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Beschluss

5 Bs 45/22

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0414.5BS45.22.00
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Leitsätze
1. Dem Erfordernis des § 146 Abs 4 S 3 VwGO ist nicht nur genügt, wenn der Antrag ausdrücklich gestellt wird, sondern – dies gebietet Art 19 Abs 4 GG – auch, wenn er sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens ermitteln lässt, wenn also die Funktion dieser gesetzlichen Anforderung gleichwohl voll gewahrt wird und das Rechtsschutzziel auch ohne ausdrücklichen Antrag klar und eindeutig bestimmbar ist.(Rn.4) 2. Diesem Erfordernis genügt es nicht, wenn in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass „zwischenzeitlich eine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist“, und als mit der Beschwerde verfolgtes Rechtsschutzziel „eine günstigere Kostenentscheidung“ und das Interesse, „eine Unwirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen“, benannt werden, der Rechtsstreit gleichwohl nicht für erledigt erklärt wird, sondern ausdrücklich erklärt wird, der Beschwerdeführer wolle die Beschwerde „aufrechterhalten“.(Rn.5) 3. Da das Beschwerdeverfahren darauf ausgerichtet ist, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden, sind im Beschwerdeverfahren auch solche Umstände – hier das Inkrafttreten des § 22a Abs 2 IfSG zum 19. März 2022 – zu berücksichtigen, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Erfordernis des § 146 Abs 4 S 3 VwGO ist nicht nur genügt, wenn der Antrag ausdrücklich gestellt wird, sondern – dies gebietet Art 19 Abs 4 GG – auch, wenn er sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens ermitteln lässt, wenn also die Funktion dieser gesetzlichen Anforderung gleichwohl voll gewahrt wird und das Rechtsschutzziel auch ohne ausdrücklichen Antrag klar und eindeutig bestimmbar ist.(Rn.4) 2. Diesem Erfordernis genügt es nicht, wenn in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass „zwischenzeitlich eine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist“, und als mit der Beschwerde verfolgtes Rechtsschutzziel „eine günstigere Kostenentscheidung“ und das Interesse, „eine Unwirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen“, benannt werden, der Rechtsstreit gleichwohl nicht für erledigt erklärt wird, sondern ausdrücklich erklärt wird, der Beschwerdeführer wolle die Beschwerde „aufrechterhalten“.(Rn.5) 3. Da das Beschwerdeverfahren darauf ausgerichtet ist, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden, sind im Beschwerdeverfahren auch solche Umstände – hier das Inkrafttreten des § 22a Abs 2 IfSG zum 19. März 2022 – zu berücksichtigen, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie schon nicht den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung enthält bereits keinen bestimmten Antrag i.S.d § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dieses Erfordernis dient dazu, das verfolgte Rechtschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.3.2019, 11 S 623/19, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 7.4.2003, 10 CS 03.339, NVwZ 2003, 766, juris Rn. 3). Ihm ist zwar nicht nur genügt, wenn der Antrag ausdrücklich gestellt wird, sondern – dies gebietet Art. 19 Abs. 4 GG – auch, wenn er sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens ermitteln lässt, wenn also die Funktion dieser gesetzlichen Anforderung gleichwohl voll gewahrt wird und das Rechtsschutzziel auch ohne ausdrücklichen Antrag klar und eindeutig bestimmbar ist (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2002, 3 Bs 253/02, juris Rn. 1; Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO. 5. Aufl. 2018, § 146, Rn. 68 m.w.N.). Eine solche unmissverständliche Auslegung der Beschwerdebegründung, die ausdrücklich lediglich einen Kostenantrag, nicht aber einen Sachantrag enthält, ist vorliegend jedoch nicht möglich. Es ist auch unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht klar erkennbar, welches Rechtsschutzziel der Antragssteller mit der Beschwerde (noch) verfolgt. Denn er hat einerseits ausgeführt, dass „durch die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes zwischenzeitlich eine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist“ (vgl. S. 1 der Beschwerdebegründung), und als mit der Beschwerde verfolgtes Rechtsschutzziel „eine günstigere Kostenentscheidung“ und sein Interesse, „eine Unwirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen“, benannt. Gleichwohl hat er den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt – im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung wäre die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) und über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO) –, sondern ausdrücklich erklärt, er wolle die Beschwerde „aufrechterhalten“ (vgl. S. 1 der Beschwerdebegründung). Dieses Vorbringen lässt offen, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Sachanträge aufrechterhalten bleiben sollen oder, was mangels Sachantrags allerdings unzulässig wäre, lediglich die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und eine Kostenentscheidung begehrt wird. Diese Unklarheiten gehen mit Blick auf den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO zulasten des Antragstellers (vgl. auch Guckelberger, a.a.O., Rn. 66). 2. Ginge man zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er seine im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge mit der Beschwerde unverändert weiterverfolgt, wäre die Beschwerde nach Maßgabe der dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, überdies auch unbegründet. Dies gilt sowohl für den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrag – die vorläufige Feststellung, dass § 2 Abs. 6 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV 2-EindämmungsVO) i.V.m. § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Fassung vom 14. Januar 2022 (SchAusnahmV n.F.) für den Antragsteller nicht gilt – als auch für den auf Ausstellung eines gültigen Genesenennachweises mit Gültigkeit bis mindestens zum 5. Juni 2022 gerichteten Hilfsantrag. Denn sowohl die Argumentation des Verwaltungsgerichts als auch die in der Beschwerdebegründung dagegen vorgebrachten Rügen des Antragstellers beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 4. März 2022 maßgebliche Rechtslage, in der § 2 Abs. 6 HmbSARS-CoV 2-EindämmungsVO (in der Fassung vom 11. Februar 2022, HmbGVBl. S. 91) noch auf § 2 Nr. 5 SchAusnV (in der Fassung vom 14. Januar 2022) Bezug nahm, der wegen seines Verweises auf die Homepage des RKI in der Rechtsprechung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt war (vgl. hierzu die Nachweise in der angefochtenen Entscheidung, S. 6 BA). Inzwischen ist jedoch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) in Kraft getreten und verweist § 2 Abs. 6 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO in der aktuellen Fassung (v. 31.3.2022, HmbGVBl. S. 197) auf den durch obiges Gesetz mit Wirkung zum 19. März 2022 eingeführten § 22a Abs. 2 IfSG, wonach ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ist, wenn 1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Diese gesetzliche Neuregelung, die bewirkt, dass sich die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist vom Beschwerdegericht bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Denn das Beschwerdeverfahren ist darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden, so dass im Beschwerdeverfahren auch solche Umstände zu berücksichtigen sind, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.4.2022, 14 ME 180/22, juris Rn. 14 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.7.2017, 2 S 1258/17, juris Rn. 12 m.w.N.; Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 146 Rn. 82; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 42 m.w.N.). Inwieweit diese Rechtsänderung sich im Sinne der von ihm geltend gemachten Ansprüche ausgewirkt haben könnte, legt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung jedoch nicht dar. Vielmehr geht er offenbar selbst davon aus, dass sie zu einer Erledigung der Hauptsache geführt hat, ohne hieraus jedoch die entsprechenden prozessualen Konsequenzen zu ziehen (vgl. bereits oben unter 1.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.