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Beschluss

11 S 623/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2019 - 11 K 1117/19 - geändert. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Antragstellerinnen abzuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Mit der Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen ihr Ziel weiter, ihre Abschiebung in den Kosovo vorläufig zu verhindern. Sie stützen sich im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin Ziff. 1 ihren schwerbehinderten Sohn pflegt, der über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Die Beschwerde hat Erfolg. I. 2 Die Antragstellerinnen sind kosovarische Staatsangehörige. Im Jahr 2012 reiste die Antragstellerin Ziff. 1 gemeinsam mit ihrem inzwischen 23-jährigen Sohn erstmals ins Bundesgebiet ein. Ihr Asylantrag blieb erfolglos; zugunsten ihres Sohnes wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Hintergrund hierfür ist neben erheblichen psychischen Beeinträchtigungen eine schwere körperliche Behinderung ihres Sohnes, der nach einem Stromschlag schwerste Verletzungen erlitten hatte, die zum vollständigen Verlust einer Hand und zur Funktionsunfähigkeit der anderen geführt haben. Ausweislich aktueller ärztlicher Bescheinigungen ist ihr Sohn in allen Bereichen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen, insbesondere beim Ankleiden, beim Essen und dessen Zubereitung sowie bei der gesamten Körperpflege wie u.a. der Reinigung nach dem Stuhlgang. Er verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und absolviert eine spezifische Reha-Ausbildung in einer karitativen Einrichtung. 3 Die Antragstellerin Ziff. 2 ist die minderjährige Tochter der Antragstellerin Ziff. 1. Sie reiste gemeinsam mit einer weiteren, inzwischen 19-jährigen Tochter der Antragstellerin Ziff. 1 im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Die Asylanträge dieser beiden Schwestern blieben erfolglos. Die ältere Schwester geht bis zum 31. Juli 2020 einer Ausbildung nach und verfügt hierfür über eine Ausbildungsduldung. 4 Am 10. April 2014 hatte die Antragstellerin Ziff. 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, dass ihr Sohn auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Dieser Antrag blieb in den Folgejahren zunächst unbeschieden. Erst mit Schreiben vom 16. Juli 2018 hörte die Ausländerbehörde die Antragstellerin Ziff. 1 zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrags an. Sie argumentierte, der Lebensunterhalt der Antragstellerin Ziff. 1 sei nicht gesichert, weil sie nicht erwerbstätig sei. Außerdem sei ihre Ausreise nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, denn die Abhängigkeit ihres Sohnes von fremder Hilfe beschränke sich auf unwesentliche Bereiche des täglichen Lebens. Die insoweit notwendige Hilfe könne auch von Dritten geleistet werden, und im Übrigen sei ihr Sohn auf Abhilfemöglichkeiten - wie etwa das Tragen behindertengerechter Kleidung anstelle von Hemden mit Knöpfen - zu verweisen. Daraufhin nahm die Antragstellerin Ziff. 1 ihren Antrag zurück und trug vor, sie bemühe sich zur Vorbereitung eines neuen Antrags um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die mit den Belangen ihres Sohnes zu vereinbaren sei. 5 Seither bereitet der Antragsgegner die gemeinsame Abschiebung der beiden Antragstellerinnen vor. Er hat sich der Auffassung der Ausländerbehörde angeschlossen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, gegen einen schwerwiegenden Hilfebedarf des Sohnes der Antragstellerin Ziff. 1 spreche, dass er einer Ausbildung nachgehe. Die notwendigen Hilfeleistungen könne anstelle der Mutter auch dessen 19-jährige Schwester übernehmen. 6 Einen gegen die bevorstehende Abschiebung gerichteten Eilantrag der Antragstellerinnen hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. 7 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 8 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden und genügt - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 9 Das Erfordernis eines bestimmten Antrags dient dazu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen. Ihm ist daher nicht nur genügt, wenn der Antrag ausdrücklich gestellt wird, sondern auch dann, wenn er sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens ermitteln lässt, wenn also die Funktion dieser gesetzlichen Anforderung gleichwohl voll gewahrt wird und das Rechtsschutzziel auch ohne ausdrücklichen Antrag klar und eindeutig bestimmbar ist. Diese Sichtweise trägt Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung, der einer zu formalistischen Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und überspannten Anforderungen an die Beschreitung des Rechtswegs entgegensteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 3 (m.w.N. aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung); vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 21; für § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO auch BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, juris Rn. 16). 10 Eine diese Vorgaben beachtende Auslegung der Beschwerdeschrift, die keinen ausdrücklichen Antrag enthält, ist hier noch möglich. Denn wie schon in erster Instanz kommt als Rechtsschutzziel allein in Betracht, dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragstellerinnen im Hinblick auf die von ihnen begehrte Erteilung einer Duldung vorläufig zu untersagen. Dieses Ziel verfolgen die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde erkennbar und eindeutig in vollem Umfang weiter; Zweifel am Gegenstand der Beschwerde oder Möglichkeiten einer abweichenden Auslegung ergeben sich insoweit nicht. 11 2. Mit den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen ziehen die Antragstellerinnen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses auch erfolgreich in Zweifel. Die deshalb erforderliche Prüfung des Rechtsschutzbegehrens durch den Senat führt auf seine Begründetheit. Die Antragstellerinnen haben voraussichtlich jeweils einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 12 a) Die Antragstellerin Ziff. 1 hat - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners - ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihrer geplanten Abschiebung ein zwingender Duldungsgrund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) entgegensteht. Zwischen der Antragstellerin Ziff. 1 und ihrem schwerbehinderten Sohn dürften bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung schützenswerte familiäre Beziehungen bestehen, die eine Beendigung ihres Aufenthalts rechtlich unmöglich machen. 13 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12 (m.w.N.)). Aus Art. 6 GG - und aus Art. 8 EMRK - ergeben sich aber aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 17 ff. (m.w.N.)). Diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12). Der Schutz der Familie als solches kann insoweit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen, also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. 14 Bei erwachsenen Familienmitgliedern ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 44, vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8, und vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, S. 895 <896>; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8, und vom 05.07.1999 - 13 S 1101/99 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 05.03.2018 - 8 PA 5/18 -, juris Rn. 5; Thür. OVG, Beschluss vom 15.11.2002 - 3 EO 438/02 -, juris Rn. 21 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2000 - 9 W 1/00 -, juris Rn. 14). 15 Die Pflegebedürftigkeit des auf Lebenshilfe angewiesenen Familienmitglieds ist für eine derartige Beistandsgemeinschaft keine notwendige Voraussetzung; entscheidend ist nur die Angewiesenheit auf Lebenshilfe auf Grund besonderer Umstände. Die Beistandsgemeinschaft muss auch nicht als Hausgemeinschaft gelebt werden, sondern kann ihre Funktion selbst dann erfüllen, wenn das Familienmitglied, das die Lebenshilfe erbringt, berufstätig ist und deshalb die Hilfe nur während seiner Freizeit leisten kann; dies bedeutet zugleich, dass dieses Familienmitglied zwar einzelne Pflegeleistungen, nicht aber die vollständige Betreuung eines Pflegebedürftigen erbringen muss, um eine familiäre Beistandsgemeinschaft bejahen zu können. Es kann in derartigen Fällen auch ausreichen, wenn das Familienmitglied etwa die regelmäßige Medikamenteneinnahme sicherstellt und als „psychische Stütze“ sowie bei nächtlichen Notfällen zur Verfügung steht (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.1999 - 13 S 1101/99 -, juris Rn. 11 f.). 16 Insoweit gebietet Art. 6 Abs. 1 GG, die auf Autonomie angelegte Entscheidungsbefugnis der Familie grundsätzlich zu respektieren. Hieraus ist freilich nicht zu schließen, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied ein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen und -bereiten nahen erwachsenen Angehörigen hätte. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Familienmitglieder angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Bleibeinteresse des „ausgewählten“ Ausländers abzuwägen. Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person - neben einer möglicherweise notwendigen Betreuung von außerhalb - bei Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird. Ob die Betreuung im Einzelnen von der „Wunschperson“ geleistet werden kann, hängt von einer Gewichtung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Einzelfall ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 79. Lieferung März 2015, § 60a Rn. 22). 17 (2) Nach diesen Maßstäben kommt der Antragstellerin Ziff. 1 hier - entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts - voraussichtlich ein aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK folgender Duldungsanspruch zu, weil und solange sie wesentliche Betreuungsleistungen für ihren Sohn erbringt. Diesem ist ein Verlassen des Bundesgebiets in den Kosovo gemeinsam mit der Antragstellerin Ziff. 1 nicht zumutbar, weil aufgrund der Art und Schwere seiner Behinderung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu seinen Gunsten festgestellt worden ist. Auf die Pflegeleistungen eines außerfamiliären Pflegedienstes muss sich die Familie gerade auch mit Blick auf die Art der notwendigen Hilfestellungen, die durch aktuelle ärztliche Stellungnahmen dokumentiert sind, nicht verweisen lassen. 18 Wenn der Antragsgegner argumentiert, der Grad der Pflegebedürftigkeit des Sohnes sei fraglich, weil er eine Ausbildung absolviere, so überzeugt dies nicht. Der Sohn hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B vorgelegt, d.h. es ist zumindest die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen. Bei seiner Ausbildung handelt es sich um eine Reha-Ausbildung, weil er behinderungsbedingt gerade nicht in der Lage ist, eine Vollausbildung zu absolvieren. Er ist ausweislich ärztlicher Bescheinigungen, die nach den vorgelegten Lichtbildern plausibel und nachvollziehbar erscheinen, nicht in der Lage, alltägliche Verrichtungen wie z.B. das Zuknöpfen eines Hemdes oder die Körperreinigung nach dem Stuhlgang ohne fremde Hilfe vorzunehmen. Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Sohn der Antragstellerin Ziff. 1 sowohl bei der allgemeinen Körperpflege als auch bei der Intimbereichspflege sowie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf die Hilfestellung Dritter angewiesen ist. Mit dem Verweis auf die Möglichkeit, behindertengerechte Kleidung - was auch immer darunter zu verstehen sein sollte - zu tragen, ist ihm hierbei nicht gedient. 19 Schließlich begegnet es nach den Umständen des vorliegenden Falls auch erheblichen Bedenken, wenn der Antragsgegner die „Auswahl“ der familiären Pflegeperson beanstandet und den Sohn der Antragstellerin Ziff. 1 an deren Stelle auf seine volljährige, jüngere Schwester verweist. Indem der Antragsgegner vorträgt, dass die Antragstellerin Ziff. 1 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche nachgehe, will er offenbar deren Eignung als Pflegeperson aus zeitlichen Gründen in Frage stellen. Dies übersieht allerdings, dass die Antragstellerin Ziff. 1 den Arbeitsvertrag lediglich zum Beleg dafür angeführt hat, dass sie ein Arbeitsverhältnis aufnehmen könne, um perspektivisch die regelhaften Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erfüllen. Sie hat dazu vorgetragen, dass es sich bei dem Arbeitgeber um den Betrieb ihres Schwagers handele, weshalb sie sich ihre Arbeitszeit frei werde einteilen können, um den Bedürfnissen ihres Sohnes gerecht zu werden. Nach alledem ergibt sich aus der - wohl bisher nur angestrebten - Beschäftigung der Antragstellerin Ziff. 1 nicht, dass sie zur Betreuung ihres Sohnes nicht in der Lage wäre. 20 Darüber hinaus spricht viel dafür, dass die Auswahl der Pflegeperson gerade bei den hier in Rede stehenden Pflegeleistungen innerfamiliär von der von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Autonomie umfasst ist. Dazu kommt, dass die hier getroffene Auswahlentscheidung der besonderen Beistandspflicht von Verwandten in gerader Linie entspricht, wie sie etwa im deutschen Unterhaltsrecht zum Ausdruck kommt (vgl. § 1601 BGB). Eine vorrangige Inanspruchnahme von Verwandten in der Nebenlinie ist dagegen nicht vorgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Auswahl der Antragstellerin Ziff. 1 hier nur deshalb erfolgt wäre, um ihr ein Aufenthaltsrecht zu sichern, denn sie pflegt ihren Sohn bereits seit der Einreise in die Bundesrepublik. Bei diesen Gesamtumständen hält es der Senat für unvereinbar mit dem Schutzgehalt des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn der Staat seine Auswahlentscheidung an die Stelle der familienintern getroffenen Vereinbarungen setzt, indem er den Sohn mit seinen spezifischen Bedürfnissen auf seine jüngere, derzeit 19-jährige und in Ausbildung befindliche Schwester verweist. 21 (3) Wenn die Beschwerde darüber hinaus die Möglichkeit andeutet, dass die Antragstellerin Ziff. 1 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen könnte, reicht dies zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs freilich nicht aus. Insbesondere dürfte der Antragsgegner für einen Eilrechtsschutzantrag mit dem Ziel, den Aufenthalt für die Dauer eines Titelerteilungsverfahrens zu sichern, im vorliegenden Fall nicht passivlegitimiert sein (zum Eilrechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 17 (m.w.N.)). 22 b) Auch die Antragstellerin Ziff. 2 hat - jedenfalls derzeit - voraussichtlich einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (i.V.m. § 58 Abs. 1a AufenthG), der aus ihrer Minderjährigkeit folgt. 23 Da die Antragstellerin Ziff. 2 minderjährig ist, kommt ihre unbegleitete Abschiebung nur unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG in Betracht. § 58 Abs. 1a AufenthG bestimmt, dass sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Ausländerbehörden - und ggf. die Verwaltungsgerichte - sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen müssen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht. § 58 Abs. 1a AufenthG wirkt, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine Person oder Einrichtung im Sinne von § 58 Abs. 1a AufenthG vergewissert hat, systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Bis zu einer positiven Klärung der konkreten Übergabemöglichkeit durch die zuständige Ausländerbehörde besteht kraft Gesetzes Schutz vor Abschiebung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.05.2017 - 11 S 322/17 -, juris, Rn. 27 (unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 17 bis 22)). 24 Der Antragsgegner hat Maßnahmen für eine unbegleitete Abschiebung der Antragstellerin Ziff. 2 nach § 58 Abs. 1a AufenthG unstreitig bisher nicht getroffen, weil er davon ausging, dass eine Abschiebung zusammen mit der Antragstellerin Ziff. 1 erfolgen werde. Diese Argumentation ist hinfällig, nachdem die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 Erfolg hat. Für die Antragstellerin Ziff. 2 kann deshalb - jedenfalls derzeit - nichts Abweichendes gelten. 25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 39, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. 27 Der Beschluss ist unanfechtbar.