Beschluss
5 Bf 85/22.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0718.5BF85.22.Z.00
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Leitsätze
1. Daraus, dass politische Aktivitäten bzw. Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt oder einfachrechtlich erlaubt sind, folgt nicht, dass sie bei der Prüfung nach § 11 S 1 StAG (juris: RuStAG) völlig außer Betracht zu bleiben haben. Der mit der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs einhergehenden Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung der Unterstützungsleistungen Rechnung zu tragen. (Rn.19)
2. Die Beantwortung der Frage, ob „Netzaktivitäten“ (hier Markieren eines Netzbeitrags mit „gefällt mir“ auf der Kommunikationsplattform Twitter) relevante Unterstützungshandlungen i.S.d. § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) sein können, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. (Rn.34)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Januar 2022 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Daraus, dass politische Aktivitäten bzw. Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt oder einfachrechtlich erlaubt sind, folgt nicht, dass sie bei der Prüfung nach § 11 S 1 StAG (juris: RuStAG) völlig außer Betracht zu bleiben haben. Der mit der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs einhergehenden Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung der Unterstützungsleistungen Rechnung zu tragen. (Rn.19) 2. Die Beantwortung der Frage, ob „Netzaktivitäten“ (hier Markieren eines Netzbeitrags mit „gefällt mir“ auf der Kommunikationsplattform Twitter) relevante Unterstützungshandlungen i.S.d. § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) sein können, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. (Rn.34) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Januar 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger, ein 39-jähriger afghanischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Anlässlich des am 5. Mai 2014 gestellten Einbürgerungsantrags des Klägers teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der Beklagten mit, dass der Kläger nach dortigen Informationen mindestens bis zum Jahr 2013 Mitglied der verbotenen Partei ... (...) gewesen sei und mehrere Veranstaltungen der Organisation in Hamburg besucht habe. Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 lehnte die Beklagte daraufhin den Einbürgerungsantrag ab. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Sympathisant der ... sei und damit Bestrebungen im Sinne des Ausschlusstatbestands der Einbürgerung unterstütze. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat das Verwaltungsgericht die unter dem 8. November 2016 erhobene Klage des Klägers mit Urteil vom 13. Januar 2022 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einbürgerung, da dieser der Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG entgegenstehe. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die Organisation ... und damit Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, unterstützt habe. Dies folge aus dem Verhalten des Klägers auf der Kommunikationsplattform Twitter. Seine dort gezeigten Unterstützungshandlungen – er habe zahlreiche Beiträge anderer Personen und Organisationen unter dem Hashtag „NichtOhneMeinKopftuch“ geteilt und weitere entsprechende Beiträge mit „Gefällt mir“ markiert, worunter sich insbesondere auch diverse Tweets des informellen Netzwerks „Generation Islam“ sowie von „...“ und „...“ befunden hätten, und folge auf Twitter weiterhin unter anderem „Generation Islam“ und „...“ – seien nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Dass der Kläger auf Twitter gerade eine Aktion von „Generation Islam“ massiv unterstützt habe, spreche vor dem Hintergrund seiner unterschiedlichen Berührungspunkte mit der ... über den Zeitraum etwa eines Jahrzehnts in der Gesamtschau für seine Anhängerschaft und dauerhafte Identifikation mit der Ideologie der .... Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Februar 2022 zugestellte Urteil wendet der Kläger sich mit dem am 15. März 2022 gestellten und am 8. April 2022 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sachakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 2.). Auch die vom Kläger für erforderlich gehaltene weitergehende Aufklärung seiner Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens (hierzu unter 3.). 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Dabei muss der Antragsteller die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils substantiiert erschüttern, in dem er sich konkret mit dieser Begründung auseinandersetzt und die Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufbereitet (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124a Rn. 91). So liegt es hier nicht. Der Kläger macht geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beiträgen um keine Verlautbarungen der ... selbst und, soweit es sich um Beiträge von ihr vom Verfassungsschutz zugerechneten Personen oder Gruppierungen handele, diese ihren Bezug zur ... nicht einmal deutlich gemacht hätten. Durch die Entscheidung werde sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Zwar nehme das Gericht positiv Bezug auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urt. v. 20.9.2021, 4 K 2500/19), verkenne jedoch deren maßgeblichen Inhalt. Nur solche Handlungen seien ein tatbestandsmäßiges Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in der Vorschrift genannten Bestrebungen vornehme. Ein Unterstützen sei dagegen zu verneinen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, aber nicht auch die Unterstützung der konkret verfassungsfeindlichen Ziele befürworte oder vertrete. Das sei folgerichtig dann nicht der Fall, wenn wie im Fall des Klägers nur bestimmte Meinungen in den sozialen Netzwerken mit dem Attribut „gefällt mir“ versehen würden, die nicht allein von der ... und deren Unterstützern vertreten würden, sondern Gegenstand einer breiten gesellschaftlichen Diskussion seien, und konkret für sich allein keinen verfassungsfeindlichen Inhalt aufwiesen. Angesichts der Bedeutung und des rechtlichen Umgangs mit sozialen Medien sei es grundsätzlich zweifelhaft, ob das Markieren eines Netzbeitrags mit „gefällt mir“ sich nach Art, Gewicht und Undifferenziertheit überhaupt dazu eigne, eine vom Willen des sich Äußernden getragene Unterstützungshandlung zu begründen. In seinem Fall sehe das Verwaltungsgericht diese Zweifel, begründe seine Einschätzung in dem Urteil allerdings nicht. Das Gericht sehe jedoch erkennbar allein aus der Urheberschaft bestimmter Beiträge nicht durch die ... selbst, sondern durch ihr zugerechnete, aber nicht offen als solche auftretende Gruppierungen und Einzelpersonen, über die der Verfassungsschutz Erkenntnisse hätte, die eine Verbindung zur ... hätten, eine „dauerhafte Identifikation mit der ...“. Dies sei weder nachvollziehbar begründet noch aus dem Akteninhalt und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung nachzuvollziehen. Hiermit legt der Kläger durchgreifende Richtigkeitszweifel nicht dar. a) Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass das Markieren eines Netzbeitrags mit „gefällt mir“ eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sein könne, eingehend begründet (S. 16 f. UA). So hat es unter Auseinandersetzung mit der vom Kläger angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urt. v. 20.9.2021, 4 K 2500/19, juris Rn. 20) ausgeführt, dass es zwar Situationen geben möge, in denen ein Nutzer einen solchermaßen undifferenzierten Umgang mit sozialen Medien pflege, dass ein „Gefällt mir“ nach Art und Gewicht nicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation mit den hinter den Beiträgen stehenden Bestrebungen zu indizieren. Ein Nutzer bringe durch ein „Gefällt mir“ auf Twitter jedoch zum Ausdruck, dass ihm ein Beitrag gefalle und er den Inhalt unterstütze, wodurch sich die mediale Aufmerksamkeit vergrößere. Im vorliegenden Kontext der politischen Kontroverse um ein vom Kläger abgelehntes Kopftuchverbot müsse mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden, dass er gerade die mit „Gefällt mir“ gekennzeichneten Beiträge zu fördern gesucht habe. Durch seine „Gefällt mir“-Angaben habe der Kläger nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass ihm persönlich der entsprechende Beitrag gefalle bzw. er den dargebotenen Inhalt unterstütze, sondern er habe auf diese Weise zugleich für eine Erhöhung der medialen Aufmerksamkeit für den konkreten Beitrag und für die Person oder Organisation gesorgt, die diesen Beitrag erstellt habe. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die von dem Kläger vorgenommenen „Retweets“, also das Teilen von fremden Beiträgen auf dem eigenen Account. Durch das „Retweeten“ von Beiträgen auf Twitter werde deren Reichweite erhöht und sie würden auf diese Weise weiteren Personen, nämlich den eigenen Followern desjenigen, der den Beitrag teile, zur Kenntnis gebracht. Dass der Account des Klägers selbst auf Twitter, soweit ersichtlich, lediglich neun Follower habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es auf einen messbaren Erfolg der Unterstützungshandlung nicht ankomme. „Retweets“ stellten zudem einen Faktor für die Entstehung sogenannter „Trending Topics“ auf Twitter dar, da durch das „Retweeten“ eines Beitrags auch die darin verwendeten Begrifflichkeiten wiederholt würden (beispielsweise die Hashtags „NichtOhneMeinKopftuch“, „Islamophobie“). „Trending Topics“ bezeichneten die aktuell meistbenutzten Begrifflichkeiten auf Twitter und würden auf der Plattform an verschiedenen Stellen prominent angezeigt. Mit dieser eingehenden Begründung, die den Unterstützungsbegriff des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anwendet, wonach ein Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen der oben beschriebenen Art objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt, wobei dies für den Ausländer erkennbar sein und er zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen muss (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16, vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37), setzt sich der Kläger – wie es zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel indes erforderlich gewesen wäre – nicht auseinander. b) Auch mit seinem Vorbringen gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sein Verhalten auf der Kommunikationsplattform Twitter auf eine dauerhafte Identifikation mit der Ideologie der ... schließen lasse, zieht er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Anders als der Kläger in seiner Berufungszulassungsbegründung suggeriert, ist auch das Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [vgl. hierzu soeben unter a)] davon ausgegangen, dass es für den Ausländer erkennbar sein muss, dass sich sein Handeln zugunsten der inkriminierten Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auswirkt, und dass er zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen muss (S. 14 UA). Dass das Verwaltungsgericht dies im Fall des Klägers bejaht hat, ist auch unter Berücksichtigung seines Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Entgegen der Kritik des Klägers hat das Verwaltungsgerichts seine diesbezügliche Einschätzung eingehend und nachvollziehbar begründet. So hat es ausgeführt, dass die ... als politisch motivierte Organisation anzusehen sei, die – dies wird vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen ausdrücklich nicht in Frage gestellt – das Ziel verfolge, die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuschaffen, und die damit die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde, und dass die Organisation „Generation Islam“ sowie deren maßgebliche Akteure ... und ... sich wegen der gegen die ... gerichteten Verbotsverfügung zwar nicht offen zur ... bekennen könnten, aber eine deutliche Nähe zum Gedankengut der ... aufwiesen (S. 10 ff. UA). Weiter hat es ausgeführt, dass das Verhalten des Klägers auf der Kommunikationsplattform Twitter für eine Erhöhung der medialen Aufmerksamkeit für die Beiträge der die ... fortführenden Initiative „Generation Islam“ sowie ihrer maßgeblichen Akteure „...“ und „...“ gesorgt habe (S. 15 ff. UA) und dass dies für den Kläger wegen der erkennbar der Ideologie der ... zuzuordnenden Inhalte der Beiträge und seiner vielfältigen Berührungspunkte zur ... auch erkennbar gewesen sei (S. 20 ff. UA). Seine Unterstützungshandlungen seien dabei vor dem Hintergrund seiner unterschiedlichen Berührungspunkte mit der ... über den Zeitraum etwa eines Jahrzehnts in der Gesamtschau nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation mit diesen Bestrebungen zu indizieren (S. 15, 21 f. UA). Insofern greift die Kritik des Klägers, das Gericht habe „erkennbar allein aus der Urheberschaft bestimmter Beiträge nicht durch die ... selbst, sondern durch ihr zugerechnete, aber nicht offen als solche auftretende Gruppierungen und Einzelpersonen“ auf seine Identifikation mit der Ideologie der ... geschlossen (Berufungszulassungsbegründung S. 3), ersichtlich zu kurz. c) Eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung kann entgegen der Rechtsansicht des Klägers in dieser Bewertung seines Verhaltens durch das Verwaltungsgericht nicht gesehen werden. Es trifft zwar zu, dass die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen des Klägers grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. Allerdings folgt daraus, dass politische Aktivitäten bzw. Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt oder einfachrechtlich erlaubt sind, nicht, dass sie bei der Prüfung nach § 11 Satz 1 StAG völlig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2006, 3 Bf 442/03, juris Rn. 14; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2, § 11 StAG, Rn. 88 f). Der mit der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs einhergehenden Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, 1 C 26/03, BVerwGE 123, 114, juris Rn. 41) ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung der Unterstützungsleistungen Rechnung zu tragen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dies nicht erkannt oder es bei der vorgenommenen wertenden Gesamtbetrachtung dem Grundrecht des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger nicht vorgehalten werde, dass er dem Vorhaben eines Kopftuchverbots im politischen Diskurs ablehnend gegenübergestanden habe und gegenüberstehe, und dass es ihm insbesondere unbenommen bleibe, seine ablehnende Meinung nach Art. 5 Abs. 1 GG frei kundzutun und sich in sozialen Medien entsprechend zu äußern. Die konkret von dem Kläger befürwortete Art und Weise der Kommunikation diene jedoch nicht einem Diskurs, sondern einer Spaltung zwischen Freund („wir“, also so wie „wir“ panislamistisch-totalitär denkende Muslime) und Feind („die“, also andersdenkende Muslime oder Ungläubige). Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebe von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren könne. Diese gesellschaftlichen Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens verschieden denkender Menschen in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung griffen die vom Kläger geförderten Twitterbeiträge in Übereinstimmung mit der panislamistisch-totalitären Ideologie der ... an (S. 15 f. UA). Anders als der Kläger meint, handelt es sich hierbei auch nicht nur um ein „scheinbares“ Zugeständnis des Verwaltungsgerichts und trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung nicht erläutert oder begründet hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eingehend erläutert, dass sich unter den von dem Kläger geförderten Beiträgen für die Kampagne gegen ein Kopftuchverbot ausgerechnet solche befunden hätten, die der die ... fortführenden Initiative „Generation Islam“ sowie ihren maßgeblichen Akteuren „...“ und „...“ zuzurechnen seien und einen Inhalt hätten, der sich erkennbar im Sinne der dargestellten Ideologie der ... gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte (S. 17 ff. UA). Ein „verfassungsrechtliches Konsensgebot“ hat das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht proklamiert. Vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt, dass Demokratie Kontroverse brauche (S. 15 UA). Unzutreffend ist auch die Rüge des Klägers, dass eine Bewertung der konkreten, von ihm als „gefällt mir“ gekennzeichneten Äußerungen und die erforderliche Ermittlung des verfassungsfeindlichen Inhalts vom Gericht unterlassen werde. Vielmehr ist das Gericht im Einzelnen auf das vom Kläger „retweetete“ Bild, auf dem vor der Kaaba ein Zettel mit den Hashtags „Jetzterstrecht“, „NichtOhneMeinKopftuch“, „GenerationIslam“ und „RealitätIslam“ ins Bild gehalten wird (S. 17 UA), einen Beitrag von „...“ über eine vermeintliche islamfeindliche Stimmung (S. 18 UA), einen Beitrag von „Generation Islam“ über einen vermeintlichen Islamhass (S. 18 UA), einen Kommentar von „...“ über ein mögliches Kippa-Verbot für jüdische Kinder (S. 18 UA) sowie eine in den Nationalfarben Schwarz, Rot und Gold gehaltene Darstellung eines Adlers, der einem muslimischen Mädchen das Kopftuch zu entreißen sucht (S. 18 f. UA), eingegangen und hat seine Ansicht, warum diese Darstellungen und Beiträge einen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Inhalt hätten, näher erläutert. Das Berufungsgericht teilt auch die Einschätzung des Klägers nicht, dass es sich bei diesen Erläuterungen lediglich um eine „gerichtliche Kritik der dort geäußerten Meinung“ bzw. bloße „Worthülsen“ handele. Das Gericht hat nicht die in den Tweets und Darstellungen zum Ausdruck kommenden Meinungen, dass ein Kopftuchverbot abgelehnt werde oder dass Muslime in Deutschland eine islamfeindliche oder islamophobe Stimmung in der Gesellschaft ausmachten und kritisierten, für verfassungsfeindlich erachtet, sondern ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Twitterbeiträge die gesellschaftlichen Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens verschieden denkender Menschen in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung angriffen, und dies u.a. mit der polemischen, auf Spaltung der Gesellschaft ausgerichteten und ein binäres Weltbild von Muslimen auf der einen und Islamhassern auf der anderen Seite heraufbeschwörenden Zielrichtung der Beiträge begründet (vgl. S. 16-19 UA). Die gegen diese Einordnung gerichteten Angriffe des Klägers dringen nicht durch: aa) Anders als der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nahelegt, ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die durch ihn indirekt positiv bewerteten Begriffe „Nicht ohne mein Kopftuch“, „Islamophobie“, „Jetzt erst Recht“, „Generation Islam“ und „Realität Islam“ aus sich selbst heraus einen verfassungsfeindlichen Inhalt hätten. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht etwa den Beitrag, in dem die genannten Begriffe (jeweils mit einem sog. Hashtag versehen) auf einem vor der Kaaba ins Bild gehaltenen Zettel zu lesen sind, vor dem Hintergrund gewürdigt, dass dieser der die ... fortführenden Initiative „Generation Islam“ sowie ihren maßgeblichen Akteuren „...“ und „...“ zuzurechnen sei (S. 17 UA), was der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage stellt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die Beiträge, in denen eine „islamfeindliche Stimmung“ bzw. eine „Islamophobie“ kritisiert werden, allein wegen des Begriffs der „Islamophobie“ als verfassungsfeindlich eingeordnet, sondern hat neben der Urheberschaft der Beiträge gewürdigt, dass in den Beiträgen dem „Westen“ ein innewohnender Islamhass unterstellt und Widerstand hiergegen inszeniert bzw. ein „binäres Weltbild von Muslimen auf der einen und Islamhassern auf der anderen Seite“ gezeichnet werde (S. 18 UA). bb) Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Beitrag von „...“ über ein mögliches Kippa-Verbot eine antisemitische Ausrichtung aufweist, zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst einräumt, dass „tatsächlich einiges“ dafür spreche, dass der Verfasser persönlich Antisemit sei, mag es zwar sein, dass, wie der Kläger vorbringt, „selbst in der aktuellen Bundesregierung“ Strömungen mehrerer Parteien die Entfernung gleichermaßen aller religiösen Kennzeichen aus Bildungsanstalten vertreten. Der Beitrag war ersichtlich aber nicht auf eine solche Gleichbehandlung aller religiösen Kennzeichen ausgerichtet, sondern griff – in polemischer Form – ausdrücklich allein ein mögliches Kippa-Verbot für jüdische Kinder heraus. Selbst wenn die Einschätzung des Klägers zutreffen sollte, dass der Beitrag für sich betrachtet die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht rechtfertige, zöge dies die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber im Ergebnis auch nicht in Zweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Kläger die ... unterstützt habe, auf verschiedene Aktivitäten des Klägers auf der Kommunikationsplattform und eine wertende Gesamtbetrachtung und nicht allein und auch nicht maßgeblich auf das „Retweeten“ dieses einen Kommentars gestützt. Dabei spielten für das Verwaltungsgericht nicht nur die Inhalte der Beiträge, sondern auch deren erkennbare Urheberschaft (vgl. S. 15 UA) eine maßgebliche Rolle für deren Einordnung. cc) Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Einschätzung des Klägers, dass die Karikatur des von einem Bundesadler angegriffenen muslimischen Mädchens vom Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar bewertet worden sei. Es mag zwar zutreffen, dass, wie der Kläger ausführt, es „in der Natur bildlicher Darstellungen“ liegt, dass nahezu jeder Betrachter eine eigene Betrachtungsweise haben kann und dass das Ergebnis der Interpretation abhängig ist von verschiedenen Faktoren wie Bildung, Erfahrungshorizont und sozialer Herkunft des Betrachters. Dies macht die gerichtliche Interpretation der Darstellung indes nicht fragwürdig, zumal der Kläger nicht erläutert, wie die in Rede stehende Darstellung sinnvoll anders interpretiert werden könnte. Wenn der Kläger vorträgt, dass es in der Darstellung nicht um den deutschen Staat gehe, der etwas tue bzw. eine muslimische Person angreife, bleibt fraglich, wen oder was der in der stilisierten Form mit parallelem Federkleid dargestellte Adler (vgl. hierzu S. 19 UA) sonst symbolisieren soll. Dies beantwortet auch der Kläger nicht. Offensichtlich zu kurz gegriffen ist auch sein Einwand, dass es in Deutschland kein allgemeines Kopftuchverbot gebe und der deutsche Staat mit der Darstellung daher nicht in der Kritik stehe. Denn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, dürfte mit der Darstellung gerade bezweckt worden sein, den deutschen Staat – unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten – als „(Werte-)Diktatur“ und als Feind aller Muslime zu verunglimpfen (vgl. S. 19 UA). Auch dass die Begriffe „Erziehungsrecht“ und „Religionsfreiheit“ in der Darstellung mit Fragzeichen versehen sind, macht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dies den Eindruck erwecke, dass ihre Gewährleistung durch die freiheitlich demokratische Grundordnung in Frage stünde, nicht hinfällig. Die Darstellung ist in ihrer Gesamtheit, wie durch das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise geschehen, zu interpretieren, und nicht mit isoliertem Blick auf zwei Satzzeichen. Soweit der Kläger argumentiert, dass es in dem Beitrag um eine „gesellschaftliche Auseinandersetzung randständiger gesellschaftlicher Strömungen“ ginge und die positive Bewertung der Abbildung durch seine Meinungsfreiheit gedeckt sein dürfte, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass allein die Tatsache, dass eine Äußerung unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG steht bzw. sie nicht verboten ist, nicht dazu führt, dass sie im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG außer Betracht zu lassen wäre. Das Verwaltungsgericht hat nicht aufgrund einer einzelnen Meinungsäußerung auf die Unterstützung inkriminierter Bestrebungen geschlossen, sondern die Aktivitäten des Klägers auf der Kommunikationsplattform Twitter insgesamt in den Blick genommen und diese im Kontext seiner Nähe zu Personen aus dem Umfeld der ..., des Besuchs einer ideologischen Filmveranstaltung sowie seiner Einlassung im Hinblick auf die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau gewürdigt. dd) Auch die Kritik des Klägers, dass der Rekurs auf Positionen der ... nicht zulässig sei, weil diese für den Kläger nicht erkennbar gewesen seien, dringt nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die bildliche Darstellung des ein muslimisches Mädchen angreifenden Bundesadlers der ... zuzuordnen sei, sondern dass ihre aggressive Aufmachung mit der Ideologie der ... übereinstimme (vgl. S. 19 UA: „Sie zielt entsprechend der Ideologie der ... auf eine vermeintlich gebotene „Selbstverteidigung“ gegen einen Angriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als „ungläubige Staatsform“ und behaupteten Feind aller Muslime als „Ummah“ ab.“). Dass dies – ebenso wie die Übereinstimmung der weiteren von ihm geförderten Beiträge mit der Ideologie der ... – für den Kläger erkennbar gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht eingehend damit begründet, dass die von ihm vorgegebene Ahnungslosigkeit ebenso unglaubhaft sei wie seine vorgegebene unpolitische Einstellung und dass er durch die Befragungen im laufenden Einbürgerungsverfahren sowie wegen der persönlichen Nähe zu Personen aus dem näheren Umfeld der ... über diese informiert gewesen sei (S. 20 ff. UA). Dem hält der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen. 2. Die Berufung ist auch nicht aus dem vom Kläger weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage und substantiierte Ausführungen dazu, weshalb sie klärungsbedürftig ist, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann allerdings nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist und sie sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Art und Weise stellen würde. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2016, 5 BN 1.15, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2022, 4 Bf 331/21.Z, n.v.; VGH München, Beschl. v. 31.8.2018, 8 ZB 17.31813, juris Rn. 28; Beschl. v. 26.2.2018, 20 ZB 17.30824, juris Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen des Klägers, das sich allein auf den Hinweis beschränkt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angesichts der Bewertung von sog. „Netzaktivitäten“ vor dem Hintergrund stark voneinander abweichender gerichtlicher Entscheidungen ebenfalls anzunehmen sei, nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer konkreten, aus sich heraus verständlichen Fragestellung ebenso wie an der Darlegung der Klärungsfähigkeit der Frage. Sie dürfte zudem nicht verallgemeinerungsfähig gestellt bzw. zu beantworten sein, da ihre Beantwortung – sollte sie darauf abzielen, ob „Netzaktivitäten“ relevante Unterstützungshandlungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sein können –, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt, von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig ist. Der Kläger unterlässt es auch, darzulegen, welche gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Themenkreis bereits ergangen sind und inwieweit diese voneinander abweichen. Im Gegenteil dürfte davon auszugehen sein, dass die Frage, wann grundsätzlich von einer relevanten Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist, höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37). Ob Netzaktivitäten hierunter fallen, ist eine Frage der Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff, d.h., wie ausgeführt, abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls. 3. Schließlich trifft es zwar zu, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf die durch den Kläger bestrittene Veranstaltungsteilnahme gestützt hat. Auf die Bewertung dieser Vorgänge durch das Berufungsgericht kommt es aber ebenfalls nicht an, da der Kläger die selbstständig entscheidungstragende Bewertung seines sonstigen Verhaltens (seiner „Netzaktivitäten“) als Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG durch das Verwaltungsgericht nicht erschüttert hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 unter Ziffer 42.1.