Urteil
5 Bf 294/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2021:1202.5BF294.19.00
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Leitsätze
1. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen.(Rn.36)
2. Die politische und die jihadistische Strömung des Salafismus sind gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet.(Rn.38)
3. Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 Alt 1 StAG (juris: RuStAG) führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht.(Rn.37)
4. Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen.(Rn.36)
5. Für die Annahme des Sich-Abwendens im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) muss der Ausländer in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) unterstützt zu haben.(Rn.77)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. April 2019 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen.(Rn.36) 2. Die politische und die jihadistische Strömung des Salafismus sind gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet.(Rn.38) 3. Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 Alt 1 StAG (juris: RuStAG) führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht.(Rn.37) 4. Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen.(Rn.36) 5. Für die Annahme des Sich-Abwendens im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) muss der Ausländer in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) unterstützt zu haben.(Rn.77) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. April 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Berufungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. April 2019 ist begründet. Das Verwaltungsgericht durfte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 dazu verpflichten, den Kläger einzubürgern. Der die Einbürgerung des Klägers ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Einbürgerung des Klägers steht der Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583, zuletzt geändert am 12. August 2021, BGBl. I S. 3538; StAG) entgegen. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Diese Voraussetzungen des Ausschlussgrundes liegen vor. Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (hierzu 1.). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben (hierzu 2.). 1. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die politische oder die jihadistische Strömung des Salafismus, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, unterstützt hat. a) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 15; s. auch § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c BVerfSchG). Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1.11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16). Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1.11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 20; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 11 StAG Rn. 5; Berlit, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, November 2015, § 11 StAG Rn. 15 und 87). Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1.11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 20; Beschl. v. 20.2.2018, 1 B 3/18, juris Rn. 5). b) Gemessen an diesen Vorgaben liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger politisch- oder jihadistisch-salafistische Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (hierzu aa)), unterstützt hat (hierzu bb)). aa) Politisch- und jihadistisch-salafistische Bestrebungen sind gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet (hierzu (1)). Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass es sich beim „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ (hierzu (2)) und beim „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ (hierzu (3)) um politisch- oder jihadistisch-salafistische Bestrebungen in diesem Sinne gehandelt hat. (1) Der Salafismus ist seinem Ursprung nach eine religiös-fundamentalistische Strömung innerhalb des sunnitischen Islam, die sich am Vorbild der muslimischen „Gründungsväter“, der sogenannten „frommen Altvorderen“ (arabisch „as-salaf as-salih“) orientiert. Unter den „Salaf“ versteht sie die drei ersten Generationen von Muslimen, die nach dem Tod des Religionsbegründers und Propheten Muhammad im 7. Jahrhundert n. Chr. auf der arabischen Halbinsel, insbesondere in den Urgemeinden Mekka und Medina, lebten und der islamischen Geschichtsschreibung zufolge entweder Muhammad persönlich kannten oder mit seinen Anhängern in direktem Kontakt standen. Nach deren Vorbild will der Salafismus das soziale, kulturelle und ökonomische Leben schriftgetreu und kompromisslos sowie in scharfer Abgrenzung zu andersdenkenden Muslimen und neueren Koraninterpretationen rückwärtsgewandt verändern. Spätere Anpassungen seiner Auslegung an veränderte gesellschaftliche und politische Umstände lehnt der Salafismus als „unislamische Neuerungen“ (arabisch „bid’a“) oder als Verfremdungen kategorisch ab. Sie führen ebenso wie jede Zusammenarbeit mit Nicht-Muslimen zwangsläufig zum „Unglauben“ (arabisch „kufr“). Die Spaltung und der Niedergang der islamischen Welt, den die islamische Gemeinschaft (arabisch „umma“) seither erlebt habe, seien nur durch die Rückbesinnung auf die ursprünglichen Wurzeln des eigenen Glaubens zu verhindern (OVG Münster, Urt. v. 14.1.2016, 19 A 1214/11, NVwZ-RR 2016, 756, juris Rn. 39 m.w.N.). Salafisten verstehen die islamische Religion als Ideologie und die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem. Demokratie ist in ihren Augen eine falsche „Religion“. Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk (OVG Münster, a.a.O., Rn. 41). Dieses Grundprinzip der salafistischen Ideologie steht im Widerspruch zu den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats und der Demokratie (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.2014, 6 A 3/13, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62, juris Rn. 38 m.w.N.; OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 43). Innerhalb des Salafismus existieren diverse konkurrierende Strömungen. Die Hauptrichtungen werden als puristischer, politischer und jihadistischer Salafismus bezeichnet. Während Puristen die Demokratie aus einer fundamentalistischen Haltung heraus ablehnen, sie aber nicht aktiv bekämpfen, propagieren politische und jihadistische Salafisten aktiv die Ablehnung wesentlicher Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und treten für die Etablierung eines Staates ein, in dem vermeintlich göttlich gegebene Gesetze gelten sollen. Während die politischen Salafisten ihr Ziel mit Mitteln der Mission und fortwährender Überzeugungsarbeit zu verwirklichen suchen, befürworten Jihadisten die Anwendung von Gewalt, dies insbesondere in Gebieten, die als „Jihad-Gebiete“ gelten (Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2012, S. 43; Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2016, S. 80 f.). (2) Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass es sich beim „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“, dem Betreiber der al-Quds-/Taiba-Moschee, um eine politisch- oder jihadistisch-salafistische Bestrebung gehandelt hat. (a) Die Feststellung, dass eine Organisation Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, hat als geführt zu gelten, wenn und sobald sie (bestandskräftig oder sofort vollziehbar) nach den §§ 3, 14 VereinsG verboten worden ist (Berlit, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, November 2015, § 11 StAG Rn. 71). Dies ist hinsichtlich des „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ der Fall. Die Beklagte hat diesen Verein mit Verfügung vom 28. Mai 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen seiner gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Tätigkeit verboten. Die Verbotsverfügung ist zudem nach der Rücknahme der dagegen erhobenen Klage bestandskräftig (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, 4 E 7/10, n. v.). (b) Auch unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit und der Bestandskraft der Verbotsverfügung bestehen in der Sache tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ der politischen und/oder der jihadistischen Strömung des Salafismus zuzurechnen war. So fand sich in dem Blog „www.blog.masjid-taiba.de“, der auf der Homepage „www.masjid-taiba.de“ verlinkt war, ein Zitat aus dem Kapitel „La iliaha illallah minhaj hayah“ des Buchs „Ma’alim Fi-t-Tariq“ von Sayyid Qutb, in dem die existierenden Gesellschaften der Welt (Jahiliyya) der „neuen islamischen Gesellschaft“ gegenübergestellt werden. Unter die „alten Jahiliyya“ werden alle Gesellschaften gefasst, die ihre Gesetzgebung nicht direkt und allein von Allah, sondern von anderen „Autoritäten“ ableiten (hierzu s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2010, 4 Bs 143/10, S. 12 f. BA, abrufbar unter „https://justiz.hamburg.de/contentblob/2443850/69918384c313d56a6b4cecd7a82ffe64/data/4bs143-10.pdf“). Zu den jüdischen und den christlichen Gesellschaften heißt es wörtlich: „Diese Gesellschaften sind eine Jahiliyya, auch weil sich die Formen ihrer Anbetung, ihre Bräuche und ihr Benehmen von ihrem falschen und verzerrten Glauben herleiten. Sie sind ferner Jahiliyya-Gesellschaften, weil ihre Institutionen und ihre Gesetze nicht auf die Hingabe zu Allah allein basieren. Sie akzeptieren weder die Herrschaft Allahs, noch betrachten sie die Befehle Allahs als die einzig gültige Basis für alle Gesetze; im Gegenteil, sie haben Versammlungen von Menschen errichtet, die die absolute Macht haben, Gesetze zu erlassen, und welche sich auf die Weise das Recht, was einzig und allein Allah gehört, widerrechtlich aneignen.“ Das Verhältnis des Islam zu den Jahiliyya-Systemen wird in einem Satz beschrieben: „Er (der Islam) betrachtet all diese Gesellschaften für unislamisch und illegal.“ Weiter heißt es: „Was ist das Prinzip, auf welches menschliches Leben gegründet sein sollte: auf Allahs Religion und Lebenssystem oder auf einigen von Menschen gemachten Systemen? Der Islam beantwortet diese Frage in einer klar umrissenen und unzweideutigen Weise: Das einzige Prinzip, auf das die Gesamtheit des menschlichen Lebens sich zu gründen hat, ist Allahs Religion und das Lebenssystem dieser Religion. (…) Wenn das gesamte Lebenssystem der Religion widerspricht, dann ist es abzuschaffen und ein neues ist zu konstruieren.“ Insbesondere in dem letzten Satz kommt über die Ablehnung der Volkssouveränität hinaus deutlich das Bestreben zum Ausdruck, das derzeitige Gesellschaftssystem „abzuschaffen“ und durch ein theokratisch-islamisches Herrschaftssystem zu ersetzen (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2010, 4 Bs 143/10, S. 12 f. BA). Zudem hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Taiba-Moschee in den Jahren vor ihrer Schließung durchgängig als wichtigsten Anlaufpunkt der Jihadisten in Hamburg eingeordnet (s. Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2007, S. 46; Verfassungsschutzbericht 2008, S. 45 f.; Verfassungsschutzbericht 2009, S. 48). Dieser Einschätzung entspricht es, dass nach gerichtlichen Feststellungen mehrere Personen, die sich aus der Taiba-Moschee kannten, im März 2009 begannen, in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet zu reisen, um sich dort dem Jihad anzuschließen (OLG Koblenz, Urt. v. 22.5.2012, 2 StE 10/11-8, n. v., S. 55). Zu der sog. Hamburger Reisegruppe gehörte danach neben dem Angeklagten des Verfahrens 2 StE 10/11-8 und dessen Bruder sowie ……………………………auch ......... ......... (OLG Koblenz, Urt. v. 22.5.2012, 2 StE 10/11-8, n. v., S. 55 ff.; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2012, 4 Bs 214/12, n. v., S. 8 f. BA). Seit 2007 gehörten ......... ........., …………., ………………. und ………………… in der al-Quds-/Taiba-Moschee zu den Teilnehmern des Arabisch- und Koranunterrichts von …… bei dem schon Mohammed Atta Koranunterricht genommen hatte. Als ………..ab Mai 2008 bei seinen regelmäßigen Hamburg-Aufenthalten zu den Besuchern der al-Quds-Moschee zählte, nahm er ebenfalls alsbald am Islamunterricht ....... teil. Ab September 2008 besuchte auch der Angeklagte des Verfahrens 2 StE 10/11-8 die al-Quds-Moschee, wo er ......... ........., …………………….und ………………… kennenlernte. In der Folgezeit kam es zu regelmäßigen Zusammenkünften der jungen Männer. Sie führten Diskussionen über den „Jihad“ und betrachteten Propaganda-Videos islamistischer Terrororganisationen. Im Laufe der Zusammenkünfte reifte in den Männern der Entschluss, gemeinsam in ein islamisches Land auszureisen und aktiv am bewaffneten Jihad teilzunehmen (OLG Koblenz, Urt. v. 22.5.2012, 2 StE 10/11-8, n. v., S. 75-77). (3) Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen darüber hinaus die Annahme, dass es sich beim „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ um eine politisch- oder jihadistisch-salafistische Bestrebung gehandelt hat. Der „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ ist aus Anlass des Verbots des der politischen und/oder der jihadistischen Strömung des Salafismus zuzuordnenden „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ gegründet worden, nach Schilderung des Klägers, um die einfachen Besucher zusammenzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob die Gründungsmitglieder sämtlich – wie der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hatte – oder nur teilweise – was der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren betont – Besucher der Taiba-Moschee waren. Beim 1. Vorsitzenden des „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ handelte es sich um ........., der sich dem NDR gegenüber schon für den „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ geäußert hatte, was auf eine nicht unerhebliche Bedeutung innerhalb des später verbotenen Vereins hindeutet. Ausweislich der gegenüber dem „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ ergangenen Verbotsverfügung vom 28. Mai 2010 hatte er im Forum der islamistischen Internetpräsenz „Ahlu-sunnah.com“ zudem erklärt: „unsere masjid ist aber vom islääm-verständnis genau das was viele als eine salafi-masjid verstehen…und der beste beweis dafür…fast alle anderen masjids hassen uns weil wir „wahhabis“ sind…“ Der „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ ist ab 2012 überdies als Anmelder der Koran-Verteilaktionen „LIES!“ in Erscheinung getreten (Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2012, S. 44), die der Bundesminister des Innern mit der dahinterstehenden salafistischen Vereinigung „Die Wahre Religion“ am 25. Oktober 2016 verboten hat (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2016, S. 181). bb) Der Kläger hat sowohl den „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ (hierzu (1)) als auch den „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ (hierzu (2)) unterstützt. Die Unterstützungshandlungen sind bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit politisch- oder jihadistisch-salafistische Bestrebungen zu indizieren (hierzu (3)). (1) Der Kläger hat den „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ unterstützt. (a) In objektiver Hinsicht hat der Kläger Unterstützungsleistungen erbracht. Nach seiner eigenen Schilderung hat der Kläger nicht nur ab 2006/2007, nachdem er durch seinen Schulfreund ......... ......... dem Islam nähergekommen ist, die später in Taiba-Moschee umbenannte al-Quds-Moschee bis zu ihrer Schließung im August 2010 besucht und dort an Freitagsgebeten sowie sonntags am Arabisch- und Islamunterricht des Predigers …………. teilgenommen, sondern auch finanzielle Zahlungen an den Trägerverein der Taiba-Moschee geleistet. Neben einer Überweisung in Höhe von 25 Euro am 12. November 2007 und einer Überweisung in Höhe von 20 Euro am 3. Dezember 2007 handelte es sich um Barzahlungen im Rahmen der Kollekte. Diese Zahlungen sind als Unterstützungsleistungen zu qualifizieren, da sie für den Verein objektiv vorteilhaft waren, zumal dieser – wie dem Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bekannt war – auf finanzielle Hilfe angewiesen war. Der Kläger hat dem „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ auch darüberhinausgehend tatsächliche Unterstützung geleistet hat. So hat er in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zu einer Veranstaltung in der Taiba-Moschee vom 9. bis zum 11. April 2010 erklärt, es könne sein, dass er abends dort hingefahren sei, um die Dinge abzubauen. Er sei wohl von der Moschee gefragt worden, ob er dabei behilflich sein könne, und er sei der Moschee gerne behilflich, wenn man ihn frage (Bl. 323 d. A.). Ausweislich der gegen den „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ gerichteten Verbotsverfügung vom 28. Mai 2010 handelte es sich bei der Veranstaltung vom 9. bis 11. April 2010 um ein Seminar von …………, in dem dieser den Kampf des Propheten Muhammed gegen die Mekkaner mit dem Kampf der Muslime heute gegen den säkularen Staat und seine Befürworter verglichen habe (Bl. 407 d. A.). (b) In subjektiver Hinsicht wollte der Kläger den „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ unterstützen, obwohl für ihn erkennbar war, dass dieser der politischen und/oder der jihadistischen Strömung des Salafismus zuzuordnen war. Wie bereits ausgeführt, hatte das Landesamt für Verfassungsschutz die Taiba-Moschee in den öffentlich zugänglichen Verfassungsschutzberichten durchgängig als wichtigsten Anlaufpunkt der Jihadisten in Hamburg bezeichnet (s. Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2007, S. 46; Verfassungsschutzbericht 2008, S. 45 f.; Verfassungsschutzbericht 2009, S. 48). Nach seiner eigenen Schilderung seien dem Kläger die Vorwürfe des Verfassungsschutzes zwar anfangs nicht bekannt gewesen. Nachdem er aber von diesen erfahren hatte, hat er gleichwohl nicht davon abgesehen, die Taiba-Moschee weiterhin zu besuchen und zu unterstützen. Soweit er zur Begründung darauf verweist, die Vorwürfe gegen die Taiba-Moschee hätten nach seiner Auffassung keine handfeste Grundlage gehabt, muss diese Fehleinschätzung zu seinen Lasten gehen. Das Berufungsgericht hält den Vortrag des Klägers, er habe von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ keine Kenntnis gehabt, im Übrigen für unglaubhaft. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrücke hält das Berufungsgericht den Kläger für einen sehr intelligenten Mann, dem die Hinweise auf die politisch- oder jihadistisch-salafistischen Bestrebungen in der al-Quds-/Taiba-Moschee kaum verborgen geblieben sein konnten. Der Vortrag des Klägers weist zudem in wesentlichen Punkten erhebliche Abweichungen auf. Während er erstinstanzlich vorgetragen hatte, Monate nach dem ab 2006/2007 begonnen Besuch der al-Quds-Moschee von den Vorwürfen des Verfassungsschutzes gegen diese erfahren zu haben, gab er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts an, erst etwa 2009/2010 das Gerücht gehört zu haben, dass die Moschee vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Davon erfahren habe er nicht allzu lange, bevor die Moschee geschlossen worden sei. Dies erscheint dem Berufungsgericht angesichts der Bekanntheit der al-Quds- und späteren Taiba-Moschee auch als frühere Gebetsstätte der Attentäter vom 11. September 2001 im salafistischen Spektrum und darüber hinaus auch unabhängig vom Widerspruch zum vorherigen Vortrag unwahrscheinlich. Darüber hinaus hatte der Kläger im Berufungsverfahren zunächst geltend gemacht, ihm sei außer ......... ......... niemand bekannt, dem unterstellt werde, im Jahr 2009 zum Zwecke der Führung des Heiligen Krieges ins Ausland ausgereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage jedoch bestätigt, von den Teilnehmern des Unterrichts bei …………… neben ......... ......... auch ......... und einen Mohammad zu kennen, dem man vorgeworfen habe, zur „Hamburger Reisegruppe“ gehört zu haben. Es erscheint dem Berufungsgericht bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass der Kläger über einen erheblichen Zeitraum gemeinsam mit späteren Mitgliedern der sog. „Hamburger Reisegruppe“, darunter seinem Schulfreund ......... ........., den Arabisch- und Islamunterricht des Predigers ………….. besucht hat, ohne Anhaltspunkte für deren Radikalisierung zu bemerken. Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, dass der Kläger nach der Rückkehr insbesondere von ......... ......... nicht nachdrücklich versucht hat, in Erfahrung zu bringen, was sich während seines Aufenthalts in Pakistan ereignet hat. (2) Der Kläger hat den „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ unterstützt. (a) Bei der Teilnahme an der Gründungsveranstaltung des Vereins am 5. Dezember 2010, der Bekleidung des Amtes des 2. Vorsitzenden und der Bestätigung der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen am 18. April 2011, 27. Juni 2011 und 16. September 2011 durch seine Unterschriften handelt es sich in objektiver Hinsicht um Unterstützungsleistungen, da diese Tätigkeiten für den Verein objektiv vorteilhaft waren. Da die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister gemäß § 56 BGB nur erfolgen soll, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt und lediglich sieben Personen einschließlich des Klägers an der Gründungsversammlung am 5. Dezember 2010 teilgenommen haben, war die Teilnahme des Klägers von entscheidender Bedeutung. Als 2. Vorsitzender hatte er zudem eine herausgehobene rechtliche Funktion innerhalb des Vereins. (b) In subjektiver Hinsicht wollte der Kläger den „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ unterstützen, obwohl für ihn erkennbar war, dass dieser der politischen und/ oder der jihadistischen Strömung des Salafismus zuzuordnen war. Zwar liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Kenntnis von der Anmeldung der Koran-Verteilungen durch den Verein oder einen Vertreter des Vereins hatte. Für den Kläger war aufgrund der Vorgeschichte des 1. Vorsitzenden ......... und dessen öffentlicher Äußerungen über die Taiba-Moschee jedoch erkennbar, dass dieser die salafistische Ideologie teilte. Zudem wären entsprechende Aktivitäten des Vereins für den Kläger als 2. Vorsitzender erkennbar gewesen, wenn er sich nach diesen erkundigt hätte. (3) Die Unterstützungshandlungen für den „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ und den „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ sind bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit politisch- oder jihadistisch-salafistische Bestrebungen zu indizieren. Der Kläger hat die Unterstützungsleistungen über einen Zeitraum mehrerer Jahre erbracht. Zudem hatte er auch sonst eine große Nähe zu Personen aus dem salafistischen und islamistischen Spektrum. Er hatte nicht nur fortlaufend Kontakt zu seinem Schulfreund ......... ........., der als Teil der sog. Hamburger Reisegruppe im März 2009 nach Pakistan ausgereist ist und einen Block mit sich führte, auf dem sich handschriftliche Aufzeichnungen zum kriegerischen Jihad befanden (OLG Koblenz, Urt. v. 22.5.2012, 2 StE 10/11-8, n. v., S. 85), sondern besuchte nach der Schließung der Taiba-Moschee auch die nach Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz nunmehr als wichtigster Anlaufpunkt der islamistischen Szene Hamburgs einzuordnende Taqwa-Moschee sowie die wegen wachsenden Einflusses der salafistischen Szene ebenfalls unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehende El-Iman-Moschee. Dabei kann dahinstehen, ob er an der Gründungsveranstaltung der – mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 29. Mai 2012, bestandskräftig seit dem 16. Juli 2012, verbotenen (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2012, S. 235 f. und S. 270; Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2012, S. 45) – Vereinigung Millatu Ibrahim mit …………….. in Hamburg am 6. April 2012 in der Taqwa-Moschee teilgenommen hat oder lediglich in den Räumen der Moschee anwesend und ins Gebet vertieft war, ohne etwas von der Versammlung mitzubekommen. Darüber hinaus hat der Kläger an zumindest zwei Veranstaltungen des salafistischen Predigers ......... teilgenommen. Bei einer dieser Kundgebungen ist auch der salafistische Prediger ......... aufgetreten. Weiter ist er im Jahr 2014 bei zwei Veranstaltungen des ebenfalls salafistischen Predigers …….gewesen. Überdies besuchte und besucht er nach eigenen Angaben das „Al-Azhari-Institut“, über deren islamistische Bezüge das Landesamt für Verfassungsschutz am 19. März 2020 berichtet hat (s. Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 63). 2. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung der politischen und/ oder der jihadistischen Strömung des Salafismus abgewandt zu haben. An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1.11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 47; Beschl. v. 13.5.2016, 1 B 55/16, InfAuslR 2016, 300, juris Rn. 4). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, sich von den politisch- oder jihadistisch-salafistischen Bestrebungen abgewandt zu haben. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger weiterhin bestreitet, in der Vergangenheit eine solche Bestrebung unterstützt zu haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Der Kläger, ..-jähriger kasachischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger reiste im Jahr 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt am 5. März 1999 eine Aufenthaltserlaubnis und am 22. Februar 2006 eine Niederlassungserlaubnis. Einen ersten Einbürgerungsantrag nahm der Kläger am 25. März 2011 zurück. Am 12. September 2014 beantragte der Kläger erneut seine Einbürgerung. Das Landesamt für Verfassungsschutz der Beklagten erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2016 eine Auskunft zu über ihn gespeicherte personenbezogene Daten. Danach habe der Kläger zwischen 2007 und 2010 die Gebetsversammlungen in der seit dem 9. August 2010 geschlossenen Taiba-Moschee besucht, beispielsweise am 3. Januar 2007, 21. November 2008 und 23. Juli 2010. An Unterrichten in der Taiba-Moschee habe der Kläger beispielsweise im September 2008, im Juni 2009 und im Mai 2010 teilgenommen. Der Kläger habe am 12. November 2007 einen Betrag in Höhe von 25 Euro und am 3. Dezember 2007 einen Betrag in Höhe von 20 Euro auf das Konto des „Arabischen Kulturvereins Hamburg e. V. …………“ eingezahlt. Er habe auch eine salafistisch ausgerichtete Vortragsveranstaltung, die vom 9. bis zum 11. April 2010 in der Taiba-Moschee stattgefunden habe, besucht. Nach dem Verbot der Taiba-Moschee sei der Kläger als Teilnehmer der Gebetsveranstaltungen in der Taqwa-Moschee wahrgenommen worden. Die Taqwa-Moschee sei seit der Schließung der Taiba-Moschee der wichtigste Anlaufpunkt für die islamistische Szene in Hamburg. Im Jahr 2013 habe er zudem die El-Iman-Moschee besucht. Diese Moschee stehe ebenfalls unter der Beobachtung des Landesamtes für Verfassungsschutz, da der Einfluss der salafistischen Szene auch dort zugenommen habe. Der Kläger habe an der Gründungsversammlung des „DIIN – Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e. V.“ am 5. Dezember 2010 sowie an den Mitgliederversammlungen am 18. April 2011, 27. Juni 2011 und 16. September 2011 teilgenommen. Er habe als 2. Vorsitzender des Vereins fungiert. 1. Vorsitzender sei der ehemalige „Pressesprecher“ der Taiba-Moschee. Der Verein trete in Hamburg vornehmlich als Anmelder der salafistischen Koran-Verteilungsaktion „LIES!“ auf. Laut einem Internetbeitrag habe der Kläger zum Kreis der Aktivisten gehört, die am 7. April 2012 im Rahmen dieser Aktion kostenlos Korane verteilt hätten. Des Weiteren habe der Kläger an Kundgebungen des salafistischen Predigers ………….am 9. Juli 2011 und am 13. Dezember 2013 sowie an der mit dem Salafisten ………. durchgeführten Veranstaltung am 19. Juli 2014 teilgenommen. Am 29. Juni 2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg eine auf die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Einbürgerung gerichtete Untätigkeitsklage erhoben. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 ausgeführt, der Kläger sei dem Amt seit 2007 bekannt. Er habe sich über viele Jahre in islamistischen Kreisen bewegt und durch seine Aktivitäten verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder zumindest unterstützt. Die Tätigkeiten des mit Verfügung vom 28. Mai 2010 verbotenen „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“, des Trägervereins der al-Quds-/ Taiba-Moschee am Steindamm 103, hätten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet. Regelmäßige Besucher der Moschee müssten sich vorhalten lassen, deren islamistisch-jihadistische Ausrichtung gekannt zu haben. Überweisungen an die Moschee seien als Unterstützung ihrer Ziele zu werten. Der Kläger habe von 2008 bis 2010 am Unterricht des ………….teilgenommen. Dieser sei erstmals durch die Ermittlungen im Umfeld der Attentäter des 11. September 2001 als die Person bekannt geworden, der Mohammed Atta eine notariell beglaubigte Generalvollmacht für sämtliche Rechtsgeschäfte und eine Vollmacht für sein Bankkonto übertragen habe. Darüber hinaus habe …….. einen engen Kontakt zu dem verurteilten ………………… gepflegt. Teilnehmer des Unterrichts hätten sich dahingehend geäußert, dass man Gefahr laufe, durch den Unterricht eine radikale Ideologie anzunehmen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2018 hat die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers abgelehnt. Aufgrund der ausführlichen Auskünfte des Landesamtes für Verfassungsschutz lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne von § 11 StAG unterstütze oder verfolge. Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2018 zurückgewiesen. Die Begründung des Widerspruchsbescheids entspricht der Begründung des ablehnenden Bescheids. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, er sei erst als 22-jähriger über Freunde aus dem schulischen Umfeld zum Glauben gekommen, vorher sei er Atheist gewesen. Seine Mutter, zu der er ein enges und inniges Verhältnis habe, sei weiterhin keine Muslimin. Seine Freunde hätten seinerzeit die Quds-Moschee, später umbenannt in Taiba-Moschee, am Steindamm 103 besucht. Daher sei auch er ab 2006/2007 in diese Moschee gegangen. Die Vorwürfe des Verfassungsschutzes gegenüber der Moschee seien ihm anfangs nicht bekannt gewesen. Erst nach mehreren Monaten habe er von diesen erfahren. Er habe sich dennoch entschieden, dort zu bleiben, weil er während seiner Zeit in der Taiba-Moschee nicht gesehen habe, dass einer der Vorwürfe eine reale oder handfeste Grundlage hätte. Er habe dort nie Aufrufe zum Jihad sowie verfassungsfeindliche oder extremistische Predigten gehört. Im Gegenteil sei gepredigt worden, dass man sich an die Gesetze hier halten müsse. Seine Besuche der Taiba-Moschee seien nicht durch radikale Inhalte, sondern dadurch motiviert gewesen, dass die Moschee einen viel besseren Eindruck als viele andere Moscheen gemacht und Arabisch- und Religionsunterrichte angeboten habe, von der Universität aus gut zu erreichen gewesen sei sowie Rücksicht auf Konvertiten genommen habe. Die Gründungsmitglieder des nach der Schließung der Moschee gegründeten Vereins DIIN seien alle Besucher der geschlossenen Moschee gewesen. Eine bestimme Ausrichtung, gar eine salafistische, habe der Verein nicht haben sollen. Die einzige Aktivität, die er für den Verein entfaltet habe, sei es gewesen, sich anfangs um Räumlichkeiten zu kümmern. Er habe nicht an den Mitgliederversammlungen am 18. April 2011, 27. Juni 2011 und 16. September 2011 teilgenommen. Dass der Verein dazu genutzt worden sein solle, Koranverteilungen anzumelden, habe er erst im Zuge des Einbürgerungsverfahrens erfahren. Daraufhin habe er die Liquidation des Vereins in die Wege geleitet. Er habe an zwei Veranstaltungen von ……….teilgenommen, bei einer habe auch kurz geredet. Dies bedeute jedoch nicht, dass er die Inhalte der Redner geteilt habe oder er diese habe unterstützen wollen. Er sei neugierig und wissbegierig gewesen. Die Vorträge von ......... machten nur einen kleinen Teil der islamischen Veranstaltungen aus, die er seinerzeit besucht habe. Er habe nach zusätzlichem islamischem Wissen gestrebt und nicht die Nähe zu „Salafistenpredigern“ gesucht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 zu verpflichten, ihn einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in der mündlichen Verhandlung am 2. April 2019 durch Vernehmung des Klägers als Partei und des Zeugen ….. vom Landesamt für Verfassungsschutz Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger im Hinblick auf eine Identifikation mit dem radikalen Islamismus (Salafismus) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Urteil vom 2. April 2019 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lägen vor. Der allein in Betracht kommende Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG stehe der Einbürgerung nicht entgegen. Die Annahme, dass der Kläger gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, sei nicht gerechtfertigt. Zwar seien politische und jihadistische Salafisten im Falle ihres Zusammenschlusses regelmäßig als Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzusehen. Die vorliegenden Erkenntnisse ließen jedoch nicht die Annahme einer Unterstützung oder Verfolgung einer politisch- oder jihadistisch-salafistischen Bestrebung durch den Kläger zu. Allein der Besuch von öffentlichen Predigten und Unterrichtsstunden in der Taiba-Moschee begründe nicht den Verdacht der Unterstützung des Trägervereins „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“. Es fehlten Belege dafür, dass der Kläger sich positiv zum politischen oder jihadistischen Salafismus geäußert habe. Die im November bzw. Dezember 2007 getätigten Überweisungen in Höhe von 25 Euro und 20 Euro an den Trägerverein begründeten ebenfalls nicht den Verdacht der Unterstützung einer solchen Bestrebung. Hinsichtlich des DIIN-Vereins bestehe mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen bereits kein Anlass zu der Annahme, dass es sich bei diesem Verein in den Jahren 2010 und 2011 um eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gehandelt habe. Ob dies seit dem Jahr 2012 aufgrund des regelmäßigen Auftretens als Anmelder der vom Verfassungsschutz als (jihadistisch-)salafistisch bewerteten „LIES!“-Veranstaltungen anzunehmen sei, könne dahinstehen, da ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer aktiven Rolle des Klägers im Verein insofern nicht bestehe. Es sei nicht substantiiert dargelegt, ob die „LIES!“-Veranstaltung in der Hamburger Innenstadt am 7. April 2012, an der der Kläger teilgenommen habe, vom DIIN-Verein angemeldet worden sei. Zudem beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass er um die Rolle des DIIN-Vereins gewusst habe. Die Beklagte habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei den Trägervereinen der Moscheen Taqwa und El-Iman in den Jahren 2011 bis 2014 um Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gehandelt habe. Zudem fehlten konkrete Anknüpfungstatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass der Kläger einen irgendwie gearteten Kontakt zu Anhängern dieser Szene gehabt habe oder sogar Teil dieser gewesen sei. Weiter stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger an dem ersten Treffen der „Millatu Ibrahim“ am 6. April 2012 in der Taqwa-Moschee teilgenommen habe. Die dahingehende Schilderung des Zeugen ...... habe der Kläger bestritten. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2021, der Beklagten zugestellt am 26. Februar 2021, die Berufung der Beklagten zugelassen aufgrund ernstlicher Zweifel insbesondere an der Richtigkeit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Anknüpfungstatsachen sei die Annahme nicht gerechtfertigt, dass der Kläger politisch- oder jihadistisch-salafistische und daher verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe. Die Beklagte hat eine Kopie der gegenüber dem „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ ergangenen Verbotsverfügung vom 28. Mai 2010 vorgelegt. Zur Begründung der Berufung führt sie aus, die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG lägen vor. Der Kläger habe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen unterstützt. Seine Spenden an die Taiba-Moschee stellten eine willentliche und bewusste Unterstützungsleistung dar, die dazu gedient habe, den Betrieb der islamistisch-salafistisch-geprägten Moschee aufrechtzuerhalten. Auf die Kenntnis spezifisch jihadistischer Ziele des Trägervereins komme es nicht an. Aus der Aussage des Klägers, dass er Geldzuwendungen an die Moschee üblicherweise in bar geleistet habe, ergebe sich, dass er die Moschee über die Überweisungen von 25 Euro und 20 Euro im November bzw. Dezember 2007 hinaus regelmäßig finanziell unterstützt habe. Es beständen Anknüpfungstatsachen, die den Schluss zuließen, dass der DIIN e. V. in den Jahren 2010 und 2011 als eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einzuordnen gewesen sei, die der Kläger unterstützt habe. Er habe selbst eingeräumt, der Zweck der Vereinsgründung habe darin bestanden, nach der Schließung der Taiba-Moschee einen Ort der Zusammenkunft zu suchen, „um die Gemeinde zusammenzuhalten“. Nicht nur …………. der 1. Vorsitzende des DIIN e. V., sondern alle Gründungsmitglieder des Vereins seien zuvor Besucher der Taiba-Moschee gewesen. Der Kläger habe daran mitgewirkt, eine Auffangorganisation für die verbotene Moschee zu gründen. Neben der mehrjährigen Zugehörigkeit zur Taiba-Moschee, der Teilnahme an einschlägigen Seminaren des Salafisten-Predigers …………, der engen Verbindung zu dem überzeugten Jihadisten ………….. und den Kontakten zu anderen Extremisten der sog. Hamburger Reisegruppe von 2009 stellten weitere Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zur islamistisch-salafistischen Szene die Beteiligung an der „LIES!“-Aktion am 7. April 2012, die in den Jahren 2011 bis 2014 festgestellten Besuche der Taqwa-Moschee und sein Interesse für den Salafisten-Prediger ......... dar. …………… habe in der Zeit, in der der Kläger durch dessen unmittelbaren Einfluss zum Islam konvertiert sei und die Taiba-Moschee regelmäßig besucht habe, zu den auffälligsten Personen der salafistisch-jihadistischen Szene in Hamburg gehört. Die islamistische Ideologie, der der Kläger offenbar weiter nahestehe, sei nicht nur in ihrer salafistisch-jihadistischen, sondern auch in ihrer nicht gewaltorientierten Variante als verfassungsfeindlich einzustufen. Überdies fehle es an einem glaubhaften Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. April 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, er habe sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt. Der Vorwurf, er würde Bestrebungen unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, sei nicht haltbar. Grund für die beiden Spendenüberweisungen an die Taiba-Moschee und weitere Barzahlungen im Rahmen der Kollekte sei es gewesen, dass Moscheen auf Spenden angewiesen seien, da sie nicht über staatliche Steuereinnahmen verfügten. Derartige Spenden habe er an so gut wie jede Moschee in Hamburg geleistet, in der er sich zum Freitagsgebet aufgehalten habe. Eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Taiba-Moschee sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei lediglich bei einigen Predigten von Herrn ………. anwesend gewesen. Herr ………… habe seine Predigten ausschließlich auf Arabisch gehalten. Er – der Kläger – sei nicht in der Lage gewesen, die Predigten oder die Bittgebete zu verstehen. Nach den Predigten habe es unregelmäßig Übersetzungen auf Deutsch gegeben, die jedoch nur eine kurze Zusammenfassung der Predigt darstellten. Die Bittgebete seien nie übersetzt worden. Es lasse sich auch kein kausaler Zusammenhang zwischen den Predigten von Herrn ……… und der Radikalisierung seiner Zuhörer feststellen. Ihm sei außer Herrn ......... niemand bekannt, dem unterstellt werde, im Jahr 2009 zum Zwecke der Führung des Heiligen Krieges ins Ausland ausgereist zu sein. Die Behauptung, Herr ......... sei ein überzeugter Jihadist, fuße ausschließlich auf Mutmaßungen des Landesamtes für Verfassungsschutz. Dessen Annahme, Herr ......... habe zur sog. „Hamburger Gruppe“ gehört, habe sich als falsch herausgestellt. Das gegen ihn – Herrn ......... – gerichtete Verfahren sei eingestellt worden. Seine Bekanntschaft mit Herrn ......... sei im Übrigen nicht religiös begründet, sondern beruhe darauf, dass sie Landsleute und zusammen zur Schule gegangen seien. Ihre unterschiedlichen Lebensläufe nach der Schulzeit offenbarten ihre vollständig unterschiedlichen Denkweisen. Bei ihm sei weder Sympathie für salafistisch-jihadistisches Gedankengut vorhanden noch habe er jemals Aktivitäten zur Verbreitung von salafistisch-jihadistischem Gedankengut verfolgt. Die Gründung des DIIN-Vereins habe nicht dem Zusammenhalt der organisatorischen Führung der Taiba-Moschee dienen sollen, sondern dem Zusammenhalt der einfachen Besucher. Der überwiegende Teil der Taiba-Klientel habe keine salafistisch-jihadistische Einstellung gehabt. Der DIIN-Verein sei für alle islamischen Glaubensströmungen offen gewesen und habe sich als unabhängig, eigenständig, unpolitisch, pluralistisch und liberal gesehen. Es sei nicht korrekt, dass alle Gründungsmitglieder des DIIN-Vereins ehemalige Besucher der Taiba-Moschee gewesen seien. Die Taiba-Moschee hätten mindestens zwei der Vereinsgründer nie und drei weitere Vereinsgründer nur unregelmäßig besucht. Die Beklagte stelle zudem die Person ……… unsachlich und tendenziös dar. Dieser behaupte von sich selbst, nie die Funktion des Pressesprechers der Taiba-Moschee innegehabt zu haben. Er sei nur einmalig gebeten worden, in einem Interview mit dem NDR aufzutreten. Die Auflösung des DIIN-Vereins habe er – der Kläger – veranlasst, weil er erfahren habe, dass der Verein zur Anmeldung von mittlerweile verbotenen Aktivitäten („LIES!“-Verteilaktionen) genutzt worden sei. Aus seiner einmaligen Teilnahme an einer Koranverteilung lasse sich nichts im Sinne der Beklagten ableiten. Am besagten Samstag habe ihn ein Mitgläubiger in einer Moschee auf die laufende „LIES!“-Aktion aufmerksam gemacht. Er habe aus Neugierde beschlossen, mit dorthin zu gehen. Auf eine Sympathie zu islamistisch-salafistischem Gedankengut könne daraus nicht geschlossen werden. Seinerzeit seien die Veranstaltungen durch verschiedene Veranstalter angemeldet und von den zuständigen Behörden bewilligt worden. Das Verbot der Verteilstände sei erst etwa 4,5 Jahre später erfolgt, weil hinter den Verteilaktionen zunehmend eine salafistische Strömung des DWR-Vereins erkennbar gewesen sei. Er habe weder Verbindungen zu diesem Verein gepflegt noch seine Ansichten geteilt. Er habe auch keine Kenntnis von der Anmeldung von „LIES!“-Ständen durch den DIIN-Verein gehabt. Aufgrund seines laufenden Studiums habe er sich nicht aktiv mit den Unternehmungen des DIIN-Vereins beschäftigt. Die Taqwa-Moschee sei in den Verfassungsschutzberichten von 2011 und 2012 nicht erwähnt worden. Im Verfassungsschutzbericht 2013 heiße es lediglich, dass diese Moschee einen Anlaufpunkt der salafistischen Szene darstelle und vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Diese Hinweise reichten nicht aus, um der Taqwa-Moschee oder ihrem Trägerverein verfassungsfeindliche Bestrebungen anzulasten. Zusätzliche Informationen bringe die Beklagte auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht bei. Gegen seine von der Beklagten angenommene Verbundenheit mit der Taqwa-Moschee spreche zudem, dass er diese Moschee nur äußerst unregelmäßig besucht habe und sehr häufig auf unterschiedlichste Moscheen ausgewichen sei. Die Beklagte hat keine Sachakten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat die Beteiligten im Hinblick auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die Zuordnung des mittlerweile aufgelösten „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V.“ zu der politischen und/oder der jihadistischen Strömung des Salafismus auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2010 im Verfahren 4 Bs 143/10 und das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Mai 2012 im Verfahren 2 StE 10/11-8 hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht den Kläger persönlich sowie Herrn …… vom Landesamt für Verfassungsschutz als instruierten Vertreter der Beklagten angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.