Beschluss
5 Bs 87/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0722.5BS87.22.00
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Leitsätze
1. Eine Bewährung in der Probezeit setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung, Befähigung und den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach diesen Kriterien bewährt hat, ist – mit Ausnahme der gesundheitlichen Eignung – ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Bewährungsfeststellung zuständigen Organs des Dienstherrn, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.(Rn.12)
2. Dabei ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d.h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten und daraus zu ziehenden Folgerungen herbeizuführen.(Rn.13)
3. Die Zeitspanne, die dem Dienstherrn nach Ablauf der Probezeit einzuräumen ist, um die für die Feststellung seiner Bewährung und die Entscheidung über seine Lebenszeitverbeamtung bzw. seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis erforderlichen Feststellungen und Entscheidungen zu treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ihre Dauer hängt davon ab, wie lange im jeweiligen Einzelfall für die Feststellung des für diese Entscheidung erheblichen Sachverhalts und für den Entschluss über die Rechtsfolge, mithin für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände, erforderlich ist.(Rn.16)
4. In Hamburg ist der Senat bzw. funktional das Personalamt – von Anfang an – für das gesamte Verfahren betreffend die Entlassung der Beamten und Beamtinnen zuständig und damit für eine angemessen zügige, die gesetzlichen Vorgaben beachtende Bearbeitung des Entlassungsverfahrens verantwortlich. Wenn der Senat bzw. das Personalamt sich dafür entscheiden, dabei bestimmte Verfahrensschritte bzw. Ermittlungen an die Beschäftigungsbehörde zu delegieren bzw. den Vorgang erst in einem bestimmten Bearbeitungsstadium von dieser zu übernehmen, obliegt es ihm, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein solches Vorgehen das Verfahren nicht unangemessen verzögert.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.209,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bewährung in der Probezeit setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung, Befähigung und den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach diesen Kriterien bewährt hat, ist – mit Ausnahme der gesundheitlichen Eignung – ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Bewährungsfeststellung zuständigen Organs des Dienstherrn, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.(Rn.12) 2. Dabei ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d.h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten und daraus zu ziehenden Folgerungen herbeizuführen.(Rn.13) 3. Die Zeitspanne, die dem Dienstherrn nach Ablauf der Probezeit einzuräumen ist, um die für die Feststellung seiner Bewährung und die Entscheidung über seine Lebenszeitverbeamtung bzw. seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis erforderlichen Feststellungen und Entscheidungen zu treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ihre Dauer hängt davon ab, wie lange im jeweiligen Einzelfall für die Feststellung des für diese Entscheidung erheblichen Sachverhalts und für den Entschluss über die Rechtsfolge, mithin für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände, erforderlich ist.(Rn.16) 4. In Hamburg ist der Senat bzw. funktional das Personalamt – von Anfang an – für das gesamte Verfahren betreffend die Entlassung der Beamten und Beamtinnen zuständig und damit für eine angemessen zügige, die gesetzlichen Vorgaben beachtende Bearbeitung des Entlassungsverfahrens verantwortlich. Wenn der Senat bzw. das Personalamt sich dafür entscheiden, dabei bestimmte Verfahrensschritte bzw. Ermittlungen an die Beschäftigungsbehörde zu delegieren bzw. den Vorgang erst in einem bestimmten Bearbeitungsstadium von dieser zu übernehmen, obliegt es ihm, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein solches Vorgehen das Verfahren nicht unangemessen verzögert.(Rn.30) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.209,24 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung auf dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Antragsteller wurde am 29. September 2017 von der Antragsgegnerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor (xx) an der ... ernannt. Nachdem seine Probezeit wegen seines Umgangs mit einem Konflikt im Kollegenkreis mit bestandskräftiger Verfügung vom 6. November 2018 bis zum 29. September 2019 verlängert wurde, leitete die Antragsgegnerin unter dem 3. Juni 2019 wegen seines bereits zuvor beanstandeten Verhaltens sowie wegen Anhaltspunkten für ein unzuverlässiges Verhalten des Antragstellers bei verschiedenen Hochschul- und Lehrveranstaltungen ein Disziplinarverfahren gegen diesen ein, das im Dezember 2019 um weitere, ähnlich gelagerte Vorwürfe erweitert wurde. Ein weiteres am 23. Juli 2020 gegen den Antragsteller eingeleitetes Disziplinarverfahren wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit einem am 1. Juli 2020 von dem Antragsteller geführten Telefonat wurde im Oktober 2020 mit diesem verbunden. Mit Schreiben vom 3. März 2021 teilte der Präsident der ... dem Antragsteller das Ergebnis der Ermittlungen in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren mit und wies ihn darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Disziplinarverfahren nach § 14 Abs. 2 HmbDG auszusetzen, da seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG in Betracht komme, über die der Senat der Antragsgegnerin als Ernennungsbehörde zu entscheiden habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. März 2021 übersandte der Präsident der ... dem Antragsteller zudem Befähigungsberichte vom 18. März 2019 sowie vom 23. Februar 2021, die in ihrer Schlussbemerkung jeweils lauteten, dass die positive Feststellung der Bewährung des Antragstellers in der Probezeit nicht getroffen werden könne, da ihm die erforderliche charakterliche Eignung fehle. Zugleich wies er den Antragsteller darauf hin, dass er es „für möglich“ halte, dass er das zuständige Personalamt um seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 23 Abs. 3 BeamtStG ersuche. Die Umstände und Tatsachen, aus denen eine Nichtbewährung abgeleitet werde, müssten zudem noch hochschulintern abgestimmt werden. Nachdem der Präsident der ... Hamburg mit Schreiben vom 19. Mai 2021 das Personalamt des Senats der Antragsgegnerin um eine Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers gebeten hatte, verfügte diese mit Senatsbeschluss vom 3. Februar 2022 die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG mit Ablauf des 31. März 2022 und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an, gegen die der Antragsteller am 17. Februar 2022 Widerspruch erhob. In dem von dem Antragsteller am 20. Februar 2022 eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 2. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wiederhergestellt. Der Antrag sei begründet, da sich die Entlassungsverfügung aller Voraussicht nach als materiell rechtswidrig erweisen werde. Die Antragsgegnerin dürfte es unterlassen haben, das Entlassungsverfahren ohne schuldhaftes Zögern nach Ablauf der verlängerten Probezeit des Antragstellers am 29. September 2019 eingeleitet und durchgeführt zu haben. Die Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers bzw. Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit dürfte ihr bereits weit vor dem 3. Februar 2022 möglich gewesen sein. Insoweit bedürfe es keiner taggenauen Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt von einem schuldhaften Zögern ausgegangen werden müsse. Denn jedenfalls lasse die Kumulation verschiedener, in der Sphäre der Antragsgegnerin liegender Verzögerungen den Gesamtzeitraum zwischen Ablauf der verlängerten Probezeit Ende September 2019 und der Entlassung Anfang Februar 2022 von insgesamt knapp zweieinhalb Jahren als nicht mehr hinnehmbar erscheinen. Diesem Ergebnis könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller aufgrund der Verlängerung der Probezeit oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens damit habe rechnen müssen, aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen zu werden. Er habe jedenfalls keine sichere Kenntnis von der Entlassungsabsicht der Antragsgegnerin gehabt. Diesem ihr am selben Tag zugestellten Beschluss tritt die Antragsgegnerin mit ihrer am 7. Juni 2022 erhobenen und unter dem 4. Juli 2022, einem Montag, begründeten Beschwerde entgegen. II. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dabei geht das Beschwerdegericht zugunsten der Antragsgegnerin davon aus, dass ihr Beschwerdevorbringen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in der Weise erschüttert, dass dieser mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann und das Beschwerdegericht somit zu einer nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung veranlasst ist. Allerdings führt auch diese unbeschränkte Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 3. Februar 2022, mit der die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen hat, voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, so dass, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt hat. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Eine Bewährung setzt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung, Befähigung und den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach diesen Kriterien bewährt hat, ist – mit Ausnahme der gesundheitlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 16/12, BVerwGE 148, 204, juris Rn. 18 f.) – ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Bewährungsfeststellung zuständigen Organs des Dienstherrn, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2001, 2 A 5.00, NVwZ-RR 2002, 49, juris Rn. 15; Urt. v. 19.3.1998, 2 C 5.97, juris Rn. 20; Urt. v. 24.11.1983, 2 C 28.82, juris Rn. 19; VGH Kassel, Beschl. v. 30.7.2020, 1 B 1895/19, juris Rn. 51; OVG Hamburg, Urt. v. 19.5.2015, 1 Bf 65/12, n.v.; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.6.2012, 2 B 10469/12, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2007, 6 B 2650/06, juris Rn. 4; Sauerland, in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, 26. Aufl. 2022, BeamtStG, § 23 Rn. 56 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung zu entlassen ist, ist sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit; es können nur derartige Umstände bzw. Vorkommnisse bei der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, die während der Probezeit bekannt geworden sind, oder solche, die zwar nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten selbst zulassen (BVerwG, in st. Rspr., vgl. u. a. Urt. v. 30.10.2013, 2 C 16/12, BVerwGE 148, 204, juris Rn. 14; Urt. v. 18.7.2001, 2 A 5/00,NVwZ-RR 2002, 49, juris Rn. 17; Urt. v. 25.2.1993, 2 C 27/90, BVerwGE 92, 147, juris Rn. 14). Während dieser Zeit muss der Beamte seine allseitige Eignung, wozu auch die – hier allein streitige – charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung zählt, für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachweisen. Beamte, die sich nicht bewähren, sind, wenn ihre Probezeit nicht mehr verlängert werden kann oder wenn ihre Nichtbewährung bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich feststeht, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG zwingend zu entlassen (BVerwG in st. Rspr., vgl. u. a. Urt. v. 19.3.1998, 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263, juris Rn. 35; Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 23). Dabei ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d.h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten und daraus zu ziehenden Folgerungen herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1993, 2 C 27/90, BVerwGE 92, 147, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 4.2.1992, 2 B 161/91, juris Rn. 6; Urt. v. juris Rn. 22; 31.5.1990, 2 C 35788, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 22; Urt. v. 29.10.1964, II C 219.62, BVerwGE 19, 344, juris Rn. 18 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 30.7.2020, 1 B 1895/19, juris Rn. 58; OVG Schleswig, Urt. v. 14.4.2016, 2 LB 11/13, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.4.2010, 4 B 66/09, juris Rn. 36 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.1995, 4 S 66/94, juris Rn. 31). Trifft der Dienstherr in der gebotenen Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit keine Feststellung über die Nichtbewährung des Beamten und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung und ordnet er auch nicht, um eine Entscheidung zu verschieben, die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit an, so steht das – grundsätzlich – der positiven Feststellung der Bewährung gleich (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: BVerwG, Urt. v. 25.2.1993, 2 C 27/90, BVerwGE 92, 147, juris Rn. 12 ff.). Bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung darf der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und kann darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Beruft sich der Dienstherr längere Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit auf die Nichteignung des Beamten, so kann sein Verhalten als ein „venire contra factum proprium" zu werten sein, so dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Erfolg auf die angebliche Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit berufen kann (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Entlassungsverfahren nicht hinreichend beachtet. Dabei dürfte die ihr zur sorgfältigen Vorbereitung der Entlassungsentscheidung wegen Nichtbewährung zuzubilligende zeitliche Toleranzspanne nach Ablauf der Probezeit zwar nicht ausgeschlossen gewesen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1993, a.a.O., juris Rn. 13 f., wonach der Dienstherr die Toleranzspanne jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen könne, wenn er wie bei einer planmäßigen Anstellung des Beamten auf Probe nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit „noch ein Übriges getan“ hat, um das Vertrauen des Beamten in seine Lebenszeiternennung zu begründen). Allerdings hat sie die Entscheidung über die Nichtbewährung des Antragstellers und seine Entlassung gleichwohl nicht in der gebotenen Zeit nach Ablauf seiner Probezeit getroffen, so dass der Antragsteller darauf vertrauen durfte, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (hierzu unter 1.). Dieses Vertrauen des Antragstellers war im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen (hierzu unter 2.). 1. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers wegen fehlender Bewährung nicht mehr in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf seiner Probezeit vorbereitet und getroffen. Die Zeitspanne, die dem Dienstherrn nach Ablauf der Probezeit einzuräumen ist, um die für die Feststellung seiner Bewährung und die Entscheidung über seine Lebenszeitverbeamtung bzw. seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis erforderlichen Feststellungen und Entscheidungen zu treffen, richtet sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den Umständen des Einzelfalls. Ihre Dauer hängt davon ab, wie lange im jeweiligen Einzelfall für die Feststellung des für diese Entscheidung erheblichen Sachverhalts und für den Entschluss über die Rechtsfolge, mithin für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände, erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 4.2.1992, 2 B 161.91, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35.88, juris Rn. 22; Beschl. v. 1.9.1988, 2 B 105.88, juris Rn. 3 m.w.N.; Urt. v. 29.10.1964, II C 219.62, juris Rn. 19 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.4.2010, 4 B 66/09, juris Rn. 39). Die von der Antragsgegnerin für die Entscheidung in Anspruch genommene Zeitspanne von über 28 Monaten nach Ablauf der Probezeit war nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens für die sorgfältige Ermittlung und Abwägung aller für und wider die Bewährung des Antragstellers sprechenden Umstände nicht erforderlich. Bereits die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller hat zu einer vermeidbaren Verzögerung der Entscheidung geführt [a)]. Auch danach ist es zu weiteren – vermeidbaren – Verzögerungen des Entlassungsverfahrens gekommen [b)]. a) Bereits die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller, das am 3. Juni 2019 eingeleitet wurde und am 3. März 2021 gemäß § 14 Abs. 2 HmbDG im Hinblick auf die Entscheidung über seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis ausgesetzt worden ist, hat zu einer vermeidbaren Verzögerung des Entlassungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG geführt. Denn die Durchführung des Disziplinarverfahrens war zur Feststellung der Probezeitbewährung des Antragstellers nicht erforderlich. Während für den Fall einer beabsichtigten Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in § 31 Abs. 3 HmbBG eine explizite Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung unter entsprechender Geltung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen in §§ 23 bis 31 HmbDG statuiert wird, ist eine solche Verpflichtung für die Entlassung des Beamten wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht vorgesehen. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus sonstigen Erwägungen. Denn die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht, wie ausgeführt, in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 30.7.2020, 1 B 1895/19, juris Rn. 52; VGH München, Beschl. v. 11.8.2017, 3 CS 17.512, juris Rn. 2; Urt. v. 13.1.2016, 3 B 14.1487, juris Rn. 33; Sauerland, in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, 26. Aufl. 2022, BeamtStG, § 23 Rn. 56 m.w.N.). Dies erfordert ein „persönlichkeitsbedingtes Werturteil“, das der Dienstherr maßgeblich anhand der ihm vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Beamten und ggf. ergänzend eingeholter Stellungnahmen und Berichte über den Beamten zu treffen hat. Zwar ist der Dienstherr, wenn er sein Eignungsurteil – wie hier – maßgeblich auf bestimmte Einzelvorkommnisse, gründen möchte, gehalten, diese im Bestreitensfalle darzulegen und zu beweisen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.5.2015, 1 Bf 65/12, n.v.; VGH München, Beschl. v. 27.8.2014, 3 ZB 13.2214, juris Rn. 16; Sauerland in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, 26. Aufl. 2022, BeamtStG, § 23 Rn. 56). Dies sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dürften daher eine sorgfältige Aufklärung der Vorkommnisse erfordern und, will der Dienstherr nicht Gefahr laufen, die streitigen Tatsachen in einem späteren von dem Beamten gegen die Entlassungsverfügung angestrengten gerichtlichen Verfahren nicht beweisen zu können, eine Dokumentation der Sachverhaltsaufklärung sowie ggf. eine Beweissicherung zweckmäßig erscheinen lassen. Der Durchführung eines Disziplinarverfahrens, das wegen der Vielzahl und Art der hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. hierzu insbesondere die §§ 23 ff. HmbDG) zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift hinweist, einen hohen Ermittlungsstandard aufweisen mag, gleichzeitig aber üblicherweise und so auch im vorliegenden Fall – zwischen der Einleitung des Disziplinarverfahrens Anfang Juni 2019 und seiner Aussetzung im März 2021 lagen beinahe zwei Jahre – nicht innerhalb kurzer Zeiträume abzuschließen ist, bedarf es hierzu indes nicht. Dass die Durchführung des Disziplinarverfahrens auch im konkreten Fall für die Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers nicht erforderlich war, zeigt sich auch darin, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Entlassungsverfügung nicht maßgeblich auf die Erkenntnisse aus dem Disziplinarverfahren, sondern auf die Befähigungsberichte vom 1. Oktober 2018, 18. März 2019 sowie vom 23. Februar 2021 gestützt hat. Dabei kann offenbleiben, ob der Verdacht des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Befähigungsbericht vom 18. März 2019 erst nach Fertigstellung des Berichts über das Ergebnis der disziplinarischen Ermittlung erstellt und rückdatiert hat, oder ob dieser bereits zu einem früheren Termin vorlag und nur dem Antragsteller – dies ist unstreitig und ergibt sich auch aus den Sachakten (vgl. hierzu insbesondere das Schreiben der Justiziarin der ... an das Personalamt vom 19.5.2021, Beiakte D) – erst mit Schreiben vom 3. März 2021 zur Kenntnis gegeben worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie daran gehindert gewesen sein könnte, in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit am 29. September 2019 einen abschließenden Befähigungsbericht über den Antragsteller einzuholen, der zur Grundlage der Bewährungsentscheidung hätte gemacht werden können. Dass im Zuge der disziplinarischen Ermittlungen im Juli 2020, und damit fast ein Jahr nach Ablauf der verlängerten Probezeit, weitere Vorwürfe gegen den Antragsteller bekannt geworden sind, war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar und kann die bereits zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verzögerungen daher nicht – rückwirkend – rechtfertigen. Zudem hätten diese neuen Vorwürfe, um eine Entscheidung über die charakterliche Eignung des Antragstellers treffen zu können, jedenfalls nicht in einem zweiten Disziplinarverfahren aufgeklärt werden müssen. Die Antragsgegnerin legt auch nicht dar – und dies ist auch sonst nicht ersichtlich –, dass sie die Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers ohne die disziplinarischen Ermittlungen nicht hätte treffen können bzw. sie ohne die disziplinarischen Ermittlungen ebenso lange für diese Entscheidung benötigt hätte. Hiergegen spricht nicht nur, dass jedenfalls innerhalb der ... offenbar bereits Anfang April 2019 der Entschluss gefasst worden war, den Antragsteller auf Grundlage verschiedener Berichte der Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers, die nach dortiger Einschätzung durch E-Mails belegt werden konnten, sowie des Entwurfs eines Befähigungsberichts wegen fehlender charakterlicher Eignung in der Probezeit zu entlassen (vgl. die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Justiziarin der ... und dem Sachbearbeiter des Personalamts, Bl. 155 f. der Disziplinarakte, Bd. 1, Beiakte A), sondern auch, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass es in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung (S. 8) heißt, dass eine „abschließende Entscheidung […] Ende September 2019 wegen der laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen nicht getroffen werden“ konnte, die Antragsgegnerin also offenbar – unzutreffend – davon ausging, während des laufenden Disziplinarverfahrens an einer Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers und seine Entlassung gehindert zu sein. Dieses Ergebnis wird auch den Hinweis der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung auf die gleichberechtigte Geltung der Entlassungstatbestände nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil, gerade, weil die Entlassungstatbestände des § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG gleichberechtigt nebeneinanderstehen (vgl. Sauerland, in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, 26. Aufl. 2022, BeamtStG, § 23 Rn. 48 m.w.N.), war die Antragsgegnerin nicht gehalten, sich für das eine oder das andere Vorgehen zu entscheiden. Weder bedeutete die Entscheidung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass sie sich, wie sie in ihrer Beschwerdebegründung vorbringt, später wegen des durch die disziplinarischen Ermittlungen eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG berufen können würde – denn sie hatte es selbst in der Hand, parallel neben dem laufenden Disziplinarverfahren eine Entscheidung über die (Nicht-)bewährung des Antragstellers nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vorzubereiten und zu treffen –, noch war sie dazu gedrängt, „eine Entlassung zum Nachteil des Beamten sofort, ohne disziplinarische Ermittlungen und dadurch ggfs. vorschnell auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zu stützen“. Denn es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese Entscheidung ohne disziplinarische Ermittlungen hätte vorschnell getroffen werden müssen oder nur zum Nachteil des Antragstellers hätte ausfallen können. Der Antragsgegnerin war es unbenommen, die Entscheidung über die (Nicht-)bewährung des Antragstellers – insbesondere durch rechtzeitige Einholung und Bewertung der entsprechenden Befähigungsberichte sowie ggf. Einholung und Bewertung ergänzender Stellungnahmen geeigneter auskunftsfähiger Personen – langfristig und sorgfältig unter Ermittlung und Abwägung der für und wider ihn sprechenden Umstände vorzubereiten und hiermit bereits vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit einerseits und parallel zu dem laufenden Disziplinarverfahren andererseits zu beginnen, um in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Probezeit eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Da das Entlassungsverfahren in allen Abschnitten ohne jede vermeidbare Verzögerung seitens des Dienstherrn durchgeführt worden sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.9.1988, 2 B 105/88, juris Rn. 3), dürfte bereits die Tatsache, dass die Antragsgegnerin während des laufenden Disziplinarverfahrens das Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht weiter betrieben hat, die Annahme einer schuldhaften Verzögerung dieses Verfahrens rechtfertigen und es nicht darauf ankommen, ob es nach der Aussetzung des Disziplinarverfahrens zu weiteren Verzögerungen des Verfahrens gekommen ist. Auch dies ist allerdings zu bejahen. b) Auch nach Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist es zu weiteren vermeidbaren Verzögerungen des Entlassungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gekommen. Dabei kann offenbleiben, ob die Zeitspanne zwischen dem 3. März 2021, dem Zeitpunkt, zu dem ausweislich der Sachakten dem Präsidenten der ... der Bericht über das Ergebnis der disziplinarischen Ermittlungen vorlag und er, wie sich in seinem Schreiben an das Personalamt vom gleichen Tag zeigt, offenbar den Entschluss gefasst hatte, das Personalamt um die Entlassung des Antragstellers zu ersuchen, und der Übermittlung des Vorgangs an das Personalamt am 19. Mai 2021 von immerhin zweieinhalb Monaten in Ansehung der erforderlichen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalamts noch als angemessen sehen werden kann. Denn das Beschwerdegericht teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass spätestens die Zeitspanne von über acht Monaten zwischen der Übermittlung des Entlassungsbegehrens der ... im Mai 2021 und der Entlassungsverfügung Anfang Februar 2022 als deutlich zu lang anzusehen ist. Dabei geht auch das Beschwerdegericht davon aus, dass das Verfahren im Personalamt mit erhöhter Priorität und Schnelligkeit hätte bearbeitet werden müssen, weil es bereits bei seinem Eingang im Mai 2021 eine problematische Bearbeitungsdauer von über eineinhalb Jahren aufwies. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass unterschiedliche Stellen in dem Entlassungsverfahren tätig gewesen sind, nicht zum Nachteil des Antragstellers gehen kann, zumal der Präsident der ... in dienstlichen Angelegenheiten funktional als dem Senat untergeordnete Behörde anzusehen ist. Der Einwand der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung, dass die Zuständigkeit des Senats für die Verfügung der Entlassung auf gesetzlicher Anordnung in § 32 Abs. 1 HmbBG beruhe und der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Entlassung eines Beamten bewusst nicht in die Hände der jeweiligen Beschäftigungsbehörde gelegt, sondern der für die Ernennung zuständigen Stelle vorbehalten habe, steht dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Auch wenn es sein mag, dass damit zu Gunsten des Beamten eine zusätzliche Prüfung und Kontrolle der Entlassungsgründe durch eine zentrale Stelle der Antragsgegnerin einhergeht, hat die Antragsgegnerin – durch entsprechende Organisation der internen Abläufe – sicherzustellen, dass die damit verbundenen zusätzlichen Einarbeitungszeiten, die, worauf sie selber hinweist, je nach Umfang der Angelegenheit ganz erheblich sein können, Abstimmungsbedarfe und Klärung von Rückfragen, nicht zu unangemessenen Verzögerungen des Entlassungsverfahrens führen. Dass der Gesetzgeber durch die Zuständigkeitsregelung derartige Verzögerungen des Entlassungsverfahrens bewusst in Kauf genommen hat, ist entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht anzunehmen. Die Antragsgegnerin verkennt, dass das Entlassungsverfahren – anders als etwa das Widerspruchsverfahren – nicht als zweistufiges Verfahren ausgestaltet ist und das Gesetz auch keine Benehmens- oder Einvernehmenserfordernisse zwischen zwei verschiedenen Behörden – dem Personalamt auf der einen und der Beschäftigungsbehörde auf der anderen Seite – statuiert. Gemäß § 32 Abs. 1 HmbBG i.V.m. § 9 Abs. 1 HmbBG ist der Senat der Antragsgegnerin für die Entlassung der Beamten und Beamtinnen zuständig und ist gemäß Abschnitt II, Ziffer 2 der Anordnung über Entscheidungen des Senats in Personalangelegenheiten vom 22. Dezember 2009 (Amtl. Anz. S. 2533) die bzw. der die Aufsicht über das Personalamt führende Senatorin bzw. Senator und die bzw. der für dieses Senatsamt zuständige Staatsrätin bzw. Staatsrat ermächtigt, die Entlassung von Beamtinnen und Beamten durch Senatsbeschluss im Verfügungswege zu verfügen. Dass diese Zuständigkeit erst dann eintreten würde, wenn ein förmliches Entlassungsgesuch der Beschäftigungsbehörde beim Personalamt eingeht, lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen und auch sonst nicht sinnvoll begründen. Vielmehr ist der Senat bzw. funktional das Personalamt – von Anfang an – für das gesamte Verfahren und damit für eine angemessen zügige, die gesetzlichen Vorgaben beachtende Bearbeitung des Entlassungsverfahrens verantwortlich. Wenn der Senat bzw. das Personalamt sich dafür entscheiden, dabei bestimmte Verfahrensschritte bzw. Ermittlungen an die Beschäftigungsbehörde zu delegieren bzw. den Vorgang erst in einem bestimmten Bearbeitungsstadium von dieser zu übernehmen, obliegt es ihm, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein solches Vorgehen das Verfahren nicht unangemessen verzögert. Dabei ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass das Personalamt nicht erst im Mai 2021, sondern bereits mit einer E-Mail der Justiziarin der ... vom 2. April 2019 über die Entlassungsabsicht der Beschäftigungsbehörde informiert worden war, der offenbar eine Vielzahl von Unterlagen (u.a. Stellungnahmen von Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers sowie der Entwurf eines Befähigungsberichts) beigefügt worden waren und die nahelegt, dass in dieser Sache sogar bereits zuvor zwischen dem Justiziariat der ... und dem Sachbearbeiter des Personalamts korrespondiert worden war (vgl. Bl. 155 der Disziplinarakte, Bd. 1, Beiakte A), und dass der disziplinarische Ermittlungsbericht sowie der „aktuelle(n) Befähigungsbericht“ – hiermit dürfte der auf den 23. Februar 2021 datierte Bericht gemeint sein – nicht erst mit Schreiben vom 19. Mai 2021, sondern immerhin bereits mit Schreiben vom 3. März 2021 an das Personalamt übermittelt worden waren (vgl. das Schreiben der Justiziarin der ... an das Personalamt vom 3. März 2021, Beiakte D). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, dass der Vorgang im Personalamt mit der demnach erforderlichen Schnelligkeit und Priorität behandelt worden wäre. So führt die Antragsgegnerin vielmehr selbst aus, dass die Einarbeitung, obwohl der gesamte Vorgang dort bereits am 25. Mai 2021 vorlag, erst im Juli 2021 und eine erste Besprechung erst im August 2021 erfolgten. Hierbei ist, wie ausgeführt, zu berücksichtigen, dass die ... das Personalamt bereits deutlich früher, nämlich spätestens bereits am 2. April 2019, mit der Angelegenheit vertraut gemacht hatte, es sich also aus Sicht des Personalamts nicht um einen völlig neuen Vorgang handelte. Soweit die Antragstellerin auf die Arbeitsauslastung auf der Stelle des zuständigen Sachbearbeiters hinweist, stellt auch dies keinen zureichenden Grund für die verzögerte Behandlung des Vorgangs dar, da es in einem solchen Fall Aufgabe der Behördenleitung ist, für hinreichende Entlastung bzw. Ersatz zu sorgen (vgl. zu vergleichbaren Erwägungen im Rahmen einer Untätigkeitsklage: Brenner, in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 52 m.w.N.). Soweit sie weiter auf Anfang September und im Oktober erfolgte telefonische Nachfragen bei der ... zu schriftsätzlich vorgetragenen Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sowie zur aktuellen Beschäftigungssituation des Antragstellers (Dienstleistung oder Krankheit) verweist, ist nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Informationen für die Entlassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zwingend notwendig gewesen wären. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der ... vom 28. Oktober 2021 (enthalten in der nicht paginierten Beiakte D), in dem diese dem Personalamt mitteilt, dass die Schriftsätze des Antragstellers vom 19. März 2021 und 29. März 2021, zu denen das Personalamt die ergänzende Stellungnahme der ... offenbar eingeholt hatte, sich in „wiederholende(m) Vortrag“, „Nebensächlichkeiten“ und „irrelevanten Anregungen“ erschöpften und daher eine erneute Befassung aus dortiger Sicht nicht erforderlich machten. Auch dass die von der Antragsgegnerin zur Erklärung der Bearbeitungsdauer weiter angeführte erfolgte Beteiligung der personalamtsintern für das Disziplinarrecht zuständigen Kollegin im November 2021 für die Entlassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Kollegin nicht unmittelbar nach Erhalt des Disziplinarvorgangs im Mai 2021, sondern erst fast ein halbes Jahr später um ihre „disziplinarrechtliche Einordnung der Schwere der Verfehlung“ gebeten worden ist, war diese Einschätzung für die Entlassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, wie im Grunde die E-Mail des die Einschätzung einholenden zuständigen Sachbearbeiters vom 19. November 2021 selbst zeigt („Wir haben die Absicht eine entsprechende Entlassungsverfügung – im Hinblick auf die charakterliche Nichteignung – zu fertigen.“, vgl. den E-Mail-Ausdruck in der nicht paginierten Sachakte betr. das Entlassungsverfahren, Beiakte D), nicht erforderlich [vgl. zum gleichberechtigten Nebeneinander der Entlassungstatbestände bereits oben unter 1.a)]. Schließlich ist auch nicht erkennbar und von der Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die Kenntnis der durch das Personalamt Ende November bei der ... angefragten Hintergründe für die PÄD-Anmeldung des Antragstellers, deren Anfrage für weitere Verzögerungen gesorgt haben dürfte, notwendige Voraussetzung für den Erlass der Entlassungsverfügung wegen charakterlicher – nicht gesundheitlicher – Nichteignung waren. 2. Das hierdurch entstandene Vertrauen des Antragstellers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er trotz des erheblichen Zeitablaufs nach dem Probezeitende durchaus begründete Zweifel daran haben musste, dass die Antragsgegnerin von seiner Bewährung in der Probezeit ausgehen und ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen würde. Dabei geht das Beschwerdegericht zwar nicht davon aus, dass die Entlassungskompetenz des Dienstherrn stets durch bloßen Zeitablauf erlischt, ohne dass es hierbei darauf ankäme, ob das Vertrauen des Probebeamten, der Dienstherr werde seine Bewährung feststellen und ihn auf Lebenszeit ernennen, nicht aufgrund bestimmter „vertrauensfeindlicher“ Umstände gleichwohl ausgeschlossen sein könnte (a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.4.2010, OVG 4 B 66.09, juris Rn. 40, das bei einer unangemessenen Verzögerung des Entlassungsverfahrens von einem Erlöschen der Entlassungskompetenz „kraft Gesetzes“ ausgeht). Denn ein „venire contra factum proprium“ i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.2.1993, 2 C 27/90, BVerwGE 92, 147, juris Rn. 15) ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Dienstherr dem Beamten in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Probezeit eindeutig zu verstehen gibt, dass er von seiner Nichtbewährung ausgeht und seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 22) . Auch besteht die aus der Fürsorgepflicht resultierende Verpflichtung des Dienstherrn, die Entlassung eines Beamten, der sich während der Probezeit nicht bewährt hat, nach deren Ablauf unverzüglich zu betreiben, nicht um ihrer selbst willen, sondern um des zu schützenden Vertrauens des Beamten willen. Sie dient dazu, dass der Beamte alsbald Klarheit über sein beamtenrechtliches Schicksal erlangt und so auch rechtzeitig Bemühungen unternehmen kann, einen anderen Beruf zu finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1964, II C 219.62, BVerwGE 19, 344, juris Rn. 22; OVG Koblenz, Beschl. v. 3.6.1986, 2 B 20/86, NVwZ 1988, 862). Weiß der Beamte ungeachtet dessen, dass die Entlassungsverfügung während der ersten Monate nach der Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit ausbleibt, sicher darum, dass er entlassen werden wird, dürfte die Untätigkeit des Dienstherrn sein Vertrauen daher nicht verletzen. Dabei kann offenbleiben, ob dieses Vertrauen des Beamten nur dann ausgeschlossen ist, wenn er aufgrund der Bekanntgabe einer „eindeutige(n) Entscheidung über die mangelnde Bewährung“ nicht darauf vertrauen kann, dass er sich in der Probezeit bewährt habe und seine Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwarten sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 22) bzw. aufgrund förmlicher Mitteilung sicher weiß, dass er entlassen wird (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 3.6.1986, a.a.O.), oder ob nicht auch Konstellationen denkbar sind, in denen das Vertrauen des Beamten auch ohne die Mitteilung einer solchen eindeutigen Entscheidung über seine mangelnde Bewährung bzw. die Entlassungsabsicht ausgeschlossen bzw. – etwa, weil er durch sein Verhalten maßgeblich für die Verzögerung der Entscheidung sorgt (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa BVerwG, Urt. v. 24.10.1972, VI C 43.70, BVerwGE 41. 75, juris Rn. 56 ff.) – nicht schutzwürdig sein kann. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall erscheint – insbesondere angesichts der sehr erheblichen Zeitdauer des Entlassungsverfahrens – das Vertrauen des Antragstellers in ein positives Bewährungsurteil und seine Lebenszeitverbeamtung weder ausgeschlossen noch nicht schutzwürdig. a) Ein solcher Ausschluss folgt entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vertretenen Rechtsansicht zunächst nicht daraus, dass die Probezeit des Antragstellers mit bestandskräftiger Verfügung vom 6. November 2018 gemäß § 118 Abs. 2 Nr. 2 HmbBG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 HS 2 HmbHG um ein Jahr verlängert worden war. Zwar trifft es zu, dass hiermit die Feststellung einhergeht, dass sich der Beamte in der ursprünglichen Probezeit noch nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 20), und mag es auch sein, dass in diesen Fällen der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass dieser sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren werde, die Grundlage entzogen ist (OVG Koblenz, Beschl. v. 8.3.2017, 2 A 11715/16, juris Rn. 29). Ein Ausschluss des schutzwürdigen Vertrauens des Probebeamten in das Ergehen eines positiven Bewährungsurteils und seine Lebenszeiternennung geht hiermit jedoch nicht einher. Denn eine Verlängerung der Probezeit wäre nicht gerechtfertigt, wenn mit ihr nicht die Annahme verbunden wäre, dass der Beamte sich während der Dauer dieser (verlängerten) Probezeit noch bewähren werde. Denn hätte bereits zum Zeitpunkt der Verlängerungsverfügung unumstößlich festgestanden, dass sich der Beamte auch während der Dauer der Verlängerungszeit nicht bewähren werde, wäre die Verlängerung rechtswidrig und der Antragsteller stattdessen zwingend zu entlassen gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, a.a.O., Rn. 22; Sauerland, in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamten, 26. Aufl. 2022, § 23 BeamtStG, Rn. 55 m.w.N.). b) Auch aus der von der Antragsgegnerin angeführten Einleitung des Disziplinarverfahrens vor Ablauf der verlängerten Probezeit gegen den Antragsteller, über das er mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt worden ist, ergibt sich nichts Anderes. Denn entsprechend der unterschiedlichen Zielrichtung eines Disziplinarverfahrens – durch die disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen soll erzieherisch auf den Beamten eingewirkt werden, während mit einer Entscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG das Dienstverhältnis schlichtweg beendet werden soll (vgl. Sauerland, in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, 26. Aufl. 2022, § 23 BeamtStG Rn. 51 m.w.N.) – ist Gegenstand eines Disziplinarverfahrens nicht die Frage, ob ein Beamter sich in der Probezeit bewährt hat, sondern ob er schuldhaft ein Dienstvergehen begangen hat. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zum Ausdruck gebracht haben mag, dass ein Beamter auf Probe, der bereits während seiner Probezeit derart schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, insbesondere in charakterlicher Hinsicht ungeeignet ist, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, stehen die Entlassungstatbestände des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG, wie bereits ausgeführt, gleichberechtigt nebeneinander (vgl. hierzu bereits oben unter 1.). Weder bedurfte es zur Vorbereitung der Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers also der vorherigen Durchführung eines Disziplinarverfahrens noch musste der Antragsteller wegen seiner Einleitung damit rechnen, dass die Antragsgegnerin deshalb seine Nichtbewährung in der Probezeit feststellen würde, zumal zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens ersichtlich nicht feststand, ob sich die gegen den Antragsteller erhobenen und größtenteils von ihm bestrittenen Vorwürfe im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen bestätigen und ob diese ggf. die Annahme seiner (charakterlichen) Nichteignung rechtfertigen würden. Entsprechend steht dem Vertrauen des Antragstellers auf eine Feststellung seiner Bewährung und seine Lebenszeitverbeamtung auch nicht entgegen, dass er mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2019 darauf hingewiesen worden ist, dass „derzeit der Verdacht von Eignungsmängeln (persönliche Eignung) geprüft“ werde und „zum derzeitigen Zeitpunkt daher fraglich (sei), ob eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen oder eine Entlassung in der Probezeit veranlasst“ werde (Disziplinarakte, Bd. 1, Beiakte A, S. 163). Denn hieraus konnte er lediglich entnehmen, dass diese Entscheidung – mit offenem Ausgang – geprüft werden würde, nicht aber, dass ein negatives Eignungsurteil über ihn bereits gefällt worden war. c) Die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller wegen seines Wissens um seinem Dienstherrn zur Kenntnis gelangter von ihm getätigter Äußerungen nicht mehr mit seiner Lebenszeiternennung habe rechnen können (Beschwerdebegründung S. 5), rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines Vertrauensausschlusses. Dabei kann dahinstehen, ob sich die streitgegenständlichen Äußerungen vor oder nach dem Ende der Probezeit des Antragstellers ereignet haben (sollen) und ob diese für die Frage seiner Probezeitbewährung überhaupt noch berücksichtigt werden konnten. Denn abgesehen davon, dass die Äußerungen von dem Antragsteller bestritten werden und er erst aufgrund der Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens am 23. Juli 2020 wissen konnte, dass sein Dienstherr um die neuen Vorwürfe – die nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin von ihm in einem Telefonat vom 1. Juli 2020 getätigten Äußerungen gegenüber Frau R. – gegen ihn wusste, dürfte es angesichts des dem Dienstherrn bei der Bewährungsentscheidung zukommenden Beurteilungsspielraums [(vgl. hierzu bereits oben vor 1.)] aus Sicht des Beschwerdegerichts grundsätzlich problematisch sein, den Beamten insofern auf eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zu verweisen. Ob dies möglicherweise in Fällen, in denen sich dem Probebeamten seine Nichtbewährung förmlich „aufdrängen“ muss, anders zu beurteilen sein mag, kann offenbleiben. Denn ein solcher Fall lag hier ersichtlich nicht vor. d) Das Vertrauen des Antragstellers ist auch nicht wegen der auf den 18. März 2019 sowie 23. Februar 2021 datierten Befähigungsberichte, die in ihrer Schlussbemerkung jeweils lauten, dass er sich in seiner Probezeit nicht bewährt habe, da seine charakterliche Eignung nicht festgestellt werden könne, ausgeschlossen. Unabhängig davon, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit am 29. September 2019 einen Befähigungsbericht (im Sinne einer abschließenden Probezeitbeurteilung über den Antragsteller) erstellt und diesen dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben hat, sondern Befähigungsberichte heranzieht, die (nach den Angaben der Antragsgegnerin) ein halbes Jahr vor Ablauf der Probezeit bzw. über eineinhalb Jahre nach ihrem Ablauf erstellt worden sind [vgl. hierzu bereits oben unter 1.a)], sind die auf den 18. März 2019 und den 23. Februar 2021 datierten Berichte dem Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 3. März 2021 und damit ersichtlich nicht mehr in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende seiner Probezeit am 29. September 2019 zur Kenntnis gegeben worden. e) Aus dem gleichen Grund kommt es für den Vertrauensschutz des Antragstellers auch auf die in zwei verschiedenen Schreiben vom 3. März 2021 erfolgten Mitteilungen des Präsidenten der ... an den Antragsteller, es komme seine „Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG in Betracht“ bzw. es werde „für möglich“ gehalten, dass das „Personalamt um die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gem. § 23 Abs. 3 BeamtstG ersucht werde“, nicht an. Denn auch diese erreichten den Antragsteller nicht mehr in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende seine Probezeit. Hinzu kommt, dass diese Schreiben nicht von der für die Entlassung des Antragstellers zuständigen Stelle erstellt worden waren und hierin lediglich auf die bloße Möglichkeit des Stellens eines Entlassungsgesuchs hingewiesen wurde. f) Auch daraus, dass das am 3. März 2021 ausgesetzte Disziplinarverfahren während der nachfolgenden Monate nicht wiederaufgenommen worden war, ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nichts Anderes. Unabhängig davon, dass dies vielfältige Gründe gehabt haben konnte, steht auch dies jedenfalls nicht mehr in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit. g) Schließlich rechtfertigt auch das Gesamtgeschehen nicht die Annahme eines Vertrauensausschlusses. Die Antragsgegnerin möchte hierfür ausweislich ihrer Beschwerdebegründung offenbar sämtliche Umstände mit in den Blick nehmen, die sich in dem Verfahren bis zum Erlass der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung am 3. Februar 2022 ereignet haben. Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang mit dem Ende seiner Probezeit war zu diesem Zeitpunkt aber offenkundig nicht mehr gegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Insofern wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.