Beschluss
12 B 14/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0808.12B14.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.03.2025 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 12.02.2025 (Gz.: Ill 2322-6023154) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.927,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.03.2025 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 12.02.2025 (Gz.: Ill 2322-6023154) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.927,80 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04.03.2025 gegen den Bescheid vom 12.02.2025 anzuordnen, hat in vollem Umfang Erfolg. Die Kammer legt den Antrag entsprechend dem tatsächlichen Begehren des Antragstellers (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO aus, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet hat, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. So ausgelegt ist der zulässige Antrag auch begründet. Zwar erfolgte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung formell ordnungsgemäß. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.02.2024 – 6 B 1288/23 –, juris Rn. 10 f.). Die Begründung in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vom 12.02.2025 genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner bezieht sich hierbei den Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler, welcher durch den Antragsteller aufgrund seines Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Materials und seine Nachfrage nach solchen Darstellungen gefährdet sei. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers am Fortbestand seines Beamtenverhältnisses. Mit dieser Begründung nimmt der Antragsgegner Bezug auf den vorliegenden Einzelfall und gibt zu erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist. In materieller Hinsicht bestehen jedoch durchgreifende Bedenken an der Anordnung der vorläufigen Vollziehung. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde dagegen − wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides schon wegen Art. 20 Abs. 3 GG kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentliche Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 03.07.2019 – 4 MB 14/19 –, juris Rn. 5; Beschlüsse der Kammer vom 24.10.2024 − 12 B 58/24 −, juris Rn. 5 und vom 23.01.2025 – 12 B 68/24 –, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Anforderungen hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 12.02.2025 in materieller Hinsicht der gerichtlichen Kontrolle nicht stand, da die ihr zugrundeliegende Entlassungsverfügung vom 12.02.2025 rechtswidrig ist. Der Antragsgegner stützt die Entlassung des Antragstellers auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (hier zu 1.) und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (hierzu 2.). Die Voraussetzungen beider Entlassungstatbestände liegen nicht vor. Zudem ist auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse zu Unrecht angenommen worden (hierzu 3.). 1. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Der Antragsgegner führt in der Entlassungsverfügung diesbezüglich aus, dass der Antragsteller durch die auf seinem Mobiltelefon festgestellten kinder- und jugendpornografischen Dateien sowie Chats mit sexuellem Inhalt schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen habe. Die Handlungen würden bei einem Lebenszeitbeamten prognostisch zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Die Prüfung, ob eine dienstliche Verfehlung bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist anhand disziplinarrechtlicher Maßstäbe vorzunehmen (Sauerland, in: BeckOK BeamtenR Bund, 37. Ed. 1.1.2025, BeamtStG § 23 Rn. 53). Dementsprechend regelt § 31 Abs. 3 LBG, dass vor der Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 29 LDG aufzuklären ist. Nach § 22 Abs. 1 LDG sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (Satz 1). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 1 LDG wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt, wenn gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist; das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, begonnen hat (Satz 1). Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen (Satz 2). Nach § 23 Abs. 2 LDG ist das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Hierfür ist es erforderlich, dass nachträglich (nach erfolgter Aussetzung) eine Sachverhaltsaufklärung (z.B. durch ein glaubhaftes Geständnis des Beamten) eingetreten ist (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 22, Rn. 8). Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens sind eng auszulegen, um dem Risiko der Entstehung sich widersprechender Entscheidungen entgegenzuwirken (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2020 – 35 K 8777/19.O –, juris Rn. 24). Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller aufgrund eines Disziplinarvorwurfs zu entlassen, ohne dabei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie das Strafverfahren abzuwarten, rechtswidrig. Denn vorliegend verbleibt es bei begründeten Zweifeln am Sachverhalt. Der Antragsgegner hat die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nicht angestellt. Er hat unter dem 05.05.2023 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, nachdem er Kenntnis von den strafrechtlichen Ermittlungen gegen diesen erhalten hatte. Schon am 04.05.2023 wurde ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegen den Antragsteller ausgesprochen. Unter dem 09.05.2023 setzte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren aus, da gegen den Antragsteller ein Strafverfahren anhängig sei. Durch Verfügung vom 09.09.2024 wurde der Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben. Nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft XXX setzte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit Schreiben vom 26.09.2024 fort. Zur Begründung führte er aus, dass keine begründeten Zweifel mehr am Sachverhalt bestünden. Er habe am 22.10.2022 via „Snapchat“ Kontakt zu einem 12-jährigen Mädchen gehabt und dieses im Rahmen eines Video-Chats dazu gebracht, sich zu entkleiden. Außerdem seien nach dem polizeilichen Auswertebericht im Rahmen einer Hausdurchsuchung auf einem beschlagnahmten Mobiltelefon 155 kinder- und jugendpornografische Dateien festgestellt worden. Er habe außerdem am 03./04.04.2022 via „Snapchat“ mit dem Nutzer „XXX“ gechattet und im Verlauf des Chats gefragt: „Du möchtest mit 13 einem 29jährigen einen blasen?“, worauf der Nutzer antwortete: „Joa why not“. Hierauf habe der Antragsteller geäußert: „Aber ich möchte dich dann auf meinen Schwanz setzen.“ Unter Würdigung der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassungsverfügung keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestanden. Der Antragsteller selbst nahm zu dem anfänglichen Vorwurf des Videochats mit einer Minderjährigen mit Schreiben vom 20.05.2023 Stellung und trug dabei vor, dass nur von einer geringen Tatbegehungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne, da das Tatopfer nur eine Stimme gehört habe, die rau oder heiser gewesen sei. Eine solche Stimme habe er nicht. Er sei nur in Tatverdacht geraten, weil der bei dem Videochat genutzte Snapchat-Account mit einer Telefonnummer verknüpft sei, die auf seinen Vater registriert sei. Es sei von einem Fall von Datenmissbrauch auszugehen. Im weiteren Entlassungsverfahren führt der Antragsteller aus, dass es nicht feststehe, wie die „Thumbnails“, also die Vorschaubilder, die in der Auswertung des Datenträgers als kinderpornografische Dateien identifiziert worden seien, auf sein Mobiltelefon gelangt seien. Es könne insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte das Telefon zeitweise genutzt hätten. Da es vorliegend keine geständige Einlassung des Antragstellers gibt und der Antragsgegner den Sachverhalt selbst nicht weiter aufgeklärt hat, bestehen weiterhin begründete Zweifel am Sachverhalt. Indem der Antragsgegner das Disziplinarverfahren vorliegend fortgesetzt hat, nimmt er auf unzulässige Art und Weise die im Strafverfahren noch zu erwartende Hauptverhandlung vorweg. In der Hauptverhandlung wird der Sachverhalt aufgeklärt und eine Beweisaufnahme findet statt (vgl. § 244 StPO). Die Aussetzung des disziplinarrechtlichen Verfahrens dient gerade der Prozessökonomie, denn es soll die doppelte Aufklärung desselben Sachverhalts vermieden werden, um die Einleitungsbehörde von eigenen Ermittlungen zu entlasten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20.01.2016 – 3d A 584/12.O –, juris Rn. 78). Wenn der Antragsgegner nicht gewillt ist, das strafrechtliche Verfahren abzuwarten, um sich das Ergebnis der strafgerichtlichen Würdigung zu eigen zu machen, muss er im Umkehrschluss den Sachverhalt selbst vollständig aufklären und die notwendigen Beweise selbst erheben (vgl. § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 LDG). Dies ist nicht erfolgt. Insbesondere der bloße Verweis auf einen polizeilichen Auswertebericht, welcher auf einem Datenträger eine Vielzahl von kinder- und jugendpornografische Dateien festgestellt hat, ersetzt keine eigene rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2020 – 2 B 24.20 –, juris Rn. 7 ff.). Die Entlassungsverfügung lässt Ausführungen zu den Einwänden des Antragstellers bezüglich des vermeintlich feststehenden Sachverhalts vermissen. Eine eigene rechtliche Würdigung des Antragsgegners, ob überhaupt kinder- und jugendpornografische Inhalte abgebildet sind, um welche Menge es sich handelt und ob dem Antragsteller der Besitz an den Inhalten nachgewiesen werden kann, ist nicht erfolgt (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2021 – 16 MB 1/21 –, juris Rn. 16). Auch die Chatverläufe sexualisierten Inhalts beschreibt der Antragsgegner nicht in der Entlassungsverfügung. Sollten sich die Vorwürfe gegen den Antragsteller als zutreffend erweisen, ist es dem Antragsgegner zuzugestehen, dass vorliegend die disziplinarische Höchstmaßnahme zu verhängen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 31). Den hierfür erforderlichen Überzeugungsgrad hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten („keine begründeten Zweifel“) hat der Antragsgegner jedoch weder in seiner Fortsetzungsverfügung noch in seiner streitgegenständlichen Entlassungsverfügung hinreichend dargelegt. 2. Auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG liegen nicht vor. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Hinsichtlich der Frage, ob sich ein Beamter auf Probe in der Probezeit bewährt hat, kommt dem Antragsgegner nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1983 – 2 C 89.81 –, juris Rn. 20 und vom 27.11.1980 – 2 C 38.79 –, juris Rn. 34). Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 – 2 A 15.17 –, juris Rn. 54). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22.10.2018 – 1 B 1594/18 –, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 06.02.2018 – 3 CS 17.1778 –, juris Rn. 6). Das Gericht, das die Eignung des Beamten nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn getroffenen Beurteilung anhand der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 – 2 C 38.79 –, juris Rn. 41). Aus dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn folgt unmittelbar, dass die Erwägungen des Dienstherrn in seinem Entlassungsbescheid maßgeblich sind und die Kammer die Schlussfolgerung der mangelnden Bewährung in charakterlicher Hinsicht nicht auf eigene Überlegungen stützen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 – 2 C 21.23 –, juris Rn. 9, 20). Gemessen an diesen Maßstäben beruhen die vom Antragsgegner angeführten ernsthaften Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Der Antragsgegner stützt seine Entlassungsverfügung auf den durch die Polizei auf dem Mobiltelefon des Antragstellers festgestellten Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien und die sexualisierten Chatverläufe mit Minderjährigen bzw. Kinder. Zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft XXX gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen. Der Antragsteller selbst hat keine der Vorwürfe eingeräumt, sondern vollumfänglich bestritten. Der Dienstherr ist gehalten, wenn er sein Eignungsurteil auf bestimmte Einzelvorkommnisse stützen möchte, diese im Bestreitensfalle darzulegen und zu beweisen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2022 – 5 Bs 87/22 –, juris Rn. 21, m. w. N.). Aus dem Untersuchungsgrundsatz nach § 83 LVwG folgt eine Pflicht des Dienstherrn, hinsichtlich der insoweit relevanten Umstände zunächst hinreichend sorgfältige und umfassende Ermittlungen anzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.11.2011 − 6 B 968/11 −, Rn. 3 ff.; VG München, Beschluss vom 24.07.2017 − M 5 S 17.1703 −, Rn. 44). So ermittelt die Behörde gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwG den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Nach § 83 Abs. 2 LVwG hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ergänzend legt § 84 Abs. 1 LVwG fest, dass sich die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann dafür unter anderem Auskünfte jeder Art einholen (Nr. 1), Beteiligte anhöre, Zeugen und Sachverständige vernehmen (Nr. 2), oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen (Nr. 3). Daher bedarf es auch im Rahmen eines Entlassungsverfahrens einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung. Im Übrigen würde es den Regelungsgehalt des § 31 Abs. 3 Satz 1 LBG in Gänze unterlaufen, könnte der Dienstherr die Entlassung eines Probebeamten mangels entsprechender Sachverhaltsaufklärung zwar nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG stützen, gleichzeitig den Beamten aber nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aufgrund des identischen streitigen Sachverhalts wegen charakterlicher Eignungsmängel entlassen. Dies kann nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, da der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ansonsten leerlaufen würde. Soweit der Antragsgegner für die Begründung der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers erneut auf den Besitz der kinder- und jugendpornografischen Dateien abstellt, gilt das oben Gesagte. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 12.02.2025 ist ebenfalls rechtswidrig. Zwar kann schon aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung selbst kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Darüber hinaus sind die in der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründe für sich genommen nicht geeignet, das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung zu überwiegen. So führt der Antragsgegner aus, dass die Schule ein Ort sei, der zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler beitrage. Der Antragsteller habe aufgrund seines Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Materials und somit durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und damit zum Verstoß gegen deren Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit beigetragen. Nach dem Verständnis der Kammer sind diese Ausführungen darauf gerichtet, die Gefährdung der Schülerinnen und Schüler an der Schule des Antragstellers zu verhindern, was für sich genommen ein dringendes öffentliches Interesse darstellt. Allerdings hat der Antragsgegner den Antragsteller bereits mit Verfügung vom 09.09.2024 vorläufig des Dienstes enthoben, sodass für die Dauer des Disziplinar- und Entlassungsverfahrens keine Gefahr vom Antragsteller ausgehen kann. Im Gegensatz zu einem Verbot der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG als bloße Überbrückungsmaßnahme von nur vorübergehender Dauer begleitet die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG ein auf die Auflösung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2012 – 2 K 5387/11 –, juris Rn. 25). Sie erledigt sich auch nicht durch Erlass der Entlassungsverfügung, solange diese noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2013 – OVG 4 S 25.13 –, juris Rn. 4 ff.; a.A.: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 39, Rn. 15). Sofern der Antragsgegner der Auslegung der Kammer bezüglich der Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses zuletzt widerspricht und meint, dass es nur darum gehe, dass das Verhalten des Antragstellers dem Schutz der Schülerinnen und Schüler zuwiderlaufe, erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern dies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen könnte. Weiter wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass es dem Land nicht zugemutet werden könne, einen ungeeigneten Probebeamten bei Fortzahlung der Bezüge bis zu einer gerichtlichen Klärung im Dienst zu belassen. Es bestehe ein öffentliches Interesse des Haushaltsgesetzgebers daran, dass die begrenzt zur Verfügung stehenden Planstellen mit leistungsfähigen Beamten besetzt seien. Zunächst können zwar fiskalische Interessen grundsätzlich ein besonderes Vollziehungsinteresse begründen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28.01.2025 – 1 B 1822/24 –, juris Rn. 81). Unerwähnt lässt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang allerdings, dass er seit seiner Verfügung vom 06.11.2024 bereits 25% der Dienstbezüge des Antragstellers einbehält, was zu einer Entlastung des Haushalts führt. Weiter deutet die Formulierung des Antragsgegners darauf hin, dass ihm der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Erlass seiner Anordnung in Bezug auf diese Begründung nicht bewusst gewesen ist. Denn wenn generell ein öffentliches Interesse des Landes bestünde, ungeeignete Probebeamte schon vor abschließender gerichtlicher Klärung mit sofortiger Wirkung zu entlassen, hätte der Landesgesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gesetzlich ausgeschlossen. Da dies nicht der Fall ist, wäre es die Aufgabe des Antragsgegners gewesen, im Einzelfall das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Zugrunde zu legen ist ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des bisher innegehaltenen Amtes – hier: Lehrkraft – (Besoldungsgruppe A 12 SHBesO A) in der fünften Erfahrungsstufe (vgl. Anlage 5 SHBesG: 4.642,60 € x 3).