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Beschluss

5 Bf 49/21.AZ

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0728.5BF49.21.AZ.00
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Leitsätze
1. Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Kein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, wenn die Gründe nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind.(Rn.5) 2. Für die Frage, ob es sich um eine Straftat von einem gewissen Gewicht i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) handelt, sind internationale und nicht lokale Standards maßgeblich. Kapitalverbrechen werden in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt.(Rn.6) 3. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Beteiligten vor sogenannten Überraschungsentscheidungen. Wenn ein Kläger unter Vorlage von Lichtbildern, die gewaltsam getötete Männer erkennen lassen, vorträgt, dreizehn Personen aus Gründen der Blutrache getötet zu haben, stellt es sich nicht als überraschend dar, wenn das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als erfüllt ansieht.(Rn.9) 4. Die rechtliche Würdigung eines individuellen – von dem Kläger unter Vorlage von Lichtbildern selbst vorgetragenen – kriminellen Vorgangs sowie die Feststellung, dass die Russische Föderation eine erhebliche territoriale Ausdehnung aufweist und es sich bei den Städten Moskau, St. Petersburg und Wladiwostok um Millionenstädte handelt, erfordern es nicht, Erkenntnismittel in das Verfahren einzuführen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Kein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, wenn die Gründe nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind.(Rn.5) 2. Für die Frage, ob es sich um eine Straftat von einem gewissen Gewicht i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) handelt, sind internationale und nicht lokale Standards maßgeblich. Kapitalverbrechen werden in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt.(Rn.6) 3. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Beteiligten vor sogenannten Überraschungsentscheidungen. Wenn ein Kläger unter Vorlage von Lichtbildern, die gewaltsam getötete Männer erkennen lassen, vorträgt, dreizehn Personen aus Gründen der Blutrache getötet zu haben, stellt es sich nicht als überraschend dar, wenn das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als erfüllt ansieht.(Rn.9) 4. Die rechtliche Würdigung eines individuellen – von dem Kläger unter Vorlage von Lichtbildern selbst vorgetragenen – kriminellen Vorgangs sowie die Feststellung, dass die Russische Föderation eine erhebliche territoriale Ausdehnung aufweist und es sich bei den Städten Moskau, St. Petersburg und Wladiwostok um Millionenstädte handelt, erfordern es nicht, Erkenntnismittel in das Verfahren einzuführen.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen eines Verfahrens- oder Begründungsmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (hierzu unter 1.) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen (hierzu unter 2.). 1. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung von § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen [hierzu unter a)]. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO [hierzu unter b)]. a) Die Rüge des Klägers, dass das Urteil im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG unzureichend begründet sei, dringt nicht durch. Der Kläger macht geltend (S. 2 ff. des Zulassungsantrags, dort unter A. 1.), dass eine Darlegung der Rechtssätze und Tatbestandmerkmale des Inhalts der Regelung des § 3 Abs. 2 AsylG fehle. Ebenso fehle eine „Feststellung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtssätze und Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG vorliegen und bei Rechtsanwendung diese Tatbestandsmerkmale und Rechtssätze des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG vorliegen“. Damit sei das Urteil verworren und nicht rational nachvollziehbar, warum die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG vorlägen. Es werde nicht nur eine materielle Fehlerhaftigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts geltend gemacht, sondern dass über das Fehlen einer formalen Begründung hinaus die Erwägungen unter keinem Gesichtspunkt dafür brauchbar seien, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG zum Ausschluss der geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft gegeben seien. Die Begründung beschränke sich auf eine Plausibilitätsprüfung und ein moralisches Unwerturteil. Es fehlten indes die Bezeichnung einer konkreten Strafnorm und die Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands, der Rechtswidrigkeit des Handelns und der Schuld ebenso wie Darlegungen dazu, ob es sich um eine nichtpolitische Straftat gehandelt habe. Diese Rüge greift nicht durch. Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2016, 7 B 28.15, juris Rn. 30 m.w.N.; Beschl. v. 25.9.2013, 1 B 8.13, juris Rn. 16 m.w.N.; Beschl. v. 15.7.2010, 8 B 94.09, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2021, 1 Bf 289/20.AZ, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2018, 19 A 355/18.A, juris Rn. 7; vgl. auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 217). Kein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, wenn die Gründe nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2016, 7 B 28.15, juris Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 15.7.2010, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2018, 19 A 355/18.A, juris Rn. 7). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben stellen sich die vom Kläger beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts weder als verworren noch als unverständlich oder inhaltslos dar. Vielmehr lassen sie hinreichend klar erkennen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger, indem er als Mitglied der Spezialkräfte des russischen Militärs dreizehn (oder fünfzehn) Angehörige des Melchi-Stammes aus Gründen der Blutrache getötet habe, eine schwere nichtpolitische Straftat i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG begangen habe (S. 5 UA). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger der militärischen Einheit nur beigetreten sei, um Blutrache wegen der vorherigen Tötung seines Cousins üben zu können. Die Tötungshandlungen seien als besonders grausam und verwerflich zu bewerten und sprächen allen zivilisatorischen Grundsätzen Hohn. Der Kläger habe, was durch die zur Akte gereichten von ihm selbst gefertigten Fotos bestätigt werde, Dritte ohne jegliche rechtliche oder sittliche Berechtigung aus dem Hinterhalt förmlich abgeschlachtet. Dass der Kläger die Tötungshandlungen im Rahmen von Kampfeinsätzen begangen habe, stehe der Verwirkung nach der gesetzlichen Regelung nicht entgegen. Denn ein Verhalten sei auch dann als grausame Handlung zu bewerten, wenn mit ihm vorgeblich politische Ziele verfolgt würden. Hiermit hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass der Kläger den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG erfüllt habe, hinreichend klar damit begründet, dass der Kläger vorsätzlich mehrere Kapitalverbrechen begangen hat – dabei ist entgegen des klägerischen Vorbringens, ohne dass es im Rahmen des geltend gemachten Verfahrensfehlers hierauf ankäme, die Nennung einer „konkret zu bezeichnenden Strafnorm“ nicht erforderlich, da für die Frage, ob es sich um eine Straftat von einem gewissen Gewicht handelt, internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind und Kapitalverbrechen in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, 10 C 13/11, BVerwGE 144, 127, juris Rn. 20; Beschl. v. 14.10.2008, 10 C 48/07, juris Rn. 19) –, dass er diese rechtswidrig und schuldhaft begangen hat und dass diese als nichtpolitische Straftat anzusehen sind, weil er der militärischen Einheit nur beigetreten sei, um Blutrache üben zu können. Dass der Kläger diesen Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht für überzeugend hält, begründet keinen Verfahrensmangel. b) Auch der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. aa) Er macht geltend [S. 5 ff. des Zulassungsantrags, dort unter A. 2. und 2.a)], dass die Entscheidung überraschend und willkürlich sei, da das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Gesichtspunkt des Ausschlusses der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG nicht erörtert habe. Zudem sei die Auffassung, dass allen zivilisatorischen Grundsätzen Hohn sprechende Tötungshandlungen, auch wenn sie im Rahmen von Kampfeinsätzen im Rahmen einer militärischen Einheit begangen worden seien, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG erfüllten, ohne dass es der Bezeichnung einer konkreten Strafnorm sowie der Feststellung der objektiven, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung bedürfe und stattdessen auf die subjektive Motivation des Betreffenden abzustellen sei, überraschend und willkürlich und werde weder vom Kläger noch vom Bundesamt noch sonst wie vertreten. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme einer Gehörsverletzung. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Beteiligten zwar vor sogenannten Überraschungsentscheidungen. Art. 103 Abs. 1 GG statuiert insoweit jedoch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Verstoß kann nur dann vorliegen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.3.2018, 1 BvR 1011/17, NZM 2018, 440, juris Rn. 16 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht Tatsachen in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (vgl., jeweils m.w.N., BVerwG, Beschl. v. 2.5.2017, 5 B 75.15 D, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 14.3.2018, 13 A 433/18.A, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 7.2.2018, 4 A 142/18.A, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2018, 4 Bf 285/17.AZ, n.v.; Beschl. v. 22.12.2017, 1 Bf 275/17.AZ, n.v.; Beschl. v. 1.12.1998, Bs IV 299/96, juris Rn. 5). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem vom Kläger beanstandeten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts um einen solchen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf zu rechnen hatte. Denn, nachdem der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern, die gewaltsam getötete Männer erkennen lassen und von denen er mitgeteilt hatte, diese selbst angefertigt zu haben, vorgetragen hatte, dreizehn Personen aus Gründen der Blutrache getötet zu haben (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift, Bl. 89 R d.A.), lag es vielmehr nahe, dass das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, als erfüllt ansehen würde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter kritisiert (vgl. S. 6 des Zulassungsantrags), dass das Verwaltungsgericht nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG abstelle, sondern hiervon abweichende Rechtsmaßstäbe entwickele, indem es lediglich ein „schweres moralisches Unwerturteil“ ausspreche, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit hiermit eine Gehörsverletzung einhergehen könnte. Zwar mag mit den in Rede stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den vom Kläger begangenen Tötungshandlungen auch ein moralisches Unwerturteil einhergehen. Hierauf beschränken sich die Ausführungen jedoch nicht [vgl. hierzu bereits unter 1.a)]. Soweit der Kläger weiter vorträgt (S. 7 f. des Zulassungsantrags), er hätte, wenn das Verwaltungsgericht seinen rechtlichen Ansatz mitgeteilt hätte, darauf hingewiesen, dass es sich nach russischem Strafrecht bei den in Rede stehenden Kampfeinsätzen nicht um Straftaten und schon gar nicht um rechtswidriges Handeln handele, soweit dabei Terroristen festgenommen, in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar ihr Leben verlören, insbesondere wenn sie sich ihrer Festsetzung mit Waffengewalt oder deren unmittelbarer Androhung wehrten, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen war, dass etwaige militärische Ziele für den Kläger nur Vorwand gewesen seien, um den „grausamen Gesetzen der Blutrache folgend im massenhaften Töten Dritter persönliche Genugtuung zu finden“ (S. 6 UA). Auch diese Annahme des Verwaltungsgerichts erscheint entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Rechtsansicht des Klägers nicht überraschend, da der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 18. Januar 2017 mitgeteilt hatte, im Rahmen seiner Tätigkeit bei den xxx Rache üben gewollt und dies auch getan zu haben, indem er am 26. September 2012 eine Gruppe von sechs Personen aufgespürt und getötet habe (S. 3 f. der Anhörungsniederschrift, Asylakte), und dies sowohl in seiner Klagebegründung vom 15. Mai 2017 (Bl. 28 d.A.) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. November 2020 auf Vorhalt (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift, Bl. 89 R d.A.) ausdrücklich bestätigt hatte. Dass es sich bei den Getöteten um Terroristen gehandelt hätte, die sich ihrer Festnahme mit Waffengewalt oder deren unmittelbarer Androhung hätten entziehen wollen, trägt der Kläger demgegenüber erstmals in seinem Zulassungsantrag vor. Es hätte sich dem Gericht auch nicht aufdrängen müssen, den Kläger in diese Richtung zu befragen bzw. eine solche – möglicherweise als Rechtfertigung oder Strafbefreiungsgrund in Betracht kommende – Situation von sich aus anzunehmen. Denn eine solche Annahme steht im diametralen Widerspruch zu der in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage des Klägers, die Tötungshandlungen zum Zwecke der Blutrache – und nicht zur Terrorismusbekämpfung auf entsprechende Weisung seines Dienstvorgesetzten – vorgenommen zu haben (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift, Bl. 89 R d.A.: „Nach dem Gesetz der Blutrache war ich ja im Recht. Sie haben die Blutrache ausgelöst durch die Tötung meines Cousins, und ich war berechtigt, das zu rächen (…). Insgesamt habe ich wohl 13 der Leute erschossen.“). Es trifft auch nicht zu, dass der Kläger, wie er unter Hinweis auf das Protokoll seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten behauptet (S. 9 des Zulassungsantrags), dort vorgetragen habe, sich bei den in Rede stehenden Tötungshandlungen „stets im Rahmen seiner dienstlichen Anweisungen gehalten (…) und (…) seine dienstliche Tätigkeit für die Blutrache nicht missbraucht (…), sich vielmehr im Rahmen seiner dienstlichen Anweisung gehalten“ habe. Vielmehr hat er auf die Frage, ob er seine Tätigkeit für die Blutrache missbraucht habe oder sich im Rahmen seiner dienstlichen Anweisungen gehalten habe, lediglich geantwortet: „Ich habe mich immer an meine dienstlichen Anweisungen gehalten, nur war jetzt die Gelegenheit gegeben“ (S. 5 der Anhörungsniederschrift). Dies bedeutet nicht, dass er sich auch bei der Vornahme der Tötungshandlungen zum Zwecke der Blutrache im Rahmen der dienstlichen Anweisungen gehalten hat, sondern deutet eher auf einen Exzess hin. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt (S. 8 f. des Zulassungsantrags), dass sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergeben habe, dass die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg den russischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen übermittelt hätten „mit der Bitte, ein – im Bundesgebiet nicht verfolgbares – Verfahren wegen des Verdachts des Totschlags gem. § 212 StGB vorgelegt haben“, und die russischen Behörden dieses Ersuchen abgelehnt hätten, weil eine strafbare Handlung nicht begangen worden sei und dies nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens in Russland wegen eines vermeintlichen Tötungsdelikts geführt habe, legt er nicht dar, inwieweit sich hieraus eine Gehörsverletzung oder ein sonstiger Verfahrensfehler ergeben könnte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass es vielfältige Gründe haben mag, aus denen die russischen Behörden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den sich in Deutschland aufhaltenden Kläger abgesehen haben, hebt der Kläger auf Erkenntnisse ab, die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder von ihm vorgetragen noch sonst bekannt gewesen sind. Wie ausgeführt, gab es wegen des Vortrags des Klägers, er habe die Tötungshandlungen aus Gründen der Blutrache begangen, auch keinen Anhalt für das Gericht, in diese Richtung von Amts wegen Ermittlungen anzustellen. bb) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Überraschungsentscheidung weiter rügt (S. 8 ff., 19, 21, 23 und 24 des Zulassungsantrags), dass das Gericht zu verschiedenen Annahmen nur aufgrund von Quellen und Erkenntnismitteln gekommen sein könne, die es zum Gegenstand des Verfahrens hätte machen müssen, legt er hiermit ebenfalls keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gebieten, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nur bei einer Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.9.2017, A 11 S 2067/17, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.1.2016, 2 LA 285/15, juris Rn. 3; Beschl. v. 8.7.2014, 13 LA 16/14, AuAS 2014, 174, juris Rn. 4, alle m.w.N.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist es im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung getroffen hat, ohne – dies trifft nach Aktenlage zu – Erkenntnismittel in das Verfahren einzuführen. (1) Dass das Verwaltungsgericht, wie der Kläger rügt (Berufungszulassungsbegründung S. 8), für seine Annahme, dass das „Abschlachten“ von Personen aus Gründen der Blutrache eine schwere nichtpolitische Straftat i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG darstelle, keine Erkenntnismittel benannt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich hierbei um die rechtliche Würdigung eines individuellen – von dem Kläger unter Vorlage von Lichtbildern selbst vorgetragenen – kriminellen Vorgangs. Es ist nicht ersichtlich, welche (weiteren) Erkenntnisquellen das Verwaltungsgericht für diese Annahme noch benötigt haben könnte. (2) Darauf, wie der Kläger weiter rügt (S. 19 des Zulassungsantrags), dass das Verwaltungsgericht für seine Annahme, eine Verpflichtung für fünf Jahre sei „unüblich“, keine Erkenntnisquellen benannt hat, kommt es nicht an, da das Verwaltungsgericht hierauf nicht entscheidungstragend abgestellt hat, sondern angenommen hat, dass von einer einvernehmlichen Dienstbeendigung auszugehen sei [(vgl. hierzu auch nachstehend unter (3) sowie ee) und gg)]. (3) Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht auch zu seiner Einschätzung, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Kläger seine Dienstzeit einvernehmlich beendet habe [S. 21 f. des Zulassungsantrags, dort unter B. 3.a)], nur aufgrund von Quellen und Erkenntnismitteln gelangt sein könne, die es jedoch nicht in das Verfahren eingeführt habe, dringt er auch hiermit nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Annahme auf die Würdigung des individuellen Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie die allgemeine Lebenserfahrung (S. 7 UA) und nicht auf besondere Kenntnisse der dienstlichen Gepflogenheiten innerhalb der russischen Spezialkräfte und des Umgangs der russischen Behörden mit „Geheimnisträgern“ gestützt. Dass der Kläger diese Erwägungen nicht für überzeugend hält, begründet keinen Verfahrensfehler. (4) Auch bei der vom Kläger kritisierten (vgl. S. 23 des Zulassungsantrags) Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keiner Blutrache in der von ihm geschilderten Intensität ausgesetzt gewesen sei, handelt es sich um eine Tatsachen- und Beweiswürdigung, die das Gericht individuell auf die Tatsache gestützt hat, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Familie seines Vaters, insbesondere seinen dreizehn Brüdern, kein Haar gekrümmt worden sei. Inwiefern dies durch Erkenntnisquellen hätte nachgewiesen werden müssen oder auch können, legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich [vgl. hierzu auch unter hh)]. (5) Nicht zu beanstanden ist entgegen des klägerischen Zulassungsvorbringens (vgl. S. 24 des Zulassungsantrags) schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass der Kläger einem solchen Blutracherisiko nicht landesweit ausgesetzt sei, sondern wegen der territorialen Ausdehnung der Russischen Föderation und der Möglichkeit der Wohnsitznahme in den Millionenstädten des Landes eine inländische Fluchtalternative bestehe, nicht auf Erkenntnisquellen gestützt hat. Denn dass die Russische Föderation eine erhebliche territoriale Ausdehnung aufweist und es sich bei den vom Verwaltungsgericht benannten Städten Moskau, St. Petersburg und Wladiwostok um Millionenstädte handelt (vgl. 8 UA), ist allgemein bekannt und dürfte insbesondere auch dem Kläger, einem russischen Staatsangehörigen, nicht neu sein. Abgesehen davon, dass das Gericht selbstständig tragend auch darauf abgestellt hat, dass ihm wegen der geltend gemachten Blutrachefehde kein ernstlicher Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohe (vgl. S. 6 ff. UA), ist es zudem auch nicht überraschend, dass das Gericht im Asylprozess auf interne Fluchtalternativen abstellt. cc) Soweit der Kläger geltend macht, dass sich aus seinen Angaben auch nicht ableiten ließe, dass nicht vom Grundsatz her, sondern von der Art und Weise seiner individuellen Verhaltensweisen (etwa auch in Form eines Exzesses) – eines Abschlachtens aus dem Hinterhalt – eine Tötung ohne jegliche rechtliche oder sittliche Berechtigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG erfüllte, so dass auch eine solche Annahme sein rechtliches Gehör verletzen würde [S. 11 des Zulassungsantrags, dort unter A. 4.)], ist auch dies angesichts der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der von ihm vorgelegten Fotos nicht nachvollziehbar [vgl. hierzu bereits unter 1.b) aa)]. Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, dass die Feststellung eines „förmlichen Abschlachtens aus dem Hinterhalt“ „aktenwidrig, objektiv willkürlich und gehörsverletzend“ sei, da sie allein anhand der vorgelegten Fotos vorgenommen worden sei, allerdings ohne medizinische Sachkunde, sondern nur als „Ergebnis einer richterlichen innerlichen psychischen Phantasie“ (Zulassungsantrag, S. 12), dringt er auch hiermit nicht durch. Entgegen seiner Rechtsansicht ist es für die Annahme einer schweren politischen Straftat – um diese Feststellung geht es im Rahmen des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG – nicht erforderlich, dass die auf den Fotos erkennbaren Leichname eine „Abtrennung von Körperteilen, Gliedmaßen, Verunstaltungen (z.B.) Skalpierungen, etwa wie sie typischerweise ein Schlachter mit einem typischerweise verwendeten Messer vornehmen könnte“, aufweisen. Vielmehr war die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könnte durch die Tötung von dreizehn Personen aus Gründen der Blutrache eine grausame nichtpolitische Straftat begangen haben, wie ausgeführt, weder willkürlich noch überraschend. Dies gilt auch dann, wenn die Tötungen der Personen, wie der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen darlegen möchte, nicht aus dem Hinterhalt erfolgt wären. dd) Soweit der Kläger schließlich unter dem Aspekt der Gehörsverletzung rügt (S. 13 ff. des Zulassungsantrags, unter 5.), dass das Gericht bei der Prüfung der Flüchtlingsschutzanerkennung nach § 3 AsylG nicht erörtert habe, dass der Kläger sich als Geheimnisträger mit einem Risiko der Informationsoffenbarung ins Ausland abgesetzt habe, dringt er auch hiermit nicht durch. Abgesehen davon, dass das Gericht im Rahmen der Flüchtlingsschutzanerkennung hierauf nach seinem rechtlichen Ansatz nicht eingehen musste, weil es entscheidungstragend allein auf den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG abgestellt hatte (S. 5 UA), trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt übergangen hätte. Vielmehr ist das Gericht – allerdings unter dem Aspekt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Gliederungspunkt 2., S. 6 ff. UA) – hierauf durchaus eingegangen. So hat es ausgeführt, dass zur Überzeugung des Gerichtes Überwiegendes dafür spreche, dass der Kläger seine Dienstzeit einvernehmlich vorzeitig beendet habe, und es aller Lebenserfahrung widerspreche, dass ein Dienstherr/eine Militärverwaltung Spezialkräfte, von denen sie höchstes Engagement unter Einsatz von Gesundheit und Leben verlange, nach Ende der Dienstzeit beseitigen sollte. Dies wäre mit der zu Recht erwarteten Loyalität der militärischen Führung schlechthin unvereinbar und würde über ein kurzes die Moral der gesamten Truppe unterminieren und die Rekrutierung solcher Einheiten ausschließen. Die Erwägung, dass der Kläger möglicherweise als Geheimnisträger ein Risiko dargestellt habe, erkläre dies nicht (S. 7 UA). Dass der Kläger diese Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht für überzeugend hält, begründet keinen Verfahrensfehler und kann, da es den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht gibt (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG), auch sonst nicht zur Zulassung der Berufung führen. ee) Entsprechend dringt die weitere Rüge des Klägers (S. 18 des Zulassungsantrags, dort unter B, 1.), dass das Gericht im Rahmen der Erwägungen zu § 4 AsylG sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem es den vorgetragenen Gesichtspunkt des ungenehmigten Auslandaufenthalts, obwohl der Kläger Geheimnisträger sei und insofern bereits ein Risiko darstelle, nicht durch. Denn wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht sich mit diesem durch den Kläger geltend gemachten Risiko auseinandergesetzt, dieses jedoch aufgrund einer entsprechenden Sachverhaltswürdigung nicht für gegeben erachtet (S. 7 UA). ff) Soweit der Kläger im Hinblick auf die durch das Gericht geäußerten Zweifel des Gerichts an der Länge seiner Dienstzeit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt (S. 18 des Zulassungsantrags, unter B.2.), räumt er selbst – dies ist zutreffend – ein, dass es hierauf nicht ankomme, da die Entscheidung hierauf nicht beruhe. Insofern ist nicht nachvollziehen, warum sich der Kläger im Nachfolgenden gleichwohl umfangreich mit der diesbezüglichen Annahme des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und versucht, diese in Zweifel zu ziehen. Überdies dringt er mit diesen Ausführungen auch deshalb nicht durch, weil die Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2.12.1969, 2 BvR 320.69, BVerfGE 27, 248, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v.16.11.2021, 1 A 3350/20.A, juris Rn. 24 ff.) und etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1995, 9 B 710.94, DVBl. 1996, 308, juris Rn. 4 ff.). gg) Entsprechend dringt der Kläger auch mit seiner weiteren Rüge, dass die Erwägung des Gerichts, dass zu seiner Überzeugung Überwiegendes dafür spreche, dass der Kläger seine Dienstzeit einvernehmlich beendet habe und ihm deshalb auch keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung wegen des Verlassens seiner Einheit drohe, gehörsverletzend sei (S. 20 ff. des Zulassungsantrags, unter B 2.), nicht durch. Denn auch insofern wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht und legt keinen Verfahrensfehler dar. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die fehlende Einführung von Erkenntnisquellen beanstandet (S. 21 ff.), wird auf die obenstehenden Ausführungen [unter 1. b) bb) (3)] verwiesen. Einen Verfahrensfehler begründet es schließlich nicht, dass das Gericht, wie der Kläger in diesem Zusammenhang weiter rügt (S. 22 des Zulassungsantrags), die „Möglichkeit einer Auffassung, wonach das Dienstverhältnis einvernehmlich vorzeitig beendet war, oder eine diesbezügliche Möglichkeit nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert“ habe. Denn wie ausgeführt, statuiert Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Dass das Gericht auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung der Dienstzeit abstellen würde, erweist sich auch nicht als überraschend, zumal dieses Thema in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift, Bl. 90 d.A.) erörtert worden und Gegenstand von Nachfragen des Gerichts gewesen ist. hh) Aus dem gleichen Grund begründet auch die von dem Kläger weiter beanstandete (vgl. S. 23 ff des Zulassungsantrags, unter C.) Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger einer Blutrache in der von ihm geschilderten Intensität ausgesetzt sein solle, ebenfalls keine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung. Denn die Umstände und das Ausmaß der Blutrache sind in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift ebenfalls erörtert worden und Gegenstand von gerichtlichen Nachfragen gewesen (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift, Bl. 89 R d.A.), so dass ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter ersichtlich damit rechnen musste, dass der diesbezügliche klägerische Vortrag durch das Gericht – auch kritisch – gewürdigt werden würde. Dass der Kläger meint, sein Vorbringen hätte aus verschiedenen Gründen durch das Gericht anders gewürdigt werden müssen, begründet, wie ausgeführt, keinen Verfahrensfehler. Im Übrigen dringt der Kläger mit dieser Rüge auch deshalb nicht durch, weil er die die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus wegen der vermeintlichen Blutrachefehde ebenfalls selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er insoweit auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden könne (S. 8 UA), mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffen hat [(vgl. hierzu oben unter 1.b) bb) (5) und sogleich unter ii)]. ii) Schließlich kommt auch eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Gehörsverletzung aufgrund eines Aufklärungsmangels im Zusammenhang mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe eine interne Fluchtalternative zu, nicht in Betracht. Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht (S. 24 f. des Zulassungsantrags), das Verwaltungsgericht hätte durch Einführung von Erkenntnismitteln [vgl. hierzu bereits oben unter 1.b) bb) (5)] sowie „ggf. durch Beweiserhebung“ feststellen müssen, dass die xxx in allen russischen Großstädten stark angewachsen und gerade dort das Bedrohungsrisiko besonders hoch sei, ist nicht ersichtlich – geschweige denn legt der Kläger dies i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar –, dass sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 4; Beschl. v. 23.11.2009, 4 BN 49.09, BRS 74 Nr. 48, juris Rn. 7), zumal der Kläger anwaltlich vertreten war. Überdies hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG selbstständig tragend auch damit begründet, dass es bereits durchgreifende Zweifel daran habe, dass der Kläger einer Blutrache der von ihm geschilderten Intensität ausgesetzt sei (S. 8 UA), so dass es sich bei dem Hinweis auf die interne Fluchtalternative („überdies“) nur um einen weiteren – ebenfalls selbstständig tragenden Begründungsstrang – handelt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.7.2019, 2 BvR 1545/14, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Dabei verlangt das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Rechtsmittelführer – erstens – eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend klar formuliert, dass er – zweitens – ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, dass er – drittens – erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dass er – viertens – darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 8 m.w.N.). Diesen Erfordernissen wird das diesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers (S. 9-11 des Zulassungsantrags, unter A. 3.) nicht gerecht. a) Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete(n) Frage(n), „ob eine mit einem tatsächlich, rechtlich oder moralisch großen Unwerturteil zu bezeichnende Motivation eines Asylantragstellers grundsätzlich die Ausschlussvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG im Hinblick auf die begehrte Flüchtlingsanerkennung zu begründen vermag, wenn die Voraussetzungen einer schweren politischen Straftat außerhalb des Bundesgebiets nicht festgestellt werden, hilfsweise ob die Ausschlussvoraussetzungen einer schweren politischen Straftat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland konkret unter Feststellung der in Betracht kommenden konkreten Strafnorm und der rechtswidrigen Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale festgestellt werden müssen“, ist/sind bereits nicht klärungsfähig. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass es im Rahmen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 AsylG allein auf die Motivation des Asylantragstellers ankäme, sondern hat angenommen, dass die Voraussetzungen einer schweren nichtpolitischen Straftat außerhalb des Bundesgebiets erfüllt sind (S. 5 UA). Zudem hat der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargetan. Denn nach seinem Vorbringen (unter 3 ff. des Zulassungsantrags) wäre die erste Teilfrage klar zu verneinen und die zweite klar zu bejahen, ihre Klärung in einem Berufungsverfahren daher nicht erforderlich. Überdies dürften beide Teilfragen anhand der Vorgaben des Gesetzes und der herkömmlichen Auslegungsmethoden sowie der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, 10 C 13/11, BVerwGE 144, 127, juris Rn. 20; Urt. v. 7.7.2011, 10 C 26/10, BVerwGE 140, 114, juris Rn. 20 ff.; Beschl. v. 14.10.2008, 10 C 48/07, juris Rn. 19) klar zu beantworten sein. b) Auch die weitere von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „ob im Grundsatz Handlungen russischer militärischer Spezialeinheiten zur Bekämpfung des bewaffneten Terrorismus im Nordkaukasus, welcher das Ziel der Schaffung eigenständiger staatlicher Strukturen in Abgrenzung zu den bestehenden staatlichen russischen Strukturen anstreben, dann wenn sie zu Rechtsgutsbeeinträchtigungen (wie Freiheitsentziehung, Körperverletzung oder Tötung solcher Terroristen) führen, im Grundsatz objektiv strafbar oder rechtswidrig sind“, wird den o.g. Darlegungsvoraussetzung ersichtlich nicht gerecht. Auch insofern hat der Kläger die Klärungsfähigkeit der Frage nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die militärischen Aktionen der russischen Spezialkräfte im Nordkaukasus grundsätzlich rechtswidrig seien, sondern davon, dass die konkreten Taten des Klägers „ohne jegliche rechtliche und sittliche Berechtigung“ begangen worden seien und die militärische Tätigkeit für den Kläger nur Vorwand gewesen sei, um Blutrache üben zu können (S. 5 UA). Zudem lässt sich die Frage nicht in verallgemeinerungsfähigerer Form beantworten, sondern ist ihre Beantwortung abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Denn die Strafbarkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Handlungen der russischen Spezialkräfte im Nordkaukasus hängt von den konkreten Umständen der in Rede stehenden „Rechtsgutbeeinträchtigungen“ ab, unter anderem davon, in welcher konkreten Situation es zu welchen Rechtsgutbeeinträchtigungen kommt, ob die in Rede stehenden Handlungen im Rahmen eines „Exzesses“ oder z.B. in einer Notwehrsituation begangen werden, welche Anweisungen die Spezialkräfte im konkreten Fall von ihren Dienstvorgesetzten erhalten haben etc. Auch hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargetan, denn aus seinem Zulassungsvorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass die Frage nur in seinem Sinne zu beantworten sein kann. Damit wäre sie aber bereits geklärt, und es bedürfte nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.