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Urteil

5 Bf 303/20

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG (juris: RuStAG) erfasst politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dazu gehören nicht nur gewaltanwendende oder -vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche.(Rn.33) 2. Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi) gefährdet durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichteten Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG (juris: RuStAG).(Rn.36) 3. Nur solche Handlungen sind ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG), die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Hieran fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet – und sich hiervon ggf. deutlich distanziert – und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. (Rn.93) 4. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch massenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt darin ein Unterstützen. (Rn.93) 5. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer verbotenen Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt.(Rn.93)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2020 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG (juris: RuStAG) erfasst politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dazu gehören nicht nur gewaltanwendende oder -vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche.(Rn.33) 2. Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi) gefährdet durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichteten Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG (juris: RuStAG).(Rn.36) 3. Nur solche Handlungen sind ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG), die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Hieran fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet – und sich hiervon ggf. deutlich distanziert – und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. (Rn.93) 4. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch massenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt darin ein Unterstützen. (Rn.93) 5. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer verbotenen Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt.(Rn.93) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2020 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Berufungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2020 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 dazu verpflichten dürfen, den Kläger einzubürgern. Der die Einbürgerung des Klägers ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Einbürgerung des Klägers steht der Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583, zuletzt geändert am 12. August 2021, BGBl. I S. 3538; StAG) entgegen. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (1. Alternative) oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (2. Alternative) oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (3. Alternative), es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er zumindest in der Zeit zwischen 2003 und 2016 Bestrebungen unterstützt hat, die im Sinne der dritten Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (1.). Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt hat (2.). 1. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG ist § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I. S. 2954, 2970, zuletzt geändert am 5.7.2021, BGBl. I S. 2274 – BVerfSchG) nachgebildet und erfasst politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dazu gehören nicht nur gewaltanwendende oder -vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche; bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, BVerwGE 142, 132, 5 C 1/11, juris Rn. 17). Ihr Anwendungsbereich geht insofern über die nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG untersagte politische Betätigung eines Ausländers hinaus. Denn § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG enthaltene Beschränkung auf Bestrebungen „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ nicht übernommen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., juris Rn. 17; OVG Münster, Urt. v. 17.3.2016, 19 A 2330/11, juris Rn. 33; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 11 StAG Rn. 2; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2 § 11 StAG, Rn. 130). Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urt. v. 2.1.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 11 StAG Rn. 1; Berlit, in: GK-StAR, § 11 StAG Rn. 15 und 87). Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 20.2.2018, 1 B 3/18, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.5.2016, 1 B 55/16, Inf-AuslR 2016, 300, juris Rn. 5; Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., juris Rn. 20). Gemessen an diesen Vorgaben liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die sog. Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet [hierzu a)], sowie ihre Tarn- und Umfeldorganisationen [hierzu unter b)] unterstützt hat [hierzu c)]. a) Die Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (übersetzt: Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front, im Folgenden: DHKP-C) gefährdet – und gefährdete insbesondere in den wegen der in Rede stehenden Unterstützungsleistungen des Klägers [hierzu unter 1.c)] relevanten Jahren zwischen 2003 und 2016 – durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichteten Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG. Die marxistisch-leninistisch ausgerichtete DHKP-C tritt seit ihrer Gründung im Jahr 1994 für eine gewaltsame Zerschlagung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei ein. Stattdessen soll eine sozialistische Gesellschaft auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus errichtet werden. Dies ist laut dem Parteiprogramm ausschließlich durch den „bewaffneten Volkskampf“ unter der Führung der DHKP-C möglich (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2020, S. 271). In Deutschland unterliegt die DHKP-C seit 1998 einem Organisationsverbot. Von der Europäischen Union ist sie seit 2002 und von den USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation gelistet (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2020, S. 274). Die Organisation ist eine Nachfolgerin der im Jahre 1978 entstandenen durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 in Deutschland bestandskräftig verbotenen Devrimci Sol (Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol), die, anknüpfend an die Ideologie der von Mahir Çayan im Jahre 1970 ins Leben gerufenen Türkischen Volksbefreiungspartei-Front (THKP-C), das Ziel verfolgte, in der Türkei einen – gewaltsamen – Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach kommunistisch-leninistischem Muster zu errichten (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 – 2 StE 8/07 – a, juris Rn. 66 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 7 ff. UA). In dem Bestreben, die mit der Dev Sol verknüpfte revolutionäre Bewegung im Zuge einer Neuformierung zu einer revolutionären Partei weiterzuentwickeln, konstituierten sich die Anhänger des sog. Karatas-Flügels der Dev Sol auf einem vom 30. März 1994 bis 9. Mai 1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus (Syrien) zur DHKP-C als Zusammenschluss der Revolutionären Volksbefreiungspartei (kurz: DHKP) bzw. der Revolutionären Volksbefreiungsfront (kurz: DHKC) und beschlossen, ihren revolutionären Kampf fortan unter diesen Bezeichnungen fortzusetzen. Die dort in zahlreichen Grundsatzbeschlüssen verabschiedete Programmatik der Organisation gilt unverändert bis heute. Nicht durch Wahlen, sondern durch „bewaffneten Kampf (…) unter der Führung der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front“ soll ein Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei herbeigeführt und dort eine marxistisch-leninistisch ausgerichtete Gesellschaftsordnung unter ihrer Kontrolle errichtet werden. Nach der erstrebten Auflösung sämtlicher staatlicher Strukturen wird als Endziel die Weltrevolution und Errichtung einer klassenlosen Gesellschaft in der ganzen Welt propagiert. Als Hauptfeinde gelten die als „faschistisch“ und „oligarchisch“ bezeichnete Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sowie das Nordatlantische Verteidigungsbündnis (NATO). Zur Realisierung dieser Vorhaben wird unter dem Leitspruch „Wir sind im Recht, (und) wir werden siegen“ (Hakliyiz Kazanacagiz) der bewaffnete (Volks-) Kampf bzw. Befreiungskrieg in einer revolutionären Volksherrschaft als unabdingbares Instrument angesehen. Dabei unterscheidet die DHKP-C zwischen dem legalen, dem demokratischen Kampf, und dem illegalen, dem bewaffneten Kampf. Zwischen beiden besteht nach eigenem Verständnis ein Zusammenhang dergestalt, dass der demokratische Kampf zum bewaffneten gehöre und für diesen notwendig sei; er sei die „conditio sine qua non“, eines der Hauptglieder und die „Luftröhre“ des illegalen und bewaffneten Kampfes, des Krieges; dabei misst die DHKP-C dem bewaffneten Kampf eine übergeordnete Bedeutung bei (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 9 f.). Organisatorisch untergliedert sich die zentralistisch und hierarchisch aufgebaute DHKP-C in einen politischen Arm, die „Revolutionäre Volksbefreiungspartei“ (DHKP), und in einen ihr nachgeordneten militärisch-propagandistischen Arm, die „Revolutionäre Volksbefreiungsfront“ (DHKC). Als Vereinigung, die den revolutionären Kampf unter anderem durch Mord und Totschlag voranzutreiben versucht, verfolgt die DHKP-C seit ihrer Gründung die organisationsinterne Zielsetzung, das „blutige Ausbeuterregime“ in der Türkei gewaltsam zu beseitigen und durch die „revolutionäre Volksmacht aller Volkskräfte“ zu ersetzen, dadurch, dass sie gegen Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates wie auch Führer von Wirtschaftsunternehmen sowie „Treffpunkte und Vergnügungsorte des Kleinbürgertums“ unter Einsatz von (Schuss-)Waffen, Sprengstoffen und Brandsätzen vorgeht (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 – 2 StE 8/07 – a, juris Rn. 103 ff.). Entsprechende Angriffe richten sich auch gegen Personen oder Unternehmen, die von der Organisation mit Rauschgift, Glücksspiel und Prostitution in Verbindung gebracht werden. Durch dieses Vorgehen und damit einhergehender bewaffneter Propagandamaßnahmen soll die Sympathie des Volkes, von dem die angestrebte Revolution ausgehen soll, geweckt und Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit für die Ziele der Organisation erlangt werden. Seit dem Jahr 1994 wurden daher in der Türkei durch Einheiten der DHKP-C eine Vielzahl von Tötungsdelikten sowie Brand- und Sprengstoffanschlägen begangen, die ab dem Jahr 2001 mitunter auch durch Selbstmordattentäter, in der organisationsinternen Sprachregelung als Aufopferungskämpfer bzw. Märtyrer bezeichnet, ausgeführt werden. Nach Begehung der Anschläge werden von der DHKC regelmäßig – mit dem Begriff Revolutionäre Volksbefreiungsfront unterzeichnete – Bekennerschreiben veröffentlicht. Zu den herausragenden Anschlagsereignissen zwischen 2003 und 2016 zählen insoweit folgende der Vereinigung zuzurechnende Straftaten, zu denen sie sich jeweils mit Erklärungen der DHKC bekannte (vgl. hierzu und zum folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 15 f.): Am 20. Mai 2003 explodierte in einem Café in Ankara eine Bombe, welche die Kämpferin Sengül Akkurt, bei der Vorbereitung einer „Aufopferungsaktion“ an ihrem Körper befestigt hatte, um einen geplanten Anschlag auf das türkische Justizministerium durchzuführen. Am 24. Juni 2004 kam es in Istanbul in einem Linienbus aus ungeklärter Ursache zu der (vorzeitigen) Explosion einer Bombe, die das Organisationsmitglied S. P. bei sich trug und „für die Volksfeinde gedacht“ gewesen sei. Die Attentäterin und drei Fahrgäste wurden getötet, 21 weitere Personen erlitten Verletzungen. Am 1. Juli 2005 konnte ein geplanter Selbstmordanschlag des Kämpfers E. B. auf das türkische Justizministerium in Ankara durch türkische Sicherheitskräfte verhindert werden. Am 13. Februar 2006 wurde ein türkischer Polizeibeamter in Istanbul von Mitgliedern der Organisation angegriffen und durch Schüsse verletzt. ln der Zeit von Mai 2006 bis August 2006 kam es in Istanbul zu mehreren Anschlägen (es wurden u.a. ein Sprengstoffanschlag auf eine Bankfiliale, ein Brandanschlag mit Molotowcocktails auf einen Servicebus der Justizvollzugsanstalt sowie ein Schusswaffenanschlag auf einen Streifenwagen der örtlichen Polizei, Brandanschläge und Anschläge mit Schusswaffen auf Parteigebäude der AKP und MHP und Schüsse auf zwei Polizeibeamte verübt), zu denen sich die DHKC in zwei Erklärungen bekannte. In einer im Internet veröffentlichten Taterklärung bekannte sich die DHKC am 29. April 2009 zu einem am selben Tag versuchten Sprengstoffanschlag auf den ehemaligen türkischen Justizminister S. T. an der Universität in Ankara. Die mit einem Sprengstoffgürtel und einer Schusswaffe ausgerüstete Attentäterin sowie ein Begleiter konnten vor Ausführung eines Anschlags verhaftet werden (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2009, S. 304; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 17). Im Juni, September und Dezember 2012 bekannte sich die DHKC zu drei bewaffneten Überfällen auf Polizeiwachen in Istanbul, bei denen neben den Attentätern zwei Polizisten getötet und mehrere Personen verletzt wurden. Bei fünf weiteren bewaffneten Angriffen im Jahr 2012 wurden ebenfalls zwei Polizisten getötet. In Verlautbarungen rechtfertigte die DHKP-C die Anschläge als Vergeltung für die von türkischen Sicherheitskräften getöteten Aktivisten und drohte weitere Aktionen an (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2012, S. 355; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 18 f. UA). Am 1. Februar 2013 verübte ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag im Eingangsgebäude zum Gelände der US-amerikanischen Botschaft in der türkischen Hauptstadt Ankara. Dabei wurden der Attentäter selbst – es handelte sich um A. E. Ş., der mehrere Jahre in Deutschland als DHKP-C-Kader aktiv gewesen war – und ein Wachmann getötet, mehrere Personen wurden verletzt (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2013, S. 288; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 19 UA). Am 19. März 2013 wurden in Ankara (Türkei) gleich zwei Anschläge verübt. Zum einen wurde der Hauptsitz der türkischen Regierungspartei AKP mit einer Panzerabwehrwaffe beschossen, zum anderen zwei Handgranaten in das Gebäude des Justizministeriums geworfen. Die DHKC bezeichnete diese Attacken in einer am darauffolgenden Tag veröffentlichten Selbstbezichtigung als Vergeltung für die anhaltende staatliche Repression gegen die Organisation und drohte gleichzeitig mit weiteren Anschlägen gegen staatliche Einrichtungen und die Regierungspartei (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2013, S. 288; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 19 UA). Nachdem die Hafenpolizei der Insel Chios (Griechenland) am 30. Juli 2013 mehrere DHKP-C-Aktivisten auf einem Schnellboot in der Ägäis festgenommen hatte, stellte die Polizei vor Ort und im Zuge weiterer Ermittlungen Sprengstoff und Waffen, darunter Panzerfäuste, Handgranaten, Pistolen und Munition sicher. Bei einem Angriff mit einem Raketenwerfer auf das Polizeipräsidium in Ankara am 20. September 2013 kam es lediglich zu Sachschäden. Einer der Attentäter wurde unmittelbar nach dem Anschlag von Sicherheitskräften erschossen, ein weiterer schwer verletzt verhaftet. In einer Erklärung bezeichnete die DHKC den Anschlag als eine Vergeltung für die Toten und Verletzten bei den Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Räumung des Gezi-Parks in Istanbul (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2013, S. 288; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 19 UA). Im Verlauf des Jahres 2014 kam es zu weiteren militanten Angriffen der DHKC auf Einrichtungen der Regierungspartei AKP sowie auf Gebäude und Angehörige der Polizei in der Türkei. Im Frühjahr 2015 setzte sich die Serie von schweren Terroranschlägen fort (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2014, S. 133 f.). Am 1. Januar 2015 griff ein DHKP-C-Aktivist in Istanbul vor dem Dolmahbaçe-Palast, in dem der türkische Ministerpräsident ein Büro unterhält, zwei Polizisten mit Schusswaffe und Handgranaten an (vgl. hierzu und zu den folgenden Ereignissen im Jahr 2015: Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2015, S. 222; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 20 f. UA). Am 30. Januar 2015 schoss im Zentrum von Istanbul eine Einzeltäterin gezielt auf Polizisten. Am 31. März 2015 drangen in Istanbul zwei DHKP-C-Aktivisten in ein Justizgebäude ein und nahmen einen Staatsanwalt als Geisel, der bei der späteren Befreiungsaktion seinen Schussverletzungen erlag. Am 1. April 2015 kam es in Istanbul zu einem bewaffneten Überfall einer DHKP-C-Aktivistin auf das Polizeipräsidium. Am 10. August 2015 nahmen zwei bewaffnete „Kämpferinnen“ der DHKP-C das US-amerikanische Generalkonsulat in Istanbul unter Beschuss. Am 19. August 2015 kam es in Istanbul zu einem Schusswaffenangriff von zwei DHKP-C-Aktivisten auf den Dolmahbaçe-Palast. Am 24. September 2015 beschossen militante Anhänger der DHKP-C in Istanbul ein Polizeifahrzeug; in einer Taterklärung drohte die DHKP-C über das Internet weitere Aktionen an. Im Frühjahr 2016 kam es vor allem in Istanbul verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und den sogenannten Milizen der DHKP-C, die in einigen sozialen Brennpunkten über bewaffnete Einheiten verfügen. Dabei gab es in mehreren Fällen Tote auf Seiten der DHKP-C-Milizen und Verletzte auf beiden Seiten. Die DHKP-C übernahm die Verantwortung für einen bewaffneten Angriff am 3. März 2016 auf ein Dezernat der Bereitschaftspolizei in Istanbul. Dabei lieferten sich zunächst zwei mit Handgranaten und automatischen Waffen ausgestattete DHKP-C-Kämpferinnen einen Schusswechsel mit der Polizei. Anschließend flüchteten die beiden Angreiferinnen in ein Gebäude, das später von der Polizei gestürmt wurde. Dabei wurden beide Frauen getötet (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2016, S. 234; OLG Hamburg, a.a.O., S. 21 f. UA). Aufgrund der seit dem gescheiterten Militärputsch von 2016 verschärften Sicherheitslage in der Türkei und der damit verbundenen umfangreichen Maßnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden gelang es der DHKP-C seitdem zwar nicht mehr, ihre Agenda des bewaffneten Kampfes in der Intensität der vorherigen Jahre fortzuführen. So kam es seit 2016 in der Türkei wiederholt zu Festnahmen von Mitgliedern, zu Durchsuchungen und Schließungen von zentralen Räumlichkeiten der Organisation sowie zur Entdeckung und Sicherstellung mehrerer Waffen- und Munitionsdepots (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2016, S, 234; für das Jahr 2020, S. 274). Nach wie vor bekennt sich die DHKP-C in ihren ideologischen Aussagen jedoch klar zur Durchführung des bewaffneten Kampfes gegen den türkischen Staat und seine Vertreter. Alljährlich veröffentlicht die DHKP-C zum Jahrestag ihrer Parteigründung am 30. März und zum Gedenken an die „revolutionären Märtyrer“ die sogenannte Kizildere-Erklärung, in der sie ihre ideologischen Überzeugungen bekräftigt und das Festhalten am bewaffneten Kampf betont: „Wir werden sämtliche Schichten des Volkes zur Front gegen Imperialismus und Faschismus machen, sie organisieren und in den Krieg führen. (…) Die Herrschaftsform der Oligarchie ist der Faschismus. Der einzige Weg, die Gewalt des Faschismus und den Staatsterror zu verhindern, ist die revolutionäre Gewalt. Es ist eine notwendige Stufe auf dem Weg zur Revolution mit Aktionen revolutionärer Gewalt, den Vorreiterkrieg zu führen. (…) Wir sind eine Kriegsorganisation! (…) Uns gebührt die Ehre, Hauptziel des US-Imperialismus, des Hauptfeindes der Völker der Welt, zu sein.“ („Halk Okulu“ Nr. 20, 29. März 2020, S. 12–14; vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2020, S. 273). Entsprechend ihrer Zielsetzung(en) haben nach der Parteiprogrammatik der DHKP-C Aktivitäten und „bewaffneter Kampf“ nicht nur in der Türkei, sondern auch in anderen Staaten zu erfolgen (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 28. Juli 2015, 6 – 2 StE 1/14, n.v., S. 35 f.). Von dem Bestehen einer (Kampf-)Front wird überall dort ausgegangen, wo sich Mitglieder der Organisation aufhalten. Vor diesem Hintergrund hat sich die DHKP-C außerhalb der Türkei insbesondere in zahlreichen westeuropäischen Ländern sowie in Südosteuropa, organisationsintern als „Rückfront“ bezeichnet, strukturell verfestigt, wobei Deutschland wegen der hohen Anzahl der hier lebenden türkischstämmigen Personen, deren finanzieller Möglichkeiten und des daraus resultierenden Potentials zur personellen und materiellen Unterstützung der DHKP-C in der Türkei als wichtigstes Betätigungsgebiet einzuordnen ist. Die an der „Rückfront“ in Europa agierenden Mitglieder der DHKP-C sind den Führungsorganen unterstellt und in die hierarchischen Strukturen der Gesamtorganisation eingebunden. Ziel und Aufgabe der in den west- und südosteuropäischen Staaten eingerichteten Organisationseinheiten ist es, die Aufrechterhaltung und die Fortführung des „bewaffneten Kampfes“ in der Türkei zu fördern. Nach ihrer Programmatik ist die DHKP-C davon überzeugt, dass der in der Türkei geführte „Krieg … nicht an der Front, sondern an der Rückfront gewonnen“ wird. Die Rückfront ist daher für die Verwirklichung der Zielsetzungen der Organisation von herausragender, zentral-existenzieller Bedeutung und unverzichtbar; neben der Beschaffung finanzieller Mittel und der Ausstattung der Kämpfer mit Waffen, Sprengstoff, Kommunikationsmitteln und anderen Ausrüstungsmaterialien gehört die Rekrutierung und organisatorische Eingliederung von Anhängern sowie deren (anschließende) Ausbildung zu Kadern zu den Hauptaufgaben der „Rückfront“. In Europa kann die DHKP-C aufgrund des Verbotes nicht offen agieren (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v. S. 27f. UA). Sie handelt daher über Vereine, deren Satzungen keinen Rückschluss auf die Zugehörigkeit zur Organisation zulassen oder deren Verbindungen zur DHKP-C nur schwer nachweisbar sind. Als örtliche Stützpunkte werden insbesondere im Bundesgebiet unter anderem sogenannte Kulturvereine oder Volkskulturhäuser genutzt, die den Führungsfunktionären und Aktivisten als Anlaufstelle und Treffpunkt dienen und von der Organisationsführung beherrscht werden. Sie treten nach außen eigenständig in Erscheinung und verfolgen in Übereinstimmung mit der Programmatik der DHKP-C deren Zielsetzung. Unter Umgehung der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern nutzt die DHKP-C diese Vorfeld- bzw. Tarnorganisationen insbesondere für ihre propagandistische Betätigung, aber auch zur Verschleierung ihrer übrigen illegalen Aktivitäten. So dienen sie u.a. der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch sowie der Verbreitung von Publikationen und Propagandamaterial. Die Arbeit im legalen Bereich wird insbesondere auch als „Schirm“ für die illegalen Aktivitäten verstanden. Die durch die DHKP-C verübten terroristischen Aktionen und gewalttätigen Angriffe auf die Türkei, ihre staatlichen Einrichtungen und ihre Angehörigen beeinträchtigen ebenso wie ihre hierauf gerichteten Vorbereitungshandlungen und ihre entsprechende Propaganda auch auswärtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Denn im Hinblick auf die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze der Friedenssicherung und gegenseitiger Respektierung der territorialen Souveränität besteht ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen ausländische Staaten oder deren Staatsangehörige gerichteter Gewaltanwendung oder terroristischen Maßnahmen (vgl. Hailbronner, in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 11 StAG Rn. 2). Eines Nachweises, dass die auswärtigen Beziehungen tatsächlich beeinträchtigt oder gestört werden, bedarf es hierbei nicht (vgl. Hailbronner, a.a.O.). Überdies ergibt sich die Feststellung, dass die DHKP-C Ziele i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, bereits daraus, dass sie durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 6. August 1998 (veröffentlicht im Bundesanzeiger v. 13.8.1998, Nr. 149, S. 11 945) verboten worden ist und dieses Verbot nach Abweisung der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 1.2.2000, 1 A 4/98, juris) rechtskräftig geworden ist. Denn die Feststellung, dass eine Organisation Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, hat als geführt zu gelten, wenn und sobald sie (bestandskräftig oder sofort vollziehbar) nach den §§ 3, 14 VereinsG verboten worden ist (Berlit, in: GK-StAR, November 2015, § 11 StAG Rn. 71). b) Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der „Volksfront“ um eine Tarnbezeichnung für die DHKP-C [hierzu unter aa)] und bei der „Anatolischen Föderation“ [hierzu unter bb)] und dem „TAYAD-Komitee“ [hierzu unter cc)] um Tarn- bzw. Umfeldorganisationen der DHKP-C handelt. aa) Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass es sich bei der Bezeichnung „Volksfront“ („Halk Cephesi“) um eine Tarnbezeichnung für die DHKP-C handelt. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz tritt die DHKP-C aufgrund des seit 1998 in Deutschland bestehenden Organisationsverbots und ihrer Einordnung als terroristische Organisation in Deutschland ausschließlich unter Tarnbezeichnungen wie „Volksfront“ („Halk Cephesi“) oder „Volksrat“ („Halk Meclisi“) sowie über ihre Jugendorganisation „Revolutionäre Jugend“ („Dev Genç“) in Erscheinung (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2020, S. 274), wobei die Bezeichnung „Volksfront“ die Kurzform für die eigentliche Organisationsbezeichnung der DHKP-C „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ ist und von der DHKP-C oft als Eigenbezeichnung verwendet wird (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, „Türkische Linksextremisten und ihre Organisationen in Deutschland“, Juni 2018, S. 14). Auch in den Verfassungsschutzberichten des hamburgischen Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. Verfassungsschutzbericht des Landesamts für Verfassungsschutz Hamburg für das Jahr 2018, S. 79; für das Jahr 2019, S. 93) wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „Volksfront“ von der DHKP-C als Tarnbezeichnung genutzt wird, um ihre politisch-propagandistischen Aktivitäten in Deutschland zu entfalten. Dies entspricht auch den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 28 UA). bb) Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass es sich bei der „Anatolischen Föderation“ um eine Tarn- bzw. Umfeldorganisation der DHKP-C handelt, die deren Bestrebungen unterstützt. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz handelt es sich bei der am 28. Februar 2004 gegründeten und aus dem „Verband anatolischer Volkskulturvereine e.V.“ hervorgegangenen Anatolischen Föderation mit Sitz in Wuppertal um eine „Tarnorganisation“ der DHKP-C (vgl. Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, S. 217, 122, 132 und für das Jahr 2013, S. 290) bzw. jedenfalls eine Umfeldorganisation der DHKP-C, die mit ihr personell verflochten ist und in Deutschland propagandistische Aktivitäten im Sinne der DHKP-C, u.a. in Form von Demonstrationen, veranstaltet (Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, S. 217, 122, 132; für das Jahr 2009, S. 305). Schwerpunkte der Kampagnenarbeit sind dabei die Themen „Antirassismus“ und Gefangenenbetreuung. In ihren Kampagnen werden Ereignisse in Deutschland und der Türkei mit einem hohen Maß an ideologischer Überzeugung bis hin zum Fanatismus thematisiert. Grundlage ist ein geschlossenes linksextremistisches Weltbild und eine Argumentation in den Zusammenhängen Antifaschismus, Antirassismus und Antiimperialismus. Terroristische Aktionen der DHKP-C in der Türkei werden kritiklos gebilligt und begrüßt (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2013, S. 290). So bekannte sich die „Anatolische Föderation“ etwa am 4. März 2016 auf ihrer Facebook-Präsenz zu den Attentäterinnen, die am 3. März 2016 einen bewaffneten Anschlag in Istanbul verübt hatten [vgl. hierzu oben unter 1.a); Verfassungsschutzbericht 2016, S. 235]. Dies stimmt mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 152 ff.; Urt. v. 28.7.2015, 6 – 2 StE 1/14, n.v., S. 40 ff.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 27 f. UA) überein, wonach über die Anatolische Föderation insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden und sie ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als örtliche Treffpunkte für Funktionäre und Aktivisten der Organisation sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial der DHKP-C dienen. Ende des Jahres 2004 waren der Anatolischen Föderation entsprechende Stützpunkte der DHKP-C in Berlin (Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung e. V., kurz: IKAD), Hamburg (Anadolu Der e. V.), Köln (Anatolisches Volkskulturhaus e. V.), Dortmund (Anatolisches Kulturzentrum e. V.), Duisburg (Kultur- und Bildungszentrum e. V.), Stuttgart (Anatolisches Kultur- und Kunsthaus e. V.) sowie Nürnberg (HA Kültür Evi e. V.) angegliedert (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, a.a.O., Rn. 153). Im Jahr 2015 fungierte sie in Form eines Dachverbandes als Leitungs- bzw. Kontrollorgan für die in ihr zusammengeschlossenen Ortsvereine (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OLG Stuttgart, 28.7.2015, a.a.O., S. 40) und war organisationsintern unmittelbar unterhalb der Europaführung der DHKP-C angesiedelt. In konzeptioneller Hinsicht haben sich die Entscheidungsträger der Anatolischen Föderation innerhalb ihres zugunsten der DHKP-C entfalteten Tätigkeitsfelds (Durchführung von Schulungen und propagandistischen Aktivitäten aller Art) mit der Europaführung abzustimmen. Nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., UA, S. 28) präsentiert sich die Anatolische Föderation durch Kampagnen zu Themen wie Hartz IV-Gesetzgebung und Zuwanderungsgesetz, Rassismus, Beschneidung von Rechten von Migranten und Assimilation nach außen als integrativ wirkende Organisation, die für die Rechte aller Ausländer in Deutschland eintritt, während es sich bei ihr tatsächlich um eine „Tarnorganisation“ der DHKP-C handelt, die maßgeblich darauf ausgerichtet ist, die DHKP-C – durch o.g. Kampagnen und insbesondere durch die Veranstaltung sog. „Camps“ – dabei zu unterstützen, den Kreis ihrer Anhängerschaft auszuweiten und möglichst viele Personen zu gewinnen, die bereit sind, sich an den terroristischen Aktivitäten der DHKP-C zu beteiligen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 34 UA). Beispielsweise wurde im Namen der Anatolischen Föderation in der Zeit vom 25. Juli 2016 bis zum 8. August 2016 in Frankreich ein „Sommercamp“ veranstaltet, das der Schulung von Anhängern und Sympathisanten diente und in dessen Vorbereitungen M. A., der als sog. Europa-Verantwortlicher der DHKP-C mit rechtskräftigem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Februar 2019 wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129 b Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, umfassend eingebunden war. Weiter besuchte M. A. nach den Feststellungen des OLG Hamburg regelmäßig Veranstaltungen der Anatolischen Föderation (OLG Hamburg, a.a.O., S. 39, 75 UA) und publizierte auf deren Facebook-Seite Ausgaben der „Gündogdu“, einer von hochrangigen Mitgliedern der DHKP-C zu Propagandazwecken herausgegebenen türkischsprachigen Publikation (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., S. 56 f. UA). Zudem wird die Anatolische Föderation nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts von der DHKP-C dazu genutzt, um in Europa ihre Programmatik zu vertreten (OLG Hamburg, a.a.O., S. 120 f. UA), und wird ihre Arbeit von der DHKP-C als „Schirm“ für ihre illegalen Aktivitäten verstanden (OLG Hamburg, a.a.O., S. 131 UA). cc) Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass es sich auch bei dem TAYAD-Komitee e.V. um eine Tarn- bzw. Umfeldorganisation der DHKP-C handelt, die deren Bestrebungen unterstützt. Auch der – aus dem Komitee gegen Isolationshaft (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese, kurz: IKM) als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangene – TAYAD-Komitee e.V. (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi) in Hamburg und Berlin wird durch das Oberlandesgericht Stuttgart als eine der von der DHKP-C im Bundesgebiet kontrollierte Tarneinrichtung bzw. als überregional agierende Einrichtung der DHKP-C beschrieben, über die insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden (OLG Stuttgart, Urt. v 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 152 ff.; Urt. v. 28.7.2015, a.a.O., S. 38 f., 42). Er verfolge in Übereinstimmung mit der Programmatik der DHKP-C deren Zielsetzung und diene ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als örtliche Treffpunkte für Funktionäre und Aktivisten der Organisation sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial der DHKP-C. Auch nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem TAYAD-Komitee um eine „Vorfeld- bzw. Tarnorganisation“ der DHKP-C, die der DHKP-C angehörende Gefangene mit Geld- und Sachspenden betreut und insbesondere Aktionen veranstaltet, die auf deren Situation hinweisen sollen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 28 UA). Personelle Verflechtungen zur DHKP-C bestehen insofern, als u.a. M. A. im TAYAD-Komitee aktiv war (OLG Hamburg, a.a.O., S. 39, 150 UA). Zudem wurde das TAYAD-Komitee von der DHKP-C genutzt, um in Europa ihre Programmatik zu vertreten (OLG Hamburg, a.a.O., S. 120 UA). c) Der Kläger hat jedenfalls in den Jahren zwischen 2003 und 2016, u.a. durch Unterstützungshandlungen zugunsten ihrer o.g. Tarn- und Umfeldorganisationen, wiederholt die DHKP-C unterstützt. Dabei kann dahinstehen, ob nicht sogar auch hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger selbst aktives Mitglied der DHKP-C war und er deshalb selbst Bestrebungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt hat (vgl. zur entsprechenden Bewertung einer aktiven Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation: Berlit, in GK-StAR, Rn. 94.1 m.w.N.). Denn jedenfalls hat der Kläger die DHKP-C – u.a. durch seine Tätigkeiten für ihre Tarn- und Umfeldorganisationen – unterstützt. Er hat in objektiver Hinsicht Unterstützungsleistungen zugunsten der DHKP-C erbracht [hierzu unter aa)], wobei er die DHKP-C subjektiv auch unterstützen wollte, obwohl für ihn erkennbar war, dass diese durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG gefährdete [hierzu unter bb)]. Die Unterstützungshandlungen sind bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit gewaltanwendenden und gewaltvorbereitenden Bestrebungen zu indizieren [hierzu unter cc)]. aa) Der Kläger hat die DHKP-C in objektiver Hinsicht unterstützt. Unterstützungshandlungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG sind neben eigenen Handlungen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft sind, alle Tätigkeiten, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer Organisation, die Bestrebungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, auswirken, namentlich deren innere Organisation und deren Zusammenhalt fördern, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StG inkriminierten Ziele fördern und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigen und ihr Gefährdungspotenzial stärken (Berlit, in GK-StAR, § 11 Rn. 96 m.w.N.). Folgende Handlungen des Klägers, die der Beklagten durch das hamburgische Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt worden sind und von dem Kläger nicht in Abrede gestellt werden, waren für die DHKP-C objektiv vorteilhaft: (1) Indem der Kläger im Juli 2003 an Hungerstreikaktionen des TAYAD-Komitees in Berlin teilnahm und sich im Juni 2006 auf der Webseite www. halkinsesitv.com [zu den diesbezüglichen Einwendungen des Klägers, vgl. unten unter 1.c) bb)] im Kontext des Aufrufs des TAYAD-Komitees zu Hungerstreikaktionen in Deutschland als Verantwortlicher für Hamburg benennen ließ, unterstützte er die DHKP-C öffentlichkeitswirksam. Das sog. Todesfasten war in den Jahren nach 2000 eines der maßgeblichen Agitationsthemen der DHKP-C (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 – 2 StE 8/07 – a, juris Rn. 98 ff.). Mit dem Begriff Todesfasten wurden von der DHKP-C unbefristete Hungerstreiks bezeichnet, die im Oktober 2000 in türkischen Haftanstalten begonnen und sich in der Folge auch außerhalb von Strafvollzugseinrichtungen fortgesetzt hatten. Die DHKP-C war bestrebt, durch diese Aktion ihrem Protest gegen die in der Türkei erfolgte Einführung und Belegung neuer Haftanstalten mit Einzelzellen und kleinräumigen Gemeinschaftszellen (sogenannte F-Typ-Gefängnisse) anstelle der bisherigen Unterbringung in Großraumzellen und damit einhergehenden Verlegungen von Gefangenen wirkungsvoll und in spektakulärer Form Ausdruck zu verleihen. Anlass für die Einrichtung derartiger F-Typ-Gefängnisse war der Entschluss der türkischen Regierung, die materiellen Haftbedingungen europäischen Standards anzugleichen und der Bildung extremkommunistischer und krimineller Gruppierungen in Haftanstalten entgegenzuwirken. Die DHKP-C behauptete, Gefangene in derartigen Haftanstalten seien in stärkerem Maße der Gefahr von Übergriffen durch Vollzugsbedienstete ausgesetzt. Sie befürchtete, dass infolge dieser Strafvollzugsreform die bis dahin bestehende und von ihr genutzte Möglichkeit der Steuerung von Aktivitäten durch inhaftierte Organisationsangehörige aufgehoben und die Einfluss- und Zugriffsmöglichkeiten der Vereinigung auf ihre inhaftierten Mitglieder eingeschränkt werden könnten. So wurden im System der Sammel- / bzw. Massenzellen in Gefängnissen älterer Bauart durch (Führungs-) Funktionäre der DHKP-C Anschläge aus Vollzugsanstalten befehligt und Schulungen im Bombenbau, zur Handhabung von Waffen bzw. Passfälschungen durchgeführt sowie sogenannte Teams für die Gewährleistung eines regelmäßigen und uneingeschränkten Nachrichtenaustauschs unter Gefangenen zusammengestellt. Organisationsmitglieder, die im Verdacht standen, von der Parteidisziplin abgewichen zu sein bzw. mit den Sicherheitskräften kooperieren zu wollen, wurden in den Haftanstalten von Funktionären „verhört“ und – gegebenenfalls – als Verräter in unterschiedlicher Form mit Sanktionen, zu denen unter anderen auch die Verhängung von bis zu einem Jahr andauernden Isolationsmaßnahmen oder Hungerstrafen sowie Todesurteilen gehörten, belegt. An den Folgen der bezeichneten, bis Anfang 2007 durchgeführten Hungerstreiks sind, organisationsinternen Erklärungen zufolge, insgesamt 122 – als Märtyrer bzw. Todesfastenkämpfer bezeichnete – „Genossen“ verstorben (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 – 2 StE 8/07 – a, juris Rn. 98). Seit Mai 2002 wurden die Hungerstreiks nahezu ausschließlich noch von Anhängern der DHKP-C fortgesetzt (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2003, S. 193). In Deutschland nahmen sich vor allem die Anhänger des „TAYAD-Komitee e.V.“ in Hamburg sowie des „Solidaritätskomitees mit TAYAD“ in Bielefeld dieser Thematik an (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2003, S. 193; für das Jahr 2006, S. 248 f.). Dabei wurde der 15. Juli 2003 von der DHKP-C zum 1000. Tag des „Todesfastens“ festgelegt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 – 2 StE 8/07 – a, juris Rn. 354). Im Juli 2003 rief das „TAYAD-Komitee“ Hamburg in mehreren deutschen Großstädten, u.a. in Berlin, zu mehrtägigen Hungerstreiks auf (Verfassungsschutzbericht 2003, S. 193). Indem der Kläger im Juli 2003 an dieser Aktion teilnahm, unterstützte er öffentlichkeitswirksam die Ziele der DHKP-C und förderte auf diese Weise ihr Ansehen und ihre Bekanntheit in der Öffentlichkeit, machte sie attraktiver für mögliche weitere Unterstützer und Sympathisanten und förderte auch ihre Motivation und ihren inneren Zusammenhalt. Zugleich ist in den Aktionen eine öffentliche Solidarisierung mit den Mitgliedern und Anhängern der DHKP-C zu sehen, was ebenfalls geeignet ist, den Zusammenhalt und die Motivation ihrer Unterstützer zu stärken. Gleiches gilt für die Nennung des Klägers im Juni 2006 auf der Webseite www. halkinsesitv.com im Kontext des Aufrufs des TAYAD-Komitees zu Hungerstreikaktionen in Deutschland als Verantwortlicher für Hamburg. Denn auch im Jahr 2006 stellte die Situation hungerstreikender Häftlinge in türkischen Gefängnissen eines der maßgeblichen Propaganda- und Agitationsthemen der DHKP-C dar, das in Deutschland maßgeblich von der TAYAD agitiert wurde (Verfassungsschutzbericht des Landesamts für Verfassungsschutz Hamburg 2006, S. 100 f.). Dabei stellen die Nennung des Klägers als Verantwortlicher der Hungerstreikaktionen in Hamburg und die Veröffentlichung eines Interviews mit ihm und seines Fotos hinreichende Anhaltspunkte dafür dar, dass der Kläger den Aufrufen des TAYAD-Komitees nicht nur nachgekommen ist, sondern bei den Aktionen sogar die – den Zwecken der DHKP-C noch förderlichere – Funktion eines Ansprechpartners und Koordinators ausgeübt hat. (2) Indem der Kläger am ... auf der Webseite www. europahaber.com eine Presseerklärung als Funktionär der „Anatolischen Föderation“ abgegeben hat, in der er die Verhaftung und Verurteilung von mehreren DHKP-C-Mitgliedern wegen Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit für eine ausländische terroristische Organisation durch das Oberlandesgericht Düsseldorf kritisierte, solidarisierte er sich erneut öffentlichkeitswirksam – und für das Ansehen und die Bekanntheit der Organisation und sowie ihren inneren Zusammenhalt vorteilhaft – mit den Mitgliedern der DHKP-C und ihren Zielsetzungen. Hintergrund der Erklärung war offenbar ein am 15. Januar 2009 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf begonnener Strafprozess gegen einen mutmaßlichen Führungsfunktionär und Mitbegründer der DHKP-C, dem Mord, Mordversuch, Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und mehrere Sprengstoffattentate vorgeworfen wurden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2010, S. 311), sowie die am 24. und 25. Februar 2010 erfolgte Festnahme und Inhaftierung eines damals 36-jährigen türkischen Staatsangehörigen, dem u.a. zur Last gelegt wurde, in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 9. April 2009 als hochrangiger Führungsfunktionär der "Rückfront" der DHKP-C in Europa an der terroristischen Vereinigung beteiligt gewesen zu sein (vgl. den Bericht der RP-Online v. 24.8.2010, abrufbar unter https:// rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/mutmassliches-terrormitglied-angeklagt_aid-12664347; Mitteilung des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2010, abrufbar unter https://www. generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/Pressemitteilung-vom-25-02-2010.html sowie Verfassungsschutzbericht 2010, S. 311). Dabei deuten das Auftreten des Klägers als „Funktionär“ und die Abgabe der „Pressemitteilung“ darauf hin, dass der Kläger sogar aktives Mitglied der organisationsintern direkt unterhalb der Europaführung der DHKP-C angesiedelten „Anatolischen Föderation“ war, was sich für die DHKP-C und ihre inkriminierten Bestrebungen wegen der vielfältigen Unterstützungshandlungen der Anatolischen Föderation zu ihren Gunsten [vgl. hierzu oben unter 1.b) bb)] ebenfalls vorteilhaft ausgewirkt hat. (3) Auch die Teilnahme des Klägers an verschiedenen Gedenkveranstaltungen und Demonstrationen, die jeweils im Zusammenhang mit den Zielsetzungen der DHKP-C standen bzw. aus Anlass des Todes oder der Inhaftierung von Mitgliedern der DHKP-C stattfanden, stellte sich als für die DHKP-C förderliche Unterstützungsleistung dar. Mit der Teilnahme am 9. Oktober 2013 an einer Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in Hamburg wegen des Todes eines DHKP-C-Aktivisten hat der Kläger – erneut öffentlichkeitswirksam – seine Solidarität mit deren Mitgliedern kundgetan, was geeignet ist, sich förderlich auf den Zusammenhalt in der Organisation auszuwirken und ihr zu mehr Öffentlichkeit und Bekanntheit zu verhelfen. Dabei teilt das Berufungsgericht die Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. Stellungnahme vom 5.11.2019, Bl. 65 ff. d.A.), dass ein offenes Bekenntnis zu den „Märtyrern“ gleichzeitig ein Bekenntnis zur Gewalt und zu den Gewalttaten, die von der Organisation ausgehen, darstellt. Gleiches gilt für die am 1. November 2015 erfolgte Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung für eine in der Türkei getötete Aktivistin der DHKP-C in Hamburg sowie für die am 29. April 2016 erfolgte Teilnahme an einer Protestkundgebung für eine in der Türkei inhaftierte Aktivistin der DHKP-C vor dem türkischen Generalkonsulat in Hamburg, wobei der Kläger hier – dies geht über eine bloß passive Teilnahme an der Veranstaltung hinaus – überdies eine Erklärung verlesen hat. Bei der Demonstration am 21. Januar 2013 aus Anlass von Razzien gegen DHKP-C-Mitglieder in der Türkei hat der Kläger sich nach eigenen Angaben (vgl. den Schriftsatz vom 28.11.2019, Bl. 96 d.A.) sogar als Versammlungsleiter zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme des Klägers an einer anlässlich des Todestages des ideologischen Gründungsvaters der DHKP-C Mahir Çayan veranstalteten Kundgebung in Dortmund am 4. April 2015 ist dabei in besonderer Deutlichkeit als öffentliche Sympathiekundgebung für die gewaltverherrlichende Ideologie der DHKP-C einzuordnen. Denn bei dem am 15. März 1946 geborenen Mahir Çayan, zu dessen Ehren die Kundgebung veranstaltet wurde, handelt es sich um einen türkischen Mitbegründer der marxistisch-leninistischen Untergrundorganisation Volksbefreiungspartei-Front der Türkei (THKP-C), der sich an Banküberfällen und Geiselnahmen beteiligte und den israelischen Generalkonsul E. E. ermordete (vgl. https:// de.wikipedia.org/wiki/Mahir_Cayan; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 – a, juris Rn. 66). Überdies wurde bei der Kundgebung auch der drei DHKP-C-Attentäter gedacht, die am 31. März 2015 und am 1. April 2015 in Istanbul bei der Geiselnahme im Justizgebäude beziehungsweise bei dem Angriff auf das Polizeipräsidium ums Leben gekommen waren, wobei einzelne Kundgebungsteilnehmer ein Transparent mit dem Konterfei der Attentäter und dem Schriftzug „Dieses Volk liebt Euch!“ mit sich führten (vgl. Verfassungsschutzbericht 2015, S. 224). (4) Die Teilnahme an den Demonstrationen am 11. März 2014 und am 1. Mai 2014 in Hamburg anlässlich des im Juni 2013 in Istanbul durch eine Tränengasrakete der türkischen Polizei verletzten und im März 2014 an diesen Verletzungen verstorbenen Jugendlichen B. E. ist ebenfalls als Unterstützungshandlung zugunsten der DHKP-C einzuordnen. Zwar hatte B. E. selbst, soweit ersichtlich, keinen Bezug zur DHKP-C oder ihren gewaltverherrlichenden Zielen und hat sein Tod weit über die Anhängerschaft der DHKP-C hinaus für Empörung und Kritik an der türkischen Polizeigewalt gesorgt (vgl. etwa den Artikel des Nachrichtenmagazins Spiegel v. 16.6.2017: „Es gibt in diesem Land keine Gerechtigkeit", abrufbar unter https:// www. spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-eltern-von-berkin-elvan-kaempfen-gegen-polizeigewalt-a-1152248.html), so dass allein der Anlass der Kundgebungen noch keinen Rückschluss auf eine Unterstützung der DHKP-C und ihrer Ziele zulässt. Allerdings handelte es sich bei der Demonstration am 11. März 2014 vor dem Generalkonsulat in Hamburg um eine Demonstration der sog. „Volksfront Hamburg“ und trug der Kläger bei der Kundgebung am 1. Mai 2014, wie er selbst eingeräumt hat, ein Banner der „Volksfront Hamburg“. Da die „Volksfront Hamburg“ von der DHKP-C als Tarnbezeichnung genutzt wird, um ihre politisch-propagandistischen Aktivitäten in Deutschland zu entfalten [vgl. hierzu oben unter 1.b) aa)], fördert eine Teilnahme an einer von ihr durchgeführten Veranstaltung bzw. das öffentliche Tragen und Zurschaustellen eines sie als Urheberin ausweisenden Banners – unabhängig vom Anlass der jeweiligen Kundgebungen – den inneren Zusammenhalt der Organisation sowie ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit auch durch – potenzielle – Unterstützer. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die DHKP-C versuchte, den Tod des Jugendlichen B. E. für ihre Propagandazwecke – Erfordernis eines (bewaffneten) Kampfes gegen die türkische Polizeigewalt – zu benutzen und öffentlichkeitswirksam und medial aufzubereiten. Dies zeigt sich u.a. daran, dass DHKP-C-Aktivisten am 31. März 2015 den für das in diesem Zusammenhang geführte Ermittlungsverfahren verantwortlichen Staatsanwalt als Geisel nahmen und unter anderem forderten, die Polizisten, die für den Tod B. E.s verantwortlich seien, müssten öffentlich ein Geständnis ablegen und Ermittlungen gegen Demonstranten, die wegen des Todes B. E.s protestiert hatten, müssten eingestellt werden. Der Staatsanwalt kam bei der späteren Befreiungsaktion ums Leben (vgl. den Zeitungsbericht der taz vom 31.3.2015, https:// taz.de/Geiselnahme-in-Istanbul, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, S. 20 UA sowie den Verfassungsschutzbericht 2015, S. 222). (5) In einem ähnlichen Licht sind auch die Werbung des Klägers für die Musikgruppe G. Y. im Juni 2014 sowie seine Teilnahme an einem Konzert der Gruppe am 18. Juni 2016 in Gladbeck zu betrachten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass die G. Y. als eine der populärsten linksorientierten Musikgruppen in der Türkei bei einer Vielzahl linksorientierter Kundgebungen auch außerhalb des Spektrums der DHKP-C auftritt. So feierte die Band im Sommer 2010 in Begleitung des Istanbuler Sinfonieorchesters vor 50.000 Gästen im Inönü-Stadion ihr 25-jähriges Bühnenjubiläum. Damit spricht die Musikgruppe ein breites, in der Tendenz links ausgerichtetes Publikum an, das weit über die Anhängerschaft der DHKP-C hinausreicht. Trotz einer Vielzahl von Strafverfahren (ca. 500), die u.a. wegen des Verdachts der Unterstützung der DHKP-C gegen die etwa 40 Musikerinnen und Musiker, die die Gruppe in den bis dahin 30 Jahren ihres Bestehens durchlaufen haben, eingeleitet wurden, kam es jedenfalls bis Mitte 2015 zu keinen entsprechenden Verurteilungen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 28.9.2018, 2 B 2015/18, juris Rn. 6; „Die Welt“ vom 26.6.2015, https:// www. welt.de/kultur/pop/article143151517/Wo-hoert-die-Musik-auf-wo-faengt-die-Propaganda-an.html). Auch dürfte nicht das gesamte künstlerische Werk der Gruppe als Propagandainstrument der DHKP-C zu verstehen sein. Gleichwohl solidarisiert sich die Gruppe in einer Reihe von Liedtexten in der Vergangenheit und Gegenwart sehr deutlich mit Angehörigen der DHKP-C und deren Politik (vgl. die auf Deutsch übersetzten Zitate aus einzelnen Liedtexten in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten U. J., C. B., Dr. D. D., weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE „Sicherheitsrelevante Erkenntnisse zur türkischen Band G. Y.“ vom 12.7.2017, BT-Drs. 18/13098, S. 5 f.) und ist die Einbindung der Musikgruppe nach den Feststellungen sowohl des Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 28.7.2015, 6 – 2 StE 1/14, n.v., S. 52 ff.; vgl. auch BT-Drs. 18/13098, S. 2 f.) als auch des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 32 UA) integraler Bestandteil der Propaganda-Aktivitäten der DHKP-C und dienen die von der DHKP-C und ihren Unterstützern auch in Deutschland organisierten Konzertveranstaltungen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie. Auf diese Weise erschließt sich der Organisation eine weit über die eigene Anhängerschaft hinausgehende Zielgruppe potenzieller Unterstützer (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2020, S. 276). Indem der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg am 22. November 2019 selbst eingeräumt hat (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift), die Konzerte dieser Gruppe regelmäßig besucht und für sie Werbung gemacht hat, hat er – wenngleich dies für sich genommen nicht wesentlich ins Gewicht fallen mag [zur wertenden Gesamtbetrachtung vgl. aber unter 1.c) cc)] – mittelbar Unterstützungsleistungen auch zugunsten der DHKP-C erbracht. bb) Der Kläger wollte durch die o.g. Unterstützungshandlungen die DHKP-C subjektiv auch unterstützen, obwohl für ihn erkennbar war, dass diese durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG gefährdete. Dass dem Kläger nicht bekannt wäre, dass sich die DHKP-C zur Erreichung ihrer Ziele nicht (nur) legaler Methoden, sondern (auch) der illegalen Gewaltanwendung unter Einsatz von (Schuss-)Waffen, Sprengstoffen und Brandsätzen sowie Selbstmordattentätern bedient, hat dieser selbst nicht behauptet und erscheint dem Berufungsgericht angesichts der Vielzahl der von der DHKP-C gerade im Zeitraum der in Rede stehenden Unterstützungsleistungen des Klägers öffentlichkeitswirksam verübten Anschläge [vgl. hierzu unter 1.a)] und den jahrelangen politischen Tätigkeiten des Klägers im näheren Umfeld der Organisation bzw. in deren programmatischer Nähe auch ausgeschlossen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geäußert hat, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die „Volksfront“, das „TAYAD-Komitee“ und die „Anatolische Föderation“ eine Nähe zur DHKP-C aufwiesen, ist dies nicht glaubhaft. Wie bereits ausgeführt, werden sowohl das TAYAD-Komitee als auch die Anatolische Föderation seit mehreren Jahren vom Bundesamt für Verfassungsschutz sowie vom Hamburgischen Landesamt für Verfassungsschutz als Tarn- bzw. Umfeldorganisationen der DHKP-C eingeordnet, die personell und programmatisch mit der DHKP-C verflochten waren und ihre Ziele auf vielfältige Weise unterstützten [vgl. hierzu oben unter 1.b)]. Diese Verflechtung und die Unterstützung der Ziele und Tätigkeiten der DHKP-C waren auch für den Kläger erkennbar. Abgesehen davon, dass ihm beide Stellungnahmen des Landesamts für Verfassungsschutz, in denen hierüber berichtet wurde, bekannt sind, hat er in beiden Organisationen Tätigkeiten ausgeführt, die einen unmittelbaren – programmatischen – Bezug zu den Zielen der DHKP-C hatten. So ist bei der Teilnahme des Klägers an den Hungerstreikaktionen 2003 und dem Aufruf, sich an ihnen zu beteiligen, zu berücksichtigen, dass die Hungerstreiks seit Mai 2002, wie der Kläger selbst mitgeteilt hat (vgl. Schriftsatz v. 28.11.2019, S. 4), nahezu ausschließlich noch von Anhängern der DHKP-C fortgesetzt wurden und dass es sich hierbei um ein maßgebliches Agitationsthema der DHKP-C handelte. Auch dass der 15. Juli 2003 von der DHKP-C als 1000. Tag des „Todesfastens“ festgelegt worden war, ließ nach außen – und auch für den Kläger – erkennen, dass eine Teilnahme an derartigen Aktionen an diesem Tag unmittelbar der DHKP-C förderlich war. Dass die für die Anatolische Föderation abgegebene Presseerklärung, mit der die Verhaftung und Verurteilung von mehreren DHKP-C-Mitgliedern wegen Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit für eine ausländische terroristische Organisation durch das Oberlandesgericht Düsseldorf kritisiert wurden, für die Organisation förderlich war, ist offenkundig. Zudem spricht die aktive und verantwortliche Einbindung des Klägers in beide Organisationen – der Kläger wurde durch das TAYAD-Komitee im Rahmen der Aufrufe für die Hungerstreikaktionen als Verantwortlicher für Hamburg benannt und hat für die Anatolische Föderation eine Presseerklärung als Funktionär abgegeben – dafür, dass der Kläger um ihre personellen Verflechtungen mit der DHKP-C und ihre Unterstützungshandlungen zugunsten der DHKP-C wusste. Für eine Erkennbarkeit dieser Verflechtung spricht auch, dass die Erklärungen des Klägers für das TAYAD-Komitee auf der Internetseite halkinsesitv.com veröffentlicht wurden, bei der es sich nach Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz, der der Kläger nicht entgegentreten ist, um ein Sprachrohr der DHKP-C handelt bzw. gehandelt hat. Auch wenn der Domainname „halkinsenstiv.com“ dort nicht in exakt dieser Schreibweise genannt wird, werden Internetseiten mit den ähnlich lautenden Namen „halkensesi.tv“, „halkensesi.com“ und „halkensesitv.org“ vom Hanseatischen Oberlandesgericht (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 13, 18 UA) der DHKP-C zugeordnet. Auf diesen Seiten seien in der Vergangenheit u.a. Tatbekennungsschreiben der DHKP-C und Publikationen veröffentlicht worden, die die Standpunkte der Organisation repräsentierten und im Wesentlichen deren politische Aussagen und Einschätzungen widerspiegelten (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O.). Dass die Internetseite „halkinsesi.tv“ erstmals im Februar 2007 registriert worden ist, mag sein. Die streitgegenständlichen Erklärungen des Klägers aus Juni 2006 wurden – nach der vom Kläger nicht in Abrede gestellten Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz vom 7. Februar 2014 – allerdings auch nicht auf dieser Internetseite, sondern auf der Seite „halkinsesitv.com“ veröffentlicht. Auch war es für den Kläger erkennbar, dass die Teilnahme an einer Kundgebung der „Volksfront“ Hamburg und das Tragen eines Banners mit der Aufschrift der „Volksfront“ für die DHKP-C förderlich war. Denn angesichts der jahrelangen Tätigkeit des Klägers im Umfeld der DHKP-C und ihrer Umfeldorganisationen erscheint es fernliegend, dass dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geäußert hat, diese Tarnbezeichnung der DHKP-C, über die nicht nur in Verfassungsschutzberichten, sondern auch in den deutschen Medien berichtet wird (vgl. etwa den Artikel der Tageszeitung Die Süddeutsche v. 7.1.2015: „Linksextremisten bekennen sich zu Selbstmordanschlag“, abrufbar unter https:// www. sueddeutsche.de/politik/istanbul-linksextremisten-bekennen-sich-zu-selbstmordanschlag-1.2292964), verborgen geblieben sein könnte. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dass dies der „Name einer Gruppe“ sei, er jedoch „kein Mitglied in dieser Organisation“ sei und „nur ein paar Leute aus dieser Gruppe“ kenne, etwas Genaueres über diese Gruppe aber nicht sagen könne, ist – angesichts des politischen Bewusstseins des Klägers und seiner, wie ausgeführt, langjährigen Tätigkeiten im näheren Umfeld der DHKP-C – nicht ansatzweise glaubhaft. Dabei deutet die in diesem Zusammenhang benutzte Formulierung des Klägers, er sei „kein Mitglied in dieser Organisation“, darauf hin, dass er sehr wohl weiß, dass „Volksfront“ nicht, wie von seinem Prozessbevollmächtigten behauptet, ein „allgemeiner Begriff aus dem linksradikalen Spektrum“, sondern eine Bezeichnung für „diese Organisation“, d.h. die DHKP-C, ist. Eine Erkennbarkeit ist auch im Hinblick auf die G. Y. anzunehmen. Zwar mag es sein, dass es dem Kläger bei der Teilnahme an den Konzerten auch darum ging, „gute Musik“ zu hören (vgl. den Schriftsatz v. 28.11.2019, Bl. 97 f. d.A.). Die Nähe der Gruppe zur DHKP-C und ihre Förderlichkeit jedenfalls für deren öffentliches Ansehen und Propaganda waren für den – der türkischen Sprache mächtigen und mit der Symbolik und der Programmatik der DHKP-C vertrauten – Kläger nicht zu übersehen. Neben den deutlichen Solidaritätsbekundungen zur DHKP-C, ihren Zielen und Mitgliedern in einer Reihe von Liedtexten ist etwa zu berücksichtigen, dass im Verlauf des Konzerts am 28. Juni 2014 in Oberhausen, für das der Kläger zuvor Werbung gemacht hatte, eine „Erklärung der Volksfront” verlesen, Grußbotschaften der in Deutschland inhaftierten DHKP-C-Mitglieder S. N. Ö. und A. D. Y. vorgetragen wurden und die Musiker während der musikalischen Darbietungen zeitweise rote Gesichtsmasken trugen und so eine Verbindung zu den mit roten Tüchern maskierten Milizen der DHKP-C in der Türkei herstellten. Bei dem von dem Kläger besuchten Konzert im Jahr 2016 in Gladbeck hatte die DHKP-C im Umfeld der Konzertbühne Informationsstände errichtet, darunter einen von ihrer Jugendorganisation „Devrimci Genclik“ (Dev Genc) betriebenen Stand, an dem neben Bildern des DHKP-C-Ideologen Mahir Çayan auch gerahmte Bilder von Attentätern, welche Anschläge für die DHKP-C in der Türkei verübt haben, zum Verkauf angeboten wurden (vgl. BT-Drs. 18/13098, S. 8). Soweit der Kläger vorträgt, dass er sich mit der Teilnahme an den Gedenkveranstaltungen und Kundgebungen „lediglich auf der Menschenrechtsebene bewegt“ habe und nur Kritik an überschießender staatlicher Gewalt in der Türkei habe kundgeben wollen bzw. sich wegen seiner eigenen Hafterfahrungen mit den politischen Gefangenen in der Türkei habe solidarisieren wollen und auch die Presseerklärung auf europahaber.com nur als „Menschenrechtsaktivist“ und nicht als Funktionär abgegeben habe, überzeugt dieser Einwand nicht. Zwar sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt, und fehlt es hieran, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet – und sich hiervon ggf. deutlich distanziert – und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. hierzu und nachfolgend: BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, 1 C 26.03, BVerwGE 123, 114, juris Rn. 27). Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch massenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt darin ein Unterstützen. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer verbotenen Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.). So liegt es hier: Der Kläger hat nicht nur vereinzelt, sondern über einen Zeitraum von vielen Jahren immer wieder an Veranstaltungen im Umfeld der DHKP-C teilgenommen. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen am 9. Oktober 2013, am 4. April 2015 und am 1. November 2015 diente nicht (allein) dazu, Meinungen kundzutun, wie sie auch die DHKP-C vertritt, sondern (auch) dazu, die DHKP-C selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer inkriminierten Bestrebungen zu fördern. Denn die Veranstaltungen fanden jeweils aus Anlass des Todes oder der Inhaftierung von DHKP-C-Aktivisten bzw. zum Gedenken an verstorbene DHKP-C-Aktivisten statt. Wenngleich der Kläger damit auch Kritik an der überschießenden türkischen Staatsgewalt geäußert haben mag und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, dass die politischen Gegebenheiten sowie Vorgehensweisen staatlicher Organe in der Türkei rechtsstaatlichen Maßstäben mitteleuropäischer Prägung teilweise massiv widersprechen dürften, ging es ihm jedenfalls auch darum, öffentlich seine Sympathie mit der DHKP-C, ihren Mitgliedern und insbesondere auch ihren gewalttätigen Aktivisten – von der DHKP-C als „Märtyrer“ bezeichnet (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 28, 35, 55, 64, 92; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 – a, juris Rn. 98, 211, 658, 676) – und damit ihren inkriminierten Zielen kundzutun. Das Bekenntnis zu den „Märtyrern“ der DHKP-C stellt auch ein Bekenntnis zur Gewalt und zu den von der Organisation verübten Gewalttaten dar. Besonders deutlich wird dies bei der Kundgebung am 4. April 2015 zu Ehren von Mahir Çayan [vgl. hierzu oben unter 1.c) aa) (4)]. Hieran ändert es auch nichts, dass, wie der Kläger ausgeführt hat, Mahir Çayan auch für andere linke Organisationen eine „Initialfigur“ darstellen mag (vgl. Schriftsatz vom 28.11.2019, dort S. 5, Bl. 97 d.A.). Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Meinungsäußerungen des Klägers sowie seine Teilnahme an den Demonstrationen grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind. Denn daraus, dass politische Aktivitäten grundrechtlich geschützt oder einfachrechtlich erlaubt sind, folgt nicht, dass sie bei der Prüfung nach § 11 Satz 1 StAG völlig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2006, 3 Bf 442/03, juris Rn. 14; Berlit, in GK-StAR, § 11 StAG, Rn. 88 f). Der mit der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs einhergehenden Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, a.a.O., juris Rn. 41) ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung der Unterstützungsleistungen [vgl. hierzu sogleich unter cc)] Rechnung zu tragen. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 GG betrifft mit Aussagen zur Durchsetzung des KPD-Parteiverbots (BVerfG, Beschl. v. 14.1.1969, 1 BvR 553/64, BVerfGE 25, 44, juris), zu Verstößen gegen das Vereinsgesetz (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.11.2001, 1 BvR 98/97, juris) bzw. zum Ausschluss vom Asylgrundrecht (BVerwG, Urt. v. 30.3.1999, 9 C 22/98, BVerwGE 109, 25, juris; BVerfG, Beschl. v. 25.4.1991, 2 BvR 1437/90, NVwZ 1992, 261, juris; Nichtannahmebeschl. v. 26.10.2000, 2 BvR 1280/99, NVwZ 2001, Beilage Nr. 4, 41, juris – „Terrorismusvorbehalt“) andere Fallkonstellationen. cc) Die Unterstützungshandlungen sind bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den gewaltanwendenden und gewaltvorbereitenden Bestrebungen der DHKP-C zu indizieren. Der Kläger hat die Unterstützungsleistungen in Deutschland über einen langen Zeitraum von mindestens 13 Jahren erbracht, und dies in einem Zeitraum, in dem sich die DHKP-C in besonderem Maße und öffentlichkeitswirksam durch Gewalttaten, Selbstmordattentate und Terroranschläge hervorgetan hat [vgl. hierzu unter 1.a)]. Dabei waren seine Unterstützungshandlungen in Deutschland nicht nur von untergeordneter Natur: So wurde er im Kontext der Hungerstreikaktionen durch das TAYAD-Komitee als Verantwortlicher für Hamburg benannt und gab als „Funktionär“ der Anatolischen Föderation eine Presseerklärung ab. An den Gedenkveranstaltungen und Kundgebungen hat er nicht bloß teilgenommen, sondern nach seinen eigenen Angaben teilweise auch Informationsmaterial verteilt, Erklärungen verlesen und ein Banner mit einer Tarnbezeichnung der DHKP-C getragen sowie sich – wenngleich dies einem spontanen Entschluss und seinen Deutschkenntnissen geschuldet sein mag – einmal sogar als Versammlungsleiter zu erkennen gegeben. Angesichts der programmatischen, ideologischen und personellen Verflechtungen sowohl des TAYAD-Komitees als auch der Anatolischen Föderation [vgl. hierzu oben unter 1.b)] ist auch davon auszugehen, dass er bei verschiedenen Anlässen – insbesondere bei Gedenkveranstaltungen und Kundgebungen – mit Mitgliedern der DHKP-C in Kontakt gekommen ist und sich mit ihnen ausgetauscht hat. Dabei dürfte der Kläger bereits in seiner Kindheit und Jugend in Istanbul von der DHKP-C und ihren Tätigkeiten geprägt worden sein. Dies hat er sowohl im behördlichen Verfahren betreffend seine Einbürgerung (vgl. Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.5.2014, nicht paginierte „Einbürgerungsakte“) als auch im Rahmen seines Asylverfahrens wiederholt bekundet. Ausweislich seiner Äußerungen vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. Bescheid des Bundesamts v. 27.2.2004, Bl. 70 ff. der Ausländerakte) sowie vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 24.11.2004, ..., n.v., Bl. 71 ff. d.A.) befand sich der Kläger in der Türkei sogar wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der DHKP-C in Untersuchungshaft und hat der Kläger eingeräumt, sich damals an den Aktivitäten der DHKP-C beteiligt und ihre Ideen unterstützt zu haben, wenngleich er dies nur auf den „demokratischen“ Teil der Aktivitäten und Ziele bezogen hat (vgl. S. 2 des Asylbescheids). Dass der Kläger sich, wie er nicht nur im Hinblick auf seine Tätigkeiten in der Türkei, sondern auch auf seine Tätigkeiten in Deutschland ausgeführt hat, dabei nur mit den legalen bzw. demokratischen Zielen der Organisation identifiziert haben will, ist indes nicht anzunehmen. Zwar kann der aus der Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation hergeleitete Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Einzelfall auch davon abhängen, ob die Organisation bei einer Gesamtbetrachtung ihres Wirkens in Bezug auf die Verfolgung oder Unterstützung von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Ziele als homogen einzustufen ist oder verschiedene Strömungen aufweist, die unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 20). So liegt es bei der DHKP-C jedoch nicht. Denn die legale Arbeit der DHKP-C und ihrer Tarn- und Umfeldorganisationen dient unmittelbar dazu, – durch Rekrutierung weiterer Anhänger und Sympathisanten, durch Eintreibung von finanziellen Mitteln und durch entsprechende Propaganda – die Durchführung ihrer militanten und terroristischen Aktivitäten zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 – 2 StE /07 – a, juris Rn 133 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 24 ff., insbes. S. 29 f. UA). Nach ihrer Programmatik ist die DHKP-C davon überzeugt, dass der in der Türkei geführte „Krieg … nicht an der Front, sondern an der Rückfront gewonnen“ wird (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28. Juli 2015, 6 – 2 StE 1/14, n.v., S. 35 f.). Der politische und der militärische Arm der DHKP-C sind untrennbar miteinander verknüpft. Die DHKP-C sieht ihre zwei Hauptaufgaben in der „Organisierung des Volkes“ und der Ausweitung des bewaffneten Kampfes. Dabei unterscheidet sie zwar zwischen dem legalen, dem demokratischen Kampf, und dem illegalen, dem bewaffneten Kampf. Zwischen beiden besteht nach eigenem Verständnis jedoch ein Zusammenhang dergestalt, dass der demokratische Kampf zum bewaffneten gehöre und für diesen notwendig sei; er sei die „conditio sine qua non“, eines der Hauptglieder und die „Luftröhre“ des illegalen und bewaffneten Kampfes, des Krieges; dabei misst die DHKP-C dem bewaffneten Kampf eine übergeordnete Bedeutung bei (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 9 UA). Diese Verknüpfung bzw. Einheit zeigt sich auch in der alljährlich von der DHKP-C zum Jahrestag ihrer Parteigründung am 30. März und zum Gedenken an die „revolutionären Märtyrer“ veröffentlichten sogenannten Kizildere-Erklärung, in der sie sich selbst als „Kriegsorganisation“ bezeichnet [vgl. hierzu oben unter 1.a)]. Selbst wenn die von dem Kläger versuchte Trennung der Tätigkeiten und Ziele der DHKP-C – einerseits legale Gefangenen-, Sozial- und Kulturarbeit und Menschenrechtsaktivismus, andererseits gewaltsamer Umsturz der Türkei und ihrer staatlichen Strukturen – möglich wäre, hat der Kläger sich von ihren einbürgerungsschädlichen Zielen aber auch nicht glaubhaft distanziert. Denn, wie bereits ausgeführt [(vgl. oben unter 1.c) bb)], geht mit dem öffentlichen Bekenntnis zu DHKP-C-Aktivisten sowie der Kritik an ihrer Verurteilung und Inhaftierung auch ein Bekenntnis zur Gewalt und zu den gewalttätigen Aktionen der Organisation einher, die sie gerade während der in Rede stehenden Unterstützungshandlungen des Klägers in großer Zahl und Schwere öffentlichkeitswirksam verübt hat. 2. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung der DHKP-C und ihrer gewaltanwendenden Bestrebungen abgewandt zu haben. An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1.11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 47; Beschl. v. 13.5.2016, 1 B 55/16, InfAuslR 2016, 300, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 77). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, sich von der DHKP-C und ihren gewaltanwendenden und -vorbereitenden Bestrebungen abgewandt zu haben. Dem steht bereits entgegen, dass er auch im Berufungsverfahren weiterhin bestritten hat, in der Vergangenheit die DHKP-C unterstützt und sich mit ihren einbürgerungsschädlichen Zielen identifiziert zu haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Der Kläger, ein 38-jähriger türkischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der am ... in Istanbul geborene Kläger ist alevitischen Glaubens, ledig und hat keine Kinder. Er wuchs in Istanbul auf, wo er ein Gymnasium besuchte. Im Juni 2002 verließ er die Türkei und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Kurze Zeit später stellte er in Schweden einen Asylantrag und wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 1. November 2002 von Schweden in die Bundesrepublik Deutschland überstellt, wo er am 6. November 2002 einen Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 20. November 2002 gab er im Wesentlichen an, dass in der Türkei drei Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gewesen seien. Er sei wegen Mitgliedschaft in der Organisation DHKP-C angeklagt worden. Er sei jedoch kein Mitglied der DHKP-C gewesen. Er habe nur an ihren demokratischen Aktivitäten teilgenommen und deren demokratische Ideen geteilt. Die anderen Verfahren seien wegen des Vorwurfs „Beschädigung öffentlichen Eigentums“ geführt worden. Am 5. Mai 2000 sei er festgenommen worden und bis zum 6. Juli 2001 im Gefängnis gewesen. Wegen der „Hauptsache“, der Mitgliedschaft in der DHKP-C, sei bereits im Februar 2001 seine Freilassung beschlossen worden. Es sei aber ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, das im Zusammenhang stehe mit Ereignissen während seiner Inhaftierung. Er habe sich im zweiten Monat seiner Inhaftierung an dem Hungerstreik seiner Mitgefangenen beteiligen müssen, der später in ein sog. Todesfasten übergegangen sei. Am 19. Dezember 2000 sei eine militärische Operation im Gefängnis durchgeführt worden, im Zuge derer er psychisch und physisch gefoltert worden sei. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag mit Bescheid vom 27. Februar 2004 zunächst abgelehnt hatte, wurde der Kläger aufgrund eines stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. November 2004 mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2005 als Asylberechtigter anerkannt. In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Seit dem 8. April 2008 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Am 19. November 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Er füllte den vorgesehenen Fragebogen aus und verneinte alle dort gestellten Fragen nach politischen Handlungen oder Verbindungen (1. „Sind oder waren Sie in Ihrem Heimatland oder einem anderen Staat jemals Mitglied, Anhänger oder Unterstützer einer politischen Partei, Organisation oder Bewegung oder sonstigen Gruppe oder Vereinigung, die (auch) politische Ziele verfolgt?“ 2. „Haben Sie jemals politische Beiträge in Literatur, Presse, Rundfunk, Fernsehen oder Internet in Ihrem Heimatland oder einem anderen Staat verfasst oder verbreitet?“ 3. „Haben oder hatten Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Staat Kontakt zu Personen, die einer als gewaltbereit oder terroristisch eingestuften Gruppe angehören oder diese unterstützen oder die deren Methoden, Aktivitäten und Ziele befürworten?“ 4. „Haben Sie oder hatten Sie nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland politisch motivierte Kontakte in Ihr Heimatland?“ 5. „Sind Sie oder waren Sie in der Bundesrepublik Deutschland jemals Mitglied, Anhänger oder Unterstützer einer politischen Partei, Organisation oder Bewegung oder einer sonstigen Gruppe oder Vereinigung (z.B. Moscheevereine, Kulturvereine), die (auch) politische Ziele verfolgt?“ 6. „Haben oder hatten Sie nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Kontakt zu Personen, die einer als gewaltbereit oder terroristisch eingestuften Gruppe angehören oder diese unterstützen oder die deren Methoden, Aktivitäten und Ziele befürworten?“) und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung. Nach der vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom 13. Dezember 2012 bestand der Kläger den Einbürgerungstest mit 32 von 33 Punkten. Ferner legte er ein Zertifikat über einen Deutschtest für Zuwanderer vom 25. November 2009 mit dem Gesamtergebnis B1 vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger als Verkäufer in einem Kiosk tätig und bezog ein monatliches Nettoeinkommen von 1.188,00 Euro. Seit 2013 betreibt der Kläger einen eigenen Kiosk und hat einen Angestellten. Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen über den Kläger. Mit Mitteilung vom 4. März 2013 (Bl. 200 Ausländerakte) teilte das LKA xx der Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass der Kläger am 21. Januar 2013 als Leiter einer nicht genehmigten Versammlung in Erscheinung getreten sei. Am 21. Januar 2013 sei vor dem Generalkonsulat der Türkei in der T.-Straße in Hamburg eine nicht angemeldete Versammlung abgehalten worden. Als Anmelderin habe sich eine Frau I. gegenüber der Polizei zu erkennen gegeben, die als Leiter der Veranstaltung den Kläger benannt habe. Die Versammlung habe insgesamt 20 augenscheinlich türkische Teilnehmer gezählt, von denen einige rote Fahnen geschwenkt hätten. Gezeigt worden sei außerdem ein Transparent mit türkischem Schriftzug, aus dem sich ein DHKP-C-naher Hintergrund ableiten ließe. Der Kläger habe die Versammlung als Spontanversammlung aufgrund erfolgter Exekutivmaßnahmen in der Türkei gewertet. Auf Anfrage der Beklagten erteilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 7. Februar 2014 folgende Auskunft: Der Kläger sei mindestens seit 2003 aktiver Unterstützer der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi). Er habe am 15. Juli 2003 in Berlin an einer Hungerstreikaktion des TAYAD-Komitees (Verein zur Solidarität mit Familien von Inhaftierten und Verurteilten) teilgenommen. Dieses Komitee sei eine Tarnorganisation der DHKP-C, die wiederum aus der türkischen Vereinigung Devrimci Sol hervorgegangen sei, die in Deutschland am 9. Februar 1983 verboten worden sei. Die DHKP-C sei eine marxistisch-leninistisch orientierte Vereinigung, deren Ziel die Zerschlagung des türkischen Staates und die Einrichtung einer klassenlosen Gesellschaft sei. Zur Erreichung dieser Ziele propagiere sie den bewaffneten Kampf in der Türkei und führe dort immer wieder auch terroristische Aktionen durch. Ziele seien vor allem staatliche türkische Einrichtungen, insbesondere Gebäude und Angehörige der türkischen Sicherheitsbehörden. Bei ihren öffentlichkeitswirksamen Anschlägen setze die DHKP-C auch Selbstmordattentäter ein, so zuletzt am 1. Februar 2013. An diesem Tage habe ein Mitglied der DHKP-C auf dem US-amerikanischen Botschaftsgelände in Ankara einen Selbstmordanschlag mittels Sprengstoffexplosion verübt, bei dem mehrere Personen verletzt und ein Wachmann getötet worden seien. Im Juni 2006 habe das TAYAD-Komitee über die Webseite www. halkinsesitv.com, die als Sprachrohr der DHKP-C bewertet werde, aus Solidarität zu hungerstreikenden Gefangenen in der Türkei zu Hungerstreikaktionen in Deutschland aufgerufen. Dabei sei der Kläger als Verantwortlicher für Hamburg namentlich genannt und ein Interview mit ihm abgedruckt und ein Foto veröffentlicht worden. Am ... habe der Kläger auf der Webseite www. europahaber.com eine Presseerklärung als Funktionär der „Anatolischen Föderation“ abgegeben, in der er die Verhaftung und Verurteilung von mehreren DHKP-C-Mitgliedern wegen Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit für eine ausländische terroristische Organisation durch das OLG Düsseldorf kritisiert habe. Zusätzlich sei er auf gleichzeitig mit der Erklärung veröffentlichten Fotos auf der Webseite abgebildet gewesen. Die „Anatolische Föderation“ sei eine Umfeldorganisation der DHKP-C. Zuletzt habe festgestellt werden können, dass der Kläger am 9. Oktober 2013 als Teilnehmer an einer Demonstration vor dem Generalkonsulat der Türkei anlässlich des Todes eines DHKP-C-Aktivisten in Istanbul teilgenommen habe. Er sei dabei auf den Fotos der Veranstaltung, die auf der Webseite www. halkinsesitv.com veröffentlicht worden seien, abgebildet gewesen. Aus Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg seien die vorliegenden Erkenntnisse als tatsächliche Anhaltspunkte für die Unterstützung einer Bestrebung im Sinne von § 11 Nr. 1 StAG zu werten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Tatsachen bekannt geworden seien, die seiner Einbürgerung i.S.d. § 11 Nr. 1 StAG entgegenstünden, und gab ihm Gelegenheit, seinen Antrag zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 13. März 2014 legitimierte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers und teilte mit, dass der Antrag nicht zurückgenommen werde. Nach Akteneinsicht trug sie mit Schreiben vom 21. Mai 2014 vor, dass der Kläger in einem Stadtteil von Istanbul aufgewachsen sei, der von der legalen Arbeit der DHKP-C geprägt worden sei. Er habe sich also nicht das legale Umfeld der DHKP-C in der Türkei unter einer größeren Auswahl bewusst ausgesucht. Es sei bekannt, dass unterhalb der offiziellen Ebene der DHKP-C legale Basis- und Kulturarbeit gemacht werde, insbesondere von Frauen und jungen Leuten als Sozialarbeit in den Gecekondu-Stadtteilen, in der Gefangenen- und Kulturarbeit. Sehr viele Menschen, die sich auch an Aktionen beteiligt hätten, hätten weder mit der illegalen Partei noch mit Gewaltanwendung etwas zu tun. Natürlich gebe es auch Schnittmengen, zu der der Kläger aber nicht gehöre. Der Kläger reichte eine persönlich verfasste Erklärung ein, wonach er nie ein aktiver Unterstützer oder sogar Funktionär der DHKP-C gewesen sei. Er habe an dem Hungerstreik und an den Demonstrationen nur als sozial denkender Mensch teilgenommen. Da er die türkische Sprache beherrsche, habe er manchmal einen Info-Zettel vorgelesen. Die Veranstaltungen seien legal gewesen. Da er selbst in Istanbul im Gefängnis gewesen sei, habe er aus solidarischen Gründen den Hungerstreik unterstützt. Mit der daraufhin von der Beklagten ergänzend eingeholten Auskunft vom 12. August 2014 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass die dort vorliegenden Erkenntnisse den Behauptungen des Klägers entgegenstünden, da sie eine eindeutige Zuordnung der Aktivitäten des Klägers zur DHKP-C belegten. Sowohl das TAYAD-Komitee als auch die „Anatolische Föderation“, für die der Kläger 2006 und 2010 nachweislich und öffentlich als Funktionär aufgetreten sei, seien Tarn- bzw. Umfeldorganisationen der DHKP-C. Seine Einlassung werde als Schutzbehauptung gewertet. Eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Aktivitäten der DHKP-C könne nicht erfolgen, da letztlich alle Aktivitäten auf die Durchsetzung der Organisationsziele, u.a. die Zerschlagung des türkischen Staates und die Errichtung einer Gesellschaft nach marxistisch-leninistischer Ordnung, abzielen würden. Nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 23. Februar 2016 mitgeteilt hatte, an der mit Schreiben vom 12. August 2014 geäußerten Einschätzung uneingeschränkt festzuhalten, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 1. März 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger nach der Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz aktiver Unterstützer der verbotenen DHKP-C sei. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne von § 11 StAG unterstütze oder verfolge, indem er Anhänger einer Organisation sei, die nach wie vor nicht im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu sehen sei. Deshalb bestünden berechtigte Zweifel an seiner Loyalität. Der Kläger erhob am 1. April 2016 Widerspruch und verwies zur Begründung auf den bisherigen Vortrag. Da die Auskünfte des Landesamts für Verfassungsschutz zur Akteneinsicht gesperrt seien, erübrige sich weiterer Vortrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und nahm zur Begründung Bezug auf die Begründung des ablehnenden Bescheids vom 1. März 2016 bzw. wiederholte diese. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags sei § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 StAG. Mit Stellungnahme vom 5. November 2019 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass zu dem Kläger weitere Erkenntnisse angefallen seien, die eine Unterstützung der DHKP-C belegten. Er habe am 11. März 2014 in Hamburg anlässlich des Todes des im Juni 2013 in Istanbul zu Tode gekommenen Jugendlichen B. E. an einer Demonstration der „Volksfront Hamburg“ teilgenommen. Bei einer Demonstration am 1. Mai 2014 habe der Kläger sich im Block der „Volksfront Hamburg“ befunden und ein Banner mit der Aufschrift „Wir wollen - Bestrafung der rassistischen Mörder - Gerechtigkeit für B. E. - Volksfront“ getragen. Am 16. März 2014 habe er in den Räumen des Hamburger DHKP-C Vereins „Ekinsanat Evi“ an einer Gedenkfeier für B. E. teilgenommen. Im Juni 2014 habe er sich an der Werbung für das Konzert der Musikgruppe „G. Y.“ am 28. Juni 2014 in Oberhausen beteiligt. Am 4. April 2015 habe er in Dortmund an einer anlässlich des Todestages des ideologischen Gründungsvaters Mahir Çayan veranstalteten Kundgebung teilgenommen. Ferner habe er sich an der am 1. November 2015 in Hamburg abgehaltenen Gedenkveranstaltung der „Volksfront“ für eine in der Türkei getötete Aktivistin der DHKP-C beteiligt. Am 29. April 2016 habe er vor dem Türkischen Konsulat in Hamburg bei einer Protestkundgebung für eine in der Türkei inhaftierte Aktivistin der DHKP-C eine Erklärung verlesen, und am 18. Juni 2016 habe er ein Konzert der Musikgruppe „G. Y.“ in Gladbeck besucht. Es lägen weitere Erkenntnisse bis 2018 vor, zu denen aus Geheimnisgründen keine weiteren Angaben gemacht werden könnten. Zur Begründung seiner bereits am 16. Juni 2016 erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, dass die tatsächlichen Angaben aus den Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 7. Februar 2016 und vom 5. November 2019 nicht bestritten würden. Seine Aktivitäten hätten sich jedoch ausschließlich auf der Menschenrechtsebene bewegt und eine Kritik an überschießender staatlicher Gewalt in der Türkischen Republik enthalten. Er habe in seinem privaten Umfeld keinen Kontakt zu Funktionären oder Aktivisten der DHKP-C. Er sei lediglich auf legalen Demonstrationen angetroffen worden, an welchen mutmaßlich auch Teile der DHKP-C teilgenommen hätten. Seine Teilnahme an den verschiedenen Veranstaltungen in den Jahren bis 2016 sei ausschließlich zur grundrechtlichen Meinungskundgabe erfolgt. Er habe in keiner Weise gewichtige Handlungen zur Unterstützung der DHKP-C vorgenommen, es seien auch niemals verfassungsfeindliche Schriften oder Werke bei ihm sichergestellt worden. Wie auch aus den Ermittlungen des Verfassungsschutzes ersichtlich, habe er sich immer auf dem Boden des Rechts bewegt. Eine Verbindung mit möglichen terroristischen und verfassungsfeindlichen Zielen der DHKP-C sei gerade nicht feststellbar, sodass nach der Rechtsprechung des VG Münster (Urt. v. 9.10.2017, 1 K 984/15) keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorlägen, die als Unterstützungshandlungen der Einbürgerung entgegenstünden. Auch wenn bestritten werde, dass es sich überhaupt um Unterstützungshandlungen zugunsten der DHKP-C handele, hätten diese die Schwelle zur Annahme einer Identifikation des Klägers mit den verfassungsfeindlichen, terroristischen Zielen der DHKP-C zumindest nicht überschritten. Der Kläger hat zu den durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Aktivitäten und seiner diesbezüglichen Motivation im Einzelnen Stellung genommen. Insofern wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. November 2019 (dort S. 4 ff., Bl. 96 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 zu verpflichten, ihn einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und ausgeführt, dass der Kläger, wenn er sich für andere Gefangene und gegen menschenrechtsverletzende Handlungen des türkischen Staates habe engagieren wollen, dies auch im Rahmen von Organisationen hätte tun können, die sich für ein demokratisches Miteinander einsetzen würden. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2019 den Kläger persönlich angehört und den Beamten L. vom Landesamt für Verfassungsschutz informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Urteil vom 26. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG vorlägen und der allein in Betracht kommende Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG der Einbürgerung nicht (mehr) entgegenstehe. Die Annahme, dass der Kläger gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, sei nicht gerechtfertigt. Zwar sei die DHKP-C eine Organisation, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge. Das Gericht habe jedoch bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG unterstützt habe oder aktuell unterstütze. Der Kläger habe zwar unstreitig bis 2018 an verschiedenen Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen der „Volksfront Hamburg“ teilgenommen, bei der es sich um eine Tarnbezeichnung der DHKP-C handele, und auch sonst öffentliche Kundgebungen sowie Konzerte der der DHKP-C nahestehenden Musikgruppe „G. Y.“ besucht. Weiterhin sei er bei verschiedenen Veranstaltungen, die anlässlich von in der Türkei ums Leben gekommene Aktivisten der DHKP-C abgehalten worden seien, dabei gewesen. Der Kläger habe aber glaubhaft ausgeführt, er sei zu keiner Zeit aktiver Unterstützer oder Parteimitglied der DHKP-C gewesen. Er habe zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er die Gedenkveranstaltungen und sonstigen Kundgebungen nur deshalb besucht habe, um den in der Türkei inhaftierten und dort ums Leben gekommenen Menschen aus dem Umfeld der DHKP-C zu gedenken und um Solidarität mit den Gefangenen in türkischen Gefängnissen zu zeigen. Dies wiederum sei vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Jugendlicher selbst für 14 Monate in der Türkei inhaftiert worden war, nachvollziehbar. Nach der unwiderlegbaren Einlassung des Klägers gehe es ihm in erster Linie darum, Menschenrechte von politisch Andersdenkenden zu wahren. Mit dieser Zielrichtung sei das Handeln des Klägers von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die bloße Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen in einem bestimmten Land richteten, stellten noch keine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr.1 StAG dar, auch wenn zu diesen Demonstrationen Organisationen aufgerufen hätten, die objektiv inkriminierte Ziele verfolgten. Über die Teilnahme an den verschiedenen Versammlungen und Gedenkveranstaltungen hinaus hätten dem Kläger keine engen Beziehungen zu konkreten Personen, die der DHKP-C nahe stünden oder Mitglied derselben seien, nachgewiesen werden können. Der Kläger habe sich auch nicht in sonstiger Weise in hervorgehobener Weise, z.B. als Organisator oder Redner, im Zusammenhang mit Veranstaltungen, die der DHKP-C zugerechnet würden, hervorgetan. Dies habe auch der in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2019 anwesende und informatorisch angehörte Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz eingeräumt. Die für eine Unterstützungshandlung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG erforderliche bewusste Identifizierung mit den verfassungsfeindlichen Zielen der DHKP-C und ihrer Tarnorganisationen könne nicht aus der bloßen Teilnahme an Demonstrationen, Gedenkveranstaltungen und Musikkonzerten abgeleitet werden, wenn – wie hier – weitere Indizien für die notwendige Identifizierung mit den Zielen der DHKP-C fehlten. Hinzu komme, dass seit 2018 keine weiteren verwertbaren Erkenntnisse bezüglich der Einstellung des Klägers zur DHKP-C seitens der Beklagten vorgetragen worden seien. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 die Berufung zugelassen aufgrund ernstlicher Zweifel insbesondere an der Richtigkeit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einer Gesamtschau lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die DHKP-C unterstütze oder unterstützt habe, und die bloße Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen stelle noch keine Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG lägen vor. Gerade weil die DHKP-C wegen des Organisationsverbots nicht offen in Deutschland auftreten könne, würden ihre politischen Interessen von den unbestritten als Tarnorganisationen eingestuften Vereinigungen TAYAD-Komitee, Anatolische Föderation und Volksfront Hamburg betrieben und durch die G. Y. unterstützt. Diese Vereine seien das organisatorische Sammelbecken der hiesigen DHKP-C-Anhänger, die für propagandistische, finanzielle und logistische Unterstützung der DHKP-C in der Türkei verantwortlich zeichneten. Da nur ein relativ kleiner Teil der DHKP-C-Anhänger sich in Deutschland nach außen als politisch aktiv zu erkennen gebe, müsse der über mehr als 15 Jahre dauernde Einsatz des Klägers für die genannten Organisationen als herausragender Beitrag für die Aufrechterhaltung und Fortführung der Unterstützungsstrukturen der DHKP-C in Hamburg gewertet werden. Auch wenn einzelne Aktionen oder Teilnahmen des Klägers für sich genommen unter Umständen anders interpretiert werden könnten, seien bei der Bewertung der Tätigkeit des Klägers der lange Zeitraum und seine Tätigkeit als nachweislich Verantwortlicher zu berücksichtigen. Soweit der Kläger ausführe, dass es ihm nur um die Solidarität mit anderen Gefangenen und somit um menschenrechtliche Unterstützung und Solidarität gegangen sei, ändere dies nichts an den verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Eine Solidarität mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen könne auch auf andere Weise als durch die Unterstützung der DHKP-C und ihrer Tarnorganisationen gezeigt werden. Der Kläger habe die genannten Organisationen unterstützt und sich mit den Grundsätzen und Zielen der Organisation identifiziert. Da der Kläger bestreite, Bestrebungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben, könne er naturgemäß hiervon auch keinen Abstand nehmen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass keine konkreten Belege zur behaupteten Tätigkeit seinerseits als Verantwortlicher bzw. Funktionär in der „Anatolischen Föderation“ bzw. dem „TAYAD-Komitee“ gefunden werden könnten. Mit den durch das Gericht eingereichten Erkenntnismitteln sei belegbar, dass eine solche Tätigkeit und Position konstruiert würden. Einerseits werde durch den Verfassungsschutz vorgetragen, er, der Kläger, sei im Jahre 2006 als Verantwortlicher für politische Aktionen auf der Seite „halkinsesitv.com“ genannt worden. Es gehe allerdings aus dem eingeführten Urteil des OLG Stuttgarts vom 28.7.2015 hervor, dass die Seite „halkinsesi.tv“ erst im Jahre 2007 über einen niederländischen Internetdienstleiter registriert worden sei. Ein Auftreten des Klägers auf der Website im Jahre 2006 sei daher ausgeschlossen, da diese gar nicht existiert habe. Weiter könne durch die Erkenntnisse des genannten Urteils ebenfalls ausgeschlossen werden, dass er als Funktionär von DHKP-C nahen Vereinigungen aufgetreten sei. Das Urteil des OLG Stuttgarts führe zu sogenannten Funktionären der DHKP-C aus: „Die in das Kadersystem der Organisation eingebundenen Personen sind in der Regel nicht (mehr) in der Lage, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu finanzieren; allenfalls Beschäftigungen geringeren Umfangs bleiben möglich. Vollschichtige berufliche Tätigkeiten sind neben dem umfassenden Einsatz als (Führungs-) Kader, die durch finanzielle Zuwendungen organisationsintern alimentiert und / oder von staatlichen Leistungen bzw. Zuwendungen ihrer Familien leben, ausgeschlossen. Aus Gründen der Tarnung und Mobilität besitzen verantwortliche Funktionsträger mitunter zwar Meldeadressen, leben aber tatsächlich an unterschiedlichen, häufig wechselnden Aufenthaltsarten bei sogenannten Anhängern oder in Vereinsräumlichkeiten.“ Eine solche Lebensführung habe er zu keinem Zeitpunkt innegehabt. Er sei nie untergetaucht gewesen und berufstätig. Gleiches gehe auch aus der Ausländerakte hervor. Eine Position als Funktionär in irgendeiner der DHKP-C nahen Organisation sei demnach abwegig. Es werde zu den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes darauf aufmerksam gemacht, dass ein Rechtfertigungszwang gegenüber bloßen Behauptungen dem deutschen Rechtsstaat fremd sei. Die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes seien in keinster Weise belastbar. Es sei bewiesenermaßen dilettantisch ermittelt, aufgezeichnet und der Bericht über ihn fehlerhaft abgefasst worden. Es stelle sich die Frage, inwiefern solche „Erkenntnisse“ überhaupt zum Gegenstand und vor allen Dingen zur Grundlage eines rechtsstaatlichen Verfahrens gemacht werden dürften. Hinsichtlich der Teilnahme an einem Konzert der Musikgruppe „G. Y.“ würden die Ausführungen und Rechtsauffassungen des Unterzeichners im Schriftsatz vom 18. März 2021 durch die eingeführten Erkenntnismittel bestätigt. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Kassel, Beschl. v. 28.9.2018, 2 B 2015/18, juris) zugrunde gelegt, könne die bloße Teilnahme an einem verfassungsrechtlich geschützten Konzert der Gruppe „G. Y.“ per se nicht als Unterstützung der DHKP-C i.S.d. § 11 StAG angesehen werden. Vielmehr zeige die zitierte Rechtsprechung, inwieweit es möglich sei, sich – bei gleichzeitigen Berührungspunkten mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen – auf den grundrechtlich geschützten Rahmen der Meinungskundgabe berufen zu können. Die Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Die Schwelle zu einer Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 StAG sei im vorliegenden Verfahren, unabhängig vom Vorliegen oder der Beweisbarkeit der einzelnen Handlungen, in keinem Fall überschritten. Auch ein bloß zeitweises Halten eines Transparentes einer möglichen Tarnorganisation der DHKP-C, wie z.B. der Volksfront Hamburg, auf einer erlaubten Versammlung reiche hierfür nicht aus. Letztlich werde für die Frage, inwiefern eine bloße politische Meinungskundgabe als Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 AufenthG angesehen werden könne, auf die schon getätigten Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Zusammenfassend und die obergerichtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zugrunde legend gelte folgendes: Das Spannungsverhältnis zwischen Grundrechtsschutz und Gefahrenabwehr dürfe nicht einseitig zulasten der Grundrechte aufgelöst werden. Es sei daher bei der Beurteilung, ob durch die Inanspruchnahme von Grundrechten eine terroristische Organisation unterstützt werde, eine restriktive Auslegung des Unterstützensbegriffs angezeigt (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1969 – 1 BvR 553/64 –, BVerfGE 25, 44-64). In die Meinungsfreiheit des Einzelnen werde in nicht zumutbarer Weise eingegriffen, wenn eine Äußerung allein deshalb verboten werde, weil sich jemand inhaltlich für Ziele einsetze, die ebenfalls von der terroristischen Organisation verfolgt würden. Es müsse Einzelnen unbenommen bleiben, auch in der Öffentlichkeit die gleichen Positionen wie eine verfassungsfeindliche Organisation zu vertreten und auch die Sympathie ihr gegenüber bekunden zu können, ohne dass aus Furcht vor Sanktionen eine grundrechtlich geschützte politische Meinungskundgabe unterbleiben würde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2001 – 1 BvR 98/97). Engagierte Sympathisanten im Umfeld einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, welche nicht strukturell in die Vereinigung eingebunden seien, erfüllten daher nicht den Begriff der Unterstützung einer Vereinigung, die möglicherweise ihrerseits verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 – 9 C 22/98 –, BVerwGE 109, 25-29). Dies gelte selbst dann nicht, wenn sie sich durch die Teilnahme an einer Straßenblockade strafbar gemacht hätten. Dass ein „Hungerstreik nicht eo ipso als Handlung im Umfeld des Terrorismus angesehen werden darf, versteht sich von selbst“ (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 1991 – 2 BvR 1437/90). Es bedürfe daher stets einer „wertenden Gesamtschau“ aller Aktivitäten des Betroffenen, um zu beurteilen, ob die terroristische Prägung überwiege. Daran werde es regelmäßig fehlen, wenn die Betätigung sich auf „Geldspenden, die Verteilung von Zeitungen und Flugblättern, die Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, an Hungerstreiks und nicht gewalttätigen Besetzungsaktionen beschränkt“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2000 – 2 BvR 1280/99). Dies zugrunde gelegt könne dahinstehen, ob die ihm nachgesagten und vorgeworfen Aktivitäten so von ihm begangen worden seien oder ob diese tatsächlich vorlägen. Es handele sich, selbst bei Annahme des Vorliegens der Aktivitäten, um grundrechtlich geschütztes Verhalten und nicht um ein Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 11 StAG. In der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht den Kläger persönlich sowie Herrn K. vom Landesamt für Verfassungsschutz als instruierten Vertreter der Beklagten informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Sachakten (die den Kläger betreffende Ausländerakte und Einbürgerungsakte) sowie auf die durch das Gericht mit Verfügung vom 14. Juli 2022 eingeführten Erkenntnisquellen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.