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Beschluss

5 So 73/23

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0719.5SO73.23.00
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Leitsätze
Der Begriff der Verleihung eines anderen Amtes i.S.v. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (juris: GKG 2004) meint die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinne mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen. Die Norm findet hingegen keine Anwendung auf Fälle, in denen die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses von einem Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Rede steht.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Mai 2023 hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz (21 E 5067/22) auf 33.326,22 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff der Verleihung eines anderen Amtes i.S.v. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (juris: GKG 2004) meint die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinne mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen. Die Norm findet hingegen keine Anwendung auf Fälle, in denen die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses von einem Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Rede steht.(Rn.5) Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Mai 2023 hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz (21 E 5067/22) auf 33.326,22 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers entsprechend § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in eigenem Namen bzw. aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde hat Erfolg. I. Dass die Streitwertbeschwerde dem Wortlaut der Beschwerdeschrift nach gegen „den Beschluss vom 09.05.2023“ gerichtet ist, wohingegen der Beschluss des Verwaltungsgerichts bereits am 8. Mai 2023 ergangen ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Es dürfte sich insoweit um einen unbeachtlichen Fehler in der Form eines „Verschreibens“ handeln. Durch die Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts (21 E 5067/22) wird die angegriffene Streitwertfestsetzung hinreichend deutlich. II. Die Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die geänderte Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 1.5 der die Gerichte zwar nicht bindenden, aber sachgerechten Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Beschwerdegericht geht, wie auch das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss, davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- bzw. Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist im Grundsatz daher die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen als Streitwert anzunehmen. Gemäß § 40 GKG sind dabei die Beträge im Zeitpunkt der Antragstellung – vorliegend der 20. Dezember 2022 – maßgeblich, hier gemäß Nr. 4 der Anlage VI zum HmbBesG mithin ein Betrag i.H.v. 66.652,44 Euro (12 * 5.554,37 Euro). Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht hierauf die Empfehlungen nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs angewandt hat, auch wenn das Beamtenverhältnis des Beigeladenen ursprünglich auf den 30. September 2023 befristet gewesen ist. Unabhängig hiervon war Gegenstand des vom Antragsteller angestrengten Eilverfahrens lediglich die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Das gerichtliche Eilverfahren übernimmt zwar in Konkurrenten-Streitigkeiten regelmäßig die Funktion eines Hauptsacheverfahrens und darf nach seiner Kontrolldichte und Prüfungsintensität nicht hinter einem solchen zurückbleiben. Dies rechtfertigt aber nicht, den Streitwert auf den vollen Wert einer Hauptsache anzuheben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2014, 1 So 45/14, juris Leitsatz 2, Rn. 6). Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist im vorliegenden Verfahren jedoch keine Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG geboten. Betrifft hiernach das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist der Streitwert die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags. Das Verfahren betrifft bzw. betraf hier jedoch weder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, noch die Verleihung eines anderen Amts. Mit der Verleihung eines anderen Amts ist im Sinne dieser Bestimmung die Verleihung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinne mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen gemeint, was insbesondere bei Beförderungen der Fall ist (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 52 GKG Rn. 13; vgl. auch VG Würzburg, Beschl. v. 4.12.2020, W 1 E 20.1570, juris Rn. 17). Betrifft eine Angelegenheit die Frage der Begründung eines (anderen) Beamtenverhältnisses, kann die Bestimmung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG hingegen keine Anwendung finden. Dies würde der Bedeutung der Sache für den Bewerber nicht gerecht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.3.2024, 6 E 116/24, juris Rn. 6), was auch auf den hier zu betrachtenden Fall zutrifft. Der Antragsteller strebte – wie auch der Beigeladene – vorliegend keine bloße Beförderung, sondern die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an. Ohne einen Erfolg seines Antrags hätte er befürchten müssen, dass er sein Amt mit Ablauf seiner befristeten Amtszeit verloren hätte. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann dabei (auch) im kostenrechtlichen Sinne nicht mit der bloßen Verleihung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinne gleichgesetzt werden. Sie ist für den Betroffenen von ungleich größerer wirtschaftlicher Bedeutung. Mit dem Wechsel ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhält der Betroffene die stärkste beamtenrechtliche Stellung. Die Berufung für die gesamte Dauer des Erwerbslebens und der nachfolgende Versorgungsanspruch sichern ihn existenziell. Er gewinnt die Unabhängigkeit, um sich unter Abwehr interessenbedingter Einflüsse allein auf die sachliche Aufgabenerfüllung zu konzentrieren (Wichmann, in: Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 62). Dass dies auch im Rahmen der Streitwertfestsetzung und hinsichtlich der Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG Berücksichtigung finden muss, bestätigt sich ferner aus einem Vergleich zwischen den unter den Nrn. 10.1 und 10.2 gegebenen Empfehlungen des Streitwertkatalogs. Basierend auf diesen Erwägungen ergibt sich vorliegend insgesamt ein Streitwert i.H.v. 33.326,22 Euro (1/2 * 66.652,44 Euro). III. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).