Beschluss
4 S 542/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0515.4S542.25.00
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Leitsätze
Der Streitwert in Konkurrenteneilverfahren beträgt entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (juris: GKG 2004) die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (juris: GKG 2004) ergebenden Betrages. Eine weitere Halbierung ist nicht geboten.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2025 - 12 K 7735/24 - geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 24.476,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert in Konkurrenteneilverfahren beträgt entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (juris: GKG 2004) die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (juris: GKG 2004) ergebenden Betrages. Eine weitere Halbierung ist nicht geboten.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2025 - 12 K 7735/24 - geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 24.476,46 EUR festgesetzt. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Über sie hat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Senat zu entscheiden. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG sowie in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG zu bemessen und auf den doppelten Betrag der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Höhe zu ändern. Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 25.09.2024 - 2 VR 1.24 -, juris, Rn. 40; vom 06.10.2023 - 2 VR 3.23 -, juris, Rn. 72; vom 23.01.2020 - 2 VR 2.19 -, juris, Rn. 43), wonach der Streitwert in Konkurrenteneilverfahren auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages festzusetzen sei (so im Ergebnis auch: OVG Bln.-Bdg., Beschluss vom 10.02.2025 - 4 S 32/24 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2024 - 1 B 407/24 -, juris, Rn. 51; Bay. VGH, Beschluss vom 22.05.2023 - 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 02.07.2024 - 1 B 649/24 -, juris, Rn. 63; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2025 - 2 MB 6/24 -, juris, Rn. 113), hält der Senat an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, den Streitwert in solchen Verfahren auf die hälftigen Jahresbezüge im angestrebten Amt festzusetzen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 20.02.2025 - 4 S 1523/24 -, juris, Rn. 11; vom 09.07.2024 - 4 S 174/24 -, juris, Rn. 10; vom 01.02.2024 - 4 S 1961/23 -, n.v.; im Ergebnis ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 08.04.2025 - 5 ME 65/24 -, juris, Rn. 33; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 04.01.2021 - 2 B 11368/20 -, juris, Rn. 24; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.2025 - 1 M 12/25 -, juris, Rn. 21; ebenso die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. die Angaben bei OVG Rh.-Pf., a.a.O.). Eine weitere Halbierung ist weder deshalb geboten, weil ein Antragsteller im Konkurrenteneilverfahren lediglich das vorläufige Freihalten der Stelle und nicht eine Vergabe an sich selbst erreichen kann, noch mit Blick auf die Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Welche Bedeutung der Sache in Konkurrenteneilverfahren für den Antragsteller zukommt, lässt sich in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG bestimmen. Hiernach ist der Streitwert die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft. Mit der Verleihung eines anderen Amts im Sinne dieser Bestimmung ist die Verleihung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinne mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen gemeint, was insbesondere bei Beförderungen der Fall ist (vgl. m.w.N.: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2024 - 5 So 73/23 -, juris, Rn. 5). Die Vorschrift ist demnach in Konkurrenteneilverfahren, in denen es (noch) nicht um die Verleihung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinne geht, nicht direkt anwendbar – abgesehen davon, dass § 53 Abs. 2 GKG nicht auf sie verweist –, kann aber zur Bestimmung der gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache orientierungsweise herangezogen werden. Die Bedeutung der Sache für einen einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahl eines Mitbewerbers begehrenden Antragsteller erschöpft sich nicht schon darin, die – in diesem Verfahrensstadium rechtlich alleine mögliche – vorläufige Freihaltung der Stelle zu erreichen. Vielmehr liegt der Bedeutungsgehalt des Verfahrens für den seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machenden Antragsteller letztlich im (faktischen) Ziel der späteren Vergabe des höherwertigen Statusamtes an ihn. Hinzukommt, dass die in solchen Verfahren begehrte einstweilige Verhinderung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers darüber hinaus regelmäßig das weitere Begehren enthält, die faktische Aufnahme der Dienstgeschäfte durch den Ausgewählten vorläufig zu untersagen, um den Erwerb eines Bewährungsvorsprungs zu verhindern (vgl. nur Senatsbeschluss vom 09.07.2024 - 4 S 174/24 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Auch angesichts dessen spiegelt eine weitere Halbierung des Streitwerts auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages nicht die Bedeutung der Sache für den Rechtschutz begehrenden Antragsteller wieder. Da in Konkurrenteneilverfahren die Hauptsache – die Konkurrentenklage – regelmäßig vorweggenommen wird, scheidet auch eine der Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes geschuldete Halbierung des Streitwerts in Anlehnung an Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 aus (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 20.02.2025 - 4 S 1523/24 -, juris, Rn. 11; vom 27.05.2024 - 4 S 204/24 -, n.v.; vom 15.02.2021 - 4 S 3347/20 -, juris, Rn. 40; vom 20.05.2020 - 4 S 1044/20 -, juris, Rn. 21). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).