Beschluss
5 Bf 204/23.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:1007.5BF204.23.Z.00
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Leitsätze
Die Frage, ob eine von mehreren psychiatrischen Erkrankungen eines Beamten wesentliche (Teil-) Ursache für dessen Zurruhesetzung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit gewesen ist, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden und ist dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Schlussurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Juli 2023 (21 K 1275/20) zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.136,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob eine von mehreren psychiatrischen Erkrankungen eines Beamten wesentliche (Teil-) Ursache für dessen Zurruhesetzung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit gewesen ist, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden und ist dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich.(Rn.13) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Schlussurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Juli 2023 (21 K 1275/20) zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.136,12 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Berufungszulassungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Unfallruhegehalts wegen eines im Jahr 2004 erlittenen Dienstunfalls. Der Kläger stand als Beamter im Dienst der Beklagten, zuletzt als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9). Bis zum Jahr 2004 war er bei der Wasserschutzpolizei eingesetzt, anschließend beim Landeskriminalamt, bevor er im Jahr 2008 zur Wasserschutzpolizei zurückkehrte. Jedenfalls ab dem Jahr 1997 litt der Kläger an diversen Erkrankungen, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Detail beschrieben sind, insbesondere einer depressiven Verstimmung, die immer wieder zu – teils längeren – krankheitsbedingten Ausfallzeiten und Klinikaufenthalten führte. Am 10. Januar 2004 fiel der Kläger im Rahmen seiner Dienstausübung von Bord eines Polizeibootes, als er versuchte, ein Stück Treibgut aus der Elbe zu fischen. Er geriet dabei zwischen die Bordwand des Bootes und einen Anleger, bevor er aus dem Wasser gerettet werden konnte. Ca. fünf Jahre später äußerte die den Kläger seinerzeit behandelnde Psychiaterin, Frau Dr. W., den Verdacht, dieses Ereignis könnte beim Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ausgelöst haben. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. Mai 2009 die Gewährung von Unfallfürsorge, insbesondere die Zahlung von Unfallausgleich. Die Beklagte nahm hieraufhin die zuvor ohne Ergebnis beendete Dienstunfallverhandlung aus dem Jahr 2004 wieder auf. Mit Bescheid vom 13. November 2009 lehnte sie eine Anerkennung der PTBS des Klägers als Folge des Sturzes ins Wasser im Jahr 2004 als Dienstunfall ab. Außerdem lehnte sie mit weiterem Bescheid vom selben Tag die Gewährung von Unfallausgleich ab. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Mit Senatsbeschluss vom 5. Februar 2010 wurde er wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 28. Februar 2010 in den Ruhestand versetzt, insbesondere unter Hinweis auf die bei ihm bestehende chronische Depression und die sich hieraus ergebenden Fehlzeiten. Am 20. April 2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Begehren erhoben, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, das Geschehen vom 10. Januar 2004 als Dienstunfall mit der Schädigungsfolge PTBS anzuerkennen, ihm einen Unfallausgleich zu zahlen sowie ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt – hilfsweise ein Unfallruhegehalt – und eine einmalige Unfallentschädigung zu gewähren, und die Beklagte zu verurteilen, die nachzuzahlenden Beträge zu verzinsen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis zur Frage, ob der Kläger durch den Unfall am 10. Januar 2004 eine PTBS erlitten hat, erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. H. H., xxx Hamburg. Mit Teilurteil vom 9. September 2016 (21 K 1070/12) hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, das Ereignis vom 10. Januar 2004 als Dienstunfall anzuerkennen. Die gegen dieses Teilurteil nach entsprechender Zulassung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 28. August 2019 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat sodann das erstinstanzliche Verfahren fortgesetzt. Mit Beschluss vom 9. April 2021 hat es weiteren Beweis erhoben, und zwar durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, u.a. zu der Frage „War der Dienstunfall mit der hierdurch verursachten Posttraumatischen Belastungsstörung und den damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen bestimmende Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers, die am 28. Februar 2010 zur Ruhestandsversetzung geführt hat?“ Mit der Erstellung wurde erneut Herr Dr. H. betraut. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 2. November 2021 erstattet und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. Juni 2023 erläutert. Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen – später widerrufenen – Vergleich geschlossen und sich für den Fall des Widerrufs mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Schlussurteil vom 12. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 ab dem 4. Dezember 2008 zu gewähren, und die Beklagte verurteilt, die für den Unfallausgleich nachzuzahlenden Beträge ab dem 21. April 2012 und sodann jeweils von ihrer Fälligkeit an in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das vollständige Schlussurteil ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. August 2023 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich der am 29. August 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene und am 9. Oktober 2023 – einem Montag – begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Da der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 erklärt hat, Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung bestünden nur, soweit das Verwaltungsgericht den auf Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 40 HmbBeamtVG gerichteten Hilfsantrag abgelehnt habe, hat sich die vom Senat im Zulassungsverfahren vorzunehmende Prüfung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein auf diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zu erstrecken. Im Hinblick auf die Frage der Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 40 HmbBeamtVG an den Kläger bestehen indes weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.), noch ist ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben (hierzu unter 2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen: a) Der Kläger rügt insoweit zunächst, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass nach durchgeführter Sachverhaltsermittlung es nicht zu der Überzeugung gelangt sei, dass die PTBS als dienstunfallbedingte Erkrankung eine wesentliche (Teil-) Ursache seiner, des Klägers, Dienstunfähigkeit gewesen und dieser Umstand auch nicht weiter aufklärbar sei. Der Sachverständige habe diesbezüglich indes dargelegt, er könne nicht sicher beantworten, ob die PTBS die „bestimmende Ursache“ für die Dienstunfähigkeit des Klägers gewesen sei. Die PTBS habe aber „zumindest keinen unwesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit gehabt“. Wenn der Sachverständige die PTBS als „nicht unwesentlich“ angesehen habe, sei sie aber wesentlich für seine, des Klägers, Dienstunfähigkeit gewesen. Die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ließen auf kein anderes Ergebnis schließen. Hiermit legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Gemäß § 40 Abs. 1 HmbBeamtVG (auch in der seinerzeit anwendbaren Fassung) erhält ein Beamter ein Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist. Aus der Verwendung des Wortes „infolge“ wird dabei deutlich, dass die Dienstunfähigkeit und die Ruhestandsversetzung durch den Dienstunfall im Wesentlichen herbeigeführt worden sein muss. Die beim Kläger – was rechtskräftig feststeht – infolge des Dienstunfalls eingetretene PTBS muss dementsprechend jedenfalls eine wesentlich mitwirkende Teilursache seiner Dienstunfähigkeit gewesen sein, nicht aber zwingend allein kausal hierfür. Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht seiner angefochtenen Entscheidung richtigerweise zugrunde gelegt (vgl. S. 33 f. UA). Das Verwaltungsgericht führt sodann weiter aus, es habe nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass die beim Kläger als Folge seines Dienstunfalls bestehende PTBS wesentliche (Teil-) Ursache für die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers gewesen sei. Dieser Umstand sei auch nicht weiter aufklärbar. Da der Kläger insoweit beweisbelastet sei, unterliege er in dieser Frage im Ergebnis. Hierbei bezieht sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen. Dieser habe dargelegt, es lasse sich nicht feststellen, ob die PTBS des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung annähernd ein so großes Gewicht an der Dienstunfähigkeit gehabt habe wie die übrigen Erkrankungen des Klägers, nämlich die Depression und der Alkoholmissbrauch. Welche Krankheit führend sei, könne sich bei psychischen Erkrankungen im Zeitraum weniger Wochen ändern. Eine rezidivierende depressive Störung könne insbesondere immer wieder auftreten, wohingegen die PTBS in diesen Phasen in den Hintergrund treten könne. Depressive Episoden seien beim Kläger auch nach dem Dienstunfall aufgetreten und beeinflussten das Krankheitsbild bis dato (vgl. S. 35 UA). Diese die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen stellt der Kläger nicht in einer die Zulassung der Berufung gebietenden Weise in Frage. Die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen und auch nicht aufklärbar, ob die beim Kläger vorhandene PTBS wesentliche Ursache seiner Dienstunfähigkeit und damit seiner Zurruhesetzung war, ist auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, an dessen Neutralität, methodisch richtiger Arbeitsweise und fachlicher Kompetenz der Kläger nicht zweifelt, ist hinsichtlich der von ihm basierend auf dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2021 diesbezüglich zu beantwortende Frage (vgl. o.) in seinem schriftlichen Gutachten zu folgendem Ergebnis gekommen: „Es kann gutachterlich nicht sicher beantwortet werden, ob es die bestimmende Ursache war. Die posttraumatische Belastungsstörung hat aber zumindest keinen unwesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit gehabt.“ (S. 72 des Gutachtens; Hervorhebung hinzugefügt) Dieser Einschätzung vorangehend hat er in seinem Gutachten ausführlich die über Jahre dokumentierte Krankheitsgeschichte des Klägers sowie die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchungen des Klägers betrachtet und gewürdigt. Insbesondere hat er auch hervorgehoben, schon vor dem Dienstunfall im Jahr 2004 habe beim Kläger eine psychiatrische Problematik in der Form einer rezidivierenden Depression bestanden, die zu vielen Erkrankungsphasen und auch stationären Behandlungen geführt hatte (vgl. S. 68 des Gutachtens). Es ist auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht basierend hierauf sowie basierend auf den diesbezüglichen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (hierzu sogleich) zu dem Ergebnis gekommen ist, die für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Unfallruhegehalts notwendige wesentliche Ursächlichkeit der PTBS des Klägers für seine dauerhafte Dienstunfähigkeit sei nicht hinreichend nachgewiesen. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass die vom Verwaltungsgericht in der Beweisfrage verwendete Formulierung (und damit auch die entsprechende Antwort des Sachverständigen), ob die PTBS des Klägers „bestimmende Ursache“ seiner Dienstunfähigkeit und damit seiner Zurruhesetzung gewesen sei, etwas ungenau gewählt worden ist, da sie nicht exakt der Rechtsprechung u.a. des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit eines Dienstunfalls für die dauerhafte Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung eines Beamten i.S.v. § 40 Abs. 1 HmbBeamtVG entspricht. Entscheidend ist insoweit genau genommen nicht, ob die PTBS des Klägers für seine Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung „bestimmend“ gewesen ist, sondern dass sie an deren Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Sie muss bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zur Dienstunfähigkeit des Klägers beigetragen haben oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gehabt haben wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2019, 5 Bf 189/16, n.v.). Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht aus, so dass sich hieraus auch keine die Berufungszulassung gebietenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben. Dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung des Maßstabs der wesentlichen (Teil-) Ursache bewusst gewesen ist, ist den Entscheidungsgründen in eindeutiger Weise zu entnehmen (vgl. S. 33 f. UA). Auch ist nicht ersichtlich, dass die (wenn auch leicht ungenaue) Verwendung des Wortes „bestimmend“ in der Beweisfrage den Sachverständigen zu einer Einschätzung bewegt hätte, die nicht mit den rechtlich insoweit anzuwendenden Maßstäben übereinstimmen würde, und seine gutachterlichen Ausführungen daher ungeeignet wären, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu stützen, wonach die wesentliche Ursächlichkeit der PTBS für die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei bzw. nicht sicher bejaht werden könne. Vielmehr bestätigen die Erläuterungen des Sachverständigen im Rahmen der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 5.6.2023, S. 4 f.), dass sowohl dieser als auch das Verwaltungsgericht sich des Maßstabs i.S.d. wesentlichen (Teil-) Ursächlichkeit bewusst waren und diesen angewandt haben. Das Verwaltungsgericht und auch der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers haben unter Verwendung der korrekten Begriffe und in Anwendung des auch nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts anzulegenden Maßstabs den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (mehrfach) mit der Frage konfrontiert, ob er eine Aussage dazu machen könne, ob die PTBS des Klägers beim Eintritt von dessen Dienstunfähigkeit wesentlich mitgewirkt habe. Der Sachverständige hat stets geantwortet, hierzu keine sichere Einschätzung vornehmen zu können. Die im Beweisbeschluss vom 9. April 2021 noch enthaltene sprachliche Ungenauigkeit ist dementsprechend beseitigt worden, so dass sie keine entscheidungserhebliche Bedeutung für das angefochtene Urteil gehabt haben kann. So hat das Verwaltungsgericht den Sachverständigen ausdrücklich gefragt, ob die PTBS des Klägers eine wesentliche Teilursache der Dienstunfähigkeit gewesen sei. Der Sachverständige hat diese Frage u.a. wie folgt beantwortet: „Das kann ich so nicht sagen. Ich habe nicht ausreichende Informationen, um zu beurteilen, ob in dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht die Depression und der Alkoholmissbrauch führend war […]“. (Hervorhebung hinzugefügt) Auf Nachfrage des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob er nicht feststellen könne, dass die PTBS des Klägers annähernd das gleiche Gewicht an der Dienstunfähigkeit gehabt habe wie die übrigen Erkrankungen des Klägers, mithin ebenfalls auf eine den Maßstab der wesentlichen (Teil-) Ursächlichkeit beinhaltende Frage, hat der Sachverständige geantwortet: „Ja, so ist es und ich könnte allerdings auch umgekehrt an nichts konkret festmachen, dass das Gegenteil zuträfe.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Auf weitere Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob der Umstand, dass der Kläger unmittelbar nach erneuter Dienstaufnahme bei der Wasserschutzpolizei im Jahr 2008 wieder krankgeschrieben worden war, nicht auf eine wesentliche Ursächlichkeit der PTBS für die Zurruhesetzung schließen ließe, hat der Sachverständige betont: „[…] Jedenfalls lässt sich gerade vor dem Hintergrund der rezidivierenden Depression für mich nicht feststellen, ob die Posttraumatische Belastungsstörung wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit war“, (Hervorhebung hinzugefügt) und Nachfrage nochmals ausgeführt: „Es ist so, dass in den Behandlungen und Befunden immer wieder die rezidivierende Depression auftaucht, dies also durchgehend und es lässt sich für mich anhand der vorhandenen Befunde nicht feststellen, welche Erkrankung tatsächlich führend war.“ Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Sachverständige habe die PTBS als „nicht unwesentlich“ für seine, des Klägers, Zurruhesetzung bezeichnet. Dass der Sachverständige diese Formulierung in seinem schriftlichen Gutachten gewählt hat, ist zwar richtig (vgl. dort S. 72). Auch zu dieser Aussage hat er sich jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert und sie vor dem Hintergrund des anzuwendenden Maßstabs eingeordnet: „Mit meinem Gutachten und der Formulierung ‚nicht unwesentlich‘ wollte ich zum Ausdruck bringen, dass die Posttraumatische Belastungsstörung da ist und insoweit auch erheblich ist. Es lässt sich aber aus meiner Sicht nicht feststellen, ob die Posttraumatische Belastungsstörung hier annähernd ein so großes Gewicht an der Dienstunfähigkeit hat wie die übrigen Erkrankungen.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Er hat diesbezüglich weiter betont: „Ich könnte allenfalls ein Bauchgefühl kundtun, aber ich habe nichts, woran ich genau festmachen könnte, dass die Posttraumatische Belastungsstörung annähernd das Gewicht wie die anderen Erkrankungen an der Dienstunfähigkeit hat.“ Vor dem Hintergrund dieser Klarstellungen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht trotz der im schriftlichen Gutachten enthaltenen Formulierung („nicht unwesentlich“) im Ergebnis nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die PTBS wesentlich zur dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers beigetragen oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gehabt hat wie die anderen Umstände bzw. Erkrankungen des Klägers insgesamt. In diesem Zusammenhang überzeugt es auch nicht, wenn der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags weiter ausführt, es komme nicht auf ein Überwiegen einer Erkrankung in Bezug auf seine dauerhafte Dienstunfähigkeit an. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht seiner angefochtenen Entscheidung einen unrichtigen Maßstab zur Ursächlichkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 HmbBeamtVG zugrunde gelegt haben könnte. Es hat den Sachverständigen ausdrücklich nach der Wesentlichkeit der PTBS des Klägers für dessen Dienstunfähigkeit gefragt, nicht nach einem Überwiegen dieser Erkrankung oder einer anderen Erkrankung. Der Sachverständige hat wiederum – wie dargelegt – betont, er könne die Wesentlichkeit nicht bejahen und könne auch nicht sagen, ob bzw. dass die PTBS annähernd das gleiche Gewicht wie die sonstigen Erkrankungen des Klägers gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei auch nicht unerheblich, in welcher Relation seine einzelnen Erkrankungen zueinander gestanden haben. Liegen unterschiedliche Erkrankungen bei einer Person vor, die jeweils die Ursache für deren Dienstunfähigkeit bilden können, muss zur Beantwortung der Frage der Wesentlichkeit einer Erkrankung zwangsläufig auch betrachtet werden, ob deren Auswirkungen nicht durch die anderen Erkrankungen so überwogen werden, dass die erstgenannte Erkrankung nicht mehr als wesentlich angesehen werden kann. Dies wird im Maßstab der „wesentlichen Teilursache“ gerade zum Ausdruck gebracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich daher auch nicht vor dem Hintergrund der – das Gericht ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift zum Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz, Abschnitt 5 – Unfallfürsorge (VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge). Auch hiernach muss die dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit wesentliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sein (Nr. 40.1.3 VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge). Wesentlichkeit ist auch insoweit im Sinne einer wesentlichen (Teil-) Ursächlichkeit zu verstehen, nicht aber im Sinne einer alleinigen oder überwiegenden bzw. gleichwertigen Ursache (Nr. 40.1.3, 31.1.3.1 VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge). All dies entspricht dem oben dargelegten Maßstab, wonach eine „wesentliche Teilursache“ entweder überragende Teilursache ist oder jedenfalls annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gehabt haben muss wie andere Umstände, wie er nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in Fällen wie dem vorliegenden anzuwenden und im Ergebnis auch vom Verwaltungsgericht angewandt worden ist. b) Ferner macht der Kläger sinngemäß geltend, er könne sich – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – hinsichtlich der Frage der Ursächlichkeit seiner PTBS für seine dauerhafte Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung jedenfalls auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Seine Zurruhesetzung in zeitlicher Folge zur diagnostizierten PTBS stelle einen typischen Geschehensablauf dar, selbst wenn Zweifel daran verbleiben sollten, ob die bei ihm bestehende PTBS gegenüber weiteren, unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich für seine Dienstunfähigkeit war. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Individualität psychiatrischer Krankheitsverläufe. Ein lebensbedrohendes Ereignis und eine darauf beruhende PTBS wirke typischerweise so einschneidend, dass sie in annährend gleichem Maß zur Dienstunfähigkeit beitrage, auch wenn weitere psychiatrische Erkrankungen gegeben seien. Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht definiert insoweit zunächst in nicht zu beanstandender Weise den Maßstab, der für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises anzulegen ist (vgl. S. 38 UA). Zutreffend führt es aus, dass der Anscheinsbeweis (nur) bei typischen Geschehensabläufen eingreife, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeute in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen müsse, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß sei (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, 2 C 55.09, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht kommt sodann zu dem Ergebnis, diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Auch an der Richtigkeit dieser Annahme bestehen keine ernstlichen Zweifel. Bei komplexen Themenfeldern wie dem (möglichen) Zusammenwirken unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen, deren Hervortreten über einen Zeitraum von wenigen Wochen variieren kann und die üblicherweise bei jedem Menschen unterschiedlich ablaufen (rezidivierende Depression und PTBS), ist auch nach Ansicht des Berufungsgerichts stets und allein der konkrete Einzelfall zu betrachten. Die unterschiedlichen individuellen Auswirkungen solcher Erkrankungen auf den jeweils Betroffenen können gerade nicht in einer typisierenden Betrachtung abgebildet werden, wie sie einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zugrunde zu legen wäre (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.5.2020, 3 ZB 18.2154, juris Rn. 7). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, dessen Komplexität noch dadurch erhöht wird, dass die PTBS des Klägers auf einem im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung schon Jahre zurückliegenden Ereignis beruht und erst später „ausgebrochen“ ist, gleichzeitig der Kläger aber jahrelang an anderen erheblichen psychischen Erkrankungen gelitten hat, die ihrerseits Grundlage einer Zurruhesetzung sein können. Anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger insoweit in Bezug genommen Entlassungsbericht der xxx-Klinik vom 29. Juni 2009. Dieser verhält sich nicht zu typischen Geschehensabläufen i.S.d. Anscheinsbeweises, sondern schildert – wie bei Arztbriefen üblich – die individuelle Situation des Klägers. Es mag zwar sein, dass die in diesem Arztbrief erwähnten Flashbacks eine typische Symptomatik einer PTBS darstellen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass eine PTBS im Sinne des Anscheinsbeweises so häufig einen dahingehenden Geschehensablauf auslösen würde, dass sie typischerweise wesentlich für die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Betroffenen wäre, insbesondere nicht, wenn dieser – wie der Kläger – auch andere erhebliche psychische Erkrankungen wie eine rezidivierende Depression aufweist. Unbeachtlich ist insoweit auch, dass die xxx-Klinik den Kläger zum damaligen Zeitpunkt als arbeitsunfähig angesehen hat. Ob der Kläger seinerzeit akut arbeitsunfähig war, steht vorliegend nicht in Rede. Entscheidungserheblich war bzw. ist allein, inwieweit die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers bei seiner Zurruhesetzung im Februar 2010 wesentlich auf die bei ihm bestehende PTBS zurückzuführen war. c) Vor dem dargestellten Hintergrund ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine für den Kläger negative Entscheidung nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung getroffen hat. Hiernach trägt derjenige, der sich auf das Vorliegen einer Tatsache beruft – hier der Kläger auf die wesentliche Ursächlichkeit der bei ihm vorhandenen PTBS für seine Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung – das Risiko ihrer Nichterweislichkeit. Dies gilt auch im Dienstunfallrecht und insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Gewährung eines Unfallruhegehalts (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.5.2020, 3 ZB 18.2154, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, 2 C 55.09, juris LS 1). 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geboten. Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverständigen lediglich zur Frage der tatsächlichen Wesentlichkeit seiner, des Klägers, PTBS für seine Zurruhesetzung befragt. Es habe hingegen versäumt, ihn auch dazu zu befragen, ob typischerweise davon ausgegangen werden könne, dass eine PTBS zur Zurruhesetzung führen kann. Außerdem habe das Verwaltungsgericht es unterlassen, ergänzende Berichte anzufordern, und zwar von der seinerzeit den Kläger behandelnden Psychiaterin Dr. W., der ihn seinerzeit ebenfalls behandelnden Psychologin Frau G. sowie der xxx-Klinik. Frau Dr. W. und Frau G. hätten seine, des Klägers, PTBS als gesicherte Diagnose angenommen und ihn im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Zurruhesetzung jeweils persönlich gesehen. Das Verwaltungsgericht, das diese beiden Personen außerdem nicht persönlich angehört habe, habe damit gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Auch hiermit dringt der Kläger nicht durch. Werden seitens der Beteiligten keine förmlichen Beweisanträge gestellt, entscheidet das Verwaltungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der ihm gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Amtsermittlungspflicht. Ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel liegt dabei nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Grenze dieses Ermessens überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es eine Untersuchung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Der die Aufklärungsrüge erhebende Beteiligte muss dementsprechend entweder darlegen, dass er in der mündlichen Verhandlung durch Stellung eines Beweisantrags oder jedenfalls durch eine sonstige Beweisanregung auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 12.4.2024, 9 B 30.23, juris Rn. 9 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.6.2024, 13 S 365/22, juris Rn. 93). Gelingt dies nicht, bleibt die Aufklärungsrüge erfolglos, denn sie stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.2024, 6 B 67.23, juris Rn. 25 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, greift die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge nicht durch. Es ist weder ersichtlich, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die von ihm nunmehr als fehlend angesehenen Sachaufklärungsmaßnahmen hingewirkt hätte (hierzu unter a)), noch dass sich diese dem Verwaltungsgericht auch ohne solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (hierzu unter b)). Es ist außerdem nicht erkennbar oder vom Kläger dargelegt, dass die Vornahme solcher Sachaufklärungsmaßnahmen zu einer für ihn günstigeren erstinstanzlichen Entscheidung geführt hätte (hierzu unter c)). a) Ein Hinwirken des Klägers auf die von ihm als fehlend gerügten Sachaufklärungsmaßnahmen ist nicht feststellbar. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2023 weder auf eine entsprechende Ergänzung der Befragung des Sachverständigen durch das Verwaltungsgericht hingewirkt, noch haben er oder sein Prozessbevollmächtigter Fragen, wie der Kläger sie nunmehr als fehlend ansieht, selbst an den Sachverständigen gerichtet. Ebenso wenig hat der Kläger hinsichtlich einer Einholung weiterer (schriftlicher oder mündlicher) Stellungnahmen von Frau Dr. W., Frau G. oder auch der xxx-Klinik einen förmlichen Beweisantrag an das Verwaltungsgericht gerichtet oder eine solche Ermittlungshandlung auch nur informell angeregt. b) Ohne eigenes Hinwirken durch den Kläger mussten sich dem Verwaltungsgericht die von ihm nunmehr als fehlend monierten Sachaufklärungsmaßnahmen auch nicht aufdrängen. Ein einer Aufklärungsrüge zum Erfolg verhelfender Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht bereits vor, wenn das Gericht eine der weiteren Sachverhaltserforschung ggf. förderliche Aufklärungsmaßnahme unterlässt. Der Begriff des „sich Aufdrängens“ einer bestimmten Aufklärungsmaßnahme ist enger zu verstehen. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht ist – sofern kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden ist – nur gegeben, wenn die als fehlend bemängelte Maßnahme sich dem Gericht unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes offensichtlich aufgedrängt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2005, 2 Bf 21/05, n.v.; VGH München, Beschl. v. 7.10.2015, 12 ZB 15.239, juris Rn. 24; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.10.2012, 2 A 313/10, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2009, 10 N 57/08, BeckRS 2010, 45758; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.12.2005, 1 Q 65/05, NJOZ, 2006, 988). Dies vermag das Berufungsgericht hier nicht zu erkennen. Eine dahingehende Befragung des Sachverständigen, ob eine PTBS typischerweise zur Dienstunfähigkeit und hierauf basierender Zurruhesetzung eines Beamten führe, musste das Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt vorliegend schon deshalb nicht vornehmen, weil es richtigerweise (vgl. o.) bei der Frage der wesentlichen Ursächlichkeit psychischer Erkrankungen für die dienstunfähigkeitsbedingte Zurruhesetzung eines Beamten keinen Anwendungsbereich für die Grundsätze des Anscheinsbeweises gesehen hat. Es hat sich zu Recht auf die Ausführungen des Sachverständigen verlassen, er könne im konkreten Einzelfall eine wesentliche Ursächlichkeit der dienstunfallbedingten PTBS des Klägers für dessen dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht feststellen. Ebenso wenig hätte sich dem Verwaltungsgericht im Sinne des nunmehrigen Vorbringens des Klägers offensichtlich die Einholung weiterer schriftlicher Stellungnahmen oder eine Einvernahme weiterer Personen im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufdrängen müssen. Dem vom Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen lagen sämtliche Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers vor und sind von diesem bei der Erstellung seines Gutachtens gewürdigt worden. Dies gilt auch für die Stellungnahmen von Frau Dr. W. vom 22. Dezember 2009 und von Frau G. vom 15. Januar 2010 sowie den Entlassungsbericht der xxx-Klinik (vgl. S. 12, 17, 18 des Gutachtens). Der Zweck des vom Verwaltungsgericht zur Beweiserhebung in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens bestand dabei gerade auch darin, unter Einbeziehung der zahllosen Dokumente zum Gesundheitszustand und der Krankheitsgeschichte des Klägers eine fundierte Einschätzung zu den wesentlichen Ursachen seiner Dienstunfähigkeit zu gewinnen. Der Sachverständige hat sich insbesondere auch mit der PTBS des Klägers befasst, gleichwohl aber dargelegt, dass der Gesamtzustand des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung auch durch die rezidivierende depressive Verstimmung sowie die Alkoholproblematik geprägt gewesen sei (vgl. S. 70 des Gutachtens). Insofern musste es sich dem Verwaltungsgericht gerade nicht – und schon gar nicht offensichtlich – aufdrängen, dass zur Betrachtung des Zeitraums kurz vor der Zurruhesetzung des Klägers ein (erneutes) Einbeziehen weiterer Stellungnahmen notwendig gewesen wäre. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte eine solche Betrachtung bereits ausführlich vorgenommen und war dennoch zu dem Ergebnis gekommen, eine wesentliche Ursächlichkeit der PTBS des Klägers für dessen dienstunfähigkeitsbedingte Zurruhesetzung könne er nicht sicher bejahen. c) Schließlich legt der Kläger weder dar noch ist ansonsten ersichtlich, dass die Vornahme der von ihm nunmehr als fehlend gerügten Sachaufklärungsmaßnahmen durch das Verwaltungsgericht für ihn zu einer günstigeren erstinstanzlichen Entscheidung geführt hätte, was ebenfalls Voraussetzung für den Erfolg seiner Aufklärungsrüge wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.2024, 6 B 67.23, juris Rn. 25). Selbst wenn nämlich Frau Dr. W. oder Frau G. oder auch die xxx-Klinik sich – sei es schriftlich, sei es im Rahmen einer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung – anders als der Sachverständige geäußert und ausgeführt hätten, eine wesentliche Ursächlichkeit der PTBS des Klägers für seine Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung sei anzunehmen, hätte dies das Verwaltungsgericht nicht zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung veranlassen müssen. Das Verwaltungsgericht wäre in diesem Fall mit unterschiedlichen Expertenansichten zur wesentlichen Ursächlichkeit der PTBS für die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers konfrontiert gewesen. Es hätte mithin auch weiterhin nach Beweislastgrundsätzen und damit zu Lasten des Klägers zu entscheiden gehabt. Da das Verwaltungsgericht außerdem zutreffend von der Nichtanwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises ausgegangen ist, hätte auch eine Befragung des Sachverständigen hinsichtlich typischer Auswirkungen einer PTBS ferner zu keiner für den Kläger günstigeren erstinstanzlichen Entscheidung führen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 42 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 GKG. Hiernach ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, zu denen auch die vom Kläger angestrebte Gewährung eines Unfallruhegehalts gehört, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Gemäß § 40 GKG ist dabei der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend, hier der August 2023. Die Empfehlungen unter Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit finden insoweit keine Anwendung (VGH München, Beschl. v. 12.7.2018, 14 ZB 17.696, juris Rn. 32, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 19.7.2017, 2 KSt 1.17 u.a., juris LS 1 und Rn. 5). Nach vom Kläger unwidersprochener Mitteilung der Beklagten vom 26. September 2024 betrug dessen Ruhegehalt im August 2023 monatlich 2.977,99 Euro. Mit einem Unfallruhegehalt nach § 40 HmbBeamtVG hätte es 3.370,66 Euro betragen, woraus sich eine streitige wiederkehrende Leistung i.H.v. monatlich 392,67 Euro und ein Streitwert i.H.v. insgesamt 14.136,12 Euro errechnen (36*392,67).