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Beschluss

13 S 365/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0624.13S365.22.00
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Leitsätze
1. Im Verwaltungsprozess fehlt eine Rechtsgrundlage für die - hier von der Klägerseite beantragte - Zurückweisung der die Gegenseite vertretenden Rechtsanwälte wegen eines angeblichen anwaltlichen Tätigkeitsverbots oder wegen angeblicher Straftaten.(Rn.1) 2. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können weder eine bisher fehlende Darlegung nachgeholt noch neue, selbständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds - nachgeschoben werden. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung rechtzeitig und formgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe möglich.(Rn.6) 3. Bei den von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene auf Grund von § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 erster Halbsatz KHG in der hier anzuwendenden Fassung vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394; im Folgenden KHG a. F.) getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um Normverträge.(Rn.34) 4. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F. die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene ermächtigt hat, geeignete Krankenhäuser auszuwählen und durch Erlass eines Verpflichtungsbescheids zur Teilnahme an der Kalkulation von Krankenhausentgelten heranzuziehen.(Rn.25) 5. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene sind bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F. gemeinsam übertragenen Verwaltungsaufgaben als eine einheitliche Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG anzusehen. (Rn.42)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Rechtsanwälte xxxxxx xxxx xxxxx xxxxxx xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx x, xxxxx xxxxxxx, als Prozessbevollmächtigte der Beklagen zu 1 und zu 3 und der Beigeladenen zurückzuweisen, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2021 - 2 K 2547/20 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verwaltungsprozess fehlt eine Rechtsgrundlage für die - hier von der Klägerseite beantragte - Zurückweisung der die Gegenseite vertretenden Rechtsanwälte wegen eines angeblichen anwaltlichen Tätigkeitsverbots oder wegen angeblicher Straftaten.(Rn.1) 2. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können weder eine bisher fehlende Darlegung nachgeholt noch neue, selbständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds - nachgeschoben werden. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung rechtzeitig und formgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe möglich.(Rn.6) 3. Bei den von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene auf Grund von § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 erster Halbsatz KHG in der hier anzuwendenden Fassung vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394; im Folgenden KHG a. F.) getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um Normverträge.(Rn.34) 4. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F. die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene ermächtigt hat, geeignete Krankenhäuser auszuwählen und durch Erlass eines Verpflichtungsbescheids zur Teilnahme an der Kalkulation von Krankenhausentgelten heranzuziehen.(Rn.25) 5. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene sind bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F. gemeinsam übertragenen Verwaltungsaufgaben als eine einheitliche Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG anzusehen. (Rn.42) Der Antrag der Klägerin, die Rechtsanwälte xxxxxx xxxx xxxxx xxxxxx xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx x, xxxxx xxxxxxx, als Prozessbevollmächtigte der Beklagen zu 1 und zu 3 und der Beigeladenen zurückzuweisen, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2021 - 2 K 2547/20 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt. I. Der von der Klägerin insbesondere mit einem anwaltlichen Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA begründete Zurückweisungsantrag bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil sich hier die Tätigkeit der betroffenen Rechtsanwälte darin erschöpft hat, den von der Klägerin im Zulassungsverfahren gestellten Anträgen argumentativ entgegenzutreten und deren Ablehnung zu beantragen. Das entsprechende Vorbringen für die Beklagten zu 1 und zu 3 sowie für die Beigeladene hat der Senat zur Kenntnis genommen, weil Prozesshandlungen aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und des Mandantenschutzes auch bei einem Verstoß gegen ein anwaltliches Tätigkeitsverbot grundsätzlich wirksam sind (vgl. BGH, Urteile vom 11.05.2017 - I ZB 63/16 - juris Rn. 38 und vom 14.05.2009 - IX ZR 60/08 - juris Rn. 9; BAG, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 434/15 - juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 16.05.2013 - IV R 6/10 - juris Rn. 35; Günther/Grupe, WRP 2020, 166, 170 [Rn. 31]; Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., BRAO § 45 Rn. 48). Im vorliegenden Verfahren sind weitere Prozesshandlungen durch die betroffenen Rechtsanwälte derzeit weder möglich noch erforderlich, da der von der Klägerin gestellte Zulassungsantrag mit diesem Beschluss abgelehnt und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig wird (vgl. BSG, Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris Rn. 5). Unabhängig hiervon ist - trotz des Vorbringens der Klägerin - eine gesetzliche Rechtsgrundlage (§ 3 Abs. 2 BRAO), die den Senat dazu berechtigen oder gar verpflichten würde, die betroffenen Rechtsanwälte wegen eines angeblichen anwaltlichen Tätigkeitsverbots oder wegen angeblicher Straftaten (Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung, Prozessbetrug, Urkundenunterdrückung, schwerer Parteiverrat) im vorliegenden Verfahren zurückzuweisen, nicht zu erkennen, da die Rechtsordnung die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen oder von im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangenen Straftaten nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichten bzw. den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten zuweist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2021 - 3 Ws 14-15/21 - juris Rn. 15 f.; OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2017 - 20 W 20/17 - juris Rn. 82; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2010 - L 11 KA 4/09 - juris Rn. 31; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2002 - 2 W 767/01 - juris Rn. 4 ff.; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 355; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken a. a. O. BRAO § 156 Rn. 1; Diller/Enders, NJW 2022, 3744; Günther/Gruppe a. a. O.). Dies wird durch das Folgende verdeutlicht: Auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden die hier in der Sache erhobenen Vorwürfe gegen die betroffenen Rechtsanwälte bereits an die zuständigen Rechtsanwaltskammern herangetragen, wobei diese aber jeweils nach Prüfung keine Verletzung anwaltlicher Berufspflichten feststellen konnten (vgl. Beschluss der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 23.11.2023 - BA PS 239/2023 -; Schreiben der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 01.09.2022, vom 25.10.2022 und vom 17.07.2023 - BS/522/2022 I -). Damit zielt der im verwaltungsgerichtlichen Zulassungsverfahren gestellte Zurückweisungsantrag der Klägerin in der Sache darauf ab, hinsichtlich der den betroffenen Rechtsanwälten vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen Doppelprüfungen und divergierende Entscheidungen zu erlangen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorliegen würde. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass durch den geltend gemachten Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA eigene Rechte oder schutzwürdige Interessen der Klägerin unmittelbar beeinträchtigt sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2020 - 3 Ws 154/20 - juris Rn. 14; Praß in BeckOK BORA, § 3 Rn. 8 und BeckOK BRAO, § 43a Rn. 175 f.). Im Übrigen vermag der Senat im Einklang mit den Rechtsanwaltskammern Stuttgart und Berlin hier keine widerstreitenden Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA zu erkennen. Die Beklagten zu 1 und zu 3 sowie die Beigeladene, die (in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich) der Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Systems verpflichtet sind, verfolgen mit der hier in Streit stehenden Einbeziehung von Krankenhäusern in die Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene gemäß § 17b Abs. 3 KHG in der hier anzuwendenden Fassung vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394; im Folgenden KHG a. F.) gleichgerichtete Interessen und sind in den von der Klägerin geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit gleichlautenden Anträgen und Begründungen aufgetreten (wegen weiterer Einzelheiten wird auf die oben genannten Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern Stuttgart und Berlin sowie auf die folgenden Entscheidungen, die den Beteiligten bekannt sind, verwiesen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2023 - 13 B 140/23 u. a. -; VG Braunschweig, Beschluss vom 17.07.2023 - 5 A 162/20 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2023 - 6 A 207/20 -; VG Minden, Beschluss vom 14.03.2023 - 6 K 1414/20 - jew. n. v.). II. Der rechtzeitig gestellte und mit Schriftsatz vom 30.03.2022 rechtzeitig begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 31.01.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.12.2021 hat keinen Erfolg. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte fristgebundene Darlegungsgebot, das der Entlastung der Gerichte dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 12), vereinfacht das Zulassungsverfahren, weil das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (vgl. BayVGH Beschluss vom 20.04.2015 - 20 ZB 14.2038 - juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53 f.; Roth in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 124a Rn. 63). Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 60 VwGO), weder eine bisher fehlende Darlegung nachgeholt noch neue Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Der Senat ist grundsätzlich auf die Prüfung frist- und formgerecht vorgetragener Zulassungsgründe beschränkt. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung rechtzeitig und formgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe möglich. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds - ist damit ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 11 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - juris Rn. 6 f.; BayVerfGH, Entscheidungen vom 23.09.2015 - Vf. 38-VI-14 - juris Rn. 52 und vom 09.02.2015 - Vf. 11-VI-14 - juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 20 und vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - juris Rn. 2, 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2023 - 1 L 51/22.Z - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2021 - 18 A 3366/19 - juris Rn. 102 f.; BayVGH, Beschlüsse vom 15.05.2020 - 14 ZB 19.970 - juris Rn. 15 und vom 18.03.2019 - 8 ZB 19.248 - juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.06.2019 - 9 LA 25/19 - juris Rn. 12; OVG Saarland, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 A 59/16 - juris Rn. 48 ff.; zu § 133 Abs. 3 VwGO siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 12.06.2018 - 9 B 4.18 - juris Rn. 7 und vom 16.08.2017 - 3 B 53.16 - juris Rn. 3 f.). Hieraus folgt, dass die nach dem 31.03.2022 und damit erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangene (weitere) Begründung des Zulassungsantrags grundsätzlich nur insoweit Berücksichtigung finden kann, als sie eine mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 30.03.2022 bereits erfolgte Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO weiter erläutert, ergänzt oder verdeutlicht; diese spätere Begründung ist aber nicht geeignet, eine bis zum Fristablauf fehlende Darlegung nachzuholen oder neue Zulassungsgründe nachzuschieben. Deshalb ist verspätetes Vorbringen der Klägerin - wie etwa die Auswahlentscheidung sei inhaltlich fehlerhaft, der Geschäftsführer der Beigeladenen sei befangen oder die Änderung des Klageantrags - nicht geeignet, einen Zulassungsgrund darzulegen, zumal da dieses Vorbringen auch nicht dazu führt, dass sich das Vorliegen eines Zulassungsgrunds aufdrängen würde. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn auf Grund der von der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 ff. und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 15 f. und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16). Der Zulassungsgrund liegt daher bereits dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 16 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 34 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung mit einem Mindestmaß an Substantiierung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.12.2023 - 2 S 1462/23 - juris Rn. 27 und vom 06.12.2023 - 12 S 1933/21 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 11.10.2022 - 15 ZB 22.867 - juris Rn. 27, 45 f.; Roth in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 124a Rn. 64 ff.; 72 ff.; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124a VwGO Rn. 88 ff., 100; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 78 ff.; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 124a Rn. 44 ff.). Gemessen hieran können dem Zulassungsantrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts entnommen werden. a) Unter der Überschrift „Fehlende Rechtsgrundlage“ wird gegen das angegriffene Urteil vom 06.12.2022 vorgebracht, in diesem sei unter Verweis auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 22.06.2021 - 13 S 3158/20 - BeckRS 2021, 19953 zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass die Beklagten berechtigt gewesen seien, die Klägerin zur Kalkulationsteilnahme gemäß § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. zu verpflichten. In diesem Beschluss hat der Senat unter anderem das Folgende ausgeführt (a. a. O. Rn. 6 bis 8): Die Rechtmäßigkeit der streitigen Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme beurteilt sich maßgeblich nach der formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 17b Abs. 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 11.12.2018, BGBI. I S. 2394 (KHG a. F.). Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 17b KHG a. F. ergeben, dass der Bundesgesetzgeber die Antragsgegner nicht nur mit der Schaffung von Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene betraut hat, sondern ihnen zur Erfüllung dieser Aufgabe nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. kraft Gesetzes die Befugnis zur gemeinsamen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 08.02.2021 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2021 a. a. O. Rn. 5 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2021 a. a. O. Rn. 34 ff.). Der Rechtmäßigkeit der Aufgabenübertragung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die Aufgabe den Antragsgegnern als selbständigen juristischen Personen zur gemeinsamen Erledigung übertragen hat und dies nicht ohne weiteres dem überkommenen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts entspricht. So ist etwa das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ohnehin nur anzuwenden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten (§ 1 Abs. 1 VwVfG). § 17b KHG a. F. sperrt als eine fachgesetzliche Regelung des Bundes die Anwendbarkeit abweichender Bestimmungen des VwVfG (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, § 1 Rn. 89 ff.). Unabhängig davon, dass hier ohnehin von einem spezialgesetzlich in § 17b Abs. 2, 3 und 5 KHG a. F. definierten Behördenbegriff auszugehen sein dürfte, genügt die hier vom Gesetzgeber explizit gewählte Konstellation jedenfalls dem funktionalen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts (hier unter dem Gesichtspunkt der Beleihung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 08.02.2021 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2021 a. a. O. Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2021 a. a. O. Rn. 34 ff.; Knauff in Schoch/Schneider a. a. O. § 35 Rn. 65 ff., 80). Die erst nach Erlass der streitigen Bescheide in Kraft getretene Änderung des § 17b Abs. 3 KHG durch Gesetz vom 28.04.2020 (BGBl. I S. 960), nach der nun anstelle der Antragsgegner die Beigeladene bestimmt, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen, ist angesichts der ex-nunc-Wirkung der Änderung für die Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Bescheide ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 08.02.2021 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2021 a. a. O. Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2021 a. a. O. Rn. 33). Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung folgt die Befugnis der Antragsgegner zum Erlass eines Verwaltungsakts unmittelbar aus § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F., wonach die Vertragspartner Krankenhäuser zur Teilnahme verpflichten und Maßnahmen ergreifen können, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können. Die Befugnis der Antragsgegner, gegenüber dem von ihnen bestimmten Krankenhaus die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation durch Verwaltungsakt auszusprechen, ergibt sich weiter auch aus der Regelung in § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a. F., nach der Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Vorschrift schließt die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts zwingend ein, weil sie ansonsten ohne jede Bedeutung wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 08.02.2021 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2021 a. a. O. Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2021 a. a. O. Rn. 54; Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 35 Rn. 16). Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin in dem rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz vom 30.03.2022 vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit aufzuzeigen. Dabei erfüllen die entsprechenden Ausführungen der Klägerin schon nicht die an eine schlüssige Darlegung zu stellenden Mindestanforderungen, etwa wenn ausgeführt wird, dass „es sowohl nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Regelungen wie auch nach dem Sinn und Zweck von § 17b Abs. 3 Satz 6 und 7 KHG a. F. ausgeschlossen [erscheint], anzunehmen, den Vertragsparteien auf Bundesebene sei über ihre Beleihung als Vertragspartner einer örV zusätzlich die Befugnis übertragen worden, als einheitliche Behörde die - auf der Grundlage des vereinbarten Konzepts - auszuwählenden Krankenhäuser mittels einer von den Beklagten ausgesprochenen Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation im Wege eines Verwaltungsakts (VA) heranzuziehen“. Hinsichtlich des darin angeführten Sinns und Zwecks des § 17b Abs. 3 Satz 7 KHG a. F. ist zunächst festzustellen, dass es diesen Satz zwar in einer früheren, nicht aber in der hier mit Blick auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.10.2019 anzuwendenden Gesetzesfassung vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) gibt. Soweit darin auf die Entstehungsgeschichte abgehoben wird, führt die Klägerin hierzu mehrere Gesetzesbegründungen an, die jedoch allesamt die Richtigkeit der in das Urteil durch Verweisung einbezogenen Ausführungen im Beschluss des Senats vom 22.06.2021 stützen. So heißt es in der von der Klägerin herangezogenen Begründung zum Krankenhausstrukturgesetz vom 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) unter anderem (S. 55 f. der BT-Drs. 18/5372): Die Kalkulationen der stationären Entgeltsysteme nach §§ 17b und 17d basieren auf Ist-Kostendaten und Ist-Leistungsdaten von Krankenhäusern. Durch die detaillierte Basierung auf empirischen Daten, deren Datenqualität durch umfassende Plausibilisierungen sukzessive verbessert wurde, ist eine differenzierte Abbildung der Kostenverhältnisse in den Bewertungsrelationen der Entgeltsysteme möglich. Da die Entgeltsysteme jedoch auf einer freiwilligen Kalkulationsbeteiligung beruhen, können derzeit einzelne Trägergruppen oder Leistungsbereiche in der Kalkulationsgrundlage unterrepräsentiert sein oder sich sogar gezielt einer Kalkulationsbeteiligung entziehen. Zwar sollte die praktizierte freiwillige Kalkulationsteilnahme grundsätzlich auch zukünftig beibehalten werden. Dennoch stößt sie an Grenzen, obwohl das InEK seit dem Kalkulationsjahr 2013 auf der Grundlage von Leistungs- und Strukturdaten aller Krankenhäuser einen Abgleich zwischen den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern und der Grundgesamtheit vornimmt und hieraus zusätzliche wichtige Hinweise für die klassifikatorische Weiterentwicklung des DRG-Systems gewinnt. Soweit für die Kalkulation die Kostendaten bestimmter Trägergruppen oder Leistungsbereiche nicht vorliegen, können diese auch nicht anderweitig belastbar abgeleitet werden. Sofern bestimmte Trägergruppen oder Leistungsbereiche sich systematisch einer Kalkulationsbeteiligung entziehen, kann dies zu Vergütungsfehlanreizen führen. Dies kann z. B. dazu führen, dass bestimmte Operationen zu hoch vergütet werden und damit ein Fehlanreiz zur Durchführung dieser Leistungen gesetzt wird oder dass eine Übervergütung von sachkostenintensiven Leistungen zu Lasten von pflegeintensiven Bereichen geht. Ziel muss es daher nach Satz 3 sein, die bestehende freiwillige Stichprobe durch die verpflichtende Kalkulationsteilnahme einzelner Krankenhäuser zu ergänzen und hierdurch eine sachgerechte und repräsentative Kalkulationsgrundlage aufzubauen. Um eine repräsentative Kalkulation zu gewährleisten, haben die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene (DKG, GKV-Spitzenverband, Verband der PKV) daher nach Satz 6 auf der Grundlage eines vom InEK zu erarbeitenden Vorschlags bis zum 31. Dezember 2016 ein Konzept für eine repräsentative Kalkulationsbeteiligung und deren kontinuierliche Weiterentwicklung zu erarbeiten. Als Grundlage für die Herstellung einer repräsentativen Kalkulationsgrundlage sind Struktur- und Leistungsmerkmale der Grundgesamtheit heranzuziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine repräsentative Kalkulationsgrundlage nicht in einem Schritt, sondern erst nach und nach realisiert werden kann. Für einen praktikablen Einstieg zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulationsgrundlage sollte für das Kalkulationsjahr 2017 erreicht werden, ausgewählte Nicht-Kalkulationskrankenhäuser aus denjenigen Trägergruppen und Größenklassen zu einer Kalkulationsbeteiligung zu verpflichten, die bislang unterproportional an der Kalkulation teilnehmen. Soweit dies nicht bereits anfänglich möglich ist, können im Rahmen einer sukzessiven Weiterentwicklung für eine repräsentative Kalkulationsgrundlage schrittweise weitere Merkmale und Merkmalskombinationen berücksichtigt werden. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben nach Satz 7 als Bestandteil des Konzepts für die Entwicklung und Weiterentwicklung einer repräsentativen Kalkulationsgrundlage auch geeignete Maßnahmen zur effektiven Umsetzung des Konzepts zu vereinbaren. Diese sind besonders wichtig, um die angestrebte repräsentative Kalkulationsgrundlage auch wirksam realisieren zu können. Dazu erhalten die Selbstverwaltungspartner die Befugnis, geeignete Krankenhäuser mit verbindlicher Wirkung zur Teilnahme an der Kalkulation auszuwählen. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, eine verpflichtende Kalkulationsteilnahme effektiv durchzusetzen, z. B. durch spürbare Sanktionsmaßnahmen. Ferner sind Maßnahmen zu vereinbaren, damit die verpflichteten Kalkulationskrankenhäuser die notwendigen Daten vollständig und im vorgegebenen Zeitrahmen zur Verfügung stellen und damit die Übermittlung von formal und inhaltlich uneingeschränkt verwertbaren Daten gewährleistet wird. Eine geeignete Maßnahme dafür, dass die Daten uneingeschränkt verwertbar sind, könnte z. B. auch eine befristete, verpflichtende externe Kalkulationsunterstützung sein, deren Kosten, die über das vom DRG-Systemzuschlag gedeckte Kostenvolumen hinausgehen, von der jeweiligen Einrichtung zu tragen wären. Zu vereinbaren sind zudem geeignete Maßnahmen, damit die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend geprüft werden kann. Dem könnte durch erweiterte Prüfkompetenzen bei der Prüfung der Nachvollziehbarkeit der übermittelten Daten und deren Grundlagen Rechnung getragen werden. Soweit die nach den Sätzen 6 und 7 von den Selbstverwaltungspartnern zu treffenden Entscheidungen nicht zustande kommen, hat nach Absatz 7 Satz 6 die Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen auf Antrag einer Vertragspartei zu treffen. Ihre These einer fehlenden Befugnis der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene, geeignete Krankenhäuser auszuwählen und zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten, versucht die Klägerin auch mit der die spätere Neureglung durch das MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) betreffenden Gesetzesbegründung zu untermauern, in der es jedoch heißt (S. 55 f. der BT-Drs. 19/13397): Durch die Änderung erhält das InEK die Befugnis, auf Grund des Konzepts für eine repräsentative Kalkulation die Krankenhäuser für die Teilnahme an der Kalkulation verbindlich zu bestimmen. Diese vom InEK bestimmten Krankenhäuser sind verpflichtet, ihm die für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten zu übermitteln. Dies gilt nicht nur für die Übermittlung der Daten, die nach dem Inkrafttreten generiert werden; Gegenstand dieser Verpflichtung können auch Daten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung sein, sofern das InEK diese Daten für die Kalkulation benötigt. Die Befugnis, Krankenhäuser zur Datenübermittlung zu verpflichten, war bisher den Vertragsparteien vorbehalten. Da sich die Verpflichtung zur Datenübermittlung nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist die bisherige Befugnisnorm für die Vertragsparteien nach Satz 5 entbehrlich. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung zur Teilnahme an der Kalkulation durch das InEK haben keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Klägerin zu dem durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) neu geschaffenen § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a. F. („Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation haben keine aufschiebende Wirkung“) ausführt, es sei mangels Vorhandensein einer amtlichen Begründung unklar, warum der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgenommen habe, es sei aber zu vermuten, dass es ihm vor dem Hintergrund der bereits geführten zahlreichen (Parallel-)Verfahren um „eine rasche Durchsetzung der Bescheide zur Verpflichtung der Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation“ gegangen sei, räumt sie einerseits mit ihrer Vermutung die Richtigkeit des insoweit im angegriffenen Urteil eingenommenen Standpunkts ein und übersieht sie andererseits die bereits im Beschluss des Senats vom 22.06.2021 (a. a. O. Rn. 15) herangezogene amtliche Begründung, in der es hierzu heißt (S. 110 der BT-Drs. 19/5593): Der Gesetzgeber verpflichtet die Vertragsparteien auf Bundesebene, die Entgeltsysteme (DRG-System mit Pflegepersonalkosten, Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik, Investitionsbewertungsrelationen) auf einer repräsentativen Grundlage zu kalkulieren. Hierzu werden seit dem Jahr 2016 auf der Basis eines Konzepts der Vertragsparteien auf Bundesebene einzelne Krankenhäuser, die im Hinblick auf relevante Kalkulationsmerkmale (z. B. Trägerschaft, Leistungsbereiche) zu einer Verbesserung der Repräsentativität beitragen, zu einer Kalkulationsteilnahme verpflichtet. Eine repräsentative und unverzerrte Kalkulationsgrundlage ist von überragender Bedeutung für die Entwicklung und Weiterentwicklung von belastbaren Entgeltsystemen. Die Änderung gewährleistet, dass sich Krankenhäuser, die zu einer Kalkulationsteilnahme verpflichtet wurden, nicht durch Widerspruch oder Klage einer Kalkulationsteilnahme entziehen können. Die Regelung beugt damit der Gefahr vor, dass durch Widerspruch oder Klage eine repräsentative Datengrundlage nicht erreicht wird (siehe auch Änderungen zu § 10 Absatz 2 und § 17d Absatz 1 KHG). Zur Kalkulationsteilnahme verpflichtete Krankenhäuser, die keine verwertbaren Daten liefern, haben nach bereits geltender Rechtslage die von den Vertragsparteien auf Bundesebene in der Vereinbarung nach den Sätzen 4 und 5 festgelegten Abschläge zu tragen. Nach alledem erweist sich das Vorbringen der Klägerin, es widerspreche dem Willen der Gesetzgebung bzw. der Entstehungsgeschichte anzunehmen, dass die Beklagten durch § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. ermächtigt worden sein sollen, einzelne Krankenhäuser durch Erlass eines Verpflichtungsbescheids zur Kalkulationsteilnahme heranzuziehen, als nicht schlüssig. Nichts anderes gilt hinsichtlich ihres Vorbringens, dass Sinn und Zweck des § 17b Abs. 3 KHG a. F. einer solchen Annahme entgegenstehen würden. Vielmehr ist erkennbar das Gegenteil der Fall. Sowohl dem Normtext des § 17b KHG a. F. als auch den bereits zitierten Gesetzesmaterialien kann ohne weiteres entnommen werden, dass Krankenhausleistungen auf der Grundlage des DRG-Systems möglichst realitätsnah, insbesondere unter Vermeidung von Übervergütungen und Vergütungsfehlanreizen (§ 17b Abs. 1 Satz 6 KHG a. F.), abzurechnen sind. Deshalb ist für die Entwicklung und Weiterentwicklung eines belastbaren Entgeltsystems eine repräsentative und unverzerrte Kalkulationsgrundlage von überragender Bedeutung. Dies ist auch der Grund, warum die von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. zu vereinbarenden Maßnahmen geeignet sein müssen, eine verpflichtende Kalkulationsteilnahme effektiv durchzusetzen. Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass die Finanzierbarkeit der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit Hilfe eines Sozialversicherungssystems einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und bei der damit verbundenen Steuerung des Verhaltens der Leistungserbringer leiten lassen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2004 - 1 BvR 682/01 - juris Rn. 23; siehe auch Beschluss des Senats vom 22.06.2021 a. a. O. Rn. 15). Indem in § 17b Abs. 3 Satz 5 und 6 KHG a. F. bestimmt wird, dass die Vertragsparteien dabei insbesondere auch „bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen [können], um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können“, und dass „Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation ... keine aufschiebende Wirkung [haben]“, ist unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Zwecks, der Systematik (siehe etwa § 17b Abs. 5 Satz 3 KHG a. F.) und der Entstehungsgeschichte nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ausführungen im angegriffenen Urteil zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Kalkulationsteilnahme zutreffend sind (ebenso die [den Beteiligten bekannte] einhellige Rechtsprechung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2020 - 13 A 3354/18 - juris Rn. 46, 62 ff., Beschlüsse vom 30.08.2021 - 13 B 869/21 - juris Rn. 11 ff., vom 12.01.2021 - 13 B 1221/20 - juris Rn. 28 ff. und vom 17.04.2019 - 13 B 1431/18 - juris Rn. 68 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2021 - 5 Bs 47/21 - juris Rn. 19 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 16.06.2021 - 12 CS 21.420 -, - 12 CS 21.418 -, - 12 CS 21.417 - und - 12 CS 21.118 - jew. n. v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 08.02.2021 - OVG 5 S 32/20 - und - OVG 5 S 31/20 - jew. n. v.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 22.01.2021 - 13 ME 513/20 - juris Rn. 8 ff. und - 13 ME 513/20 - juris Rn. 5 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 31.07.2023 - 6 A 207/20 - juris Rn. 50 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 17.07.2023 - 5 A 162/20 - n. v.; VG München, Urteil vom 10.07.2023 - M 15 K 20.2597 - n. v.; VG Minden, Urteil vom 14.03.2023 - 6 K 1414/20 - n. v.; VG Augsburg, Urteile vom 26.09.2022 - Au 9 K 21.1819 - juris Rn. 54 ff. und - Au 9 K 21.2365 - juris Rn. 54 ff.; VG Berlin, Urteil vom 08.09.2022 - 33 K 4/21 - juris Rn. 28 ff.; siehe auch Engelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 137i Rn. 38 ff.; Roters in BeckOGK SGB V, § 137i Rn. 28a). Wortlaut, Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 17b Abs. 3 KHG a. F. stehen somit den Ausführungen der Klägerin entgegen, wonach sich „die Bestimmung des § 17b Abs. 2 bis 4 KHG [...] hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltungspartner auf die Beleihung mit einer Normsetzungskompetenz [beschränkt], möglicherweise eingeschlossen eine solche zum Erlass eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (örV)“. Soweit die Klägerin auf das Wort „dabei“ zu Beginn des zweiten Halbsatzes von § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. abstellt, bedeutet dieses Wort ersichtlich keine Festlegung auf die gleiche Handlungsform wie bei dem zu vereinbarenden praktikablen Konzept nach § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 erster Halbsatz KHG a. F. Zum einen würde ein solches Normverständnis der gesetzlichen Zielsetzung, ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation mit geeigneten Maßnahmen zu seiner Umsetzung zu schaffen, zuwiderlaufen. Zum anderen blendet die von der Klägerin vertretene Auffassung den weiteren Wortlaut und Inhalt von § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz und Satz 6 sowie Abs. 5 Satz 3 KHG a. F. weitgehend aus. Das Wort „dabei“ bezieht sich auf die in § 17b Abs. 3 Satz 5 erster Halbsatz KHG a. F. genannten geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts und verdeutlicht damit, dass den Vertragsparteien die Befugnis zusteht, die in § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F. beispielhaft („insbesondere“) aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen. Die an das unzutreffende Verständnis des Wortes „dabei“ anknüpfende These der Klägerin, wegen des (weiteren) Wortes „können“ in § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F. handele es bei der Verpflichtung bestimmter Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation und dem Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung und Überprüfung der Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten um lediglich fakultative Inhalte eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, wirkt konstruiert und berücksichtigt nicht den sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergebenden Willen des Gesetzgebers, hier den Vertragsparteien die Befugnis einzuräumen, durch Verwaltungsakt „bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation [zu] verpflichten und Maßnahmen [zu] ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können“. Zudem ist das Vorbringen der Klägerin zur Art der von den Beklagten nach § 17b Abs. 3 Satz 1 bis 5 erster Halbsatz KHG a. F. zu schließenden Vereinbarungen nicht schlüssig. An einer Stelle führt sie hierzu aus: dd) Die rechtliche Einordnung der auf der Grundlage von § 17b Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 KHG von den Vertragsparteien zu schließenden Vereinbarungen als „Normverträge“ ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre unbestritten. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundessozialgericht (BSG) gehen von einer normenvertraglichen Ausgestaltung der auf der Grundlage des § 17b KHG erlassenen Vereinbarungen aus. So führt das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 wie folgt aus: „Die Abrechnung von Krankenhausleistungen erfolgt in Deutschland überwiegend auf der Grundlage des DRG-Systems (vgl. vor allem § 17b bis § 17d KHG und § 9 KHEntgG) sowie auf den auf dieser Grundlage erlassenen Normverträgen“ - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 - 1 BA 318/17, Rn. 2 Juris; so auch BSG, U. v. 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R, Rn. 15, Juris; U. v. 19.04.2016 - B 1 KR 34/15 R, Rn. 11, Juris; Quaas/Zuck/Clemens, a.a.O., m.d.N.w). d) Mit der Normsetzung durch Vertrag werden der GKV-Spitzenverband, der PKV-Spitzenverband und die DKG gesetzlich beauftragt: aa) Der Auftrag geht allerdings nicht an sie „insoliert“, sondern gemeinsam „als Vertragspartner“. Da „Auftragnehmer“ der gesetzlichen Vertragsverpflichtung nicht nur der GKV-Spitzenverband, sondern auch der PKV-Spitzenverband sowie die DKG sind und es sich hier um Vertragspartner in Privatrechtsform (e. V.) handelt, ist insoweit von einer „gesetzlichen Beleihung“ zum Norm(setzungs)vertrag auszugehen. Indem die Klägerin ausführt, es sei in Rechtsprechung und Rechtslehre unbestritten, dass die auf der Grundlage von § 17b Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 KHG a. F. von den Vertragsparteien zu schließenden Vereinbarungen als „Normverträge“ einzuordnen seien, ist es schon nicht schlüssig, wenn sie an anderer Stelle geltend macht, dass „die Beklagten auf der Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 6 und 7 KHG a. F. [gemeint: Sätze 4 und 5] zwar mit der Befugnis zum Abschluss eines örV mit dem dort genannten Gegenstand gesetzlich beliehen wurden“, es sich dabei jedoch nicht um einen „Normvertrag“, sondern um einen örV ohne Rechtsnormcharakter handele. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass sich eine „normsetzende Wirkung“ der auf der Grundlage von § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG a. F. getroffenen Vereinbarung dem Gesetz nicht entnehmen ließe. Auch damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Ob ein Vertrag unmittelbare Rechtswirkungen nicht nur gegenüber den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber den von der Regelung (abstrakt-generell) betroffenen Dritten entfaltet, beurteilt sich auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Regelung (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 57 Rn. 8). Dabei muss im Gesetz die Erstreckung auf Dritte nicht besonders ausgesprochen werden, sondern sie kann sich auch aus der Natur der Sache ergeben (vgl. Quaas in Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 2). Hiervon ausgehend kann der normative Charakter der auf Grund von § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 erster Halbsatz KHG a. F. getroffenen Vereinbarungen nicht zweifelhaft sein. Diese Vereinbarungen sind ein essentieller und integraler Teil des DRG-Vergütungssystems (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R - juris Rn. 31), das nach § 17b Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1 KHG a. F. vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes und damit als „lernendes“ System angelegt ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2023 - B 1 KR 10/22 R - juris Rn. 30), und gehören damit zu den (abstrakt-generellen) Vorschriften über das Vergütungssystem (vgl. § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 KHG a. F.), deren Rechtsnatur sie mangels einer abweichenden Sonderregelung teilen. Der normative Charakter dieser Vereinbarungen folgt aber auch daraus, dass der Gesetzgeber mit der Verpflichtung der Vertragsparteien, zur Umsetzung des Konzepts für eine repräsentative Kalkulation „geeignete Maßnahmen“ zu vereinbaren, zum Beispiel „spürbare Sanktionsmaßnahmen“ (BT-Drs. 18/5372 S. 55; BT-Drs. 19/5593 S. 110) in den Blick genommen hat. Auch die in § 17b Abs. 5 Satz 2 KHG a. F. ausgesprochene Verpflichtung der Vertragsparteien, pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen, zu vereinbaren, spricht für den auf Dritte ausgerichteten normativen Charakter dieser Vereinbarungen. Diese Einschätzung wird durch den von der Klägerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2021 - 13 B 1221/20 - juris Rn. 26 nicht in Frage gestellt, da dort das Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bloß in einem obiter dictum, das zudem nicht näher begründet wurde, ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, woraus sich die unmittelbare Geltung dieser Vereinbarungen ergeben müsste. Diese vereinzelt gebliebene und wohl nur vorläufig vertretene Ansicht dürfte im Übrigen von dem Oberverwaltungsgericht inzwischen aufgegeben worden sein (vgl. S. 8 des [den Beteiligten bekannten] Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2023 - 13 B 140/23 - n. v.). Die durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) eingeführte Vorschrift des § 17b KHG enthält den Regelungsauftrag an die Selbstverwaltung auf Bundesebene, das bis dahin geltende Vergütungssystem, das ein Mischsystem aus tagesgleichen Pflegesätzen (Basis- und Abteilungspflegesatz) sowie pauschalen Entgelten (Fallpauschalen und Zusatzentgelte) vorsah, durch ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem für allgemeine somatische Krankenhausleistungen auf der Grundlage sog. Diagnosis Related Groups (DRG) abzulösen (vgl. Vollmöller in BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, § 17b KHG Rn. 1). Das DRG-Vergütungssystem ist verbindlich zum 01.01.2004 eingeführt worden. Dementsprechend vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene bereits seit Anfang der 2000er Jahre die vom Gesetz vorgesehenen Normverträge (vgl. Hänlein in Hänlein/Schuler, SGB V, 6. Aufl., Vorbem. zu §§ 107-114 Rn. 7 ff.). Dieses für die Abrechnung von Krankenhausleistungen gesetzlich etablierte DRG-Vergütungssystem mit den darin vorgesehenen Normverträgen (vgl. insbesondere § 17b KHG und § 9 KHEntgG) liegt einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zugrunde, ohne dass darin grundsätzliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit thematisiert worden wären (vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2023 - 1 BvL 11/20 - juris Rn. 22 und vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteile vom 21.04.2023 - 3 C 11.21 - juris Rn. 21, 28 und vom 04.05.2017 - 3 C 17.15 - juris Rn. 17 ff.; BSG, Urteile vom 11.05.2023 - B 1 KR 10/22 R - juris Rn. 27 ff., vom 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R - juris Rn. 10, 31, vom 19.04.2016 - B 1 KR 34/15 R - juris Rn. 11, 14 und vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - juris Rn. 15; Quaas in Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 2 ff., § 26 Rn. 246, 251, 330, 360 ff.; P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 57 Rn. 8; U. Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl., § 112 Rn. 14). Hiervon ausgehend vermögen die knappen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.03.2022 zu einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Beleihung zum Abschluss von Normverträgen die sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Mindestanforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu erfüllen. Insoweit begnügt sich die Klägerin damit auszuführen, dass „im Hinblick auf die (verfassungsrechtliche) Wirksamkeit der Beleihung der Beklagten gemäß § 17 b Abs. 2 bis 4 KHG erhebliche Bedenken“ bestünden, weil „im Hinblick auf die insoweit gegebene Durchbrechung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips [...] die gesetzliche Beleihung eines Privaten zwingend voraus[setze], dass eine umfassende Rechtsaufsicht über den Beliehenen gesetzlich festgeschrieben ist“ und es an „einer solchen - gesetzlich vorgesehenen - Rechtsaufsicht über das - normsetzende - Handeln der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene [...] in § 17b Abs. 2 und 3 KHG“ fehle. Anstelle einer weiteren Begründung wird lediglich auf das „grundlegende Urteil des BVerwG vom 26.08.2010 - 3 C 35.09 - Rn. 23 bis 25“ sowie auf „BVerfG NJW 1987, 2501; BVerwGE VerwRspr 28 (1977), Nr. 50; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 1 Rn. 246“ verwiesen. Dieses knappe Vorbringen der Klägerin erschöpft sich im Wesentlichen darin, eine Rechtsfrage (Ist die Beleihung der Beklagten zum Abschluss von Normverträgen wegen fehlender Rechtsaufsicht verfassungswidrig?) zu benennen und sogleich zu beantworten, ohne dass dies in der hier gebotenen Weise fallbezogen mit einem Mindestmaß an Substantiierung erläutert werden würde. Von einer solchen Erläuterung kann hier auch deshalb nicht abgesehen werden, weil die Beleihung der Beklagten zum Abschluss von Normverträgen gemäß § 17b Abs. 2 und 3 KHG a. F. mehrere Besonderheiten aufweist, die dazu führen, dass - auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zitierten Rechtsprechungs- bzw. Literaturnachweise - eine aus verfassungsrechtlichen Gründen unzureichende Rechtsaufsicht nicht ohne weiteres zu erkennen ist. Im Bereich der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung (hierzu vgl. etwa Muckel, NZS 2002, 118) ist als Besonderheit die historisch gewachsene Funktion und Struktur dieser Verträge zu nennen (vgl. P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 57 Rn. 8). Nach Artikel 87 Abs. 2 GG ist es grundsätzlich möglich, Normsetzung auf Sozialversicherungsträger zu übertragen (vgl. U. Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl., § 112 Rn. 14). Bei der in § 17b KHG a. F. normierten gemeinsamen Selbstverwaltung geht es um eine Interessengegensätze ausgleichende, partizipatorische und konsensuale Regelung der Verhältnisse zwischen Krankenversicherungsträgern und Leistungserbringern, wobei hier das Leistungsrecht weitgehend durch den Gesetzgeber selbst geregelt und folglich durch die gemeinsame Selbstverwaltung nur noch zu spezifizieren ist (zu § 82 Abs. 1, § 72 Abs. 2 SGB V vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.08.2018 - 1 BvR 1780/17, 1 BvR 1781/17 - juris Rn. 21 ff.). Ohne nähere Erläuterung durch die Klägerin, die hier allerdings fehlt, kann der Senat zudem keinen durchgreifenden Grund erkennen, weshalb nicht durch die Beleihung der Beklagten zum Abschluss von Normverträgen gemäß § 17b Abs. 2 und 3 KHG a. F. zugleich eine den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips genügende hinreichende Kontrolle durch die demokratisch legitimierte Staatsverwaltung gewährleistet sein soll. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Aufsicht explizit gesetzlich geregelt ist, wie dies im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Beleihung der Beigeladenen in § 33 KHG in der Fassung vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754) der Fall ist, sondern dass effektive Ingerenzmöglichkeiten bestehen, die die Sachentscheidungsmöglichkeit der unmittelbar gegenüber dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsspitze gewährleisten (vgl. Axer, DVBl 2023, 174, 177). Hier untersteht der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 217a Abs. 2 SGB V) der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Insbesondere § 217d Abs. 2 Satz 2 SGB V, in dem durch Verweisung auf die §§ 87 bis 89 SGB IV detailliert die Aufsichtsmittel festgelegt werden, garantiert eine umfassende Rechtsaufsicht. Durch das für den Abschluss von Normverträgen gemäß § 17b Abs. 2 und 3 KHG a. F. bestehende Konsensualprinzip ist durch die Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch eine hinreichende Einflussnahme des Bundesministeriums für Gesundheit auf das Zustandekommen und den Inhalt der Normverträge sichergestellt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.01.2023 - 7 L 1672/22 - juris Rn. 23). Außerdem spricht vieles dafür, dass zumindest Weisungen im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht auf einer speziellen gesetzlichen Grundlage beruhen müssen; zu ihnen ermächtigt schon das Gesetz, das die Beleihung anordnet (vgl. Ibler in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 86 Rn. 75 f.). Mit Blick auf die Beleihung der Beklagten zum Abschluss von Normverträgen gemäß § 17b Abs. 2 und 3 KHG a. F. kommt hinzu, dass sich die Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Gesundheit), die Art der Aufsicht (Rechtsaufsicht) und gegebenenfalls auch die Aufsichtsmittel (Informations- und Beanstandungsbefugnisse) im Rahmen üblicher Gesetzesauslegung dem Gesetz selbst entnehmen lassen können (vgl. insbesondere § 17b Abs. 2 Satz 7, Abs. 4 Satz 7, 9 und 10, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 6, Abs. 7 und 8 Satz 4 und § 18a Abs. 6 Satz 11 KHG a. F.; siehe auch VG Lüneburg, Urteil vom 31.07.2023 - 6 A 207/20 - juris Rn. 54; VG Augsburg, Urteil vom 26.09.2022 - Au 9 K 21.1819 - juris Rn. 56; VG Berlin, Urteil vom 08.09.2022 - 33 K 4/21 - juris Rn. 31). Soweit die Klägerin mit dem Satz Darüber hinaus wird für den Bereich der hoheitlichen Aufgaben des Beliehenen nicht nur eine Rechtsaufsicht, sondern auch eine Fachaufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörde verlangt VG Göttingen, NVwZ-RR 1998, 171; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, a.a.O., § 1 Rn. 246. eine Verfassungswidrigkeit der den Beklagten in § 17b Abs. 2 bis 4 KHG a. F. eingeräumten Befugnis zum Abschluss von Normverträgen unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Fachaufsicht geltend macht, wird ebenfalls dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Wieso hier - im Bereich der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung - aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Fachaufsicht zu fordern ist (verneinend etwa Axer, DVBl 2023, 174, 177; siehe auch Dettling in BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, § 33 KHG Rn. 8 f.; Schmidt am Busch, DÖV 2007, 533, 539 f.), ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin vermag die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Ihr Vortrag, gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die Beklagten als Vertragsparteien auf der ersten Stufe mit der Befugnis zur Vereinbarung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgestattet, um sie auf einer zweiten Stufe zum Erlass von Verwaltungsakten zu ermächtigen, spreche, dass es sich dabei um eine unzulässige „Ketten-Beleihung“ handele, ist schon nicht nachvollziehbar. Eine „Ketten-Beleihung“ setzt begriffsmäßig voraus, dass ein Beliehener ihm zugewiesene hoheitliche Befugnisse an einen Dritten weitergibt (vgl. z. B. § 31 Abs. 1 Nr. 2 KHG). Darum geht es hier aber nicht. § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG a. F. beleiht ausschließlich die Beklagten, auch wenn damit unterschiedliche Aufgaben und Handlungsformen verbunden sind. Der Einwand der Klägerin, es fehle an gesetzlichen Regelungen betreffend das „Wie“ einer Beleihung der Beklagten zum Erlass von Verwaltungsakten, greift ebenfalls nicht durch. Wie ausgeführt, ist mit dem angegriffenen Urteil davon auszugehen, dass durch § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz und Satz 6 KHG a. F. den Beklagten die Befugnis verliehen worden ist, geeignete Krankenhäuser auszuwählen und mittels Verwaltungsakt zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten. Durch diese bundesrechtliche Beleihung werden die Beklagten als gemeinsam Handelnde funktionell zu einer (Bundes-)Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.2021 a. a. O. Rn. 7; BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn. 20; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 1 VwVfG Rn. 161 ff.). Sie sind damit bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben an die öffentlichen-rechtlichen Vorschriften - insbesondere an die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - gebunden (vgl. Schoch a. a. O. Rn. 169). Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses an der Kalkulation entscheiden die Beklagten als Vertragsparteien, sodass das Konsensualprinzip gilt (siehe auch § 17b Abs. 5 Satz 2 bis 4 KHG a. F.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien an die zwischen ihnen auf Grund von § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 5 erster Halbsatz KHG a. F. geschlossenen Normverträge gebunden sind und mit der Heranziehung einzelner Krankenhäuser zur Ermittlung einer repräsentativen bzw. realitätsnahen Kalkulation gleichgerichtete Interessen verfolgen, sodass insoweit eine gemeinsame Willensbildung in der Sache selbst angelegt ist. Für den unwahrscheinlichen Fall einer Uneinigkeit der Vertragsparteien besteht die Möglichkeit für jede Vertragspartei, das für die Rechtsaufsicht zuständige Bundesministerium einzuschalten oder entsprechend § 17b Abs. 7 Satz 6 KHG a. F. die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG a. F. zu beantragen. In dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.03.2022 wird nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, welche sonstigen Regelungen hinsichtlich des „Wie“ der hier vorgenommenen Beleihung als derart wesentlich anzusehen wären, dass sie vom Gesetzgeber selbst hätten getroffen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 35.09 - juris Rn. 25). Die im Schriftsatz vom 30.03.2022 - wie schon zuvor im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - vorgebrachte Rüge der Klägerin, den Beklagten fehle die für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderliche Behördeneigenschaft, vermag gegen die hierzu im angegriffenen Urteil vom 06.12.2022 unter Verweis auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 22.06.2021 (a. a. O.) enthaltenen Ausführungen nicht durchzudringen. Teils wird früheres Vorbringen lediglich wiederholt, teils wird die Argumentation des Senats im Beschluss vom 22.06.2021 als abwegig bezeichnet, ohne dies aber nachvollziehbar zu erläutern. So wird etwa gegen die Argumentation, § 17b Abs. 2, 3 und 5 KHG a. F. dürfte (auch) spezialgesetzlich die bei der Verpflichtung bestimmter Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation gemeinsam handelnden Beklagten als Behörde im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG definieren (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.2021 a. a. O. Rn. 7; ferner etwa BSG, Urteil vom 29.05.1996 - 3 RK 23/95 - juris Rn. 17), lediglich Folgendes ausgeführt: Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber in § 17b Abs. 2 bis 4 KHG ein gemeinsames Handeln der Beklagten vorschreibt. Das bezieht sich indessen nur auf den Abschluss der dort vorgesehenen Vereinbarungen. Nur in diesem Zusammenhang will der Gesetzgeber, dass Vorkehrungen getroffen werden, die Krankenhäuser rechtssicher zur Kalkulationsteilnahme heranzuziehen. Nicht zielführend ist auch die These der Klägerin, dass dann, wenn eine Behördeneigenschaft der Beklagten aufgrund gesetzlicher Beleihung unterstellt würde, nicht von „einer“, durch § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz und Satz 6 KHG a. F. „gebildeten“, sondern von mehreren und zugleich selbstständigen Behörden, die je für sich den Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG erfüllten, auszugehen sei. Nur diese Betrachtungsweise entspreche der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R - juris Rn. 10), nach der in einer solchen Konstellation getrennte Verwaltungsakte vorlägen, die lediglich formal in einem gemeinsamen Bescheid zusammengefasst sein könnten. Von der Klägerin wird hierbei allerdings nicht berücksichtigt, dass diese (neuere) Rechtsprechung einer - im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot einer Mischverwaltung aus Bund und Ländern - gebotenen verfassungskonformen Auslegung des damaligen § 136b Abs. 4 Satz 6 SGB V geschuldet ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2021 a. a. O. Rn. 14; siehe auch Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn. 20 ff.). In den Fällen, in denen die Problematik des verfassungsrechtlichen Gebots der grundsätzlichen Trennung der Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern nicht aufgeworfen wird, geht die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass im Bereich der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung die gemeinsam handelnden Vertragsparteien als „eine“ Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X zu qualifizieren sind (vgl. BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn. 17 und vom 29.05.1996 - 3 RK 23/95 - juris Rn. 13 ff.). Bei der den Beklagten als Vertragsparteien durch § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz und Satz 6, Abs. 5 Satz 3 KHG a. F. übertragenen gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung stellt sich die Problematik einer verfassungsrechtlich unzulässigen Mischverwaltung nicht, da hier kein Fall der funktionellen oder organisatorischen Verflechtung von Bund und Ländern gegeben ist. Von daher wird - anders als die Klägerin meint - die im angegriffenen Urteil vom 06.12.2021 vorgenommene Qualifizierung der gemeinschaftlich handelnden Beklagten als eine Behörde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Durch die in § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz und Satz 6, Abs. 5 Satz 3 KHG a. F. erfolgte bundesrechtliche Beleihung der Beklagten mit der gemeinschaftlichen Wahrnehmung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben werden diese funktionell zu einer einheitlichen Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Die weite Fassung des in dieser Norm niedergelegten funktionellen Behördenbegriffs bezieht natürliche und juristische Personen ein, die als Beliehene öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 1 VwVfG Rn. 161). Entscheidend für das Vorliegen einer Behörde ist nicht die jeweilige Rechts- oder Organisationsform, sondern die Fähigkeit, im konkreten Fall hoheitlich tätig zu sein (vgl. von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, § 35 VwVfG Rn. 125 f.). Für den - umfassenden - funktionellen Behördenbegriff kommt es allein darauf an, dass eine Stelle materielle Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 1 Rn. 230). Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden „Stelle“ voraussetze (hierzu vgl. Schmitz a. a. O. Rn. 238), die hier fehle, ist zu berücksichtigen, dass auch mehrere Behörden oder Körperschaften (wie zum Beispiel Arbeitsgemeinschaften) oder kollegiale Einrichtungen (wie etwa Gremien oder Ausschüsse) funktionell eine Behörde sein können, sofern ihnen durch Gesetz die Behördeneigenschaft zugeschrieben oder die Befugnis erteilt wird, in eigener Zuständigkeit Aufgaben der Verwaltung wahrzunehmen (vgl. Schmitz a. a. O. Rn. 240, 242). Das Erfordernis einer gewissen organisatorischen Selbständigkeit der handelnden Stelle ist damit kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Verantwortlichkeiten und eine effektive Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Deshalb spricht hier nichts dagegen, die Beklagten bei der Wahrnehmung der ihnen gemeinsam als Vertragsparteien nach § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz und Satz 6, Abs. 5 Satz 3 KHG a. F. übertragenen Verwaltungsaufgaben als eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG anzusehen. Für die Zuschreibung von Verantwortlichkeit und die Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung brauchen die gemeinsam handelnden Vertragsparteien als solche auch keine Vollrechtsfähigkeit, es genügt vielmehr, dass sie in der gesetzlich vorgesehenen Weise die ihnen übertragenen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen können (vgl. Schmitz a. a. O. Rn. 232). Der Annahme einer einheitlichen Behörde steht auch nicht entgegen, dass eine Beleihung der Beklagten zu 1 rechtlich ausgeschlossen wäre, weil diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist (vgl. § 217a Abs. 2, § 217b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dies folgt bereits daraus, dass Zuordnungssubjekt der hier in Rede stehenden Beleihung nicht (allein) die Beklagte zu 1 ist, sondern die gemeinsam handelnden Vertragsparteien, zu denen auch die Beklagten zu 2 und zu 3 gehören, die als eingetragene Vereine juristische Personen des Privatrechts (§ 21 BGB) sind. Hinzu kommt: Sollen einer Selbstverwaltungskörperschaft, die auf die Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten beschränkt ist, bestimmte staatliche Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen werden, so spricht nichts dagegen, dies im Weg der Beleihung vorzunehmen. Bei der Beleihung handelt es sich um eine im Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben flexible und gegenüber Fortentwicklungen offene Rechtsfigur (vgl. etwa Schmidt am Busch, DÖV 2007, 533 ff.). Dass hier der Bund von seinem ihm eingeräumten organisatorischen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 - 2 BvL 23/81 - juris Rn. 108 f.) in einer das Grundgesetz verletzenden Weise Gebrauch gemacht haben könnte, wird von der Klägerin in der fristgerecht eingegangenen Begründung ihres Zulassungsantrags nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt und ist im Übrigen auch sonst für den Senat nicht zu erkennen (vgl. auch BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn. 17 und vom 29.05.1996 - 3 RK 23/95 - juris Rn. 13 ff.). b) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei im angegriffenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019 den Beklagten zurechenbar sei. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 06.12.2021 ist hierzu das Folgende ausgeführt worden (S. 8 bis 11 des Urteilsabdrucks): II. Der Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 24.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019 ist rechtmäßig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.06.2021 - 13 S 3158/20 -, n.v., BA S. 6 ff.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.01.2021 - 13 ME 513/20 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2021 - 5 Bs 47/21 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.). 1. Der Verpflichtungsbescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerin den Beklagten zurechenbar. a) Der Verpflichtungsbescheid nennt ausdrücklich die Vertragsparteien, in deren Namen und Auftrag der Bescheid ergeht, ist vom Geschäftsführer der Beigeladenen „im Auftrag“ unterzeichnet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und verweist auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der in Bezug auf ein vorheriges Schreiben der Beigeladenen die fehlende Kenntlichmachung der Verpflichtung „im Auftrag“ beanstandet hatte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.04.2019 - 13 B 1431/18 -, juris Rn. 55). Aus alledem war für die Klägerin aus Sicht des Gerichts klar erkennbar, dass sie nunmehr durch die Beklagten selbst zur Kalkulationsteilnahme verpflichtet werden sollte (vgl. zum hier maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.10.2009 - 2 S 1457/09 -, VBIBW 2010, 119). b) Einen den Beklagten danach formal zurechenbaren Verpflichtungsbescheid hat jedenfalls der Widerspruchsbescheid in eine materiell von den Beklagten als zuständigen Behörden verantwortete Regelung umgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2011 - 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245 , OVG Sachsen, Urt. v. 18.12.2014 - 5 A 193/12 -, juris, Rn. 29). Der von der Klägerin insoweit erhobene Einwand, es handele sich nach dem Tenor des Widerspruchsbescheids nicht um eine von den Beklagten (neu) getroffene Regelung, greift schon deshalb nicht durch, weil sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheids (dort Ziff. II. 1. und 2.) hinreichend deutlich ergibt, dass sich die Beklagten die getroffene Auswahlentscheidung zu eigen gemacht haben. Das durchgeführte Losverfahren ist entgegen der Auffassung der Klägerin von den Beklagten, als zuständiger (Widerspruchs-)Behörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.06.2021 - 13 S 3158/20 -, BA S. 5), auch beauftragt und verantwortet worden. Mit der von den Beklagten getroffenen Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation wurde die Durchführung des Losverfahrens und dessen Ausgestaltung festgelegt. Ein Spielraum der Beigeladenen zur eigenständigen Ausgestaltung des Ziehungsverfahrens bestand danach nicht und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Vertreter der Beklagten haben auch an der Ziehung teilgenommen (vgl. Videodokumentation: Einführende Worte zur Ziehung, Minute 4:27 ff., abrufbar unter: https://www.g-drg.de/Kalkulation2/Erhoehung der Repraesentativitaet der Kalkulation/Zweite Ziehung zur Erhoehung der Repraesentativitaet der Kalkulation). c) Den als Beweisanträge bezeichneten Fragen der Klägerin aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2021 (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift) war nicht nachzugehen. Die „Beweisanträge“ genügen bereits der Form nach nicht den Anforderungen an einen Beweisantrag, da sie allein Fragen aufwerfen, jedoch keine bestimmten Tatsachen unter Beweis stellen (vgl. auch Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 505 und 507). Selbst wenn man - unabhängig von den vorstehenden Erwägungen und ohne dass es hierfür einen Anhaltspunkt im Schriftsatz vom 06.12.2021 (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift) gäbe - die gestellten Fragen allgemein auf die zuvor im Verfahren geäußerte Vermutung der Klägerin bezöge, dass der Widerspruchsbescheid nicht von der Beklagten verantwortet worden sei, wären sie als bloße „Ausforschungsbeweisanträge“ unzulässig. Denn die Klägerin hat ihre diesbezüglichen Spekulationen auf keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt. Insbesondere hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Widerspruchsbescheid seiner äußeren Form nach den Beklagten zuzurechnen ist, die Beklagten im Widerspruchsbescheid von einer eigenen Auswahlentscheidung ausgehen und im gerichtlichen Verfahren erneut betont haben, dass es sich um ihre Entscheidung gehandelt habe. Schließlich ist kein Motiv der Beklagten vorgetragen oder ersichtlich, die nach ihren in der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation getroffenen Vorgaben durchgeführte Auswahl der Krankenhäuser nicht spätestens und jedenfalls im Widerspruchsverfahren zu bestätigen. Das Gericht sieht daher auch keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass jedenfalls die auf die Aufklärung interner Abläufe bei der Beigeladenen und etwaiger Vorbereitungshandlungen der Beklagten gerichteten Beweisanträge auch nicht erheblich wären, weil sich die Beklagten unabhängig von den internen Verfahrensabläufen offensichtlich mit Erlass des Widerspruchsbescheids, welcher eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin erkennen lässt, die Auswahlentscheidung zu eigen gemacht haben. Auf die weiterhin vorliegenden Voraussetzungen für die Zurückweisung der „Beweisanträge“ der Klägerin als verspätet gemäß § 87b Abs. 3 VwGO kommt es danach nicht mehr an. d) Soweit die Klägerin schließlich meint, dass keine wirksame Vertretung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vorliege (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2021, BI. 501 d. A.), hat das Gericht keine Zweifel an der wirksamen Unterzeichnung des Widerspruchsbescheids. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 22.06.2021 - 13 S 3158/20 - an. Dort heißt es: „Dass dabei das Kürzel „i. V.“ oder „i. A.“ offensichtlich vergessen worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids. Die Antragsgegner sind ausweislich des gemeinsamen „Briefkopfs“ und der Unterschrift durch jeweils einen ihrer Bediensteten als für die Widerspruchsentscheidung gemeinsam Verantwortliche erkennbar. Wer im Einzelnen unterschriftsberechtigt ist, ergibt sich aus der internen Organisation der jeweiligen Behörde, wobei die interne Regelung keines Rechtssatzes bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg. Beschlüsse vom 08.02.2021 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2021 a. a. O. Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruchsbescheid nicht von den nach der internen Regelung zuständigen Personen unterzeichnet worden ist, sind nicht ersichtlich. Eines Abhilfeverfahrens bedurfte es angesichts der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht (vgl. BVerwG. Urteil vom 20.07.1984 - 7 C 28.83 - juris Rn. 28).“ Den als Beweisanträgen bezeichneten Fragen der Klägerin, aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2021 (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift) war auch in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen, da sie wie dargelegt bereits der Form nach nicht den Anforderungen an einen Beweisantrag genügen. Das Gericht sieht angesichts der auch insoweit „ins Blaue“ hinein gerichteten Spekulationen der Klägerin zudem keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. e) Auch die These der Klägerin, bei der Beigeladenen handele es sich um eine Verwaltungsgesellschaft und nicht um eine Verwaltungshelferin, führt nach vorstehenden Erwägungen nicht zur Rechtswidrigkeit des Verpflichtungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Gleiches gilt für die zwischenzeitlich erfolgte Beleihung der Beigeladenen. Auf eine solche nachträgliche Rechtsänderung kommt es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht an. Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin (insbesondere) in ihrem Schriftsatz vom 30.03.2022 kann nichts entnommen werden, was die Richtigkeit dieser Ausführungen ernstlich in Frage stellen könnte (zum Ganzen vgl. auch den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 22.06.2021 a. a. O. Rn. 9 bis 13). Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine Zurechnung des streitigen Verpflichtungsbescheids vom 24.07.2019 an die Beklagten ausscheide, weil eine Zurechnung eine vorherige Kenntnis der Beklagten vom Erlass und Inhalt des Bescheids voraussetze, die hier nicht gegeben sei, fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass und warum es für die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont, auf den es hier maßgeblich ankomme, klar erkennbar gewesen sei, dass es sich hier um einen den Beklagten zurechenbaren Bescheid gehandelt habe. Hierzu verhält sich die Klägerin aber nicht, sondern fordert eine vorherige Kenntnis der Beklagten, ohne jedoch zu erläutern, inwiefern solche Interna für die Beurteilung nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts überhaupt rechtlich bedeutsam sein können. Dem Vorbringen der Klägerin kann auch nicht entnommen werden, was sie mit der von ihr behaupteten fehlenden vorherigen Kenntnis der Beklagten vom Erlass und Inhalt des Bescheids genau meint. Schon angesichts der von der Klägerin selbst geschilderten - insbesondere prozessualen - Vorgeschichte und der Änderung der von den Beklagten am 02.09.2016 getroffenen „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ (ReprKalkV [mit späterer Ergänzung und Änderung]) durch die Änderungsvereinbarung vom 17.07.2019, mit der die Beklagten die Beigeladene explizit damit beauftragt haben, die bereits ausgewählten Krankenhäuser durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten (vgl. insbesondere § 2 Abs. 2 ReprKalkV), scheint eine vollständige oder weitgehende Unkenntnis der Beklagten vom Erlass und Inhalt des Bescheids ausgeschlossen. Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen - was wiederum unklar ist - jedwede Beteiligung der Beklagten beim Erlass des Verpflichtungsbescheids, also etwa auch eine Beauftragung, in Abrede stellen, wäre dies nicht nachvollziehbar. Soweit sie vorträgt, dass beim Erlass des Verpflichtungsbescheids gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft der Verwaltung verstoßen worden sei, ist insoweit eine Entscheidungserheblichkeit weder dargetan noch ersichtlich. Nach den Urteilsgründen hat der Widerspruchsbescheid einen „den Beklagten danach formal zurechenbaren Verpflichtungsbescheid“ in eine materiell von den Beklagten verantwortete Regelung umgestaltet (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 22.06.2021 a. a. O. Rn. 9 f.). c) Nicht zielführend sind auch die weiteren im Schriftsatz vom 30.03.2022 enthaltenen Ausführungen der Klägerin dazu, dass „eine Heilung der vorbezeichneten Mängel“ durch den Widerspruchsbescheid nicht eingetreten sei. Sie genügen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und werfen im Übrigen auch inhaltlich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Die hierbei von der Klägerin zunächst aufgestellte Behauptung, den Verwaltungsakten lasse sich „kein Tätigwerden der Beklagten im Verlauf oder beim Erlass des WiB entnehmen“, wird von dieser selbst weitgehend relativiert, wenn sie weiter ausführt, aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich, dass die Beklagten im Widerspruchsverfahren und bei Erlass des Widerspruchsbescheids „allenfalls“ dadurch tätig geworden seien, dass jeweils eine von ihnen benannte Person den Widerspruchsbescheid auf Seite 4 unterschrieben habe. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen sorgfältig begründet ausgeführt hat, steht damit fest, dass die Beklagten als hierfür zuständige Widerspruchsbehörde den Widerspruchsbescheid inhaltlich in vollem Umfang rechtlich zu verantworten haben und dies sich unter anderem auch auf den in ihrem Namen und in ihrem Auftrag ergangenen Ausgangsbescheid und das in ihrem Auftrag und im Beisein ihrer Vertreter durchgeführte Auswahl- bzw. Losverfahren erstreckt (zur Beweis-, Vollständigkeits- und Garantiefunktion der Unterschrift gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vgl. das schon vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des OVG Sachsen vom 18.12.2014 - 5 A 193/12 - juris Rn. 32 ff. m. w. N.). Die Rüge der Klägerin, aus den Verwaltungsakten der Beklagten sei nicht ersichtlich, dass „diese zu irgendeinem anderen Zeitpunkt Kenntnis von dem Widerspruch der Klägerin hatten“, ist schon nicht hinreichend nachvollziehbar, da in den Verwaltungsakten der Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019, der Widerspruch der Klägerin vom 06.08.2019 und der von Seiten der Beklagten unterschriebene Widerspruchsbescheid vom 23.10.2019, der sich inhaltlich mit dem Widerspruch der Klägerin auseinandersetzt, enthalten ist. Sollte die Klägerin dabei darauf abzielen, dass die unterschiedlichen Sitze der Beklagten (Berlin und Köln) einer gemeinsamen Willensbildung, insbesondere im Sinne einer Kontroll- und Überprüfungstätigkeit, entgegenstünden, ist dieser Einwand schon auf Grund des von den Vertretern der Beklagten gemeinsam unterschriebenen Widerspruchsbescheids, der sich inhaltlich mit dem Widerspruch auseinandersetzt, ausgeräumt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Beklagten - wie ausgeführt - die mit dem Widerspruch aufgeworfenen Fragen nicht neu, sondern auf Grund der Vorgeschichte bekannt gewesen sein mussten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagten hätten „nach Aktenlage keinerlei Kenntnis“ von der im Jahr 2017 durchgeführten Losziehung und Auswahl (auch) der Klägerin, fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den dagegensprechenden (und für den Senat auch überzeugenden) Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil: Zum einen - so das verwaltungsgerichtliche Urteil - hätten die Beklagten mit ihrer gemeinsamen Widerspruchsentscheidung die von ihnen veranlasste Auswahlentscheidung bestätigt und sich rechtlich zu eigen gemacht. Zum anderen wird hierzu Folgendes ausgeführt (S. 9 des Urteilsabdrucks): Das durchgeführte Losverfahren ist entgegen der Auffassung der Klägerin von den Beklagten, als zuständiger (Widerspruchs-)Behörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.06.2021 - 13 S 3158/20 -, BA S. 5), auch beauftragt und verantwortet worden. Mit der von den Beklagten getroffenen Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation wurde die Durchführung des Losverfahrens und dessen Ausgestaltung festgelegt. Ein Spielraum der Beigeladenen zur eigenständigen Ausgestaltung des Ziehungsverfahrens bestand danach nicht und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Vertreter der Beklagten haben auch an der Ziehung teilgenommen (vgl. Videodokumentation: Einführende Worte zur Ziehung, Minute 4:27 ff., abrufbar unter: https://www.g-drg.de/Kalkulation2/Erhoehung der Repraesentativitaet der Kalkulation/Zweite Ziehung zur Erhoehung der Repraesentativitaet der Kalkulation). Eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen enthält das Zulassungsvorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.03.2022 nicht. Ihre - ohne weiteren Beleg aufgestellte - Behauptung, bei der entscheidenden Losziehung seien keine Vertreter der Beklagten anwesend gewesen, widerspricht sowohl den Ausführungen des Verwaltungsgerichts als auch der von Seiten der Beklagten als Anlage B 7 vorgelegten notariellen Urkunde über das am 22.09.2017 durchgeführte Auswahlverfahren. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wenn die Klägerin sinngemäß meint, eine „eigene“ Entscheidung der Beklagten als Widerspruchsbehörde setze unter dem Gesichtspunkt einer umfassenden Entscheidungs- und Kontrollbefugnis voraus, dass den Beklagten gegenüber der Beigeladenen Aufsichtsbefugnisse zustünden, was systematisch daraus folge, „dass der beleihende Verwaltungsträger als Aufsichtsbehörde einen Widerspruch nur insoweit überprüfen kann, als seine Aufsichtsbefugnisse reichen“. Wie ausgeführt, liegt hier eine Ketten-Beleihung der Beigeladenen nicht vor, weshalb es sich bei den Beklagten auch nicht um „beleihende Verwaltungsträger“ und folglich bei der Beigeladenen auch nicht um eine Beliehene handelt. Im Einklang mit der bereits zitierten umfangreichen und insoweit einhelligen Rechtsprechung werden in § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz und Satz 6, Abs. 5 Satz 3 KHG a. F. nur die Beklagten mit der gemeinschaftlichen Wahrnehmung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben beliehen, während der Beigeladenen als einer rechtlich selbständigen „Tochtergesellschaft“ der Beklagten nach der damals geltenden Rechtslage insoweit nur die Rolle einer Verwaltungshelferin zugewiesen worden war. Die weitere Rüge der Klägerin, dass entgegen der im angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung eine wirksame Vertretung der Beklagten bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht vorgelegen habe, erschöpft sich weitgehend in der bloßen Wiederholung von bereits früherem Vorbringen, ohne dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (vgl. die oben wiedergegebenen S. 8 bis 11 des Urteilsabdrucks) zu erkennen wäre. Im Übrigen werden von der Klägerin, soweit sie das Fehlen der Unterschrift eines Behördenleiters auf dem Widerspruchsbescheid beanstandet, schon nicht die Besonderheiten der hier bundesgesetzlich ausgesprochenen Beleihung dreier juristischer Personen mit der gemeinschaftlichen Wahrnehmung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben hinreichend berücksichtigt, die die Existenz eines einzelnen - übergreifend zuständigen - Behördenleiters ausschließen. Des Weiteren verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht dazu, weshalb es der Unterschrift gerade des Behördenleiters bedürfte, obwohl es § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genügen lässt, wenn ein vom Behördenleiter Beauftragter die Unterschrift leistet. Eine fehlende Beauftragung der Personen, die für die Beklagten den Widerspruchsbescheid unterzeichnet haben, wird von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Sie ist auch nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht - von der Klägerin unwidersprochen - darauf hingewiesen hat, dass die Beklagten „im gerichtlichen Verfahren erneut betont haben, dass es sich um ihre Entscheidung gehandelt habe“. d) Das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.03.2022, es sei von der Unwirksamkeit der ReprKalkV als maßgebender „Rechtsgrundlage“ für den Erlass des Verpflichtungsbescheids und des Widerspruchsbescheids auszugehen, ist gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufzuwerfen. Die Klägerin bezieht sich insoweit insbesondere auf die folgenden Ausführungen im Urteil vom 06.12.2021 (S. 12 f. des Urteilsabdrucks): c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.12.2021 (Anlage 3 zur Sitzungsniederschrift) und in der mündlichen Verhandlung die Rechtmäßigkeit der dem Auswahlverfahren zugrundliegenden Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation i.d.F. v. 17.07.2019 angezweifelt hat und daraus die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ableiten will, folgt das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht. Die von der Klägerin beanstandete - vermeintlich rückwirkende Änderung - dieser Vereinbarung änderte nichts an der durch die Beklagten veranlassten Durchführung des Auswahlverfahrens durch die Beigeladene. Eine Wiederholung des Auswahlverfahrens war hier nicht geboten, da das bereits durchgeführte Auswahlverfahren (auch) den Vorgaben der geänderten Vereinbarung entsprach. § 5 der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems nach § 17b KHG“ stand dem schon deshalb nicht entgegen, weil er seinem Wortlaut nach („bedienen“) die von der Klägerin behauptete vollständige Übertragung der gesetzlichen Aufgaben nach § 17b Abs. 2 und Abs. 3 KHG nicht vorsieht. Auf die aus Sicht der Klägerin unzulässige „Delegation zum Erlass von Verpflichtungsbescheiden“ kommt es aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht an. Hiergegen trägt die Klägerin vor, dass nach § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG a. F. Krankenhäuser nur auf der Grundlage einer wirksamen Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner zur verpflichtenden Teilnahme an der Kalkulation herangezogen werden dürften. Sei diese wegen Gesetzesverstoßes nichtig, könne darauf „kein wirksamer Heranziehungsbescheid“, auch nicht in Gestalt eines Widerspruchbescheids, gestützt werden. Das Verwaltungsgericht gehe in seinen Ausführungen von der Rechtmäßigkeit der ReprKalkV auch in der Änderungsfassung vom 17.07.2019 aus, habe aber dabei nicht erkannt, dass es sich bei „der ReprKalkV [...] - wie ausgeführt - nicht um einen Normsetzungsvertrag, sondern um einen örV gemäß § 54 ff VwVfG“ handele, womit die ReprKalkV „unter dem Gesetzesvorbehalt“ stehe. Hier sei gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft der Verwaltung verstoßen worden, da mit der ursprünglichen ReprKalkV 2016 das Auswahlverfahren und die Heranziehung der Krankenhäuser zur verpflichtenden Teilnahme an der Entgeltkalkulation komplett auf die Beigeladene übertragen worden sei. Die Beklagten hätten sich entsprechend § 5 der Grundsatzvereinbarung aus dem Jahre 2000 vollkommen der Beigeladenen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben „bedient“. Das sei mit dem Grundsatz der Selbstorganschaft der Verwaltung nicht vereinbar. Entsprechendes gelte für die 2019 geänderte ReprKalkV. Durch die Rechtsprechung „des OVG Niedersachsen, des OVG B-B und des OVG Hamburg in dessen Beschluss vom 13.08.2021 - 5 Bs 47/21 -“ sei die „Unvereinbarkeit der Bestimmungen von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ReprKalkV 2019 [...] bestätigt“ worden. Soweit die Klägerin damit darauf abstellt, dass es sich bei der ReprKalkV nicht um einen Normvertrag, sondern lediglich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG handele, kann dem aus den bereits genannten Gründen (vgl. oben unter a) nicht gefolgt werden. Ihr weiteres Vorbringen, wonach die ReprKalkV sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft der Verwaltung nichtig sei, genügt schon nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an eine schlüssige Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils zu stellen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 5 der am 30.06.2000 von den Beklagten geschlossenen „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems nach § 17b KHG“ (sog. Grundsatzvereinbarung) nicht die „komplette Delegation der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltungspartner an das von ihnen geschaffene Institut“. Nach der Präambel der sog. Grundsatzvereinbarung hat der Gesetzgeber mit „dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 [...] in § 17b KHG den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene die Aufgabe übertragen, bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems, die Grundstrukturen des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen und die Grundzüge des Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene zu vereinbaren“, und hat „die Selbstverwaltungspartner beauftragt, die Einzelheiten eines pauschalisierenden Entgeltsystems zu vereinbaren [...]“. § 5 der sog. Grundsatzvereinbarung lautet: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 17b Abs. 2 und 3 KHG bedienen sich die Vertragspartner eines für die Selbstverwaltungspartner arbeitenden Instituts“. Wieso - wie die Klägerin meint - auf Grund dieser Bestimmung von einer bei den Beklagten verbleibenden „Gewährleistungsverantwortung“ bei der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Befugnisse keine Rede sein könne, erschließt sich dem Senat aus der rechtzeitig eingegangenen Begründung des Zulassungsantrags nicht. In rechtlicher Hinsicht verbleibt die Gewährleistungs- oder Letztentscheidungsverantwortung schon deshalb bei den Beklagten, weil (nur) diese als „Vertragspartner“ die im Bundesgesetz vorgesehenen Vereinbarungen - insbesondere die Normverträge (vgl. oben unter a) - schließen. Dass sie sich hierbei auf essentielle (Vor-)Arbeiten der Beigeladenen stützen, ändert nichts an der rechtlichen Alleinverantwortung der diese Vereinbarungen schließenden Vertragspartner. Von daher ist gegen die Feststellung im angegriffenen Urteil, dass der Wortlaut des § 5 der sog. Grundsatzvereinbarung („bedienen“) die von der Klägerin behauptete vollständige Übertragung der gesetzlichen Aufgaben nach § 17b KHG a. F. nicht vorsehe, nichts zu erinnern, zumal sich die Klägerin mit dieser Feststellung auch nicht hinreichend substantiiert auseinandergesetzt hat. Unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Selbstorganschaft ist die durchaus essentielle Unterstützung durch die Beigeladene bei dem Zustandekommen der Vereinbarungen auch deshalb rechtlich unbedenklich, weil diese als „Tochtergesellschaft“ ein für die Vertragspartner arbeitendes Institut ist, auf das die Beklagten sowohl über die Gesellschafterversammlung und über den Krankenhaus-Entgelt-Ausschuss als permanentes fachliches Steuerungsgremium (vgl. §§ 6 und 7 des Gesellschaftsvertrags vom 17.12.2008) als auch über die - auch die Beigeladene - bindenden Normverträge maßgeblichen Einfluss nehmen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Unterstützung der Beklagten (und ggf. des Bundesministeriums für Gesundheit) durch die Beigeladene um eine bundesgesetzlich anerkannte Form (grundsätzlich) zulässiger Verwaltungshilfe handelt (vgl. z. B. § 17b Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Satz 3 und 5, Abs. 8 Satz 2, Abs. 10 Satz 1 KHG a. F.). Soweit die Klägerin behauptet, dass in der ursprünglichen ReprKalkV 2016 das Auswahlverfahren und die Heranziehung der Krankenhäuser zur verpflichtenden Teilnahme an der Entgeltkalkulation komplett auf die Beigeladene übertragen worden sei, widerspricht dies schon den im angegriffenen Urteil enthaltenen Feststellungen (vgl. insoweit bereits oben unter c sowie den im Urteil in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 22.06.2021 a. a. O. Rn. 12), mit denen sich die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert auseinandersetzt. Die Klägerin lässt hierbei insbesondere außer Acht, dass sich bereits aus der ReprKalkV 2016 und deren Anlage 1 für die Beigeladene bindend die Kriterien für die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser und Vorgaben zum Losverfahren ergaben. Im Übrigen ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagten mit ihrer im Widerspruchsbescheid vom 23.10.2019 getroffenen Sachentscheidung das 2017 durchgeführte Auswahlverfahren (nochmals) bestätigt und sich zu eigen gemacht haben, nicht erkennbar, weshalb es hier rechtlich (allein) auf die ReprKalkV 2016 und nicht auch auf die Ergänzungsvereinbarung vom 01.09.2017 und die Änderungsvereinbarung vom 17.07.2019 ankommen sollte. Der Hinweis auf eine „Unvereinbarkeit der Bestimmungen von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ReprKalkV 2019“, die „durch die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, des OVG B-B und des OVG Hamburg in dessen Beschluss vom 13.08.2021 - 5 Bs 47/21 - bestätigt“ worden sei, ist schon aus sich heraus nicht hinreichend nachvollziehbar und im Übrigen unter anderem schon deshalb unzureichend, weil diese Obergerichte in Parallelverfahren im Einklang mit der inzwischen einhelligen Rechtsprechung von der Rechtmäßigkeit der jeweils im Streit stehenden Heranziehungsentscheidung ausgegangen sind (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2021 a. a. O. Rn. 34; siehe ferner die Nachweise oben unter a). Außerdem läge es auf der Hand, dass eine insoweit allenfalls in Betracht zu ziehende Unwirksamkeit der in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ReprKalkV 2019 ausgesprochenen Beauftragung der Beigeladenen zum Erlass des Heranziehungsbescheids entsprechend § 59 Abs. 3 VwVfG nicht zur Ungültigkeit der ReprKalkV 2019 im Ganzen, sondern allenfalls zu einer diese Beauftragung erfassenden Teilnichtigkeit mit der Folge führen würde, dass der Heranziehungsbescheid unmittelbar von den Vertragsparteien (§ 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F.) zu erlassen wäre. e) Die weitere Rüge der Klägerin, Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 des Verpflichtungsbescheids vom 24.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019 seien rechtswidrig, da es für diese Regelungen an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, greift ebenfalls nicht durch. Ihre diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 30.03.2022 genügen nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich in der „Klagebegründung auch mit Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 des VB vom 24.07.2019 auseinandergesetzt, worauf indessen das aU mit keinem Wort - unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör (s.u.) - eingegangen ist“, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Inwiefern sich die Klägerin in der Klagebegründung mit diesen Ziffern auseinandergesetzt haben will, ist schon unklar, zumal sie hierzu unter der mit Schriftsatz vom 30.03.2022 auch erhobenen Verfahrensrüge „Verletzung rechtlichen Gehörs“ vorträgt: „Die Gründe, warum der VB hinsichtlich Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, sind Bestandteil der Beschwerdebegründung im Verfahren 13 S 3158/20 gemäß Schriftsatz vom 01.02.2021 (S. 62 ff.)“. Auf diese Gründe ist der Senat in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 22.06.2021 (a. a. O. Rn. 4 f.) eingegangen, indem er unter anderem ausgeführt hat, es sei „mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen [...], dass diese Regelungen lediglich die in Ziffer 1 Satz 1 des Verpflichtungsbescheids vom 24.07.2019 ausgesprochene Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme für die Datenjahre 2019 bis 2021 - wenn auch verpflichtend - näher ausgestalten, ohne dass insoweit eine rechtlich relevante Unbestimmtheit von der Antragstellerin substantiiert aufgezeigt worden oder sonst wie zu erkennen wäre (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2021 a. a. O. Rn. 19 ff.)“. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Zulassungsantrag der Klägerin schon nicht auseinander, obwohl das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch auf den Beschluss des Senats vom 22.06.2021 Bezug genommen hat (S. 7 f. des Urteilsabdrucks). Unabhängig davon räumt die Klägerin selbst ein, dass hier als Ermächtigungsgrundlage § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F. in Betracht komme. Sie zeigt mit ihrer fristgemäß vorgelegten Begründung hingegen nicht hinreichend nachvollziehbar auf, wieso die Beklagten von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hätten (hierzu bereits etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2021 a. a. O. Rn. 30). Ihr Vorbringen, Ziff. 1 Satz 2 des Verpflichtungsbescheids führe keine bestimmten Maßnahmen entsprechend der Regelung des § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F. auf, sondern enthalte „eine pauschale Verweisung auf unbestimmt gehaltene Anlagen des VB“, was rechtlich unzureichend sei, erschöpft sich in einer nicht näher erläuterten Behauptung. Es fehlen Ausführungen dazu, wieso es unzulässig sein soll, im Tenor eines Bescheids auf eine bestimmte Anlage, die dem Bescheid beigefügt wurde, zu verweisen, und weshalb hier „unbestimmt gehaltene Anlagen des VB“ vorliegen. Soweit die Klägerin zur Ziffer 2 des Verpflichtungsbescheids vorträgt, damit werde ihr ein Vertragsschluss oktroyiert, den sie mit der Beigeladenen eingehen solle, geht dieser Vortrag schon am eindeutigen Wortlaut dieser Ziffer vorbei, wonach für die Teilnahme an der Kalkulation die Regelungen der - als Anlage 2 beigefügten - Kalkulationsvereinbarung entsprechend gelten. Damit wird keine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags, sondern - im Einklang mit § 2 Abs. 3 ReprKalkV - eine entsprechende Geltung der sich aus der Anlage 2 ergebenden Regelungen angeordnet. Dies folgt auch daraus, dass für die Klägerin die in der genannten Vereinbarung enthaltenen Regelungen auf Grund des normativen Charakters von § 2 Abs. 3 ReprKalkV ohnehin entsprechend gegolten haben, sodass für eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags keine Notwendigkeit bestanden hat. Selbst wenn man dies anders sehen würde, fehlte es an der erforderlichen Darlegung seitens der Klägerin, inwiefern sie durch eine solche Ausgestaltung - auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 ReprKalkV - gegenüber einer direkten Geltungsanordnung überhaupt beschwert wäre. Soweit die Klägerin wiederum darauf abhebt, dass die ReprKalkV keine „normsetzende Vereinbarung“ sei, die zu ihren Lasten Drittwirkung entfalte, folgt der Senat diesem Vorbringen nicht (vgl. oben unter a). f) Weiter wird von der Klägerin geltend gemacht, sie sei weder vor Erlass des Verpflichtungsbescheids noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids angehört worden, ohne dass der Mangel der unterbliebenen Anhörung „durch das Klageverfahren in 1. Instanz“ geheilt worden wäre. Die entsprechenden Darlegungen der Klägerin führen jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin begründet eine fehlende Anhörung vor Erlass des Verpflichtungsbescheids damit, dass sich den Behördenakten eine Anhörung nicht entnehmen lasse. Allein hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin vor Erlass des Verpflichtungsbescheids keine Gelegenheit hatte, sich zum Sachverhalt zu äußern. Nach ihrem eigenen Vorbringen zu dem Vorprozess beim Verwaltungsgericht Köln (vgl. auch die dem Schriftsatz vom 30.03.2022 beigefügten Anlagen) ist ihr bereits mit Schreiben der Beigeladenen vom 25.09.2017 unter anderem mitgeteilt worden, dass ihr Krankenhaus im Rahmen des am 22.09.2017 durchgeführten Losverfahrens im Entgeltbereich „DRG“ für die verpflichtende Kalkulationsteilnahme ausgewählt worden sei. Hiergegen hat die Klägerin am 29.09.2017 einen näher begründeten Widerspruch eingelegt und nach einem weiteren Schreiben der Beigeladenen vom 12.10.2017, in dem diese mitteilte, sie handele im Auftrag der Vertragsparteien auf Bundesebene und halte an dem Schreiben vom 25.09.2017 fest, unter dem 27.10.2017 vor dem Verwaltungsgericht Köln eine im Einzelnen begründete Klage erhoben (7 K 14265/17). In dem streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019 ist ausdrücklich auf das Schreiben vom 25.09.2017 sowie auf das unter dem Aktenzeichen 13 B 1431/18 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geführte (Muster-)Verfahren hingewiesen und die Argumentation der Klägerin aufgegriffen worden. Die Klägerin selbst hat ihren Widerspruch gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019 ausschließlich unter Verweis „auf den ihnen bekannten Vortrag vor dem VG Köln und dem OVG Nordrhein-Westfalen einschließlich des Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen 13 B 1431/18“ begründet. Vor diesem Hintergrund genügt die allein auf den Inhalt der Behördenakten verweisende Behauptung der Klägerin, sie sei vor Erlass des Verpflichtungsbescheids nicht angehört worden, nicht, um einen Verstoß gegen die gesetzliche Anhörungspflicht (Artikel 103 Abs. 1 GG, § 28 VwVfG) nachvollziehbar aufzuzeigen, zumal - unabhängig davon - ein solcher Verstoß auch nicht zu erkennen ist (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 08.09.2022 a. a. O. Rn. 33). Im Übrigen verhält sich die Zulassungsbegründung im Schriftsatz vom 30.03.2022 nicht zu der sich hier aufdrängenden Möglichkeit einer Heilung (§ 28 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) eines solchen (unterstellten) Verstoßes bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, indem die Klägerin nach Erlass des mit Gründen versehenen Verpflichtungsbescheids vom 24.07.2019 ihre dagegen gerichteten Einwendungen im Weg des Widerspruchs hat vortragen können und die Beklagten diese Einwendungen - wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 23.10.2019 ergibt - zur Kenntnis genommen und erwogen haben (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22.81 - juris Rn. 16 ff. und Beschluss vom 20.10.1982 - 4 B 187.82 - juris Rn. 2 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2024 - 2 A 1/23 - juris Rn. 42). Die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Klägerin, sie sei auch vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht angehört worden, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Um eine pflichtwidrig unterlassene Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheids darzulegen, reicht der bloße Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R - juris nicht. Anders als in diesem Urteil greift im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Verbot einer Mischverwaltung aus Bund und Ländern nicht, sodass es sich bei den Beklagten nicht um mehrere Behörden handelt, die jeweils gleichlautende, aber rechtlich selbständige Entscheidungen treffen, die in einem gemeinsamen Bescheid zusammengefasst werden können (vgl. oben unter a). Mangels einer Erläuterung seitens der Klägerin ist auch sonst nicht erkennbar, inwiefern dieses Urteil etwas zu einer Anhörungspflicht vor Erlass eines Widerspruchsbescheids aussagt, das auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnte. Nicht hinreichend substantiiert ist auch das weitere Vorbringen der Klägerin, dass „eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des WiB auch dann erforderlich [ist], wenn es sich - nach der zutreffenden Auffassung einiger OVG’s - bei dem VB nicht um einen VA handelt“, denn dann „ergibt sich die Anhörung der Klägerin vor Erlass des WiB aus § 71 VwGO“. So fehlen bereits nachvollziehbare Ausführungen dazu, wieso es „sich - nach der zutreffenden Auffassung einiger OVG’s - bei dem VB nicht um einen VA handelt“ (vgl. hierzu auch oben unter b). Nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.03.2022 ist auch unklar, inwiefern für die Klägerin der Widerspruchsbescheid vom 23.10.2019, mit dem der Widerspruch gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019 zurückgewiesen und damit der Verpflichtungsbescheid bestätigt wurde, bei einer verallgemeinernden Betrachtung nicht lediglich „belastungs-indifferent“ (so BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 - 8 C 21.86 - juris Rn. 11), sondern im Sinne von § 71 VwGO erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Soll eine im Ausgangsbescheid enthaltene Beschwer lediglich aufrechterhalten werden, bedarf es einer Anhörung nur dann, wenn - anders als hier - die Widerspruchsentscheidung auf neue tatsächliche Umstände oder eine neue Rechtsgrundlage gestützt werden soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.02.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 33; Hüttenbrink in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 71 Rn. 2). Neue Umstände, auf die die Klägerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nach § 71 VwGO (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 09.10.2003 - 25 CS 03.897 - juris Rn. 18; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 71 Rn. 3) hätte hingewiesen werden müssen, liegen hier auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin selbst zur Begründung ihres Widerspruchs geltend gemacht hat, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene „Adressat der gesetzlichen Ermächtigung zur verpflichtenden Teilnahme der Krankenhäuser“ seien, „die geeignete Maßnahmen zu treffen haben, insbesondere bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten“ (vgl. S. 17 der Klageschrift vom 27.10.2017 im Verfahren 7 K 14265/17 vor dem VG Köln, auf die im Widerspruchsschreiben vom 06.08.2019 verwiesen wurde; siehe auch die gleichfalls vom Widerspruchsschreiben in Bezug genommene Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2019 - 13 B 1431/18 - juris Rn. 68). Damit liegen der Widerspruchsentscheidung vom 23.10.2019 weder neue Tatsachen noch eine für die Klägerin neue rechtliche Bewertung zugrunde (vgl. dazu Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 71 Rn. 7a). Vielmehr ist seitens der Beklagten den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Bedenken Rechnung getragen worden. Unabhängig von alledem wird von der Klägerin übersehen, dass eine (unterstellte) Verletzung der Anhörungspflicht nach § 71 VwGO zwar zu einem wesentlichen Verfahrensmangel des Widerspruchsverfahrens führt, der sich aber kausal (zunächst) nur auf den Widerspruchsbescheid auswirken kann. Wegen eines solchen Verfahrensmangels ist der Widerspruchsbescheid entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur dann aufzuheben, wenn er sich auch auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.1996 - 7 S 3383/94 - juris Rn. 30 f.; Hüttenbrink a. a. O. Rn. 5; Happ a. a. O. § 79 Rn. 24 f.; enger Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 71 Rn. 3: Anwendbarkeit des § 46 VwVfG). Unabhängig davon, dass die Klägerin nichts dazu ausgeführt hat, was sie bei einer Anhörung vorgetragen und dass dies möglicherweise zu einer anderen Entscheidung im Widerspruchsverfahren geführt hätte, ist es hier insbesondere auch wegen der prinzipiellen Gegensätzlichkeit der von den Beteiligten vertretenen Auffassungen als offensichtlich anzusehen, dass auch bei Einhaltung einer (unterstellten) Anhörungspflicht nach § 71 VwGO die Entscheidung in der Sache nicht anders ausgefallen wäre. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist hinreichend dargelegt worden. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, erläutern, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.03.2024 - 13 S 730/23 - juris Rn. 27 und vom 12.03.2024 - 13 S 196/23 - juris Rn. 35). Die Klägerin formuliert zu einem ersten Fragenkreis, der „sich im Hinblick auf die in § 17b Abs. 2 und 3 KHG a.F. vorgesehene Beleihung der Beklagten bezüglich des „Ob“ der Beleihung, ihres Umfangs und ihrer Verfassungsmäßigkeit“ ergebe, die folgenden Fragen: a) Ist die in § 17b Abs. 2 und 3 KHG a.F. vorgesehene Beleihung der dortigen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene eine solche beschränkt auf die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen im Rahmen des auszuformenden DRG-Vergütungssystems? b) Gilt dies auch für den in § 17b Abs. 3 Satz 5 2te HS KHG a.F. vorgesehenen dreiseitigen Vertrag der Selbstverwaltungspartner (ReprKalkV), als Bestandteil des zu vereinbarenden Konzepts bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten? c) Ist diese Beleihung der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene angesichts einer fehlenden Rechts- und/oder Fachaufsicht rechtmäßig (verfassungsgemäß)? d) Erfasst die in § 17b Abs. 3 Satz 5 und 6 KHG a.F. vorgesehene Heranziehung der Krankenhäuser zur Entgeltkalkulation auch den Erlass eines VA? Einem zweiten Fragenkreis, der „den Behördenbegriff des § 17b Abs. 2 und 3 KHG a.F. in Bezug auf die dort angesprochenen Selbstverwaltungspartner“ betreffe, werden die folgenden Fragen zugeordnet: a) Handelt es sich bei den die Heranziehung der Krankenhäuser zur Entgeltkalkulation auf der Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG handelnden Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene um Behörden, die nach dem gesetzgeberischen Willen des § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG als einheitliche Behörde gemeinsam handeln? b) Lässt sich dieser Behördenbegriff unter § 1 Abs. 4 VwVfG subsumieren oder handelt es sich um einen spezifischen Behördenbegriff, der nicht den Voraussetzungen des § 1 Satz 4 VwVfG unterliegt? Ein dritter Fragenkreis, der „das Tätigwerden der Beigeladenen und deren Rechtsstellung im Verhältnis zu den Beklagten“ betreffe, umfasst die folgenden Fragen: a) Handelt es sich bei der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene gemäß § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG einzubeziehenden InEK GmbH im Rahmen der Durchführung des Auswahlverfahrens und der vorzunehmenden Verpflichtung der Krankenhäuser zur Entgeltkalkulation um eine, die Selbstverwaltungspartner lediglich unterstützende Verwaltungshelferin? b) Oder aber ist anzunehmen, dass das in § 17b Abs. 3 KHG angesprochene „Institut“ - die InEK GmbH - die Stellung einer Verwaltungsgesellschaft einnimmt, die damit aufgrund ihres Handelns gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft der Verwaltung verstößt? Weiter wird von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen, ob die ReprKalkV 2016 und ihre Änderung im Jahre 2019 mit höherrangigerem Recht, insbesondere mit dem Grundsatz der Selbstorganschaft der Verwaltung vereinbar ist. Dass im Hinblick auf diese neun Fragen, die ihrerseits zum Teil aus mehreren Teilfragen bestehen, der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jeweils vorliegt, wird von der Klägerin in dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 30.03.2022 (zunächst) nur knapp (im Umfang einer DIN-A4-Seite) begründet. Ihre entsprechenden Ausführungen beschränken sich inhaltlich darauf, hinsichtlich der gestellten Fragen das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds lediglich zu behaupten. Eine Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert dagegen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich, dass in der Begründung des Zulassungsantrags konkret auf die jeweilige Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2011 - NotZ (Brfg) 6/11 - juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2016 - 2 L 33/14 - juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 37; zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3). Der Mangel der nicht hinreichend substantiierten Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung hinsichtlich der einzelnen Fragen wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin insoweit auf die von ihr vorgenommene „Behandlung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel“ verweist. Zwar ist gegen Verweisungen, mit denen Wiederholungen vermieden werden sollen, grundsätzlich nichts einzuwenden. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Zulassungsgericht dazu, den Vortrag angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13). Das gilt aber nur, wenn und soweit der Vortrag hinreichend substantiiert und strukturiert ist. Es ist weder Aufgabe des Gerichts, sich aus dem Gesamtvortrag des Rechtsmittelführers die Begründungsteile herauszusuchen, die zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnten, noch sonst eine gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen unzureichende Darlegung zu kompensieren (vgl. Beschluss des Senats vom 07.08.2023 - 13 S 1640/22 - juris Rn. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) jeweils eigene Voraussetzungen enthalten, die für jeden dieser Zulassungsgründe gesondert darzulegen sind, sodass eine bloße Bezugnahme auf die zu dem anderen Zulassungsgrund und damit in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 ZB 18.2405 - juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 LA 422/03 - juris Rn. 17; Roth in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 124a Rn. 67). Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einem umfangreichen Vorbringen, insbesondere einem solchen zu einem anderen Zulassungsgrund, das herauszusuchen, was möglicherweise - bei entsprechender Aufbereitung - zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds geeignet sein könnte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.04.2018 - 4 LA 59/17 - juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 37; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2008 - 6 AD 2/08 - juris Rn. 2; Roth a. a. O.; zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 - juris Rn. 3). Im Hinblick auf die Vielzahl der von der Klägerin gestellten Fragen wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (auch) nicht schon dadurch im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jeweils dargelegt, dass pauschal auf das (umfangreiche) Vorbringen zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen wird, zumal wenn dieses Vorbringen - wie ausgeführt (siehe oben unter 1.) - seinerseits in weiten Teilen die Mindestvoraussetzungen für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Darlegung nicht zu erfüllen vermag. Unabhängig von alledem kann der Senat dem Vorbringen der Klägerin insbesondere eine Klärungsbedürftigkeit der von ihr gestellten Fragen, die im Zusammenhang mit ausgelaufenem Recht stehen, nicht entnehmen. Eine Grundsatzbedeutung einer auf ausgelaufenes Recht bezogenen Frage ist trotz anhängiger Fälle regelmäßig zu verneinen, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären. Eine Berufungszulassung wegen einer Frage ausgelaufenen Rechts kommt nur ausnahmsweise und im Wesentlichen in zwei Fallkonstellationen in Betracht. Die erste Konstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachfolgt, die streitige Frage in gleicher Weise stellt. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmegrunds sind allerdings nicht schon dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sich die als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der früheren Gesetzeslage stellt, vielmehr muss dies offensichtlich sein. Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit dem Zulassungsvorbringen substantiiert dargelegt werden muss (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 29.09.2023 - 13 S 1412/22 - juris Rn. 34 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.04.2024 - 14 LA 51/23 - juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2023 - 1 A 1632/21 - juris Rn. 42 f.; zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.03.2024 - 6 B 64/23 - juris Rn. 10, vom 29.02.2024 - 2 B 42/23 - juris Rn. 7 und vom 04.02.2016 - 6 B 45.15 - juris Rn. 12; dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weitgehend § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspricht, siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 - juris Rn. 32). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen in der Vergangenheit liegenden und - was die hier streitige Datenlieferung als solche angeht - abgeschlossenen Sachverhalt, nämlich um die seinerzeit insbesondere auf Grund von § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Kalkulationsteilnahme für die Datenjahre 2019 bis 2021, wobei die Daten jeweils im darauffolgenden Jahr (2020 bis 2022) abzugeben waren. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser - streitigen - Verpflichtung ist auf die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 23.10.2019 geltende Rechtslage, insbesondere also auf § 17b Abs. 3 KHG a. F. (Fassung vom 11.12.2018, BGBl. I S. 2394) abzustellen. Was diese im vorliegenden Rechtsstreit noch maßgebliche Rechtsgrundlage angeht, hat der Gesetzgeber inzwischen mehrere Gesetzesänderungen vorgenommen und ein neues System eingeführt, nach dem die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Entgeltkalkulation heranzuziehen sind (vgl. insbesondere MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019, BGBl. I S. 2789, und Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11.07.2021, BGBl. I S. 2754; zur neuen Rechtslage siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2023 - 13 B 140/23 - n. v.; VG Köln, Beschluss vom 19.01.2023 - 7 L 1672/22 - juris; Jaster in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl., § 17b KHG Rn. 2). Vor dem Hintergrund einer erheblichen Änderung der maßgeblichen Rechtslage genügt die Klägerin dem Darlegungsgebot nicht, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hierzu lediglich vorträgt, dass sich sämtliche Fragen „in Bezug auf das Hauptsacheverfahren sowohl im vorliegenden Rechtsschutzverfahren wie in sämtlichen anderen Parallelverfahren, die bei den Verwaltungsgerichten der BRD noch anhängig sind“, stellen würden. Zu diesen Parallelverfahren hat die Klägerin ausgeführt, dass das vorliegende Verfahren eines von zwölf Klageverfahren sei, die von unterschiedlichen Krankenhausträgern gegen jeweils gleichlautende Verpflichtungsbescheide in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheids geführt würden. Dieses Vorbringen reicht indessen nicht, um von einem fortbestehenden allgemeinen Klärungsinteresse hinsichtlich einer auf ausgelaufenes Recht bezogenen Frage ausgehen zu können. Bezieht sich die Rechtsfrage auf außer Kraft getretenes Recht, kommt ihr regelmäßig trotz noch anhängiger Fälle keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, es sei denn, dass die Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.05.2009 - 2 B 94.08 - juris Rn. 9 und vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - juris Rn. 7 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10 - juris Rn. 23, 30 [„unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle“]; ferner etwa Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124 VwGO Rn. 32; Roth in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 124 Rn. 61). Dementsprechend genügt es nicht, wenn die Klägerin sich auf eine feststellbare und damit abgrenzbare Zahl von Fällen beruft. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. a) Ein solcher Verfahrensfehler ist mit Blick auf die behauptete Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO in der fristgemäß eingegangenen Begründung des Zulassungsantrags nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls durch eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 25.03.2024 - 13 S 730/23 - juris Rn. 38; BayVGH, Beschluss vom 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 30 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 11 ff.; zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO siehe BVerwG, Beschlüsse vom 15.03.2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 14 f. und vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 - juris Rn. 24). Diesen Anforderungen wird der sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.03.2022 ergebende Vortrag nicht gerecht. Die Klägerin beanstandet, dass ihre in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 unbedingt gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden seien. Damit habe das Verwaltungsgericht die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 06.12.2021 hat die Klägerin die in ihrem Schriftsatz vom 06.12.2021 enthaltenen Fragen als unbedingte Beweisanträge gestellt, die nach einer kurzen Unterbrechung der Sitzung durch einen verkündeten Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurden. Der Vorsitzende hat nach der Sitzungsniederschrift zur Begründung dieses Beschlusses darauf verwiesen, dass die Beweisanträge aufgrund von § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert seien. Zudem seien die Beweisanträge unzulässig, da sie den förmlichen Anforderungen an einen Beweisantrag nicht genügten. Schließlich seien die Beweisanträge auch in der Sache nicht begründet, da sie unsubstantiiert und ins Blaue hinein gestellt worden seien. In der Sache seien sie auch unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil seine bereits in der mündlichen Verhandlung verlautbarte Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge weiter erläutert (vgl. S. 9 ff. des Urteilsabdrucks). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht mit einem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss verbeschieden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die wesentlichen Begründungserwägungen, die sich aus der Sitzungsniederschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.08.2003 - 4 B 69.03 - juris Rn. 4) und den ergänzenden Erläuterungen im angegriffenen Urteil ergeben, werden in der fristgemäß eingegangenen Begründung des Zulassungsantrags zwar aufgegriffen und als fehlerhaft beanstandet. Jedoch lässt das entsprechende Vorbringen weder die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts erkennen noch wird damit hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass und weshalb die Ablehnung der streitigen Beweisanträge - vor dem Hintergrund der von dem Verwaltungsgericht angeführten konkreten Gründe - keine Stütze im Prozessrecht findet. Wie die Klägerin selbst ausführt, werden in ihrem Schriftsatz vom 06.12.2021 „auf acht Seiten 26 ins einzelne gehende Fragen mit weiteren konkret benannten Unterfragen“ gestellt. Auf diese - je nach Zählweise - etwa 60 Fragen geht die Klägerin mit ihrem fristgemäßen Zulassungsvorbringen im Einzelnen nicht ein, sondern behauptet allgemein, dass hinsichtlich sämtlicher Fragen Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO vorgelegen hätten, die alle zu Unrecht abgelehnt worden seien. Es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe des Senats die einzelnen Fragen sozusagen erstmals in den Blick zu nehmen und aus dem umfangreichen Gesamtvorbringen der Klägerin dasjenige herauszusuchen, was möglicherweise - nach entsprechender Aufbereitung - geeignet sein könnte, um vielleicht hinsichtlich einzelner der zahlreichen Fragen zu dem Ergebnis einer prozessordnungswidrigen Ablehnung zu gelangen (zum Darlegungserfordernis vgl. etwa auch BayVGH, Beschluss vom 13.05.2022 - 3 ZB 20.1565 - juris Rn. 10; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124a VwGO Rn. 110 ff.; zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO siehe BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - juris Rn. 4 ff.). Dass die von der Klägerin gestellten Beweisanträge in einer einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründenden Weise abgelehnt worden wären, folgt auch sonst nicht aus dem Zulassungsvorbringen. Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Ein Beweisantrag kann hiernach unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist oder wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, der lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie also ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden ist. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 5 f. und vom 30.04.2019 - 2 B 59.18 - juris Rn. 12 f.). Nach diesen Grundsätzen kann der Senat dem Zulassungsvorbringen insbesondere nicht entnehmen, dass und weshalb die von der Klägerin gestellten Fragen seinerzeit das für Beweisanträge zu beachtende Substantiierungserfordernis erfüllt haben sollen. Die Substantiierung besteht außer in der Nennung eines bestimmten Beweismittels in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Beweistatsache ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese in ihren allgemeinen Umrissen erkennbar ist. Allerdings muss die Tatsache als feststehend bezeichnet werden; die Kennzeichnung als bloße Möglichkeit oder als „naheliegend“ reicht ebenso wenig aus wie die bloße Angabe eines thematischen Bereichs ohne konkrete Tatsachenbehauptung. Fehlt eine Beweisbehauptung, weil unterlassen wird, das erwartete Beweisergebnis mitzuteilen, liegt regelmäßig kein Beweisantrag, häufig dagegen nur ein Beweisermittlungsantrag vor. Einer bestimmten Beweisbehauptung steht grundsätzlich auch entgegen, wenn lediglich Fragen oder Erwägungen formuliert werden, etwa Beweis darüber zu erheben, „ob“, „warum“, „wie“, „wo“ oder „wann“ etwas geschehen sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2017 - 11 A 1280/15 - juris 67 ff.; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 86 VwGO Rn. 92; Krehl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 71; Trüg/Habetha in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Rn. 101). Dass und weshalb die Ablehnung der ausschließlich als Fragen formulierten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht als unsubstantiiert ohne Stütze im Prozessrecht gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Unabhängig davon wird mit dem Zulassungsvorbringen der vom Verwaltungsgericht ebenfalls angeführte und im angegriffenen Urteil weiter erläuterte Ablehnungsgrund, die Fragen seien in der Sache auch unerheblich, nicht entkräftet. Die Aufklärungsrüge erfordert eine Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das angegriffene Urteil darauf beruhen kann, d. h. inwiefern die weitere Aufklärung - hier durch die beantragte Beweiserhebung - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2023 - 10 BN 3.23 - juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 30; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 48 und § 124a Rn. 59 f.). In dem innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 30.03.2022 führt die Klägerin zur Erheblichkeit der von ihr in Form von zahlreichen Fragen beantragten Beweiserhebung lediglich das Folgende aus: Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind erheblich. Sämtliche Tatsachen, die als behördliche Auskunft oder durch Vorlage von Akten unter Beweis gestellt wurden, führen dazu, dass die Rechtswidrigkeit des VB in Gestalt des WiB festgestellt wird und die Klage damit Erfolg hat. Dieses Vorbringen erschöpft sich letztlich in einer Behauptung, die einer Begründung entbehrt. Ihm kann insbesondere nicht entnommen werden, inwiefern unter Zugrundlegung der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt, die begehrte Beweiserhebung zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hinzu kommt, dass die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin auf Grund der im Anschluss an die Ablehnung ihrer Beweisanträge gegebenen Begründung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kannte. Hierauf hätte sie durch ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung durch Stellung von geänderten und damit zulässigen Beweisanträgen reagieren können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 - juris Rn. 23; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2022 - A 12 S 3565/21 - juris Rn. 33). Nach alledem ist für den Vortrag der Klägerin, „dem unbefangenen Leser“ dränge sich im Hinblick auf die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge „der Eindruck einer starken Voreingenommenheit“ des Verwaltungsgerichts auf, „der die Klägerin zur Stellung eines Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 46 ZPO) berechtigt hätte“, eine tragfähige Grundlage nicht zu erkennen. Daran ändert auch der von ihr angeführte Umstand nichts, dass die Kammer vor Verkündung des ablehnenden Beschlusses die Sitzung lediglich für drei Minuten unterbrochen hatte. Die Klägerin übersieht dabei insbesondere, dass schon zuvor, nämlich nach Vorlage unter anderem ihres Schriftsatzes vom 06.12.2021, in dem die Beantragung einer Beweiserhebung hinsichtlich der darin formulierten Fragen angekündigt worden ist, die Sitzung bereits für fast eine Stunde unterbrochen worden war. b) Mit ihrem Vorbringen, die „Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts durch unzulässige Zurückweisung von Beweisanträgen i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO“, wovon „- wie gezeigt - hier auszugehen“ sei, verletze „zugleich das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG“, wird ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Da die Klägerin insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs allein mit der von ihr geltend gemachten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht begründet, wird auf die Ausführungen des Senats (oben unter a) verwiesen. c) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es über den Klageantrag „nur zum Teil, nämlich nur hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors des VB vom 24.07.2019 entschieden“ habe. Die Klägerin macht insofern geltend: Wie sich aus dem im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Klageantrag ergebe, habe sie beantragt, „den VB vom 24.07.2019 insgesamt, d. h. auch hinsichtlich Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 des Tenors des VB vom 24.07.2019 aufzuheben“. Wie sie schon bei den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils ausgeführt habe, sei den Urteilsgründen zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht ihren „Aufhebungsantrag betreffend Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 des VB vom 24.07.2019“ übergangen habe. Die Gründe, „warum der VB hinsichtlich Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 rechtswidrig“ sei, seien „Bestandteil der Beschwerdebegründung im Verfahren 13 S 3158/20 gemäß Schriftsatz vom 01.02.2021 (S. 62 ff.)“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klage zumindest insoweit Erfolg gehabt hätte, wenn das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen hätte. Anders als die Klägerin kann der Senat dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht über ihren Klageantrag nur teilweise entschieden hat. Vielmehr wird in den Entscheidungsgründen nach dem einleitenden Satz: „Die zulässige Klage ist nicht begründet“ spiegelbildlich zu dem im Tatbestand wiedergegebenen Klageantrag mehrfach ausgeführt, dass der „Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 24.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019“ rechtmäßig ist und dass „Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Kalkulationsteilnahme [...] § 17b Abs. 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 11.12.2018“ ist. Wie aus dem Kontext erkennbar ist, bezieht sich die Wendung „streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Kalkulationsteilnahme“ nicht nur auf die das „Ob“ regelnde Ziffer 1 Satz 1 des Verpflichtungsbescheids vom 24.07.2019, sondern umfasst auch die das „Wie“ betreffenden Bestimmungen in Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 des Verpflichtungsbescheids vom 24.07.2019. Dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser (Ausführungs-)Bestimmungen zur weiteren Begründung seines Urteils auf die dazu im Beschluss des Senats vom 22.06.2021 enthaltenen Ausführungen Bezug nimmt, in denen auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (hierzu siehe bereits oben unter 1. e). d) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, die Ablehnung des von ihrem Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrags auf Aufhebung bzw. Verlegung des für den 06.12.2021 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletze ihr rechtliches Gehör. Soweit sie das unter Verweis auf ihre Gegenvorstellung mit Schriftsatz vom 02.12.2021 damit begründet, dass die ablehnende Verfügung des Gerichts vom 30.11.2021 schon deshalb rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 227 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO nicht vom Vorsitzenden der 2. Kammer, sondern vom Berichterstatter verfasst worden sei, ist zwar richtig, dass die ihr übermittelte Verfügung unter der Bezeichnung „Der Vorsitzende“ die Unterschrift des Berichterstatters ausweist. Jedoch beruht dies auf einem Übertragungsfehler der Geschäftsstelle, da das in den Gerichtsakten befindliche Original der Verfügung von dem Vorsitzenden der Kammer herrührt und von diesem handschriftlich unterschrieben worden ist. Mit einer - weiteren - Vorsitzendenverfügung vom 03.12.2021 wurde auf dieses Versehen hingewiesen und auf weitere Einwände in der Gegenvorstellung der Klägerin eingegangen. Ausweislich der Gerichtsakten wurde die Vorsitzendenverfügung vom 03.12.2021, der eine berichtigte Fassung der Verfügung vom 30.11.2021 beigefügt war, den Beteiligten noch am gleichen Tag jeweils per Telefax bekannt gegeben (siehe hierzu auch S. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16.02.2022, mit dem die von der Klägerin beantragte Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung abgelehnt wurde). Ihre weitere Begründung, mit der sie - wiederum unter Verweis auf ihre Gegenvorstellung mit Schriftsatz vom 02.12.2021 - geltend macht, es hätten erhebliche Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegen, die eine Aufhebung bzw. Verlegung des Termins am 06.12.2021 erzwungen hätten, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Dass dem Vorsitzenden bei der von ihm nach § 227 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. So lässt die Klägerin außer Acht, dass vor dem Hintergrund der „4. Coronawelle“ selbst eine schwere Vorerkrankung ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht per se eine Terminsaufhebung oder Terminsverlegung gebietet, sondern grundsätzlich nur ein angemessen zu berücksichtigender Abwägungsgesichtspunkt bei der Anwendung und Auslegung des „erheblichen Grunds“ im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (zu einem gleichgelagerten Fall vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22 - juris Rn. 3 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschlüsse vom 12.01.2022 - 5 B 8.21 - juris Rn. 18 ff. und vom 04.06.2021 - 5 B 22.20 D - juris Rn. 9 f.; BFH, Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 13.05.2022 - 3 ZB 20.1565 - juris Rn. 5 f.). Dass der Vorsitzende der 2. Kammer mit seiner ablehnenden Verfügung vom 30.11.2021, die ergänzend durch seine Verfügung vom 03.12.2021 begründet wurde, eine fehlerhafte Abwägung vorgenommen hätte, kann der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.2022 nicht erkennen. Hinzu kommt, dass ein Verfahrensbevollmächtigter, der angesichts der andauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, mit Blick auf die Regelung in § 53 BRAO Vorsorge für eine Vertretung treffen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2022 a. a. O. Rn. 10; Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, § 227 Rn. 12.5; Baudewin/Scheffer, NJW 2021, 3495, 3497). Statt mit Schriftsatz vom 25.11.2021 einen Antrag auf Terminsaufhebung zu stellen, hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, dem die Ladung zu dem Termin am 06.12.2021 bereits am 19.10.2021 zugestellt wurde, beizeiten um eine Vertretung bemühen müssen. Daran ändert nach Auffassung des Senats auch sein Vorbringen im Rahmen seiner Gegenvorstellung (Schriftsatz vom 02.12.2021) nichts, nach dem die Annahme, die Klägerin möge einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät oder einen kanzleifremden Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung beauftragen, einen Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO nahelege, da es mehrere Parallelverfahren mit gleicher rechtlicher und tatsächlicher Problematik gebe, die alle von ihm als dem auf dem Gebiet des Krankenhausrechts bundesweit führenden und mit zahlreichen Auszeichnungen versehenen Fachanwalt für Medizinrecht betreut würden. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 02.12.2021 einen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO darin sieht, dass „im Übrigen [...] noch nicht einmal die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 102 VwGO“ vorgelegen hätten, wird eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt (zum Darlegungserfordernis vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.01.2016 - 2 B 34.14 - juris Rn. 60). Unabhängig davon teilt der Senat auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass die aus ihrer Sicht mangelhafte Aufklärung und Erforschung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht zwingend zur Terminsaufhebung hätte führen müssen. Vielmehr steht die Bestimmung des Termins im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 102 VwGO Rn. 5a ff.). Das Klageverfahren war zu diesem Zeitpunkt schon länger als zwei Jahre anhängig und der zwischen den Beteiligten bestehende Streit war schon Gegenstand eines durch zwei Instanzen geführten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die mündliche Verhandlung so früh wie möglich stattfinden (vgl. Riese a. a. O. § 101 VwGO Rn. 24). Zudem bot gerade die mündliche Verhandlung der Klägerin die Gelegenheit, die Sache mit dem Gericht und den übrigen Beteiligten zu erörtern und dabei ihren Standpunkt nochmals zu verdeutlichen, Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Nachdem sowohl die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, als auch deren Verfahrensbevollmächtigter (in Begleitung einer weiteren Rechtsanwältin) an der mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 - wenn auch im Weg der vom Verwaltungsgericht gestatteten Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO - teilgenommen hatten (siehe auch die hierüber angefertigte Sitzungsniederschrift vom 06.12.2021), ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die streitige Ablehnung der von der Klägerin beantragten Aufhebung bzw. Verlegung des Termins noch streitentscheidend sein kann (zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Sachverhalte siehe bereits den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.02.2022, mit dem die von der Klägerin beantragte Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung abgelehnt wurde). Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG führt nur dann zur Aufhebung der angegriffenen Gerichtsentscheidung, wenn diese auf dem Gehörsverstoß beruht. Dies ist der Fall, wenn zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18 - juris Rn. 20). Die Klägerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter haben von der ihnen gestatteten Möglichkeit Gebrauch gemacht, über eine Videokonferenzzuschaltung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Auf diesem Weg konnten sie die mündliche Verhandlung weitestgehend so verfolgen wie sie diese bei einer Anwesenheit im Sitzungssaal hätten verfolgen können und konnten sie insbesondere jede im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mögliche Verfahrenshandlung vornehmen. Dass es im vorliegenden Rechtsstreit in besonderer Weise auf den persönlichen Eindruck, etwa von einem Verfahrensbeteiligten oder Zeugen, angekommen wäre, ist für den Senat nicht zu erkennen. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör sind der Terminsänderungsantrag und dessen Ablehnung durch die Teilnahme der Klägerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 als überholt und damit als nicht mehr entscheidungserheblich anzusehen. e) Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 02.12.2021 geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs wegen der Durchführung der Videokonferenz im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 ist nicht hinreichend dargelegt und auch nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin meint, sie hätte vor Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29.11.2021, mit dem unter anderem auch ihrem Verfahrensbevollmächtigten von Amts wegen nach § 102a VwGO gestattet wurde, an der mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 in den Räumen seiner Kanzlei im Weg der Videokonferenzzuschaltung teilzunehmen, angehört werden müssen, was nicht erfolgt sei, wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form eines Gehörsverstoßes nicht aufgezeigt. Zum einen wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht darauf eingegangen, dass seitens der Beigeladenen und der Beklagten zu 1 und zu 3 bereits mit Schriftsatz vom 19.11.2021 angeregt wurde, angesichts der Pandemiesituation die mündliche Verhandlung „insgesamt per Videokonferenz“ durchzuführen. Zum anderen geben die von der Klägerin angeführten Belege („BFH BeckRS 2016, 95477; Schoch/Schneider/Ulrich, Verwaltungsrecht, VwGO, Kommentar, § 102 a VwGO, Rn. 59“) für eine Anhörungspflicht des Gerichts vor einer Gestattung von Amts wegen, an der mündlichen Verhandlung im Weg der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, insoweit nichts her. Das Gericht entscheidet nach § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Ermessen, ob es auf Antrag oder von Amts wegen eine Videoverhandlung gestattet. Dabei kommt es auf das Einverständnis der Beteiligten nicht an, jedoch sind substantiell begründete Einwände eines Beteiligten zu berücksichtigen. Deshalb hat das Gericht die Beteiligten grundsätzlich vor der Ermessensentscheidung anzuhören (zum Ganzen vgl. Fehling/Hamacher/Wilbert in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 102a VwGO Rn. 8 ff.). Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht erkennbar, dass sich eine - unterstellte - fehlende Anhörung der Klägerin vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO in einer rechtserheblichen Weise hätte auswirken können. Die Klägerin ist in dem die Videokonferenz gestattenden Beschluss vom 29.11.2021 zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal - trotz der erteilten Gestattung - möglich bleibt (vgl. Ulrich in Schoch/Schneider a. a. O. § 102a VwGO Rn. 36 f.). Nach den gegebenen Umständen führte die streitige Gestattung lediglich zur einer Erweiterung des Rechtskreises der Klägerin, da es ihrem Verfahrensbevollmächtigten - wie ausgeführt (siehe oben unter d) - unbenommen blieb, vor Ort im Sitzungssaal zu erscheinen. Unabhängig hiervon wäre ein etwaiger Anhörungsmangel auch unbeachtlich geworden, da das Verwaltungsgericht die von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.12.2021 gegen die Durchführung einer Videokonferenz vorgebrachten Argumente rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden vom 03.12.2021). Auch mit dem weiteren Vorbringen in der fristgemäß eingegangenen Begründung des Zulassungsantrags wird mit Blick auf die Durchführung der Videokonferenz ein Gehörsverstoß zu Lasten der Klägerin nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - dargelegt. Insbesondere entbehren die hinsichtlich der Durchführung der Videokonferenz geltend gemachten Verletzungen der „Grundrechte des PBV aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung/Geschäftsräume) und aus Art. 2 Abs. 2 GG (Gesundheit)“ der erforderlichen Substantiierung. Dies gilt auch, soweit der Verfahrensbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 02.12.2021 etwa ausführt, die Durchführung der Videokonferenz verstoße gegen die Homeoffice-Pflicht und sein Büro sei - anders als der Gerichtssaal - nicht mit Schutzvorkehrungen gegen eine Infektion mit dem Coronavirus ausgestattet. Unabhängig von der fehlenden Substantiierung dieses Vorbringens ist auch nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass und warum das angegriffene Urteil auf solchen - unterstellten - Rechtsverstößen beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Schließlich verhält sich die Klägerin auch nicht dazu, dass sich aus dem die Videokonferenz gestattenden Beschluss vom 29.11.2021 kein Zwang für ihren Verfahrensbevollmächtigten ergeben hat, auf diese Weise an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. f) Soweit in der im Schriftsatz vom 30.03.2022 enthaltenen Begründung des Zulassungsantrags im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen „Ablehnung des Verlegungs- bzw. Aufhebungsantrags des PBV der Klägerin und Durchführung der VK am 06.12.2021“ abschließend unter anderem ausgeführt wird, aus alledem ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht „sich mit der bereits zum 14.10.2021 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 zum Ziel gesetzt [hat], den bei ihr anhängigen Verwaltungsrechtsstreit „übers Knie zu brechen“, dass der Berichterstatter keinerlei Anstrengungen unternommen habe, den Termin zur mündlichen Verhandlung vorzubereiten, dieser habe vielmehr den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit „seinem Nichtstun [...] in die Falle gelockt“, dass das „Ergebnis der mündlichen Verhandlung - die Abweisung der Klage - [...] bereits vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung, mutmaßlich bereits mit der Ladung vom 14.10.2021 fest[stand]“ und dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung daher ein „Schaulaufen“ gewesen sei, bei dem die von dem Verfahrensbevollmächtigten gestellten Anträge „abgebügelt“ worden seien, ist dieses Vorbringen der Klägerin - auch und gerade im Kontext mit ihrem Gesamtvorbringen - mangels erforderlicher Substantiierung nicht geeignet, hinreichend nachvollziehbar und belastbar auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinzuführen. Das Recht auf rechtliches Gehör oder das Recht auf ein faires Verfahren sind nicht schon deshalb verletzt, weil das zur Entscheidung berufene Gericht eine andere Rechtsauffassung als die Klägerin hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.07.2009 - 5 B 45.09 - juris Rn. 5 und vom 05.06.2009 - 5 B 80.08 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2020 - A 3 S 2953/20 - juris Rn. 4). g) Das Vorbringen der Klägerin, das angegriffene Urteil verletze ihr rechtliches Gehör wegen „Übergehen des Antrags des PBV in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 betreffend Zurückweisung der PBV der Beklagten Ziff. 1 und 3 sowie der Beigeladenen“, lässt die erforderliche Darlegung vermissen. Über den entsprechenden Zurückweisungsantrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.12.2021, der während der mündlichen Verhandlung der Kammer vorgelegt wurde, hat diese - nach einer längeren Unterbrechung der Sitzung - durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss entschieden und die ablehnende Entscheidung damit begründet, dass „die Kammer im vorliegenden Fall keine Gründe für eine Zurückweisung erkennen könne“ (vgl. Sitzungsniederschrift vom 06.12.2021). Soweit die Klägerin diese in der mündlichen Verhandlung verlautbarte Begründung als „lediglich formelhaft“ für unzureichend hält und eine weitere Begründung dieses Beschlusses im angegriffenen Urteil vermisst, fehlt es insoweit zunächst an einer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.02.2022, mit dem die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.02.2022 beantragte Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung abgelehnt wurde. In der im Schriftsatz vom 30.03.2022 enthaltenen Begründung des Zulassungsantrags fehlen hinreichend substantiierte Ausführungen dazu, weshalb die hier verlautbarte und im Übrigen inhaltlich zutreffende (hierzu siehe oben unter I.) Begründung für die - entsprechend § 67 Abs. 3, § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbare - Ablehnung des Zurückweisungsantrags unzureichend gewesen sein sollte. Inwiefern der Umstand, dass das schriftliche Urteil insoweit keine weitere Begründung aufweist, für das von der Kammer am 06.12.2021 im Anschluss an die mündliche Verhandlung gefällte Urteil in der Sache erheblich sein kann, erschießt sich aus der Begründung im Schriftsatz vom 30.03.2022 nicht. Eine Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Gehörsverstoßes ist vielmehr nicht zu erkennen (hierzu siehe auch oben unter I.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.