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Beschluss

5 Bf 217/24.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0220.5BF217.24.Z.00
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Leitsätze
1. Die Bestimmungen des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) sind als formelle Gesetzesbestimmungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Fachgerichten anzuwenden. Eine Verwerfungs- oder Nichtanwendungsbefugnis steht ihnen diesbezüglich nicht zu.(Rn.18) 2. An der Übereinstimmung des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) mit den Bestimmungen des Grundgesetzes bestehen keine dahingehenden Zweifel, dass ein Fachgericht von dessen Verfassungswidrigkeit i.S.v. Art. 100 Abs. 1 GG überzeugt sein müsste.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. August 2024 (3 K 1639/24) zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 183,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmungen des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) sind als formelle Gesetzesbestimmungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Fachgerichten anzuwenden. Eine Verwerfungs- oder Nichtanwendungsbefugnis steht ihnen diesbezüglich nicht zu.(Rn.18) 2. An der Übereinstimmung des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) mit den Bestimmungen des Grundgesetzes bestehen keine dahingehenden Zweifel, dass ein Fachgericht von dessen Verfassungswidrigkeit i.S.v. Art. 100 Abs. 1 GG überzeugt sein müsste.(Rn.21) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. August 2024 (3 K 1639/24) zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 183,60 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung. Der Kläger ist seit dem 1. November 2015 Inhaber einer Wohnung unter der postalischen Anschrift X XX in Hamburg, für die er vom Beklagten zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird. Seit dem 1. Juli 2022 ist er außerdem Inhaber einer Wohnung unter der postalischen Anschrift X XX in Hamburg (im Folgenden: Nebenwohnung). Am 7. Mai 2023 beantragte er für die Nebenwohnung die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Beklagte entsprach diesem Antrag mit Bescheid 12. Juni 2023 dahingehend, dass der Kläger beginnend ab dem 1. Mai 2023 unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung befreit wurde. Er teilte außerdem mit, dass eine Befreiung für weiter zurückliegende Zeiträume gemäß § 4a Abs. 2 RBStV nicht möglich sei, da der Kläger den Befreiungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt habe. Nachdem er gegen diesen Bescheid dahingehend Widerspruch erhoben hatte, ihm eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung bereits beginnend ab dem 1. Juli 2022 zu erteilen, und der Beklagte diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2024 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 16. April 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Mit dieser hat er sein Ziel weiterverfolgt, den Beklagten zu verpflichten, ihn auch für den Zeitraum Juli 2022 bis April 2023 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. August 2024, dem Kläger zugestellt am 31. August 2024, abgewiesen. Hiergegen richtet sich der am 30. September 2024 eingegangene und am 30. Oktober 2024 (sowie unter dem 15. Februar 2025 ergänzend) begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der fristgerecht gestellte und begründete sowie auch ansonsten zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, gebieten die Zulassung der Berufung nicht. Weder liegt i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch ist eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt, ebenso wenig wie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Im Einzelnen: 1. Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann. Er rügt insoweit, ihm sei im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Klageerwiderung des Beklagten nicht bekannt gewesen. Er habe sich auf das Vorbringen des Beklagten daher nicht adäquat vorbereiten können. Hätte er dies gekonnt, wäre das Verwaltungsgericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen. Das Verwaltungsgericht hätte ihn auf die Möglichkeit einer Vertagung der Verhandlung hinweisen müssen und es ihm nicht unmöglich machen dürfen, den Inhalt der Klageerwiderung vor Schluss der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Hiermit dringt der Kläger im Ergebnis nicht durch. Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann sich nur aus der unrichtigen oder fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften durch das erstinstanzlich tätige Gericht ergeben (vgl. Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 45; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 71. Ed., Stand: 10/2024, § 124 Rn. 80). Solches ist hinsichtlich der vom Kläger bemängelten Weiterleitung der Klageerwiderung des Beklagten an ihn sowie der diesbezüglichen sonstigen prozessualen Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Zwar ist es offenbar zutreffend, dass dem Kläger die Klageerwiderung des Beklagten durch das Verwaltungsgericht nicht übersandt worden ist. Ausweislich der vom Berufungsgericht beigezogenen Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens ist die unter dem 8. Mai 2024 verfasste Klageerwiderung am 15. Mai 2024 in elektronischer Form beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der am Verwaltungsgericht für die Angelegenheit zuständige Berichterstatter hat am 16. Mai 2024 auch die Weiterleitung dieses Schriftsatzes an den Kläger verfügt. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat die Klageerwiderung indes offenbar nicht an den Kläger abgesandt, sondern an den Beklagten. Gleichwohl ergibt sich hieraus kein Grund, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Fehler beruhen könnte (hierzu sogleich). Ein i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergebnisrelevanter Verfahrensmangel folgt außerdem nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht – so der weitere Vortrag des Klägers (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 15.2.2025) – dem Kläger hinsichtlich des Inhalts der Klagebegründung des Beklagten keine nachträgliche Schriftsatzfrist eingeräumt oder die mündliche Verhandlung vertagt bzw. den Kläger auf eine entsprechende Möglichkeit hingewiesen hat. Die sich im Verwaltungsprozess insbesondere aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende Hinweispflicht soll zwar verhindern, dass die Rechtsverfolgung an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnissen eines Beteiligten scheitert (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.9.2008, 12 A 1465/07, BeckRS 2008, 139812, Rn. 7). Dies kann im Grundsatz auch erfordern, die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder einem Beteiligten eine Schriftsatzfrist einzuräumen, wenn dieser sich nicht sofort zu einem entscheidungserheblichen Aspekt des Rechtsstreits äußern kann (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 72. Ed., Stand: 7/2024, § 86 Rn. 96.2). Es ist indes nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht basierend auf dem diesbezüglichen klägerischen Vorbringen hierzu vorliegend verpflichtet gewesen wäre. So wird aus der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts schon nicht deutlich, dass der Kläger eine solche Möglichkeit bzw. Vorgehensweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingefordert hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung erst geschlossen, nachdem seitens der Beteiligten das Wort ausdrücklich nicht weiter gewünscht worden ist (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts). Es durfte mithin davon ausgehen, dass die Beteiligten hinreichend Gelegenheit gehabt hatten, ihre Standpunkte vorzutragen. Ein Interesse an weiterem rechtlichen Gehör hätte der Kläger zum Ausdruck bringen können und müssen, auch wenn er nicht anwaltlich vertreten gewesen ist oder vom Verwaltungsgericht nicht explizit auf die Möglichkeit einer Unterbrechung der Verhandlung etc. hingewiesen worden ist. Auch ein anwaltlich nicht vertretener Prozessbeteiligter sollte in der Lage sein, jedenfalls laienhaft einem Begehren Nachdruck zu verleihen, vom Inhalt eines ihm bis dahin unbekannten Schriftsatzes Kenntnis nehmen zu können. Tut er dies nicht, darf das Gericht davon ausgehen, dass ein entsprechender Wunsch seitens des Beteiligten nicht besteht. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch nach seinem Vorbringen der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar thematisiert haben will, dass er die Klageerwiderung des Beklagten nicht erhalten habe, er es offenbar aber dennoch hingenommen hat, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung geschlossen hat, und er nicht darauf bestanden hat, zuvor Kenntnis vom Inhalt der Klageerwiderung zu nehmen. Dass dies – wie der Kläger (nunmehr) unterstellt (S. 1 des Schriftsatzes vom 15.2.2025) – vom Verwaltungsgericht „proaktiv“ verhindert worden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sollte das Verwaltungsgericht – wie der Kläger schreibt – darauf hingewiesen haben, die Klageerwiderung enthalte keinen Vortrag, der über die im Vorverfahren bereits kommunizierte Begründung des Beklagten hinausgehe, hätte ein solcher Hinweis den Tatsachen entsprochen, was sich aus einem Vergleich der Klageerwiderung mit dem – dem Kläger unstreitig bekannten – Widerspruchsbescheid des Beklagten ergibt. Diese sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich. Die Klageerwiderung nimmt lediglich ergänzend kurz Bezug auf den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, die dem Kläger, wie sich aus seiner erstinstanzlichen Klagebegründung ergibt, ohnehin bekannt gewesen ist. Selbst wenn im prozessualen Verhalten des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Handhabung des Umstandes, dass dem Kläger die Klageerwiderung des Beklagten nicht bekannt gewesen ist, ein Verfahrensfehler liegen sollte, ist die Berufung darüber hinaus auch deshalb nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil der geltend gemachte Verfahrensfehler – was insbesondere auch für Gehörsrügen gilt – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für den Ausgang des angestrebten Berufungsverfahrens ohne Bedeutung wäre (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2004, 3 A 4016/02, NVwZ-RR 2004, 701; Beschl. v. 1.8.2012, 1 A 864/11, NVwZ-RR 2012, 952; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.10.1999, 2 O 379/98, NordÖR 2000, 154; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 72. Ed., Stand: 10/2024, § 124 Rn. 89). So ist aus Gründen des materiellen Rechts vorliegend nicht ersichtlich, dass die Klage bzw. das vom Kläger angestrebte Berufungsverfahren im Ergebnis erfolgreich sein könnte. Dass der Beklagte den Kläger für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, unabhängig von der Frage einer Kenntnis des Klägers von dem Inhalt der Klageerwiderung des Beklagten (vgl. hierzu unter 4.). 2. Der Kläger legt ferner keine Divergenz der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts) i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Eine die Berufung nach dieser Bestimmung eröffnende Divergenz ist nur dann i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, und einen ebensolchen in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift bezeichnet, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261/97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3, dort zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2012, 4 Bf 82/11.Z m.w.N., n.v.). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger benennt zwar einzelne – seiner Ansicht nach entscheidungstragende – Rechtssätze aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.), arbeitet aber nicht in ausreichender Weise einen entscheidungstragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und eine hierin liegende Abweichung von einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz heraus. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz erfordert in letzterer Hinsicht, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Zulassungsantragstellers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das jeweilige Divergenzgericht aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschl. v. 30.5.2017, 10 BN 4.16, juris Rn. 13). Auf letzteres beschränkt der Kläger sich jedoch, indem er vorbringt (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 30.10.2024), das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „offenkundig und evident ab, indem es entgegen dem eindeutigen Wortlaut und klaren Vorgaben des BVerfG entscheidet, dass die Heranziehung des Klägers zu mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag eben doch angeblich zulässig sei“ (vgl. auch S. 3 des Schriftsatzes vom 15.2.2025). Er legt hingegen nicht dar, aus welchen Inhalten des angefochtenen Urteils er diesen – seiner Ansicht nach – vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz herleitet, arbeitet nicht heraus, warum dieser Rechtssatz abstrakt und nicht nur einzelfallbezogen wäre, und stellt die von ihm gesehenen unterschiedlichen entscheidungstragenden Rechtssätze nicht gegenüber. Abgesehen davon greifen die Ausführungen des Klägers zur Darlegung der von ihm gesehenen Divergenz auch deshalb zu kurz, weil sich der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz, wie der Kläger ihn annimmt, nicht entnehmen lässt, wonach es absolut unzulässig wäre, von einer Person Rundfunkbeiträge über einen vollen Beitrag hinaus zu verlangen (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 15.2.2025). Auch vor diesem Hintergrund scheidet eine divergenzbedingte Berufungszulassung vorliegend aus. Rechtssätze i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO müssen stets den Kontext wiederspiegeln, in dem sie stehen. Nur dann kann sich aus ihnen die für die Zulassung der Berufung notwendige Divergenz im Sinne eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift ergeben (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 9.4.2014, 2 B 107.13, NVwZ 2014, 1174; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, 71. Ed., Stand: 10/2024, § 124 Rn. 69). Aus dem Gesamtkontext der diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich jedoch, dass dieses davon ausgegangen ist, dass eine über einen vollen Rundfunkbeitrag hinausgehende Heranziehung einer Person nicht völlig unvorstellbar bzw. verfassungsrechtlich unzulässig ist, worauf auch das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinweist (vgl. Bl. 10 UA). So hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 betont, der von ihm gesehene Grundgesetzverstoß in der Form einer Heranziehung des Inhabers einer Haupt- und einer Nebenwohnung zu insgesamt mehr als einem Rundfunkbeitrag könne im Wege der gesetzlichen Neuregelung dadurch beseitigt werden, dass der Gesetzgeber eine antragsabhängige Befreiungsmöglichkeit für die Inhaber von Zweitwohnungen vorsehe (Rn. 111 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Es hat hingegen nicht gefordert, dass sich die aus dem Gesetz selbst folgende Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (vgl. § 2 Abs. 1 RBStV) generell nicht auf die Inhaber von Zeitwohnungen erstrecken dürfte, solche also quasi „automatisch“ von der Beitragspflicht ausgenommen sein müssten bzw. für sie schon von Gesetzes wegen keine Beitragspflicht bestehen dürfe. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann im Gesamtkontext der darin getätigten Ausführungen daher lediglich der abstrakte Rechtssatz entnommen werden, dass eine Person (im privaten Bereich) zwar nicht zu mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden darf, dass dies allerdings nur gilt, wenn der Betreffende einen hierauf gerichteten Befreiungsantrag gestellt hat. Nur wenn ein solcher Antrag in unberechtigter Weise abgelehnt wird, folgt hieraus eine Grundrechtsverletzung. Im Umkehrschluss nimmt das Bundesverfassungsgericht es damit jedenfalls als nicht grundgesetzwidrig hin, dass jemand dann im privaten Bereich auch zu mehr als einem Beitrag herangezogen wird, wenn er einen entsprechenden Befreiungsantrag nicht stellt. Hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Befreiungsantrag zwingend ex tunc wirken müsse oder hinsichtlich seiner rückwirkenden Auswirkungen zeitlich beschränkt werden dürfe, äußert sich das Bundesverfassungsgericht in der besagten Entscheidung hingegen nicht ausdrücklich (vgl. hierzu unter 4.), stellt also auch diesbezüglich keinen abstrakten und damit divergenzfähigen Rechtssatz auf. 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geboten. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt hierfür die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a.a.O., juris Rn. 29; Beschl. v. 2.6.2022, 5 Bf 305/20.Z, n.v.). Zur bloßen Korrektur einer vorinstanzlichen Entscheidung im Einzelfall ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hingegen nicht bestimmt. Gemessen hieran hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Er führt diesbezüglich aus (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 30.10.2024, S. 4 des Schriftsatzes vom 15.2.2025), das angefochtene Urteil beruhe auf einer von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Anwendung des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV. Die Norm verstoße gegen die im besagten Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze. Hieraus leitet er die Frage ab, ob die genannte Norm mit dem materiellen Verfassungsrecht übereinstimme, was er als „äußerst zweifelhaft“ ansieht. Bei dieser Frage handelt es sich indes nicht um eine Grundsatzfrage i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung hierfür wäre, dass sie im vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähig wäre. Dies ist eine Rechtsfrage indes nur dann, wenn sie sowohl für das erstinstanzliche Verfahren, als auch für das angestrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 149; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 70. Ed., Stand: 7/2024, § 124 Rn. 54), was auf die vom Kläger formulierte Rechtsfrage nicht zutrifft. Die Frage der Verfassungskonformität des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV konnte nämlich weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einer Klärung zugeführt werden, noch wäre dies im Zuge des vom Kläger angestrebten Berufungsverfahrens möglich. Bei den in dieser Bestimmung normierten Befreiungsvoraussetzungen hinsichtlich Neben- bzw. Zweitwohnungen handelt es sich um Vorschriften, die im Range eines formellen Gesetzes stehen. Die Befreiungsvoraussetzungen werden nicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) selbst wirksam, sondern durch dessen Umsetzung in Landesrecht durch die hierzu demokratisch legitimierten legislativen Organe in den Bundesländern, was nach den hierfür geltenden (landes-) verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu geschehen hat und für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Zustimmungsgesetz vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) erfolgt ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2024, 5 Bf 204/24.Z, juris Rn. 9; Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 44; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 11.5.2023, 3 K 4240/22, juris Rn. 17; VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019, 4 A 337/17, juris Rn. 21; VG Köln, Beschl. v. 1.2.2017, 6 L 2877/16, juris Rn. 40). Das Berufungsgericht hätte die durch § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV gesetzlich normierten Einschränkungen der Befreiungsmöglichkeiten für Zeitwohnungen in zeitlich-rückwirkender Hinsicht demzufolge auch einer Entscheidung im vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren zwingend zugrunde zu legen. Es könnte daher auch ggf. in einer Berufungsentscheidung nur zu dem Ergebnis kommen, dass ein früherer Beginn des Befreiungszeitraums für die Nebenwohnung des Klägers aufgrund der entgegenstehenden Regelungen in § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV nicht möglich ist. Hinsichtlich formeller Gesetze steht dem Berufungsgericht – im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht – nämlich keine Verwerfungs- bzw. Nichtanwendungsbefugnis zu. Es muss die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwingend anwenden und kann sie nicht, wie es dem Kläger offenbar vorschwebt, allein deshalb unangewandt lassen, weil es Zweifel an der Verfassungskonformität der Regelungen hegen sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2024, 5 Bf 204/24.Z, juris Rn. 9). Allenfalls hätte das Berufungsgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens die Möglichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Eine solche wäre allerdings nicht schon dann zulässig, wenn sich das Gericht mit der vom Kläger ausdrücklich als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, ob § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV „mit dem materiellen Verfassungsrecht übereinstimme“, im Rahmen des Berufungsverfahrens lediglich auseinandersetzen müsste. Für die Zulässigkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG reicht es nicht aus, dass das Berufungsgericht an der Verfassungskonformität einer formellen Gesetzesnorm zweifelt bzw. sich ihm die Frage stellt, ob eine Norm mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar ist. Erforderlich wäre vielmehr, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm – hier § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV – überzeugt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1988, 1 BvL 84/86, NJW 1988, 2231; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 100 Rn. 15). Auf diesen Maßstab ist die vom Kläger aufgeworfene Frage jedoch nicht bezogen. Der Kläger thematisiert lediglich allgemein die Frage der Übereinstimmung der Norm mit dem Grundgesetz, nicht aber, ob § 4a Abs. 2 Satz 3 VwGO in so eindeutiger Weise verfassungswidrig ist, dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem Berufungsverfahren zwingend zu geschehen hätte, weil sich dem Berufungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm aufdrängen und es daher von dieser überzeugt sein müsste. Auf diesen Maßstab geht der Kläger weder im Rahmen seiner Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch ansonsten in seiner Zulassungsbegründung ein. Er benennt die Problematik der dem Berufungsgericht (und auch dem Verwaltungsgericht) nicht zustehenden Verwerfungs- bzw. Nichtanwendungskompetenz nicht einmal. Eine erweiternde Auslegung der vom Kläger formulierten Frage in dem Sinne, ob § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV in so offensichtlicher Weise gegen das Grundgesetz verstößt, dass ein Berufungsgericht zwingend zu der Überzeugung gelangen müsste, die Norm sei i.S.v. Art. 100 Abs. 1 GG verfassungswidrig, so dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierüber einzuholen sei, ist – trotz seiner im Schriftsatz vom 15.2.2025 (dort S. 4) enthaltenen Bemerkung, die Regelung verstoße evident gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – nicht möglich, da der Kläger den sich aus Art. 100 Abs. 1 GG insoweit ergebenden Maßstab selbst nicht benennt und in seiner Zulassungsbegründung nicht betrachtet. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, eine einseitige Begünstigung eines Beteiligten in der Weise vorzunehmen, dass es eine von ihm aufgeworfene, aber nicht klärungsfähige Frage in einer Weise umdeutet, die seinem Zulassungsantrag zum Erfolg verhelfen würde. Die korrekte Darlegung der Zulassungsgründe fällt vor dem Hintergrund des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein in den Verantwortungsbereich des die Zulassung begehrenden Beteiligten. 4. Der Kläger legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils in diesem Sinne sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7). Dies gelingt dem Kläger vorliegend nicht. Der Kläger trägt diesbezüglich sinngemäß vor (vgl. S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 31.10.2024, S. 4 f. des Schriftsatzes vom 15.2.2025), das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die doppelte Rundfunkbeitragspflicht, der der Beklagte ihn für den in Rede stehenden Zeitraum ausgesetzt habe, sei rechtmäßig, da § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV, der eine mehrfache Rundfunkbeitragspflicht auslöse, angeblich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage jedoch vollumfänglich stattgeben müssen, weil die genannte Regelung gegen die eindeutig klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoße und daher verfassungswidrig sei, was der Kläger näher ausführt, insbesondere in Bezug auf die Frage, inwieweit die Regelung eine Rechtfertigung in der Vermeidung von Verwaltungsaufwand bzw. Verwaltungsschwierigkeiten finden könne. Auch die vom Bundesverfassungsgericht akzeptierte Antragslösung dürfe nicht dazu führen, eine Person faktisch zweifach der Beitragspflicht zu unterwerfen, bzw. dies sei allenfalls dann möglich, wenn ein Befreiungsantrag nicht gestellt werde. Eine rückwirkende Ausschlussfrist dürfe nicht vorgesehen werden. Hiermit legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Auch insoweit verkennt der Kläger den entscheidungserheblichen Umstand, dass die Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV im Range eines formellen Gesetzes steht. Mangels Verwerfungs- bzw. Nichtanwendungsbefugnis war das Verwaltungsgericht dementsprechend verpflichtet, diese Norm seiner Entscheidung über die Klage zugrunde zu legen (vgl. oben). Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wären insofern nur dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht die genannte Bestimmung entweder in unrichtiger Weise angewandt hätte – was nicht ersichtlich ist und vom Kläger mit seiner Zulassungsbegründung auch nicht geltend gemacht wird – oder das Verwaltungsgericht verkannt hätte, dass es zwingend zu der Überzeugung hätte kommen müssen, die Norm sei verfassungswidrig, und es das Verfahren daher hätte aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungskonformität des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV einholen müssen, um nach einer Verwerfung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu kommen. Auch letzteres legt der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag jedoch nicht dar. Er nimmt auf Art. 100 Abs. 1 GG und den sich hieraus ergebenden Maßstab für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in seiner Zulassungsbegründung nicht einmal Bezug, sondern geht offenbar davon aus, dass das Verwaltungsgericht § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV aufgrund der – von ihm gesehenen – Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nicht hätte anwenden dürfen. Er legt daher jedenfalls nicht dar, dass die von ihm monierten Fehler der angefochtenen Entscheidung entscheidungserheblich gewesen wären, was Voraussetzung für eine erfolgreiche Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre (vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 71. Ed., Stand: 10/2024, § 124a Rn. 73). Die Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit der von ihm gesehenen Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung hätte substantiierte Ausführungen dazu erfordert, dass die strengen Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG vorliegend erfüllt waren, das Verwaltungsgericht mithin von der Verfassungswidrigkeit des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV hätte überzeugt sein müssen. Anhaltspunkte im letzteren Sinne ergeben sich auch nicht sinngemäß aus den Ausführungen des Klägers zur Vereinbarkeit des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV mit dem Grundgesetz bzw. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018. Er stellt der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Norm sei im vorliegenden Verfahren anwendbar und nicht verfassungswidrig (vgl. Bl. 6 ff. UA), zunächst vor allem auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Überlegungen („im vorliegenden Fall“, „für die vorliegende Fallgestaltung“, vgl. etwa S. 4, 5, 6 des Schriftsatzes vom 30.10.2024) gegenüber. Darüber hinaus führt er aus, dass bzw. aus welchem Grund er selbst von einer Verfassungswidrigkeit der Norm ausgeht. Insbesondere betont er seine Ansicht, die Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV finde keine Rechtfertigung in einer Vermeidung von Verwaltungsschwierigkeiten und dürfe jedenfalls keine Begrenzung einer rückwirkenden Anwendbarkeit enthalten. Allein die – teilweise allgemein gehaltene, teilweise auf den Einzelfall bezogene – Begründung einer anderen Ansicht zur Verfassungskonformität des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV legt indes nicht dar, dass das Verwaltungsgericht im Sinne des nach Art. 100 Abs. 1 GG geltenden strengen Maßstabs zwingend zu der Überzeugung hätte kommen müssen, die Norm sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den ihm gegebenen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, indem er darin Beschränkungen für rückwirkende Befreiungsmöglichkeiten geregelt hat. Einer Annahme, der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum in einer so evidenten Weise überschritten, dass die in Rede stehende Norm i.S.v. Art. 100 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, steht außerdem entgegen, dass vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 durchaus Gründe dafür gegeben sind, die Norm als nicht verfassungswidrig anzusehen. Wie oben ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht in besagter Entscheidung es gerade als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, die Nichterhebung des Rundfunkbeitrags für Zweit- bzw. Nebenwohnungen von einem entsprechenden Befreiungsantrag abhängig zu machen. Es hat gerade nicht gefordert, dass diese Wohnungen schon per Gesetz von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 RBStV ausgenommen sein müssten. Zur Frage, wie die eine solche Befreiung regelnde Norm im Einzelnen ausgestaltet sein müsste, hat es sich ebenfalls nicht geäußert, auch nicht zur Zulässigkeit einer Frist für eine rückwirkende Bewilligung einer solchen Befreiung. Es hat insbesondere auch nicht betont, dass die Normierung einer solchen Frist zwingend verfassungswidrig wäre. Der Umstand, dass es eine antragsabhängige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Hinblick auf Zweitwohnungen als ausreichend angesehen hat, um den insoweit von ihm gesehenen Grundrechtsverstoß zu beseitigen, lässt vielmehr darauf schließen, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht davon ausgegangen ist, dass eine Begrenzung der Rückwirkung eines solchen Antrags zwingend unzulässig wäre. Denn üblicherweise wirkt ein antragsgebundenes Recht nicht rückwirkend, sondern allein ex nunc ab Antragstellung. Die in § 4a Abs. 2 RBStV geregelte Frist, wonach die Befreiung rückwirkend zum ersten des Monats bewilligt wird, in dem die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV vorlagen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird, ist vor diesem Hintergrund sogar als tendenziell beitragsschuldnerfreundlich einzuordnen, was jedenfalls dagegen spricht, dass das Berufungsgericht im Rahmen des angestrebten Berufungsverfahrens zwingend zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommen müsste bzw. das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Überzeugung hätte kommen müssen. Die Norm gibt allen Beitragsschuldnern, bei denen die Befreiungsvoraussetzungen neu eintreten, weil sie eine neue Nebenwohnung beziehen – so auch dem Kläger ab dem 1. Juli 2022 – nämlich sogar drei Monate Zeit, einen entsprechenden Befreiungsantrag zu stellen und sich so dessen Rückwirkung zu sichern (vgl. Noßwitz/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 4a RBStV Rn. 30). Tut ein Beitragsschuldner dies, etwa – wie der Kläger vorträgt (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 31.10.2024) – aus Unkenntnis über das Antragserfordernis, nicht, ist es nicht zwingend mit dem Grundgesetz unvereinbar, die Folgen eines solchen Versäumnisses ihm und nicht der Rundfunkanstalt zuzuschreiben. Es ist dem Bezieher einer Nebenwohnung (gerade) auch nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zuzumuten, sich über die notwendigen (Antrags-) Voraussetzungen zu informieren, um sich die rückwirkende Befreiung für seine Nebenwohnung zu sichern. Entsprechende Informationen sind auf den Internetseiten des Beitragsservice ohne weiteres abrufbar (vgl. https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zu_nebenwohnungen/index_ger.html#ab_wann_gilt_die_befreiung). Aus welcher Passage des genannten Urteils der Kläger seine Ansicht herleitet, wonach die Bestimmung in § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV keine Frist für eine rückwirkende Befreiung vorsehen dürfte, benennt er auch selbst nicht in exakter Weise. Er verweist insoweit auf die Randnummern 106 bis 111 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 15.2.2025). Dort finden sich indes sämtliche Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen, nicht jedoch eine ausdrückliche Anordnung, wonach eine Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Befreiungsnorm in Bezug auf die Vergangenheit niemals grundrechtskonform sein könnte. Die vom Kläger in Bezug genommene (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 15.2.2025) Passage unter Rn. 111 der Entscheidung, „Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen“, enthält kein zwingendes Verbot einer Begrenzung der Rückwirkungsmöglichkeit eines solchen Befreiungsantrags, sondern kann auch als auf das vom Bundesverfassungsgericht unter derselben Randnummer der Entscheidung angesprochene Antragserfordernis und damit auf die Zeit ab Antragstellung bezogen angesehen werden. Evidente Verfassungswidrigkeit im Sinne einer zwingenden Überzeugung des Berufungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass vorliegend lediglich ein auf zehn Monate begrenzter Befreiungszeitraum zwischen den Beteiligten streitig ist, in welchem der monatliche Rundfunkbeitrag 18,36 Euro betragen hat.