Urteil
3 K 4240/22
VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0511.3K4240.22.00
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann vom Beitragspflichtigen nicht damit begründet werden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Pflichten zu ausgewogener Programmgestaltung nicht nachkomme und ihm, dem Beitragszahler, daher ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann vom Beitragspflichtigen nicht damit begründet werden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Pflichten zu ausgewogener Programmgestaltung nicht nachkomme und ihm, dem Beitragszahler, daher ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Die Entscheidung ergeht entsprechend dem Beschluss vom 16.3.2023 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 1.7.2022 und des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 21.9.2022 begehrt, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt – hier den Beklagten – festgesetzt. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Festsetzungsbescheids erfüllt. Die Klägerin war im in Rede stehenden Zeitraum rundfunkbeitragspflichtig. Die Beiträge waren rückständig. Die Bescheide sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum Inhaberin der von ihr bewohnten Wohnung in Hamburg war, steht nicht in Zweifel und wird von ihr auch nicht bestritten. Die Beitragserhebung beruht außerdem auf einer gesetzlichen Grundlage, da dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch Zustimmungsgesetze der legislativen Organe in den Bundesländern Gesetzeskraft verliehen worden ist. Dies ist in Hamburg durch das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.2.2011 (HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) geschehen, dessen Art. 2 ausdrücklich die Gesetzeskraft des Staatsvertrags anordnet. 2. Die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags für Erstwohnungen – anderes steht vorliegend nicht in Rede – ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 et al., juris) ausdrücklich bestätigt. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Unionsrecht vor, was der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 13.12.2018 (C-492/17, juris, LS 1, Rn. 67) bestätigt hat. An der abstrakten Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz oder dem Unionsrecht äußert auch die Klägerin keine Zweifel. Sie ist lediglich der Ansicht, dass sie gegenüber dem Beklagten die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigern könne bzw. einen Befreiungsanspruch habe, da der Beklagte – nach dem Dafürhalten der Klägerin – seine ihm durch das (Verfassungs-) Recht auferlegten Pflichten nicht erfülle. 3. Die vom Beklagten festgesetzten Beiträge waren auch rückständig. Gemäß § 8 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Vorliegend wären die Beiträge von der Klägerin daher spätestens Mitte Mai 2022 zu leisten gewesen. Dass die Klägerin die Beiträge geleistet hätte, ist der Sachakte hingegen nicht zu entnehmen und wird von ihr auch nicht behauptet. 4. Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Der Rundfunkbeitrag betrug im fraglichen Zeitraum 18,36 EUR monatlich, mithin 55,08 EUR für drei Monate. Die Berechtigung des Beklagten zur Erhebung des Säumniszuschlags ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Werden hiernach geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. 5. Die Klägerin kann dem Festsetzungsbescheid des Beklagten und dem hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid auch nicht entgegenhalten, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfüllt wären bzw. im maßgeblichen Veranlagungszeitraum vorgelegen hätten. Der von der Klägerin unter dem 14.4.2022 an den Beklagten gerichtete Befreiungsantrag ist vom Beklagten mit Bescheid vom 15.6.2022 abgelehnt worden. Hiergegen hat die Klägerin keinen Widerspruch erhoben. Der von ihr unter dem 27.7.2022 erhobene Widerspruch bezieht sich ausdrücklich nur auf den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.7.2022. Der ablehnende Bescheid des Beklagten von 15.6.2022 ist dementsprechend bestandskräftig geworden. 6. Ebenso wenig wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 1.7.2022 und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, ihr stehe aufgrund einer von ihr gesehenen Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Pflichten durch den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht etwa aufgrund der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB analog scheidet schon deshalb aus, weil zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Vertrag geschlossen worden ist. Anders als etwa der Abschluss eines Abonnements eines Streamingdienstes mit vertraglichen Gegenleistungspflichten ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge direkt aus dem Gesetz (vgl. VG München, Urt. v. 21.9.2022, M 6 K 22.3507, juris, Rn. 22). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne einer analogen Anwendung von § 273 BGB berufen. Zwar kann grundsätzlich das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB seinem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 7.11.1995, 11 UE 2669/94, juris, Rn. 24). Jedoch kann diese Vorschrift und der ihr zu entnehmende Rechtsgedanke auf öffentlich-rechtliche Beziehungen außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts nicht uneingeschränkt übernommen werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.1977, Bf III 4/76, juris, Rn. 56) und kommt nur mit erheblichen Einschränkungen im öffentlichen Recht zur Anwendung (vgl. Schmidt-Kessel, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl. 2021, § 273, Rn. 6). So ist das Abgabenrecht von dem Rechtsgedanken beherrscht, dass ein Gegenanspruch nur dann Beachtung finden und die Nichterfüllung einer fälligen Beitragsforderung daher nur dann rechtfertigen kann, wenn der Abgabenpflichtige einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen den Abgabengläubiger hat. Damit wird, vergleichbar der Aufrechnung, unter anderem sichergestellt, dass ein Abgabenschuldner sich seiner Zahlungsverpflichtung nicht durch die bloße Behauptung, es gebe noch klärungsbedürftige Gegenansprüche, entziehen kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.2.2002, 23 ZS 01.3171, juris, Rn. 8; VG München, Urt. v. 21.9.2022, M 6 K 22.3507, juris, Rn. 26; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 20.2.2023, 19 K 4805/22, n.v.). Darüber hinaus ist vorliegend auch die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, der öffentlichen Haushaltssicherheit generell Vorrang gegenüber dem privaten Aufschubinteresse einzuräumen (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.7.1990, 7 CS 90.1090, juris). Es besteht auch vor diesem Hintergrund ein Interesse daran, dass die Finanzierungssicherheit des öffentlichen Rundfunks gewährleistet bleibt und nicht durch den weiten Anwendungsbereich eines Zurückbehaltungsrechts ausgehebelt werden könnte (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 20.2.2023, 19 K 4805/22, n.v.). Bei der gegenüber der Klägerin erfolgten Festsetzung von Rundfunkbeiträgen handelt es sich indes um einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Abgabenbescheid. Diesem steht bereits kein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch gegenüber, der hier den Anwendungsbereich des § 273 BGB analog im öffentlichen Abgabenrecht eröffnen könnte. Die Klägerin behauptet lediglich, der Rundfunk würde seinen Programmauftrag nicht erfüllen (vgl. VG München, Urt. v. 21.9.2022, M 6 K 22.3507, juris, Rn. 27 f.). Selbst wenn man darüber hinaus von der Anwendbarkeit eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB analog ausgehen wollte, mangelt es der Klägerin vorliegend jedenfalls an einem sich aus demselben rechtlichen Verhältnis ergebenden Gegenanspruch. Während auf der Seite der Beitragserhebung die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge steht, besteht auf Seiten der Beitragsverwendung kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine konkrete Programmgestaltung. Das Rundfunkrecht sieht andere Wege der Kontrolle der Beitragsverwendung und damit letztlich auch des Programmauftrages vor (vgl. VG München, Urt. v. 21.9.2022, M 6 K 22.3507, juris, Rn. 30). Die grundgesetzlich gewährleistete Rundfunkfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu (vgl. VGH München, Urt. v. 7.7.2015, 7 B 15.846, juris, Rn. 17). Der Rundfunk darf dabei weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Er muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris, Rn. 142). In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2021, 1 BvR 2756/20 et al., juris, Rn. 88). Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern. Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben, kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05, juris, Rn. 137). Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre. In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig und grenzenlos frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05, juris, Rn. 132). Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2021, 1 BvR 2756/20 et al., juris, Rn. 76). Die Überprüfung der Verwendung der Rundfunkbeiträge innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens erfolgt durch eigens hierfür bestimmte Gremien, vorliegend insbesondere den Rundfunkrat (vgl. § 14 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk; vgl. auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 20.2.2023, 19 K 4805/22, n.v.). Sollten diese bzw. dieser ihren bzw. seinen Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten wie die Programmbeschwerde zur Verfügung sowie der Weg zu den Aufsichtsbehörden offen (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.3.2017, 7 ZB 17.60, juris, Rn. 9; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 17.2.2021, 6 K 1244/19, juris, Rn. 31 ff.; vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris, Rn. 21). Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer – wie vorliegend von der Klägerin erhobenen – Klage gegen die Rundfunkbeitragspflicht zur Prüfung von Fragen hinsichtlich Programmgestaltung, Programminhalten und möglicher struktureller Defizite bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Frage ausreichender Kontrolle all dessen durch Gremien und Aufsichtsbehörden nicht berufen (vgl. VG München, Urt. v. 21.9.2022, M 6 K 22.3507, juris, Rn. 34). Vor diesem Hintergrund bedarf es auch der von der Klägerin geforderten weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht. Dafür, dass Programmbeschwerden etc. stets „formlos, fristlos und fruchtlos“ blieben, wie die Klägerin meint, bringt sie weder substantiierte Belege bei, noch legt sie dar, überhaupt selbst jemals entsprechende Versuche unternommen zu haben. Die Trennung der Beitragserhebung einerseits und der rundfunkrechtlichen Möglichkeiten auf die Programmgestaltung Einfluss zu nehmen andererseits schließt das für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB analog notwendige Gegenseitigkeitsverhältnis der Ansprüche nach alledem aus. Es ist dem Einzelnen – und so auch der Klägerin – deshalb verwehrt, seine bzw. ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm bzw. ihr das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt und er bzw. sie den Funktionsauftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. VG München, Urt. v. 21.9.2022, M 6 K 22.3507, juris, Rn. 35). Ebenso wenig kann die Klägerin eine Zurückbehaltung ihrer Rundfunkbeitragszahlungen als Druckmittel nutzen, um den von ihr geforderten „runden Tisch“ durchzusetzen. II. Soweit die Klägerin mit der Klage die Feststellung begehrt, dass sie für die Dauer eines Jahres beginnend mit dem 1. des Monats des Eingangs des Befreiungsantrages bei dem Beklagten vom Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV befreit ist, ist die Klage unzulässig. Insoweit steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgehen, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Klägerin hat nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen die Klage insoweit nicht als Verpflichtungsklage, sondern als Feststellungsklage erhoben, was sich insbesondere aus ihren Ausführungen in der Klagebegründung ergibt (dort S. 2). Insofern ist auch eine Umdeutung der Klage in eine auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 14.4.2022 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, gerichtete Klage nicht möglich. Eine solche Umdeutung würde den Rahmen des § 88 VwGO verlassen, wonach das Gericht zwar nicht an den Wortlaut des Klageantrags gebunden ist, sondern den wirklichen Willen des Klägers aus dem gesamten Prozessstoff zu ermitteln hat. Es ist dem Gericht indes verboten, die Wesensgrenzen der Auslegung zu überschreiten und seine Auffassung von einem „richtigen“ Antrag an die Stelle des erklärten Parteiwillens zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980, 2 BvL 9/79, juris, Rn. 38; Fertig, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 65. Ed., Stand: 10/2022, § 88, Rn. 10). Dies jedoch würde bei einer Umdeutung der Klage in eine Verpflichtungsklage geschehen, da der erklärte Wille der Klägerin ausdrücklich nicht auf die Erhebung einer Gestaltungsklage bzw. Leistungsklage, sondern auf die Erhebung einer Feststellungsklage gerichtet ist. Ist aber das Klageziel durch den Antrag und seine Begründung eindeutig bestimmt, ist eine Befugnis des Gerichts zur Umdeutung nicht gegeben (vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 37). Abgesehen davon wäre eine solche Verpflichtungsklage auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin gegen den ihren Befreiungsantrag ablehnenden Bescheid des Beklagten keinen Widerspruch erhoben hat und dieser daher bestandskräftig geworden ist (vgl. o.). Es wäre der Klägerin jedoch möglich gewesen, ihre Rechte i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Dem Subsidiaritätsgrundsatz liegt der Gedanke der Prozessökonomie zugrunde. Der dem Kläger bzw. der Klägerin zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem bzw. ihrem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Vorliegend wäre dies eine gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.6.2022 – nach Durchführung eines hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahrens – gerichtete Verpflichtungsklage gewesen. Auch im Rahmen einer solchen Klage wäre zwingend der Frage nachzugehen gewesen, ob die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht aus den von ihr vorgetragenen Gründen zu befreien (gewesen) ist. Ein solches Vorgehen hat die Klägerin indes nicht gewählt, sondern hat die insoweit ablehnenden Bescheide des Beklagten bestandskräftig werden lassen. Ginge man trotz der eingetretenen Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 15.6.2022 von der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage aus, würde man daher zulassen, dass die Klägerin die gesetzlichen Vorschriften zur Notwendigkeit des Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 und 2 VwGO) umgehen könnte. Dies zu verhindern, ist indes einer der Zwecke der Subsidiaritätsklausel nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Möstl, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 65. Ed., Stand: 1/2023, § 43, Rn. 14). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist auch nicht entsprechend § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Klägerin hat eine Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid sowie eine Feststellungsklage im Hinblick auf einen von ihr geltend gemachten Befreiungsanspruch erhoben und letztere ausdrücklich auf Gründe im Hinblick auf die Programmgestaltung und ein Leistungsverweigerungsrecht gestützt (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 16.9.2019, 7 C 19.1603, juris Rn. 6). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt in der Sache eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und wendet sich gegen Bescheide des Beklagten zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Beklagte führt die Klägerin als Rundfunkteilnehmerin für eine Wohnung in Hamburg (Beitragskonto Nr. ...). Unter dem 14.4.2022 richtete die Klägerin an den Beklagten einen Antrag, sie „in entsprechender Anwendung“ von § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) von der Rundfunkbeitragspflicht für die besagte Wohnung zu befreien, den sie umfassend begründete. Insbesondere trug sie vor, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden ihrer Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und umfassenden Berichterstattung nicht nachkommen. Ihr, der Klägerin, stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da das tägliche Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Tatbestand vorsätzlicher Nicht- bzw. Schlechterfüllung erfülle. Es stelle für sie eine besondere Härte dar, für eine nicht erbrachte Leistung den Rundfunkbeitrag entrichten zu müssen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.6.2022 ab. Ein Härtefall i.S.v. § 4 RBStV liege nicht vor. Weder habe die Klägerin den Bezug von Sozialleistungen i.S.v. § 4 Abs. 1 RBStV nachgewiesen, noch seien die vorgebrachten Gründe geeignet, eine Befreiung aus einem besonderen Härtefall zu rechtfertigen. Die von der Klägerin geäußerte Kritik an der Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stehe in keinem Zusammenhang zur Erhebung des Rundfunkbeitrags als allgemeinem Finanzierungsmittel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden, wonach hiergegen binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Widerspruch erhob die Klägerin indes nicht. Mit Bescheid vom 1.7.2022 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1.4.2022 bis 30.6.2022 für die von der Klägerin bewohnte Wohnung in Hamburg außerdem Rundfunkbeiträge i.H.v. 55,08 EUR zzgl. Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR fest (insgesamt 63,08 EUR). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 27.7.2022 Widerspruch, zu dessen Begründung sie erneut vortrug, der öffentlich-rechtliche Rundfunk komme seiner Pflicht zu ausgewogener und pluralistischer Berichterstattung sowie Staatsferne nicht nach. Sie sei nicht bereit, für das derzeitige Programm zu bezahlen und fordere einen „runden Tisch“ zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.9.2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Als Inhaberin einer Wohnung sei die Klägerin rundfunkbeitragspflichtig. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei verfassungskonform. Auch der Höhe nach seien die festgesetzten Beträge nicht zu beanstanden. Am 24.10.2022, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig. Ein sozialer Härtefall sei bei ihr nicht gegeben, sondern die besondere Härte bestehe für sie darin, einen Beitrag zahlen zu müssen für eine vom Beklagten nicht erbrachte Leistung. Ihr stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Hierauf bezogen sei auch eine Feststellungsklage zulässig. Sie befürworte zwar die Rundfunkbeitragspflicht. Der Beklagte erfülle seine verfassungsrechtlichen Pflichten zu ausgewogener Berichterstattung jedoch nicht, insbesondere hinsichtlich der Berichterstattung über politische Fragen, wofür die Klägerin mehrere Beispiele bringt, um diese Position zu untermauern. Der Klage hat sie eine Abschrift des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 1.7.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2022 beigefügt. In der Sache beantragt die Klägerin: Es wird festgestellt unter Aufhebung des Bescheides vom 1.7.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 21.9.2022 des Beklagten, dass die Klägerin für die Dauer eines Jahres beginnend mit dem 1. des Monats des Eingangs des Befreiungsantrages bei dem Beklagten vom Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV befreit ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Bescheide vom 1.7.2022 und 21.9.2022 begehre, sei sie unbegründet. Diese Bescheide seien rechtmäßig ergangen. Die von der Klägerin begehrte Befreiung sei im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen, wobei die Befreiung durch den Beklagten bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. Das auf die Befreiung bezogene Feststellungsbegehren sei als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, da die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren gegen die Bescheide vom 1.7.2022 und 21.9.2022 im Wege der Anfechtungsklage geltend machen könne. Die Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts wegen vermeintlicher Nichtleistung durch ihn, den Beklagten, könne die Klägerin ebenfalls nicht begehren. Die Bestimmungen des § 273 BGB könnten im öffentlichen Recht außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts keine Anwendung finden. Vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestehe ein Interesse daran, dass die Finanzierungssicherheit des öffentlichen Rundfunks gewährleistet bleibe. Über die Einhaltung der Programmgrundsätze wachten außerdem die hierzu berufenen Gremien, insbesondere die Programmkommissionen und die Rundfunkräte. Ein subjektives Recht auf eine bestimmte Berichterstattung bestehe nicht. Mit Beschluss vom 16.3.2023 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte sowie die beigezogene Sachakte des Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.