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Beschluss

6 Bs 162/22

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2023:0125.6BS162.22.00
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Leitsätze
Ob es Eheleuten möglich und zumutbar ist, die Ehe im Heimatland fortzuführen, ist allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Auf den subjektiven Willen, zur gemeinsamen Ausreise nicht bereit zu sein, kommt es insoweit nicht an.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob es Eheleuten möglich und zumutbar ist, die Ehe im Heimatland fortzuführen, ist allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Auf den subjektiven Willen, zur gemeinsamen Ausreise nicht bereit zu sein, kommt es insoweit nicht an.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein 54-jähriger montenegrinischer Staatsangehöriger, der mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von vier volljährigen deutschen Kindern ist, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung. Nach mehreren Voraufenthalten unter abweichenden Personaldaten, erfolglos verlaufenen Asylverfahren und einer am 3. Mai 2006 durchgeführten Abschiebung reiste der Antragsteller am 28. November 2006 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragsgegnerin befristete die Sperrwirkung der Abschiebung mit Verfügung vom 11. März 2011 auf das Datum der Verfügung und erteilte dem Antragsteller am 9. März 2012 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für seine minderjährigen Kinder. Danach war dem Antragsteller die Ausübung einer Beschäftigung gestattet. Am 15. Oktober 2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung des Sorgerechts für sein jüngstes Kind, seinen am 29. Januar 2002 geborenen Sohn …. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsdauer wurde bis zur Volljährigkeit des Kindes am 29. Januar 2020 befristet. Der Antragsteller beantragte am 15. Januar 2020 sowie am 3. Juli 2020 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Verfügung vom 28. Februar 2022, dem Antragsteller zugestellt am 3. März 2022, ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in sein Heimatland an. Gegen die Verfügung legte der Antragsteller am 4. April 2022, einem Montag, Widerspruch ein. Er stellte am 31. Mai 2022 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 30. Juni 2022 mangels formwirksamer Antragstellung ablehnte. Den weiteren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 20. September 2022 hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. Oktober 2022, dem Antragsteller zugestellt am 25. Oktober 2022, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 28. Februar 2022 begehre, mit welcher die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden sei. Der so verstandene Antrag sei zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Der Widerspruch werde nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG lägen nicht vor, nachdem der deutsche Sohn des Antragstellers seit dem 29. Januar 2020 volljährig sei. Auch die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor, da nicht dargelegt oder ersichtlich sei, dass sich der volljährige Sohn des Antragstellers in einer Ausbildung befinde, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führe. Ungeachtet dessen erfülle der Antragsteller auch die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nicht. Da er seinen Lebensunterhalt bisher und aktuell (überwiegend) mit staatlichen Sozialleistungen bestritten habe, sei der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 AufenthG nicht gesichert. Außergewöhnliche Umstände, die vorliegend ein Abweichen von diesen Regelerteilungsvoraussetzungen rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller erfülle auch nicht die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise folge aus Art. 6 GG nicht. Eine Schutzbeziehung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern bestehe nicht mehr. Die Kinder seien volljährig und es seien keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die für eine der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende schützenswerte Familienbeziehung sprächen. Soweit der Antragsteller geltend mache, seine Ehefrau wolle nicht mit ihm gemeinsam ausreisen und dies sei ihr auch nicht zumutbar, führe das nach summarischer Prüfung nicht zu einem anderen Ergebnis. Es sei weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es den Eheleuten nicht möglich oder zumutbar wäre, die Ehe im Heimatland fortzuführen. Insbesondere sei die Ehefrau des Antragstellers ebenfalls serbische Staatsangehörige und habe jedenfalls ihre Kindheit und frühe Jugend im Heimatland verbracht. Hinzu komme, dass sie zwar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei, jedoch nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Auch beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit der Ehefrau im Bundesgebiet erforderlich wäre, um für die Kinder zu sorgen. Diese seien volljährig, gesund und lebten überwiegend nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergebe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Der in der Versagung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet liegende Eingriff in das Privat- und gegebenenfalls Familienleben des Antragstellers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Der Antragsteller habe in Deutschland ein Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Er lebe seit vielen Jahren im Bundesgebiet, habe hier seine Kinder großgezogen und mangels gegenteiliger Angaben auch nach deren Volljährigkeit weiterhin Kontakt zu ihnen. Auch seine Ehefrau lebe im Bundesgebiet. Die Versagung des weiteren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet sei aber verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Gericht habe hierbei zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er seit vielen Jahren im Bundesgebiet lebe und seit dem Jahr 2012 durchgehend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Ebenfalls berücksichtigt werde, dass die volljährigen Kinder des Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und auch die Ehefrau im Bundesgebiet lebe. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller weder wirtschaftlich noch beruflich oder gesellschaftlich in Deutschland integriert habe. Er habe keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung erlangt und auch überwiegend keinen Beruf ausgeübt, sondern von öffentlichen Mitteln gelebt. Soweit er einen Arbeitsvertrag mit der Firma … vorgelegt habe, betreffe dieser keine qualifizierte Arbeitstätigkeit, sondern eine Tätigkeit als Helfer und LKW-Fahrer. Überdies habe der Antragsteller die Tätigkeit nur für etwa zwei Monate, von April 2022 bis Anfang Juni 2022, ausgeübt. Andere Integrationsleistungen, den Besuch von Integrationskursen oder den Erwerb von Sprachkenntnissen habe der Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch seien solche ersichtlich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Kinder des Antragstellers volljährig seien, keiner Pflege bedürften und überwiegend nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebten. Hinsichtlich der Ehefrau des Antragstellers sei festzuhalten, dass diese – wie bereits ausgeführt – keine Niederlassungserlaubnis, sondern lediglich eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aufgrund eines Senatorenerlasses für Sinti und Roma besitze und keine Anhaltspunkte dagegen sprächen, dass ihr die gemeinsame Ausreise mit dem Antragsteller nicht zumutbar wäre. Eine Entwurzelung des Antragstellers von seinem Heimatland sei ebenfalls nicht anzunehmen. Er habe die prägenden Phasen seines Lebens, die Kindheit und Jugend, im Heimatland erlebt und sich auch im Erwachsenenalter dort aufgehalten. Es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er mit der heimatlichen Sprache, den Traditionen und der Kultur vertraut sei und sich schnell wieder zurechtfinden können werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 1. November 2022 erhobenen und am 25. November 2022 begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2022 ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.). 1. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO fristgerecht begründete Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebegründung enthält zwar nicht ausdrücklich einen Sachantrag. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch gemäß den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde neben der ausdrücklich beantragten Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2022 auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung gerichtet ist. Dies entspricht der Auslegung des Antrags durch das Verwaltungsgericht, der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist. Vor diesem Hintergrund kann vom förmlichen Antragserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO abgesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2022, 6 Bs 99/22, n. v.; Beschl. v. 3.12.2002, 3 Bs 253/02, NordÖR 2003, 303, juris Rn. 1; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 43. EL August 2022, § 146 Rn. 13c). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verlangt von dem Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdebegründung hat sich dabei mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt vielmehr, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Zugleich muss schlüssig dargelegt sein, dass das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses abzuändern ist. Bei der Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen, die die Beschwerdebegründung erfüllen muss, ist das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren und dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden (vgl. insgesamt: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 146 Rn. 24 f. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 7.12.2006, 11 CS 06.2450, BayVBl 2007, 241, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.1.2003, 1 CS 02.1922, NVwZ 2003, 632, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2004, 9 S 1536/04, NVwZ-RR 2006, 74, juris Rn. 2; Beschl. v. 12.4.2002, 7 S 653/02, NVwZ 2002, 883, juris Rn. 6). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung anzuordnen wäre. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht vorlägen, bringt der Antragsteller nichts vor. Sein Vorbringen erschüttert zudem nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Der Antragsteller setzt sich bereits nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dessen ungeachtet greift sein Vorbringen aber auch sonst nicht durch. Im Einzelnen: a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es ihm nicht zuzumuten sei, seine Frau und seine Kinder zu verlassen. Natürlich sei Deutschland für die Kinder ihre Heimat, sie würden niemals in Montenegro ihr weiteres Leben verbringen wollen. Seine Ehefrau sei noch besser als er in Deutschland integriert, sie würde niemals ihre Kinder verlassen. Sie habe diese genau wie er großgezogen. Eine Familie ende nicht, wenn die Kinder das 18. Lebensjahr erreicht hätten, sondern bestehe lebenslang. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das hinsichtlich der volljährigen Kinder darauf abgestellt hat, dass keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich seien, die für eine der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende schützenswerte Familienbeziehung sprächen. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht substantiiert zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beziehung zu den bereits volljährigen Kindern vorgetragen, die einer Trennung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegenstehen könnte (vgl. zu dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden Familienverbindungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern: BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Beschl. v. 17.5.2011, 2 BvR 2625/10, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020, 6 Bs 139/20, n. v.). Hinsichtlich der Beziehung zur Ehefrau hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, es sei weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es den Eheleuten nicht möglich oder zumutbar wäre, die Ehe im Heimatland fortzuführen. Gegenteiliges substantiiertes Vorbringen ergibt sich auch aus dem Beschwerdevortrag nicht. Auf den subjektiven Willen der Ehefrau, zur gemeinsamen Ausreise nicht bereit zu sein, kommt es insoweit nicht an, da dies allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.1.2022, 6 Bs 253/21, n. v.; Beschl. v. 27.10.2020, 6 Bs 168/20, n. v.; Beschl. v. 21.12.2015, 4 Bf 211/13.Z, n. v.). b) Im Hinblick auf ein aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK abgeleitetes Ausreisehindernis (zum Maßstab s. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2022, 6 Bs 94/22, n. v., m.w.N.), bleibt der Vortrag des Antragstellers ebenfalls ohne Erfolg. Zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland integriert, macht der Antragsteller geltend, dies sei unzutreffend. Er trägt vor, ein wesentliches Interesse der hiesigen Gesellschaft, ihn „rauszuschmeißen“ bestehe nicht. Er habe sich seit dem Jahr 2012 ununterbrochen mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten. Während seines gesamten Aufenthalts seit dem Jahr 1998 sei er völlig straffrei geblieben. Er habe erst vor etwa zwei Jahren eine Arbeitserlaubnis erhalten. Anfang April 2022 habe er eine Stelle als Gartenarbeiter gefunden und ca. 1.000 Euro netto monatlich verdient. Sein Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit ihm gewesen, habe ihn aber entlassen müssen, weil ihm – dem Antragsteller – im Zusammenhang mit der Ausweisung die Arbeitserlaubnis entzogen worden sei. Sein Arbeitgeber würde ihn schnell wieder einstellen, er würde schnell seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestreiten können. Er habe kurz davor gestanden, sich wirtschaftlich, beruflich und gesellschaftlich in Deutschland vollständig zu integrieren; eigentlich könnte man sogar sagen, dass er gerade völlig in Deutschland integriert gewesen sei. Er spreche fließend Deutsch und könne auch deutsch geschriebene Texte gut lesen. Das habe er sich selbst beigebracht, indem er die Schularbeiten seiner Kinder überwacht habe. Seine vier Kinder hätten alle einen Schulabschluss vorzuweisen und inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Keines der Kinder sei jemals mit dem deutschen Strafgesetz in Schwierigkeiten geraten. Das sei eine Integrationsleistung, die nicht viele zugewanderte Ausländer vorweisen könnten. Er selbst arbeite darauf hin, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Er habe sich zu diesem Zweck ein Übungsbuch angeschafft, mit dem er gut vorankomme. Künftig solle nicht einmal eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse verlangt werden, der Gesetzentwurf solle noch vor Weihnachten in das Kabinett kommen. Im Hinblick auf die (Re)Integration in Montenegro führt der Antragsteller aus, diese sei ihm nicht zuzumuten. Die Verhältnisse in Montenegro hätten sich in den letzten 30 Jahren grundlegend geändert. Er habe nach Montenegro keinerlei Verbindungen mehr, alle persönlichen Kontakte seien abgebrochen. Montenegro wäre für ihn ein fremdes Land. Mit diesem Vorbringen erschüttert der Antragsteller die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Versagung des weiteren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet sei verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, nicht. Das Verwaltungsgericht hat maßgebend darauf abgestellt, dass der Antragsteller sich weder wirtschaftlich noch beruflich oder gesellschaftlich in Deutschland integriert habe. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht anzunehmen. Der Umstand, dass es in jüngerer Zeit nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, ist zwar zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, belegt aber ein besonderes Ausmaß der Integration auch unter Berücksichtigung deutscher Sprachkenntnisse und des Umstands, dass die vier volljährigen Kinder des Antragstellers deutsche Staatsangehörige sind, nicht. Auch nach der Beschwerdebegründung fehlt es fast vollständig an der wirtschaftlichen und beruflichen Integration. Nach seinem eigenen Vortrag war der Antragsteller nur im April und Mai 2022 berufstätig. Soweit er vorträgt, erst vor etwa zwei Jahren eine Arbeitserlaubnis erhalten zu haben, ist dies im Übrigen unzutreffend, da ihm bereits seit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 9. März 2012 die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet war. Gleichwohl hat er seinen Lebensunterhalt in der Folge von öffentlichen Mitteln bestritten. Hinsichtlich des Vortrags, sein Arbeitgeber hinsichtlich der am 4. April 2022 aufgenommenen Beschäftigung sei sehr zufrieden mit ihm gewesen, habe ihn aber im Mai 2022 entlassen müssen, weil ihm – dem Antragsteller – im Zusammenhang mit der Ausweisung die Arbeitserlaubnis entzogen worden sei, ist überdies zu berücksichtigen, dass die Verfügung vom 28. Februar 2022 nicht die Ausweisung des Antragstellers, sondern die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung zum Gegenstand hatte. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Es hätte dem Antragsteller offen gestanden, vor Ablauf der Widerspruchsfrist einen zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen. Soweit der Antragsteller zudem darauf verweist, dass er auf die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit hinarbeite, künftig solle nicht einmal eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse verlangt werden und der Gesetzentwurf solle noch vor Weihnachten in das Kabinett kommen (zu Plänen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts s. etwa „https://www.ndr.de/nachrichten/info/Einbuergerung-Was-sehen-die-Plaene-von-Innenministerin-Faeser-vor,faqeinbuergerung100.html“), ist nicht ersichtlich, inwiefern dies im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK von Bedeutung sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus dahingehend argumentiert, dass eine Entwurzelung des Antragstellers von seinem Heimatland ebenfalls nicht anzunehmen sei. Er habe die prägenden Phasen seines Lebens, die Kindheit und Jugend, im Heimatland erlebt und sich auch im Erwachsenenalter dort aufgehalten. Es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er mit der heimatlichen Sprache, den Traditionen und der Kultur vertraut sei und sich schnell wieder zurechtfinden können werde. Auch diese Argumentation erschüttert der Antragsteller nicht mit dem Verweis darauf, dass sich die Verhältnisse in Montenegro in den letzten 30 Jahren grundlegend geändert hätten und alle seine persönlichen Kontakte abgebrochen seien. Unzumutbare Schwierigkeiten der (Re-) Integration in Montenegro sind insoweit nicht ersichtlich. c) Der Antragsteller trägt schließlich vor, ohne Kontakte und Verbindungen zur Arbeitswelt werde er in Montenegro verelenden. Natürlich verfüge er auch nicht über ein größeres Kapital, mit welchem möglicherweise ein neuer Lebensanfang leichter zu bewältigen wäre. Ältere Leute hätten es ebenfalls wie in Deutschland viel schwerer als junge, sich in der Arbeitswelt zurechtzufinden. Dies vermag der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund einer im Heimatland drohenden Verelendung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt, da die Antragsgegnerin nach § 42 Satz 1 AsylG an die ablehnende Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (auch) über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG im Bescheid vom 6. März 2006 (Bl. 548 ff. der Ausländerakte) gebunden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.