Beschluss
6 Bf 16/23.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:0315.6BF16.23.Z.00
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Leitsätze
1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von VwGO § 55a Abs 3 i.V.m. Abs 4 S 1 Nr 2 eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt. (Rn.3)
2. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, sich über die für das Verfahren erhebliche Rechtslage zu informieren. (Rn.6)
Tenor
Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. September 2022 wird verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von VwGO § 55a Abs 3 i.V.m. Abs 4 S 1 Nr 2 eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt. (Rn.3) 2. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, sich über die für das Verfahren erhebliche Rechtslage zu informieren. (Rn.6) Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. September 2022 wird verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, eine 58-jährige albanische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat ihre Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. September 2022 abgewiesen. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Dezember 2022 zugestellte Urteil richtet sich der am 26. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung, der aus dem besonderen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt, aber mit dem Zusatz „i. V.“ von einer dritten Person (einfach) signiert wurde. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er nicht formwirksam innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellt wurde. Der am 26. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht als elektronisches Dokument eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Antragsfrist nicht gewahrt, weil er nicht formwirksam gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO übermittelt wurde. Wird ein Schriftsatz nach § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Diese Anforderungen erfüllt der Schriftsatz vom 26. Januar 2023 nicht. Der Schriftsatz vom 26. Januar 2023 ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und wurde auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 VwGO übersandt. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022, 6 Bs 57/22, NordÖR 2023, 64, juris Rn. 9; Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 55a VwGO Rn. 84). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt, da der Schriftsatz vom 26. Januar 2023 aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versendet, aber ausdrücklich in Vertretung („i.V.“) von einer dritten Person (einfach) signiert wurde. Es fehlt damit an der erforderlichen Identität zwischen der das Dokument signierenden und damit verantwortenden Person und dem tatsächlichen Versender und Inhaber des elektronischen Postfachs. 2. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist kommt nicht in Betracht. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist nach § 60 Abs. 2 VwGO bei Versäumung der Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht vor. Die Klägerin hat bereits weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt noch den Antrag auf Zulassung der Berufung formwirksam nachgeholt. Die sich für diese Handlungen aus § 60 Abs. 2 VwGO ergebende Monatsfrist ist abgelaufen, nachdem das Berufungsgericht mit Schreiben vom 2. Februar 2023, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag zugestellt wurde, darauf hingewiesen hat, dass fraglich erscheine, ob der Zulassungsantrag formgerecht elektronisch eingereicht worden sei, weil das elektronische Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, nicht von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei, vgl. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Im Übrigen liegt auch ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet versäumt. Sein Verschulden ist der Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, sich über die für das Verfahren erhebliche Rechtslage zu informieren. Dies hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die ein einfach signiertes Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmen muss, um die Anforderungen von § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu erfüllen, da dies der veröffentlichten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts entspricht (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13). Die Ursächlichkeit des Verschuldens für das Fristversäumnis ist zudem nicht dadurch entfallen, dass das Gericht erst verspätet auf den formfehlerhaften elektronischen Eingang hingewiesen hätte. Zwar gebietet die prozessuale Fürsorgepflicht, bei der Eingangsbearbeitung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs des Gerichts auf offenkundige Übermittlungsmängel hinzuweisen, wenn dies dazu beitragen kann, ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 18 m.w.N.). Hier ist die gerichtliche prozessuale Fürsorgepflicht jedoch nicht verletzt worden, da der Zulassungsantrag ausweislich des Transfervermerks erst am 26. Januar 2023 um 14:15 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, mithin einen Tag vor Fristablauf, und die Akte erst am 1. Februar 2023, mithin nach Fristablauf, zum Oberverwaltungsgericht gelangt ist. Das Verwaltungsgericht war nicht zur Prüfung der Wirksamkeit des Berufungszulassungsantrags befugt und daher nicht gehalten, auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften hinzuweisen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.4.2020, 2 LA 317/19, juris Rn. 19; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2020, 9 LA 440/19, juris Rn. 37). Zudem war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den am 26. Januar 2023 um 14:15 Uhr eingegangenen Zulassungsantrag samt Akten vor Fristablauf am 27. Januar 2023 dem Berufungsgericht vorzulegen. Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2020, 9 LA 440/19, juris Rn. 36). Angesichts der erforderlichen Zwischenschritte bei der Papieraktenführung (Ausdruck des elektronischen Posteingangs, Vorlage mit der Akte durch die Geschäftsstelle, Verfügung durch die Richterin/den Richter, Ausführung der Verfügung durch die Wachtmeister) wäre es über den ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgegangen, den Zulassungsantrag mit der Akte bereits am 27. Januar 2023 dem Berufungsgericht vorzulegen. Im Übrigen kann ein Prozessbeteiligter auch - was sich hier ausgewirkt hätte, wenn die Akte dem Berufungsgericht unmittelbar vorgelegt worden wäre - nicht erwarten, dass das Berufungsgericht innerhalb von eineinhalb Tagen prüft, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung formgerecht gestellt wurde (so ausdrücklich OVG Bremen, Beschl. v. 22.4.2020, 2 LA 317/19, juris Rn. 19). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.