Beschluss
6 Bs 60/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:0602.6BS60.23.00
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Leitsätze
1. Die Bagatellgrenze der für die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts unschädlichen Strafbarkeit von Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen (§ 104c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) ist überschritten, wenn die Geldstrafen aus mehreren Verurteilungen zusammen 50 Tagessätze überschreiten. Die Geldstrafen aus den einzelnen Verurteilungen sind zu summieren. (Rn.25)
2. Bei Überschreitung des in § 104c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten Strafmaßes besteht ein zwingender Versagungsgrund in Bezug auf die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts. (Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bagatellgrenze der für die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts unschädlichen Strafbarkeit von Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen (§ 104c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) ist überschritten, wenn die Geldstrafen aus mehreren Verurteilungen zusammen 50 Tagessätze überschreiten. Die Geldstrafen aus den einzelnen Verurteilungen sind zu summieren. (Rn.25) 2. Bei Überschreitung des in § 104c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten Strafmaßes besteht ein zwingender Versagungsgrund in Bezug auf die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts. (Rn.26) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren Abschiebungsschutz. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Der 40-jährige Antragsteller zu 1) und die 35-jährige Antragstellerin zu 2) sind die Eltern des 4-jährigen Antragstellers zu 3). Der Antragsteller zu 1) reiste im April 2007 erstmalig in das Bundesgebiet ein und wurde nach erfolglosem Asylverfahren 2009 nach Albanien abgeschoben. Im Januar 2013 heiratete er in Albanien die deutsche Staatsangehörige Frau …….. Im August 2013 reiste er mit einem Visum zur Familienzusammenführung erneut in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und nach der Geburt des (deutschen) Sohnes ……… gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt für ein Jahr bis zum 9. März 2018 verlängert; zu diesem Zeitpunkt lebten die Eheleute bereits getrennt. Die Ehe wurde Ende 2018 geschieden und die alleinige elterliche Sorge für ……… im Januar 2019 der Kindesmutter übertragen; zugleich wurde das Umgangsrecht des Antragstellers zu 1) mit …….. ausgesetzt. Die bereits zuvor, am 1. März 2018, beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu 1) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Januar 2020 ab und drohte ihm unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Albanien an und befristete das im Falle der Abschiebung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre. Den Widerspruch des Antragstellers zu 1) wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2020 zurück. Dagegen hat der Antragsteller am 21. Juli 2020 Klage erhoben (15 K 3107/20), die noch anhängig ist. Die Antragstellerin zu 2) reiste im Mai 2018 in das Bundesgebiet ein. Die zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragte Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin ebenso wie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des im August 2018 geborenen Antragstellers zu 3) mit Bescheid vom 15. Mai 2020 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2020, den Antragstellern zugestellt am 26. Januar 2021, zurück. Hiergegen haben die Antragsteller zu 2) und 3) am 26. Februar 2021 Klage (15 K 876/21) erhoben, die noch anhängig ist. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 (15 E 3108/20) lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes des Antragstellers zu 1) ab. Dem Antragsteller zu 1) stehe nach summarischer Prüfung das geltend gemachte Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu. Auch die Voraussetzungen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG lägen nicht vor. Die dagegen erhobene Beschwerde (6 Bs 22/21) blieb erfolglos. Ausweislich eines Anhörungsvermerks vom 18. Februar 2022 sah das Familiengericht keinen Raum für einen auch nur begleiteten Umgang des Antragstellers zu 1) mit seinem deutschen Kind. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 8. August 2022 wurde der Antragsteller zu 1) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Das Amtsgericht Schwarzenbek verurteilte den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. November 2022 zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis. Im Januar 2023 beantragte der Antragsteller zu 1) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG und § 25b AufenthG. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 29. März 2023 ab. Über den dagegen mit Schriftsatz vom 6. April 2023 erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 14. März 2023 wurden die Antragsteller auf die vollziehbare Ausreisepflicht hingewiesen. Die Duldungen wurden mit den Nebenbestimmungen „Erlischt mit Flugtermin“ sowie „Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme nicht gestattet“ erteilt. Den am 23. März 2023 erhobenen Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (15 E 1251/23) hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. April 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dem Antragsteller zu 1) stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu. Der Antragsteller zu 1) könne keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG beanspruchen, da die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht vorlägen und er darüber hinaus nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichere bzw. es nicht zu erwarten sei, dass er seinen Lebensunterhalt i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG zukünftig werde sichern können. Die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Antragsteller zu 1) zu insgesamt 70 Tagessätzen verurteilt worden sei und damit nicht die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfülle; eine Ermessensausübung komme nicht in Betracht. Auch auf § 25 Abs. 5 AufenthG könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Das geltend gemachte Ausreisehindernis aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zum Schutz des Privat- und Familienlebens liege nicht vor. Auch unter Berücksichtigung seiner vergangenen Erwerbstätigkeit sowie seines Spracherwerbs auf dem Niveau A2 liege keine nachhaltige Integration und damit keine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse vor. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm eine Rückkehr und ein dauerhaftes Leben in seinem Heimatland unzumutbar wären. Die Antragsteller zu 2) und 3) könnten demgemäß kein Aufenthaltsrecht von dem Antragsteller zu 1) ableiten. Nach summarischer Prüfung stehe ihnen auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu. Schließlich komme auch kein (originärer) Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG in Betracht. Der Beschluss ist den Antragstellern am 28. April 2023 zugestellt worden. Hiergegen haben die Antragsteller durch ihre Prozessbevollmächtigte am 12. Mai 2023 Beschwerde erhobenen und diese am 29. Mai 2023 (Dienstag nach Pfingstmontag) begründet. II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von den Antragstellern innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg und rechtfertigen es daher nicht, diesen abzuändern. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verlangt von dem Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist. Die Beschwerdebegründung hat sich dabei mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Bei der Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen, die die Beschwerdebegründung erfüllen muss, ist das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren und dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden (vgl. insgesamt: Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 24 f. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 7.12.2006, 11 CS 06.2450, BayVBl 2007, 241, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.1.2003, 1 CS 02.1922, NVwZ 2003, 632, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2004, 9 S 1536/04, NVwZ-RR 2006, 74, juris Rn. 2; Beschl. v. 12.4.2002, 7 S 653/02, NVwZ 2002, 883, juris Rn. 6). Ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss gegen jede dieser Erwägungen dargelegt werden, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist (vgl. Kuhlmann in: Wysk, a.a.O., § 124a Rn. 33). Gemessen an diesen Anforderungen haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt, dass der angefochtene Beschluss abzuändern ist. 1. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf das laufende Widerspruchsverfahren bzgl. der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25b Abs. 1, 104c AufenthG. Den Widersprüchen kommt gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.2021, 6 Bs 26/21, juris Rn. 9 f.), da sie mit der Beschwerde einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 25b, 104a oder 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfolgreich dargelegt haben (s. nachfolgend 2. – 4.). 2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dem Antragsteller zu 1) stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu. Insbesondere sei eine nachhaltige Integration gegeben und er könne seinen Lebensunterhalt sichern. Das Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller zu 1) habe nicht glaubhaft gemacht, über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG zu verfügen. Ausweislich der mit der Beschwerde vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom 26. Mai 2023 wurde der Integrationskurs mit 600 Unterrichtseinheiten „Integrationskurs“ (gemeint offenbar: Sprachkurs, vgl. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 Integrationskursverordnung – IntV) und 100 Unterrichtseinheiten Orientierungskurs durchgeführt. Ausweislich der Bescheinigung hat der Antragsteller nur an den Modulen B 1/1-B1/2 des „Integrationskurses“ (gemeint offenbar: Sprachkurses) teilgenommen und die Abschlussprüfung „DTZ“ (Deutsch-Test für Zuwanderer) mit dem Niveau A 2 absolviert. An dem Orientierungskurs habe er nicht teilgenommen. Damit hat der Antragsteller zu 1) den Integrationskurs insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen; dafür wäre es erforderlich gewesen, dass der Antragsteller zu 1) den Sprachtest auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens absolviert hat und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht hätte, vgl. § 17 Abs. 2 IntV. Ein Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG hätte jedenfalls erfordert, dass der Antragsteller zu 1) im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht hätte. Dies hat der Antragsteller nicht dargelegt. Unabhängig davon legt die Beschwerde nicht dar, dass sich der Antragsteller zu 1) zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG). Auf die dahingehende Feststellung des Verwaltungsgerichts gehen die Antragsteller mit der Beschwerde nicht ein. Da die Beschwerde nicht erfolgreich darlegt, dass der Antragsteller zu 1) die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, kann offen bleiben, ob die Beschwerde erfolgreich rügt, dass die für die zudem notwendige Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt ist. 3. Die Beschwerde legt nicht erfolgreich dar, dass dem Antragsteller zu 1) ein Anspruch auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c Abs. 1 AufenthG zustehen dürfte. Die Antragsteller machen geltend, der Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei nicht gegeben, weil beim Strafmaß die Tagessätze nicht zusammenzurechnen seien. Anders sei der Gesetzeszweck des § 104c AufenthG nicht zu rechtfertigen. Auch weisen sie darauf hin, dass es sich nicht um Straftaten von krimineller Energie handele, sondern schlicht um Verstöße im Straßenverkehrsrecht. a) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus (Beschluss S. 13), dass die Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Der Antragsteller zu 1) sei wegen zwei vorsätzlich begangener Straftaten einmal zu 50 Tagessätzen und einmal zu 20 Tagessätzen (zusammen 70 Tagessätzen) verurteilt worden. Weiter stellt das Verwaltungsgericht fest, dass im Rahmen der Prüfung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Geldstrafen zu addieren seien und die hier maßgebliche Bagatellgrenze von insgesamt 50 Tagessätzen damit überschritten sei. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass vorliegend im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Geldstrafen aus den beiden Verurteilungen zu summieren sind. Für eine entsprechende Auslegung der Regelung spricht zunächst deren Wortlaut, wonach nur „Geldstrafen“ (Unterstreichung nur hier) von „insgesamt“ bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Auslegung wird gestützt durch den Sinn und Zweck der Regelung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes sollte mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht langjährig geduldeten Ausländern eine Bleibe- und Integrationsperspektive eröffnet werden; dabei wurde die weitgehende Straffreiheit bzw. das rechtstreue Verhalten des Ausländers als Voraussetzung der Regelung mehrfach besonders hervorgehoben (vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 1, 2 unter „B.“, 17); der Straffreiheit dürfte nach der Intention des Gesetzgebers dabei auch deshalb besonderes Gewicht zukommen, weil anders als bei früheren sog. Altfallregelungen auch von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 AufenthG, also der sonst notwendigen Sicherung des Lebensunterhalts, dem Erfordernis der geklärten Identität und der Erfüllung des Passpflicht, abgesehen wurde und die Regelung daher sehr weitgehend ist. Für eine entsprechende Auslegung spricht auch, dass die Regelung wortgleich ist mit den bei Erlass des § 104c AufenthG bereits bestehenden Regelungen in § 25a Abs. 3 AufenthG und § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, die durchgängig dahingehend kommentiert werden, dass Geldstrafen zu summieren sind bzw. eine Addition nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird (vgl. z.B.: Röder in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 15.1.2023, § 25a AufenthG Rn. 63; Röcker in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 25a AufenthG Rn. 34; Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25a AufenthG Rn. 18; Göbel-Zimmermann/Hupke in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 25a AufenthG Rn. 26; Zühlcke in: HTK-AuslR / § 25a AufenthG / zu Abs. 3, Stand: 27.2.2023, Rn. 6; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand der Kommentierung: Februar 2012, § 104a AufenthG Rn. 102, 185; Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, a.a.O., § 104a AufenthG Rn. 16; Fehrenbacher in: HTK-AuslR / § 104a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 18.11.2016, Rn. 46). b) Weiter zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass bei Überschreitung des dort genannten Strafmaßes nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ein zwingender Versagungsgrund besteht (vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift in § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40.07, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 14). Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 20/3717 S. 45) Abweichungen in atypischen Fallkonstellationen für möglich gehalten werden, bezieht sich dies allein auf die Frage, ob bei Unterschreiten des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Strafmaßes von insgesamt 50 bzw. 90 Tagessätzen dennoch das Chancenaufenthaltsrecht im Hinblick auf ein bestehendes Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu versagen wäre bzw. hiervon unter Berücksichtigung der Wertung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden müsste (vgl. Dietz, NVwZ 2023, S. 15, 19; Röder in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 15.1.2023, § 104c AufenthG Rn. 61 ff.). c) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zudem entgegenstehen dürfte, dass sich der Antragsteller zu 1) nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt hat (s.o. unter 2.). 4. Soweit die Antragsteller einen Duldungsanspruch aus dem langjährigen Aufenthalt des Antragstellers zu 1) im Bundesgebiet und seiner Berufstätigkeit herleiten wollen und in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass er seit Jahrzehnten seine Wohnung angemietet, noch einen Autokredit laufen und weitere Verträge im Bundesgebiet geschlossen habe, die üblicherweise mit dem Leben hier zusammenhingen, greift das Vorbringen nicht durch. Mit dem Vorbringen ist weder eine Verwurzelung im Bundesgebiet nach den vom Verwaltungsgericht angeführten Maßstäben (vgl. Beschluss S. 14) dargelegt noch ist begründet, dass den Antragstellern - anders als vom Verwaltungsgericht begründet - eine Reintegration in die Verhältnisse in Albanien nicht mehr gelingen würde. Das Vorbringen erschüttert daher weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem fehlenden Anspruch des Antragstellers zu 1) nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch zu den fehlenden Voraussetzungen eines (originären) Anspruchs der Antragsteller nach § 60a Abs. 2 AufenthG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.