Urteil
6 Bf 178/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:1009.6BF178.22.00
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Leitsätze
1. Eine gemäß dem bundeseinheitlichen Formular abgegebene Verpflichtungserklärung ist nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass eine zum Wegfall der Haftung führende „Beendigung des Aufenthalts“ der bzw. des Begünstigten vorliegt, wenn diese bzw. dieser kurzzeitig in einen anderen Schengen-Staat aus- und von dort wieder nach Deutschland einreist.(Rn.43)
2. Eine Vorverlegung des Endes der Zahlungsverpflichtung von der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck auf den Zeitpunkt eines „Hineinwachsens in eine Anspruchsposition“, auf den Zeitpunkt des Entstehens des materiellen Erteilungsanspruchs oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtlich nicht geboten. (Rn.50)
3. Voraussetzung für die Erstattung nach § 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenhG 2004) ist, dass die geleisteten Aufwendungen zu Recht erbracht worden sind. (Rn.53)
4. Der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ist die objektive und nicht lediglich die subjektiv der Behörde bekannte Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. (Rn.54)
5. Die Beweislast ist dabei differenziert zu verteilen: Die öffentliche Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Leistungsgewährung auf der im damaligen Entscheidungszeitpunkt bekannten Tatsachengrundlage nach Grund und Höhe rechtmäßig war. Beruft sich ein auf die Erstattung öffentlicher Leistungen in Anspruch genommener Verpflichteter hingegen auf die Rechtswidrigkeit der erbrachten Leistungen, die auf unzutreffende oder unvollständige Angaben der von der Verpflichtungserklärung begünstigten Person zurückzuführen ist, trägt insoweit er die Beweislast. (Rn.56)
6. Eine Beweislastumkehr kann im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung bzw. des treuwidrigen Verhaltens anzunehmen sein, wenn der Verpflichtete der Verpflichtungserklärung davon Kenntnis hatte, dass die davon begünstigte Person Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung trotz fehlender Bedürftigkeit in Anspruch nimmt, er es aber vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die die fehlende Bedürftigkeit begründenden Umstände der leistungsgewährenden Stelle, der diese Umstände nicht bekannt waren, zeitnah mitzuteilen.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gemäß dem bundeseinheitlichen Formular abgegebene Verpflichtungserklärung ist nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass eine zum Wegfall der Haftung führende „Beendigung des Aufenthalts“ der bzw. des Begünstigten vorliegt, wenn diese bzw. dieser kurzzeitig in einen anderen Schengen-Staat aus- und von dort wieder nach Deutschland einreist.(Rn.43) 2. Eine Vorverlegung des Endes der Zahlungsverpflichtung von der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck auf den Zeitpunkt eines „Hineinwachsens in eine Anspruchsposition“, auf den Zeitpunkt des Entstehens des materiellen Erteilungsanspruchs oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtlich nicht geboten. (Rn.50) 3. Voraussetzung für die Erstattung nach § 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenhG 2004) ist, dass die geleisteten Aufwendungen zu Recht erbracht worden sind. (Rn.53) 4. Der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ist die objektive und nicht lediglich die subjektiv der Behörde bekannte Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. (Rn.54) 5. Die Beweislast ist dabei differenziert zu verteilen: Die öffentliche Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Leistungsgewährung auf der im damaligen Entscheidungszeitpunkt bekannten Tatsachengrundlage nach Grund und Höhe rechtmäßig war. Beruft sich ein auf die Erstattung öffentlicher Leistungen in Anspruch genommener Verpflichteter hingegen auf die Rechtswidrigkeit der erbrachten Leistungen, die auf unzutreffende oder unvollständige Angaben der von der Verpflichtungserklärung begünstigten Person zurückzuführen ist, trägt insoweit er die Beweislast. (Rn.56) 6. Eine Beweislastumkehr kann im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung bzw. des treuwidrigen Verhaltens anzunehmen sein, wenn der Verpflichtete der Verpflichtungserklärung davon Kenntnis hatte, dass die davon begünstigte Person Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung trotz fehlender Bedürftigkeit in Anspruch nimmt, er es aber vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die die fehlende Bedürftigkeit begründenden Umstände der leistungsgewährenden Stelle, der diese Umstände nicht bekannt waren, zeitnah mitzuteilen.(Rn.59) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Mai 2022 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Kläger mit der Aufhebung der Zahlungsaufforderungen der Beklagten in den an ihn gerichteten Schreiben in der Gestalt des Widerspruchsbescheids die Aufhebung von Verwaltungsakten begehrt. Auch wenn die Ausgangsschreiben ursprünglich mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte gemäß § 35 Satz 1 HmbVwVfG gewesen sein sollten, hätte der Widerspruchsbescheid ihnen Verwaltungsaktqualität verliehen und insoweit eine Gestaltänderung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO herbeigeführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.2011, 9 C 2.11, BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20; Urt. v. 26.6.1987, 8 C 21.86, BVerwGE 78, 3, juris Rn. 10). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Geltendmachung der Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 7.992,35 Euro in den Schreiben vom 14. April 2015, 2. Juni 2015, 30. Juni 2015, 7. August 2015, 1. September 2015 und 6. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2018 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die rechtliche Grundlage der Erstattungsforderung ergibt sich aus § 68 Abs. 1 AufenthG in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), da sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage bestimmt (BVerwG, Urt. v. 16.1.2017, 1 C 10.16, BVerwGE 157, 208, juris Rn. 17; Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6.12, BVerwGE 144, 326, juris Rn. 12; Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4.13, BVerwGE 149, 65, juris Rn. 9). Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Der Zeitraum nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beginnt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. § 68a Satz 1 AufenthG erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Geltendmachung der Erstattungsforderung der Beklagten rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vorlagen (hierzu 1.) und eine Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers nicht veranlasst war (hierzu 2.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers lagen hinsichtlich der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 getätigten Aufwendungen der Beklagten für Frau ....... vor. Der Kläger hat eine wirksame Verpflichtungserklärung abgegeben, die Frau ....... die Einreise ermöglicht hat (hierzu a)) und den Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015, in dem die Beklagte für Frau ....... Leistungen erbracht hat, erfasst (hierzu b)). Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Leistungen wendet sich der Kläger ohne Erfolg (hierzu c)). a) Der Kläger hat gegenüber der Ausländerbehörde eine wirksame Verpflichtungserklärung abgegeben, die Frau ....... die Einreise ermöglicht hat. Die deutsche Botschaft in Kairo hat Frau ....... am 11. Mai 2014 ein Besuchsvisum für die Schengener Staaten ausgestellt, das vom 15. Juni 2014 bis zum 13. August 2014 gültig war. Mit diesem Besuchsvisum ist Frau ....... am 15. Juni 2014 in den Schengen-Raum eingereist (Bl. 17 Beiakte C). Der Aufenthalt zu Besuchszwecken steht mit dem auf dem Formular der Verpflichtungserklärung des Klägers im Feld „Bemerkungen“ genannten Aufenthaltszweck „Familienbesuch“ im Einklang. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frau ....... das Visum ohne die Verpflichtungserklärung des Klägers erhalten hätte. Dagegen spricht bereits, dass sie dann keinen Anlass gehabt hätte, die Verpflichtungserklärung beizubringen. Soweit der Kläger auf den „Ausdruck eines Eintrags Visa-Beteiligung“ zu einer Beteiligungsanfrage vom 28. April 2014 verweist, in dem als Einreisegrund „Arbeitsaufnahme als Lehrkraft“ genannt ist (Bl. 49 d. A.), folgt daraus nichts Anderes, da Frau ....... ein Besuchsvisum und kein Arbeitsvisum erteilt wurde (s. auch VISA-Auskunft vom 9. Januar 2015, Beiakte I). Im Übrigen findet sich auch auf dem vom Kläger vorgelegten „Ausdruck eines Eintrags Visa-Beteiligung“ die Eintragung einer Verpflichtungserklärung vom 12. Dezember 2013, also einer Verpflichtungserklärung, die dem Datum nach der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung entspricht. b) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung erfasst den Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015, in dem die Beklagte für Frau ....... Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht hat. aa) Die Verpflichtungserklärung ist nicht dahingehend auszulegen, dass sich ihre Wirkungen auf einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt von Frau ....... beschränkten. Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6.18, juris Rn. 7; Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33.97, BVerwGE 108, 1, juris Rn. 29 und Rn. 34; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.4.2022, 6 Bf 70/21.Z, n. v., S. 7 BA). Die Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt hier, dass sich die Wirkungen der Verpflichtungserklärung nicht auf einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt der Begünstigten beschränkten, sondern bis zur Beendigung ihres Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck erstreckten. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der vom Kläger am 12. Dezember 2013 unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Danach hat er sich verpflichtet, für Frau ……. ……… ....... vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 15. Juni 2014 „bis zur Beendigung des Aufenthalts“ oder „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen. Soweit der Kläger die Beschränkung der Wirkungen der Verpflichtungserklärung auf einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt zu begründen versucht, kommt dies auch unter Berücksichtigung der Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts in Gestalt des Datums „15.08.2014“ sowie zum Aufenthaltszweck „Familienbesuch“ im Feld „Bemerkungen“ nicht in Betracht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die „Bemerkungen“ am Ende des Formulars nicht Bestandteil der Verpflichtungserklärung selbst sind und auch der Unterschrift des Klägers nachfolgen. Die Eintragungen in den Rubriken „Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ sowie „Zweck des Aufenthalts“ dienen der Information der Auslandsvertretung für die Visumerteilung (s. auch Bundesministerium des Innern, Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 und § 67 AufenthG – M I 3 – 125 101 – 68/1 – [Stand: Oktober 2009], S. 9), sind für die Dauer der Verpflichtung aber regelmäßig ohne Bedeutung (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2023, 6 Bf 343/21.Z, n. v., S. 9 BA; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2018, 13 LB 2/17, AuAS 2018, 138, juris Rn. 38). Zudem folgt aus der Angabe einer voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts von zwei Monaten sowie des Besuchszwecks nicht, dass im Falle eines längeren und/oder zu einem anderen Zweck fortgesetzten Aufenthalts die Verpflichtungserklärung nicht gelten soll (vgl. abweichend zu der Angabe einer voraussichtlichen Aufenthaltsdauer „max. 3 Monate“ und dem Aufenthaltszweck „Besuchsreise“ sowie der Äußerung, sich für maximal drei Monate verpflichten zu wollen: VG Mainz, Urt. v. 25.5.2020, 4 K 594/19.MZ, juris Rn. 2 und Rn. 32 ff.). Eine solche Beschränkung der Verpflichtungserklärung auf einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt stände zudem im offensichtlichen Widerspruch zu dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung selbst. Mit seiner Verpflichtungserklärung hat der Kläger finanziell auch das Risiko übernommen, dass die Begünstigte das Bundesgebiet nicht rechtzeitig vor Ablauf des Besuchsvisums verlässt, sondern den Aufenthaltszweck ändert und während des weiteren Aufenthalts öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt (vgl. zum Fall der Abgabe einer Verpflichtungserklärung vor Ausstellung eines Besuchsvisums und späterer Stellung eines Asylantrags: BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4.13, BVerwGE 149, 65, juris Rn. 17). bb) Es ist unschädlich, dass sich Frau ....... kurzzeitig zu der am 19. Juni 2014 erfolgten Eheschließung nach Dänemark begeben hat, da ihr Aufenthalt weiterhin auf die durch das Besuchsvisum ermöglichte Einreise zurückzuführen und damit nicht beendet war. Das Frau ....... ausgestellte Schengen-Visum berechtigte sie gemäß Art. 2 Nr. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex in der Gemeinschaft und § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dazu, sich für 60 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten und sich darin frei zu bewegen. Da dazu neben Deutschland auch Dänemark gehört, war sie zum Aufenthalt auch in Dänemark berechtigt und durfte sie dorthin aus- und von dort wieder einreisen. Davon zu unterscheiden ist, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis bei einem beabsichtigten Daueraufenthalt hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthG nach der Einreise entstanden sind, auf die letzte, vor der Antragstellung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet und nicht auf die Einreise in den Schengen-Raum abzustellen ist (hierzu s. BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, 1 C 23.09, BVerwGE 138, 353, juris Rn. 25). Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, war die Einreise mit einem Schengen-Visum nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 27.4.2005, 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, juris Rn. 9 ff.). Die Verpflichtungserklärung ist zudem nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass eine zum Wegfall der Haftung führende „Beendigung des Aufenthalts“ der Begünstigten vorliegt, wenn diese kurzzeitig in einen anderen Schengen-Staat aus- und von dort wieder einreist. Dies ist auch nicht unklar (anders im Falle einer mehrere Monate nach der Ausreise sowie Durchführung eines Asylverfahrens erfolgten unerlaubten Wiedereinreise: VGH Mannheim, Beschl. v. 11.1.2022, 11 S 1024/20, InfAuslR 2022, 104, juris Rn. 9 f.). Bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Aufenthalt bei einer kurzzeitigen - etwa nur zum Zwecke einer Eheschließung erfolgenden - Ausreise in einen anderen Schengen-Staat nicht beendet ist. Im Hinblick auf den Zweck der Verpflichtungserklärung, zu gewährleisten, dass der Ausländer die für seinen ihm nach Einreise aufgrund des Visums möglichen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel nachweisen kann bzw. ihm diese zur Verfügung stehen und insoweit eine finanzielle Belastung der öffentlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, setzt eine „Beendigung des Aufenthalts“ vielmehr eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts in das Ausland voraus. Es ist offensichtlich, dass die mit dem Institut der Verpflichtungserklärung bezweckte Vermeidung der finanziellen Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers (s. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10.16, BVerwGE 157, 208, juris Rn. 32) andernfalls im Schengen-Raum, in dem systematische Personengrenzkontrollen im Regelfall nicht stattfinden, problemlos unterlaufen werden könnte. cc) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärung sind nicht bereits mit der Geburt eines deutschen Kindes durch Frau ....... vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erloschen. Da die Verpflichtungserklärung während ihres dreijährigen Geltungszeitraumes bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck Geltung entfaltete, stand die Geburt eines deutschen Kindes durch Frau ....... am 2. Juli 2015 der Fortgeltung der Wirkungen der Verpflichtungserklärung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 2. Oktober 2015 nicht entgegen. Eine Vorverlegung des Endes der Zahlungsverpflichtung etwa bereits auf den Zeitpunkt eines „Hineinwachsens in eine Anspruchsposition“, auf den Zeitpunkt des Entstehens des materiellen Erteilungsanspruchs oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtlich nicht geboten (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.4.2022, 6 Bf 70/21.Z, n. v., S. 8 BA; VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2013, 12 S 1188/12, VBlBW 2013, 348, juris Rn. 31; Hailbronner, AuslR, 130. Aktualisierung Juni 2023, § 68 AufenthG Rn. 19a; a. A. bei ungeachtet einer Lebensunterhaltssicherung zu erteilenden Aufenthaltstiteln: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 68 AufenthG Rn. 25). Auch bei dem Vorliegen einer sog. „unbedingten Anspruchsposition“ ist eine solche von dem Ausländer zunächst geltend zu machen, sind die (etwaigen sonstigen) Anspruchsvoraussetzungen sodann von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen und erfolgt schließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - jedenfalls in der Regel - erst zu dem Zeitpunkt des entsprechenden stattgebenden Bescheids. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass Frau ....... die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt hat, weil sie nicht mit dem erforderlichen Visum für einen langfristigen Aufenthalt eingereist ist, sodass es noch einer Ermessensentscheidung der Beklagten zum Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedurfte. Erst mit der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde den Wechsel des Aufenthaltszwecks rechtlich anerkannt und so die Beendigung der Geltungsdauer der zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilten Verpflichtungserklärung bewirkt. Soweit der Kläger darauf verweist, es entziehe sich seinem Einfluss und damit auch seinem Verantwortungsbereich, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht rückwirkend auf den Tag der Geburt erteilt worden sei, rechtfertigt dies ein anderes Ergebnis nicht. Der aufgrund einer Verpflichtungserklärung Verpflichtete hat insoweit die im Verhältnis zwischen der Begünstigten der Verpflichtungserklärung und der Ausländerbehörde getroffenen Regelungen hinzunehmen. Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwar auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, 1 C 7.08, InfAuslR 2009, 378, juris Rn. 13; Urt. v. 29.9.1998, 1 C 14.97, DVBl 1999, 172, juris Rn. 15). Es obliegt ihm jedoch auch, einen solchen Anspruch, ggf. mit gerichtlicher Hilfe, geltend zu machen. Dies hat Frau ......., die nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 2. Oktober 2015 das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete und nach der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug mit Bescheiden vom 6. August 2014 und 12. September 2014 eingeleitete Klageverfahren für erledigt erklärt hat (Bl. 142 Beiakte C), nicht getan. Diese Vorgehensweise von Frau ....... muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Dies ist insoweit mit der Konstellation vergleichbar, dass ein Begünstigter einer Verpflichtungserklärung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz bestehender Erfolgsaussichten nicht stellt, was der Haftung des Verpflichteten nach § 68 Abs. 1 AufenthG ebenfalls nicht entgegensteht. c) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für Frau ....... nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbrachten Leistungen. aa) Voraussetzung für die Erstattung nach § 68 Abs. 1 AufenthG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, dass die geleisteten Aufwendungen zu Recht erbracht worden sind. Ein Verpflichteter hat nicht damit zu rechnen, Leistungen erstatten zu müssen, die über den gesetzlichen oder durch ermessensleitende Verwaltungsvorschriften gesetzten Rahmen hinausgehen. Umgekehrt kann auch die öffentliche Stelle nicht erwarten, unrechtmäßig erbrachte Leistungen von dritter Stelle erstattet zu erhalten. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufwendungen vorgelegen haben, ist auch dann zu prüfen, wenn die Aufwendungen aufgrund inzwischen bestandskräftiger Bescheide erbracht wurden und eine Rückzahlung vom Empfänger nicht zu erlangen sein sollte. Der Verpflichtete ist nämlich in das Rechtsverhältnis zwischen öffentlicher Stelle und Leistungsempfänger nicht einbezogen (vgl. zu § 84 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33.97, BVerwGE 108, 1, juris Rn. 55; s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 9.2.2022, 13 LB 322/21, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2013, 12 S 1188/12, VBlBW 2013, 348, juris Rn. 29; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 68 AufenthG Rn. 50; Hailbronner, AuslR, 130. Aktualisierung Juni 2023, § 68 AufenthG Rn. 31; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 68 AufenthG Rn. 23; einschränkend in einem Sonderfall: VGH München, Beschl. v. 22.2.2008, 19 C 07.2884, juris Rn. 25). (1) Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Überzeugung des Senats der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die objektive und nicht lediglich die subjektiv der Behörde bekannte Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen und dient der umfassenden Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht als Teil des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (hierzu s. nur Kotzur in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 138 ff.; Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 110; Grzeszick in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 101. EL Mai 2023, Art. 20 Abs. 3 Rn. 141; Sommermann in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 270 ff.). Damit übereinstimmend gehen die Regelungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht auch dann von der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes aus, wenn dieser durch arglistige Täuschung (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG) oder durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) erwirkt wurde, die Behörde also von einem objektiv unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, bei deren Kenntnis sie den Verwaltungsakt nicht erlassen hätte (zum Begriff der Rechtswidrigkeit s. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 48 Rn. 51 ff. und Rn. 113; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.7.2013, 2 A 969/12, BauR 2014, 667, juris Rn. 49). Auch im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, der auf die Rücknahme rechtswidriger, auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes ergangener Bescheide hier gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG in der Fassung vom 27. Dezember 2003 bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung vom 10. Dezember 2014 entsprechende Anwendung fände, ist ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, wenn sich die in dem Bescheid eingeräumte begünstigende Rechtsposition erst auf der Grundlage später zu Tage getretener Erkenntnisse als rechtsfehlerhaft darstellt (vgl. BSG, Urt. v. 2.4.2009, B 2 U 25/07 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 8, juris Rn. 17; s. auch BSG, Urt. v. 21.6.2011, B 4 AS 21/10 R, BSGE 108, 258, juris Rn. 16; Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 45 Rn. 38). Von diesen im Verhältnis zwischen der leistungsgewährenden Stelle und dem Leistungsempfänger geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns ist im Rahmen von § 68 Abs. 1 AufenthG nicht abzuweichen. Die Verpflichtungserklärung dient zwar dazu, eine finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers (weitgehend) auszuschließen (BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10.16, BVerwGE 157, 208, juris Rn. 32). Dies muss jedoch auf objektiv rechtmäßig erbrachte öffentliche Leistungen beschränkt bleiben. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts objektiv rechtswidrig gewährt, überlagert die Rechtswidrigkeit insoweit die Verantwortlichkeit des Verpflichtungsgebers für die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers. In diesem Fall stünde der leistungsgewährenden Stelle zudem grundsätzlich die Möglichkeit der Rückforderung der Leistungen von dem Hilfeempfänger zu. (2) Was die Beweislastverteilung angeht, ergeben sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Anhaltspunkte, da die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung als Voraussetzung der Erstattungspflicht dort nicht ausdrücklich genannt ist, sondern danach vielmehr „sämtliche öffentlichen Mittel […], die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden“ zu erstatten sind. Eine Auslegung nach der gegenseitigen Interessenlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33.97, BVerwGE 108, 1, juris Rn. 55) und dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung gebietet jedoch, die Beweislast im Einklang mit den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will (s. etwa BVerwG, Beschl. v. 26.6.2006, 8 B 4.06, ZOV 2006, 310, juris Rn. 8; Urt. v. 30.11.2000, 7 C 87.99, Buchholz 428 § 4 Abs 2 VermG Nr 12, juris Rn. 12), differenziert zu verteilen: (a) Die öffentliche Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Leistungsgewährung auf der im damaligen Entscheidungszeitpunkt bekannten Tatsachengrundlage nach Grund und Höhe rechtmäßig war. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der aufgrund einer Verpflichtungserklärung Verpflichtete in das Rechtsverhältnis zwischen öffentlicher Stelle und Leistungsempfänger rechtlich nicht einbezogen ist. Es obliegt der leistungsgewährenden Stelle, vor der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach den §§ 1 ff. AsylbLG zu prüfen. Dazu gehört die Ermittlung, ob Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vorhanden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) und inwieweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, gedeckt wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Diese Vorschriften dienen dem Zweck, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten wegen ihrer Leistungsansprüche zunächst auf die Möglichkeit der Selbsthilfe durch Verwendung ihres Einkommens und Vermögens zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.2000, 5 B 179.99, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 40, juris Rn. 4; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 7 AsylbLG Rn. 17). Um die Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach §§ 1 ff. AsylbLG prüfen zu können, hat die leistungsgewährende Stelle gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG den Sachverhalt zu ermitteln (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 9 AsylbLG Rn. 60). Dabei haben die Leistungsberechtigten nach § 60 Abs. 1 SGB I (hier i.V.m. § 7 Abs. 4 AsylbLG in der Fassung vom 19. August 2007, gültig bis 28. Februar 2015, bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG in der Fassung vom 10. Dezember 2014, gültig ab 1. März 2015) mitzuwirken. (b) Beruft sich ein auf die Erstattung öffentlicher Leistungen in Anspruch genommener Verpflichteter hingegen auf die Rechtswidrigkeit der erbrachten Leistungen, die auf unzutreffende oder unvollständige Angaben der von der Verpflichtungserklärung begünstigten Person zurückzuführen ist, trägt insoweit er die Beweislast. Zwar wäre die Leistungsgewährung in einem solchen Fall objektiv von Anfang an rechtswidrig. Es erscheint nach der gegenseitigen Interessenlage und Risikoverteilung sowie dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung aber sachgerecht, den Einwand unzutreffender oder unvollständiger Angaben der von der Verpflichtungserklärung begünstigten Person hinsichtlich der Beweislastverteilung nicht als das Bestreiten einer tatbestandlichen Voraussetzung in Gestalt der rechtmäßigen Leistungserbringung, sondern als rechtshindernde Einwendung zu behandeln. Denn der Verpflichtete hat mit der Verpflichtungserklärung Verantwortung für die davon begünstigte Person übernommen und dadurch, dass er ihr die Einreise sowie den nachfolgenden Aufenthalt durch die Verpflichtungserklärung erst ermöglicht hat, (mit)verursacht, dass die begünstigte Person später möglicherweise auch aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben zu Unrecht öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt. Der Verpflichtete und der begünstigte Ausländer stehen daher im Ausgangspunkt rechtlich in einem Lager. Häufig wird ein Näheverhältnis bestehen, das Hintergrundkenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Person ermöglicht. Hat diese unzutreffende oder unvollständige Angaben gegenüber der öffentlichen Stelle gemacht, ist es daher interessen- und sachgerecht, dass der Verpflichtete sich hierauf zwar berufen kann, dies aber auch beweisen muss. Gelingt ihm dies, kann die leistungsgewährende Stelle die Rücknahme der Leistungsbescheide nach § 45 SGB X prüfen und ggf. die Erstattung erbrachter Leistungen vom Leistungsempfänger nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangen. Gelingt dem Verpflichteten der Nachweis nicht, greift seine Erstattungspflicht ein. Selbst wenn die Beweislast auch in diesen Fällen bei der Beklagten läge, könnte jedenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung (zum Begriff s. nur Dawin in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 108 VwGO Rn. 75 m.w.N.) bzw. des treuwidrigen Verhaltens eine Beweislastumkehr anzunehmen sein (zur Möglichkeit der Beweislastumkehr als Rechtsfolge der Beweisvereitelung s. BVerwG, Urt. v. 30.9.1971, VIII C 114.70, BVerwGE 38, 310, juris Rn. 17; Urt. v. 18.12.1987, 7 C 49.87, BVerwGE 78, 367, juris Rn. 24; Beschl. v. 12.12.2000, 11 B 76.00, NJW 2001, 841, juris Ls. 2 und Rn. 10), wenn der Verpflichtete der Verpflichtungserklärung davon Kenntnis hatte, dass die davon begünstigte Person Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung trotz fehlender Bedürftigkeit in Anspruch nimmt, er es aber vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die die fehlende Bedürftigkeit begründenden Umstände der leistungsgewährenden Stelle, der diese Umstände nicht bekannt waren, zeitnah mitzuteilen. Denn in einem solchen Fall nimmt der Verpflichtete der öffentlichen Stelle die Möglichkeit, ihr Handeln zeitnah an die neue Erkenntnislage anzupassen, weitere Ermittlungen anzustellen und die Leistungen ggf. zeitnah zurückzufordern und/oder nicht weiter zu gewähren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bis zur vorbehaltlosen Gewährung von Leistungen der Empfänger die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung darlegen und ggf. nachweisen muss (Leopold in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Aufl. 2020, § 8 AsylbLG Rn. 9; Decker in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 16. Edition, Stand: 15.7.2023, § 7 AsylbLG Rn. 36; Dollinger in: Siefert, Asylbewerberleistungsgesetz, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 18), während die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der eine Rückforderung von vorbehaltlos geleisteten Sozialleistungen anspruchsbegründenden Voraussetzungen grundsätzlich die leistungsgewährende öffentliche Stelle trägt (vgl., auch zu einer möglichen Beweislastumkehr: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 45 Rn. 33 f. m.w.N.). bb) Gemessen an diesen Vorgaben wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung für Frau ........ (1) Auf der im damaligen Entscheidungszeitpunkt der leistungsgewährenden Stelle bekannten Tatsachengrundlage hat diese Frau ....... dem Grunde und der Höhe nach zutreffend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt und ausbezahlt. Frau ....... war gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt, weil sie nach der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig war. Auf der damals bekannten Tatsachengrundlage war weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorrangig zu verbrauchendes Einkommen oder Vermögen noch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eine anderweitige Deckung des erforderlichen Lebensunterhalts, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, anzunehmen. Dies ergibt sich aus den aktenkundigen von Frau ....... getätigten Angaben. Sie hat am 4. Dezember 2014 eine Erklärung unterschrieben, in der sie auf ihre Verpflichtung hingewiesen wurde, wahre Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von ihr und den in ihrem Haushalt lebenden Personen zu machen. In der am 10. März 2015 bei der Beklagten eingegangenen und von Frau ....... sowie Herrn ....... unterschriebenen Checkliste sind weder Einkommen noch Vermögen mitgeteilt worden. Während die Felder zu Vermögenswerten - teilweise - durchgestrichen sind, sind die Felder zum Einkommen nicht ausgefüllt. Die Beklagte geht in ihrer Praxis nach den Ausführungen ihrer Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass Abschnitte, die nicht ausgefüllt werden, als mit „Nein“ beantwortet zu bewerten sind. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, wenn der Hilfeempfänger zuvor in Kenntnis seiner Verpflichtung, wahre Angaben über die relevanten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, erklärt hat, dass die Angaben vollständig sind. Eine entsprechende Erklärung hat Frau ....... unter dem 4. Dezember 2014 abgegeben. Überzeugend hat die Beklagte zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die im Bescheid vom 27. März 2015 erfolgte Aufforderung, erneut die Checkliste vollständig auszufüllen und unterschrieben vorzulegen im Zusammenhang damit stand, dass die gewährende Stelle der Beklagten davon ausging, dass die persönlichen Daten von Frau ....... unzutreffend angegeben waren. Nach Vorlage der Duldung habe sich daher die Bitte um eine erneute Vorlage der Checkliste erübrigt, da die von Frau ....... in der am 10. März 2015 eingereichten Checkliste aufgeführten persönlichen Daten mit der in der vorgelegten Duldung aufgeführten Personendaten übereingestimmt hätten. Der Höhe nach nicht zu beanstanden sind Frau ....... ab dem 28. Oktober 2014 Grundleistungen im Sinne von § 3 AsylbLG in Gestalt des Satzes der Regelbedarfsstufe 2 und anteiliger Kosten der Unterkunft sowie von Mai bis Juli 2015 sonstige Leistungen im Sinne von § 6 AsylbLG für einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf bewilligt worden. Für September 2015 hat die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG nach dem SGB XII den Regelsatz und anteilige Kosten der Unterkunft bewilligt. Soweit die ausbezahlten Beträge von den Leistungsbescheiden um monatlich 51,20 Euro (Januar und Februar 2015) bzw. 49,50 Euro (März und April 2015) abweichen, ist dies auf einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf zurückzuführen, der nachträglich der Rechtslage entsprechend ausbezahlt wurde, ohne dass insoweit eine entsprechende Leistungsgewährung durch Bescheid erfolgte. Auch ohne entsprechende Leistungsbescheide erfolgten die Zahlungen rechtmäßig. Soweit die Leistungen für Dezember 2014 aufgrund einer vorläufigen Bewilligung erfolgten, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Vorläufigkeit ausschließlich im Hinblick auf das laufende sozialgerichtliche Verfahren erfolgte. (2) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtswidrigkeit der erbrachten Leistungen aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben von Frau ........ (a) Der Kläger ist für sein Vorbringen beweisbelastet, weil der aufgrund einer Verpflichtungserklärung Verpflichtete nach den obigen Ausführungen stets die Beweislast trägt, soweit er sich auf unzutreffende oder unvollständige Angaben der von der Verpflichtungserklärung begünstigten Person beruft. Im Übrigen trägt der Kläger die Beweislast hier auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung bzw. des treuwidrigen Verhaltens, weil er es schuldhaft unterlassen hat, der Beklagten zeitnah nach Kenntnis von dem Umstand, dass Frau ....... Leistungen zum Lebensunterhalt durch öffentliche Stellen erhalten hat bzw. erhält, die ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die er nunmehr gegen die damalige Bedürftigkeit von Frau ....... anführt. Der Kläger hat von der Leistungsgewährung der Beklagten für Frau ....... - spätestens - erfahren, als die Beklagte ihn mit Schreiben vom 14. April 2015 aufgefordert hat, die von Oktober 2014 bis April 2015 erbrachten Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt zu erstatten. Anschließend hätte für ihn Veranlassung bestanden, die Beklagte umgehend auf die Umstände hinzuweisen, die nach seinem Vortrag gegen die Bedürftigkeit von Frau ....... sprechen, insbesondere dass Frau ....... und Herr ....... etwa drei Monate in seinem Haushalt gelebt und Taschengeldzahlungen für von Herrn ....... ausgeübte Hausmeistertätigkeiten erhalten hätten sowie auf seine Kosten verpflegt worden seien, dass Frau ....... und Herr ....... Goldschmuck im Wert von mehreren Tausend Euro gehabt hätten, der bei einem Wohnungseinbruch gestohlen worden sei und dass Herr ....... eine Eigentumswohnung in Alexandria habe. Seinen eigenen Vortrag zugrunde gelegt, waren dem Kläger diese Umstände bei Erhalt des Schreibens vom 14. April 2015 bekannt. Er hat jedoch erstmals mit dem Widerspruch vom 23. Dezember 2016 und damit mehr als 20 Monate nach Erhalt des Schreibens vom 14. April 2015 zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Frau ....... vorgetragen. Erst mit Schreiben vom 7. November 2018 und damit nochmals fast zwei Jahre später hat der Kläger ausgeführt, Frau ....... und Herr ....... hätten über mindestens drei Monate in seinem Haushalt gelebt, nachdem in die Wohnung von Herrn ....... eingebrochen worden sei. Damit hat der Kläger der Beklagten die Möglichkeit genommen, zeitnah auf die neue Erkenntnislage zu reagieren, weitere Ermittlungen anzustellen und die Leistungen ggf. zeitnah zurückzufordern und/oder nicht weiter zu gewähren. Dies geschah zumindest fahrlässig, da er damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Es musste sich ihm als im Geschäftsleben erfahrener Person aufdrängen, dass die nunmehr von ihm geltend gemachten Umstände zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Frau ....... für die leistungsgewährende Stelle von maßgebender Bedeutung waren, sich im Nachhinein aber nur noch schwer nachweisen lassen würden. Aufgrund des Schreibens vom 14. April 2015 musste der Kläger zudem jedenfalls damit rechnen, dass Frau ....... auch in der Folgezeit weiter Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt beantragen und erhalten würde. Dass die Beklagte den Kläger vor Gewährung der Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht auf die bevorstehende bzw. laufende Hilfegewährung in Kenntnis gesetzt hat, rechtfertigt bereits deshalb kein anderes Ergebnis, weil aus dem Verhalten des Klägers nach Erhalt des Schreibens vom 14. April 2015 zur Überzeugung des Berufungsgerichts sicher geschlossen werden kann, dass er auch bei einer vorherigen Kenntnis die ihm bekannten, gegen eine Bedürftigkeit von Frau ....... sprechenden Umstände gegenüber der Beklagten nicht unmittelbar offenbart, sondern sich weiterhin zunächst allein darauf berufen hätte, dass die Verpflichtungserklärung den Zeitraum der Leistungsgewährung nicht umfasse. (b) Die Behauptung des Klägers, dass Frau ....... unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht und mangels Bedürftigkeit die ausbezahlten Asylbewerberleistungen nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht hätte erhalten dürfen, konnte nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bestehen nicht. (aa) Es steht unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der erforderliche Lebensunterhalt von Frau ....... durch eigene Leistungen des Klägers ganz oder teilweise gedeckt war und deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht oder in einem geringeren Umfang zu gewähren gewesen wären. Der Kläger hat insoweit zuletzt geltend gemacht, Frau ....... und Herr ....... hätten für etwa drei Monate dauerhaft in seinem Haushalt gelebt und seien dort auch verpflegt worden, nachdem zwei Monate nach der am 19. Juni 2014 erfolgten Eheschließung in deren Wohnung eingebrochen worden sei. Dieses Vorbringen, das im Übrigen zur Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung allenfalls im Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis zum 19. November 2014 hätte führen können, konnte durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Der Kläger hat selbst eingeräumt, an die damaligen Vorgänge keine genauen Erinnerungen mehr zu haben. Es war in der mündlichen Verhandlung offensichtlich, dass er die zeitlichen Abläufe nicht mehr nachvollziehbar rekonstruieren konnte. Dies ist angesichts des erheblichen Zeitablaufs verständlich, wiegt aber schwer, da seine Schilderungen dazu, in welchem Zeitraum Frau ....... und Herr ....... dauerhaft in seinem Haushalt gelebt haben sollen, bereits im Laufe des bisherigen Verfahrens erheblich voneinander abgewichen sind. So hat er einerseits im November 2016 und damit zeitlich deutlich näher an dem maßgeblichen Zeitraum der Leistungsgewährung an Frau ....... gegenüber der leistungsgewährenden Stelle (Bezirksamt Wandsbek) vorgetragen, dies sei nach der (am 15. Juni 2014 erfolgten) Einreise von Frau ....... gewesen. Als Frau ....... um öffentliche Leistungen gebeten habe (im Oktober 2014), sei der Kontakt zu ihm längst beendet gewesen und sei sie für ihn unerreichbar gewesen. Andererseits hat er zwischenzeitlich ausgeführt, der dauerhafte Aufenthalt in seinem Haushalt habe nach seiner Erinnerung ab Anfang des Jahres 2015 stattgefunden (Schreiben vom 7. November 2018 und Klageschrift vom 14. Dezember 2018). Auf die Aufforderung des Berufungsgerichts vom 10. Juli 2023, den Zeitraum genau zu bezeichnen, hat er schließlich vorgetragen, dies sei ab dem Einbruch in die Wohnung von Frau ....... und Herrn ....... gewesen, der etwa zwei Monate nach der am 19. Juni 2014 erfolgten Eheschließung - also etwa am 19. August 2014 - stattgefunden habe. Bereits die Schilderungen des Klägers und der Zeugen zum Zeitpunkt des Wohnungseinbruchs als Ausgangspunkt eines dauerhaften Aufenthalts von Frau ....... und Herrn ....... im Haushalt des Klägers unterscheiden sich deutlich. Während der Kläger den Wohnungseinbruch als einziger im Sommer verortet hat, fand dieser nach Angaben der Zeugin ……………, seiner Ehefrau, im Oktober oder November 2014, nach Angaben der Zeugin ....... und des Zeugen ....... hingegen im Februar 2015 statt. Die Zeugin ....... konnte als einzige Näheres zum Tag des Einbruchs schildern. Danach sei sie bei der Ehefrau des Klägers gewesen, Herr ....... habe dem Kläger in dessen Praxis in ………. geholfen und sei erst gegen Mitternacht nach Hause gekommen, wo er den Einbruch entdeckt habe. Er habe den Kläger informiert, der sie zu ihrer eigenen Wohnung gefahren habe. Die Praxis in ……………….. wurde nach Angaben der Zeugin . ……………… am 1. Januar 2015 eröffnet. Sie hat ebenfalls geschildert, dass Herr ....... anschließend verstärkt dort gearbeitet habe. Selbst der Prozessbevollmächtigte des Klägers hält es nach der Beweisaufnahme für naheliegend, dass der Einbruch im Februar 2015 gewesen sein müsste. Auch wenn man dies zugrunde legte, spräche aber gegen einen anschließenden dreimonatigen Aufenthalt von Frau ....... im Haushalt des Klägers, dass dieser seine abweichende zeitliche Angabe damit untermauert hat, dass Frau ....... während des dauerhaften Aufenthalts in seinem Haus noch nicht schwanger gewesen sei. Dies war aber im Februar 2015 der Fall und dürfte auch für den Kläger in der nachfolgenden Zeit erkennbar gewesen sein, wenn er über Monate mit Frau ....... in einem Haushalt gewohnt hätte. Die Schwangerschaft war dem Kläger nach seiner Aussage von Frau ………… mitgeteilt worden; diese war ihr bekannt, als Frau ....... im dritten Monat schwanger war. Ausgehend von der Geburt der Tochter von Frau ....... am 2. Juli 2015 wäre dies im Januar 2015 gewesen. Frau ....... und Herr ....... haben zudem nachhaltig bestritten, nach dem Wohnungseinbruch im Haushalt des Klägers gewohnt zu haben. Frau ....... hat geschildert, im Juli 2015 zwei Wochen im Haus des Klägers gewesen zu sein, als dieser nach Marokko und seine Ehefrau nach Ägypten gefahren sei. Nach dem Einbruch habe sie vielleicht eine Nacht beim Kläger übernachtet, aber nicht länger. Insgesamt habe sie - den Aufenthalt im Juli 2015 außen vor gelassen - vielleicht öfter als zehn Mal, aber nicht öfter als 20 Mal beim Kläger übernachtet. Dies stimmt mit den Angaben des Zeugen ....... überein. Demgegenüber meinte die Zeugin …………, Frau ....... habe 300 Mal bei ihnen übernachtet. Dies vermag schon deshalb kaum zu überzeugen, weil diese Angabe ganz erheblich über die eigene Schilderung des Klägers hinausgeht. Zudem ist ihre Begründung, Frau ....... und Herr ....... hätten nach dem Einbruch drei Monate bei ihnen gewohnt, weil das Fenster kaputt gewesen sei und die Polizei habe Spuren sichern müssen, wenig plausibel. Weder die Reparatur eines Fensters noch die Spurensicherung nehmen bei lebensnaher Betrachtung einen Zeitraum von drei Monaten in Anspruch. Die Angaben der weiteren vom Kläger benannten Zeugen sind von vornherein wenig aussagekräftig, weil sie mangels eigenen dauerhaften Aufenthalts im Haushalt des Klägers nur über Momentaufnahmen berichten, nicht aber ein dauerhaftes Wohnen von Frau ....... aus eigener Wahrnehmung bestätigen konnten. Die Zeugin ……….., Schwiegertochter des Klägers und wohnhaft in ………, hat angegeben, einmal in zwei Monaten ein Wochenende da gewesen zu sein oder wenn ein Wochenende verlängert gewesen sei. Sie meinte aber schildern zu können, Frau ....... und Herr ....... hätten auf Dauer beim Kläger gewohnt. Auch vor dem Einbruch hätten sie immer dort gewohnt. Damit weicht die Zeugin deutlich vom eigenen Vortrag des Klägers ab, der zwischen einem dauerhaften Wohnaufenthalt und gelegentlichen Übernachtungen differenziert. Der Zeuge ……… hat angegeben, etwa einmal wöchentlich beim Kläger zu Besuch gewesen zu sein. Er gehe davon aus, dass Frau ....... und Herr ....... oben im Haus des Klägers gewohnt hätten. Er habe sie als Teil des Hauses wahrgenommen. Er konnte aber keine Angaben dazu machen, wann und wie lange dies gewesen sei, sondern meinte undifferenziert, sie seien immer da gewesen, wenn er da gewesen sei. Der Zeuge ………., der nach seinen Angaben zwei bis drei Mal wöchentlich beim Kläger zu Besuch gewesen sei, hat abweichend vom Kläger selbst und den anderen Zeugen geschildert, Frau ....... und Herr ....... hätten nach ihrer Einreise für mindestens sechs Monate beim Kläger gewohnt. Nach dem Einbruch seien es mindestens drei bis vier Wochen gewesen. Gegen die Verlässlichkeit seiner zeitlichen Einordnung spricht zudem, dass er meinte, es sei auf jeden Fall zwei Jahre her, dass Frau ....... und Herrn ....... beim Kläger gewesen seien, obwohl dies nach den Schilderungen aller anderen Zeugen eher im Jahre 2015 gewesen sein müsste. Auch wenn danach insgesamt einiges dafür spricht, dass Frau ....... mitunter beim Kläger übernachtet hat und von ihm zum Essen eingeladen wurde, hat sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts feststellen lassen, dass ihr Aufenthalt im Haus des Klägers eine Dauer und Konstanz hatte, dass Frau ....... der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der gewährten Höhe nicht bedurfte. Auch dem Kläger war nach eigenen Angaben klar, dass Herr ....... und Frau ....... weiterhin ihre Wohnung hatten. Es steht nicht fest, dass Frau ......., die seinerzeit schwanger war, sich darauf verlassen konnte, auch zukünftig die Verpflegung im Haushalt des Klägers zu erhalten. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zugrunde legte, hätte er Frau ....... nicht deshalb in seinem Haus übernachten lassen und verpflegt, weil er sich hierfür aufgrund der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung verantwortlich fühlte. Es liegt vielmehr nahe, dass er sich aus seiner Sicht großzügig zeigte, um die Arbeitskraft von Herrn ....... bestmöglich nutzen zu können. Dies hätte jederzeit - sei es aufgrund der Erledigung der anstehenden Aufgaben, sei es aufgrund persönlicher Differenzen - beendet werden können. (bb) Es steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass Herr ....... Einkommen hatte, das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor Eintritt von Leistungen für Frau ....... nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen gewesen wäre. Der Kläger hat vorgetragen, Herr ....... habe Hausmeistertätigkeiten für ihn ausgeübt und hierfür als Gegenleistung Taschengeldzahlungen erhalten. Es fehlt jedoch bereits an einem hinreichend konkreten und präzisen Vortrag des Klägers dazu, in welchem Zeitraum er Herrn ....... genau beschäftigt und in welcher Höhe er ihn dafür genau entlohnt hat, obwohl der Kläger hiervon als Auftraggeber Kenntnis haben müsste. Dies konnte auch durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geschildert, er habe Herrn ....... für seine Dienste täglich 20 Euro gegeben, sieben Tage die Woche. Wenn er mehr gearbeitet habe, habe er ihm mehr gegeben. Als Herr ....... dauerhaft bei ihm gewohnt habe, habe er jeden Tag für ihn gearbeitet, danach fast jeden Tag. Damit fehlt es weiterhin an einer präzisen Schilderung des Beschäftigungszeitraums und des gezahlten Entgelts. Belege für geleistete Zahlungen, etwa in Form von Überweisungsbelegen oder Quittungen, fehlen. Der Zeuge ....... hat die häufige Beschäftigung zwar bestätigt, vor allem nach Eröffnung der neuen Praxis des Klägers in Poppenbüttel am 1. Januar 2015, regelmäßige Geldzahlungen aber ebenso wie die Zeugin Frau ....... bestritten. Er habe einmal pro Woche oder einmal in zwei Wochen 20 Euro bekommen, manchmal auch Zigaretten. Die weiteren vom Kläger benannten Zeugen sind davon ausgegangen, dass der Kläger Zahlungen für die Tätigkeiten von Herrn ....... erbracht hat, haben aber weder Geldübergaben wahrgenommen noch konnten sie präzise Angaben zum Beschäftigungszeitraum und zum gezahlten Entgelt machen. Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass eine Verrechnung mit dem gemäß Schuldschein vom 3. Dezember 2014 (Bl. 87 Beiakte J) vom Kläger Herrn ....... geliehenen Betrag in Höhe von 1.500 Euro stattgefunden hat. Hierzu waren die Angaben des Klägers im Übrigen insofern widersprüchlich, als er zunächst angegeben hat, Herrn ....... keine größere Summe geliehen zu haben. Auf Vorhalt des Schuldscheins über 1.500 Euro meinte er, das sei keine größere Summe, während er später angab, der Schuldschein habe als Erinnerung gedient, weil es ja eine große Summe sei. Soweit der Kläger darüber hinaus vorgetragen hat, die Tätigkeit von Herrn ....... sei gelegentlich auch in der Nachbarschaft in Anspruch genommen und vergütet worden, dies gelte namentlich für den als Zeugen benannten Herrn ……….., konnte auch dies durch die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts bestätigt werden. Der Zeuge ……….. hat zwar eingeräumt, Herrn ....... ein oder zwei Mal für 20 oder 25 Euro beschäftigt zu haben, es konnte aber nicht geklärt werden, wann das gewesen ist. (cc) Das Berufungsgericht hat schließlich ebenfalls nicht die Überzeugung gewinnen können, dass Frau ....... oder Herr ....... verfügbares Vermögen hatten, das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor Eintritt von Leistungen für Frau ....... nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen gewesen wäre. (aaa) Das Berufungsgericht ist nicht davon überzeugt, dass Frau ....... oder Herr ....... während des Leistungsbezugs vom 28. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 vorrangig zu verwertenden Goldschmuck im Wert von mehreren Tausend Euro hatten. Der Kläger hat vorgetragen, bei dem Wohnungseinbruch, der etwa am 19. August 2014 gewesen sei, sei Frau ....... und Herrn ....... Goldschmuck im Wert von mehreren Tausend Euro gestohlen worden. Dies zugrunde gelegt, wäre der Vortrag zum Goldschmuck von vornherein unerheblich, weil dieser bereits vor Beginn des Leistungsbezugs am 28. Oktober 2014 entwendet worden wäre. Es steht im Übrigen, auch wenn das Berufungsgericht als wahr unterstellt, dass der Zeuge ....... gegenüber der Versicherung Versicherungsleistungen für gestohlenen Schmuck seiner Ehefrau in Höhe von über 20.000 Euro geltend gemacht hat, nicht fest, dass Goldschmuck im Wert von mehreren Tausend Euro vorhanden war. Die Zeugin ....... hat den Wert ihres entwendeten Goldschmucks mit etwas weniger als 100 Euro angegeben. Belege über den Erwerb des Goldschmucks waren nach Aussage des Zeugen ....... nicht vorhanden, weshalb die Versicherung eine Leistung abgelehnt habe. Soweit der Zeuge ....... den Wert des gestohlenen Schmuckes mit 20.000 Euro beziffert hat, hält es das Berufungsgericht in der Gesamtschau für nicht ausgeschlossen, dass die Angabe des Wertes des Schmuckes lediglich dazu diente, eine höhere Versicherungssumme zu erlangen. Die Schilderungen des Zeugen ....... waren auch sonst wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. So hat er etwa im Widerspruch zur Zeugin ....... und zum Kläger angegeben, die Heirat am 19. Juni 2014 - vier Tage nach der Einreise von Frau ....... am 15. Juni 2014 - sei nicht geplant, sondern eine spontane Entscheidung gewesen. Soweit der Zeuge ....... darüber hinaus angegeben hat, ihm sei eine Uhr gestohlen worden, die einen Wert von 20.000 Euro gehabt habe, hält das Berufungsgericht dies für unglaubhaft. Dies stände im eklatanten Widerspruch zu seinem Vortrag gegenüber dem Sozialgericht. Dort hat er am 28. Oktober 2014 an Eides statt versichert, dringend auf vollständige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen zu sein. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 hat er dort vorgetragen, es bestehe weiterhin drohende Vermögenslosigkeit. Auf Nachfrage hat der Zeuge ....... hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe nicht gewusst, dass die Uhr so viel wert gewesen sei, auf weitere Nachfrage jedoch, den Wert der Uhr seit 2012 oder 2013 gewusst zu haben. Es erscheint auch wenig glaubhaft, dass der Zeuge vergessen hatte, im Besitz einer solch wertvollen Uhr gewesen zu sein, wenn er sie tatsächlich im Besitz gehabt hätte. Zudem fehlt eine nachvollziehbare Schilderung, woher die Uhr stammt und ob der Wert zuverlässig ermittelt wurde. Das Berufungsgericht hält es in der Gesamtschau für nicht ausgeschlossen, dass die Angabe der wertvollen Uhr ebenfalls lediglich dazu diente, eine höhere Versicherungssumme zu erlangen. Die Schilderungen des Zeugen ....... waren - wie bereits ausgeführt - auch sonst wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. (bbb) Soweit der Zeuge ....... bekundet hat, sechs bis acht Monate nach dem Einbruch eine Versicherungsleistung in Höhe von ca. 2.500 Euro für spezielle Schuhe bekommen zu haben, die er aufgrund einer Behinderung am Fußgelenk benötige, liegt nahe, dass dieser Betrag nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stand, weil davon neue Spezialschuhe angeschafft werden mussten. Zudem läge die Auszahlung außerhalb des hier relevanten Zeitraums, wenn sie erst acht Monate nach dem Einbruch, der nach Schilderung von Herrn ....... im Februar stattgefunden hat, erfolgt wäre. (ccc) Das Berufungsgericht ist nicht davon überzeugt, dass Frau ....... oder Herr ....... verfügbares Immobilienvermögen in Ägypten hatten, das vor Eintritt von Leistungen für Frau ....... nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen gewesen wäre. Der Kläger hat schriftsätzlich wenig substantiiert vorgetragen, er habe Kenntnis von Immobilienbesitz von Frau ....... und Herrn ....... aufgrund dahingehender Mitteilung der in Ägypten lebenden Schwester von Herrn ......., die ausgeführt habe, die finanzielle Situation ihres Bruders und ihrer Schwägerin in Ägypten sei gut gesichert. Sie seien Eigentümer von Häusern und Land. Herr ....... habe in Alexandria eine Eigentumswohnung. Die Zeugin ....... hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, Immobilieneigentum zu haben. Während der Kläger angegeben hat, nicht zu wissen, ob Frau ....... eine Wohnung in Ägypten habe, hat die Zeugin ………. geschildert, Frau ....... habe ihr gegenüber zu Beginn ihrer Bekanntschaft erwähnt, von ihrem Vater eine Wohnung in Luxor und Ackerland geerbt zu haben. Eine belastbare Information ist das jedoch nicht. Nachweise liegen hierfür nicht vor. Zur Wohnung in Alexandria hat Frau ....... ausgeführt, diese gehöre nicht Herrn ......., sondern dessen Mutter. Herr ....... selbst hat wiederum zunächst verneint, in Ägypten Vermögen in Form von Wohnungen oder Grundstücken zu haben. Auf Nachfrage zu der Wohnung in Alexandria hat er angegeben, diese sei Schrott und gehöre ihm mit seinen beiden Schwestern. Danach sind die genauen Eigentumsverhältnisse unklar. Nicht ausgeschlossen scheint, dass formal noch die Mutter von Herrn ....... Eigentümerin der Wohnung ist, diese aber von Herrn ....... und seinen Schwestern genutzt wird. Nach Angaben von Herrn ....... war die Wohnung 2014 und 2015 nicht vermietet. Nähere Angaben konnten hierzu auch vom Kläger selbst nicht erlangt werden. Er hat auf Nachfrage einerseits erklärt, Herr ....... und er stammten aus demselben Stadtteil in Alexandria, Herr ....... habe eine Straße weiter in der Wohnung gewohnt, um die es auch jetzt gehe. Andererseits hat der Kläger angegeben, die Adresse der Wohnung von Herrn ....... nicht nennen zu können. Dies ist angesichts der Herkunft des Klägers aus dem dortigen Stadtteil und der Nähe zu seiner eigenen früheren Wohnung nicht nachvollziehbar. Im Übrigen steht nicht fest, dass das Vermögen zur Bedarfsdeckung von Frau ....... im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG verfügbar gewesen wäre. Sofern ein gemeinsames Eigentum von Herrn ....... mit seinen beiden Schwestern bestanden haben sollte, zu denen das Verhältnis offenbar belastet ist, hätte dies eine zeitnahe Veräußerung oder anderweitige Verwertung der Wohnung, die sich nach Schilderung von Herrn ....... in einem sehr schlechten Zustand befindet und befand, erheblich erschwert. 2. Eine Ermessensentscheidung der Beklagten über die Heranziehung des Klägers für die für Frau ....... erbrachten Aufwendungen war nicht veranlasst. a) Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder) verlangen in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Die Rechtsordnung sieht aber zugleich vor, dass von dieser Regel bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden kann. Dies gilt auch für den Erstattungsanspruch nach § 68 AufenthG. Demgemäß ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte (BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6.18, juris Rn. 9). Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, a.a.O.; Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4.13, BVerwGE 149, 65, juris Rn. 16; Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 31; Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33.97, BVerwGE 108, 1, juris Rn. 59 f.). Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, a.a.O.; Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33.97, BVerwGE 108, 1, juris Rn. 60; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2023, 6 Bf 212/22.Z, n. v., S. 7 f. BA). b) Gemessen an diesem Maßstab bedurfte es hier keiner Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich einer Inanspruchnahme des Klägers zur Erstattung der für Frau ....... im Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 erbrachten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es handelt sich um einen Regelfall, in dem der Kläger als nach § 68 AufenthG Verpflichteter zur Erstattung heranzuziehen war. Der Kläger hat die Verpflichtungserklärung für Frau ....... im Hinblick auf einen familiär begründeten zweimonatigen Besuchsaufenthalt abgegeben. Bei Frau ....... handelte es sich seinen damaligen Angaben zufolge um eine Freundin seiner Ehefrau. Der im Visumverfahren geltend gemachte Aufenthaltszweck war daher rein privater Natur und nicht als eine Angelegenheit von (auch) öffentlichem Interesse einzuordnen. Die Ausländerbehörde des Bezirksamts Hamburg-Mitte hat auf dem Formular der Verpflichtungserklärung überdies vermerkt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers nachgewiesen worden sei. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts unter Verweis darauf, dass sich in den Akten keine Unterlagen zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit fänden, erstmals geltend gemacht hat, eine solche Prüfung sei nicht erfolgt, führt dies nicht zum Erfolg. Aus dem Umstand, dass keine Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers zur Akte genommen wurden, folgt nicht, dass die finanziellen Leistungsfähigkeit nicht geprüft und nicht nachgewiesen wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass seinerzeit Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers hätten bestehen müssen. Er selbst konnte seinen damaligen Jahresverdienst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht belastbar beziffern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Heranziehung des Klägers zu einer Erstattung der Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.992,35 Euro zu einer unzumutbaren Belastung für ihn führen könnte. Seinen erstinstanzlichen Hinweis auf deutlich verschlechterte Einkommensverhältnisse hat er nicht weiter substantiiert. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, dass die Inanspruchnahme des Klägers nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stände. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4.13, BVerwGE 149, 65, juris Rn. 17). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Berufungsgericht lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu, da die Klärung der Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung die objektive (und nicht lediglich die subjektiv der Behörde im Zeitpunkt der Leistungserbringung bekannte) Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, sowie der Beweislastverteilung hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit erbrachter Leistungen, die auf unzutreffende oder unvollständige Angaben der von der Verpflichtungserklärung begünstigten Person zurückzuführen sein soll, grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme aufgrund einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung. Der Kläger unterzeichnete am 12. Dezember 2013 auf dem bundeseinheitlichen Vordruck eine Verpflichtungserklärung zu Gunsten der ägyptischen Staatsangehörigen ……………….. Darin verpflichtete er sich, für Frau …….. vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 15. Juni 2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen. In dem der Verpflichtungserklärung nachfolgenden Feld „Bemerkungen“ ist zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts „15.08.2014“ und zu dessen Zweck „Familienbesuch“ vermerkt. Frau ....... reiste am 15. Juni 2014 mit einem von diesem Tag bis zum 13. August 2014 gültigen Besuchsvisum für die Schengener Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie meldete sich ab dem Tag der Einreise in der Wohnung des deutschen Staatsangehörigen ………….an, mit dem sie am 19. Juni 2014 in Dänemark die Ehe schloss. Ihre anschließenden Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2014 ab. Nach Zurückweisung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg. Am 28. Oktober 2014 beantragte Herr ......., der Leistungen nach dem SGB II bezog, beim Sozialgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Jobcenters zur Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für sich und Frau ……... Er machte geltend, auch nach deren Einzug in seine Wohnung Anspruch auf volle Leistungen zu haben, da sie hilfebedürftig sei. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26. November 2014 ab und führte aus, das Jobcenter habe einen Anspruch von Frau ……… auf Leistungen nach dem SGB II zu Recht verneint, da sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt sei. Deshalb sei bei Herrn ....... nur die Hälfte der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, die andere Hälfte entfalle auf Frau ... Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 beantragte Frau ....... die rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin Leistungen nach § 3 AsylbLG mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 für den Zeitraum vom 6. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2014, mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 für Januar 2015 und mit Bescheid vom 8. Januar 2015 für Februar 2015. In dem nach Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 26. November 2014 durch Herrn ....... geführten Beschwerdeverfahren beim Landessozialgericht Hamburg teilte die beigeladene Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 mit, einen Leistungsanspruch von Frau ....... ab Eingang des Eilantrags in erster Instanz beim Sozialgericht am 28. Oktober 2014 anzuerkennen. Das Landessozialgericht wies die aufrecht erhaltene Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2015 zurück. Am 10. März 2015 ging bei der Beklagten eine von Frau ....... und Herrn ....... unterschriebene Checkliste ein, in der kein Einkommen und kein Vermögen aufgeführt wird. Auf die Checkliste sowie die im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter dem 4. Dezember 2014 von Frau ....... abgegebene „Erklärung“ wird Bezug genommen. Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligte die Beklagte Frau ....... weiter mit Bescheid vom 27. März 2015 für April 2015 und mit Bescheiden vom 14. April 2015 für den Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis zum 6. Dezember 2014 sowie für Mai 2015. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 14. April 2015 unter Verweis auf die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung, gegenüber Frau ....... erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 4.317,82 Euro (90,71 Euro für Oktober 2014, 508,27 Euro für November 2014, 697,56 Euro für Dezember 2014, 761,17 Euro jeweils für Januar und Februar 2015 sowie 749,47 Euro jeweils für März und April 2015) zu erstatten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 bat die Beklagte den Kläger um Erstattung von Leistungen für Mai 2015 in Höhe weiterer 749,47 Euro. Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 bewilligte die Beklagte Frau ....... Leistungen nach § 3 AsylbLG für Juli 2015. Mit Schreiben ebenfalls vom 30. Juni 2015 bat die Beklagte den Kläger um Erstattung von Leistungen für Juni 2015 in Höhe von 749,47 Euro. Am 2. Juli 2015 wurde die erste Tochter von Frau ....... geboren. Die Beklagte bewilligte Frau ....... mit Bescheid vom 27. Juli 2015 Leistungen nach § 3 AsylbLG für August 2015 und mit Bescheid vom 7. August 2015 Leistungen nach § 2 AsylbLG für September 2015. Den Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2015 um Erstattung von Leistungen in Höhe von 749,47 Euro für Juli 2015 und mit Schreiben vom 1. September 2015 um Erstattung von Leistungen in Höhe von 694,56 Euro für August 2015. Mit Bescheiden vom 3. September 2015 bewilligte die Beklagte Frau ....... Leistungen nach § 3 AsylbLG für März 2015 und für Juni 2015. Am 2. Oktober 2015 erteilte die Beklagte Frau ....... als Elternteil einer minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Das auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klageverfahren stellte das Verwaltungsgericht Hamburg daraufhin nach beidseitigen Erledigungserklärungen ein. Mit Schreiben vom 6. November 2015 bat die Beklagte den Kläger darum, Leistungen in Höhe von 731,56 Euro für September 2015 zu erstatten. Nachdem der Kläger sich bereits zuvor mit Schreiben vom 21. April 2015, 13., 18. und 19. Mai 2015, 10. Juni 2015, 16. November 2015 und 11. April 2016, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, u.a. unter Verweis darauf, dass sich die Wirkungen der Verpflichtungserklärung auf einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt von Frau ....... beschränkten, gegen die Erstattungsforderungen gewendet hatte, beantragte er mit Schreiben vom 11. November 2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Erstattungsforderungen nach § 44 SGB X zu überprüfen. Frau ....... sei zu seiner Familie gezogen. In der Folge habe sie ihren späteren Ehemann kennengelernt und sei zu diesem gezogen. Ganz offensichtlich sei sie dann in der Folgezeit nicht wie verabredet nach Ägypten zurückgegangen, sondern bei ihrem neuen Lebenspartner geblieben, den sie am 19. Juni 2014 in Dänemark geheiratet habe. Frau ....... sei dann wohl vorstellig geworden und habe um Leistungen gebeten, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt das Land längst hätte verlassen müssen. Der Kontakt zu ihm sei hier längst beendet gewesen, für ihn sei sie unerreichbar gewesen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2016 ab. Dagegen legte der Kläger am 23. Dezember 2016 Widerspruch ein. Er trug mit Schreiben vom 14., 16. und 21. Februar 2017, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, weiter vor, Frau ....... (gemeint wohl: Frau .......) habe bei der Botschaft gezeigt, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfüge. Er - der Kläger - habe Frau und Herrn ....... geglaubt, dass sie sich die Mittel hierzu geliehen hätten, weswegen er sie während der zwei Monate in seinem Haus als Gäste bewirtschaftet und ihnen noch zusätzlich Geld gegeben habe. Als nach zwei Monaten der Brief mit der Zahlungsaufforderung gekommen sei, habe er Herrn ....... damit konfrontiert. Seitdem habe Herr ....... keine Zeit mehr und sei aus seiner Wohnung verschwunden, anscheinend habe er bereits eine eigene gehabt. Zudem habe er erfahren, dass Herr ....... eine Eigentumswohnung in Alexandria besitze, weiterhin verfüge Frau ....... über Landbesitz und mehr Geldmittel als sie im Visumsverfahren angegeben habe. Mit Schreiben vom 7. November 2018 führte der Kläger aus, Frau ....... und Herr ....... hätten über mindestens drei Monate in seinem Haushalt gelebt, nachdem in die Wohnung von Herrn ....... eingebrochen worden sei. Dies sei nach seiner Erinnerung Anfang des Jahres 2015 gewesen und habe geendet, als er die Erstattungsforderungen erhalten habe. In der Folge wertete die Beklagte das klägerische Schreiben vom 11. November 2016 als Widerspruch gegen die nicht mit Rechtmittelbelehrungen versehenen Schreiben vom 14. April 2015, 2. Juni 2015, 30. Juni 2015, 8. August 2015, 19. September 2015 sowie 6. November 2015. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2018 als zulässig, aber unbegründet zurück. Am 14. Dezember 2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Der Kläger hat beantragt, die Schreiben der Beklagten vom 14. April 2015, vom 2. Juni 2015, vom 30. Juni 2015, vom 7. August 2015, vom 1. September 2015 und vom 6. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten eine wirksame Verpflichtungserklärung abgegeben, die in sachlicher Hinsicht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfasse und in zeitlicher Hinsicht seine Haftung für den gesamten Zeitraum begründe, in dem die Beklagte an Frau ....... Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt habe. Die Verpflichtungserklärung sei auch ursächlich dafür gewesen, dass Frau ....... das Visum erteilt worden sei, mit dem sie nach Deutschland eingereist sei. Der Inanspruchnahme des Klägers stehe nicht entgegen, dass die Leistungsgewährung an Frau ....... rechtswidrig gewesen sei. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung als (ungeschriebene) Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs aus § 68 Abs. 1 AufenthG komme es darauf an, ob die leistungsgewährende Stelle im Zeitpunkt der Leistungsgewährung davon habe ausgehen dürfen, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt seien. Unerheblich sei es dagegen, wenn sich erst nachträglich herausstelle, dass die Leistungsgewährung nicht rechtmäßig gewesen sei. Beruhe diese nachträgliche Erkenntnis nicht auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung der leistungsgewährenden Stelle, sondern auf anderen Gründen - insbesondere darauf, dass der Leistungsempfänger unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht habe -, so gehe das zu Lasten desjenigen, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Eine rechtswidrige Leistungsgewährung, die einem Erstattungsanspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehe, liege danach nur dann vor, wenn die leistungsgewährende Stelle im Zeitpunkt der Leistungsgewährung habe erkennen können, dass sie zur Leistung nicht berechtigt bzw. verpflichtet gewesen sei. Schließlich sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, von ihrem Erstattungsanspruch im Ermessenswege Abstand zu nehmen bzw. auf ihren Erstattungsanspruch ausnahmsweise zu verzichten. Der Kläger hat gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Mai 2022 zugestellte Urteil am 8. Juni 2022 Berufung eingelegt und diese am 13. Juli 2022 begründet. Der Kläger macht geltend, die Verpflichtungserklärung sei nicht kausal für die Erteilung des Visums für Frau ....... gewesen. Die Verpflichtungserklärung habe den Zweck gehabt, Frau ....... einen Familienbesuch im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das Visum selbst gebe den Erteilungsgrund nicht zu erkennen. Ein Aktenvermerk zeige, dass das Visum „zur Arbeitsaufnahme als Lehrkraft“ erteilt worden sei. Darüber hinaus ergebe die Auslegung der Verpflichtungserklärung eine Begrenzung auf den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 15. August 2014. Dies folge aus der Zusammenschau der Reisedaten und der Benennung des Reisegrundes als Familienbesuch. Aus der maßgebenden Sicht des Erklärenden seien die Dauer und der Zweck des unterstützten Aufenthalts prägende Parameter. An dem Wesen eines solchen zweimonatigen Besuchsaufenthalts sei die Verpflichtungserklärung orientiert gewesen. Im Hinblick darauf, dass verbleibende Zweifel oder Unklarheiten zu Lasten der Formularverwenderin gingen, sei vorliegend von einer Geltungsdauer auszugehen, die das Ende der angekündigten Dauer des Familienbesuchs nicht überschreite. Seine Inanspruchnahme sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Begünstigte der Verpflichtungserklärung zu Unrecht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten habe. Das Recht der Verpflichtungserklärung sei von dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit geprägt. Seine Verantwortung habe die Kostenerstattung für den regulären Verlauf der Leistungsgewährung zum Gegenstand, greife aber nicht bei rechtswidriger Beanspruchung und Gewährung von Leistungen. Beruhe die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung auf einer Täuschung durch die Begünstigte, geschehe dies im Verantwortungsbereich der Beklagten. Darauf habe er keinen Einfluss. Insofern realisiere sich in dieser Situation kein Risiko, das er mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung eingegangen bzw. zwangsläufig verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei entscheidungserheblich, dass Frau ....... bei der Leistungsgewährung im Sinne von § 7 AsylbLG über einzusetzendes Vermögen verfügt bzw. bereits von ihm Unterhalt im Sinne von § 8 AsylbLG erhalten habe. Zwei Monate nach der Eheschließung am 19. Juni 2014 sei in die Wohnung von Herrn ....... und Frau ....... eingebrochen worden. Danach hätten die beiden für etwa drei Monate in seinem Haushalt gelebt und seien auf seine Kosten verpflegt worden. Nach der Rückkehr in die eigene Wohnung etwa im November 2014 seien Frau ....... und Herr ....... häufig bei ihm und seiner Ehefrau zu Gast gewesen und seien bei diesen Gelegenheiten verpflegt worden. Während des dauerhaften Aufenthalts in seinem Haushalt habe Herr ....... - wie schon zuvor - Hausmeistertätigkeiten für ihn ausgeübt und hierfür als Gegenleistung eine Taschengeldzahlung erhalten. Die Tätigkeit von Herrn ....... sei gelegentlich auch in der Nachbarschaft in Anspruch genommen und vergütet worden. Bei dem beschriebenen Wohnungseinbruch sei nach der Schilderung von Frau ....... und Herrn ....... insbesondere Goldschmuck im Wert von mehreren Tausend Euro gestohlen worden. Es habe sich um Schmuck gehandelt, den Frau ....... anlässlich der Hochzeit sowie aus dem Nachlass der Mutter erhalten habe. Im Hinblick auf den Verlust hätten Frau ....... und Herr ....... nach eigenen Angaben Versicherungsleistungen erhalten. Er habe zudem Kenntnis von Immobilienbesitz von Frau ....... und Herrn ....... aufgrund dahingehender Mitteilung der in Ägypten lebenden Schwester von Herrn ......., ihr Bruder habe eine Eigentumswohnung in Alexandria. Überdies sei die Verpflichtungserklärung spätestens im Wege des Zweckwechsels erloschen, als Frau ....... ein deutsches Kind geboren habe. Da sie bereits vorher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs beantragt habe und die spätere Erteilung dokumentiere, dass die Erteilungsvoraussetzungen bejaht worden seien, sei die Erteilung auf den Zeitpunkt der Geburt zu verfügen gewesen. Es entziehe sich seinem Einfluss und damit auch seiner Verantwortung, dass dies nicht erfolgt und von Frau ....... nicht beanstandet worden sei. Es widerspreche dem Zweck der Regelung, den Zeitpunkt des Zweckwechsels und den Umfang einer Erstattungspflicht den Zufälligkeiten des Verwaltungsverfahrens zu überlassen. Vielmehr sei der Zeitpunkt objektiv zu bestimmen. Der Kläger beantragt, unter Änderung des Urteils aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Mai 2022, die von der Beklagten an ihn mit den Schreiben vom 14. April 2015, vom 2. Juni 2015, vom 30. Juni 2015, vom 7. August 2015, vom 1. September 2015 und vom 6. November 2015 gerichtete Erstattungsforderung in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 16. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil. Ergänzend trägt sie vor, Frau ....... sei ausschließlich ein Besuchsvisum erteilt worden. Grundlage für die Erteilung dieses Visums sei die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung gewesen. Ein Visum zwecks Arbeitsaufnahme sei nicht erteilt worden. Eine Begrenzung des Zeitraums der Verpflichtung gehe aus der Verpflichtungserklärung nicht hervor. Die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts habe keinen Einfluss auf die Geltungsdauer der abgegebenen Verpflichtungserklärung. Die Leistungen seien der Begünstigten auch nicht zu Unrecht gewährt worden. Es habe keinen Anlass gegeben, deren Hilfsbedürftigkeit anzuzweifeln. Etwaiges Vermögen sei nicht bekannt gewesen. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er für den Bedarf von Frau ....... im streitgegenständlichen Zeitraum aufgekommen sei. Schließlich komme es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verpflichtungserklärung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck an und nicht darauf, wann ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels entstanden sei. Die Gerichtsakten dieses Rechtsstreits sowie die Beiakten A bis J sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger persönlich angehört und durch Vernehmung der Zeugen ……........, ......., …………., …………….., ……….. und …….. Beweis erhoben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Frau ....... und Herrn ....... im Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.