Urteil
6 LB 16/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0514.6LB16.24.00
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Leitsätze
1. Eine (schlichte) behördliche Kostenrechnung kann durch Erlass eines hierauf bezogenen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt gemacht werden, so dass die dagegen erhobene Anfechtungsklage statthaft ist.(Rn.49)
2. Prüft die Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch gegen eine (schlichte) behördliche Kostenrechnung die Recht- und Zweckmäßigkeit des mit der Kostenrechnung geltend gemachten Anspruchs, ist der Anforderung des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO Genüge getan.(Rn.51)
3. Eine per Telefax eingegangene, an das Verwaltungsgericht gerichtete Klage gelangt auch dann rechtzeitig in dessen Verfügungsgewalt, wenn sie auf einem Faxgerät eingeht, dass zur gemeinsamen Verwaltung von Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht gehört, auch wenn diese ihrerseits der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts untersteht.(Rn.53)
4. Die Erklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen (Verpflichtungserklärung), bildet erst i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.65)
5. Für die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung genügt deren Abgabe gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung.(Rn.72)
6. Die Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) hat keinen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Haftungsumfang. Der Inhalt und die Reichweite der Erklärung sind anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln.(Rn.97)
7. Für die Auslegung einer auf einem Vordruck abgegebenen vorformulierten Verpflichtungserklärung ist maßgeblich, wie der erklärende Verpflichtungsgeber die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Für die Frage, was sich der Verpflichtungsgeber insoweit vorgestellt hat bzw. vorstellen konnte, ist er darlegungs- und mitwirkungspflichtig.(Rn.98)
8. Voraussetzung für eine Erstattung behördlicher Aufwendungen auf Grundlage von § 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist, dass diese Aufwendungen zu Recht erbracht worden sind. Der Rechtmäßigkeit einer Leistungserbringung für den Lebensunterhalt eines Ausländers steht nicht entgegen, wenn diese nach Erlass eines Einstellungsbescheides ohne einen neuen förmlichen Leistungsbescheid fortgesetzt wird, soweit ein Anspruch des Ausländers in der gewährten Höhe bestand.(Rn.109)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichterin – vom 4. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine (schlichte) behördliche Kostenrechnung kann durch Erlass eines hierauf bezogenen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt gemacht werden, so dass die dagegen erhobene Anfechtungsklage statthaft ist.(Rn.49) 2. Prüft die Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch gegen eine (schlichte) behördliche Kostenrechnung die Recht- und Zweckmäßigkeit des mit der Kostenrechnung geltend gemachten Anspruchs, ist der Anforderung des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO Genüge getan.(Rn.51) 3. Eine per Telefax eingegangene, an das Verwaltungsgericht gerichtete Klage gelangt auch dann rechtzeitig in dessen Verfügungsgewalt, wenn sie auf einem Faxgerät eingeht, dass zur gemeinsamen Verwaltung von Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht gehört, auch wenn diese ihrerseits der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts untersteht.(Rn.53) 4. Die Erklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen (Verpflichtungserklärung), bildet erst i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.65) 5. Für die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung genügt deren Abgabe gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung.(Rn.72) 6. Die Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) hat keinen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Haftungsumfang. Der Inhalt und die Reichweite der Erklärung sind anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln.(Rn.97) 7. Für die Auslegung einer auf einem Vordruck abgegebenen vorformulierten Verpflichtungserklärung ist maßgeblich, wie der erklärende Verpflichtungsgeber die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Für die Frage, was sich der Verpflichtungsgeber insoweit vorgestellt hat bzw. vorstellen konnte, ist er darlegungs- und mitwirkungspflichtig.(Rn.98) 8. Voraussetzung für eine Erstattung behördlicher Aufwendungen auf Grundlage von § 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist, dass diese Aufwendungen zu Recht erbracht worden sind. Der Rechtmäßigkeit einer Leistungserbringung für den Lebensunterhalt eines Ausländers steht nicht entgegen, wenn diese nach Erlass eines Einstellungsbescheides ohne einen neuen förmlichen Leistungsbescheid fortgesetzt wird, soweit ein Anspruch des Ausländers in der gewährten Höhe bestand.(Rn.109) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichterin – vom 4. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere mit dem am 18. Juli 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom selben Tage gemäß den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht und (noch) entsprechend § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet, obwohl sie sich zu der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Frage der Zulässigkeit der Klage nicht unmittelbar verhält. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufungsgründe haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschl. v. 04.08.2016 – 1 B 69.16 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 04.10.2019 – 4 LB 11/18 –, juris Rn. 25). Die Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung, ob, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, Beschl. v. 18.09.2013 – 4 B 41.13 –, juris Rn. 6). Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, dass die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschl. vom 09.07.2019 – 9 B 29/18 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Dieser Zweck kann ausnahmsweise auch dann erreicht werden, wenn im Rahmen der Berufungsbegründung auf die Zulassungsbegründung verwiesen wird (BVerwG, Urt. v. 08.03.2004 – 4 C 6.03 –, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Beschl. v. 26.10.2023 – 4 LB 32/23 –, juris Rn. 28; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rn. 68). Danach hat der Kläger noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen er das Berufungsverfahren durchführen will. Zwar setzt sich der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht mit der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Klage auseinander, obwohl das Verwaltungsgericht sein angefochtenes Urteil allein auf eine aus der Versäumung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO resultierende Unzulässigkeit gestützt hat, er verweist allerdings (ergänzend) auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren. Der Zulassungsantrag des Klägers war auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt, hat sich mit dieser auseinandergesetzt bzw. die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehenden rechtlichen Bedenken erläutert. B. Die Berufung des Klägers hat dennoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft (1.) und das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden (2.); zudem ist die Klage fristgerecht erhoben worden (3.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Regelung kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden. So liegt der Fall hier. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 bereits einen Verwaltungsakt darstellt. Hiergegen dürfte zwar sprechen, dass sie weder als solcher bezeichnet ist noch über eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 VwGO verfügt; auch die Formulierung als Bitte („Wir bitten sie den Betrag […] zu erstatten“) spricht eher dagegen, dass das Schreiben eine einseitige hoheitliche Regelung beinhaltet (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 37 VwGO Rn. 26), wie sie für die Annahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG bzw. § 35 Satz 1 VwVfG erforderlich wäre. Spätestens durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 hat die Beklagte jedoch die Kostenrechnung zu einem anfechtbaren Verwaltungsakt werden lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine (schlichte) behördliche Willenserklärung durch den Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungsakt gemacht werden. Die Widerspruchsbehörde hat – selbst wenn sie mit der Ausgangsbehörde nicht identisch ist – gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Diese Entscheidungsbefugnis ist – anders als die der Gerichte – nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Als Änderung der Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es auch zu verstehen, wenn – wie möglicherweise im vorliegenden Fall – zunächst kein Verwaltungsakt vorlag und der Widerspruchsbescheid den Realakt durch einen Verwaltungsakt ersetzt (BVerwG, Beschl. v. 10.05.2017 – 2 B 44.16 –, juris Rn. 7, Urt. v. 23.08.2011 − 9 C 2.11 −, juris Rn. 20, jeweils m.w.N). 2. Das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO wurde durchgeführt. Zwar könnte hier – unterstellt, dass es sich bei der Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 nicht um einen Verwaltungsakt handelt – fraglich sein, ob die Erhebung des Widerspruchs vom 27. Februar 2017 durch den Kläger überhaupt statthaft war, doch ist dem in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Verfahrenserfordernis im Ergebnis Genüge getan, da die Recht- und Zweckmäßigkeit des geltend gemachten Erstattungsanspruchs in einem Vorverfahren geprüft worden ist (vgl. Urt. d. Senats v. 21.01. 2025 – 6 LB 7/24 –, juris Rn. 69). Die Beklagte erachtete den Widerspruch als zulässig, führte ein Vorverfahren durch und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. März 2017 als unbegründet zurück. 3. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wurde dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21. März 2017 zugestellt. Nach § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB begann die Frist am 22. März 2017 zu laufen und endete nach § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 21. April 2017. Diese Frist hat der damalige Prozessbevollmächtigte durch Übersendung der Klageschrift am 21. April 2017 an die Faxnummer 04621 86-1734 eingehalten, obwohl die Nummer einem Faxanschluss im Vorzimmerbereich der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts zugeordnet ist. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des betreffenden Gerichts gelangt (stRspr BVerfG, Beschl. v. 09.10.2007 – 1 BvR 1784/05 –, juris Rn. 13 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – XII ZB 382/15 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Damit ist das Gericht gemeint, an das der Schriftsatz gerichtet ist und das als angerufenes Gericht tätig zu werden hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.05.1991 – 2 BvR 215/90 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 15.12.1999 – 3 B 36.99 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 29.08.1995 – 25 A 4760/95.A – , juris Rn. 5). Dabei kommt es weder auf dortige Dienstzeiten noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch zuständige Bedienstete des angerufenen Gerichts an. Etwaige Fristversäumungen, die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dürfen dem Bürger nicht angelastet werden (stRspr BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.05.1991 – 2 BvR 215/90 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist der Senat davon überzeugt, dass die am 21. April 2017 an die Faxnummer 04621 86-1734 gesendete Klageschrift noch am 21. April 2017 in die Verfügungsgewalt des angerufenen Verwaltungsgerichts gelangt ist. Zwar handelt es sich bei der verwendeten Faxnummer nicht um die Faxnummer, an die (auch heute noch) Faxe in Rechtssachen des Verwaltungsgerichts gerichtet werden sollten, sondern um die Faxnummer der gemeinsamen Verwaltung der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auch trifft es zu, dass – worauf das erstinstanzliche Gericht entscheidungstragend abgestellt hat – die gemeinsame Verwaltung bei dem Oberverwaltungsgericht angesiedelt ist. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Fax am 21. April 2017 nicht (auch) in die Verfügungsgewalt des Verwaltungsgerichts gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes gelangt eine per Telefax übermittelte Klage, die an das zuständige Gericht adressiert ist, versehentlich aber an die Faxnummer einer anderen Stelle gesendet wird, dann in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts, wenn die Stellen über eine gemeinsame Posteingangsstelle und einen gemeinsamen Telefaxanschluss verfügen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach den geltenden Geschäftsordnungsregelungen neben einer gemeinsamen Posteingangsstelle auch gemeinsame Telefaxanschlüsse eingerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2007 – 1 BvR 1784/05 –, juris Rn. 12 f.). Eine solche gemeinsame Posteingangsstelle muss durch entsprechende Verwaltungsvorschriften angeordnet sein (vgl. BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – XII ZB 382/15 –, juris Rn. 14, Beschl. v. 23.04.2013 – VI ZB 27/12 –, juris Rn. 12). Geht ein Schreiben bei einer solchen von zwei Gerichten gemeinsam genutzten Posteingangsstelle ein, geht es zunächst demjenigen Gericht zu, an das es adressiert ist. Dem anderen Gericht geht es erst dann zu, wenn es an dieses weitergeleitet worden ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 15.06.2017 – 14 LB 5/15 –, juris Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – XII ZB 382/15 –, juris Rn. 11). Danach liegt hier keine Überschreitung der Klagefrist vor. Laut „Geschäftsverteilungsplan der Gemeinsamen Verwaltung für das Jahr 2017“ bedienen sich das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben der gemeinsamen Verwaltung. Die Leitung der Dienstgeschäfte der gemeinsamen Verwaltung und die Gesamtverantwortung liegen bei der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts. Speziell der Organisationsaufbau und -ablauf des Fax-Empfangs im Jahr 2017 lässt sich nach einer vom Senat eingeholten Auskunft des Geschäftsleiters der gemeinsamen Verwaltung allerdings heute nicht mehr feststellen. Entsprechend lässt sich auch nicht mehr aufklären, ob es sich bei der Faxnummer 04621 86-1734 im April 2017 zusätzlich qua ausdrücklicher Verwaltungsvorschrift um einen gemeinsamen Faxanschluss handelte oder ob der Anschluss dergestalt den Angelegenheiten der bei dem Oberverwaltungsgericht angesiedelten gemeinsamen Verwaltung vorbehalten war, dass dort eingehende Faxeingänge in Rechtssachen an das Verwaltungsgericht wie ein Eingang in einer „anderen Stelle“ anzusehen sind und damit noch nicht in der Verfügungsgewalt des angerufenen Verwaltungsgerichts gelangten. Hiervon ausgehend kann es maßgeblich allein darauf ankommen, ob sich Letzteres hinreichend sicher ausschließen lässt. Denn auch etwaige organisatorische Aufbau- und Ablaufdefizite dürfen dem Bürger nicht angelastet werden. Angesichts der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans der Gemeinsamen Verwaltung für das Jahr 2017 kann vorliegend von einem Eingang in einer „anderen Stelle“ nicht ausgegangen werden. Sowohl bei dem Faxanschluss im Vorzimmerbereich der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts mit der Nummer -1734 als auch bei dem in der Wachtmeisterei befindlichen Anschluss mit der Nummer -1722 handelt es sich schon deshalb um gemeinsame Telefaxanschlüsse, weil sie von Mitarbeitenden bedient werden, die ihrerseits für beide Gerichte tätig und zuständig sind. Der Tatsache, dass die gemeinsame Verwaltung „bei dem Oberverwaltungsgericht angesiedelt“ war (und ist), kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Die gemeinsame Verwaltung untersteht zwar der Aufsicht der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, ist indes sowohl für das Verwaltungs- als auch für das Oberverwaltungsgericht zuständig. Dies gilt sowohl für den Vorzimmerbereich der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts als auch für die Wachtmeisterei als gemeinsame Posteingangsstelle. Dementsprechend haben die in der gemeinsamen Verwaltung Mitarbeitenden und die Wachtmeisterei dem Senat gegenüber angegeben, dass Faxe in Rechtssachen, welche auf dem Faxgerät der gemeinsamen Verwaltung eingehen, dort nicht gestempelt, sondern in die Wachtmeisterei gegeben würden; dies sei auch 2017 der Fall gewesen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass eine organisatorische Trennung von Verwaltung und der für den Posteingang der Verwaltungsgerichte zuständigen Wachtmeisterei nicht besteht und auch 2017 nicht bestand. Dafür, dass das Fax am 21. April 2017 in die Verfügungsgewalt des Verwaltungsgerichts gelangt ist, spricht zudem der darauf von der Posteingangsstelle der Wachtmeisterei beider Gerichte angebrachte Stempel „SCHLESW.-HOLST. VERWALTUNGSGERICHTE“. Es ist gerichtsbekannt, dass der Stempel „SCHLESW.-HOLST. VERWALTUNGSGERICHTE“ nur für Eingänge in Rechtssachen bei dem Verwaltungsgericht, nicht aber für Eingänge in Rechtssachen bei dem Oberverwaltungsgericht verwendet wurde bzw. wird. Hinzu kommt, dass eine interne Abfrage ergeben hat, dass Telefaxe, die offensichtlich Rechtssachen betreffen – beispielsweise, weil sie wie hier als Klageschrift bezeichnet sind – und in der gemeinsamen Verwaltung eingehen, dort nicht gestempelt werden. Diese werden vielmehr umgehend an die Wachtmeisterei, die für die Postverteilung in Rechtssachen, für die Anbringung eines Eingangsstempels und Verteilung an das zuständige Gericht sowie die dort jeweils zuständigen Spruchkörper zuständig war und ist, gegeben. Unter diesen Umständen wäre es schließlich nicht sachgerecht, aus der Zuordnung eines bestimmten Geräts zu einer bestimmten Verwaltungsaufgabe die Konsequenz zu ziehen, Eingänge dort als von der allgemeinen Verteilung innerhalb des Gerichts ausgeschlossen zu betrachten und Eingänge, die die Rechtsprechungstätigkeit der Spruchkörper betreffen, wie „Irrläufer“ zwischen verschiedenen Behörden zu behandeln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2010 – I-20 U 206/09 –, juris Rn. 13). Im Übrigen hätte der Senat auch deshalb davon auszugehen, dass die Klage noch am 21. April 2017 in die Verfügungsgewalt des Verwaltungsgerichts gelangt ist, weil der Eingangsstempel des Gerichts eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO darstellt, die vollen Beweis für die Richtigkeit des in ihm angegebenen Eingangsdatums begründet (BVerwG, Beschl. v. 01.03.1988 – 7 B 144.87 –, juris Rn. 3; BGH, Urt. v. 31.05.2017 – VIII ZR 224/16 –, juris Rn. 18 m.w.N.). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 17 m.w.N.), hier also nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017. Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155). 2. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers zur Erstattung öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt eines Ausländers ist die von diesem abgegebene Verpflichtungserklärung i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG. Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen (Satz 1). Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers (Satz 3). Gemäß § 68a Satz 1 AufenthG in der am 17. März 2017 geltenden Fassung gilt § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Die Erklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, ist primär nicht auf die Erstattung öffentlicher Aufwendungen gerichtet und kann bereits deshalb nicht für sich die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG bilden. Die aus einer Verpflichtungserklärung sekundär folgende gesetzliche Pflicht, Aufwendungen öffentlicher Stellen für den Lebensunterhalt des Ausländers zu erstatten, bedarf näherer Bestimmung im Hinblick auf den Anspruchsberechtigten und die zu erstattenden Aufwendungen. Diese Konkretisierung geschieht durch Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 22). Obwohl § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wörtlich nur die Pflichten des Verpflichtungsgebers regelt, folgt aus einer Gesamtbetrachtung der Norm, dass § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch eine Verwaltungsaktsbefugnis enthält. § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG regelt, dass die Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar ist. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (stRspr BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 68 AufenthG durch konkretisierenden Leistungsbescheid, also in Form eines Verwaltungsaktes, erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 8, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 22; OVG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 29; so auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 68 AufenthG Rn.23; Münch, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 68 AufenthG Rn. 13; Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 20. Ed. 01.01.2025, § 68 AufenthG Rn. 44). 3. Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig. Gemäß 109 Abs. 1 LVwG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung muss daher (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – BVerwG 4 C 31.13 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Dem genügt die in der Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 enthaltene Begründung. Die Beklagte hat sowohl die Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht, den nach Monaten aufgeteilten Zeitraum, in dem die Kosten angefallen sind, die Höhe der geforderten Kosten sowie den Zweck, für den die geforderten Kosten angefallen sind (§ 3 AsylbLG, Unterkunft, Eingliederungshilfe), angegeben. Eine Auflistung im Einzelnen angefallener Kostenpositionen samt Nachweisen und Zahlungsbelegen ist darüber hinaus nicht erforderlich (OVG Lüneburg Urt. v. 09.02.2022 – 13 LB 322/21 –, juris Ls. 1 und Rn. 26 f.). Die Auflistung der im Einzelnen angefallenen Kostenpositionen samt den entsprechenden Nachweisen und Zahlungsbelegen ist dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang zu entnehmen. 4. Die Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Die Verpflichtungserklärung des Klägers ist wirksam (dazu a)). Auch sonst spricht nichts gegen die Inanspruchnahme des Klägers (dazu b)) für den Zeitraum ab Einreise der Verpflichtungsnehmer (dazu c)). Sie begegnet schließlich auch in der festgesetzten Höhe keinen Bedenken (dazu d)). a) Der Kläger verpflichtete sich am 19. Juni 2015 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf in der gebotenen Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), die Kosten für den Aufenthalt der jemenitischen Staatsangehörigen Frau …und ihren Sohn … zu tragen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Erklärung bestehen nicht. aa) Die Verpflichtungserklärung wurde wirksam, indem der Kläger sie gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf abgab. Die Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruches der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 –1 C 33.97-, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.02.2022 – 13 LB 322/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 30). Wie sich dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entnehmen lässt, genügt für die Wirksamkeit dieser Erklärung die Abgabe gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung. Entsprechend führt Ziff. 68.2.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV AufenthG) aus: Die Verpflichtungserklärung eines Dritten, der im Bundesgebiet lebt, ist grundsätzlich gegenüber der für den vorgesehenen Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde abzugeben. Sofern der Dritte in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nimmt diese die Verpflichtungserklärung und die erforderlichen Nachweise im Wege der Amtshilfe entgegen und leitet sie unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde zu. Soweit der Kläger der Auffassung ist, für die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung sei die Abgabe der Originalurkunde bei der für die Visumserteilung zuständigen Auslandsvertretung erforderlich, kann dies zwar dem Gesetz nicht entnommen werden, doch gibt Ziff. 68.2.1.3 AVV AufenthG dies vor: Ist die Verpflichtungserklärung zur Vorlage in einem Visumverfahren bestimmt und ist sie gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben worden, hat der Ausländer das Original der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung mit dem Visumantrag vorzulegen. Wird das Visum erteilt, händigt die Auslandsvertretung dem Ausländer das Original der Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Vorlage bei der Grenzbehörde im Rahmen des Grenzübertritts aus. Ungeachtet der Frage, wie sich eine evtl. Missachtung dieser Vorgabe auf die Inanspruchnahme des Klägers auswirken könnte, sieht der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass das beschriebene Verfahren eingehalten worden ist. Nach § 69 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) führt jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, ein Dateisystem über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa. Liegt eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG vor, ist diese gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 e) AufenthV in die von den Auslandsvertretungen geführte Visa-Datei aufzunehmen. Zudem wird dort das Ausstellungsdatum sowie die Stelle vermerkt, bei der die Erklärung hinterlegt ist. Aus dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten unter Verweis auf den von ihr im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Auszug aus der Visa-Datei vom 21. Januar 2016 ergibt sich, dass die Verpflichtungserklärung bei der Botschaft in Kairo „gemeldet“ worden ist. Dass sich das Original der Verpflichtungserklärung beim Kläger befinden soll, spricht nicht gegen diese Annahme, sondern mag sich daraus erklären, dass Frau … und ihr Sohn … als verpflichtungsnehmende Ausländer das Original gemäß der vorgenannten Verwaltungsvorschrift von der Botschaft zurückerhielten, bei der Einreise bei sich hatten und sie dem Kläger anschließend wieder aushändigten. bb) Die Verpflichtungserklärung ist auch nicht von Anfang an als nichtig anzusehen, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2018 erklärt hat, er fechte diese an. Soweit er zur Begründung auf eine Entscheidung des VG Wiesbaden (Urt. v. 09.12.2016 – 4 K 545/16.WI –, n.v.) verweist, nach welcher die Anfechtung einer Verpflichtungserklärung nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB möglich sei, bleibt dies im Ergebnis ohne Erfolg. Der Verpflichtungsgeber ist an seine Erklärung grundsätzlich gebunden. Zwar wird vertreten, dass eine Anfechtung der Verpflichtungserklärung wegen Willensmängeln in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. BGB grundsätzlich möglich sei (VGH München, Urt. v. 28.06.2005 – 24 B 04.2951 –, juris Rn. 24; Niehaus, in: Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 172; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 68 AufenthG Rn. 12; Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 20. Ed. 01.01.2025, § 68 AufenthG Rn. 26 m.w.N.; offen gelassen OVG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 32; OVG Münster, Urt. v. 08.12.2017 – 18 A 1040/16 –, juris Rn. 61; ablehnend: Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 2 Rn. 289). Die Anfechtung analog § 119 Abs. 1 BGB setze voraus, dass der Verpflichtungsgeber bei Abgabe der Erklärung über ihren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) oder eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (Niehaus, in: Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 172). Im vorliegenden Fall kann der Senat die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anfechtung von Willenserklärungen allerdings offenlassen, denn jedenfalls wäre eine Anfechtung nicht fristgerecht erfolgt. In entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte setzte den Kläger bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 über die beabsichtigte Inanspruchnahme in Kenntnis, spätestens seit Übersendung der Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 muss sich der Kläger auch über den Umfang der Inanspruchnahme im Klaren gewesen sein. Gleichwohl erfolgte eine Anfechtung erst mit Schriftsatz vom 13. August 2018 und damit mehr als 1 ½ Jahre später. Dies ist nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht aufgrund der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung in Anspruch genommen werden darf, sind auch sonst nicht ersichtlich. aa) Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Ausländerbehörde, wie der Kläger vorträgt, die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nicht hätte verlangen dürfen, weil die Einreise als Diplomat nicht dem Aufenthaltsgesetz unterfalle (§ 1 Abs. 2 AufenthG), also auch kein Nachweis ausreichender finanzieller Mittel vorauszusetzen gewesen sei. Der Kläger bezieht sich zudem auf Ziff. 68.0.1 AVV AufenthG. Diese lautet: Eine Verpflichtungserklärung kann nur verlangt werden, wenn der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen zu bestreiten. Sie darf insbesondere als Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gefordert werden, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers durch den Dritten zwingende Erteilungsvoraussetzung ist oder der gesicherte Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zwingende Erteilungsvoraussetzung ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) und im konkreten Fall diese Voraussetzung auf Grund der Verpflichtung des Dritten vorliegen würde. Bestimmt ist damit lediglich, unter welchen Voraussetzungen von dem einreisewilligen Ausländer eine Verpflichtungserklärung für die Erteilung eines Visums oder sonstigen Aufenthaltstitels verlangt werden darf. Wären diese Voraussetzungen im Sinne des klägerischen Vorbringens tatsächlich nicht gegeben gewesen, wäre jedoch noch nichts über die Frage gesagt, ob er deshalb aus der dennoch abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht in Anspruch genommen werden darf. Im Übrigen behauptet der Kläger nicht, dass er die Verpflichtungserklärung nach Belehrung durch die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf nicht freiwillig abgegeben hätte. Sollte er tatsächlich der Auffassung gewesen sein, dass seine Schwiegermutter und sein Schwager aufgrund eines Diplomatenstatus einen solchen Nachweis nicht benötigen bzw. ohnehin keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Anspruch nehmen werden oder könnten, hätte er die Erklärung nicht abzugeben brauchen, hat es aber trotzdem getan. Selbst bei Annahme, dass der Kläger die Verpflichtungserklärung lediglich pro forma unterzeichnet hätte, um die Erteilung der Visa nicht zu gefährden, würde dies nicht verfangen; auch in diesem Falle hätte er sich freiwillig einem Haftungsrisiko ausgesetzt. bb) Für den Fall, dass der Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß behaupten möchte, er sei bei Abgabe der Verpflichtungserklärung falsch beraten oder getäuscht worden, fehlt es insoweit bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen. Zu Inhalt und Umfang der Belehrung – welche nach dem Wortlaut der Erklärung stattgefunden hat – hat der Kläger keine Ausführungen gemacht. Im Übrigen mögen öffentlich-rechtliche Rechtsgeschäfte zwar generell sowohl in der Zulässigkeit ihres Abschlusses als auch in der Zulässigkeit ihres Inhalts der Bindung an „Recht und Gesetz“ (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegen. Stärker als privatrechtliche sind öffentlich-rechtliche Rechtsgeschäfte anfällig dafür, dass ein dem Verhältnis zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger vorgegebenes Machtgefälle ausgenutzt wird, so dass von einer echten Freiheit der Willensentscheidung der Beteiligten nicht mehr gesprochen werden kann. Keine rechtliche Wirksamkeit kann daher solchen Rechtsgeschäften beigemessen werden, die unter Ausnutzung der Überlegenheit des einen über den anderen Beteiligten zustande gekommen sind (so mit Blick auf Informationspflichten VGH Kassel, Urt. v. 29.08.1997 – 10 UE 2030/95 –, juris Rn. 49). Dass die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf hiergegen verstoßen hätte, ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. cc) Letztlich können diese Erwägungen aber auch dahinstehen. Soweit der Kläger behauptet, die Verpflichtungserklärung habe ihren Zweck, über die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts bei Erteilung eines Aufenthaltstitels hinwegzuhelfen, schon nicht erfüllen können, weil Frau …und ihr Sohn … als Diplomaten mit Diplomatenpässen eingereist seien und Diplomaten kein Visum zur Einreise benötigten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 AufenthG), verfängt dies nicht. Es ist für den Senat nicht feststellbar, dass es sich bei Frau … und ihr Sohn … im Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet überhaupt um Diplomaten handelte (dazu (1)). Als Verpflichtungsnehmer hatten sie daher ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts als Voraussetzung der Visaerteilung nachzuweisen (dazu (2)). (1) Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus der Visa-Datei beantragte Frau …mit einem gewöhnlichen Pass (Reisepass) das ihr erteilte Visum, nicht mit einem Diplomatenpass, wie vom Kläger vorgetragen. Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass deren Sohn … bei Beantragung des Visums oder bei Einreise über einen Diplomatenpass verfügte. Beide reisten mit einem Typ C-Visum ins Bundesgebiet ein. Hierbei handelt es sich um sog. Schengen-Visa, welche nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilt werden können (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 2 a der Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ). Das sog. Schengen-Visum berechtigt seinen Inhaber grundsätzlich, innerhalb seiner Gültigkeitsdauer in das Schengen-Gebiet bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) einzureisen und sich dort aufzuhalten (Art. 19 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ). Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen in den Schengen-Raum erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten (Art. 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 VK). Die Erteilung sog. Schengen-Visa spricht in erheblicher Weise gegen eine vom Kläger behauptete visafreie Einreise der Verpflichtungsnehmer als Diplomaten, denn einer Visaerteilung hätte es dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 AufenthG schon nicht bedurft, wie der Kläger selbst zutreffend anführt. Nach Nr. 2 dieser Regelung findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, d.h. die Mitglieder diplomatischer Missionen (§ 18 GVG) und konsularischer Vertretungen (§ 19 GVG) sind. Diese Ausnahme vom persönlichen Anwendungsbereich rechtfertigt sich durch die Bindung Deutschlands an völkerrechtliche Verträge wie das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II 957) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II 1585), wonach Mitglieder diplomatischer Missionen, ihre Familienangehörigen und Hausangestellten sowie Mitglieder konsularischer Vertretungen „von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit“ sind (Beiderbeck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 20. Ed. 01.01.2025, § 1 AufenthG Rn. 12; Eichenhofer, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 43. Ed. 01.10.2024, § 1 AufenthG Rn. 23). Als entsandte Bedienstete, welche danach visumfrei einreisen können, werden grundsätzlich nur Inhabende eines Diplomaten- oder Dienstpasses anerkannt, die zur Aufnahme einer Tätigkeit an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des Entsendestaates in Deutschland einreisen wollen. Familienangehörige, die keinen Dienst- oder Diplomatenpass, sondern „nur“ einen Reisepass besitzen, unterfallen demgegenüber dem allgemeinen Aufenthaltsrecht (Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, Stand: April 2025, Diplomaten und Bedienstete Internationaler Organisationen [Einreise zur Akkreditierung, Dienstreisen], dort Seite 3 ff.). Dass Frau …und ihr Sohn … zu dem erstgenannten Personenkreis zählen, ist nicht ersichtlich; es ist noch nicht einmal vorgetragen, dass der Ehemann und Vater der Verpflichtungsnehmer zur Aufnahme einer Tätigkeit an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des Entsendestaates in Deutschland einreisen wollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich auf den erteilten Visa von Frau …und ihrem Sohn … der Hinweis „Visa de Courtoisie“ findet. Aus einem entsprechenden Vermerk auf einem Visum folgt nicht, dass es sich bei der Passinhaberin oder dem Passinhaber um ein entsandtes Mitglied einer diplomatischen Mission handelt. Vielmehr erhalten selbst am Dienstort akkreditierte Mitglieder anderer fremder Missionen aus visumpflichtigen Staaten, die sich zu Privatreisen bis zu einer Dauer von drei Monaten in die Bundesrepublik Deutschland (und ggf. andere Schengen-Staaten) begeben wollen, Schengen-Visa (Typ C), sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, keinesfalls aber diplomatische oder dienstliche Visa. Diese Visa erhalten je nach Ortsüblichkeit den Hinweis „Visa de Courtoisie” oder „Gratisvisum". Damit ist klargestellt, dass dieser Personenkreis zwar gebührenfreie Visa erhält, aber für die Dauer des Aufenthalts keine Vorrechte und Befreiungen genießt (vgl. Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, a.a.O. Seite 11). Nichts anderes kann für Familienangehörige entsandter Bediensteter gelten. (2) Entsprechend hatten Frau …und ihr Sohn … das Bestehen ausreichender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nachzuweisen. Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 lit. b und c, Art. 21 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 VK und Art. 6 Abs. 1 lit. c SDÜ. Danach muss ein Ausländer den Nachweis erbringen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft und des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat daneben keine zusätzliche und weitergehende eigenständige Bedeutung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.08.2012 – OVG 3 B 37.11 –, juris Rn 369). Gemäß Art. 14 Abs. 4 VK kann insoweit auch der Nachweis einer Kostenübernahme durch den Sponsor oder die einladende Person verlangt werden. Entsprechend können nach Ziff. 6.1.3.2.3 AVV AufenthG zu § 6 AufenthG auch Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel darstellen. Das Aufenthaltsgesetz sehe hierfür eine Sicherungsmöglichkeit im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG vor, die bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Schengen-Visums ggf. zu berücksichtigen sei. Nach alledem sind für den Senat keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, dass Frau … und ihr Sohn … vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen waren und die erteilten Visa ohne die Verpflichtungserklärung erhalten hätten. Da der Kläger im Übrigen auch nicht behauptet, die Verpflichtungsnehmer hätten den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes selbst führen können, ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung auch annehmen durfte. c) Die Erstattungspflicht des Klägers wurde gemäß der Verpflichtungserklärung i.V.m. § 68 Abs. 1 AufenthG durch die Einreise der Frau … und ihrem Sohn …ausgelöst (hierzu aa)) und umfasst den Zeitraum von März bis Dezember 2016 (hierzu bb)). aa) Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beginnt der Zeitraum, für den der Verpflichtungsgeber die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu erstatten hat, mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise. Ob hieraus folgt, dass Voraussetzung einer Leistungspflicht des Verpflichtungsgebers grundsätzlich ist, dass die Einreise des Ausländers tatsächlich erst durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde, bedarf hier keiner Entscheidung. Wie oben unter a) und b) bereits ausgeführt, ist der Senat im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung entgegen seiner Behauptung wirksamer und notwendiger Gegenstand des Visumsverfahrens von Frau …und ihrem Sohn … geworden ist und dass das in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz beschriebene Verfahren eingehalten wurde. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Visa-Datei vom 21. Januar 2016. Danach wurde Frau …am 19. August 2015 ein vom 20. August 2015 bis zum 19. August 2016 gültiges Typ C-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt (Visumsnummer: D051529845). Weiter lässt sich der Visa-Datei entnehmen, dass im Rahmen des Visumverfahrens am 19. Juni 2015 eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG bei der Ausländerbehörde in Düsseldorf abgegeben wurde, welche von der Deutschen Botschaft in Kairo gemeldet wurde. Aufgrund des Ausstellungsdatums und -ortes ist davon auszugehen, dass es sich bei der in der Visa-Datei vermerkten Verpflichtungserklärung um die vom Kläger abgegebene Erklärung handelt. Der Senat geht außerdem davon aus, dass die Verpflichtungserklärung des Klägers zugleich Grundlage für die Erteilung des Visums für den damals noch minderjährigen … geworden ist, da die Visa zeitgleich erteilt wurden und ausweislich des Visums seines jemenitischen Reisepasses eine zu den erteilten Visa seiner Eltern fortlaufende Visumsnummer (D051529847; bei der Visumnummer D051529846 handelt es sich nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten um ein dem Vater erteiltes Visum, welches dieser aber nicht zur Einreise verwendet hat) erhielt. bb) Der hier in Rede stehende Zeitraum von März 2016 bis Dezember 2016 ist vom zeitlichen Umfang der Erstattungspflicht des Klägers gedeckt. Die gesetzliche Höchstdauer in Übergangsfällen nach § 68a Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von drei Jahren wurde nicht erreicht. Die Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG hat keinen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Haftungsumfang (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 140. AL 01.03.2020, § 68 AufenthG Rn. 10). Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung (§ 133, § 157 BGB) der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 34, Beschl. v. 18.04.2018 – 1 B 6.18 –, juris Rn. 7). Der Inhalt und die Reichweite der Erklärung sind damit anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln (VGH München, Beschl. v. 19.11.2024 – 10 B 23.483 –, juris Rn. 24.; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.02.2022 - 13 LB 322/21 -, juris Rn. 32). Maßgeblich für die Auslegung ist grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung – hier die Ausländerbehörde – bei objektiver Würdigung verstehen musste (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.11.2020 – OVG 3 B 25/20 –, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris Rn. 29). Der vorgenannte Auslegungshorizont ändert sich allerdings ausnahmsweise dann, wenn die Verpflichtungserklärung – wie hier – durch Unterzeichnung eines von der Ausländerbehörde verwendeten Vordrucks mit vorformulierten Erklärungen und Erläuterungen erteilt wird. In diesem Fall ist darauf abzustellen, wie der Erklärende die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte, denn die Erklärung wurde im Lager der Behörde verfasst und der Erklärende macht sich diese lediglich zu Eigen. Verbleiben insoweit Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der den Vordruck verwendenden Ausländerbehörde (OVG Lüneburg, Urt. v. 09.02.2022 – 13 LB 322/21 –, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.11.2020 – OVG 3 B 25/20 –, juris Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 26.08.2020 – 10 ZB 20.1516 –, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris Rn. 29; OVG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 34; zweifelnd OVG Münster, Urt. v. 08.12.2017 – 18 A 1197/16 –, juris Rn. 41 ff.). Daran gemessen ergibt sich mangels anderslautender Angaben, dass die Erstattungspflicht mit der tatsächlichen Einreise der Verpflichtungsnehmer am 3. Dezember 2015 begann und jedenfalls im Dezember 2016 noch fortbestand. (1) Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung vom 19. Juni 2015 spricht zwar davon, dass die Haftung des Klägers mit dem „Tag der voraussichtlichen Einreise am 01.08.2015“ beginne. Unter entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergibt sich daraus aber bei realistischer Betrachtung, dass als Beginn der Haftung der tatsächliche Einreisetag gemeint war und die Eintragung eines voraussichtlichen Datums nur der fehlenden vorausschauenden Kenntnis des Klägers geschuldet war. Der Senat geht aufgrund der Angaben von Frau … in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt davon aus, dass die Einreise tatsächlich bereits am 3. Dezember 2015 erfolgte. Ungeachtet dessen ist der erstattungsrelevante Zeitraum von März 2016 bis Dezember 2016 in beiden Varianten abgedeckt. (2) Anders als der Kläger meint, endete die Leistungspflicht auch nicht vor Ablauf des Dezembers 2016. Die gebotene Auslegung der klägerischen Verpflichtungserklärung ergibt weder, dass sich eine Erstattungspflicht allein auf den vom Gültigkeitszeitraum des erteilten Visums von 90 Tagen beschränkt (hierzu (a)) noch, dass die Erstattungspflicht mit der aufgrund der Asylantragstellung erteilten Aufenthaltsgestattung von Frau …und ihrem Sohn … – im Oktober 2016 – „erloschen“ ist (hierzu (b)). (a) Der Kläger durfte die Verpflichtungserklärung bei objektiver Würdigung nicht dahingehend verstehen, dass sie auf die Gültigkeitsdauer des den Verpflichtungsnehmern erteilten Schengen-Visums von 90 Tagen bzw. allein auf den Aufenthaltszweck „Besuch“ beschränkt ist. Dieses ergibt sich, anders als der Kläger meint, nicht aus den Eintragungen in dem Feld „Bemerkungen“ auf Seite 2 der Verpflichtungserklärung. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die „Bemerkungen“ am Ende des Formulars nicht Bestandteil der abzugebenden Verpflichtungserklärung sind und deshalb auch der Unterschrift des Klägers nachfolgen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 09.10.2023 – 6 Bf 178/22 –, juris Rn. 44). Der Erklärungsvordruck unterscheidet insoweit außerdem zwischen den Rubriken „Dauer der Verpflichtung“ (Seite 1 des Erklärungsvordrucks) und „Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ sowie „Zweck des Aufenthalts“ (Seite 2 des Erklärungsvordrucks als Bestandteil der „Bemerkungen“). Zudem folgt aus der Angabe einer voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts von ca. drei Monaten sowie des Besuchszwecks auf Seite 2 der Erklärung noch nicht, dass im Falle eines längeren und/oder zu einem anderen Zweck fortgesetzten Aufenthalts die Verpflichtungserklärung nicht gelten soll. Eine solche Beschränkung der Verpflichtungserklärung auf einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt stünde – für den Kläger erkennbar – im offensichtlichen Widerspruch zu dem Wortlaut der unterzeichneten Verpflichtungserklärung selbst, in der es auf Seite 1 heißt, dass er sich gegenüber der Ausländerbehörde vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1. August 2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts von Frau … und … oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck verpflichte, nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt der genannten Ausländer zu tragen. Der Kläger hat mit seiner Verpflichtungserklärung mithin auch das finanzielle Risiko übernommen, dass die Begünstigten das Bundesgebiet nicht rechtzeitig vor Ablauf des Besuchsvisums verlassen, sondern den Aufenthaltszweck ändern und während des weiteren Aufenthalts öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Urt. v. 09.10.2023 – 6 Bf 178/22 –, juris Rn. 45). Im Übrigen hält es der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände auch nicht für glaubhaft, dass der Kläger bei Abgabe der Erklärung nicht gewusst haben will, dass eine Einreise seiner Schwiegermutter und ihres Sohnes nicht allein zu Besuchszwecken, sondern zu einem längerfristigen Aufenthalt erfolgen sollte. Bei Frau …und … handelt es sich um die nächsten Verwandten der Ehefrau des Klägers. Frau … gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Dezember 2016 an, dass sie und ihr Sohn aufgrund des im Jemen herrschenden Krieges, aufgrund von Drohungen gegen den Ehemann von Frau … und eines Mangels an Medikamenten für …nicht in den Jemen zurückkehren könnten. Darüber hinaus habe sich auch die Lage in Ägypten, wo sie sich zuletzt für ein Jahr und acht Monate aufgehalten hätten, als schwierig dargestellt, weil … dort in der Schule geschlagen worden sei. Hierbei handelt es sich um Umstände, die bereits vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung vorlagen und gegen einen erst nachträglich entstandenen Entschluss sprechen, den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern und hier Asyl zu beantragen. Dass der Kläger zwar eine Verpflichtungserklärung abgibt, um Frau …und ihrem Sohn die Einreise ins Bundesgebiet zu ermöglichen, gleichzeitig aber nicht um ihre Probleme im Jemen und in Ägypten und einem wahrscheinlichen Wunsch, längerfristig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, gewusst haben soll, erscheint dem Senat unwahrscheinlich, zumal er im gerichtlichen Verfahren mit Verweis auf den behaupteten Diplomatenstatus noch bestritten hat, dass Frau … und ihr Sohn ein Besuchsvisum erhalten hätten und dass deshalb weder der Beginn noch das Ende des übernommenen Risikos der Erstattung bezogener Leistungen für ihn erkennbar gewesen sei. Gegen die Annahme, dass die Verpflichtungsnehmer erst deutlich nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet den Entschluss gefasst haben, längerfristig hier zu verbleiben und um Asyl zu ersuchen, spricht zudem der Umstand, dass … bereits zum 7. Januar 2016 die Mosaikschule in Düsseldorf, eine städtische Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung, besucht hat, obwohl die Asylantragstellung und Umverteilung erst zweieinhalb Monate später erfolgte; dies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der Mosaikschule Düsseldorf vom 18. Januar 2016 zur Begründung einer Schulassistenz für …. Hiervon ausgehend liegt die Annahme nahe, dass sich die Verpflichtungsnehmer nach ihrer Einreise zunächst nach Düsseldorf, dem Wohnort des Klägers, begaben und sich dort bereits in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise um eine Beschulung von… kümmerten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass ein langfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet bereits bei Einreise von Frau …und ihrem Sohn … beabsichtigt war und dass der Kläger, als naher Verwandter und Verpflichtungsgeber, hiervon Kenntnis hatte. (b) Der Senat ist deshalb ferner zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den zeitlichen Umfang seiner Erstattungspflicht gemäß der Verpflichtungserklärung auch nicht in einer Weise verstehen durfte, nach der seine Erstattungspflicht mit einer Asylantragstellung von Frau … und ihrem Sohn … enden würde. Dergleichen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Wortlauts der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Laut Seite 1 des Vordrucks der Verpflichtungserklärung reichte seine Haftung „bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Ein anderer Aufenthaltszweck liegt – anders als der Kläger meint – nicht schon dann vor, wenn ein mit einem Besuchervisum, d.h. einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Nr. 1 AufenthG, eingereister Ausländer einen Asylantrag stellt. Denn die mit der Asylantragstellung verbundene Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 12). Darüber hinaus wurde der Kläger laut Rückseite der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung von der Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf u.a. auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen. Mangels anderslautender Angaben des Klägers geht der Senat davon aus, dass die Belehrung (auch) zu der Fragestellung erfolgte, was unter einer „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zu verstehen ist und die Rechtslage zutreffend wiedergab. Dass er – etwa aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Belehrung durch die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf – die von ihm abgegebene Erklärung dahingehend verstanden hat, dass seine Erstattungspflicht tatsächlich nur bis zum Zeitpunkt einer asylantragsbedingten Aufenthaltsgestattung für die Verpflichtungsnehmer reichen sollte, erklärt der Kläger nicht. Dem Senat war es auch nicht möglich, den Kläger hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu befragen, da er trotz ordnungsgemäßer Ladung und richterlichem Hinweis darauf, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht sachdienlich erscheine, nicht zum Termin erschienen ist. Da allein der Kläger weiß, was er sich bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung unter der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vorgestellt hat und welche Umstände dieses Verständnis begründet haben, trifft ihn – nicht zuletzt, weil er daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten könnte – gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eine entsprechende Darlegungs- bzw. Mitwirkungslast (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.2022 – 8 C 12.21 –, juris Rn. 18). Die Beteiligten sind gehalten, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Ohne einen solchen Vortrag oder andere konkrete Anhaltspunkte ist das Gericht nicht verpflichtet, in etwaige Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschl. v. 28.06.2018 – 2 B 57.17 –, juris Rn. 17, Beschl. v. 16.05.2013 – 9 B 6.13 –, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). d) Die Kostenrechnung der Beklagten vom 31. Januar 2017 erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Die Leistungsgewährung durch die Beklagte ist sowohl dem Grunde nach (aa)) als auch der Höhe nach (bb)) nicht zu beanstanden. aa) Voraussetzung für eine Erstattung auf Grundlage von § 68 Abs. 1 AufenthG ist, dass diese Aufwendungen zu Recht erbracht worden sind. Dies ist zwar in § 68 Abs. 1 AufenthG nicht ausdrücklich ausgesprochen, versteht sich aber bei einer Auslegung nach der Interessenlage von selbst. Ein Verpflichteter hat nicht damit zu rechnen, Leistungen erstatten zu müssen, die über den gesetzlichen oder durch ermessensleitende Verwaltungsvorschriften gesetzten Rahmen hinausgehen. Umgekehrt kann auch die öffentliche Stelle nicht erwarten, unrechtmäßig erbrachte Leistungen von dritter Seite erstattet zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 55; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 140. AL 01.03.2020, § 68 AufenthG Rn. 8). Im vorliegenden Fall ist für den Senat indes nicht ersichtlich, dass die konkrete Leistungswährung bereits dem Grunde nach rechtswidrig wäre. Soweit der Kläger hierzu vorbringt, aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Frau … und ihrem Sohn … um Diplomaten gehandelt habe, welche grundsätzlich von einem Sozialleistungsbezug ausgeschlossen seien, weil ihre Alimentation dem Entsendestaat obliege, kann er hiermit auch an dieser Stelle nicht gehört werden. Wie bereits ausgeführt, liegen keine belastbaren Erkenntnisse für einen irgendwie gearteten Diplomatenstatus vor; im Gegenteil sprechen die Umstände des Visumverfahrens gegen einen solchen Status (vgl. B. II. 4. b) cc) (1)). Es ist daher davon auszugehen, dass Frau … und ihr Sohn … aufgrund des Asylantrages seit Beantragung und Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz am 30. März 2016 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) leistungsberechtigt waren. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 erfolgte die Leistungsgewährung nicht etwa deshalb in rechtswidriger Weise, weil diese nach Einstellung der Leistungen nach § 3 AsylbLG mit Bescheid vom 22. September 2016 ohne einen neuen förmlichen Leistungsbescheid der Beklagten fortgesetzt wurde. Zum einen steht der Einstellungsbescheid vom 22. September 2016 einer weiteren Leistungsgewährung nicht entgegen, da es sich bei ihm nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Eine Dauerwirkung entfaltet ein Verwaltungsakt, der sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (siehe zu § 48 Abs. 1 SGB X BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 – 5 C 26.84 –, juris Rn. 21). Die eine Dauerleistung für die Zukunft aufhebende Entscheidung fällt nicht hierunter, da sich ihre Regelungswirkung in der Aufhebung der zuvor erfolgten Bewilligung erschöpft (BSG, Urt. v. 29.04.2015 – B 14 AS 10/14 R –, juris Rn. 17). Der Regelungsgehalt beschränkt sich im Falle eines Aufhebungs- oder Einstellungsbescheides darauf, dass die Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Aufhebungs- oder Einstellungsentscheidung nicht mehr vorliegen. Zum anderen wird die Erstattungspflicht des Verpflichtungsgebers nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Leistungsgewährung kein förmlicher Bescheid zugrunde lag, wenn ein Anspruch der Verpflichtungsnehmer aber gleichwohl in der gewährten Höhe bestand. Weder dem allgemeinen Recht noch dem Asylbewerberleistungsgesetz ist als Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung zu entnehmen, dass eine Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat. Gegen die Annahme, eine Leistung könne nur durch Verwaltungsakt rechtmäßig erbracht werden, spricht u.a. der Rechtsgedanke des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, welcher eine Erstattungsmöglichkeit für Leistungen vorsieht, welche zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind. Das Sozialgesetzbuch differenziert hier offenkundig hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen „ohne Verwaltungsakt“ und „zu Unrecht“ (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 R –, juris Rn. 19 ff.). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass Leistungen auch ohne Verwaltungsakt rechtmäßig erbracht werden können. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung misst sich vielmehr am materiellen Recht und damit am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese waren gegeben. bb) Die Frau …und ihrem Sohn … gewährten Geldleistungen nach § 3 AsylbLG entsprachen in der Summe den Regelsätzen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) - a.F. - in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I Seite 1793) über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG a.F. für die Zeit ab 1. Januar 2016. Kosten der Unterkunft wurden als Sachleistung gesondert erbracht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG a.F.; ihre jeweilige Höhe (Tagessätze und monatliche Beträge) lässt sich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Aufstellung vom 27. Januar 2017 nachvollziehbar entnehmen. Die Kosten für die Unterbringung im Hotel zwischen dem 30. März und dem 6. April 2016 in Höhe von insg. 304,50 Euro ergeben sich aus der Anweisung nebst Vermerk vom 13. April 2016. Die von der Beklagten gemachten Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG für eine dem … gewährte Schulbegleitung (Leistungserbringung durch die Stiftung Drachensee) sowie einen gewährten Fahrservice (Leistungserbringung durch die Malteser Hilfsdienst gGmbH) wurden nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Aufstellungen tatsächlich von den jeweiligen Leistungserbringern in Rechnung gestellt und von der Beklagten bezahlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsgewährung dem Grunde oder der Höhe nach nicht rechtmäßig erfolgt ist, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die Gesamthöhe der von der Beklagten getätigten erstattungsfähigen Aufwendungen setzt sich damit wie folgt zusammen: Monat Kostenposition Einzelbetrag Gesamtbetrag/Monat März Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 38,69 € 125,69 € Hotelkosten 87,00 € April Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 599,72 € 1.207,46 € Hotelkosten 217,50 € Unterkunftskosten 390,24 € Mai Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 579,72 € 1.074,30 € Unterkunftskosten 494,58 € Juni Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 579,72 € 1.074,30 € Unterkunftskosten 494,58 € Juli Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 579,72 € 1.074,30 € Unterkunftskosten 494,58 € August Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 579,72 € 1.074,30 € Unterkunftskosten 494,58 € September Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 579,72 € 3.042,00 € Unterkunftskosten 494,58 € Stiftung Drachensee 1.759,76 € Stiftung Drachensee 92,36 € Malteser Hilfsdienst 115,58 € Oktober Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 579,72 € 1.624,27 € Unterkunftskosten 618,07 € Stiftung Drachensee 394,52 € Malteser Hilfsdienst 31,96 € November Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 579,72 € 3.021,44 € Unterkunftskosten 618,07 € Stiftung Drachensee 1.735,70 € Malteser Hilfsdienst 87,95 € Dezember Geldleistungen nach § 3 AsylbLG 579,72 € 2.601,69 € Unterkunftskosten 618,07 € Stiftung Drachensee 1.403,90 € Gesamt: 15.919,75 € 5. Die Inanspruchnahme des Klägers erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedarf. Denn das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, verlangen in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Dies gilt auch für den Erstattungsanspruch nach § 68 Abs. 1 AufenthG. Für diesen Regelfall bedarf es keiner dahingehenden Ermessenserwägungen (BVerwG, Beschl. v. 18.04.2018 – 1 B 6.18 –, juris Rn. 9). Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 16 und Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 31). Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 60). Hiernach ist davon auszugehen, dass es sich um einen Regelfall im oben beschriebenen Sinn handelt. Die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf hat bei Abgabe der Verpflichtungserklärung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers geprüft und insoweit auf der Erklärung festgestellt, dass diese glaubhaft gemacht worden sei. Anhaltpunkte dafür, dass die Abgabe der Erklärung bereits aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichenden Bonität des Klägers nicht hätte entgegengenommen werden dürfen oder eine Prüfung entgegen der Feststellung auf der Erklärung überhaupt nicht durchgeführt worden ist, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgebracht. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Prüfungsmaßstab der finanziellen Leistungsfähigkeit insbesondere an dem Aufenthaltsgrund bzw. -zweck, den der Ausländer angibt, an der angestrebten Aufenthaltsdauer sowie der zeitlichen Beschränkung der Verpflichtungserklärung auszurichten ist (vgl. Ziff. 68.1.2.3 AVV AufenthG) und damit eine ausreichende Bonität des Klägers lediglich mit Blick auf einen geplanten Besuchsaufenthalt für längstens 90 Tage geprüft werden musste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers und der Wertung des Gesetzgebers, die in der Regelung des § 8 Abs. 2 AsylbLG zum Ausdruck kommt. Nach § 8 Abs. 2 AsylbLG a.F. kann Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegenüber einer in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Person erfüllt haben, ein monatlicher Zuschuss gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Zuschussregelung betrifft zwar nur Fälle, in denen der Verpflichtungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt. Die ihr zugrundeliegende Wertung ist aber auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob von der Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung im Ermessenswege abgesehen werden kann (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 17). Voraussetzung für eine entsprechende Berücksichtigung ist jedoch, dass „außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten“ vorliegen. Die Umstände dürfen zu dem Zeitpunkt, als die Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgegeben wurde, noch nicht absehbar gewesen sein (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, Stand: 01.05.2024, § 8 AsylbLG Rn. 37; Jack, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 43. Ed., Stand: 01.10.2024, § 8 AsylbLG Rn. 21; Kuhn-Zuber, Sozialleistungsansprüche für Flüchtlinge und Unionsbürger, 1. Aufl. 2018, Teil 1: 3. Sozialleistungen für geflüchtete Menschen, 3.4 3.4.1 f). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen unerwartet hohe Belastungen durch die Verpflichtungserklärung (Jack, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 43. Ed., Stand: 01.10.2024, § 8 AsylbLG Rn. 21). Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen, die geltend gemachte Kostenforderung stelle sich als unverhältnismäßig dar, weil er gegenüber seiner Ehefrau und seinen drei Kindern unterhaltspflichtig sei und sich aus der Höhe der Forderung ein besonders zu berücksichtigender Härtefall ergebe, nicht. Denn die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Frau und seinen 2001, 2005 und 2007 geborenen Kindern war dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung bekannt. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen – wie bei mangelnder Leistungsfähigkeit – dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 17). C. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Grundlage einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Am 19. Juni 2015 unterzeichnete der Kläger im Amt für Einwohnerwesen der Stadt Düsseldorf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG auf bundeseinheitlichem Vordruck. Darin verpflichtete sich der Kläger, vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1. August 2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt von Herrn … (Schwiegervater), Frau … (Schwiegermutter) und deren Sohn … zu tragen. Auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung ist unter anderem die Erklärung abgedruckt, von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen worden zu sein. Auch diese Erklärung unterzeichnete der Kläger. Frau …und ihr Sohn … erhielten am 19. August 2015 bis zum 19. August 2016 für 90 Tage gültige Visa zur Einreise in die Schengen-Staaten (Typ C Visum), auf welchen sich die Anmerkungen „VISA DE COURTOISIE“ und „NACHWEIS DER KRANKENVERSICHERUNG NICHT ERFORDERLICH“ finden. Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte gemäß ADVIS-Historie am 27. Januar 2016, nach Angaben von Frau … gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 3. Dezember 2015. Am 18. März 2016 stellten Frau … und … Asylanträge. Sie wurden mit Verfügung vom selben Tage der Beklagten zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen und erhielten am 27. Oktober 2016 eine schriftliche Aufenthaltsgestattung. Eine Zuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte mit Bescheid vom 18. Mai 2017. Auf Antrag von Frau …erhielt diese von der Beklagten für sich und ihren Sohn ab dem 30. März 2016 Leistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Mit Bescheid vom 22. September 2016 teilte die Beklagte Frau …mit, dass eine Leistungsgewährung über den 30. September 2016 hinaus abgelehnt werde. Gleichwohl wurden Leistungen auch für die Monate Oktober bis Dezember ausgezahlt. Mit Bescheid vom 19. September 2016 bewilligte die Beklagte zudem Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung für … nach § 6 AsylbLG; eine Bewilligung für einen Fahrdienst erfolgte mit Bescheid vom 12. Oktober 2016. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 19. Juni 2016 für eine Rückforderung der Frau… und ihrem Sohn gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie erbrachter Leistungen der Kranken- und Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2016, da seine Schwiegermutter und ihr Sohn beide im Besitz diplomatischer Pässe seien, sei die Einreise mit sog. „Visa de Courtoisie“ erfolgt. Die Verpflichtungserklärung sei deshalb nie Bestandteil des Visumsverfahrens geworden. Dazu hätte das Original der Erklärung bei der Deutschen Botschaft vorgelegt werden müssen, dies sei aber nicht geschehen. Tatsächlich sei die Verpflichtungserklärung gegenüber keiner Behörde abgegeben worden. Selbst wenn die Erklärung abgegeben worden wäre, entfalte sie keine Wirkung mehr, da sie ausweislich ihres Wortlautes mit Erteilung eines Aufenthaltstitels erlösche. Vorliegend sei die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten nach § 68 AufenthG mit der Asylantragstellung erloschen. Im Übrigen sei die Abgabe vor der Rechtsänderung vom 6. August 2016 erfolgt; aus Gründen des Vertrauensschutzes könne er nicht rückwirkend in Regress genommen werden. Darüber hinaus sei er verheiratet und gegenüber vier Personen unterhaltspflichtig, insofern werde zusätzlich ein Härtefall geltend gemacht. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 4. November 2016, die Liquidität des Klägers werde bei Abgabe der Verpflichtungserklärung ausreichend geprüft worden sein, sodass auf die Argumentation hinsichtlich bestehender Unterhaltspflichten nicht weiter eingegangen werden könne. Die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung sei auch nicht erloschen, da der Erhalt einer Gestattung im Rahmen des Asylverfahrens nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung eines neuen Aufenthaltszweckes gewertet werde. Es handele sich nicht um einen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG. Mit „Kostenrechnung“ vom 31. Januar 2017, beim Kläger eingegangen am 3. Februar 2017, bat die Beklagte den Kläger unter Berufung auf die Verpflichtungserklärung um Zahlung eines Betrages in Höhe von insg. 15.919,75 Euro für erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nebst Eingliederungshilfe im Zeitraum 30. März bis 31. Dezember 2016. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger erhob am 3. März 2017 Widerspruch gegen die Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 und wiederholte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017, zugestellt am 21. März 2017, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 19. Juni 2015 nach § 68 AufenthG zur Erstattung anfallender Kosten für den Lebensunterhalt für Frau … und ihren Sohn …verpflichtet. Für die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung komme es auf eine Vorlage bei der Deutschen Botschaft nicht an. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt …, Klage erhoben. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte hat am 21. April 2017 um 23:09 Uhr einen mit „Klage“ betitelten und an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht adressierten Schriftsatz an die Faxnummer 04621 86-1734 gesendet. Auf dem eingegangenen Fax findet sich ein Eingangsstempel „SCHLESW.-HOLST. VERWALTUNGSGERICHTE“ vom 21. April 2017. Am 22. April 2017 hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers einen mit „Klage“ bezeichneten Schriftsatz an die Faxnummer 04621 86-1277 gesendet, welcher zudem eine Klagebegründung enthält. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Kläger einen Eingang der Klage am 22. April 2017 bestätigt. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Beifügung des entsprechenden Sendeberichtes darauf hingewiesen, dass die Klage per Fax schon am 21. April und nicht erst am 22. April 2017 erhoben worden sei. Die Faxnummer (-1734) habe er der Seite http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/Impressum/impressum_node.html entnommen (später hat er mitgeteilt, er wisse nicht mehr, unter welchem Link er die Faxnummer vorgefunden habe). Als er am Folgetag die Klage begründet habe, habe eine von ihm genutzte Software die andere Faxnummer (-1277) angezeigt, die wohl ausschließlich dem Verwaltungsgericht zugeordnet sei. Erst durch einen Hinweis des Gerichts vom 21. März 2022 habe er erfahren, dass er die Klage womöglich beim Oberverwaltungsgericht erhoben habe. Er beantrage deshalb hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zudem habe ihm das Oberverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. März 2022 mitgeteilt, dass das Fax vom 21. April 2017 nicht als Eingang beim Oberverwaltungsgericht gefunden worden sei. Das Fax sei an die Faxnummer der gemeinsamen Verwaltung des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts gesendet worden, welche organisatorisch zum Oberverwaltungsgericht gehöre. In den Eingangsregistern des für ausländerrechtliche Verfahren zuständigen 4. Senats sei der Eingang nicht verzeichnet. Dessen ungeachtet sei die Klage am 21. April 2017 in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichts gelangt. Das Faxgerät mit der Nummer 04621 86-1734 werde von der Verwaltung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts gemeinsam unterhalten und auch als „gemeinsames Faxgerät“ bezeichnet. Damit gelangten die Eingänge dort auch in die Verantwortung der Verwaltung des Verwaltungsgerichts. Dass dieses Faxgerät nicht allein dem Oberverwaltungsgericht zugeordnet werden könne, sei auch daran ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht einen Eingang kategorisch ausschließe, weshalb es auch keine verspätete Eingangsbestätigung erteilen könne. Die Eingänge auf diesen Geräten würden, wenn sie die Rechtsprechung beträfen, nicht anders als Eingänge auf sonstigem Wege, erst von der Verwaltung an die den Spruchkörpern zugeordneten Geschäftsstellen weitergeleitet. Auf diese Verteilung komme es für die Frist nicht an. Mit Schriftsatz vom 13. August 2018 hat der Kläger die Verpflichtungserklärung unter Verweis auf die Rechtsprechung des VG Wiesbaden (Urt. v. 09.12.2016 – 4 K 545/16.Wi) angefochten. Er meint außerdem, die Verpflichtungserklärung habe nicht gefordert werden dürfen, da sie für eine Einreise der betroffenen Ausländer aufgrund deren Diplomatenstatus nicht erforderlich sei. Unstreitig sei ein Visum zu Besuchszwecken nie erteilt worden, sodass die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung nicht in Gang gesetzt worden sei. Außerdem hätte die Beklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewähren dürfen. Ausländer mit Diplomatenstatus dürften in der Bundesrepublik Deutschland keine Sozialleistungen beanspruchen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig. Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts sei die Klage erst am 22. April 2017 dort eingegangen, hätte allerdings bis zum 21. April 2017 erhoben werden müssen. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Verpflichtungserklärung sei gegenüber der Ausländerbehörde Düsseldorf abgegeben worden. Sie bestehe aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und habe, um wirksam zu werden, der Deutschen Botschaft nicht im Original vorliegen müssen. Unerheblich sei ferner, ob die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei Personen mit diplomatischen Pässen notwendig sei. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung stehe den Erklärenden stets frei. Dass Diplomaten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätten, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Außerdem werde bestritten, dass Frau …und Herr … die Diplomatenpässe rechtmäßig erworben hätten. Mit Urteil vom 4. Mai 2022 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 21. April 2017 endenden Klagefrist erhoben worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei keine Klage bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes würden gesetzliche Fristen nur gewahrt, wenn die schriftliche Erklärung in die Hand einer annahmebefugten Person der zur Empfangnahme berechtigten Stelle gelange. Die am 21. April 2017 per Fax eingereichte Klage sei bis zum Ablauf des 21. April 2017 nicht in die Hand einer annahmebefugten Person des Verwaltungsgerichts gelangt. Die Übersendung an die Faxnummer der gemeinsamen Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Faxnummer 04621 86-1734) sei nicht fristwahrend. Denn diese gemeinsame Verwaltung sei bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht angesiedelt. Ein „gemeinsames Fax“ stelle das Gerät unter der Faxnummer 04621 86-1734 nicht dar, da es nur der bei dem Oberverwaltungsgericht angesiedelten gemeinsamen Verwaltung und damit organisatorisch dem Oberverwaltungsgericht zugeordnet sei. Ein Zugriff seitens annahmebefugter Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts habe insofern nicht bestanden. Der Eingang der Klage am 21. April 2017 bei der gemeinsamen Verwaltung am Oberverwaltungsgericht sei wie die Einlegung einer an das zuständige Gericht adressierten, aber beim falschen Gericht eingelegten Klage zu werten. Solche Irrläufer wahrten nicht die Klagefrist. Eine rechtzeitige Weiterleitung des Eingangs an das zuständige Verwaltungsgericht durch die Verwaltung sei aufgrund der Zeit des Eingangs (23:09 Uhr) nicht mehr möglich gewesen. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Es liege ein dem Kläger zurechenbares Verschulden des ehemaligen Prozessbevollmächtigten vor. Darüber hinaus sei die Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO verstrichen. Nach Zustellung des Urteils am 4. Mai 2022 hat der Kläger am 1. Juni 2022 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 1. Juli 2022 begründet (Az. 4 LA 27/22). Durch Beschluss vom 18. Juni 2024, zugestellt am 24. Juni 2024, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen (Az. 6 LA 15/24). Der Kläger hat die Berufung am 18. Juli 2024 begründet, indem er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zur Begründetheit der Klage vertieft: Er ist der Auffassung, er habe keine wirksame Verpflichtungserklärung abgegeben. Hierzu hätte das Original gemäß dem üblichen Procedere bei der Deutschen Botschaft durch die einreisewilligen Verwandten vorgelegt werden müssen. Das Originaldokument sei jedoch niemals bei der Auslandsvertretung eingereicht worden. Es liege deshalb keine förmliche Verpflichtungserklärung vor und das letztlich erteilte Visum basiere auch nicht auf der Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung sei auch nicht notwendig gewesen, da die Schwiegermutter im Zeitpunkt ihrer Einreise über einen Diplomatenpass verfügt habe und mit einem „Visum de Courtoisie“ eingereist sei. Daher habe auch das Visumshindernis, dass ein Einreisewilliger nicht über ausreichend Mittel verfüge, nicht durch eine Bürgschaft überwunden werden müssen, denn die Einreise als Diplomat setze den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel nicht voraus. Die Verpflichtungserklärung hätte durch die Behörde auch nicht eingefordert werden dürfen. Eine solche Erklärung dürfe nur dann verlangt werden, wenn der die Einreise begehrende Ausländer selbst nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung würden die Kosten eines Ausländers nur übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen. Die Erklärung dürfe insbesondere dann für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gefordert werden, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts zwingende Erteilungsvoraussetzung sei (z. B. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder im konkreten Fall aufgrund der Verpflichtung des Dritten vorliegen würde (z. B. § 30 AufenthG). Dies sei nicht der Fall. Keinen Aufenthaltstitel benötigten nämlich Personen nach § 1 Abs. 2 AufenthG, u. a. Diplomaten. Den Verpflichtungsnehmern sei ein Visum zu Besuchszwecken auch nie erteilt worden. Für ihn, den Kläger, sei deshalb weder der Beginn des vermeintlich übernommenen Risikos der Erstattung eventuell bezogener Leistungen erkennbar gewesen noch dessen Ende, da sich Diplomaten dauerhaft und ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten könnten. Die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung sei durch die Einreise der Verpflichtungsnehmer als Diplomaten nicht in Gang gesetzt worden. Sie hätte nur mit der Einreise der Verpflichtungsnehmer als Besucher beginnen können. Dies gehe aus dem Wortlaut der Erklärung hervor. Die Verpflichtungserklärung sei nämlich zweckgebunden. Die Wirkung der Verpflichtungserklärung hätte entgegen ihrer gesetzlichen Regelung auch kein Ende gefunden. Sie sei im Zeitpunkt ihrer Abgabe gesetzlich auf drei Jahre festgelegt gewesen und dürfe keine immerwährende Gültigkeit haben. Schließlich sei die Verpflichtungserklärung auch deshalb nichtig, weil der Kläger bei Abgabe der Erklärung von falschen Voraussetzungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs seiner Haftung ausgegangen sei. Die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung, der insoweit auf die "Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ abstelle, sei nicht eindeutig. Er, der Kläger, sei bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen, nur für den Aufenthalt zu Besuchszwecken zu haften, der durch das Aufnahmeverfahren ermöglicht und erlaubt worden sei. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass später auch eine Flüchtlingsanerkennung erfolgen würde. Nach der Rechtsprechung seien zur Auslegung von Inhalt und Reichweite von Verpflichtungserklärungen die Regeln des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend sei allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen konnte, also der Empfängerhorizont. Auf den Empfängerhorizont könne bei der Auslegung einer Willenserklärung aber dann nicht maßgeblich abgestellt werden, wenn eine Erklärung auf einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben werde. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gehe deshalb davon aus, dass es in einem solchen Fall maßgeblich jedenfalls auch darauf ankomme, wie der Erklärende – hier also der Kläger – seine Aussage habe verstehen dürfen; verbleibende Unklarheiten gingen zu Lasten des Formularverwenders (entsprechend § 305c Abs. 2 BGB). Im vorliegenden Fall ergebe sich nicht eindeutig, dass er, der Kläger, auch die Kosten eines Aufenthalts der Verpflichtungsnehmer als Diplomaten und die für die anschließende Durchführung eines Asylverfahrens habe übernehmen wollen. Diese Unsicherheit ginge zu Lasten der Beklagten, die sich insoweit die Formularverwendung und -entgegennahme durch die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf zurechnen lassen müsse. Eine derart weitreichende Verpflichtung für die Erstattung der Kosten eines Diplomatenaufenthalts mit anschließender Asylantragstellung lasse sich dem von ihm unterzeichneten Erklärungsformular nicht eindeutig entnehmen. Dies habe zur Folge, dass keine Haftung des Klägers aus der Verpflichtungserklärung hergeleitet werden könne. Zudem hätte die Beklagte den Verpflichtungsnehmern die Leistungen schon dem Grunde nach nie gewähren dürfen, da es ihnen an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde. Ausländer mit Diplomatenstatus könnten nämlich regelmäßig keine Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen, denn die Aufgaben des diplomatischen Dienstes und die "von alters her anerkannte besondere Stellung des Diplomaten" (vgl. die Präambel zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen) würden einen Sozialleistungsbezug im Empfangsstaat ausschließen. Die Alimentation ihrer Diplomaten obliege allein den Entsendestaaten. Im vorliegenden Fall gebe es weder Anhaltspunkte dafür, dass die diplomatische Mission der Verpflichtungsnehmer durch Abberufung erloschen sei, noch dafür, dass der Entsendestaat als Völkerrechtssubjekt nicht mehr fortbestehe. Der in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2025 nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.05.2022, Aktenzeichen 1 A 124/17, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Aus dem Schriftsatz des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Mai 2017 ergebe sich, dass dieser die Faxnummer -1734 der Impressumsseite entnommen habe, insbesondere habe er nach eigenen Angaben auch nicht die Faxnummer der gemeinsamen Verwaltung recherchiert, sondern die Faxnummer der Verantwortlichen die Website betreffend. Es dränge sich unmittelbar auf, dass eine Faxnummer aus einem Impressum nicht geeignet für eine fristwahrende Klagerhebung sein könne. Angesichts der am 21. April 2017 auslaufenden Klagefrist hätten den damaligen Prozessbevollmächtigten erhöhte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes getroffen. Allein der Umstand, dass nach eigenem Vortrag lediglich über das Impressum eine Faxnummer herausgefunden sowie verwendet worden sei, am Folgetag jedoch eine andere Faxnummer recherchiert und verwendet worden sei, lasse Zweifel an der Ausübung eben jener Sorgfalt aufkommen. Zudem werde der Zugang des Faxes am 21. April 2017 bezweifelt. Selbst wenn am 21. April 2017 ein Fax unter der Faxnummer 04621 86-1734 empfangen worden sei, wäre dies auf dem Faxgerät des Oberverwaltungsgerichts eingegangen. Die Klage wäre nicht in den Machtbereich des Verwaltungsgerichts gelangt. Das Vorliegen eines gemeinsamen Faxgeräts für den Empfang fristgebundener Schriftsätze werde bezweifelt. Mit Blick auf die Begründetheit der Klage führt die Beklagte ergänzend aus, dass es sich bei den vom Kläger in der Anlage zur Klage beigefügten „Visa de Courtoisie“ zu Frau … und … entgegen der Ausführungen des Klägers nicht um Diplomatenpässe oder (diplomatische) Dienstausweise handele, sondern um jemenitische Reisepässe, die jeweils Visa enthalten („Visa de Courtoisie“). Dabei handele es sich um sog. Höflichkeitsvisa. Dass es sich bei Frau .. und … um Diplomaten handele, werde bestritten. Frau …habe bei der Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dass ihr Ehemann jemenitischer Diplomat in Ägypten gewesen sei. Frau …und … seien allenfalls Familienmitglieder eines Diplomaten. Am Dienstort akkreditierte Mitglieder anderer fremder Missionen aus visumpflichtigen Staaten, die sich zu Privatreisen bis zu einer Dauer von drei Monaten in die Bundesrepublik Deutschland (und ggf. andere Schengen-Staaten) begeben wollten, erhielten Schengen-Visa (Kategorie C), sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben seien, keinesfalls aber diplomatische oder dienstliche Visa. Diese Visa enthielten je nach Ortsüblichkeit den Hinweis „Visa de Courtoisie” oder „Gratis-Visum". Damit werde klargestellt, dass dieser Personenkreis zwar gebührenfreie Visa erhalte, aber für die Dauer des Aufenthalts keine Vorrechte und Befreiungen genieße. Darüber hinaus sei die Verpflichtungserklärung des Klägers auch Grundlage des Visumsverfahrens geworden. Ein abgerufener Auszug aus der Visa-Datei (Antragsauskunft) der Ausländerbehörde vom 21. Januar 2016 weise zu Frau … aus, dass die Antragsdaten für ein Visum am 11. August 2015 von der Botschaft in Kairo übermittelt wurden. Dabei handele es sich um das Visum mit der Nr. D051529845 (C-Visum, kurzfristiger Aufenthalt), das am 19. August 2015 (mit einer Gültigkeit vom 20. August 2015 bis 19. August 2016) zur Ausweisnummer .... (Reisepass Jemen der Frau …) erteilt worden sei. Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG der Behörde in Düsseldorf, abgegeben am 19. Juni 2015, habe vorgelegen. Dies sei von der Deutschen Botschaft in Kairo mitgeteilt worden. Dabei handele es sich um das vom Kläger vorgelegte „Visa de Courtoisie“. Auch bei der Visumserteilung für den Schwiegervater des Klägers, Herrn ..., habe die Verpflichtungserklärung vorgelegen. Dem Kläger sei die Tragweite der Verpflichtung bewusst gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er als nahestehender Verwandter wusste, weshalb seine Schwiegermutter und sein Schwager den Jemen bereits 2014 und auch Ägypten verließen. Es sei anzunehmen, dass eine Familie sich hierüber austausche, zumal sein Schwager erforderliche Medikamente in Ägypten nicht mehr habe bekommen können und die Lage katastrophal gewesen sei; dies habe Frau …beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet. Die Verpflichtungserklärung sei schließlich auch nicht nichtig. Die Leistungsgewährung sei rechtmäßig erfolgt. Nach Angaben der Verpflichtungsnehmerin Frau …sei die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits am 3. Dezember 2015 mit einem Visum erfolgt. Aufgrund der Geltungsdauer des Visums seien die Verpflichtungsnehmer spätestens nach Ablauf von 90 Tagen ausreisepflichtig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe in jedem Fall ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestanden. Dies gelte selbst für den Fall, dass es sich um ausreisepflichtige Diplomaten handeln würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.