Urteil
6 Bf 133/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:0425.6BF133.23.00
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Leitsätze
1. Familienangehörige sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) FreizügG/EU u.a. die Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Die Unterhaltsgewährung setzt das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses voraus, das sich aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird. Der Unterhaltsbedarf muss nach der Rechtsprechung des EuGH „im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen“. (Rn.28)
2. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte erstmalig nach Zuzug in den Aufnahmemitgliedstaat gestellt, ohne dass im Heimat- bzw. Herkunftsland ein Visumverfahren durchgeführt bzw. die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt wurde, muss die Unterhaltsgewährung bzw. das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Verwandte zu dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nachzog, d.h. bei Ausreise aus dem Herkunfts- bzw. Heimatland und bei der in den Aufnahmemitgliedstaat erfolgenden Einreise bzw. der Niederlassung dort. Das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis im Herkunfts- oder Heimatland muss nicht (ggf. zudem) bei Antragstellung im Aufnahmemitgliedstaat gegeben sein.(Rn.29)
3. Wird die das Abhängigkeitsverhältnis begründende finanzielle Unterstützung des freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen durch den Unionsbürger bzw. dessen Ehegattin obsolet, weil der freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von dem ihm gemäß Art. 23 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) zustehenden Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, Gebrauch gemacht hat, so führt dies nicht dazu, dass dem Betroffenen hierdurch die Eigenschaft eines Familienangehörigen genommen wird. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, das dem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) zusteht.(Rn.64)
4. Gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU kann das Freizügigkeitsrecht nur vom Unionsbürger selbst, nicht jedoch von dessen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen abgeleitet werden; die Möglichkeit eines „Kettennachzugsanspruchs“ besteht nicht.(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.
Der Bescheid vom 26. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2020 wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte EU für Familienangehörige abgelehnt worden ist, und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Aufenthaltskarte (EU) als Familienangehörige eines Unionsbürgers auszustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Familienangehörige sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) FreizügG/EU u.a. die Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Die Unterhaltsgewährung setzt das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses voraus, das sich aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird. Der Unterhaltsbedarf muss nach der Rechtsprechung des EuGH „im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen“. (Rn.28) 2. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte erstmalig nach Zuzug in den Aufnahmemitgliedstaat gestellt, ohne dass im Heimat- bzw. Herkunftsland ein Visumverfahren durchgeführt bzw. die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt wurde, muss die Unterhaltsgewährung bzw. das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Verwandte zu dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nachzog, d.h. bei Ausreise aus dem Herkunfts- bzw. Heimatland und bei der in den Aufnahmemitgliedstaat erfolgenden Einreise bzw. der Niederlassung dort. Das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis im Herkunfts- oder Heimatland muss nicht (ggf. zudem) bei Antragstellung im Aufnahmemitgliedstaat gegeben sein.(Rn.29) 3. Wird die das Abhängigkeitsverhältnis begründende finanzielle Unterstützung des freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen durch den Unionsbürger bzw. dessen Ehegattin obsolet, weil der freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von dem ihm gemäß Art. 23 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) zustehenden Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, Gebrauch gemacht hat, so führt dies nicht dazu, dass dem Betroffenen hierdurch die Eigenschaft eines Familienangehörigen genommen wird. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, das dem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) zusteht.(Rn.64) 4. Gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU kann das Freizügigkeitsrecht nur vom Unionsbürger selbst, nicht jedoch von dessen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen abgeleitet werden; die Möglichkeit eines „Kettennachzugsanspruchs“ besteht nicht.(Rn.39) Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Der Bescheid vom 26. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2020 wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte EU für Familienangehörige abgelehnt worden ist, und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Aufenthaltskarte (EU) als Familienangehörige eines Unionsbürgers auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht unter Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2020, soweit darin der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (EU) abgelehnt worden ist, ein Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu. Die zulässige Klage ist insoweit begründet, sodass das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern auszustellen, da sie freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) Alt. 2 FreizügG/EU (nachfolgend 4.) des als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigten spanischen Ehemannes der Mutter der Klägerin (nachfolgend 2.) ist und sie diesem i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nachgezogen ist (nachfolgend 3.). Das Freizügigkeitsrecht der Klägerin bestand bereits beim Nachzug in die Bundesrepublik Deutschland im Februar 2019, d.h. bei Ausreise aus Kolumbien sowie bei Einreise bzw. Wohnungsnahme der Klägerin im Bundesgebiet und besteht zudem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. hierzu: nachfolgend 1.). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts (zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts: BVerwG, Urt. v. 31.5.2012, 10 C 8.12, InfAuslR 2012, 348, juris Rn. 13; zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Wirkung für die Zukunft: BVerwG, Urt. v. 23.9.2020, 1 C 27.19, InfAuslR 2021, 50, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 5.7.2023, 12 S 1835/21, InfAuslR 2024, 61, juris Rn. 67). Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.9.2019, 1 C 48.18, BVerwGE 166, 251, juris Rn. 9). Danach muss das Freizügigkeitsrecht der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bestehen. Es kann offen bleiben, ob nach der Rechtsprechung des EuGH das Freizügigkeitsrecht zudem im Zeitpunkt des „Nachzugs“ in die Bundesrepublik Deutschland Anfang Februar 2019 bestanden haben muss, d.h. bei Ausreise aus Kolumbien sowie bei Einreise bzw. Niederlassung der Klägerin im Bundesgebiet oder ob danach allein ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis bei Ausreise aus Kolumbien bestanden haben muss. Im Einzelnen: a) Die Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Fassung (v. 20.4.2023, BGBl. I Nr. 106) freizügigkeitsberechtigt, wenn sie als Familienangehörige eines als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers diesen begleitet oder ihm nachzieht. Familienangehörige sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) FreizügG/EU „die Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird“. Diese Regelungen sind gleichlautend mit den bei Nachzug der Klägerin im Februar 2019 geltenden Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.7.2017, BGBl. I. S. 2780; nachfolgend: FreizügG/EU a.F.; vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FreizügG/EU a.F.) und entsprechen Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a), Art. 2 Nr. 2 lit. c) RL 2004/28/EG - Freizügigkeitsrichtlinie - in der geltenden Fassung (v. 5.4.2011, Abl. EU S. 141/1). Die Klägerin ist daher als drittstaatsangehörige Verwandte in gerader absteigender Linie der Ehefrau eines Unionsbürgers, die (die Klägerin) zudem das 21. Lebensjahr vollendet hat, dann Familienangehörige i.S. des Freizügigkeitsrechts, wenn ihr von ihrer kolumbianischen Mutter oder ihrem spanischen Stiefvater Unterhalt gewährt wird. Die Unterhaltsgewährung im Sinne des Freizügigkeitsrechts setzt das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses voraus; diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, juris Rn. 21 ff.; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, juris Rn. 35). Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2023, C-488/21, GV, AuAS 2024, 26, juris Rn. 57; Urt. v. 16.1.2014, a.a.O., juris Rn. 22, 30; Urt. v. 9.1.2007, a.a.O., juris Rn. 37; vgl. auch: Urt. v. 5.9.2012, C-83/11, Rahman, InfAuslR 2012, 389, juris Rn. 33). Ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger, dem danach ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zusteht, behält dieses Recht, solange ihm von dem freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer bzw. dessen Ehegatten Unterhalt gewährt wird bzw. bis er nach ununterbrochenem fünfjährigen Aufenthalt als freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG beanspruchen kann (EuGH, Urt. v. 21.12.2023, a.a.O., juris Rn. 60). Diese vom EuGH entwickelte Systematik gebietet es, dass jedenfalls das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis beim „Nachzug“ zum freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger vorliegen muss, wobei das Abhängigkeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des EuGH „im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt […], in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen“ bestehen muss; es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des EuGH dahingehend zu verstehen ist, dass auch das Freizügigkeitsrecht im Zeitpunkt des „Nachzugs“ in die Bundesrepublik Deutschland Anfang Februar 2019 bestanden haben muss. Zudem muss das Freizügigkeitsrecht auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts bestehen. b) Wird, wie vorliegend, der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte erstmalig nach Zuzug in den Aufnahmemitgliedstaat gestellt, ohne dass im Heimat- bzw. Herkunftsland ein Visumverfahren durchgeführt bzw. die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt wurde, muss jedenfalls die Unterhaltsgewährung bzw. das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis auch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verwandte zu dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nachzog, bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2023, C-488/21, GV, AuAS 2024, 26, juris Rn. 62: „... zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr [der freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmerin] nachzog“; Schlussanträge der Generalanwältin Capeta vom 16.2.2023 in der Rechtsache C-488/21, Rn. 42; EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-432/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, juris Rn. 22, 24 – die Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurde erst nach Einreise im Aufnahmemitgliedstaat beantragt; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, juris Rn. 37 – die Aufenthaltserlaubnis wurde im Aufnahmemitgliedstaat nach Einreise mit einem Besuchervisum für den Schengenraum gestellt); dabei versteht das Berufungsgericht das Abhängigkeitsverhältnis beim „Nachzug“ dahingehend, dass es bei Ausreise aus dem Herkunfts- bzw. Heimatland und bei der in den Aufnahmemitgliedstaat erfolgenden Einreise bzw. Niederlassung bestanden haben muss. Wäre hingegen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Aufnahmemitgliedstaat abzustellen, so würde der vom EuGH geprägte Maßstab, dass das Abhängigkeitsverhältnis „im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen [müsse], in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen“, dazu führen, dass das Freizügigkeitsrecht in einer Konstellation wie der vorliegenden nie bestünde. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung bestünde denklogisch kein Abhängigkeitsverhältnis mehr im Herkunfts- oder Heimatland, sondern allenfalls im Aufnahmemitgliedstaat. Ein derartiges punktuelles Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung würde dem Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen in diesen Fällen aber jede praktische Wirksamkeit nehmen und das Ziel der Richtlinie, dass das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden sollte (Erwägungsgrund 5 der RL 2004/38/EG), wesentlich beeinträchtigen. Denn es hätte zur Folge, dass in diesen Fällen nur durch die Einreise mit einem entsprechenden Visum bzw. einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers das Freizügigkeitsrecht (materiell-rechtlich) bestünde. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass das Freizügigkeitsrecht unabhängig von einer Erteilung durch den Aufnahmemitgliedstaat besteht und es für seine Entstehung auch keines entsprechenden Antrags bedarf, sondern sein Bestehen (nur) deklaratorisch durch den Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wird (vgl. zum Freizügigkeitsrecht des Ehegatten: EuGH, Urt. v. 25.7.2002, C-459/99, MRAX, InfAuslR 2002, 417, juris Rn. 74). Eine solche Auslegung widerspräche zudem dem Grundsatz, dass die Verweigerung des Rechts auf Aufenthalt als freizügigkeitsberechtigte Person nicht darauf gestützt werden kann, dass die Person die Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung, nicht erfüllt hat (vgl. zum Freizügigkeitsrecht des Ehegatten: EuGH, Urt. v. 25.7.2002, a.a.O., Rn. 78, 80). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass auch bei Bestehen eines Freizügigkeitsrechts des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen für die Einreise ein Visum oder der Besitz einer Aufenthaltskarte notwendig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 RL 2004/38/EG). Denn der EuGH stellt in der Entscheidung MRAX (Urt. v. 25.7.2002, a.a.O., Rn. 59) ausdrücklich fest, dass zwischen dem Recht auf Einreise aufgrund des Freizügigkeitsrechts und der Ausübung des Rechts auf Einreise zu unterscheiden ist und dass die Ausübung des Rechts auf Einreise vom Besitz eines Visums abhängig gemacht werden kann. Der EuGH (Urt. v. 25.7.2002, a.a.O., Rn. 78) hält jedoch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also nach deutschem Recht die Verweigerung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte, wegen eines Verstoßes gegen die Visumspflicht angesichts der Tatsache, dass die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten ist, für unionsrechtswidrig, weil dies den Kern des unmittelbar durch das Unionsrecht verliehenen Rechts auf Aufenthalt antaste und offensichtlich außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehe. Für eine Beschränkung dieser Rechtsprechung des EuGH auf drittstaatsangehörige Ehegatten und eine entsprechende Unterscheidung zwischen freizügigkeitsberechtigten Ehegatten und anderen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen sieht der erkennende Senat weder in der Freizügigkeitsrichtlinie noch in der Rechtsprechung des EuGH belastbare Ansatzpunkte. Eine hier nicht zu erörternde Frage ist, ob dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, der bei Einreise in die EU bzw. den Aufnahmemitgliedstaat weder im Besitz eines Visums noch einer Aufenthaltskarte ist, an der Grenze die Einreise verweigert werden bzw. ob der drittstaatsangehörige Familienangehörige das geltend gemachte Freizügigkeitsrecht beim Grenzübertritt belegen könnte. Aus den genannten Gründen muss das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis nicht (ggf. zudem) bei Antragstellung im Aufnahmemitgliedstaat, die vorliegend erst ca. sieben Monate nach Einreise erfolgte, gegeben sein. c) Es spricht einiges dafür, dass auch die weiteren Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts des Verwandten (Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers, von dem das Freizügigkeitsrecht des Verwandten abgeleitet wird, Eigenschaft als Familienangehöriger sowie die Absicht bzw. der Umstand, den Unionsbürger zu begleiten oder ihm nachzuziehen) bereits zum Zeitpunkt des „Nachzugs“ vorliegen müssen. Denn von einem Bestehen des Freizügigkeitsrechts vor Einreise geht zum einen die Freizügigkeitsrichtlinie im Hinblick auf das Erfordernis der Visumspflicht bzw. der vorherigen Ausstellung einer Aufenthaltskarte (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 RL 2004/38/EG) als Regelfall aus. Zum anderen geht hiervon auch die Rechtsprechung des EuGH insoweit aus, als sie das Abhängigkeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt der Antragstellung im Herkunfts- bzw. Heimatland des drittstaatsangehörigen Verwandten verknüpft; die Antragstellung im Herkunfts- bzw. Heimatland kann jedoch nur erfolgreich sein, wenn die weiteren Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Dies kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin sowohl beim „Nachzug“, d.h. bei Ausreise aus dem Herkunfts- bzw. Heimatland (vorliegend am 8. Februar 2019) und bei Einreise und Wohnungsnahme im Bundesgebiet (vorliegend ca. Mitte Februar 2019), als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (am 25. April 2024) freizügigkeitsberechtigt war. d) Lediglich ergänzend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass - soweit es in vorangegangenen Verfahren davon ausgegangen ist, dass gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU der Wegfall der Voraussetzungen des Rechts auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen und rechtmäßigen Aufenthalts nicht zwingend zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führe, sondern die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts im Ermessen der Ausländerbehörde stehe - es hieran in dieser Form nicht festhält. Das Recht auf Freizügigkeit entfällt dann, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 RL 2004/38/EG) oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU; Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG). Liegen die Voraussetzungen eines (zunächst bestehenden) Freizügigkeitsrecht vor Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nicht mehr vor, so besteht das Freizügigkeitsrecht nicht (mehr); allerdings wird in einem solchen Fall die Ausreisepflicht nur dann begründet, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). 2. Herr ... war im Februar 2019 und ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Ehemann der Mutter der Klägerin und als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. a) Die Klägerin, die bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Kolumbien im Februar 2019 ausweislich der in ihrem Pass enthaltenen Daten älter als 21 Jahre war, hat durch Vorlage einer mit einer Apostille versehenen Abschrift ihrer Geburtsurkunde nachgewiesen, Tochter von Frau ... zu sein. Zudem ist durch Vorlage einer mit Apostille versehenen Abschrift der Heiratsurkunde nachgewiesen, dass die Mutter der Klägerin mit Herrn ... (nachfolgend: Stiefvater der Klägerin) seit 2012 verheiratet ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde. Der Stiefvater der Klägerin war und ist Unionsbürger. Er besaß bei Ausreise der Klägerin aus Kolumbien am 8. Februar 2019, bei Einreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland sowie Einzug in die gemeinsame Wohnung der Mutter und des Stiefvaters der Klägerin Mitte Februar 2019 und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im April 2024 neben der kolumbianischen auch die spanische Staatsangehörigkeit, welche er durch Vorlage seines Passes nachgewiesen hat. b) Der Stiefvater der Klägerin war im Februar 2019 als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt. Ausweislich des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs hat der Stiefvater der Klägerin zwar vom 1. November 2018 bis zum 19. Mai 2019 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezogen und war nicht erwerbstätig. Hierdurch hat er jedoch gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU a.F. nicht seine Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer verloren. Denn er war zuvor vom 25. September 2017 bis zum 10. Oktober 2018 und damit länger als ein Jahr durchgehend erwerbstätig. In diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, sofern sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, Satz 2 FreizügG/EU a.F.; vgl. EuGH, Urt. v. 11.4.2019, C-483/17, Tarola, InfAuslR 2019, 232, juris Rn. 27). Dies war vorliegend der Fall, da der Stiefvater der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum als arbeitssuchend gemeldet war, wie die Anmerkungen „Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit“ bzw. „Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug“ im vorgelegten Rentenversicherungsverlauf für diesen Zeitraum belegen. Der Umstand, dass der Stiefvater der Klägerin ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs bereits ab dem 20. Mai 2019 erneut Arbeit gefunden hatte, belegt zudem, dass er zum damaligen Zeitpunkt auch fähig war, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 11.4.2019, C-483/17, Tarola, InfAuslR 2019, 232, juris Rn. 40). In der Regel ist (erst) nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit davon auszugehen, dass der Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr fähig ist und daher dauerhaft aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden ist (vgl. insgesamt: Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 130). c) Der Stiefvater der Klägerin war auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Arbeitnehmer und als solcher gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Der vorgelegte Rentenversicherungsverlauf vom 18. März 2024 weist zwar nur eine Beitragszeit bis zum 31. Dezember 2023 auf. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und er daher die Eigenschaft als Arbeitnehmer trotz seiner langjährigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verloren hätte. Der Stiefvater der Klägerin hat nach Aktenlage zudem ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben, da er sich nach dem Rentenversicherungsverlauf seit dem 1. Juni 2017 ständig rechtmäßig als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufgehalten hat; die dem Rentenversicherungsverlauf zu entnehmenden kurzen Zeiten, in denen der Stiefvater der Klägerin weder erwerbstätig noch als arbeitssuchend gemeldet war (9.9. – 24.9.2017; 11.5. – 20.5.2019; 1.10 – 31.10.2019; 26.3. – 12.4.2021), berühren nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU den ständigen Aufenthalt nicht (vgl. Gerstner-Heck in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.1.2024, § 4a FreizügG/EU Rn. 20; Tewocht in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.10.2021, zu § 4a FreizügG/EU Rn. 39; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4a FreizügG/EU Rn. 84 ff.; vgl. zu den Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts: BVerwG, Urt. v. 31.5.2012, 10 C 8.12, InfAuslR 2012, 348, juris Rn. 15 ff.). Da der Stiefvater der Klägerin weiterhin als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt ist, steht sein Daueraufenthaltsrecht der Ableitung des Freizügigkeitsrechts der Klägerin von ihm als einem freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) Alt. 2 FreizügG/EU nicht entgegen. Es kann daher offenbleiben, ob der Stiefvater der Klägerin der Klägerin auch dann ein Freizügigkeitsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU vermitteln könnte, wenn er zwar aufgrund langjähriger Erwerbstätigkeit daueraufenthaltsberechtigt wäre, aber selbst am Erwerbsleben nicht mehr teilnehmen würde und daher nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt wäre (vgl. zum Streitstand: Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 3 FreizügG/EU Rn. 14; Hettche in: GK-AufenthG, § 3 FreizügG/EU, Stand der Kommentierung 1.12.2022, Rn. 22; Gerstner-Heck in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.1.2024, § 3 FreizügG/EU Rn. 9; Tewocht in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.10.2021, § 4a FreizügG/EU, Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.8.2015, 2 M 54/15, ZAR 2015, 402, juris Rn. 16; VG Hamburg, Urt. v. 4.7.2014, 9 K 2066/12, juris Rn. 18 ff.). d) Ergänzend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Klägerin ein Freizügigkeitsrecht nicht von ihrer kolumbianischen Mutter ableiten kann. Diese ist zwar als Ehefrau eines als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt und im Besitz einer Daueraufenthaltskarte. Gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU kann das Freizügigkeitsrecht aber nur vom Unionsbürger selbst, nicht jedoch von dessen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen abgeleitet werden; die Möglichkeit eines „Kettennachzugsanspruchs“ besteht nicht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand der Kommentierung Januar 2021, § 3 FreizügG/EU Rn. 27; Tewocht in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.10.2021, § 1 FreizügG/EU Rn. 40). Da die Klägerin nicht die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragt hat, ist das Vorliegen der Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts als Familienangehörige nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FreizügG/EU nicht Streitgegenstand und daher nicht zu prüfen. 3. Die Klägerin erfüllte und erfüllt die Voraussetzung, dass sie i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU den Unionsbürger „begleiten oder ihm nachziehen“ muss. a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige eines als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ein Freizügigkeitsrecht, wenn sie den Unionsbürger „begleiten oder ihm nachziehen“. Der Begriff „begleiten oder ihm nachziehen“ impliziert eine im Sinne des Ehe- und Familienschutzes schutzwürdige tatsächliche Beziehung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, 1 C 22.14, NVwZ-RR 2015, 910, juris Rn. 23). Der nachziehende Familienangehörige ist dabei nicht verpflichtet, mit dem Unionsbürger unter demselben Dach zusammenzuwohnen, sondern es genügt, dass sich beide in demselben Mitgliedstaat aufhalten, in dem der Unionsbürger wohnt, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. zu getrenntlebenden Ehegatten bis zur Scheidung: EuGH, Urt. v. 16.7.2015, C-218/14, Singh u.a., NVwZ 2015, 1431, juris Rn. 54 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.3.2019, 1 C 9.18, BVerwGE 165, 128, juris Rn. 21). b) Die Voraussetzung erfüllte die Klägerin beim „Nachzug“. Bei Ausreise der Klägerin aus Kolumbien Anfang Februar 2019 plante diese, zu ihrem Stiefvater und ihrer Mutter in deren Wohnung zu ziehen, wie dies dann auch Mitte Februar 2019 tatsächlich erfolgte. Nach dem Eindruck des Berufungsgerichts aus der mündlichen Verhandlung bestand im Februar 2019 auch eine gelebte familiäre Beziehung der Klägerin nicht nur zu ihrer Mutter, sondern auch zu ihrem Stiefvater, mit dem die Mutter seit elf Jahren verheiratet ist und den diese seit 22 Jahren kennt. Die Klägerin kennt ihren Stiefvater bereits aus Kolumbien, weil dieser dort immer wieder über eine längere Zeit im Haus mitgewohnt hat. c) Die genannten Voraussetzungen lagen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vor. Denn zwischen der Klägerin, ihrer Mutter und ihrem Stiefvater besteht nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung weiterhin eine gelebte familiäre Beziehung. Dass die Klägerin zwischenzeitlich in Hamburg eine eigene Wohnung bezogen hat, steht - wie ausgeführt - einem „begleiten oder nachziehen“ i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nicht entgegen. 4. Die Klägerin war beim Nachzug im Februar 2019 (nachfolgend a)) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FreizügG/EU a.F. und ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) Alt. 2 FreizügG/EU (nachfolgend b)) Familienangehörige. a) Die Klägerin war beim Nachzug im Februar 2019 Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsrechts. Wie ausgeführt ist sie als Tochter der Ehefrau von Herrn ... in gerader absteigender Linie Verwandte der Ehegattin eines Unionsbürgers. Sie hatte im Februar 2019 bereits das 21. Lebensjahr vollendet und ihr wurde bei Ausreise aus Kolumbien (nachfolgend bb)) und bei Einreise und Wohnungsnahme im Bundesgebiet (nachfolgend cc)) i.S.d. Freizügigkeitsrechts „Unterhalt gewährt“ (vgl. hierzu aa)). aa) Die Unterhaltsgewährung im Sinne des Freizügigkeitsrechts setzt - wie ausgeführt - das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses voraus; diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2023, C-488/21, GV, AuAS 2024, 26, juris Rn. 57; Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, juris Rn. 21 ff.; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, juris Rn. 35). Ein aufenthaltsberechtigter Unionsbürger bzw. sein Ehegatte gewährt einem Familienangehörigen Unterhalt, wenn er ihm tatsächlich regelmäßig Leistungen zukommen lässt, die vom Ansatz her als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können und die vom Umfang her zumindest einen Teil des Lebensunterhalts decken (vgl. zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG/EWG BVerwG, Urt. v. 20.10.1993, 11 C 1.93, BVerwGE 94, 239, juris Rn. 13 f.). Die Tatsache, dass der Verwandte in absteigender Linie regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag erhält, den er zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist im Grundsatz geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verwandten in absteigender Linie und dem Unionsbürger nachzuweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, juris Rn. 21 ff.; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, juris Rn. 35). Dabei reicht es aus, dass nur ein (substantieller) Teil des erforderlichen Unterhalts geleistet wird; die ergänzende Inanspruchnahme von Sozialleistungen steht dem Abhängigkeitsverhältnis nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 18.6.1987, 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2832, juris Rn. 20; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, 1 C 22.14, InfAuslR 2015, 420, juris 24). Zudem ist es nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln, da die Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38/EG, weit auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. v. 9.1.2007, a.a.O., juris Rn. 36 m.w.N.). Auch setzt die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch voraus (EuGH, Urt. v. 9.1.2007, a.a.O., juris Rn. 36 m.w.N). Der das Freizügigkeitsrecht begehrende Verwandte muss auch nicht nachweisen, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunfts- oder Heimatlandes Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (EuGH, Urt. v. 16.1.2014, a.a.O., juris Rn. 25). Auch die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, wirkt sich nicht auf die Auslegung des Erfordernisses der Unterhaltsgewährung aus (EuGH, Urt. v. 16.1.2014, a.a.O., juris Rn. 33). Wie lange der Zeitraum sein muss, innerhalb dessen die Unterhaltsgewährung erfolgt, um diese als „regelmäßig“ bzw. über „einen beachtlichen Zeitraum“ zu qualifizieren, ist nach den Umständen des Einzelfalls abhängig auch vom Maß der finanziellen Leistungen und deren voraussichtlicher Dauer zu bestimmen (bejaht für einen Zeitraum von fünf Monaten: LSG Magdeburg, Beschl. v. 23.5.2018, L 4 AS 913/17 B ER, juris Rn. 43). Dabei muss der Verwandte, der sich auf ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger beruft, das Abhängigkeitsverhältnis darlegen und ggf. auch nachweisen, wobei der Nachweis der Unterhaltsgewährung ebenso wie der Nachweis der übrigen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, juris Rn. 41 ff.). Eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsgewährung - die zuständige Behörde darf gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU verlangen (ebenso: § 5a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.), was auch die Unterhaltsgewährung umfasst (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d) RL 2004/38/EG; vgl. hierzu: Epe in: GK-AufenthG, § 5a FreizügG/EU, Stand der Kommentierung Oktober 2010, Rn. 11; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 5a Rn. 10; Brinkmann in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 5a FreizügG/EU Rn. 9; a.A. Gerstner-Heck in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.1.2024, § 5a FreizügG/EU Rn. 13) - ist hierfür zwar besonders geeignet, kann aber keine Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder der Aufenthaltskarte sein. Dagegen ist es zulässig, die bloße Verpflichtungserklärung des Stammberechtigten oder seines Ehegatten, dem betroffenen Verwandten Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis für eine tatsächliche Unterhaltsgewährung anzusehen (EuGH, Urt. v. 9.1.2007, a.a.O., juris Rn. 42). bb) Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin nachgewiesen, dass Ihre Mutter sie in Kolumbien von November 2017 bis zur Ausreise im Februar 2019 regelmäßig finanziell unterstützt hat und die Klägerin mit dieser finanziellen Unterstützung einen substantiellen Teil ihrer Grundbedürfnisse in Kolumbien gedeckt hat (nachfolgend (1)), wodurch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH das für die Begründung der Eigenschaft eines Familienangehörigen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FreizügG/EU a.F. notwendige tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis vorlag (nachfolgend (2)). (1) Das Berufungsgericht geht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes insbesondere aufgrund der vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Klägerin, ihrer Mutter und der Vermieterin sowie aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin sowie der Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von folgendem Sachverhalt aus (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO): Die Klägerin wuchs in Cali auf und lebte dort mit einer kurzen Unterbrechung von wenigen Monaten immer bei ihrer Mutter, bis diese im November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Ehemann gezogen ist. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin mit ihrem Bruder und ihrer Mutter in einem von der Mutter gemieteten Haus in Cali. Die Mutter der Klägerin hatte bereits vor dem Sommer 2017 entschieden, ihrem Ehemann nach Deutschland zu folgen und für November 2017 den entsprechenden Flug gebucht. Im Dezember 2017 zog die Klägerin mit ihrem Lebenspartner in eine gemeinsame Wohnung. Die Klägerin arbeitete als selbständige Frisörin, wobei die Kunden zu ihr nach Hause kamen. Im September 2017 hatte die Klägerin einen Motorradunfall, bei dem sie so schwer am Bein und Knie verletzt wurde, dass sie ihren Unterschenkel nicht mehr bewegen konnte und dadurch arbeitsunfähig erkrankt war. Sie wurde im Dezember 2017 oder Anfang 2018 und erneut im Juni 2018 operiert und war bis dahin weiterhin nicht arbeitsfähig. Anschließend hat die Klägerin Physiotherapie erhalten, die es ihr ca. im September bzw. Oktober 2018 ermöglicht hat, ohne Krücken zu laufen und das Bein bzw. den Fuß wieder normal zu belasten. Im Mai 2018 sprach die Klägerin mit ihrer Mutter, zu der sie emotional ein enges Verhältnis hat, über eine dauerhafte Übersiedlung nach Deutschland, spätestens im August 2018 buchte die Mutter in Abstimmung mit der Klägerin für die Klägerin für Anfang Februar 2019 den Flug nach Madrid sowie den Weiterflug nach Hamburg. Zu diesem Zeitpunkt war geplant, dass die Klägerin dauerhaft in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln sollte, wenn ihr dies möglich sein sollte. Mitbestimmend für die dauerhafte Ausreise der Klägerin aus Kolumbien war dabei, dass sie für sich als transsexuelle Person in Kolumbien keine Zukunft gesehen und sich von einem Leben in Deutschland mehr Entfaltungsmöglichkeiten erhofft hat. Am 9. Februar 2019 flog die Klägerin von Kolumbien nach Madrid. Dort blieb sie ca. drei Tage bei einer Freundin der Mutter und flog dann nach Hamburg. Sie wohnte in der Wohnung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters, bis sie im Januar 2021 in eine eigene Wohnung zog, in der sie noch heute wohnt. Nach Einreise, aber bevor die Klägerin im September 2019 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt hat, hat sie eine einmonatige Reise nach Spanien gemacht, die ihre Mutter finanziert hat. Den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellte die Klägerin nicht bereits im Februar 2019 bzw. nicht in Kolumbien, weil ihr nicht bekannt war, dass ihr ein Freizügigkeitsrecht zustehen könnte. Sie hatte zunächst überlegt, in Deutschland einen Asylantrag im Hinblick auf ihre Benachteiligung in Kolumbien in Bezug auf ihre sexuelle Orientierung zu stellen, diesen Schritt aber gescheut. Aufgrund der Beratung der sie derzeit vertretende Rechtsanwältin war der Klägerin erstmals die Möglichkeit eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bekannt geworden und sie hat sich sodann melderechtlich bei ihrer Mutter angemeldet und kurz darauf den entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (EU) gestellt. Die finanzielle Situation der Klägerin seit der Ausreise ihrer Mutter aus Kolumbien im November 2017 bis zu ihrer eigenen Ausreise aus Kolumbien im Februar 2019 stellte sich zur Überzeugung des Berufungsgerichts wie folgt dar: Die Klägerin hat noch im November 2017 mit ihrem Bruder im von der Mutter gemieteten Haus gelebt, wobei die Miete für November 2017 in Höhe von 650.000 Pesos noch von der Mutter gezahlt worden war. Zum 1. Dezember 2017 zog die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten in eine gemeinsame Wohnung, die einem Onkel von ihr gehörte und für die sie 650.000 Pesos Miete (einschließlich Nebenkosten für Wasser, Strom etc.) zahlte; die Mietzahlungen übergab sie jeweils der Frau des Onkels. Soweit die Klägerin bekundet hat, erst im Januar 2018 umgezogen zu sein, hält das Gericht die Erinnerung der Klägerin für unscharf. Denn ihre Mutter hat in der mündlichen Verhandlung sehr nachdrücklich bekundet, nur noch für November 2017 selbst die Miete gezahlt zu haben und erklärt, dass die Klägerin bereits am 1. Dezember 2017 in eine eigene Wohnung umgezogen sei, die insgesamt günstiger gewesen sei. Dies entspricht auch der Darstellung in der von Frau ... … unterzeichneten Erklärung, wonach sie von der Klägerin u.a. für Dezember 2017 Miete in Höhe von 650.000 Pesos erhalten habe. Die Klägerin hat für ihren Lebensunterhalt in Kolumbien ca. 200.000 Pesos benötigt. Ihren gesamten Lebensunterhalt hat die Klägerin zunächst aus einem Betrag in Höhe von 3,5 Mio. Pesos bestritten, den ihre Mutter ihr in Kolumbien zurückgelassen hatte. Es handelte sich um eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Mutter, die diese vor Ausreise aus Kolumbien erhalten hatte. Die Klägerin wurde von ihrem Lebensgefährten zu einem Teil im Alltag mit Lebensmitteln mitversorgt, ohne dass dieser ihren Unterhalt finanzierte. Ab März 2018 nahm die Mutter der Klägerin eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auf. Von dem Lohn überwies sie der Klägerin ab Anfang Mai 2018 bis zu deren Ausreise zu den auf der vorgelegten Transferübersicht der „Ria Deutschland GmbH“ genannten Terminen in der dort aufgeführten Höhe Geldleistungen im Gegenwert von insgesamt ca. 7.626.000 Pesos. Von diesem Geld finanzierte die Klägerin weit überwiegend ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Ausreise. Den Flug nach Madrid bzw. Hamburg bezahlte die Mutter, die Abwicklung erfolgte über die Kreditkarte des Bruders der Mutter der Klägerin. Hingegen hält das Berufungsgericht es nicht für erwiesen, dass es im Januar 2018 eine weitere Geldzahlung in Höhe von 80 bis 100 Euro gegeben hat, wie die Mutter dies in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Denn die Mutter hat erklärt, den Geldtransfer immer über das Ria Büro in Hamburg vorgenommen zu haben. Eine entsprechende Überweisung ist für Januar 2018 auf der Transferübersicht der Ria GmbH nicht aufgeführt. Das Berufungsgericht hält nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung diesen für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Kern des Geschehens für glaubhaft und die Klägerin und ihre Mutter für glaubwürdig. Das Berufungsgericht hält die Widersprüche im Vortrag, z.B. zur Höhe der Abfindung, die zunächst mit 3,0 Mio. Pesos angegeben wurde, das Datum des Umzugs in die eigene Wohnung, das von der Klägerin mit „wohl“ dem 1. Januar 2018, von ihrer Mutter mit dem 1. Dezember 2017 angegeben wurde, die sich widersprechenden Angaben zum Bestehen eines Kontos in Kolumbien, was schriftsätzlich verneint wurde, während die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ein solches bestanden habe, für nicht durchgreifend. Sie dürften z.T. auf Erinnerungslücken beruhen. Soweit die Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens zur Abfindung der Mutter vorgetragen hat, handelt es sich zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht um einen gesteigerten Vortrag, sondern um einen Vortrag, der erst aufgrund des fortschreitenden Prozessgeschehens erforderlich wurde. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin und ihrer Mutter wird insbesondere durch die detaillierte Schilderung und das Bekunden von partiell nachteiligen Umständen, wie z.B., dass der Bruder bei der Mutter der Klägerin gemeldet ist, tatsächlich aber bei der Klägerin wohnt, den Umstand, dass die Klägerin zunächst überlegte, Asyl zu beantragen und erst später von der Möglichkeit erfahren hat, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beanspruchen zu können, gestützt. Das behauptete Kerngeschehen ist zudem gleichbleibend vorgetragen worden. Gerade der für das Berufungsgericht glaubhafte Umstand, dass die Klägerin erst im Bundesgebiet davon erfahren hat, dass ihr möglicherweise ein Freizügigkeitsrecht zusteht, sprechen für das Berufungsgericht dafür, dass die durchgängig und konsistent behaupteten und im Ansatz belegten Transferleistungen der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin dienten. Hierfür spricht auch, dass die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Klägerin im Bundesgebiet beengt waren und die überwiesenen Beträge für sie eine finanzielle Belastung dargestellt haben. Diese Belastung hat die Mutter der Klägerin dennoch auf sich genommen, weil die Klägerin die Beträge für ihren Lebensunterhalt benötigte. Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht insgesamt von der Richtigkeit des Vortrags überzeugt, auch wenn das der Klägerin danach von November 2017 bis Ende April 2018 zur Verfügung stehende Geld rechnerisch nicht vollständig zur Deckung eines Bedarfs von monatlich 850.000 Pesos reichte. Insoweit war die Klägerin auf Hilfe durch ihren damaligen Lebenspartner angewiesen, die diese durchgängig, wenn auch in unterschiedlicher Stärke geschildert hat. Insgesamt waren ihre Lebensverhältnisse finanziell beengt. (2) Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist der Lebensunterhalt der Klägerin von November 2017 bis Anfang Februar 2019 weit überwiegend durch die beschriebenen Geldleistungen ihrer Mutter gewährleistet worden. Der auch maßgeblich erfolgte Beweis aufgrund der Bekundungen der Klägerin und ihrer Mutter in Ergänzung insbesondere des Transfernachweises der Ria Deutschland GmbH genügt den dargestellten Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH. Danach kann der Nachweis des Abhängigkeitsverhältnisses mit jedem geeigneten Beweismittel, also auch durch Bekundungen der antragstellenden Person sowie durch einen Zeugenbeweis geführt werden. Auch wenn der Klägerin die Geldleistungen nicht in gleichmäßigen Abständen durch ihre Mutter zur Verfügung gestellt wurden, handelte es sich in dem genannten Zeitraum insgesamt nicht um nur sporadische, sondern um regelmäßig erbrachte Leistungen, auf die die Klägerin für ihren Lebensunterhalt angewiesen war. Sie sind über einen Zeitraum von insgesamt 16 Monaten und damit während eines beachtlichen Zeitraums erfolgt. cc) Auch bei Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet und Wohnungsnahme bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater im Februar 2019 - sowie danach, jedenfalls bis die Klägerin im Januar 2021 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und eine eigene Wohnung angemietet und bezogen hat - bestand das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis im Bundesgebiet fort. Denn die Klägerin wohnte bei ihrer Mutter und deren Ehemann, die auch für den weiteren Lebensunterhalt sorgten. Auch für den einmonatigen Aufenthalt in Spanien wurden der Klägerin durch ihre Mutter die erforderlichen Geldbeträge zur Verfügung gestellt. Ob der Klägerin von ihrer Mutter bis September 2019 auch (Bar-)Geldbeträge zur Verfügung gestellt wurden, wie sie dies schriftsätzlich behauptet, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aber verneint hat, ist nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben. b) Die Klägerin ist zudem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Familienangehörige i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) Alt. 2 FreizügG/EU. aa) Insoweit geht das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes von folgendem Sachverhalt aus, der zu seiner Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden konnte: Die Klägerin hat seit Januar 2021 in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen zunächst in Teilzeit und später in Vollzeit gearbeitet. Von diesem Einkommen konnte sie sich zwischenzeitlich vollständig selbst unterhalten. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung übt sie keine Erwerbstätigkeit aus, ist arbeitssuchend gemeldet und erhält monatlich 995,70 Euro Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem Bruder in der Wohnung ..., von dem sie monatlich einen Mietanteil in Höhe von 400,- Euro in bar erhält. Der Bruder wohnt dabei auch deshalb in der Wohnung der Klägerin, um diese zu unterstützen. Die Klägerin wird von ihrer Mutter insoweit unterstützt, dass diese ihr „manchmal“ Lebensmittel und Dinge für ihren persönlichen Bedarf mitbringt. Die Klägerin hat weiterhin ein enges emotionales Verhältnis zu ihrer Mutter, ist aber auf deren Nähe und Anwesenheit nicht angewiesen. Nach dem Eindruck des Berufungsgerichts ist die Mutter weiterhin bereit, die Klägerin zu unterstützen, wenn dies erforderlich sein sollte. bb) Auf der Grundlage dieses Sachverhalts gilt das zuvor gegebene Abhängigkeitsverhältnis als fortbestehend. (1) Auf der Grundlage der oben dargestellten rechtlichen Maßstäbe wird der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch ihre Mutter bzw. deren Ehemann kein Unterhalt mehr i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) Alt. 2 FreizügG/EU gewährt; diese lassen der Klägerin nicht mehr tatsächlich regelmäßig Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Die Klägerin erhält zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Geldleistungen mehr von ihrer Mutter bzw. deren Ehemann. Die der Klägerin von ihrer Mutter „manchmal“ zur Verfügung gestellten Lebensmittel und Dinge für ihren persönlichen Bedarf sind nicht geeignet, für sich genommen das erforderliche tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Denn es handelt sich weder um regelmäßige Unterstützungsleistungen noch decken diese einen substantiellen Teil des für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Grundbedarfs der Klägerin. (2) Es kann dahinstehen, ob der Fortbestand eines zuvor gegebenen materiellen Abhängigkeitsverhältnisses im Aufnahmemitgliedstaat in Fortentwickelung der Rechtsprechung des EuGH auch allein dadurch begründet werden kann, dass eine emotionale oder physische Abhängigkeit besteht (vgl. in diese Richtung bei Inanspruchnahme von Invaliditätshilfe: Schlussanträge der Generalanwältin Capeta im Verfahren C-488/21, GV, Rn. 54, 58 ff., 70 ff.). Eine physische Abhängigkeit dahingehend, dass die Klägerin bei der Bewältigung ihres Alltags auf die Unterstützung durch die Mutter angewiesen wäre, ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die emotionale Verbundenheit der Klägerin zu ihrer Mutter erreicht nicht einen Grad, der als „Abhängigkeitsverhältnis“ angesehen werden könnte. Denn ein solches Verhältnis könnte nur bei einer besonders engen Beziehung bzw. emotionalen Bindung angenommen werden, auf die die Klägerin für ihr Wohlergehen angewiesen sein müsste. Eine derartige Bindung konnte das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. Auch wenn die Beziehung der Klägerin zu ihrer Mutter eng ist, ist sie nicht auf deren Anwesenheit emotional angewiesen. Gegen eine derartige Intensität der Beziehung spricht auch, dass die Mutter im November 2017 Kolumbien verlassen hat und die Klägerin und ihre Mutter davon ausgingen, dass die Klägerin dort werde ohne die Mutter leben können, dies sogar obwohl die Klägerin nach dem Motorradunfall arbeitsunfähig und bettlägerig war. Weder die Klägerin noch ihre Mutter haben zudem geäußert, dass die Übersiedlung nach Deutschland erfolgt ist, weil die Klägerin die Trennung von ihrer Mutter nicht mehr habe verkraften können. Maßgeblich für die Übersiedlung nach Deutschland waren vielmehr allein die Lebensumstände der Klägerin in Kolumbien. (3) Die das Abhängigkeitsverhältnis begründende finanzielle Unterstützung der Klägerin durch ihre Mutter ist obsolet geworden und entfallen, weil die Klägerin von dem ihr als freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige gemäß Art. 23 RL 2004/38/EG zustehenden Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, Gebrauch gemacht hat. Auf dieser Erwerbstätigkeit beruht das Arbeitslosengeld, von dem sie derzeit ihren Lebensunterhalt finanziert und dessen spezialgesetzlich geregelte Leistungsvoraussetzungen, insbesondere die notwendige Anwartschaftszeit von zwölf Monaten (vgl. § 142 Abs. 1 SGB III), sie angesichts der erfolgten Gewährung offenbar erfüllt. Die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes steht ihr dabei auch unionsrechtlich gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG als Teil des Rechts auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats zu. Das Berufungsgericht legt die Rechtsprechung des EuGH (vgl. zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen: Urt. v. 21.12.2023, C-488/21, GV, AuAS 2024, 26, juris Rn. 69; Urt. v. 18.6.1987, 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2832, juris Rn. 20 ff.) dahingehend aus, dass die Inanspruchnahme von Rechten, die einem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nach der Freizügigkeitsrichtlinie zustehen, nicht dazu führen darf, dass dies dem Betroffenen die Eigenschaft eines Familienangehörigen nimmt. Das Berufungsgericht geht daher davon aus, dass das zuvor gegebene Abhängigkeitsverhältnis auch bei fehlender finanzieller Abhängigkeit als fortbestehend anzusehen ist. Im Einzelnen: Der EuGH hat in der Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (a.a.O., juris Rn. 69) zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausgeführt: „[dass] die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt“ wird, durch die Gewährung einer Sozialhilfeleistung im Aufnahmemitgliedstaat nicht berührt wird. Eine andere Entscheidung liefe nämlich darauf hinaus, dass die Gewährung einer solchen Leistung dem Betroffenen die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, nehmen und folglich die Streichung dieser Leistung oder sogar den Verlust seines Aufenthaltsrechts rechtfertigen könnte. Eine solche Lösung würde es in der Praxis dem Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, verbieten, diese Leistung zu beantragen, und dadurch die dem Wanderarbeitnehmer zuerkannte Gleichbehandlung beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1987, Lebon, C-316/85, Rn. 20)“. In der zitierten Entscheidung Lebon führt der EuGH zudem aus, dass die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, „somit ungeachtet der Gewährung des Existenzminimums zu beurteilen“ ist. Während in den genannten Verfahren der Familienangehörige weiterhin finanziell durch den Unionsbürger bzw. dessen Ehegatten im Aufnahmemitgliedstaat unterstützt wurde, ist dies vorliegend nicht mehr gegeben. Die damit vorliegend bestehende Normkonkurrenz, dass einerseits die Eigenschaft eines Familienangehörigen i.S.d. Art. 2 Nr. 3 lit. c) RL 2004/38/EG erfordert, dass ihm vom Unionsbürger bzw. dessen Ehegatten „Unterhalt gewährt wird“ und dass der Verwandte andererseits als freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger eines Unionsbürgers berechtigt ist, gemäß Art. 23 RL 2004/38/EG eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ihm gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG auch das Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zusteht, ist dahingehend aufzulösen, dass bei fehlender Unterhaltgewährung aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. aufgrund der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Eigenschaft als Familienangehöriger fortbesteht, wenn zuvor im Aufnahmemitgliedstaat ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Andernfalls könnte der Familienangehörige sein Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur in einem eingeschränkten Umfang in Anspruch nehmen, weil er andernfalls sein Freizügigkeitsrecht verlieren würde. Würde das Recht auf Freizügigkeitsrecht durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verloren gehen, so würde zudem die Situation entstehen, dass der Familienangehörige in sein Heimatland zurückkehren müsste, dort aber ggf. erneut ein Freizügigkeitsrecht entstehen würde, wenn der Unionsbürger bzw. dessen Ehegatten diesem erneut aufgrund der bestehenden Bedürftigkeit Unterhalt gewähren müsste. Eine derartige Auslegung würde zu nicht kohärenten Lösungen führen und dem Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen wesentlich die praktische Wirksamkeit nehmen. Eine solche Auslegung widerspräche zudem dem Ziel der Freizügigkeitsrichtlinie, dass das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden sollte (Erwägungsgrund 5 RL 2004/38/EG). Sie widerspräche schließlich dem Grundsatz, dass die Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, zu denen die Richtlinie 2004/38/EG - auch soweit sie das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen betrifft - zählt, weit auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, juris Rn. 23). Hierbei mag auch zu berücksichtigen sein, dass der betroffene Personenkreis überschaubar erscheint. Zudem liegt ersichtlich keine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die Klägerin vor. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts (vgl. hierzu: § 2 Abs. 4 FreizügG/EU; Art. 35 RL 2004/38/EG) durch die Klägerin nicht vorliegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Berufungsgericht lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da jedenfalls die Klärung der entscheidungserheblichen Frage, ob das für die Begründung der Eigenschaft als Familienangehörige eines Unionsbürgers i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) Alt. 2 FreizügG/EU notwendige tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis als fortbestehend gilt, wenn eine drittstaatsangehörige Verwandte aufgrund einer im Aufnahmemitgliedstaat in Ausübung des ihr zustehenden Freizügigkeitsrechts aufgenommenen Erwerbstätigkeit bzw. des späteren Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III nicht mehr in einem tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Unionsbürger bzw. dessen Ehegatten steht, diesem daher von diesen nicht mehr i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) Alt. 2 FreizügG/EU „Unterhalt gewährt wird“, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eines Unionsbürgers. Die Klägerin ist ausweislich des vorgelegten Reisepasses am 3. April 1992 geboren und kolumbianische Staatsangehörige. Sie reiste ausweislich eines Passeinreisestempels am 8. Februar 2019 nach Madrid und nach eigenen Angaben kurz darauf in die Bundesrepublik Deutschland zu ihrer hier seit November 2017 lebenden Mutter. Ihre Mutter, Frau .., geb. am 2. Oktober 1974, ist ebenfalls kolumbianische Staatsangehörige und seit 2012 mit dem spanischen Staatsangehörigen …, geboren am 12. November 1969, verheiratet, mit dem sie in Deutschland seit November 2017 zusammenlebt. Die Beklagte stellte der Mutter der Klägerin am 18. Januar 2018 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines Unionsbürgers mit Gültigkeit vom 14. Dezember 2017 bis zum 13. Dezember 2022 aus. Am 13. April 2023 bescheinigte die Beklagte der Mutter der Klägerin einen unbefristeten Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU als Familienangehörige von EU-Bürgern aus Drittstaaten gemäß § 4a FreizügG/EU (Daueraufenthaltsrecht). Herr ... ist ausweislich des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs vom 18. März 2024, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 74 Rechtsmittelband der Gerichtsakte – nachfolgend: RMB), seit dem 1. Juni 2017 – mit Unterbrechungen – erwerbstätig. Mit E-Mail vom 17. September 2019 und anschließend schriftlich am 19. November 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines (als Arbeitnehmer) freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers (nachfolgend: Aufenthaltskarte (EU)). Beide Eheleute seien erwerbstätig und unterstützten die Klägerin, seitdem sie bei ihnen eingezogen sei. Zwischen Mai 2018 und Januar 2019 sei der Klägerin von ihrer Mutter regelmäßig Geld nach Kolumbien überwiesen worden, um ihren Lebensunterhalt mitzufinanzieren (i.H.v. 551,- Euro am 2.5.2018; 198,- und 491,- Euro am 3. und 31.7.2018; 412,37 Euro am 14.9.2018; 441,- Euro am 6.12.2018 und 208,- Euro am 31.1.2019). Hierzu legte die Klägerin die Kopie einer Transferübersicht der „Ria Deutschland GmbH“ vom 5. September 2019 vor, auf die Bezug genommen wird. Angesichts der als Transfrau erfahrenen Diskriminierungen habe sich die Familie entschieden, die monetäre Unterstützung auf Unterstützung durch mietfreie Wohnung und Unterstützung in der Bundesrepublik auszuweiten. Ausweislich der vorgelegten Meldebescheinigung vom 7. September 2019 ist die Klägerin am 31. Mai 2019 in die Wohnung ihrer Mutter und deren Ehegatten eingezogen. Unter dem 19. November 2019 beantragte die Klägerin zudem die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu ihrer Mutter. Darin gab sie an, am 8. Februar 2019 nach Madrid gereist zu sein und sich seit dem 10. März 2019 in Deutschland aufzuhalten. Am 18. Juni 2020 hat die Klägerin eine Arbeitstätigkeit in Deutschland aufgenommen. Unter dem 12. August 2020 erklärte die Mutter der Klägerin, dass sie der Klägerin „seit ihrer Einreise“ monatlich 350,- Euro in bar zahle und für sie 92,- Euro an den HVV überweise. Seitdem die Klägerin arbeite, zahle sie für diese weiterhin den HVV und gebe ihr die mietfreie Wohngelegenheit; weitere Zahlungen erfolgten nicht. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. August 2020 nach vorheriger Anhörung der Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (EU) sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz ab, teilte mit, dass sobald der Bescheid unanfechtbar geworden sei, die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen habe und drohte der Klägerin nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides die Abschiebung nach Kolumbien an. Die notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Freizügigkeitsrechts – nämlich die Gewährung von Unterhalt – erfordere ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis. Der erbrachte Nachweis über Geldsendungen nach Kolumbien von Mai 2018 bis Januar 2019 sei zu kurz; erforderlich sei zumindest ein Zeitraum von einem Jahr oder noch länger, um ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Hiergegen legte die Klägerin am 1. September 2020 Widerspruch ein und machte mit Schriftsatz vom 9. September 2020 geltend, die Zahlungen seien zum Nachweis des erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisses hinreichend. Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung habe ein Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen. Die Mutter der Klägerin habe die Klägerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik in ihre Wohnung aufgenommen und diese durch Unterkunftsgewährung und Verpflegung sowie bis zur Arbeitsaufnahme der Klägerin durch Geldleistungen i.H.v. 350,- Euro monatlich finanziell unterstützt. Auch nach der Arbeitsaufnahme der Klägerin gewähre die Mutter ihr weiterhin kostenfreie Unterkunft und bezahle den HVV. Derzeit sei die Klägerin auf der Suche nach einer eigenen Wohnung, die dann von der Mutter mitfinanziert werden solle. Das Recht zur Arbeitsaufnahme stehe der Klägerin als Familienangehörige eines Unionsbürgers zu und dürfe nicht unterlaufen werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2020 zurück. Zwar seien die behaupteten Zahlungen mit Blick auf das Durchschnittseinkommen in Kolumbien der Höhe nach ausreichend, jedoch habe das notwendige Abhängigkeitsverhältnis nicht hinreichend lange bestanden; es sei im Hinblick auf die Regelungen in § 3a FreizügG/EU ein Mindestzeitraum von zwei Jahren anzusetzen. Zudem sei die Klägerin zuvor in Kolumbien lange Zeit auch ohne die Zahlungen ihrer Mutter ausgekommen. Es fehle letztlich an Nachweisen für eine Unterhaltszahlung zum Zeitpunkt der Antragstellung und daher von Anfang an an einer Freizügigkeitsberechtigung. Eine Verlustfeststellung sei daher nicht erforderlich. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2020 Klage erhoben, mit der sie u.a. die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines Unionsbürgers begehrt. Den Sachvortrag ergänzte die Klägerin dahingehend, dass sie mittlerweile in einer eigenen Wohnung wohne. Da die Miete 630,- Euro betrage und die Klägerin nur 728,94 Euro verdiene, sei sie weiterhin auf die Unterstützung der Mutter angewiesen. Sie sei von ihrer Mutter und deren Ehemann unterhalten worden, bis sie im Februar 2021 in eine eigene Wohnung gezogen sei und durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt eigenständig vollständig gesichert habe (Schriftsatz vom 4.4.2022 im Verfahren 6 So 3/22, Bl. 108 d.A.). Auch vor ihrer Ausreise aus Kolumbien sei sie von ihrer Mutter unterstützt worden, da sie eine Knieverletzung gehabt habe und ihrer Erwerbstätigkeit nur sehr eingeschränkt bis gar nicht habe nachgehen können. Im September 2017 habe sie einen Unfall gehabt, die Mutter habe Kolumbien im November 2017 verlassen und habe der Klägerin ca. 700,- Euro (3.000.000 Pesos) zurückgelassen, die für drei Monate ausreichten. Diese drei Monate habe sich die Klägerin ausschließlich durch die Unterstützung der Mutter versorgt. Dann sei die Klägerin Ende Dezember 2017 operiert worden, habe nicht arbeiten können und sei von ihrer Mutter weiter unterhalten worden, die quasi den gesamten Unterhalt gewährleistet habe; einen kleineren Betrag habe sie von ihrem Partner erhalten, der jedoch nur kleine tägliche Taschengeldbeträge in den Haushalt eingebracht habe. Die Klägerin sei dann im Februar 2019 ausgereist. Die Klägerin hat eine schriftliche Erklärung mit Datum 22. Februar 2023 vorgelegt (Bl. 156, 164, 166 RMB), in der Frau ... erklärt, die Vermieterin der Klägerin in Kolumbien gewesen zu sein und von der Klägerin Miete für Dezember 2017 bis Januar 2019 (inkl. Energie, Wasser, Gas) i.H.v. monatlich 650.000 Pesos erhalten zu haben. In einem weiteren – undatierten und nicht unterzeichneten – Schriftstück (Bl. 165, 167 RMB) erklärt die Klägerin, dass sie ihren Lebensunterhalt in Kolumbien folgendermaßen aufgebracht habe: Die Miete habe monatlich 650.000 Pesos inkl. Energie, Wasser, Gas betragen, die Verpflegungskosten 200.000 Pesos monatlich. Dieses Geld sei ihr von ihrer Mutter monatlich überwiesen worden, da sich die Klägerin aufgrund eines Verkehrsunfalls und zweier Operationen sechs Monate lang nicht habe bewegen können. Ferner habe ihre Mutter ihr bei deren Abreise nach Deutschland im November 2017 insgesamt 3.500.000 Pesos zur Verfügung gestellt, welche diese vom vorherigen Arbeitgeber erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin eine undatierte, aber unterzeichnete Erklärung ihrer Mutter vorgelegt, wonach sie der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kolumbien nach Deutschland eine Summe von 3.500.000 Pesos zurückgelassen habe. Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts angegeben, dass sie von Kolumbien zunächst nach Spanien gereist, dann drei Tage in Spanien gewesen und sodann nach Deutschland weitergereist sei. Dann sei sie wieder von Deutschland nach Spanien zurückgereist, weil sie zunächst nicht in Deutschland habe bleiben wollen; die Reise habe ihre Mutter mit etwa 400,- Euro finanziert. Erst anschließend sei sie dann nach Deutschland eingereist, um hier endgültig zu bleiben. In der Wohnung in Kolumbien - es sei unüblich schriftliche Mietverträge abzuschließen und die Vermieterin sei die Frau des Onkels der Klägerin gewesen - habe sie die ganze Zeit zu zweit mit einem Partner gelebt. Dieser habe in den ersten vier Monaten nicht gearbeitet, denn da habe er sich um sie wegen der Operation gekümmert. Erst danach habe der Partner wieder gearbeitet. Wie viel er bei seiner Tätigkeit verdient habe, wisse die Klägerin nicht. Er habe aber das Essen gezahlt und die Klägerin die Miete. Ferner habe eine „Tante“ (die Frau eines anderen Onkels, nicht die Vermieterin) die Klägerin im Haushalt unterstützt. Neben dem Geld, das die Mutter dagelassen habe, hätten sie und ihr Partner anfangs auch noch von einem weiteren Geldbetrag seinerseits - einer Art „Abfindung“ von seinem vormaligen Arbeitgeber in Höhe von 1.500.000 Pesos - gelebt. Hintergrund der damaligen Immobilität der Klägerin sei ein Motorradunfall am 15. September 2017 nebst anschließender Operation im Dezember 2017 gewesen. Diese Immobilität habe nach der Dezember-Operation noch für etwa sechs Monate angehalten, dann sei die letzte Operation erfolgt, woraufhin das Knie dann zunächst ruhiggestellt gewesen sei. Es habe Therapien gegeben und für ca. drei Monate habe die Klägerin Krücken benutzen müssen. In der Folgezeit habe sie in Kolumbien keine Arbeit mehr gesucht, weil ihre Mutter ihr bereits im August 2018 gesagt habe, sie solle nach Deutschland kommen. Das Ticket sei bereits im September 2018 gekauft worden. Zur Rechtslage hat die Klägerin geltend gemacht, das Freizügigkeitsrecht habe bei Einreise und bei Antragstellung im Hinblick auf die laufenden Unterhaltsgewährungen bestanden und bestehe bis heute fort. Die der Klägerin nach Kolumbien überwiesenen Geldbeträge beliefen sich durchschnittlich auf fast die Hälfte des monatlichen Durchschnittseinkommens. Sowohl zu diesem als auch zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung habe ein Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen. Es sei nicht erforderlich, dass die Klägerin vor Einreise über einen Zeitraum von zwei Jahren im Herkunftsland unterstützt worden sei; die Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 1a FreizügG/EU könne schon aus systematischen Überlegungen nicht herangezogen werden. Notwendig sei lediglich eine Unterstützung während eines beachtlichen Zeitraums, die hier gegeben sei. Sei das Freizügigkeitsrecht einmal entstanden, so gehe es nicht verlustig, wenn die Familienangehörigen selbständig würden. Es sei nicht Sinn und Zweck des Freizügigkeitsrechts, dass die Familienangehörigen in dauerhafter Abhängigkeit von dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger blieben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen zu verurteilen, die Aufenthaltskarte für die Klägerin auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte auf die angegriffenen Entscheidungen verwiesen. Es bestünden nach wie vor Zweifel an den tatsächlichen Angaben der Klägerin schon aufgrund der sukzessiven Beibringung der Informationen. Es würden insbesondere Nachweise und Belege fehlen (wie etwa ein Mietvertrag). Die Einreise sei hier ferner erfolgt, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, da ein anderer Aufenthaltszweck nicht in Betracht gekommen sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. März 2022 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde (6 So 35/22) ist der Klägerin mit Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2022, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt worden. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. März 2023, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in Form des Widerspruchsbescheids, soweit darin die Erteilung einer Aufenthaltskarte (EU) und damit der mit der Klage gestellte Leistungsantrag abgelehnt werde, sei rechtmäßig. Denn der Klägerin stehe unter keinem Gesichtspunkt ein Freizügigkeitsrecht zu, welches ihr einen Anspruch auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltskarte (EU) verleihen würde. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse bei Stellung des Nachzugsantrags ein Abhängigkeitsverhältnis im Herkunftsland bestehen. Im danach maßgeblichen Anknüpfungszeitpunkt, im September 2019, habe kein Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin in ihrem Herkunfts- und Heimatland Kolumbien bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits sechs Monate in Deutschland gelebt und nur einen Unterhaltsbedarf für Deutschland als Aufnahmeland gehabt. Darüber hinaus liege eine missbräuchliche Umgehung der Einreisevorschriften durch die Klägerin vor, da sie sich erstmals im September 2019 bei den deutschen Behörden gemeldet habe, obwohl sie nach ihren eigenen Angaben bereits seit August 2018 geplant habe, dauerhaft zu ihrer Mutter nach Deutschland zu ziehen. Neben den bereits genannten Einreisevorschriften habe sie dadurch Art. 5 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 1 RL 2004/38/EG und z.B. eine mögliche Aufforderung zu glaubhaften Angaben binnen drei Monaten nach Einreise nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU umgangen. Dies stelle zwar keinen eigenständigen Ausschlussgrund für eine Freizügigkeitsberechtigung dar, spreche aber gegen die Vergleichbarkeit des hiesigen Verfahrens mit den Konstellationen, die der Rechtsprechung des EuGH in den Verfahren Jia und Reyes zugrunde gelegen hätten. Es bestehe auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH im Verfahren MRAX, wonach es für das Freizügigkeitsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten nicht darauf ankomme, ob dieser mit einem Einreisevisum eingereist oder das Visum zwischenzeitlich abgelaufen sei. Denn dort sei die das Freizügigkeitsrecht allein konstituierende Ehegatteneigenschaft unzweifelhaft gegeben gewesen, worauf der EuGH ausdrücklich hingewiesen habe. Zudem werde nicht der formale Umstand des Visumablaufs als eigenständiger Ausschlussgrund für das Freizügigkeitsrecht angenommen, sondern der tatsächliche Zeitablauf stelle ein Indiz für die Frage des Bestehens des Unterhaltsbedarfs im Herkunfts- oder Heimatland dar. Stelle man maßgeblich darauf ab, dass das Abhängigkeitsverhältnis nach der Einreise fortlaufend bestehe, was zweifelhaft sei, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu, da sie zudem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach ihrem eigenen Vortrag ihren Unterhalt selbst decke. Stelle man hingegen auf den Zeitpunkt der Ein- und Ausreise ab, so wäre das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Nachweis der Unterhaltsgewährung obliege dem Familienangehörigen; die Angaben seien zu belegen, wobei es maßgeblich auf das Vorliegen des Abhängigkeitsverhältnisses ankomme. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Gewährung von Geldbeträgen über einen beachtlichen Zeitraum erfolgt sei, da der diesbezügliche Vortrag der Klägerin weder belegt noch glaubhaft sei. Der Klägerin stehe zudem kein Freizügigkeitsrecht als nahestehende Person eines Unionsbürgers nach § 3a FreizügG/EU zu. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Mai 2023 zugestellt worden. Mit am 9. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Mai 2023 hat die Klägerin Berufung eingelegt, die sie u.a. mit am 14. Juli 2023 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. Juni 2023 begründet hat. Die Klägerin trägt u.a. vor, mit der Einreise werde das Freizügigkeitsrecht verwirklicht und damit geltend gemacht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach darauf abzustellen sei, ob im Zeitpunkt der Antragstellung im Heimatland eine Abhängigkeit bestanden habe, liege dem Sinn des Freizügigkeitsrechts fern. Die Entscheidungen des EuGH in Sachen Jia, Reyes und MRAX belegten, dass der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse das Freizügigkeitsrecht jedenfalls auch im Zeitpunkt der Einreise vorgelegen haben. Zu Unrecht halte das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zu ihren Lebensverhältnissen im Kolumbien für unglaubhaft. Der Vortrag sei allein deshalb im Laufe des Verfahrens um die Lebensverhältnisse vor Einreise in Kolumbien ergänzt worden, weil das Gericht dies erbeten habe. In der Berufungsverhandlung werde die Mutter der Klägerin hierzu als Zeugin zu vernehmen sein. Die Klägerin lebe derzeit von 995,- Euro Arbeitslosengeld und zahle Miete in Höhe von 335,- Euro; den Restbetrag der Miete zahle ihr Bruder. Weitere Nachweise über die Vermietung der Wohnung und die Geldzahlungen in Kolumbien könne die Klägerin nicht beibringen. Die Klägerin habe in Kolumbien nicht über ein eigenes Konto verfügt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. März 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2020, soweit darin der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte EU als Familienangehörige abgelehnt worden ist, zu verurteilen, der Klägerin eine Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines Unionsbürgers auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass sie sich vollumfänglich den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Urteil anschließe. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu ihren Lebensverhältnissen in Kolumbien sowie in der Bundesrepublik Deutschland angehört worden. Die Mutter der Klägerin ist insoweit als Zeugin vernommen worden. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die die Klägerin, ihre Mutter sowie deren Ehegatten betreffenden Ausländerakten. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.