Leitsatz: Ein Familienangehöriger, der das Freizügigkeitsrecht als unter 21-jähriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers erworben hat, behält sein Recht auf Aufenthalt auch dann, wenn ihm vom Unionsbürger nach Vollendung des 21. Lebensjahres kein Unterhalt gewährt wird, weil er von seinem ihm ursprünglich zustehenden Recht aus Art. 23 Freizügigkeits-RL Gebrauch gemacht und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die er weiterhin ausübt. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. März 2023 in Gestalt der Prozesserklärung vom 22. Juli 2025 wird aufgehoben, soweit darin eine Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot enthalten sind. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Aufenthaltskarte/EU gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der am 00. P. 0000 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Februar 2022 im Alter von 20 Jahren gemeinsam mit seinem älteren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zu dieser Zeit war er im Besitz eines griechischen Aufenthaltstitels (als Familienangehöriger einer griechischen Staatsangehörigen), gültig vom 8. August 2017 bis zum 7. August 2022. Am 17. Februar 2022 meldete sich der Kläger in W. mit einem Wohnsitz in der O.-straße. 00, 0. Etage (…), an. Er bewohnte die Wohnung mit seinem Bruder, während sein Vater und dessen griechische Ehefrau sowie ein Halbbruder des Klägers und die neugeborenen Zwillinge in der Wohnung gegenüber wohnten. Unter dem 10. März 2022, eingegangen am 11. März 2022, stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltserlaubnis“ zu den Zwecken „Familiennachzug“ und „Beschäftigung“, der von der Beklagten als Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte verstanden wurde. Der Kläger erhielt nachfolgend unter dem 6. April 2022 eine Bescheinigung über die Antragstellung, welche nachfolgend verlängert wurde. Am 14. April 2022 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit (Vollzeit) bei der Firma M. C. (Hoch- und Tiefbau – Betonbau – Maurer) auf. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 bat die Beklagte den Kläger um Vorlage weiterer Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags, u.a. „Eine schriftliche Bestätigung Ihrer Mutter, ob und wenn ja seit wann und in welcher Höhe Sie Unterhalt von dieser erhalten (bitte mit Nachweisen)“. Der Kläger reichte weitere Unterlagen ein, allerdings nicht die geforderte schriftliche Bestätigung zu Unterhaltszahlungen oder entsprechende Nachweise. Unter dem 20. Juni 2022 teilten der Kläger und sein Bruder in einem gemeinsamen Schreiben mit, sie hätten eine gemeinsame Wohnung und teilten sich die Miete. Ab dem 1. Juli 2022 zögen sie in eine neue Wohnung. Ihr Vater suche einen Job, helfe aber im Moment der Mutter mit den neugeborenen Zwillingen. Der Vater des Klägers erklärte mit Schreiben vom 21. Juli 2022 auf Nachfrage der Beklagten zur Sicherung seines Lebensunterhaltes im Wesentlichen, er erhalte finanzielle Unterstützung von seinen Söhnen und habe Einkommen aus seinem Geschäft in Griechenland. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, ihm die Abschiebung nach Albanien anzudrohen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu den Gründen führte sie im Wesentlichen aus, er habe das 21. Lebensjahr vollendet. Ihm werde kein Unterhalt von seinem Vater oder seiner Stiefmutter gewährt, sodass er kein Familienangehöriger i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU mehr sei. Sein Aufenthalt richte sich nunmehr nach dem Aufenthaltsgesetz. Im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei er nicht. Unter dem 3. November 2022 nahm die damalige Bevollmächtigte des Klägers Stellung und führte im Wesentlichen aus, er gehe einer Beschäftigung als Maurer und Betonbauer seit dem 14. April 2022 nach. Sein Lebensunterhalt sei gesichert, er bezöge keine Sozialleistungen. Für die Tätigkeit im Bauwesen gebe es eine hohe Nachfrage in Deutschland. Der Arbeitgeber wolle ihn unbefristet beschäftigen. Sie beantrage eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV. Der Vater des Klägers nahm nachfolgend eine Vollzeitbeschäftigung auf. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 14. April 2022 wurde mit Vertrag vom 30. Januar 2023 geändert. Statt einer Vollzeitbeschäftigung arbeitete der Kläger seither in Teilzeit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. März 2023 wies die Prozessbevollmächtigte des Klägers – welche zwischenzeitlich das Mandat übernommen hatte – im Wesentlichen darauf hin, der Kläger gehe seit dem 1. Februar 2023 nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nach. Sein Vater und seine Stiefmutter gewährten ihm Unterhalt. Er beantrage eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Der Kläger legte dazu einen Kontoauszug vor, wonach ihm am 5. Februar 2023 vom Konto seiner Stiefmutter 200,00 Euro mit dem Verwendungszweck „HILFE“ überwiesen wurden. Im Folgenden reichte er weitere Kontoauszüge mit entsprechenden Zahlungen zwischen 100,00 und 200,00 Euro bis einschließlich August 2023 ein. Mit Bescheid vom 24. März 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 5, 6, 7, 11, 18, 19c AufenthG ab, drohte die Abschiebung nach Albanien an und erließ ein auf die Dauer von neun Monaten befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung. Die Beklagte räumte eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Aufenthaltsrecht des Klägers nach dem FreizügG/EU sei am 26. Oktober 2022 mit Vollendung des 21. Lebensjahres erloschen. Er erhalte keinen Unterhalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU und sei daher kein Familienangehöriger. Die Unterhaltszahlungen ab Februar 2023 seien als verfahrensangepasstes Verhalten zu werten. Es bedürfe keiner Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; der Aufenthalt richte sich nach dem AufenthG. Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV lägen nicht vor. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht, da die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung mangels entsprechenden Antrags nicht zugestimmt habe. Selbst bei Beantragung dürfe die Bundesagentur gemäß § 26 Abs. 2 BeschV nicht zustimmen, da der Antrag nicht, wie in § 26 Abs. 2 BeschV vorgegeben, bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten, hier bei der deutschen Auslandsvertretung in Albanien, gestellt worden sei. Die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei auch verhältnismäßig. Der Kläger sei ausreisepflichtig. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Dauer von neun Monaten sei angemessen. Die zu berücksichtigenden persönlichen Interessen des Klägers gründeten sich darauf, sich im Bundesgebiet eine berufliche Zukunft aufzubauen und mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern zu leben. Eine wirtschaftliche Integration sei zwar ersichtlich, jedoch aufgrund der Kürze des Aufenthalts als gering anzusehen. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten am 30. März 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Kläger hat am 27. April 2023 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (27 L 1057/23) gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte/EU nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Er sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin. Denn er sei in gerader absteigender Linie mit der Ehefrau seines Vaters verwandt und ihm werde Unterhalt gewährt. Die Gewährung von Unterhalt sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verfahrensangepasst. Die Familie habe eine enge emotionale Bindung. Ferner widerspreche es Art. 23 der Freizügigkeitsrichtlinie, wenn jemand künstlich dazu gebracht werde, bei seinem 21. Lebensjahr in Abhängigkeit zu bleiben. Jedenfalls wäre eine Verlustfeststellung erforderlich gewesen. Denn der Kläger sei jedenfalls bis zu seinem 21. Geburtstag unabhängig von einer Unterhaltsgewährung freizügigkeitsberechtigt gewesen. Das Freizügigkeitsrecht erlösche nach dem FreizügG/EU nicht automatisch, sondern dies müsse von einer Behörde durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Bis zu der Feststellung gelte das Freizügigkeitsrecht als fortbestehend. Eine solche Feststellung sei hier nicht ausdrücklich getroffen worden. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2023 in Gestalt der Prozesserklärung vom 22. Juli 2025 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügigG/EU auszustellen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise nach § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV, noch weiter hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug und vertieft ihre Ausführungen. Die Aufzählung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU sei abschließend. Da der Kläger das 21. Lebensjahr vollendet habe und ihm kein Unterhalt im Sinne der geltenden Rechtsprechung gewährt werde, gehöre er nicht mehr zum privilegierten Personenkreis und falle nicht mehr in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU, sodass die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nicht erforderlich sei. Für eine Unterhaltsgewährung i.S.d. Freizügigkeitsgesetzes/EU fehle es an einem Abhängigkeitsverhältnis. Am 25. August 2023 hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Rahmen haben die Beteiligten Möglichkeiten eines Aufenthaltsrechts des Klägers erörtert und ihre Absicht bekundet, weitere Vergleichsgespräche zu führen. Die Beklagte hat im Termin die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid vom 24. März 2023 ausgesetzt, sich aber vorbehalten, diese wieder anzuordnen, sollten die Vergleichsbemühungen im Hauptsacheverfahren scheitern. Die Beteiligten haben das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Folge übereinstimmend für erledigt erklärt. Im November 2024 nahm der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung bei der O.N.C. GmbH als Tiefbauhelfer auf. Mit Schreiben vom 24. März 2025 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schriftsatz vom 23. April 2025 erklärte die Beklagte die Vergleichsbemühungen für gescheitert. In einem beigefügten und ursprünglich an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichteten Schreiben ordnete sie ferner die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides vom 24. März 2023 wieder an. Sie führte weiter aus, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da die Ausreise nicht unmöglich sei. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV dürfe die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Beschäftigung nur erteilt werden, wenn der Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt werde. Eine schriftliche Antragstellung von Deutschland aus oder eine Antragstellung durch einen Stellvertreter mit Vollmacht sei nicht möglich. Der Kläger scheine seit mehreren Monaten einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen. Auf gerichtliche Anfrage hat die Beklagte eine Stillhaltezusage bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens abgegeben. Der Kläger legte ergänzend einen neuen griechischen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, gültig bis zum 7. August 2027, vor. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und seinen Vater sowie seine Stiefmutter als präsente Zeugen vernommen. Für die Inhalte der Aussagen im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Ferner hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ordnungsverfügung vom 24. März 2023 insoweit abgeändert, als die Abschiebung nach Albanien angedroht wurde. Die Abschiebung werde nunmehr nach Griechenland angedroht. Das Gericht hat am selben Sitzungstag im Beisein des Klägers die Rechtssache 27 K 2951/23 seines Bruders verhandelt und auch in jenem Verfahren den Vater des Klägers und seine Stiefmutter als präsente Zeugen zur familiären Situation vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (I.) und die Aufhebung der in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2023 – in Gestalt der Prozesserklärung vom 22. Juli 2025 – enthaltenen Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und des auf neun Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (II.) begehrt. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz ist nicht aufzuheben (III.). I. Die Klage auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die begehrte Ausstellung der Aufenthaltskarte rein deklaratorischer Natur ist und damit ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 –, juris, Rn. 14. Der Kläger hat auch einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt. Sein Antrag vom 10. März 2022 (Eingang am 11. März 2022) ist von der Beklagten zu Recht dahingehend ausgelegt worden, dass der Kläger im Rahmen des Familiennachzugs die Ausstellung einer Aufenthaltskarte begehrt. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Diese Vorschrift sieht vor, dass freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt wird, die fünf Jahre gültig sein soll. Die Stiefmutter des Klägers ist freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin (1.). Der Kläger gilt weiter als ihr Familienangehöriger (2.). Die Freizügigkeitsvoraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU für Familienangehörige liegen vor (3.). Eines Visums bedurfte der Kläger nicht (4.). 1. Die Stiefmutter des Klägers ist als Griechin Unionsbürgerin i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin ist sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen war die Stiefmutter des Klägers jedenfalls zum Zeitpunkt seines Nachzugs und danach (bis heute) krankenversichert. Es ist auch davon auszugehen, dass die Stiefmutter des Klägers über ausreichende Existenzmittel verfügt. Der Begriff der ausreichenden Existenzmittel ist vor dem Hintergrund der Vorgaben des Unionsrechts auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeits-RL) sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Art. 8 Abs. 4 Freizügigkeits-RL keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 19 C 16.1719 –, juris, Rn. 19; s. auch die Beispiele im Leitfaden der Europäischen Kommission zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien vom 22. Dezember 2023, S. 32/81, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202301392. Die Herkunft der Mittel, die zur Existenzsicherung genutzt werden, ist gleichgültig. Vgl. EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2019 – C-93/18 –, juris, Rn. 30, und vom 16. Juli 2015 – C-218/14 –, juris, Rn. 74 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 19 C 16.1719 –, juris, Rn. 19. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-140/12 –, juris, Rn. 63. Der Begriff der Sozialleistungen ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-140/12 –, juris, Rn. 61. Zu berücksichtigen ist, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts zu begründen vermag. Erforderlich ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-456/02 –, juris, Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris, Rn. 21. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, sind u.a. vorübergehende Schwierigkeiten, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris, Rn. 21. Nimmt der Unionsbürger während des Aufenthalts hingegen tatsächlich keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch, so spricht dies dafür, dass er über ausreichende Existenzmittel i.S.d. § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügt. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 – 19 CS 14.2276 –, juris, Rn. 6 und vom 16. Januar 2009 – 19 C 08.3271 –, juris, Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 7. August 2014 – 3 B 507/13 –, juris, Rn. 13. Dementsprechend sieht Zf. 4.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU – ungeachtet der Frage nach ihrer Bindungswirkung für das Gericht – vor, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII in Anspruch genommen werden. Nach diesen Maßgaben ist davon auszugehen, dass die griechische Stiefmutter des Klägers über ausreichende Existenzmittel verfügt. Im Wesentlichen bestreitet sie ihren Unterhalt nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung durch das Einkommen des Ehemannes, seine weiteren Einkünfte aus Griechenland und – je nach Bedarf und Möglichkeiten – die Unterstützung durch den Kläger und seinen Bruder. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezieht. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge erhält sie Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld für ihre insgesamt sechsköpfige Familie (neben ihrem Ehemann leben in ihrem Haushalt die dreieinhalbjährigen Zwillinge, der fünfjährige Sohn und ein achtzehnjähriger Sohn). Kindergeld und Kinderzuschlag stellen nach Auffassung des Gerichts keine freizügigkeitsschädlichen Sozialleistungen dar. Diese werden nach Maßgabe des Einkommenssteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes gewährt. Sie setzen nicht voraus, dass der Empfänger nicht selbst über ausreichendes Einkommen verfügt, sondern stellen vielmehr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II einzusetzendes Einkommen dar. Vgl. im Ergebnis ebenso VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2021 – W 7 K 20.961 –, juris, Rn. 31. Diese Wertung entspricht im Übrigen auch derjenigen des deutschen Aufenthaltsrechts in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Inwieweit das Wohngeld als Leistung nach § 26 Abs. 1 SGB I i.V.m. dem Wohngeldgesetz (WoGG) – welche nach § 7 Abs. 1 WoGG Empfängern von bestimmten Leistungen, u.a. nach dem SGB II oder SGB XII, gerade nicht gewährt wird – überhaupt eine freizügigkeitsschädliche Sozialleistung sein kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Familie nicht festzustellen. Eine solche hat im Übrigen auch die Beklagte nicht angenommen. 2. Der Kläger gilt hier als Familienangehöriger seiner Stiefmutter. Familienangehörige einer Person sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU die Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Der Kläger hat diese Voraussetzungen bei seiner Einreise im Februar 2022 bzw. bei seiner Antragstellung im März 2022 erfüllt. Nach dem Wortlaut der deutschen Gesetzesfassung sind auch solche Kinder als Familienangehörige erfasst, die in keinem Abstammungsverhältnis mit dem Unionsbürger selbst, sondern nur mit dessen Ehepartner stehen. Vgl. Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 1 FreizügG/EU, Rn. 40, 46; Hettche, in: Berlit, GK-AufenthG, 119. Lfg., § 1 FreizügG/EU, Rn. 97. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Art. 10 Abs. 1 lit. a VO Nr. 1612/68 sowie zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, vgl. zu Art. 10 Abs. 1 lit. a VO Nr. 1612/68 EuGH, Urteil vom 17. September 2002 – C-413/99 –, juris, Rn. 57; zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, allerdings mit Unterhaltserfordernis EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – C-401/15 bis 403/15 –, juris. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Einreise sowie der kurz danach erfolgten Antragstellung 20 Jahre alt. Der Umstand, dass er im folgenden Verlauf des Verwaltungsverfahrens sein 21. Lebensjahr vollendete, lässt sein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin hier nicht entfallen. Allerdings liegt die Voraussetzung der ersten Variante des § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU „Nichtvollendung des 21. Lebensjahres“ seither nicht mehr vor. Insofern kommt die Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts für den Kläger als Verwandten in absteigender Linie grundsätzlich nur weiter in Betracht, wenn die Voraussetzungen der zweiten Variante „Unterhaltsgewährung von dem Unionsbürger oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner“ vorliegen. A.A. wohl Europäische Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien (C/2023/1392), 22. Dezember 2023, S. 15/81, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202301392, wonach Verwandte in absteigender Linie, deren Aufenthaltsrecht daraus abgeleitet wird, dass sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weiterhin unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, wenn sie 21 Jahre alt werden. Dies entspricht den unionsrechtlichen Regelungen. Nach Art. 14 Abs. 2 Freizügigkeits-RL steht den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 (nur) zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. In Bezug auf die Variante der Unterhaltsgewährung hat der EuGH dazu ausgeführt: „Aus Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. d und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2004/38 ergibt sich somit, dass ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie eines Arbeitnehmers mit Unionsbürgerschaft ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht hat, solange ihm von diesem Arbeitnehmer Unterhalt gewährt wird bzw. bis er nach rechtmäßigem ununterbrochenem fünfjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 beanspruchen kann. Eine solche Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 impliziert, dass diese Eigenschaft, auch wenn sie in der Vergangenheit erworben wurde, später verloren gehen kann, wenn die Voraussetzungen – insbesondere die in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie genannten, auf die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Bezug nimmt – nicht mehr erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah,C‑94/18, EU:C:2019:693, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-488/21 –, juris, Rn. 60 f. Bei einem zum Zeitpunkt des Nachzugs unter 21-Jährigem wäre danach grundsätzlich für das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts maßgeblich, ob ihm zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahrs Unterhalt gewährt wird. Der in dieser Konstellation maßgebliche Zeitpunkt für die Unterhaltsgewährung (Vollendung des 21. Lebensjahres) folgt aus den Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom 10. April 2025 (C-607/21). Der Entscheidung lag eine Situation zugrunde, in der eine Verwandte in gerade aufsteigender Linie einer Unionsbürgerin nachgezogen ist, aber erst mehrere Jahre danach eine Aufenthaltskarte beantragt hat. Der EuGH hat diesbezüglich entschieden, dass die nationale Behörde für die Frage der Unterhaltsgewährung beide Zeitpunkte zu berücksichtigen hat, d.h. einerseits sowohl die Situation des Verwandten in seinem Herkunftsland zu dem Zeitpunkt, zu dem er dieses Land verlassen hat und dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat nachgezogen ist, als auch andererseits die Situation des Verwandten im Aufnahmemitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltskarte. Der Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres in der hiesigen Konstellation ist insoweit dem Zeitpunkt der späteren Beantragung einer Aufenthaltskarte in dem dem EuGH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, denn in beiden Zeitpunkten wird grundsätzlich überprüft, ob die Voraussetzungen der Eigenschaft als Familienangehöriger (weiter) vorliegen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Unterhaltsgewährung im Zeitpunkt des tatsächlichen Nachzugs hat der EuGH sinngemäß ausgeführt, dass es mit den Zielen der Richtlinie 2004/38 unvereinbar wäre, wenn der drittstaatsangehörige Verwandte mehrere Jahre nach seinem Nachzug eine Aufenthaltskarte erhielte, obwohl er die Voraussetzungen dafür zum Zeitpunkt seines Nachzugs – anders als zum Jahre später liegenden Zeitpunkt der Beantragung – noch nicht erfüllte. Denn der Personenkreis, der potenziell die durch die Richtlinie verliehenen Rechte in Anspruch nehmen könnte, würde erweitert, was gegen den ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers verstieße und die Gefahr berge, dass die Anforderungen der Richtlinie umgangen würden. Diese Gefahren bestünden jedoch nicht, wenn der in Rede stehende Verwandte in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sei und sich dort zunächst aufgrund eines – selbständigen oder abgeleiteten – Aufenthaltsrechts aufgehalten habe, das im Unionsrecht gemäß einer anderen Bestimmung als Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 oder nach dem nationalen Recht gewährt werden kann. In einer solchen Situation reiche es aus, dass der Verwandte beweise, dass ihm in diesem Mitgliedstaat von dem Unionsbürger und/oder dessen Partner zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Aufenthaltskarte nach Art. 10 der Richtlinie Unterhalt gewährt werde. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2025 – C-607/21 –, juris, Rn. 47 ff. Daraus ergibt sich für die hiesige Konstellation, in der der Kläger bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hatte, dass eine Unterhaltsgewährung für den Zeitpunkt des tatsächlichen Nachzugs nicht zu fordern ist, sondern es allein auf die Situation in der Bundesrepublik als Aufnahmemitgliedstaat ankommt. Denn die vom EuGH aufgezeigten Gefahren, dass ein Drittstaatsangehöriger zu einem späteren Zeitpunkt nach seiner Einreise ein Recht in Anspruch nimmt, das ihm nach der Richtlinie zum Zeitpunkt des Nachzugs nicht zugestanden hätte (weil er die Voraussetzungen für die ein Aufenthaltsrecht damals nicht erfüllte), bestehen hier nicht. Der Kläger hat zum Zeitpunkt des Nachzugs ein Aufenthaltsrecht unter einem anderen Gesichtspunkt innegehabt, nämlich als Verwandter in absteigender Linie, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In einer solchen Situation reicht es unter Zugrundelegung der Erwägungen des EuGH aus, dass die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung zu dem späteren Zeitpunkt (hier: Vollendung des 21. Lebensjahres) erfüllt ist. Im danach maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres erfüllte der Kläger die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung gemäß der zweiten Variante des § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU indessen nicht. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich. Ein Familienangehöriger, der das Freizügigkeitsrecht als unter 21-jähriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers erworben hat, behält sein Recht auf Aufenthalt auch dann, wenn ihm vom Unionsbürger nach Vollendung des 21. Lebensjahres kein Unterhalt gewährt wird, weil er von seinem ihm ursprünglich zustehenden Recht aus Art. 23 Freizügigkeits-RL Gebrauch gemacht und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die er weiterhin ausübt. Eine andere Beurteilung stünde im Widerspruch zu den vom EuGH weiter ausdifferenzierten Wertungen im Freizügigkeitsrecht. Vgl. zur Unschädlichkeit der Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, für das Entstehen eines Freizügigkeitsrechts: EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, juris, Rn. 31 ff., und zur Aufrechterhaltung des Rechts bei Bezug von Sozialleistungen: Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-488/21 –, juris, Rn. 68 ff. Kann ein Verwandter in gerade absteigender Linie kein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger unter dem Aspekt der Unterhaltsgewährung erlangen, weil er vor Vollendung seines 21. Lebensjahres eingereist ist und während seines Aufenthaltes durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von seinem Recht aus Art. 23 Freizügigkeits-RL Gebrauch gemacht hat, so besteht sein bisheriges Aufenthaltsrecht so lange weiter fort, wie er das Recht aus Art. 23 Freizügigkeits-RL ausübt. In diesem Fall liegt eine Normkonkurrenz der unionsrechtlichen Regelungen zum Freizügigkeitsrecht vor: Denn einerseits erfordert die Eigenschaft eines Familienangehörigen i.S.d. Art. 2 Nr. 2 lit. c Freizügigkeits-RL (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU) nach den vorhergehenden Ausführungen, dass dem Verwandten vom Unionsbürger bzw. dessen Ehegatten zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres Unterhalt gewährt wird und andererseits war der Verwandte als freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger eines Unionsbürgers berechtigt, gemäß Art. 23 Freizügigkeits-RL eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In einer solchen Konstellation erfordert die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger fortbesteht. Denn wenn der Verwandte in absteigender Linie befürchten muss, nach Vollendung seines 21. Lebensjahres keine Alternative zur Fortführung seines Aufenthaltes zu haben, wenn er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, besteht die Gefahr, dass er faktisch davon abgehalten wird, von seinem – ihm eigentlich durch Art. 23 Freizügigkeits-RL gewährten – Recht Gebrauch zu machen. Es wäre gerade die ausgeübte Erwerbstätigkeit während seines durch das Freizügigkeitsrecht gedeckten Aufenthaltes als 20-Jähriger, die nachfolgend zum Ausschluss eines Aufenthaltsrechts für über 21-Jährige führte. Denn für die Erfüllung der Voraussetzung „Unterhaltsgewährung“ bei Vollendung des 21. Lebensjahres wäre erforderlich, dass der Unionsbürger oder sein Ehepartner dem Verwandten tatsächlich eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung mit einem Umfang zukommen ließe, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 1.93 –, juris, Rn. 13. Eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung würde insoweit einen gewissen Zeitraum und damit die Monate vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres umfassen (müssen), in denen dem Betroffenen das Recht aus Art. 23 Freizügigkeits-RL zusteht. Hier würde es dazu führen, dass der Kläger faktisch während seines gesamten Aufenthaltes ab Februar 2022 sein Recht aus Art. 23 Freizügigkeits-RL nicht hätte ausüben können. Wenn er es – wie hier – doch ausübte und seinen Lebensunterhalt selbst vollständig deckte, müsste er nach Vollendung seines 21. Lebensjahres wieder ausreisen, da ein Aufenthaltsrecht unter der anderen Variante für Verwandte in absteigender Linie (Unterhaltsgewährung) wegen seiner bisherigen Erwerbstätigkeit ausschiede. Vgl. im Zusammenhang mit dem Entstehen eines Aufenthaltsrechts EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, juris, Rn. 31 f.: „Daraus folgt, dass etwaige Aussichten darauf, im Aufnahmemitgliedstaat einen Arbeitsplatz zu bekommen, der es dem 21 Jahre alten oder älteren Verwandten in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers gegebenenfalls ermöglichen würde, keinen Unterhalt von dem Unionsbürger mehr zu beziehen, wenn er erst einmal ein Aufenthaltsrecht hat, sich – wie im Wesentlichen alle Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, geltend machen – nicht auf die Auslegung des Erfordernisses „denen … Unterhalt gewährt wird“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 auswirken. Außerdem würde eine gegenteilige Lösung, wie die Europäische Kommission zutreffend ausgeführt hat, es dem Verwandten in gerader absteigender Linie in der Praxis verbieten, im Aufnahmemitgliedstaat Arbeit zu suchen, und damit gegen Art. 23 der Richtlinie verstoßen, der es einem Verwandten in gerader absteigender Linie, wenn er das Recht auf Aufenthalt genießt, ausdrücklich erlaubt, eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufzunehmen (vgl. entsprechend Urteil Lebon, Rn. 20).“ Eine solche Auslegung widerspräche auch dem Ziel der Freizügigkeitsrichtlinie, dass das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden sollte (Erwägungsgrund 5 Freizügigkeits-RL). Vgl. zu der Konstellation eines Verwandten, der das 21. Lebensjahr bereits bei Einreise vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt Unterhalt erhalten hat, dessen finanzielle Unterstützung aber später entfällt: OVG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 – 6 Bf 133/23 –, juris, Rn. 64 ff., insbesondere Rn. 68; ferner EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-488/21 – Rn. 69 und 72 zur Normkonkurrenz mit dem Recht aus Art. 7 Abs. 2 Verordnung Nr. 492/2011 auf die Inanspruchnahme von sozialen Vergünstigungen, welche dazu führen, dass kein Unterhalt mehr vom Unionsbürger gewährt wird. Auch der Unionsbürger könnte davon abgehalten werden, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, wenn absehbar ist, dass sein etwa 18-, 19- oder 20-jähriges Kind zwar zunächst mitkommen darf, aber bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit eigenständiger Deckung des Lebensbedarfs bei Vollendung des 21. Lebensjahres wieder ausreisen müsste. Danach hat der Kläger sein als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht verloren, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner durchgehenden Erwerbstätigkeit keinen Unterhalt von der Unionsbürgerin oder deren Ehegatten erhalten hat. Der Kläger hat nach seiner Antragstellung eine Erwerbstätigkeit (Vollzeit) bei der Firma M. C. aufgenommen und diese auch zum Zeitpunkt der Vollendung seines 21. Lebensjahres noch ausgeübt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger seine Erwerbstätigkeit nachfolgend aufgegeben hätte. Ab dem 1. Februar 2023 übte er die vorgenannte Beschäftigung in Teilzeit aus. Seit November 2024 arbeitet der Kläger bei der O.N.C. GmbH. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, illegal einer Beschäftigung nachgegangen zu sein, weil sie diese in den Duldungen nicht gestattet hatte, so wirkt sich das auf die freizügigkeitsrechtliche Beurteilung nicht aus. Es greift der Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Es kann nach dem Vorstehenden schließlich dahinstehen, ob die im Zeitraum von Februar 2023 bis August 2023 erfolgten Zahlungen als Unterhaltsgewährung angesehen werden können. Denn wäre dies der Fall, hätte der Kläger die Eigenschaft als Familienangehöriger unter der Variante der Unterhaltsgewährung erfüllt. Sofern er danach wieder mehr arbeitete und keinen Unterhalt mehr erhielt, gälten die obenstehenden Erwägungen entsprechend. Denn auch unter der Variante der Unterhaltsgewährung stünde dem Kläger das Recht aus Art. 23 Freizügigkeits-RL zu. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, juris, Rn. 31 f., sowie nachfolgend Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-488/21 –, juris, Rn. 69 und 72 zum Recht aus Art. 7 Abs. 2 Verordnung Nr. 492/2011 auf die Inanspruchnahme von sozialen Vergünstigungen; OVG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 – 6 Bf 133/23 –, juris, Rn. 64 ff., insbesondere Rn. 68. 3. Der Kläger ist als Familienangehöriger freizügigkeitsberechtigt. Die hierfür gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU geltenden Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4. Es kann dahinstehen, ob der Kläger gemeinsam mit seinem Vater und seiner griechischen Stiefmutter eingereist ist, oder – wie der Sachverhalt sich in der mündlichen Verhandlung seines Bruders am selben Tag, der er selbst ebenfalls beigewohnt hat, ergeben hat – diese bereits etwa ein halbes Jahr früher in die Bundesrepublik eingereist sind. Denn sowohl das Begleiten als auch das Nachziehen sind als Tatbestandsvarianten erfasst. Unstreitig ging es dem Kläger bei seinem Umzug nach Deutschland gemeinsam mit seinem Bruder darum, das Familienleben mit seinem Vater, dessen Ehefrau und den Halbgeschwistern in der Bundesrepublik fortzuführen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zunächst mit seinem Bruder in einer von der restlichen Familie getrennten Wohnung – aber in demselben Wohnhaus – wohnte und später in eine andere Wohnung (mit seinem Bruder) umzog. Ein dauerhaftes Zusammenleben von Unionsbürger und Familienangehörigem in einer gemeinsamen Wohnung ist nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 1 C 9.18 – juris, Rn. 20 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 – 6 Bf 133/23 –, juris, Rn. 42; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 3 FreizügG/EU Rn. 6. Es ist nach Vorlage der Lohnabrechnungen bei der Beklagten für den Zeitraum November 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 davon auszugehen, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 FreizügG/EU über ausreichende Existenzmittel verfügt und krankenversichert ist. 4. Eines Visums bedurfte der Kläger – ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine materielle Freizügigkeitsvoraussetzung handelt und welche Folgen ein Verstoß gegen eine Visumpflicht hätte – nach § 2a Abs. 3 FreizügG/EU nicht, da er im Besitz einer gültigen griechischen Aufenthaltskarte bei seiner Einreise war. II. Soweit der Kläger die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 24. März 2023 in Gestalt der Prozesserklärung vom 22. Juli 2025 begehrt, ist die Klage zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. 1. Die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung sowie das erlassene und auf neun Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind aufzuheben. Der Bescheid vom 24. März 2023 in Gestalt der Prozesserklärung vom 22. Juli 2025 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Denn der Erlass der genannten Maßnahmen beruht auf Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, deren Anwendung auf den Kläger nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen ist. Danach findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung – wie hier – durch das Freizügigkeitsgesetz geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine gesetzliche Bestimmung, die zu einem anderen Ergebnis führte, ist hier nicht ersichtlich. 2. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 5, 6, 7, 11, 18, 19c AufenthG in der Ordnungsverfügung ist hingegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Aufenthaltsgesetz ist nicht anwendbar. Ungeachtet dessen erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV. Denn danach ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, welche nur erteilt werden darf, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in dem jeweiligen Staat (hier: Albanien) gestellt wird. Dies ist nicht geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (vgl. Zf. 8.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – 2013 – und Zf. 8.1.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – 2025 –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.