Beschluss
6 Bs 147/24, 6 So 88/24
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:1211.6BS147.24.00
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Leitsätze
1. Der Umfang einer Vollmacht bestimmt sich entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie die Behörde sie als Vollmachtsempfängerin bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Vollmacht. Führt die Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist im Zweifel einschränkend der geringere Umfang anzunehmen.(Rn.24)
2. Die Berufung eines Beteiligten auf eine fehlerhafte Zustellung eines Bescheids an ihn selbst stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beteiligte in rechtsmissbräuchlicher Weise gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstößt.(Rn.27)
3. Die Erhebung eines zweiten - nach Erlass eines Widerspruchsbescheids erhobenen - Widerspruchs und dessen Bescheidung beeinflussen die Bestandskraft des Bescheides nicht.(Rn.31)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2024, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2024, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umfang einer Vollmacht bestimmt sich entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie die Behörde sie als Vollmachtsempfängerin bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Vollmacht. Führt die Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist im Zweifel einschränkend der geringere Umfang anzunehmen.(Rn.24) 2. Die Berufung eines Beteiligten auf eine fehlerhafte Zustellung eines Bescheids an ihn selbst stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beteiligte in rechtsmissbräuchlicher Weise gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstößt.(Rn.27) 3. Die Erhebung eines zweiten - nach Erlass eines Widerspruchsbescheids erhobenen - Widerspruchs und dessen Bescheidung beeinflussen die Bestandskraft des Bescheides nicht.(Rn.31) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2024, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2024, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller, ein 40-jähriger serbischer Staatsangehöriger, begehrt die Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Nachdem die Antragsgegnerin Anträge des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester auf Verlängerung ihrer aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Verfügung vom 18. September 2001 abgelehnt hatte, erteilte die allein sorgeberechtigte Mutter des Antragstellers für ihn am 8. Oktober 2001 eine Vollmacht für Rechtsanwalt ........ „wg. Aufenthalt“ zur Vertretung insbesondere in behördlichen Verfahren. In der unterschriebenen Vollmachtsurkunde heißt es, die Vollmacht gelte für alle Instanzen und erstrecke sich auch auf „Neben- und Folgeverfahren aller Art“. Rechtsanwalt ........ legte am 9. Oktober 2001 unter Bezugnahme auf die zur Akte gereichte Vollmacht Widerspruch gegen die Verfügung vom 18. September 2001 ein. Die Antragsgegnerin hob die Verfügung hinsichtlich des Antragstellers auf und verlängerte seine Aufenthaltserlaubnis nach Aktenlage im Hinblick auf die der Mutter des Antragstellers gemäß § 19 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis am 23. November 2001 bis zum 22. November 2002. Am 26. Februar 2002 verstarb die Mutter des Antragstellers. Am 21. Mai 2002 wurde er mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Der Antragsteller beantragte am 22. Oktober 2002 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10. April 2003 ab. Diese Verfügung sendete die Antragsgegnerin an Rechtsanwalt ........, der dagegen am 14. Mai 2003 Widerspruch einlegte. Das Widerspruchsverfahren endete nach Rücknahme des Widerspruchs und Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für zwei Jahre am 23. Februar 2004. Am 3. April 2006 erhielt der Antragsteller, der am 14. August 2003 Vater eines deutschen Kindes geworden war, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, die in der Folgezeit verlängert wurde, zuletzt am 2. Februar 2018 bis zum 1. Februar 2021. Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 3. Februar 2022 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und mit Schreiben vom 10. Mai 2022 zu seiner beabsichtigten Ausweisung an. Seit dem 31. August 2022 befindet sich der Antragsteller in Strafhaft. Mit Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aus, erließ ein auf acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Serbien an. Die Antragsgegnerin ließ die Ausweisungsverfügung dem Antragsteller persönlich am 9. Dezember 2022 gegen Empfangsbekenntnis zustellen. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 17. März 2023, das am 23. März 2023 bei der Antragsgegnerin einging, Widerspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2023 als unzulässig zurück und lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab. Den Widerspruchsbescheid ließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller persönlich am 28. April 2023 gegen Empfangsbekenntnis zustellen. Am 24. Juni 2024 bat Rechtsanwalt ........ unter Verweis auf die Vollmacht in der Akte um Akteneinsicht, die die Antragsgegnerin ihm am 26. Juni 2024 ermöglichte. Am 19. Juli 2024 legte Rechtsanwalt ........ Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 ein. Er verwies auf die im Oktober 2001 vorgelegte Vollmacht, die weiterhin Bestand habe, da sie nicht aufgrund einer einschränkenden Gegenstandsbezeichnung erloschen und auch nicht widerrufen worden sei. Die Verfügung hätte daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG ihm zugestellt werden müssen. Die Heilung des Zustellungsmangels sei im Rahmen der Akteneinsicht erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2024, Rechtsanwalt ........ zugestellt am 13. September 2024, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unzulässig zurück. Am 13. Oktober 2024 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2024, hilfsweise zur erneuten Bescheidung des Widerspruchs (15 K 4722/24). Ebenfalls am 13. Oktober 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (15 E 4723/24). Mit Beschluss vom 5. November 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO sei wegen des Fehlens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die angefochtenen Bescheide bestandskräftig seien. Der Antragsteller habe weder gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2022 binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt noch gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. April 2023 binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben. Dem Eintritt der Bestandskraft der beiden Bescheide stehe nicht entgegen, dass diese dem Prozessbevollmächtigten und nicht dem Antragsteller persönlich hätten förmlich bekanntgegeben werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte habe nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG schriftliche Vollmacht vorgelegt. Für den Prozessbevollmächtigten habe im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbVwVfG keine durch den Antragsteller erteilte Vollmacht vorgelegen. Bei sachgerechter Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB habe die am 8. Oktober 2001 durch die Mutter des damals noch 17-jährigen Antragstellers erteilte Vollmacht jedenfalls mit Eintritt von dessen Volljährigkeit geendet. Dies liege schon darin begründet, dass die gesetzliche Vertretungsmacht der Mutter nur bis zur Volljährigkeit des Antragstellers bestanden habe. Hierauf habe auch die Antragsgegnerin vertrauen dürfen. Die Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus habe nicht erkennbar im Interesse des Antragstellers gelegen. Mit Eintritt in die Volljährigkeit sei er rechtlich und tatsächlich dazu in der Lage gewesen, seine Interessen gegenüber der Antragsgegnerin selbständig wahrzunehmen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass er sich seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 23. Februar 2004 nicht mehr durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Antragsgegnerin vertreten lassen habe. Auch habe der Prozessbevollmächtigte seither nicht mehr gegenüber der Antragsgegnerin eingefordert, die Kommunikation erneut mit ihm anstelle mit dem Antragsteller zu führen. Im Übrigen wirkten sich hier auch die zivilrechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Erteilung und des Erlöschens einer Vollmacht nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Dem Antragsteller sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es sei bereits nicht zu erkennen, wodurch der Antragsteller an der Einhaltung der Widerspruchsfrist bzw. der Klagefrist unverschuldet gehindert gewesen sein solle. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 15. November 2024 erhobenen und sogleich begründeten Beschwerde. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2024, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, erschüttern die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2023 hätten nicht gemäß § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG dem Prozessbevollmächtigen des Antragstellers anstatt diesem selbst zugestellt werden müssen, weil die von seiner Mutter erteilte Vollmacht für seinen Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2001 bei sachgerechter Auslegung mit dem Erreichen der Volljährigkeit erloschen sei. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde zutreffend geltend, die Vollmacht sei nicht deshalb erloschen, weil seine Mutter sie abgegeben habe, als er noch minderjährig gewesen sei. Die Vollmacht wird durch die Aufhebung der gesetzlichen Vertretung des Vollmachtgebers nicht berührt (Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 14 Rn. 23; Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 14 VwVfG Rn. 12; Geis in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 14 VwVfG Rn. 22; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 14 Rn. 18). Dies ist in langjähriger zivilrechtlicher Rechtsprechung anerkannt (s. nur Schilken in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 168 BGB Rn. 24; Finkenauer in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 168 Rn. 8 unter Verweis u. a. auf RG, Urt. v. 20.2.1923, II 36/22, RGZ 107, 161, juris; BayObLG, NJW 1959, 2119) und entspricht zudem § 14 Abs. 2 HmbVwVfG. Danach wird die Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung der Vollmacht im vorliegenden Fall sind nicht ersichtlich. b) Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO jedoch zutreffend unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig behandelt, weil die Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2023 bestandskräftig geworden sind. aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 26. April 2023 dem Antragsteller persönlich und nicht seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt hat. Hinsichtlich der Ausweisungsverfügung wäre die einfache Bekanntgabe nach § 41 HmbVwVfG ausreichend gewesen, es ist der Antragsgegnerin gemäß § 41 Abs. 5 HmbVwVfG aber unbenommen, die Bekanntgabe durch Zustellung zu bewirken. Die wirksame Bekanntgabe setzt in einem solchen Fall die Einhaltung der Zustellungsvorschriften voraus (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 200; BFH, Urt. v. 11.4.2017, IX R 50/15, BFH/NV 2017, 1300, juris Rn. 34). Dies ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin war nicht nach § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG dazu verpflichtet, die Bescheide dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen. Zustellungen können nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sind sie an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Diese Vorschrift verpflichtete die Antragsgegnerin nicht zur Zustellung der Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2023 an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. (1) Eine schriftliche Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten, die sich (auch) auf die Verfahren des Antragstellers zur Verlängerung der bis zum 1. Februar 2021 erteilten Aufenthaltserlaubnis und zur Ausweisung bezog, lag der Antragsgegnerin nicht vor. Die aktenkundige Vollmacht vom 8. Oktober 2001 erstreckte sich auf diese Verfahren nicht. Der Umfang einer Vollmacht bestimmt sich entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie die Behörde sie als Vollmachtsempfängerin bei objektiver Würdigung verstehen durfte (BVerwG, Beschl. v. 5.9.2013, 10 B 16.13, Buchholz 340 § 7 VwZG Nr. 3, juris Rn. 3). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Vollmacht (Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 133 Rn. 5). Führt die Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist im Zweifel einschränkend der geringere Umfang anzunehmen (Herrler in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 167 BGB Rn. 85; Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 167 BGB Rn. 57 m.w.N.). Hier ergibt die Auslegung der Vollmacht vom 8. Oktober 2001, dass sie sich nicht auf das Verfahren zur Verlängerung der bis zum 1. Februar 2021 erteilten Aufenthaltserlaubnis und das Verfahren zur Ausweisung des Antragstellers erstreckte. Der Vollmacht vom 8. Oktober 2001 ist nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass es sich um eine Vollmacht in allen damaligen und zukünftigen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten des Antragstellers handeln sollte. Die wenig präzise Formulierung „wg. Aufenthalt“ in der Vollmacht vom 8. Oktober 2001 wäre dem Wortlaut nach für ein Verständnis im Sinne einer aufenthaltsrechtlichen Generalvollmacht zwar offen, lässt aber auch ein Verständnis im Sinne einer auf den Gegenstand der seinerzeit begehrten Aufenthaltserlaubnis beschränkten Vollmacht zu. Für letzteres spricht den Umständen nach, dass die Mutter des Antragstellers die Vollmacht am 8. Oktober 2001 anlässlich eines konkreten Verwaltungsverfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers, die die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 18. September 2001 abgelehnt hatte, abgegeben hat. Im Zeitpunkt der Abgabe der Vollmacht bestand für eine über das seinerzeit geführte Verwaltungsverfahren hinausgehende Vollmacht keine Veranlassung. Bei verständiger Würdigung der Interessenlage erscheint es zudem wenig plausibel, eine über die üblicherweise zu erledigende Geschäftsbesorgung erheblich hinausreichende unbefristete aufenthaltsrechtliche Generalvollmacht zu erteilen. Dies wäre mit erheblichen Gefahren für den Vertretenen verbunden, da Zustellungen dann auch zukünftig an den Bevollmächtigten bewirkt werden könnten, selbst wenn kein Kontakt mehr zum Mandanten bestände. Soweit die Antragsgegnerin die Vollmacht offenbar zunächst nicht im Sinne einer auf den Gegenstand der seinerzeit begehrten Aufenthaltserlaubnis beschränkten Vollmacht verstanden hat, da sie, nachdem der Antragsteller am 22. Oktober 2002 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, die ablehnende Verfügung vom 10. April 2003 seinem Bevollmächtigten übermittelt hat, lässt sich ein solches Verständnis nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus der Vollmacht ableiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren darin verwendeten Formulierung, die Vollmacht erstrecke sich auf „Neben- und Folgeverfahren aller Art“. Diese Formulierung soll üblicherweise lediglich prozessuale Neben- und Folgeverfahren zur Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Gegenstands der Hauptsache erfassen, nicht aber weitere (Haupt-)Gegenstände (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1998, 5 Bs 66/98, juris Rn. 5 f.; LSG Darmstadt, Urt. v. 29.2.2008, L 5 R 195/06, juris Rn. 28; BFH, Urt. v. 9.6.1999, I R 23/98, BFH/NV 2000, 51, juris Rn. 14; VG München, Urt. v. 24.4.2018, M 1 K 17.2455, juris Rn. 17). (2) Darüber hinaus könnte sich der Antragsteller auch im Falle der Annahme einer über das seinerzeitige Verwaltungsverfahren hinausreichenden Vollmacht vom 8. Oktober 2001 nach Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB nicht auf die unterbliebene Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten berufen. Die Berufung eines Beteiligten auf eine fehlerhafte Zustellung eines Bescheids an ihn selbst stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beteiligte in rechtsmissbräuchlicher Weise gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstößt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.7.2019, 10 B 516/19, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist in dem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.3.2006, 6 C 27.05, NVwZ 2006, 834, juris Rn. 7) enthalten (OVG Hamburg, Urt. v. 30.1.2017, 1 Bf 115/15, NordÖR 2017, 260 (Ls.), juris Rn. 23). Hier stellt sich das Berufen des Antragstellers auf die fehlerhafte Zustellung der Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2023 an ihn selbst als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2004 keine Korrespondenz zwischen dieser und dem Prozessbevollmächtigten in den aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten des Antragstellers mehr stattgefunden hat. Der Antragsteller hat seine aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten in der Folgezeit vielmehr ausnahmslos persönlich erledigt und insbesondere die Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Auch nach der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags mit Schreiben vom 3. Februar 2022 und der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung mit Schreiben vom 10. Mai 2022 hat er nicht auf eine fortdauernde Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten hingewiesen. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin darauf vertrauen, dass der Antragsteller nicht weiter durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten werde. Auch in dem Widerspruchsschreiben vom 23. März 2023 hat der Antragsteller keine gegenteiligen Angaben gemacht. bb) Im Übrigen wären die Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2023 auch dann bestandskräftig geworden, wenn die Antragsgegnerin die Bescheide gemäß § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG nicht dem Antragsteller hätte zustellen dürfen, sondern seinem Prozessbevollmächtigten hätte zustellen müssen, und der Antragsteller sich darauf auch berufen dürfte. Der Zustellungsmangel wäre gemäß § 8 VwZG durch die Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 26. Juni 2024 geheilt worden (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 30.1.2017, 1 Bf 115/15, NordÖR 2017, 260 (Ls.), juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2018, 1 PA 89/17, juris Rn. 5). Dies gilt auch im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 26. April 2023. Eine Klage wäre anschließend gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO bis zum 26. Juli 2024 zu erheben gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Juli 2024 erneut gegen die Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2022 Widerspruch eingelegt hat, bestand hierfür kein Raum. Die Einlegung eines zweiten Widerspruchs durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war nicht geeignet, den Eintritt der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung spätestens am 26. Juli 2024 zu verhindern. Der Rechtsbehelf des Widerspruchs ist mit der Entscheidung der Behörde hierüber verbraucht. Es wäre mit den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung unvereinbar, wenn mit der Erhebung eines zweiten - nach Erlass eines Widerspruchsbescheids erhobenen - Widerspruchs und dessen Bescheidung die Bestandskraft des Bescheides beeinflusst und eine zweite Klagefrist in Lauf gesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.2.1981, 5 B 77.79, BeckRS 1981, 31267232; VGH Kassel, Urt. v. 6.7.1992, 12 UE 262/91, EzAR 122 Nr. 12, juris Rn. 32). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung seitens der unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3). Auch nach diesem großzügigen Maßstab hatte die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2024, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Auf die obigen Ausführungen wird auch insoweit Bezug genommen. 2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.