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Beschluss

6 Bs 157/24

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0108.6BS157.24.00
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Leitsätze
1. Eine Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist nicht i.S.d. § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug einer zuvor auf Grundlage von § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassenen Abschiebungsandrohung.(Rn.16) 2. Eine zuvor gemäß § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassene Abschiebungsandrohung erledigt sich dadurch, dass die Ausreisepflicht des Ausländers durch eine unmittelbar wirkende gesetzliche Legalisierung des Aufenthalts infolge einer Eröffnung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes (hier durch Eheschließung mit einem Unionsbürger) entfallen ist.(Rn.19) 3. Die den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes eröffnende Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU liegt auch dann vor, wenn es sich bei der zugrundeliegenden wirksam geschlossenen Ehe mit einem Unionsbürger um eine sog. „Scheinehe“ handelt.(Rn.25) 4. Die Ausreisepflicht eines dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes unterfallenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers entsteht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. November 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist nicht i.S.d. § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug einer zuvor auf Grundlage von § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassenen Abschiebungsandrohung.(Rn.16) 2. Eine zuvor gemäß § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassene Abschiebungsandrohung erledigt sich dadurch, dass die Ausreisepflicht des Ausländers durch eine unmittelbar wirkende gesetzliche Legalisierung des Aufenthalts infolge einer Eröffnung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes (hier durch Eheschließung mit einem Unionsbürger) entfallen ist.(Rn.19) 3. Die den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes eröffnende Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU liegt auch dann vor, wenn es sich bei der zugrundeliegenden wirksam geschlossenen Ehe mit einem Unionsbürger um eine sog. „Scheinehe“ handelt.(Rn.25) 4. Die Ausreisepflicht eines dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes unterfallenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers entsteht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.(Rn.22) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. November 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der 26-jährige Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt einstweiligen Rechtsschutz nach der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts. Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben im Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Juli 2022 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24. August 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen Antrag ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen an. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (1 A 3791/23). Am 25. Januar 2024 heiratete der Antragsteller die rumänische Staatsangehörige Frau ……… (Familienname in der Ehe: ….., die in Deutschland erwerbstätig ist und mit ihrer inzwischen sechs Jahre alten Tochter in Hamburg wohnt. Nachdem sich der Antragsteller bereits am 30. Januar 2024 über den „Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg“ an die Antragsgegnerin gewandt hatte, beantragte er mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 19. März 2024 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund seiner Ehe mit einer Unionsbürgerin. Infolge einer Rücknahme der gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2023 gerichteten Klage stellte das Verwaltungsgericht Hamburg das Verfahren 1 A 3791/23 mit Beschluss vom 21. März 2024 ein. Im Rahmen der Antragsprüfung hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller und dessen Ehefrau am 23. April 2024 unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers jeweils in türkischer Sprache getrennt voneinander an. Auf die jeweiligen Fragen und Antworten (Bl. 168 ff. d. Sachakte zum Antragsteller) wird Bezug genommen. Seither duldete die Antragsgegnerin den Antragsteller im Bundesgebiet, nach Aktenlage zuletzt bis zum 28. November 2024. Mit Bescheid vom 20. Juni 2024 stellte die Antragsgegnerin hinsichtlich des Antragstellers nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU fest. Ferner lehnte sie den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz ab. Auch nach dem Aufenthaltsgesetz werde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel erteilt. Er sei aufgrund des Bescheids vom 24. August 2023 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und könne abgeschoben werden. Gemäß § 53 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8a und 10 AufenthG wies sie den Antragsteller zudem aus dem Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aus. Aufgrund der Ausweisung erließ sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches sie auf den Zeitpunkt von fünf Jahren ab nachgewiesener Ausreise befristete. Für den Fall der Abschiebung erließ sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches sie ebenfalls auf fünf Jahre befristete. Die Feststellung des Nichtbestehens des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU begründete die Antragsgegnerin damit, dass aufgrund der Befragungsergebnisse und geschilderten Gesamtumstände hinreichend nachgewiesen sei, dass es sich bei der Ehe des Antragstellers um eine Scheinehe handele, die offenbar nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, um ihm ein anders nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen, ohne dass ein Zusammenleben in ehelicher Lebensgemeinschaft beabsichtigt sei. Hiergegen erhob der Antragsteller am 28. Juni 2024 Widerspruch. Aufgrund der Familienzugehörigkeit zu einer Unionsbürgerin bestehe ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltskarte. Seine Ehefrau und er lebten in einem Haushalt. Sie seien beide direkt von der Nachtschicht kommend zum Anhörungstermin gefahren und sehr ermüdet gewesen. Die von dem Dolmetscher gesprochene türkische Sprache hätten sie nicht verstanden. Seine Ehefrau spreche nur sehr schlecht türkisch. Auch er verstehe die türkische Sprache nicht so gut; seine Muttersprache sei die kurdische Sprache Zaza. Zudem sei er von der Anhörung sehr überrascht worden. Er habe erklärt, wie sie geheiratet hätten, wie es dazu gekommen sei und dass sie bereits vor der Eheschließung in einem Haushalt gelebt hätten. Das Asylverfahren sei erst nach der Eheschließung von ihm beendet worden. Die Vorwürfe reichten daher nicht aus, um ihm und seiner Ehefrau zu unterstellen, dass die Ehe nur zu dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 20. Juni 2024 an. Am 8. November 2024 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2024 und Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU zu erteilen, hilfsweise auf die Feststellung, dass sein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU weiterhin bestehe (2 K 5222/24). Gleichzeitig hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und dabei zuletzt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, die Anweisung an die Antragsgegnerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Abschiebemaßnahmen gegen ihn durchzuführen, und die Feststellung eines bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache bestehenden Duldungsanspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 22. November 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag, der dahingehend auszulegen sei, dass der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts begehre, habe in der Sache keinen Erfolg. Die getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung sei mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs in der Fallkonstellation des Vorhalts einer Scheinehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Person gebiete nicht per se die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die gerichtliche Entscheidung hänge vielmehr von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels orientiere. Die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU hätten vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe ausdrücklich und offensichtlich zu Recht festgestellt, dass es sich vorliegend um eine Scheinehe im Sinne des Unionsrechts handele. Das ihr gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen habe die Antragsgegnerin erkannt und ohne rechtliche Beanstandungen ausgeübt. Es bestehe auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 27. November 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der am 11. Dezember 2024 erhobenen und zugleich begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist zwar zulässig. a) Die Beschwerde ist statthaft. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung gesetzlich ausgeschlossen. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift erfasst nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung auch Streitigkeiten, in denen ein Antragsteller die Aussetzung einer Abschiebung begehrt; der Beschwerdeausschluss gilt dabei auch für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten, die den Vollzug asylrechtlicher Vollstreckungstitel zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist allein, ob die streitgegenständliche Abschiebung ihre Grundlage in einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge findet. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG greift ferner auch dann, wenn ein Antragsteller in der Sache geltend macht, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu und die Aussetzung der Abschiebung sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten (sog. Verfahrensduldung). Auch in diesen Fällen kann die streitgegenständliche Abschiebung ihre Grundlage in einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung finden (zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2024, 6 Bs 36/24, DVBl 2024, 1438, juris Rn. 14; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.12.2024, 2 B 214/24, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2024, 17 B 926/24, juris Rn. 10, VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.2024, 12 S 1821/24, juris Rn. 7; Beschl. v. 11.11.2024, 11 S 1747/24, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.11.2024, 2 M 105/24, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2024, 13 ME 201/24, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 15.10.2024, 10 CE 24.1526, 10 C 24.1527, NVwZ 2024, 1784 [Ls.], juris Rn. 20, und v. 30.4.2024, 19 CE 24.661, InfAuslR 2024, 325, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 17.9.2024, 3 B 1689/24, InfAuslR 2024, 490, juris Rn. 6; teilweise offenlassend OVG Koblenz, Beschl. v. 28.11.2024, 7 B 11209/24.OVG, juris Rn. 4; a.A. OVG Schleswig, Beschl. v. 3.12.2024, 6 MB 28/24, juris Rn. 17 ff.). Die Voraussetzungen des § 80 AsylG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben ist der angefochtene Beschlusses des Verwaltungsgerichts keine Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2023 auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung. aa) Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezogenen Anträge dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts begehrt. Insoweit hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids nur in Bezug auf diese Feststellung angeordnet habe und dass nur diese Teilregelung in den angegriffenen Bescheiden somit Gegenstand des Eilverfahrens sei (S. 6 f. BA). Es hat weiter ausgeführt, dass es sich nicht um gesonderte Streitgegenstände handele, soweit der Antragsteller die Untersagung von Rückführungsmaßnahmen und die Feststellung eines Duldungsanspruchs bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehre, weil sich diese „Wirkungen“ als Folge der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergeben würden (S. 7 BA). Diese Auslegung seiner Anträge rügt der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde nicht, so dass das Beschwerdegericht hieran gebunden ist. Die nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts allein streitgegenständliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist ersichtlich keine Rechtsstreitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2023 auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung. bb) Im Übrigen hat sich die mit Bescheid vom 24. August 2023 verfügte Abschiebungsandrohung – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin – erledigt und ist damit nicht mehr wirksam, § 43 Abs. 2 VwVfG. Eine (ggf. auch bereits bestandskräftige) Abschiebungsandrohung wird gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht durch eine unmittelbar wirkende gesetzliche Legalisierung eines Aufenthalts oder infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels entfällt. Dies gilt auch dann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Ausreisepflicht wieder entstanden sein sollte (vgl. Berlit in: GK-AufenthG, Stand: September 2022, § 59 Rn. 252; vgl. ferner Hailbronner, Ausländerrecht, 114. Aktualisierung Februar 2020, § 59 AufenthG Rn. 95). Vorliegend erfolgte durch die wirksame Eheschließung eine unmittelbar wirkende gesetzliche Legalisierung des Aufenthalts des Antragstellers im vorstehenden Sinne, da er als Ehegatte einer Unionsbürgerin gemäß § 1 Abs. 1 FreizügG/EU dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes unterfiel und gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst durch die Nichtbestehensfeststellung bzw. die Anordnung deren sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid (wieder) ausreisepflichtig wurde. Im Einzelnen: Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes entsteht die Ausreisepflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die nicht die materiellen Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts erfüllen bzw. erfüllten und denen zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, erst wenn die Ausländerbehörde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (förmlich) festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Damit korrespondierend findet das Aufenthaltsgesetz gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU erst Anwendung, wenn das Nichtbestehen des (materiellen) Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt worden ist (vgl. insgesamt zur sog. Freizügigkeitsvermutung: BVerwG, Urt. v. 16.2.2021, 1 C 29/20, NVwZ-RR 2021, 643, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Kassel, Beschl. v. 31.07.2019, 7 B 1368/19, InfAuslR 2020, 4, juris Rn. 23 – jeweils zu § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU; BT-Drs. 15/538, S.106; BT-Drs. 15/420, S. 106). Für Personen, die schon dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes nicht unterfallen, weil sie schon die in § 1 Abs. 2 FreizügG/EU normierten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt hingegen keine Vermutung der Freizügigkeit, so dass sich die Voraussetzungen für eine Ausreisepflicht unmittelbar allein nach dem Aufenthaltsgesetz richten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.1.2022, 11 S 2757/20, DÖV 2022, 387 [Ls.], juris Rn. 40; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.7.2020, 13 ME 277/20, InfAuslR 2020, 373, juris Rn. 4); anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Ausländerbehörde einer solchen Person dennoch eine Aufenthaltskarte ausgestellt hatte (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 4.5.2020, 3 B 2587/19, AuAS 2020, 146, juris Rn. 10; Beschl. v. 31.07.2019, 7 B 1368/19, InfAuslR 2020, 4, juris Rn. 22), was hier nicht der Fall war. Dieser Trennung von Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes und materiellem Freizügigkeitsrecht entspricht insbesondere die in §§ 2 Abs. 4 bzw. 5 Abs. 4 FreizügG/EU normierte Nichtbestehensfeststellung; gemäß § 2 Abs. 4 FreizügG/EU kann die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts insbesondere erfolgen, wenn – wie im Fall einer Scheinehe – feststeht, dass der Familienangehörige dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.9.2023, 13 ME 131/23, NordÖR 2023, 673 [Ls.], juris Rn. 12; Beschl. v. 26.11.2024, 13 LA 128/24, juris Rn. 5; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 10.8.2021, 19 ZB 21.1142, juris Rn. 17; vgl. zu § 3 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.: BVerwG, Urt. v. 25.10.2017, 1 C 34.16, BVerwGE 160, 147, juris 12 ff.). Nach Maßgabe dessen bestand für den Antragsteller ab der Eheschließung am 25. Januar 2024 bis zur streitgegenständlichen Nichtbestehensfeststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2024, mit dem die Antragstellerin deren sofortige Vollziehung anordnete, die sog. Freizügigkeitsvermutung; während dieses Zeitraums war der Antragsteller schon als Familienangehöriger eines Unionsbürgers nicht ausreisepflichtig. Denn der Antragsteller wurde durch die wirksame Schließung der Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin am 25. Januar 2024 Familienangehöriger einer Unionsbürgerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU. Als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin unterfiel er mit der wirksamen Eheschließung dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sog. „Scheinehe“ handelt. Denn auch eine Scheinehe ist eine formal wirksame Ehe, die nach deutschem Recht gemäß §§ 1313, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB lediglich auf Antrag durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden kann. Der Vorwurf, nur eine sog. „Scheinehe“ zu führen, berührt nicht die Frage, ob der Anwendungsbereich nach § 1 FreizügG/EU eröffnet ist, sondern allein die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung nach §§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. §§ 3, 4 FreizügG/EU gegeben sind, und kann – wie ausgeführt – (typischerweise) Gegenstand einer Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.9.2023, 13 ME 131/23, NordÖR 2023, 673 [Ls.], juris Rn. 12; Beschl. v. 26.11.2024, 13 LA 128/24, juris Rn. 5; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 10.8.2021, 19 ZB 21.1142, juris Rn. 17). Durch die Begründung der Vermutung der Freizügigkeit ist zwar keine Ausreisepflicht des Antragstellers entfallen, da dessen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung im Januar 2024 nach § 55 AsylG ohnehin gestattet war. Allerdings verhinderte die mit der Freizügigkeitsvermutung verbundene Rechtsposition des Antragstellers mit ergebnisgleicher Wirkung das Entstehen einer Ausreisepflicht bei Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG im Zuge der Rücknahme der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2023. Bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen richtet sich ihr (weiterer) Aufenthalt nach Rücknahme ihres Asylantrags nach dem Freizügigkeitsgesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2021, 1 C 29/20, NVwZ-RR 2021, 643, juris Rn. 17: „bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf asylrechtlicher Grundlage von vornherein aus“). Wie ausgeführt, sind Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Ausreisepflicht bereits mit Bekanntmachung oder erst mit Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Nichtbestehensfeststellung im Widerspruchsbescheid entstanden ist (vgl. hierzu: Hailbronner, Ausländerrecht, 119. Aktualisierung März 2021, § 7 FreizügG/EU Rn. 9). b) Das für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist trotz der somit fehlenden Abschiebungsandrohung und damit derzeit nicht durchführbaren Abschiebung gegeben, da der Erlass der Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen auf der Grundlage von §§ 7 Abs. 1 Satz 3, 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU und § 59 AufenthG jederzeit nachgeholt werden kann. Zudem liegt in dem Verlust der Freizügigkeitsvermutung eine eigene Beschwer. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg und rechtfertigen es daher nicht, diesen abzuändern. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verlangt von dem Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist. Die Beschwerdebegründung hat sich dabei mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt vielmehr, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Bei der Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen, die die Beschwerdebegründung erfüllen muss, ist das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren und dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden (vgl. insgesamt: Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24 f. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 7.12.2006, 11 CS 06.2450, BayVBl 2007, 241, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.1.2003, 1 CS 02.1922, NVwZ 2003, 632, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2004, 9 S 1536/04, NVwZ-RR 2006, 74, juris Rn. 2; Beschl. v. 12.4.2002, 7 S 653/02, NVwZ 2002, 883, juris Rn. 6). Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so muss gegen jede dieser Erwägungen dargelegt werden, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist (vgl. Kuhlmann/Wysk in: Wysk, a.a.O., Rn. 26). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass der angefochtene Beschluss abzuändern wäre. Durchgehend fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Im Einzelnen: a) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller zunächst gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass die im Widerspruchsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden sei. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtsfehlerhaft sei, da sie nicht hinreichend begründet worden sei. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO müsse die Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung konkret darlegen. Die Begründung der Antragsgegnerin sei jedoch formelhaft und gehe nicht auf die Umstände des Einzelfalls ein. Hiermit stellt der Antragsteller die feststellungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.2.2023, 6 B 83/23, NVwZ-RR 2023, 685, juris Rn. 13 m.w.N.) insoweit zunächst maßstabsbildend ausgeführt, dass die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt der Begründung nicht überspannt werden dürften. Die Begründung dürfe sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken. Allerdings könne sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe aus ihrer Sicht zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergäben. Inwieweit die Begründung der Behörde inhaltlich tragfähig sei, sei im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (S. 7 f. BA). Unter Zugrundelegung dieses – von der Beschwerde nicht weiter angegriffenen und im Übrigen auch nicht zu beanstandenden – Maßstabs hat das Verwaltungsgericht das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dadurch als erfüllt angesehen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2024 in drei eigenständigen diesbezüglichen Absätzen zu erkennen gegeben habe, dass es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit um eine Ausnahme handele, von der sie aufgrund der aus ihrer Sicht überwiegenden öffentlichen Interessen Gebrauch gemacht habe. Aus der Bezugnahme auf den der gesamten Verfügung zugrundeliegenden Vorwurf der Scheinehe sowie der Intention, den Antragsteller nicht länger in den Genuss der Folgen seiner Täuschung gelangen zu lassen, ergebe sich auch der hinreichende Einzelfallbezug (S. 8 BA). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller entgegen den dargestellten Darlegungsanforderungen bereits nicht hinreichend auseinander und zeigt dementsprechend auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht von einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen ausgegangen ist, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001, 1 DB 26/01, juris Rn. 6.; Beschl. v. 31.1.2002, 1 DB 2/02, juris Rn. 6). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht aus den von ihm dargestellten Gründen zutreffend davon ausgegangen, dass das formale Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall erfüllt ist. b) Des Weiteren beruft sich der Antragsteller darauf, dass der Vollzug seiner Ausweisung seine Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin irreversibel beeinträchtigen würde. Eine Rückkehr nach Deutschland wäre aufgrund der verhängten Wiedereinreisesperre de facto ausgeschlossen. Damit stehe sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bis zur Klärung der Hauptsache eindeutig im Vordergrund. Auch hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Ausweisung des Antragstellers ist bereits nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller (allein) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts begehre. Die Ausweisungsverfügung sei nicht Gegenstand des Eilverfahrens (S. 6 f. BA). Abgesehen davon, dass die Klage gegen die verfügte Ausweisung nach dieser – vom Antragsteller nicht angegriffenen – Auslegung des Antragsbegehrens insoweit bereits aufschiebende Wirkung entfaltet, ist die mit dem Beschwerdevorbringen verbundene Erweiterung des Streitgegenstandes unzulässig. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht zulässig, wenn – wie hier – das übrige Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht behandelten Begehren keinen Erfolg hat bzw. nicht zu einer umfassenden eigenen Sachprüfung durch das Beschwerdegericht führt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2003, 4 Bs 278/03, NordÖR 2004, 203, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 2.3.3023, 6 Bs 7/23, n.v.). Denn eine derartige Erweiterung oder Auswechselung des Prozessstoffs stünde nicht im Einklang mit den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in Eilsachen, wie sie durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Kraft getreten sind (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2002, 18 B 1136/02, AuAS 2002, 257, juris Rn. 7; vgl. auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2002, 4 Bs 257/02, NordÖR 2003, 241, juris Rn. 10; ebenso für das Verfahren auf Zulassung der Berufung OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2001, 1 Bf 64/01, DÖD 2002, 176, juris Rn. 3; v. 20.3.2003, 3 Bf 9/03, n.v., und für das frühere Beschwerdezulassungsverfahren OVG Hamburg, Beschl. v. 10.8.1999, 4 Bs 26/99, n.v.). Für den Fall, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen eigentlich ausdrücken wollte, dass seine Abschiebung infolge der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts vor einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache unverhältnismäßig wäre, da sie die eheliche Lebensgemeinschaft irreversibel beeinträchtigen würde, würde er ohne Auseinandersetzung mit den (überzeugenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts und damit entgegen dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholen (vgl. Bl. 102 d.A. des VG). Im Übrigen sind nach der nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts die Untersagung von Rückführungsmaßnahmen und die Feststellung eines Duldungsanspruchs bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht Streitgegenstand des angefochtenen Beschlusses; auf die Ausführungen unter 1. a) aa) wird Bezug genommen. c) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller ferner gegen die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach der im Eilverfahren ausreichenden, aber auch gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt habe, dass die Behauptung einer Scheinehe auf widersprüchlichen und unzureichend erhobenen Tatsachen beruhe: Die Ehegattenbefragung sei unter fehlerhaften Bedingungen durchgeführt worden (mangelhafte Dolmetscherwahl, Übermüdung der Beteiligten) und Beweismittel wie Lichtbildaufnahmen und Chat-Verläufe, die eine tatsächliche Lebensgemeinschaft belegten, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die wesentlichen Widersprüche, auf die sich die Antragsgegnerin stütze (z.B. Angaben zur Wohnsituation), könnten auf Kommunikationsprobleme und mangelnde Vorbereitung der Ehegatten zurückgeführt werden. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend mit der ausführlichen und nachvollziehbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass vorliegend von einer Scheinehe auszugehen ist. Es hat insoweit darauf abgestellt, dass sowohl die Ehegattenbefragung vom 23. April 2023 als auch weitere Umstände aus den vorliegenden Akten deutlich aufzeigten, dass die Ehe nur als formales Band bestehe und dass die behauptete eheliche Lebensgemeinschaft nicht, wie vorgetragen, in der Wohnung der rumänischen Ehefrau gelebt werde. Im Einzelnen hat es vor allem darauf abgehoben, dass die Ehefrau gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen der Befragung angab, sie lebe mit ihrer am 13. Juli 2018 geborenen Tochter und ihrem Ehemann in ihrer Wohnung zusammen, während der Antragsteller im Rahmen der Befragung erklärte, er lebe nur zu zweit mit seiner Ehefrau in deren Wohnung, wobei er die Frage verneinte, ob seine Partnerin Kinder habe (S. 13 f. BA). Ferner hat sich das Verwaltungsgericht auf weitere Diskrepanzen bei den Angaben des Antragstellers und dessen Ehefrau zu den unmittelbaren Familienangehörigen und deren Kennenlernen, zu der Heiratsinitiative, zur Anreise zum Befragungstermin, zu den gegenseitigen Weihnachtsgeschenken im Jahr 2023 (S. 14 BA) und zu der gemeinsam bewohnten Wohnung (S. 15 BA) gestützt. Daneben hat es für nicht nachvollziehbar gehalten, dass der Antragsteller, die Asylklage mit seiner vorherigen Anschrift in der …………….straße .. erhoben habe (S. 16 BA), dass die Ehefrau des Antragstellers ihre damals fünfjährige Tochter an dem Ereignis der Eheschließung nicht beteiligt habe und von ihrer Seite auch keine Trauzeugen oder andere Gäste zu der Hochzeit gekommen seien (S. 16 f. BA). Schließlich hat es angeführt, dass die Ehefrau ihren mit der Eheschließung angenommenen Familiennamen weder gegenüber ihrem Arbeitsgeber mitgeteilt noch in ihren Reisepass eintragen lassen habe (S. 17 BA). Auf diese vom Verwaltungsgericht unter weiteren Ausführungen angeführten Widersprüche bzw. Umstände geht der Antragsteller nicht im Einzelnen in der gebotenen Weise ein. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen im Kern darin, dass das Verwaltungsgericht sein erstinstanzliches Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt habe. Eine derartig pauschale Rüge genügt dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO vorliegend nicht, zumal das Verwaltungsgericht – entgegen der entsprechenden Andeutung des Antragstellers – die Feststellungen der Antragsgegnerin nicht nur übernommen, sondern vielmehr eine eigene Tatsachenwürdigung vorgenommen hat. Über seine zusammenfassend dargestellte Begründung hinaus ist es dabei sowohl auf die vom Antragsteller geltend gemachte und lediglich stichwortartig beschriebenen Fehlerhaftigkeit der Ehegattenbefragung als auch auf die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildaufnahmen und den vorgelegten Chat-Verlauf eingegangen. Insoweit hat es ausgeführt, dass der vom Antragsteller erklärte Umstand, seine Ehefrau und er seien von der Nachtschicht gekommen und hätten Verständigungsprobleme gehabt, nach Aktenlage in keiner Weise erkennbar sei. Zu Recht habe die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass beide Ehegatten unterschrieben hätten, dass sie die gestellten Fragen verstanden hätten. Außerdem hätten sie durch ihre Unterschrift bestätigt, dass ihnen sämtliche vorstehend protokollierten Fragen und Antworten durch den Sprachmittler vollständig mündlich in die türkische Sprache übersetzt worden seien und dass sie den Inhalt verstanden hätten. Die Protokollierung der von ihnen jeweils gemachten Angaben sei ihnen hierzu jeweils unmittelbar rückübersetzt worden. Die Ehegatten hätten beide die türkische Sprache als gemeinsame Sprache angegeben. Türkisch sei auch die Sprache, die der Antragsteller in seinem Asylantrag als einzige gesprochene Sprache benannt habe. Die Ehefrau des Antragstellers habe die Fragen mit Hilfe des Dolmetschers für die türkische Sprache detailliert und ausführlich beantwortet, ebenso wie der Antragsteller – nur inhaltlich in wesentlichen Punkten abweichend. Schließlich sei die Frage, ob der Ehepartner Kinder habe, und die mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten sei, klar und einfach, ebenso wie die Antwort. Dasselbe gelte für die Frage, ob ein Kind in der ehelichen Wohnung lebe. Inwiefern es bei einer so einfachen Frage auf Seiten des Antragstellers Verständigungsprobleme gegeben haben könnte, habe dieser auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht begründet. Vielmehr habe er mehrere Fragen zu einem im Haushalt lebenden Kind seiner Partnerin verneint (S. 17 BA). Auch die eingereichten Fotos und der nicht zuzuordnende Chat-Verlauf führten nicht dazu, nicht von einer Scheinehe auszugehen. Fotos allein belegten nur den Kontakt zwischen zwei Personen, die sich, wie hier bei der Arbeit kennengelernt hätten, keine Ehe. Selbst wenn die Eheleute privat befreundet wären und sich über unterschiedliche Aspekte austauschen würden, würde dies nicht der Feststellung widersprechen, dass die Ehe nicht als solche gelebt werde, sondern allein mit dem Ziel geschlossen worden sei, dem Antragsteller zu einem Freizügigkeitsrecht zu verhelfen (S. 18 BA). Auch hiermit setzt sich der Antragsteller nicht – wie es aber erforderlich wäre – jeweils auseinander. Soweit der Antragsteller über sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus meint, die wesentlichen Widersprüche, auf die sich die Antragsgegnerin stütze, könnten auf eine mangelnde Vorbereitung der Ehegatten zurückgeführt werden, bleibt unklar, was der Antragsteller damit genau ausdrücken möchte. Jedenfalls bedurfte es (auch) nach Auffassung des Beschwerdegerichts für die Angaben zur Wohnsituation keiner Vorbereitung für die Anhörung am 23. April 2024, wenn der Antragsteller seinen Angaben entsprechend tatsächlich mit seiner Ehefrau seit dem 8. August 2023 in einer Wohnung zusammengelebt hatte. d) Des Weiteren wendet sich der Kläger gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass sich die gerichtliche Entscheidung von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung abhänge, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage orientiere. Insoweit rügt der Antragsteller, dass die Annahme einer Scheinehe ohne gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache gegen das Effektivitätsgebot des Unionsrechts verstoße. Gemäß Art. 35 RL 2004/38/EG müssten Maßnahmen bei Verdacht auf Rechtsmissbrauch verhältnismäßig sein und die Rechte der Betroffenen ausreichend schützen. Die sofortige Vollziehung verhindere eine wirksame gerichtliche Klärung des Sachverhalts und verletze die Verfahrensgarantien aus Art. 31 RL 2004/38/EG. Auch diese Rüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass sich der Antragsteller auch insoweit nicht hinreichend mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt, ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, Sofortvollzugsanordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch auf Verfügungen nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU zu beziehen (S. 11 BA). Insoweit hat es sich der überzeugenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.1.2020, 11 S 2544/19, InfAuslR 2020, 141, juris Rn. 27) angeschlossen. Danach eröffnet das deutsche Recht gegen sofort vollziehbare Entscheidungen im Sinne des Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG Rechtsbehelfe, die sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Sach- und Rechtslage angelegt sind und auch dem Zweck dienen, die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu gewährleisten (§ 42 Abs. 1, § 80 Abs. 4 und 5 VwGO). Differenzierungen, die mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbaren wären, werden bei der Ausgestaltung dieses Rechtsschutzsystems nicht vorgenommen. Auch der Effektivitätsgrundsatz wird beachtet. Speziell mit Blick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist diesem Grundsatz im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. auch Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Ed. Stand: 1.10.2021, § 2 FreizügG/EU Rn. 69; Hailbronner, Ausländerrecht, 130. Aktualisierung Januar 2021, § 2 FreizügG/EU Rn. 166). Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts bei seiner Annahme des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU auch beachtet, indem es weiter zutreffend davon ausgegangen ist, dass bloße Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft für eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 FreizügG nicht ausreichen (S. 12 BA). Soweit die vorgenannten Regelungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung materiell-rechtlich voraussetzen, dass feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat bzw. dass ein Familienangehöriger, der nicht Unionsbürger ist, dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet, bedingt dies nicht, dass Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig zu gewähren ist, solange das Bestehen einer Scheinehe noch nicht in einer den Anforderungen des Hauptsacheverfahrens genügenden Weise zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) „feststeht“. Vielmehr gelten auch für Feststellungen nach § 2 Abs. 4 FreizügG die allgemeinen Grundsätze über die richterliche Entscheidungsfindung im Eilrechtsschutz (VGH Mannheim, Beschl. v. 7.1.2020, 11 S 2544/19, InfAuslR 2020, 141, juris Rn. 30; im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.5.2019, 3 S 19.19, juris Rn. 4.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.9.2023, 13 ME 131/23, NordÖR 2023, 673 [Ls.], juris, Rn. 14 ff.; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 17.02.2004, 9 TG 60/04, NVwZ-RR 2004, 792, juris Rn. 7 zur vergleichbaren Rechtslage unter Geltung des § 12 Abs. 9 AufenthG/EWG). Dabei hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht betont, dass das Gericht bei der Anwendung dieser Grundsätze den Effektivitätsgrundsatz sowie den Umstand zu berücksichtigen hat, dass in Anbetracht des Kontexts und der Ziele der Richtlinie 2004/38/EG deren Bestimmungen als Vorgaben für die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht eng ausgelegt und keinesfalls ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden dürfen (EuGH, Urt. v. 18.12.2014, C-202/13 [McCarthy u.a.], InfAuslR 2015, 89, juris Rn. 32). Soweit das Verwaltungsgericht hierbei wiederum im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.1.2020, 11 S 2544/19, InfAuslR 2020, 141, juris Rn. 31) angenommen hat, dass diese Gesichtspunkte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO insbesondere dann zugunsten des betreffenden Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen zu würdigen sein würden, wenn noch erhebliche Unsicherheiten im Bereich der Feststellung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen und ihrer rechtlichen Würdigung bestehen, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht nach diesem somit nicht mit Erfolg angegriffenen Maßstab zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Antragsgegnerin jedenfalls im Widerspruchsbescheid nicht nur Zweifel geäußert, sondern ausdrücklich und offensichtlich zu Recht festgestellt habe, dass es sich um eine Scheinehe im Sinne des Unionsrechts handelt, ist der Antragsteller dem nicht durchgreifend entgegengetreten (dazu bereits unter c)). e) Darüber hinaus wendet sich der Antragsteller erfolglos gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass auch ein besonderes Vollziehungsinteresse bestehe. Insoweit macht der Antragsteller geltend, dass er seit kurzer Zeit im Bundesgebiet sei und keine belastbaren sozialen oder wirtschaftlichen Strukturen aufgebaut habe, die eine Aufenthaltsverfestigung befürchten lassen könnten. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei daher nur geringfügig. Dieses Vorbringen verfängt ebenfalls nicht. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und Gefährdungsprognose bezogen auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.1.2022, 11 S 2757/20, DÖV 2022, 387 [Ls.], juris Rn. 43 zu § 2 Abs. 7 und § 5 Abs. 4 FreizügG/EU a.F.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2023, 6 Bs 69/23, InfAuslR 2024, 263, juris Rn. 38 zu § 6 FreizügG/EU) darauf abgestellt hat, dass „typischerweise die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung besteht“ (S. 18 BA), lässt sich dem nicht entnehmen, dass es eine solche Gefahr erst nach dem Aufbau von belastbaren sozialen oder wirtschaftlichen Strukturen für gegeben angesehen hat. Vielmehr lässt das vom Verwaltungsgericht angenommene Bestehen eines öffentlichen Interesses daran, den Aufenthalt von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Bundesgebiet „vor Ablauf eines Hauptsacheverfahrens“ zu beenden, darauf schließen, dass es von einer initial bestehenden Gefahr der Aufenthaltsverfestigung ausgegangen ist, zumal der Aufbau einer Struktur der angeführten Art selbst eine Aufenthaltsverfestigung darstellen und sich die in Rede stehende Gefahr damit bereits realisieren würde. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller entgegen den dargestellten Darlegungsanforderungen nicht mit den weiteren Erwägungen im angefochtenen Beschluss zum Bestehen eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses im Einzelnen auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich im Wesentlichen ausgeführt, dass das Interesse des Antragstellers nicht schutzwürdig sei, weiterhin die Vorteile seiner Täuschungshandlungen zu genießen, dass auch generalpräventive Gründe im Fall des offensichtlichen Bestehens einer Scheinehe für eine sofortige Vollziehbarkeit sprächen und dass der Antragsteller in Bezug auf den vorläufigen Bestand einer streitigen Rechtsposition in deutlich geringerem Umfang schutzwürdig sei, weil er den Status eines Freizügigkeitsberechtigten aufgrund der offensichtlichen Scheinehe zu keiner Zeit erlangt habe (S. 18 f. BA). Soweit der Antragsteller – entweder zum verwaltungsgerichtlich angenommenen Bestehen eines besonderen Vollziehungsinteresses oder allgemein – weiter einwendet, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft sei, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Effektivitätsgebot des Unionsrechts verstoße, wird auf die Ausführungen unter d) Bezug genommen. f) Unbeachtlich ist schließlich die Erklärung des Antragstellers, er mache den bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand der Beschwerde. Indem der Antragsteller am Ende seiner Beschwerdebegründung auf die sonstigen, dem Gericht bereits vorliegenden diesseitigen Ausführungen Bezug nimmt, werden diese nicht Bestandteil der Beschwerdebegründung, weil dies den Intentionen des Darlegungserfordernisses zuwiderläuft (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 79 m.w.N.). Da der Vortrag im Verwaltungsverfahren auch bei erneuter Wiedergabe im Rahmen der Beschwerde schon naturgemäß grundsätzlich keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss im dargestellten Sinne sein kann, bedurfte es auch nicht des erbetenen Hinweises für den Fall einer vom Beschwerdegericht angenommen „Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise“. Auch der Bitte um einen Hinweis für den Fall, dass das Beschwerdegericht „weiteren Sach- und Rechtsvortrag für erforderlich halten [sollte]“, war mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht zu entsprechen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.