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Beschluss

6 Bs 110/25

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:1002.6BS110.25.00
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Leitsätze
1 Mit der Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) wird bestätigt, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist. Die Ausstellung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers gemäß Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU oder als solcher freizügigkeitsberechtigt zu sein.(Rn.24) 2 Die Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU weist nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers zwischen der meldebehördlichen Anmeldung bzw. der Beantragung der Aufenthaltskarte und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers (6 Bs 110/25) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. August 2025, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 6 Bs 110/25 unter Beiordnung der benannten Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. 3. Die Beschwerde des Antragstellers (6 So 99/25) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. August 2025, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Mit der Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) wird bestätigt, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist. Die Ausstellung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers gemäß Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU oder als solcher freizügigkeitsberechtigt zu sein.(Rn.24) 2 Die Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU weist nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers zwischen der meldebehördlichen Anmeldung bzw. der Beantragung der Aufenthaltskarte und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach.(Rn.32) 1. Die Beschwerde des Antragstellers (6 Bs 110/25) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. August 2025, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 6 Bs 110/25 unter Beiordnung der benannten Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. 3. Die Beschwerde des Antragstellers (6 So 99/25) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. August 2025, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie für das Beschwerdeverfahren. Der 42-jährige Antragsteller ist ecuadorianischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben erstmals am 31. Januar 2011 in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 2. Mai 2011 eine bis zum 1. Mai 2012 gültige Aufenthaltskarte als Familienangehöriger der italienischen Staatsangehörigen ………………………… erteilt, die im Bundesgebiet freizügigkeitsberechtigt war. Ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunde erfolgte die Eheschließung am 18. Juli 2008; die Staatsangehörigkeit der Ehefrau ist dort mit ecuadorianisch angegeben. Die am 30. April 2012 beantragte Verlängerung der Aufenthaltskarte lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 9. November 2013 Widerspruch ein. Am 6. Oktober 2014 wurde dem Antragsteller auf der Grundlage eines mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleichs, wonach u.a. die Widersprüche zurückgenommen werden, eine vom 9. September 2014 bis zum 8. September 2019 gültige Aufenthaltskarte erteilt (Bl. 275 Beiakte A). Am 2. September 2019 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Ausweislich des Vermerks vom 8. November 2019 hat der Antragsteller am 24. September 2019 erneut vorgesprochen und erklärt, seine Ehefrau halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die Eheleute hätten sich getrennt. Die Ehefrau habe unter der angegebenen Wohnanschrift durch das Verbraucherschutzamt nicht mehr ermittelt werden können. Am 1. März 2021 wurde die Ehe des Antragstellers mit Frau ……. geschieden. Ausweislich des Scheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 1. März 2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 410 ff. Beiakte A), lebten die Ehegatten seit Juli 2018 getrennt. Mit Verfügung vom 29. April 2021 stellte die Antragsgegnerin den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest, lehnte den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in sein "Heimatland (Litauen)" für den Fall an, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides verlassen haben sollte. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte am 5. Mai 2021 Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 begründete. Er führte u.a. aus, die Eheleute hätten sich 2018 getrennt und der Antragsteller sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Er bestreite erklärt zu haben, seine Ehefrau lebe nicht mehr im Bundesgebiet. Die Feststellungen des Verbraucherschutzamtes würden bestritten. Dem Antragsteller wurden in der Folgezeit befristete Bescheinigungen ausgestellt, dass sein Aufenthaltstitel entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für Zwecke der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als fortbestehend gelte (vgl. z.B. Bl. 534 Beiakte A). Ab 25. Mai 2025 beantragte der Antragsteller die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung in Ableitung von seiner "neuen" Ehefrau. Vorgelegt wurden eine Ehebescheinigung, wonach der Antragsteller am 12. Februar 2025 die Ehe mit …………… geschlossen habe; beide Ehegatten werden darin als ecuadorianische Staatsangehörige bezeichnet und der "Ort der Eintragung der Eheschließung (Land/Provinz/Kanton/Gemeinde)" wird mit "Deutschland/Deutschland" sowie "Band/Blatt/Urkunde:" mit "1/1/1" bezeichnet. Ebenfalls eingereicht wurden eine Kopie eines spanischen Reisepasses der Ehefrau, Verdienstbescheinigungen der Ehefrau sowie eine Meldebestätigung, wonach der Antragsteller und Frau …….. beide im ………, ……, in Hamburg wohnen. Am 26. Juni 2025 (Bl. 557 Beiakte A) wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an die Antragsgegnerin und erklärte, dass der Antragsteller derzeit über eine Bescheinigung verfüge, dass kein Recht nach dem Freizügigkeitsrecht bestehe. Dies sei mit der erneuten Eheschließung obsolet. Ihm sei eine Bescheinigung auszustellen, dass ein erneuter Antrag gestellt worden sei. Ebenso werde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt, die erforderlich sei, weil der Antragsteller und seine Ehefrau nach Spanien reisen wollten. Am 17. Juli 2025 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller "eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU auszustellen" sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sei unverzüglich nach Vorsprache auszustellen. Hierfür reiche es aus, Mindestangaben wie Name, Anschrift und Identitätsnachweis zu machen. Die spanische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau sei durch den vorgelegten spanischen Reisepass dokumentiert. Die Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG bescheinige die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, stelle jedoch fest, dass das Freizügigkeitsrecht nicht bestehe. Selbst wenn die Verlustfeststellung gerichtlich bestätigt werden würde, bestünde aufgrund der neuen Eheschließung das Freizügigkeitsrecht. Eine erneute Einreise wäre mit der Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG nicht möglich. Es bestehe daher dringend Handlungsbedarf, mithin bereits aus dem Grunde ein Anordnungsgrund. Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen und u.a. darauf hingewiesen, dass die Eheschließung noch unklar sei. Insbesondere sei unklar, wo diese in Deutschland erfolgt sei. Es sei auch keine Heiratsurkunde vorgelegt worden, sondern lediglich eine "Ehebescheinigung". Unklar sei auch die Staatsangehörigkeit der Ehefrau, da diese in der Ehebescheinigung als ecuadorianische Staatsangehörige bezeichnet werde. Mit Beschluss vom 8. August 2025 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller begehre unter Vorwegnahme der Hauptsache die Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Diese könne nur dann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller die für das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts "erforderlichen Angaben" gemacht habe. Der Antragsteller könne aber nur dann als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin angesehen werden, wenn seine Ehefrau die spanische Staatsangehörigkeit besitze. An einem hinreichenden Nachweis hierüber fehle es. Zwar sei dem Randvermerk vom 9. Mai 2019 auf der vorgelegten Geburtsurkunde der Ehefrau zu entnehmen, dass diese, ohne auf ihre vorherige Staatsangehörigkeit zu verzichten, die spanische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Auch weise der am 6. Juni 2019 ausgestellte spanische Reisepass die Staatsangehörigkeit der Ehefrau mit "Espanola" aus. Vor dem Hintergrund, dass in zwei aktuelleren Dokumenten, nämlich der vorgelegten Ehebescheinigung vom 18. Februar 2025 und einer Mitteilung der Polizei Hamburg vom 27. April 2023 (Bl. 506 Beiakte A), die Staatsangehörigkeit der Ehefrau mit ecuadorianisch angegeben sei, hätte es eines aktuelleren Nachweises der spanischen Staatsangehörigkeit bedurft. Zugleich hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen den dem Antragsteller am 11. August 2025 zugestellten Beschluss hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigte am 14. August 2025 Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet. Durch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU werde die Hauptsache nicht vorweggenommen. Es handele sich vielmehr um eine Verfahrensbescheinigung, die inhaltliche Prüfung der Erteilung der Aufenthaltskarte erfolge nicht. Da im Freizügigkeitsrecht der Aufenthalt rechtmäßig sei, bis die Ausländerbehörde das Fehlen der Freizügigkeit festgestellt habe, stelle der Titel auch keinen Verwaltungsakt dar. Es werde lediglich die Rechtslage beschrieben. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig, wonach die sog. Verfahrensbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU keine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, sondern lediglich bescheinige, dass der Aufenthalt während des laufenden Antragsverfahrens rechtmäßig sei. Durch die Vorlage der Geburtsurkunde sowie der Kopie des Reisepasses sei die spanische Staatsangehörigkeit von Frau ……….. nachgewiesen. Durch die Verweigerung der Übersendung der Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU werde das Freizügigkeitsrecht des Antragstellers bzw. dessen Ehefrau beschränkt. Seine Ehefrau und er beabsichtigten nun die unterlassene Reise nach Spanien im Oktober anzutreten. Der Antragsteller beantragt, ihm eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU auszustellen und ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Zudem richte sich die Beschwerde auch gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe. II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht erhobene und begründete, Beschwerde (6 Bs 110/25) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. August 2025, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses in erheblicher Weise erschüttert, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Mit dem fristgerecht dargelegten Vorbringen, Frau ……………… sei im Besitz eines gültigen spanischen Reisepasses und einer Geburtsurkunde, bei der es sich ausweislich der Stellungnahme des Generalkonsulats des Königreichs Spanien in Hamburg um eine gültige Urkunde handele, erschüttert der Antragsteller die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass Frau ………. spanische Staatsangehörige sei. 2. Auf der Grundlage der ohne die Beschränkung auf die dargelegten Gründe vorzunehmenden, vollumfänglichen Prüfung des Rechtsschutzbegehrens hat der Antrag dennoch keinen Erfolg. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde primär das Ziel - entsprechend legt der Beschwerdesenat den Antrag aus (§ 88 VwGO) -, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU eine Bescheinigung auszustellen, dass er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben gemacht habe (vgl. Schriftsatz v. 11.8.2025, Bl. 122 RMB), aus der folge, dass sein Aufenthalt während des laufenden Antragsverfahrens rechtmäßig sei (nachfolgend 3.). Der Beschwerdesenat versteht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hilfsweise dahingehend, dass er die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU begehrt, auch wenn dieser nicht die Rechtswirkungen beigemessen werden, die der Antragsteller ihr beimisst (nachfolgend 4.). 3. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, wonach er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben gemacht habe, zusteht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der auf Ausstellung der geforderten Bescheinigung gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag nimmt dabei die Hauptsache, die nicht in dem Bestehen eines Freizügigkeitsrechts des Antragstellers, sondern in dem Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung mit dem geltend gemachten Inhalt besteht, vorweg. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn ein entsprechender Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und ein Anordnungsgrund dahingehend besteht, dass dem Antragsteller besonders schwerwiegende Nachteile drohen, wenn die Bescheinigung nicht ausgestellt werden würde (vgl. Buchheister in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 VwGO Rn. 34 m.w.N.). a) Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG gestützt werden. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erhält der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU setzt ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinie der Europäischen Union (v. 19.8.2007, BGBl. I. S. 1970 ff.), mit welchen die Norm ihre heutige Fassung erhalten hat, Art. 10 Abs. 1 RL 2004/38/EG in nationales Recht um (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 210, 35). Art. 10 Abs. 1 RL 2004/38/EG lautet: "Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt." Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie wird "unverzüglich" eine Bescheinigung über die Einreichung eines "Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte" ausgestellt. Die Regelung setzt insoweit lediglich voraus, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist. Demgegenüber ist es für die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG nicht erforderlich, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, Familienangehöriger gemäß Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU oder als solcher freizügigkeitsberechtigt zu sein. Diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären und ihre Verneinung führt zu deren Versagung. Dies ergibt sich zum einen aus dem gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. d) RL 2004/38/EG erforderlichen urkundlichen Nachweis für das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehöriger sowie dessen Freizügigkeitsrechts, den die Mitgliedstaaten vor Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen können. Hingegen ist die Ausstellung der Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht bereits davon abhängig, dass die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlichen Dokumente bereits vorliegen bzw. die vorgelegten Dokumente das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen tatsächlich belegen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.5.2024, 11 B 150/23, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.9.2022, 2 M 56/22, ZAR 2023, 138, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 18 B 544/19, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 7.8.2014, 7 B 1216/14, juris Rn. 13). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 11. November 2020 (a.a.O., juris Rn. 5 ff.) überzeugend ausgeführt: "Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Art. 10 Abs. 1 RL 2004/38/EG bestätigt. Der erste Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission sah in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Entwurfsfassung noch vor, dass aus der auszustellenden Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte auch hervorging, dass der Antragsteller Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist. Vgl. KOM (2001) 257 endg. Demgegenüber wurde diese Passage in dem später geänderten Entwurf mit der Begründung gestrichen, dass ohne vorherige Prüfung der Dokumente nicht festzustellen sei, ob es sich tatsächlich um einen Familienangehörigen handle. Vgl. KOM (2003) 0199 endg. Die Ausstellung der Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte sollte also ersichtlich nicht davon abhängig sein, dass der Antragsteller tatsächlich im Sinne der Richtlinie Familienangehöriger des Unionsbürgers ist." Dass weder die Eigenschaft als Familienangehöriger noch ein Freizügigkeitsrecht für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG zu prüfen ist, ergibt sich zum anderen daraus, dass die Bescheinigung über die Einreichung des Antrags "unverzüglich" auszustellen ist. Eine unverzügliche Ausstellung nach Antragstellung kann nur dann erfolgen, wenn keine weitere Prüfung der Echtheit und Richtigkeit von vorgelegten Dokumenten bzgl. der sich daraus möglicherweise ergebenden Eigenschaft als Familienangehöriger bzw. eines Freizügigkeitsrechts erfolgt bzw. erfolgen muss. Die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG erschöpft sich daher in einer Eingangsbestätigung, d.h. in der Bestätigung, dass die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers beantragt wurde. Sie hätte vorliegend allein den Inhalt, dass bestätigt werden würde, dass der Antragsteller am 24. Juni 2025 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gestellt hat. bb) Der Beschwerdesenat legt § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU unionsrechtskonform dahingehend aus, dass mit der Regelung allein Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG umgesetzt werden soll. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die in der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 5 Abs. 1 FreizügG/EU allein zum Ausdruck kommende Zielsetzung, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU diene der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 210). Weder sollten über das Unionsrecht hinausgehende Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung gestellt werden noch sollte der Bescheinigung eine darüberhinausgehende Bedeutung zukommen. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU daher vorsieht, dass eine Bescheinigung darüber ausgestellt wird, dass "die erforderlichen Angaben gemacht worden sind", legt der Beschwerdesenat dies dahingehend aus, dass es sich um Angaben handelt, aus denen sich ergibt, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für einen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eines Unionsbürgers gestellt wurde. Soweit es in § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU heißt, dass "der Familienangehörige" unverzüglich die Bescheinigung erhalten solle, legt der Beschwerdesenat dies dahingehend aus, dass "der Familienangehörige" die Person ist, für die der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers gestellt wurde. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.9.2022, 2 M 56/22, ZAR 2023, 138, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 18 B 544/19, juris, Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 7.8. 2014, 7 B 1216/14, juris Rn. 13; vgl. auch: Kurzidem, in: BeckOK AuslR Kluth/Heusch, 33. Ed. 1.1.2021, FreizügG/EU § 5 Rn. 6), dass die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU als Nachweismittel für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der meldebehördlichen Anmeldung bzw. der Beantragung der Aufenthaltskarte und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte diene, folgt der Senat dem nicht. Da die Bescheinigung ohne Prüfung der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ausgestellt wird, kann diese nicht die Eigenschaft des Antragstellenden als Familienangehöriger eines Unionsbürgers belegen. Hieraus folgt zwingend, dass diese auch nicht eine Freizügigkeitsvermutung zu Gunsten der antragstellenden Person belegen könnte. Denn diese bestünde nach Beantragung der Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers bis zur Ablehnung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte nur dann, wenn die antragstellende Person Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers i.S.v. Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU wäre und damit der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr.4 FreizügG/EU) bzw. der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Art. 1 Buchst. a) RL 2004/38/EG) eröffnet wäre (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2025, 6 Bs 157/24, juris Rn. 22 ff.). Die Bescheinigung steht vielmehr im Kontext der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG, spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags eine Aufenthaltskarte auszustellen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sind. b) Unabhängig davon weist der Beschwerdesenat ergänzend darauf hin, dass die Angaben und die vorgelegten Dokumente des Antragstellers derzeit (noch) nicht eine wirksame Eheschließung mit Frau ………… belegen. Die vorgelegte "Ehebescheinigung" beweist zwar die Eintragung einer Ehe in das ecuadorianische Ehestandsregister, nicht aber eine wirksame Eheschließung. Hieran bestehen deshalb Zweifel - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (vgl. Schriftsätze v. 21.7.2025 und 31.7.2025) -, weil der Ort der Eheschließung in der vorgelegten ecuadorianischen Ehebescheinigung mit Deutschland angegeben wird, der Antragsteller aber - trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (vgl. Schreiben v. 22.7.2025 bzw. 1.8.2025) - weder eine in Deutschland ausgestellte Heiratsurkunde vorgelegt noch sich dazu geäußert hat, wie die Ehe in Deutschland geschlossen wurde. Die Ehe könnte aber in Deutschland nur dann wirksam geschlossen worden sein, wenn die Eheschließung der hier vorgeschriebenen Form entsprochen hätte, Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB (vgl. zu einer online geschlossenen Ehe: BGH, Beschl. v. 25.9.2024, XII ZB 244/22, BGHZ 241, 377, juris Rn. 9). Dies würde voraussetzen, dass die Ehe entweder vor einem deutschen Standesbeamten gemäß den Regelungen des Personenstandsgesetzes (vgl. § 11 ff. PStG) oder vor einer hierzu ermächtigten ausländischen Person (vgl. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB) geschlossen worden sein müsste. Fehlt die ordnungsgemäße Ermächtigung zur Eheschließung einer ausländischen Person in Deutschland, so hat dies ausnahmslos zur Folge, dass es sich um eine Nichtehe handelt (vgl. hierzu: Coester in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, zu Art. 13 EGBGB Rn. 148 f.). Sollte danach die Ehe nicht wirksam geschlossen worden sein, so lägen die Voraussetzungen für eine ebenfalls allein nach deutschem Recht zu beurteilende Heilung des Formmangels - hier nach § 1310 Abs. 3 BGB - nicht vor, weil die Eheleute jedenfalls noch nicht zehn bzw. mindestens fünf Jahre als Ehegatten miteinander gelebt hätten (vgl. hierzu Coester in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., zu Art. 13 EGBGB Rn. 171; BGH, Urt. v. 13.3.2003, IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, juris). Die (hier ausländische) Registereintragung ist für sich allein nicht imstande, sonstige Trauungsfehler wie namentlich eine ggf. fehlende Ermächtigung des Trauungsorgans zu heilen (vgl. hierzu: Coester in Münchner Kommentar zum BGB, a.a.O., zu Art. 13 EGBGB Rn. 151). 4. Der Beschwerdesenat legt das Vorbringen des Antragstellers ergänzend in seinem wohlverstandenen Interesse dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass er hilfsweise die Ausstellung einer Eingangsbestätigung geltend macht, dass er bei der Antragsgegnerin am 24. Juni 2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers gestellt hat. a) Es erscheint fraglich, ob dem Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ein entsprechender (Anordnungs-)Anspruch zusteht. Denn eine solche Bescheinigung bliebe inhaltlich hinter der hier erteilten "Bescheinigung entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG" zurück. Darin wird ausgeführt (vgl. zuletzt Bl. 534 Beiakte A), dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Mai 2021 den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, der Aufenthaltstitel (hier: das Freizügigkeitsrecht des Antragstellers) für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gelte, solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Damit hat die Antragsgegnerin zugleich bestätigt, dass der Antragsteller geltend macht, freizügigkeitsberechtigt zu sein, was die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beinhaltet. Im Rahmen des insoweit anhängigen Widerspruchsverfahrens wird die erfolgte Verlustfeststellung nur dann Bestand haben, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Demzufolge ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch das nunmehr aus der behaupteten Eheschließung mit Frau ………….abgeleitete Freizügigkeitsrecht in den Blick zu nehmen. b) Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ein Anordnungsgrund besteht. Der Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung setzt, wie ausgeführt, voraus, dass die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint; die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die vom Antragsteller dem Antrag beigemessene Wirkung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts ab Antragstellung sowie die vorgetragene beabsichtigte Reise nach Spanien, begründen die besondere Eilbedürftigkeit nicht. Denn - wie ausgeführt - würde die Bescheinigung allein den Eingang des Antrags bestätigen, nicht aber das Bestehen einer Freizügigkeitsvermutung oder gar eines Freizügigkeitsrechts. Unabhängig davon wäre in einem solchen Fall die besondere Eilbedürftigkeit angesichts der erteilten "Bescheinigung entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG", mit welcher mittelbar ebenfalls bestätigt wird, dass der Antragsteller für sich ein Freizügigkeitsrecht bzw. die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beansprucht, zu begründen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (6 Bs 110/25) unter Beiordnung der benannten Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller hat seine wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei hat dem Gericht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO auf dem durch Rechtsverordnung eingeführten amtlichen Vordruck ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen sowie entsprechende Belege beizufügen. Der Vordruck ist vollständig und richtig auszufüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1999, 1 B 3.99, 1 PKH 1.99, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Antragsteller hat zwar im Beschwerdeverfahren eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck eingereicht. Die Erklärung ist jedoch in sich widersprüchlich bzw. es fehlen z.T. die erforderlichen Belege. Die Erklärung ist insoweit in sich widersprüchlich, als der Antragsteller zwar angibt, verheiratet zu sein, und auch Einkünfte der Ehefrau sowie darauf entfallende Abgaben beziffert, jedoch in Abschnitt "C" der Erklärung verneint, dass eine andere Person (z.B. ein Ehegatte) ihm gegenüber gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sei und auch den Namen der Ehefrau nicht benennt. Unabhängig davon fehlt es an den erforderlichen Kontobelegen sowohl für das Konto des Antragstellers als auch für das seiner Ehefrau als auch an Belegen für die geltend gemachten Wohnkosten (Abschnitte G 1. und H der Erklärung). Auf die Notwendigkeit der Beifügung von Belegen wird im Formular ausdrücklich hingewiesen. Bei - wie hier - anwaltlich vertretenen Antragstellern muss grundsätzlich auch nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2020, 6 Bs 53/20, FamRZ 2021, 323, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.4.2019, 11 S 2127/18, DÖV 2019, 628, juris Rn. 4). Für einen entsprechenden Hinweis bestand vorliegend auch nicht ausnahmsweise eine besondere Veranlassung. Im Übrigen hat das Gericht mit gerichtlichen Schreiben vom 10. September 2025 im Verfahren 6 So 99/25 ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen. IV. 1. Die Beschwerde des Antragstellers (6 So 99/25) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. August 2025, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der benannten Prozessbevollmächtigten abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren war jedenfalls deswegen abzulehnen, weil der Antragsteller seine wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht bis zu dem Abschluss der ersten Instanz vollständig dargelegt hat (vgl. auch zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.1991, Bs IV 205/91, NVwZ-RR 1992, 668, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2015, 3 So 94/15, n.v.). Wie unter III. ausgeführt, hat eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei dem Gericht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO auf dem durch Rechtsverordnung eingeführten amtlichen Vordruck ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen sowie entsprechende Belege beizufügen. Der Vordruck ist vollständig und richtig auszufüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1999, 1 B 3.99, 1 PKH 1.99, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38, juris Rn 3). Dies war jedenfalls in Bezug auf die Angaben zu den Bankkonten des Antragstellers und seiner Ehefrau unter Abschnitt G 1. des ausgefüllten Formulars nicht der Fall, da dort keine Angaben gemacht wurden. Auch Kontoauszüge wurden nicht vorgelegt. Die Bevollmächtigte des Antragstellers ist mit der Eingangsverfügung des Beschwerdegerichts darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde insoweit voraussichtlich unbegründet sei. Ergänzend wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. Bezug genommen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.