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Beschluss

6 Bs 96/25

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0915.6BS96.25.00
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Leitsätze
1. Der Berücksichtigung des am 1. Juli 2025 veröffentlichten Streitwertkatalogs 2025 im Rechtsmittelverfahren steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2025 in der ersten Instanz anhängig war. (Rn.11) 2. Aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) folgt weder, dass der in der ersten Instanz festgesetzte, noch dass der für die erste Instanz objektiv angemessene Betrag im Rechtsmittelverfahren nicht überschritten werden dürfte. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2025 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Berücksichtigung des am 1. Juli 2025 veröffentlichten Streitwertkatalogs 2025 im Rechtsmittelverfahren steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2025 in der ersten Instanz anhängig war. (Rn.11) 2. Aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) folgt weder, dass der in der ersten Instanz festgesetzte, noch dass der für die erste Instanz objektiv angemessene Betrag im Rechtsmittelverfahren nicht überschritten werden dürfte. (Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2025 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein 48-jähriger albanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, in dem die Antragsgegnerin u.a. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 10. Juli 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 11. Juli 2025, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 25. Juli 2025 erhobenen Beschwerde. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2025 ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet hat. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hier endete die Frist zur Begründung der Beschwerde mit Ablauf des 11. August 2025, da der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11. Juli 2025 zugestellt worden ist. Innerhalb dieser Frist - und auch nachfolgend - ist eine Beschwerdebegründung nicht beim Beschwerdegericht eingegangen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 11. August 2025 die Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 1. September 2025 beantragt hat, konnte das Beschwerdegerichts dem nicht nachkommen, weil die sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebende Frist zur Begründung der Beschwerde nicht verlängerbar ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.5.2025, 6 Bs 25/25, n. v.; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 146 VwGO Rn. 13a; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 18). Hierauf hat das Beschwerdegericht den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 12. August 2025 hingewiesen. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO kann eine gesetzliche Frist nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Hinsichtlich der Frist für die Begründung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fehlt es im Gesetz an einer solchen Verlängerungsmöglichkeit. Dem Antragsteller ist zudem nicht gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er nicht ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) einzuhalten. Ein Verschulden des Bevollmächtigten wird dem Antragsteller gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zugerechnet. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass er aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des am 1. Juli 2025 veröffentlichten Streitwertkatalogs 2025. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025). Ziffer 8.2.1 des Streitwertkatalogs 2025 sieht bei Klagen gegen eine Ausweisung, eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG oder eine Verlustfeststellung nach FreizügG/EU einen Streitwert wie im Falle einer Klage auf Erteilung des zuletzt innegehabten Aufenthaltstitels bzw. auf Feststellung des zuletzt innegehabten Aufenthaltsrechts vor, der nach Ziffer 8.1.1 des Streitwertkatalogs 2025 bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel oder einem unbefristeten Aufenthaltsrecht dem eineinhalbfachen Auffangwert pro Person entspricht. Dies zugrunde gelegt, erachtet das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Streitwert in Höhe von 3.750 Euro als Hälfte des eineinhalbfachen Auffangwerts für angemessen, da der Antragsteller zuletzt freizügigkeitsberechtigt war. Der Senat orientiert sich insoweit am Streitwertkatalog 2025. Dabei kann offen bleiben, ob dies im Hinblick auf § 40 GKG sowie den Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes, der auch in der Regelung des § 71 Abs. 1 GKG zum Ausdruck kommt, nur für solche Rechtsmittelverfahren gilt, die nach der Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2025 am 1. Juli 2025 beim Senat anhängig geworden sind (vgl. mit Darstellung zur Rechtsprechung: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.8.2025, 11 S 1653/24, juris Rn. 4 f.). Der Berücksichtigung des Streitwertkatalogs 2025 im Rechtsmittelverfahren steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2025 in der ersten Instanz anhängig war (a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.8.2025, 11 S 1653/24, Ls. und Rn. 5). Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit kommt es zwar nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern des nach § 52 Abs. 1 GKG objektiv angemessenen Streitwerts an (BVerwG, Beschl. v. 22.5.2013, 7 KSt 5/13, I+E 2013, 180, juris Rn. 3 m.w.N.; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 47 GKG Rn. 21 m.w.N.; Dörndorfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 47 GKG Rn. 5). Es kann aber dahinstehen, ob für die erste Instanz unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 Satz 1 und 8.2 des Streitwertkatalogs 2013 ein geringerer Streitwert in Höhe von 2.500 Euro objektiv angemessen gewesen wäre. Auch dann folgte aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht, dass der für die erste Instanz objektiv angemessene Betrag im Rechtsmittelverfahren nicht überschritten werden dürfte (Schindler in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1.6.2025, § 47 GKG Rn. 21). Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat (BGH, Beschl. v. 13.2.2013, II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022, juris Rn. 4; zur Vorgänger-Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F.: BGH, Beschl. v. 30.7.1998, III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452, juris Rn. 2; Beschl. v. 5.10.1981, II ZR 49/81, juris Ls. und Rn. 2; zum Fall der Veränderung der Bemessungsvorschriften vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008, 2 A 38/05, juris Rn. 79; VGH München, Beschl. v. 16.8.2006, 9 BV 05.1863, KommunalPraxis BY 2006, 98 (Ls.), juris Ls. und Rn. 9). Die Funktion von § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG besteht vielmehr darin, die Höhe des Streitwerts zu begrenzen, wenn der Kläger bzw. Antragsteller der ersten Instanz nicht der Rechtsmittelführer ist, indem insoweit bei der Bestimmung der nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebenden Bedeutung der Sache im Rechtsmittelverfahren die Perspektive des erstinstanzlichen Klägers bzw. Antragstellers beibehalten wird. Auf die wertmäßige Begrenzung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren auf den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens gerichteter Vertrauensschutz für den Kläger bzw. Antragsteller, wenn er selbst Rechtsmittelführer ist und sein Interesse unverändert die Höhe des Streitwerts bestimmt, lässt sich daraus nicht herleiten (vgl. BVerwG, a.a.O.).