OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 1631/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1030.3S1631.25.00
31Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ob der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 oder der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anzuwenden ist, bestimmt sich für jeden Rechtszug gesondert danach, ob der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz vor oder nach der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) steht dem nicht entgegen.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. August 2025 - 5 K 730/25 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält - jeweils zu ½. Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 20.000 € und für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 oder der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anzuwenden ist, bestimmt sich für jeden Rechtszug gesondert danach, ob der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz vor oder nach der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) steht dem nicht entgegen.(Rn.33) Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. August 2025 - 5 K 730/25 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält - jeweils zu ½. Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 20.000 € und für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt. A. Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihren Beschwerden ihr Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen eine der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung anzuordnen, weiter. Die Antragstellerinnen und die Beigeladene sind Grundstücksnachbarn. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1495/28, die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1495/34. Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Flst.-Nr. 1495/32 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Sowohl das Vorhabengrundstück als auch die Grundstücke der Antragstellerinnen sind derzeit bebaut. Das an die genannten Grundstücke angrenzende Flst.-Nr. 1495/33 steht zu jeweils einem Drittel im Miteigentum der Antragstellerinnen und der Beigeladenen. Alle zuvor erwähnten Grundstücke liegen auf der Gemarkung der Stadt … und befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“. Dieser enthält für den vorliegend interessierenden Bereich zur Art der baulichen Nutzung die Festsetzung „WA“; das Flst.-Nr. 1495/33 ist als Verkehrsfläche „Fahrbahn“ (Planzeichen 6.1, Goldocker)“ festgesetzt. Am 17. März 2023 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zum „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten sowie eines Fahrradschuppens“ auf dem Vorhabengrundstück. Die (faktische) Erschließung ist über das Flst.-Nr. 1495/33 vorgesehen. Ausschnitt aus dem in den genehmigten Bauvorlagen enthaltenen Lageplan. Im Rahmen der Angrenzerbeteiligung erhoben unter anderem die Antragstellerinnen Einwendungen. Am 2. April 2024 erteilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ hinsichtlich der Zulassung von Abgrabungen und ließ Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone nach § 23 Abs. 3 BauNVO zu. Die Einwendungen der Angrenzer wurden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen erhoben gegen diese Baugenehmigung Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Am 18. Februar 2025 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Freiburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung beantragt. Nachdem zunächst (erfolglos) ein Güteverfahren durchgeführt worden war, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. August 2025 die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das (besondere) öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerinnen. Nach summarischer Prüfung verletze die Baugenehmigung nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende, dem Schutz der Antragstellerinnen dienende Rechtsvorschriften. Es bestünden bereits Bedenken, ob die Antragstellerinnen mit ihrer Rüge, das Baugrundstück sei nicht erschlossen, nicht nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert seien. Eine fehlende Erschließung verletze die Antragstellerinnen jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Die Antragstellerinnen haben gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 12. August 2025 zugestellten Beschluss am 26. August 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und diese gegenüber dem Senat am 12. September 2025 begründet. Sie machen im Wesentlichen geltend: Die Antragstellerinnen seien mit ihrem Vorbringen zur fehlenden Erschließung nicht präkludiert. Die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei nicht gesichert. Hierauf könnten sie sich vorliegend auch berufen. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt den angegriffenen Beschluss. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 Gelegenheit gegeben, sich zu einer möglichen Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu äußern. B. I. Die Beschwerden sind zulässig. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründetet (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO). II. Sie bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Denn die von den Antragstellerinnen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anlass. 1. Ohne Erfolg wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Erfordernis der bauplanungsrechtlichen Erschließung nach § 30 Abs. 1 BauGB sei - auch - im konkreten Fall nicht nachbarschützend. a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Erfordernis der gesicherten Erschließung allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung diene und allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zur Folge habe, über Art. 14 GG von Bedeutung sein könne. Es hat - unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, juris) - ausgeführt, ein Abwehrrecht des Nachbarn könne dann bestehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führe und damit gleichsam im Weg einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe. Dies sei im Hinblick auf § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall, weil durch die Erteilung einer - wenngleich rechtswidrigen - Baugenehmigung dem Grundstückseigentümer der Vortrag abgeschnitten werde, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie öffentlichem Baurecht widerspreche. Mit dieser Konstellation sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil das Weggrundstück Flst.-Nr. 1495/33 zu einem Drittel im Miteigentum der Beigeladenen stehe. Soweit nichts Abweichendes vereinbart sei, könne nach § 743 Abs. 2 BGB ein Miteigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands beanspruchen, soweit nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt werde. Soweit die Antragstellerinnen darauf abstellten, dass ihr Miteigentumsanteil am Zufahrtsweg von jeweils ebenfalls einem Drittel im Verhältnis zur Miteigentumsquote der Beigeladenen von dieser überproportional in Anspruch genommen werde, sei nicht ersichtlich, wie hieraus i.S.e. „Automatik“ die Entstehung eines Notwegerechts nach § 917 BGB resultieren solle. Insoweit stünde nicht ein Notwegerecht, sondern die Ansprüche zwischen Miteigentümern nach § 743 Abs. 2, § 745 Abs. 2 BGB inmitten, die ggf. einer zivilrechtlichen Klärung zugeführt werden könnten (vgl. BA, S. 5 f.). b) Die hiergegen von den Antragstellerinnen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. aa) Der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass das Erfordernis der gesicherten Erschließung nach § 30 Abs. 1 BauGB allein dem öffentlichen Interesse an der geordneten städtebaulichen Entwicklung diene und nur dann, wenn von der Baugenehmigung eine eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung - etwa durch die Entstehung oder Erweiterung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB - ausgeht, aus Art. 14 GG ein Abwehranspruch gegeben sein kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 - 4 B 19.10 -, juris Rn. 3 und v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, juris Rn. 8 sowie Urt. v. 26.03.1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 ; Senatsbeschl. v. 03.04.2019 - 3 S 3023/18 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.10.2024 - 10 S 625/24 -, juris Rn. 21 ff. und v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschl. v. 10.01.2024 - 9 ZB 22.1686 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschl. v. 15.10.2020 - 1 ME 40/20 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 13.09.2023 - 7 B 808/22 -, juris Rn. 6). Er wird von der Beschwerde auch nicht substantiiert angegriffen. bb) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die vorliegende Konstellation sei mit der des Entstehens eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB vergleichbar. Die Antragstellerinnen meinen insoweit, durch die Baugenehmigung drohe ihnen eine (vergleichbare) „Rechtbeschneidung“ in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit um den Umfang und die Berechtigung der Nutzung des Flst.-Nr. 1495/33. Dies geht jedoch fehl. (1) Dass in Folge der Baugenehmigung ein Notwegerecht i.S.d § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB an einem Grundstück der Antragstellerinnen entstehen könnte, behaupten diese selbst nicht. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. (2) Ungeachtet der Frage, inwieweit die Entstehung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf Art. 14 GG von der Eingriffsqualität strukturell mit der Frage der Nutzungsbefugnisse von Miteigentum vergleichbar ist, käme eine „Rechtsbeschneidung“ insoweit nur in Betracht, wenn Rechte, die den Antragstellerinnen zustehen, auf Grund der Baugenehmigung in einem Zivilprozess gegenüber der Beigeladenen nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Dies ist indes nicht der Fall. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - und auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird -, berechtigt § 743 Abs. 2 BGB grundsätzlich jeden Teilhaber zum Gebrach des gemeinschaftlichen Gegenstands. Dass die Antragstellerinnen und die Beigeladene eine abweichende Vereinbarung getroffen hätten, die durch die Baugenehmigung zur Disposition stünde, haben die Antragstellerinnen selbst nicht behauptet. Es erscheint auch - ungeachtet der Baugenehmigung - fernliegend, dass eine Vereinbarung, die die Beigeladene gänzlich vom Gebrauch des Flst.-Nr. 1495/33 ausschließt, rechtmäßigerweise getroffen werden könnte (vgl. § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das Grundstück ermöglicht nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners sowohl der Beigeladenen als auch den Antragstellerinnen den Zugang zu ihren (Haus-)Grundstücken. Letztlich behaupten auch die Antragstellerinnen nicht, ihnen könnte eine Befugnis zustehen, die Beigeladene von jeder Nutzung des Grundstücks auszuschließen. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung den Antragstellerinnen ein ihnen zustehendes Recht abschneiden könnte. Soweit die Antragstellerinnen meinen, ihnen sei in einem Zivilrechtsstreit der Einwand abgeschnitten, die Beigeladene nutze das Flst.-Nr. 1495/33 „übermäßig“, ist dies aus mehreren Gründen unzutreffend. Soweit die Antragstellerinnen eine Nutzung des Flst.-Nr. 1495/33 „in der Bauphase“ in den Blick nehmen, verkennen sie bereits, dass die Bauausführung keine Frage der „Erschließung“ ist und aus der Baugenehmigung kein Anspruch folgt, für die Umsetzung des Bauvorhabens das Flst.-Nr. 1495/33 in Anspruch zu nehmen. Die Baugenehmigung vermag insoweit von vornherein keine Rechtsbeeinträchtigung zu verursachen. Soweit die Antragstellerinnen meinen, in der künftigen Nutzung durch fünf statt bislang nur eine Wohnpartei liege eine übermäßige Nutzung, ist dies inhaltlich unzutreffend. Die Nutzung des Miteigentums erfolgt so, wie bislang auch, nämlich zur Erreichung des Hausgrundstücks, wenngleich durch mehr Personen als zuvor. Zwar mag im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen können. Ein solcher Fall ist jedoch offensichtlich nicht gegeben, wenn die Zahl der Wohnparteien auf fünf ansteigt. Ungeachtet dessen wäre den Klägerinnen der Einwand einer „übermäßigen“ Nutzung des Miteigentums durch die Beigeladene auch nicht abgeschnitten. Denn die Baugenehmigung mag die in den genehmigten Bauvorlagen eingezeichneten Stellplätze legalisieren, eine Aussage, dass diese jederzeit und beliebig angefahren werden können, ist damit indes nicht verbunden (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 10.01.2023 - 9 ZB 22.1686 -, juris Rn. 8). 2. Soweit die Antragstellerinnen sich mit dem bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis nach § 4 Abs. 1 LBO befassen, geht dies bereits an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass § 4 Abs. 1 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 Abs. 2 LBO nicht zu prüfen sei (vgl. BA, S. 13 f.). Dies ist offensichtlich zutreffend und wird von der Beschwerde auch nicht nachvollziehbar angegriffen. Soweit sich das Verwaltungsgericht gleichwohl mit § 4 Abs. 1 LBO befasst hat (vgl. BA, S. 15), handelt es sich lediglich um ein obiter dictum im Zusammenhang mit Ausführungen zum - von den Antragstellerinnen erstinstanzlich geltend gemachten - (fehlenden) Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen. 3. Da das Verwaltungsgericht - jedenfalls - selbständig tragend darauf abgestellt hat, dass eine - unterstellt - fehlende bauplanungsrechtliche Erschließung die Antragstellerinnen nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. BA, S. 4), kommt es auf die Frage, ob dessen Ausführungen zur Präklusion zutreffend sind, nicht an. 4. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen durch die angegriffene Baugenehmigung verneint hat, wird das von den Antragstellerinnen nicht angegriffen. Soweit sie gleichwohl den erstinstanzlichen Vortrag „zum Gegenstand der Beschwerde“ machen, genügt dies nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2025 - 13 S 419/25 -, juris Rn. 3 m.w.N.). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, bestand kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten den unterliegenden Antragstellerinnen aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 2. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat macht von dem ihm insoweit zukommenden Ermessen Gebrauch und ändert die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu Gunsten der unterlegenen Antragstellerinnen ab, da das Verwaltungsgericht den Streitwert zu hoch festgesetzt hat. Hier hat das Verwaltungsgericht den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (im Folgenden: Streitkatalog 2025) zu Grunde gelegt, obwohl das Verfahren bei ihm bereits am 18. Februar 2025 anhängig geworden ist. Ausgehend hiervon hat es einen Streitwert von 20.000 € je Grundstück für angemessen erachtet und von einer Halbierung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen. Dies ist nicht zulässig. Der Streitwertkatalog 2025 wurde erst am 1. Juli 2025 veröffentlicht. Ist ein Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 bei einem Gericht anhängig geworden, so hat es bei der Bestimmung des Streitwerts auf den bisherigen Streitwertkatalog abzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, juris Rn. 83). Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2013) sieht jedoch lediglich Hauptsachestreitwerte von 7.500 € - 15.000 € (vgl. Ziff. 9.7.1) vor. Der Senat erachtet ausgehend hiervon für das erstinstanzliche Verfahren einen Streitwert von 10.000 € pro Grundstück für angemessen. Eine Halbierung des Streitwerts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) kommt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht, da die Antragstellerinnen sich nicht nur gegen die künftige Nutzung, sondern gegen den Baukörper selbst wehren (vgl. Senatsbeschl. v. 18.06.2025 - 3 S 591/25 -, n.v. und v. 27.01.2016 - 3 S 2660/15 -, juris Rn. 11). 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Ziff. 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine Halbierung des Streitwerts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes kommt - wie ausgeführt - nicht in Betracht. Zwar ist das Verfahren - wie ausgeführt - in erster Instanz vor Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden. Ob der Streitwertkatalog 2013 anzuwenden ist oder der Streitwertkatalog 2025, bestimmt sich indes für jeden Rechtszug gesondert danach, ob der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz vor oder nach der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist (wie hier: Sächs. OVG, Beschl. v. 09.09.2025 - 6 E 51/25 -, juris Rn. 3; vgl. auch Hbg. OVG, Beschl. v. 15.09.2025 - 6 Bs 96/25 -, juris Rn. 11 [Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs 2025 in der Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel nach dessen Publikation anhängig geworden ist]). Soweit abweichend hiervon - unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG - vertreten wird, eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 komme regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach seiner Bekanntgabe in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2025 - 12 S 1470/25 -, juris Rn. 28; v. 14.08.2025 - 11 S 1653/24 -, juris Rn. 3 und v. 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 32 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 17.09.2025 - 10 B 1373/25 -, juris Rn. 13), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG lässt sich nicht entnehmen, welcher Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden ist. Damit richtet sich diese Frage entsprechend dem in § 71 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GKG enthaltenen Rechtsgedanken, dass es für den Vertrauensschutz hinsichtlich der Höhe der Kosten auf den Zeitpunkt ankommt, zum dem die jeweilige Instanz eingeleitet wird. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Nach § 47 Abs. 2 GKG ist der Rechtsmittelstreitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt, sofern nicht der Streitgegenstand erweitert wird. Der Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG darin, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das an sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse des Beklagten (oder Beigeladenen) als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre. Vertrauensschutz für den Kläger, wenn er selbst Rechtsmittelführer ist und deshalb sein Interesse unverändert die Höhe des Streitwertes bestimmt, lässt sich daraus nicht herleiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 -, juris Rn. 3 und v. 14.10.1988 - 4 C 58.84 -, juris Rn. 3 [zu § 14 GKG a.F.]; Hbg. OVG, Beschl. v. 15.09.2025 - 6 Bs 96/25 -, juris Rn. 11; OVG B.-Bbg., Beschl. v. 14.04.2020 - OVG 12 N 63.19 -, juris Rn. 23; OVG M.-V., Beschl. v. 17.05.2023 - 2 LZ 457/21 OVG -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschl. v. 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090 -, juris Rn. 31 und Beschl. v. 18.11.2019 - 3 ZB 18.2064 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschl. v. 19.05.2014 - 6 A 827/12 -, juris Rn. 21). Insbesondere soll durch § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht der in § 39 Abs. 1 und § 40 GKG ausgedrückte - und durch § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG bestätigte - Grundsatz ausgehebelt werden, dass der Wert des Streitgegenstands für jeden Rechtszug gesondert festzustellen ist (vgl. Schindler, in: BeckOK KostR, 50. Ed. 01.06.2025, § 47 GKG Rn. 21). Ausgehend hiervon gibt § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nichts für die Frage her, welcher Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden ist, wenn zwischen der Anhängigkeit in erster Instanz und in einer höheren Instanz ein neuer Streitwertkatalog publiziert wird. Denn der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgericht befasst sich allein damit, wie das Interesse des jeweiligen Klägers zu bemessen ist. Er enthält - soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird - Empfehlungen, die das jeweilige Gericht im Rahmen seines Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts bzw. des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) zu Grunde legen kann (vgl. Vorbemerkungen sowohl zum Streitwertkatalog 2013 als auch zum Streitwertkatalog 2025). Die Empfehlungen dienen damit maßgeblich dazu, die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche „Bedeutung der Sache“ im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit von Streitwertentscheidungen zu konkretisieren. Legt der (unterlegene) Kläger oder Antragsteller ein Rechtsmittel ein, so vermag ihm § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG von vornherein kein Vertrauen dahingehend zu vermitteln, dass kein höherer Streitwert festgesetzt wird. Aber auch wenn der unterlegene Beklagte, Antragsgegner oder Beigeladene ein Rechtsmittel einlegt, vermag er aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nichts für sich herzuleiten. Denn die Anwendung des neuen Streitwertkatalogs führt nicht dazu, dass nunmehr sein Interesse maßgeblich wäre, es bleibt vielmehr dabei, dass das klägerische Interesse die Höhe des Streitwerts beschränkt. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, es sei danach zu differenzieren, ob der Streitwertkatalog (nur) eine neue Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger vornimmt, oder ob sich ein bestimmbarer wirtschaftlicher Wert, der die Bedeutung der Sache für den Kläger angibt, geändert hat (so aber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 33; Hess. VGH, Beschl. v. 17.09.2025 - 10 B 1373/25 -, juris Rn. 13). Denn - wie ausgeführt - geht dies am Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG vorbei, zumal die Frage, ob der Streitwertkatalog den - maßgeblichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.2021 - 4 BN 61.20 -, juris Rn. 10 und v. 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 -, juris Rn. 3; BGH, Urt. v. 21.07.2023 - V ZR 90/22 -, BGHZ 239, 1 ; OVG M.-V. - Beschl. v. 17.05.2023 - 2 LZ 457/21 OVG -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2016 - 13 B 903/16 -, juris Rn. 18) - objektiv angemessenen Wert für den Kläger angibt, dieser auf eine veränderte wirtschaftliche Situation eine Wertänderung nachzeichnet oder nur eine Neubewertung des klägerischen Interesses vornimmt, im Einzelfall kaum nachvollziehbar feststellen lässt. Gibt § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG damit für die Frage, ob der Streitwertkatalog 2025 anwendbar ist, nichts her, verbleibt es beim in § 71 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GKG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass es für den Vertrauensschutz hinsichtlich der Höhe der Kosten auf den Zeitpunkt ankommt, zum dem die jeweilige Instanz eingeleitet wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.