OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 844/02

VG HANNOVER, Entscheidung vom

11mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vollstreckung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nur zulässig, wenn der zugrunde liegende Leistungsbescheid wirksam bekannt gegeben und unanfechtbar geworden ist. • Kann die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht mit der gebotenen Überzeugung festgestellt werden, trägt die Vollstreckungsbehörde die Beweislast. • Die Vollstreckungsbehörde ist nicht zur Erstattung von an den Gläubiger gezahlten Hauptforderungen verpflichtet; sie haftet aber für die von ihr selbst vereinnahmten Vollstreckungskosten, wenn die Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig war.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei nicht nachgewiesenem Bekanntgabenzugang • Die Vollstreckung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nur zulässig, wenn der zugrunde liegende Leistungsbescheid wirksam bekannt gegeben und unanfechtbar geworden ist. • Kann die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht mit der gebotenen Überzeugung festgestellt werden, trägt die Vollstreckungsbehörde die Beweislast. • Die Vollstreckungsbehörde ist nicht zur Erstattung von an den Gläubiger gezahlten Hauptforderungen verpflichtet; sie haftet aber für die von ihr selbst vereinnahmten Vollstreckungskosten, wenn die Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig war. Der Kläger wurde aufgrund von Mitteilung der GEZ als Schuldner für rückständige Rundfunkgebühren geführt. Die Beklagte leitete auf Ersuchen der GEZ ein Vollstreckungsverfahren ein und erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen Forderungen des Klägers gegenüber einer Drittschuldnerin; der gepfändete Betrag wurde eingezogen und an die GEZ weitergeleitet. Der Kläger bestritt die Forderung im Wesentlichen mit der Behauptung, er habe in der streitigen Zeit bei seinen Eltern gewohnt und seine Geräte abgemeldet, zudem habe er die Gebührenbescheide nicht erhalten. Er beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme und Erstattung des eingezogenen Betrags. Die Beklagte vertrat, sie habe aufgrund der Mitteilung der GEZ von der Vollstreckbarkeit ausgehen müssen und die Vollstreckung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Beigeladene (GEZ) rügte u.a. eine ordnungsgemäße Versendung der Bescheide und mögliche Pflichtverletzungen des Klägers bei Adressanzeige. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde zulässig, da die Verfügung bereits vollstreckt und erledigt ist; besonderes Feststellungsinteresse besteht, weil der Kläger die Beseitigung der Vollstreckungsfolgen erwartet (§§ 78, 88 VwGO, § 113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Rechtliche Voraussetzungen: Vollstreckung ist nach NVwVG nur zulässig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere dass der Leistungsbescheid unanfechtbar ist; dies setzt die wirksame Bekanntgabe nach § 41 VwVfG voraus. • Beweislast und Zweifel: Wird der Zugang eines Bescheids bestritten, kann die Behörde den Zugang nach § 41 Abs.2 S.2 VwVfG beweispflichtig sein; die Bescheinigung der ersuchenden Stelle entbindet die Vollstreckungsbehörde im Verhältnis zum Schuldner nicht von der Prüfung und dem Nachweis. • Sachverhaltliche Würdigung: Die Akten zeigten Inkonsistenzen bei den verwendeten Anschriften der Bescheide und die Meldebescheinigung widerlegte die behauptete Anmeldung unter der vom Beigeladenen angegebenen Adresse; außerdem war ein früherer Bescheid an die ursprüngliche Anschrift zurückgekommen. • Ergebnis der Beweiswürdigung: Mangels Überzeugung, dass die Leistungsbescheide dem Kläger ordnungsgemäß zugegangen sind, lagen die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht nachweisbar vor; dies macht die Verfügung rechtswidrig. • Leistungs- und Folgenbeseitigung: Zwar besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gegen denjenigen, der unrechtmäßig vereinnahmte Gebühren behält, hierfür ist jedoch passivlegitimiert die Landesrundfunkanstalt (Beigeladene). Die Beklagte ist indes zur Erstattung der von ihr selbst vereinnahmten Vollstreckungsgebühren und Auslagen verpflichtet, da diese aus einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme stammen (§§ 67 NVwVG, 12 NVwKostG). Die Klage ist begründet in der Feststellung, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 05.02.2002 rechtswidrig war, weil die ordnungsgemäße Bekanntgabe der der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheide nicht mit der gebotenen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden konnte. Eine Erstattung des gesamten an die GEZ weitergeleiteten Hauptbetrags steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu, da hierfür die Landesrundfunkanstalt als sachlich Zuständige anzusehen ist. Soweit der Kläger die von der Beklagten selbst vereinnahmten Vollstreckungsgebühren (10,20 Euro) und Auslagen für die Postzustellungsurkunde (5,62 Euro) begehrt, ist die Beklagte zur Erstattung verpflichtet, weil diese Kosten aus der rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme stammen. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend der Beklagten und dem Beigeladenen auferlegt; die Beteiligten tragen die Kosten zur Hälfte.