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Beschluss

3 E 195/16 We

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0711.3E195.16WE.0A
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 146,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 146,12 € festgesetzt. Der am 23.02.2016 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin mit dem (sinngemäßen) Begehren, die Zwangsvollstreckung aus den Rundfunkbeitragsbescheiden des Antragsgegners vom 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.08.2015 bis zum Erlass eines Urteils in dieser Sache einstweilen auszusetzen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist das Begehren der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie sich nicht gegen die Vollstreckung als solche wendet, sondern dem Inhalt der Antragsbegründung nach Einwendungen gegen die Vollstreckung erhebt, die sich gegen den zu vollstreckenden Anspruch richten. Ein solcher, gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung gerichteter Antrag ist im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO zu verfolgen (vgl. Kammerbeschluss vom 14.07.2015 - 3 E 317/15 We - n.v.; ferner: VG Würzburg, Urteil vom 16.01.2006 - W 2 K 04.1229 - Juris Rdnr. 65; VG Dresden, Beschluss vom 11.12.2014 - 2 L 240/14 - Juris Rdnr. 2). Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO (Regelungsanordnung) statthaft. Ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht statthaft. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass ein Verwaltungsakt vorhanden ist, gegen den sich der Adressat in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzen kann. Hieran fehlt es zum einen, wenn der Bescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, bestandskräftig geworden ist (vgl. VG München, Beschluss vom 19.08.2010 - M 10 E 10.3406 - Juris Rdnr. 16), weil er dann nämlich nicht mehr mit einem Anfechtungswiderspruch oder mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Komm., 19. Aufl., § 70 Rdnr. 17). Zum anderen scheidet die Anfechtungsklage als statthafte Klageart aus, wenn der Antragsteller sich darauf beruft, dass ihm gegenüber kein wirksames Leistungsgebot vorliege, weil er einen Abgabenbescheid nicht erhalten habe. Den Erfordernissen eines hinreichenden Rechtsschutzes in der Hauptsache entspricht es in einem solchen Fall eines rechtlich nicht existent gewordenen Bescheides (Nichtaktes), im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127/84 - Juris Rdnr. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 08.02.2007 - 6 L 152/06 - Juris Rdnr. 2; VG Weimar, Urteil vom 03.04.2014 - 3 K 100/13 We - und Beschluss vom 25.02.2016 - 3 E 845/15 We -, jeweils n.v.) oder aber sich gegen die Zwangsvollstreckung mit einer Klage auf Einstellung bzw. Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu wenden (vgl. VG München, Beschluss vom 12.09.2011 - M 10 E 11.3647 - Juris Rdnr. 28 ff.; VG Bayreuth, GB vom 28.09.2015 - B 3 K 15.546 - Juris Rdnr. 21; VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.05.2016 - 5 K 1636/16 - Juris Rdnr. 20). Ausgehend hiervon kann vorliegend vorläufiger Rechtsschutz nur über § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden, sei es, dass mangels Widerspruchseinlegung - so der Antragsgegner - von der Bestandskraft der hier in Rede stehenden drei Beitragsbescheide vom 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.08.2015, aus denen die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin betrieben wird, auszugehen ist, oder sei es, dass die Bescheide mangels Bekanntgabe - so die Andeutungen der Antragstellerin - ihr gegenüber (noch) nicht wirksam geworden sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat die Antragstellerin einen auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaft machen heißt, dass bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gegen eine Zwangsvollstreckung der Beitragsbescheide vom 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.08.2015 bestehen keine Bedenken. Auf die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden sind nach § 10 Abs. 6 des ab 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren anzuwenden, so dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - ThürVwZVG - richtet. Hiernach sind die Voraussetzungen für die Vollstreckung erfüllt. Die allgemeinen (§ 19 ThürVwZVG) und besonderen (§ 33 ThürVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen bezüglich der Hauptforderung vor (1.). Durchgreifende Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Sinne von § 31 Abs. 1 ThürVwZVG wurden nicht vorgebracht (2.). Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Vollstreckung nach § 29 ThürVwZVG oder § 38 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVG i.V.m. § 258 Abgabenordnung - AO - sind nicht gegeben (3.). Auch bezüglich der Nebenforderungen liegen keine Gründe für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung vor (4.). 1. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. a) Nach § 19 ThürVwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar sind (vgl. § 19 Nrn. 1, 2 und 3 ThürVwZVG). Dies setzt wiederum voraus, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt überhaupt wirksam geworden ist (vgl. VG München, Beschluss vom 09.11.1999 - M 10 S 99.4923 - Juris Rdnr. 27 und Urteil vom 18.07.2013 - M 22 K 11.3008 - Juris Rdnr. 59; VG Hannover, Urteil vom 29.03.2004 - 6 A 844/02 - Juris Rdnr. 24; VG Regensburg, Urteil vom 09.06.2011 - RO 5 K 09.2282 - Juris Rdnr. 54). Vorliegend ist von der Wirksamkeit der zu vollstreckenden Rundfunkbeitragsbescheide vom 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.08.2015 auszugehen. Es ist zunächst nicht erkennbar, dass ihnen ein Fehler anhaftet, der gemäß § 44 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - zu ihrer Nichtigkeit und damit gemäß § 43 Abs. 3 ThürVwVfG zur Unwirksamkeit führt. Dem Rückgriff auf die Vorschriften des ThürVwVfG im Rahmen des Rundfunkbeitragsrechts steht dabei § 2 Abs. 1 ThürVwVfG nicht entgegen, wonach das ThürVwVfG für die Tätigkeit des - allerdings nur Thüringer - Rundfunks nicht gilt. Da nämlich der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. die Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (MDR- Beitragssatzung) nur rudimentäre Regelungen über das Verwaltungsverfahren bei der Beitragserhebung enthält, muss zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens ein Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich sein, sei es, dass diese Vorschriften analog oder lediglich dem Rechtsgedanken nach angewendet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2010 - 16 A 49/09 - Juris Rdnr. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 M 103/15 - Juris Rdnr.5; VG Köln, Urteil vom 05.11.2008 - 6 K 3854/07- Juris Rdnr. 34; Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 2 Rdnr. 22, Ohliger in: Beck’scher Komm. zum Rundfunkrecht, 1. Aufl., § 7 RGebStV Rdnr. 42). Ausgehend von diesen Maßgaben ist vorliegend keine Nichtigkeit der in der Vollstreckungsankündigung aufgeführten drei Beitragsbescheide in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 ThürVwVfG anzunehmen. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler ist hier insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Bescheide - so die Auffassung der Antragstellerin - nicht von einer Behörde, sondern vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erlassen worden seien, der jedoch als nichtrechtsfähige Organisation nicht zum Erlass von Bescheiden befugt sei. Zwar ist es richtig, dass von einer „Nichtbehörde“ erlassene Verwaltungsakte nichtig sind, da es einer solchen ganz offenkundig sowohl an öffentlicher Gewalt als auch an der notwendigen Verwaltungskompetenz fehlt (vgl. VG Gera, Urteil vom 10.10.1996 - 2 E 130/96.GE - Juris Rdnr. 20; VG Cottbus, Urteil vom 31.07.1997 - 4 K 327/95 - Juris Rdnr. 36). Allerdings stammen die hier streitigen Beitragsbescheide nicht vom Beitragsservice, sondern vom Mitteldeutschen Rundfunk - MDR - als zuständiger Landesrundfunkanstalt. Im linken oberen Teil des Briefkopfs der Bescheide ist - fett gedruckt - der Mitteldeutsche Rundfunk unter Nennung seiner Postadresse als diejenige Stelle benannt, von welcher der Bescheid herrührt. Ebenso schließt der Text mit der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk“. Damit lassen die Beitragsbescheide den MDR als „erlassende Behörde“ mit für den Adressaten hinreichender Deutlichkeit erkennen (vgl. Kammerbeschluss vom 30.06.2015 - 3 E 294/15 We - n.v.; ferner: BGH, Beschluss vom 08.10.2015 - VII ZB 11/15 - Juris Rdnr. 18; VG München, Urteil vom 19.09.2014 - M 6a K 14.1156 - Juris Rdnr. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 - Rdnr. 20). Soweit neben dem MDR im rechten oberen Teil des Briefkopfs der Bescheide zusätzlich der Beitragsservice angeführt ist, ist diese Verfahrensweise durch § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV i.V.m. § 2 der MDR- Beitragssatzung gedeckt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle gebildet. Diese ist Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15.09.2014 - Au 7 K 14.217 - Juris Rdnr. 53 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015, a.a.O., Rdnr. 18). Die gemeinsam betriebene Stelle nimmt im Namen und im Auftrag der jeweiligen Rundfunkanstalt den Einzug von Rundfunkbeiträgen vor und erstellt auch Beitrags- sowie Widerspruchsbescheide, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden, die damit zuständig und verantwortlich bleibt. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 - 5 K 237/14.GI - Juris Rdnr. 15; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 15.75 - Juris Rdnr. 18). Da die Beitragsbescheide - wie im Massenverfahren der Rundfunkbeitragserhebung üblich - offensichtlich durch Großrechenanlagen und somit mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurden (vgl. AG Dresden, Beschluss vom 27.11.2014 - 501 M 11711/14 - Juris Rdnr. 13), bedurften sie - ungeachtet dessen, dass dieser Formverstoß ohnehin regelmäßig keinen Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. VG Halle, Urteil vom 31.03.2005 - 4 A 598/03 - Juris Rdnr. 33) - auch keiner Unterschrift und Namenwiedergabe (§ 37 Abs. 5 S. 1 ThürVwVfG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht Tübingen in der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 19.05.2014 - 5 T 81/14 - sowie in einer weiteren Entscheidung vom 08.01.2015 - 5 T 296/14 - geäußerten Zweifel in formeller Hinsicht vom Bundesgerichtshof nicht geteilt wurden; die erwähnten Entscheidungen des LG Tübingen wurden mit Beschlüssen des BGH vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 - und vom 21.10.2015 - I ZB 6/15 - aufgehoben. Aus Sicht der Kammer besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beitragsbescheide vom 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.08.2015 gegenüber der Antragstellerin wirksam geworden sind. Wirksam wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG in dem Zeitpunkt, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe ist also Wirksamkeitserfordernis (vgl. VG Hannover, Urteil vom 29.03.2004, a.a.O.). Nach § 41 Abs. 2 S. 1 ThürVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Vermutung greift jedoch nach § 41 Abs. 2 S. 3 ThürVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang eines mit einfachem Brief versandten Bescheids und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Sie trägt somit auch das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs. Hinsichtlich des Zugangs an sich genügt grundsätzlich bereits ein einfaches Bestreiten durch den Adressaten, um Zweifel i.S.v. § 41 Abs. 2, S. 3 2. HS ThürVwVfG und damit verbunden eine Nachweispflicht der Behörde hinsichtlich des Zugangs auszulösen. Der Adressat des Bescheids wird nämlich in der Regel nicht in der Lage sein, substantiiert darzulegen, warum ihn die betreffende Briefsendung nicht erreicht hat (vgl. BFH, Urteile vom 23.09.1966 - III 226/63 - Juris Rdnr. 15 und vom 14.03.1989 - VII R 75/85 - Juris Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.1994 - 22 A 1063/91 - Juris Rdnr. 10; ThürOVG, Beschluss vom 07.02.2002 - 4 ZKO 1252/97 - Juris Rdnr. 4; BayVGH, Beschluss vom 24.10.2007 - 7 CE 07.2317 - Juris Rdnr. 9 ff.; VG München, Beschluss vom 09.11.1999, a.a.O., Rdnr. 27; VG Halle, Urteil vom 28.09.2007 - 5 A 193/05 HAL - Juris Rdnr. 28; VG Weimar, Urteil vom 03.04.2014 - 3 K 100/13 We - n.v.; Klein, AO, Komm., 8. Aufl., § 122 Rdnr. 55). Der Nachweis des Zugangs kann von der Behörde nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden, es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, so dass der Beweis auch auf Indizien gestützt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 15.09.1994 - XI R 31/94 - Juris Rdnr. 13; SächsOVG, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 B 273/15 - Juris Rdnr. 10; VG Gelsenkirchen, GB vom 15.07.2011 - 5 K 3140/10 - Juris Rdnr. 66; VG Magdeburg, Urteil vom 30.10.2013 - 9 A 244/12 - Juris Rdnr. 33). Die festgestellten Indizien müssen in ihrer Gesamtheit den Schluss zulassen, dass der Adressat den nach Aktenlage abgesandten Bescheid erhalten hat (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 02.07.2012 - 5 L 96/12 - Juris Rdnr. 12). Dabei kann zum einen etwa eine bestimmte Verhaltensweise des Adressaten innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Bescheides die Schlussfolgerung zulassen, er habe den Bescheid erhalten. Eine solche Verhaltensweise kann insbesondere auch darin liegen, dass über längere Zeit Vollstreckungsversuche hingenommen werden, ohne zu bestreiten, den Grundverwaltungsakt erhalten zu haben. Zum anderen kann aus dem Umstand, dass der Adressat behauptet, mehrere Bescheide bzw. Schreiben nicht erhalten zu haben, gefolgert werden, dass er insgesamt unglaubhaft vorträgt (vgl. VG Köln, Urteil vom 04.08.2009 - 14 K 956/06 - Juris Rdnr. 25 m.w.N.). Hier lassen die festgestellten Indizien in ihrer Gesamtheit nach Auffassung der Kammer den Schluss zu, dass die Antragstellerin die dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Beitragsbescheide erhalten hat. Der für den MDR handelnde Beitragsservice hat den Postausgang ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge elektronisch geführt und damit die Aufgabe der streitbefangenen Bescheide zur Post am 13.04.2015, 13.05.2015 und 12.08.2015 hinreichend bestätigt. Die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte belegt darüber hinaus, dass im Zeitraum von August 2014 bis Januar 2016 insgesamt 13 Postsendungen an die Antragstellerin unter Verwendung der maßgebenden Anschrift S… in E… versandt wurden (fünf Bescheide, drei Mahnschreiben und fünf weitere Schreiben), wobei keine Sendung als unzustellbar an den Absender zurückgegangen ist. Es ist zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auszuschließen ist, dass der Post in Einzelfällen bei der Zustellung von Briefsendungen Fehler unterlaufen und dass einzelne Briefsendungen falsch zugestellt werden oder gar verloren gehen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin soll ihr jedoch kein einziger Beitragsbescheid zugegangen sein. Dass die Post indes über einen langen Zeitraum und zudem selektiv, nämlich bei Postsendungen des Antragsgegners oder gar nur bei der Zusendung seiner Rundfunkbeitragsbescheide, versagt haben soll, ist nicht glaubhaft, so dass angesichts dieser besonderen Umstände des Einzelfalls - der außergewöhnlichen Häufung angeblich abhanden gekommener Postsendungen ohne plausible Erklärung - ein einfaches Bestreiten des Zugangs nicht genügt, um die Zugangsfiktion des § § 41 Abs. 2 S. 1 ThürVwVfG in Frage zu stellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2004 - 1 M 316/04 - , Juris Rdnr. 2; BayVGH, Beschluss vom 06.07.2007 - 7 CE 07.1151 - Juris Rdnr. 9; VG München, Beschluss vom 06.08.2008 - M 6a E 08.3022 - Juris Rdnr. 21; VG Magdeburg, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., Rdnr. 34). Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Antragstellerin, sie habe keinerlei Leistungsbescheide erhalten, spricht zudem der Umstand, dass es sich hierbei nicht um ein individualisiertes, die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin betreffendes, Vorbringen handelt, ihre Ausführungen in der Antragsschrift vielmehr - über deren identisches äußeres Erscheinungsbild hinaus - nahezu wortgleich dem Vorbringen in einer Reihe anderer bei Gericht anhängiger Verfahren entsprechen1vgl. hierzu die Verfahren 3 E 334/16 We und 3 E 269/16 Wevgl. hierzu die Verfahren 3 E 334/16 We und 3 E 269/16 We. Ist damit von einer wirksamen Bekanntgabe der Beitragsbescheide auszugehen, sind diese aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile auch in Bestandskraft erwachsen, so dass die allgemeinen Voraussetzungen für deren Vollstreckung nach § 19 Nr. 1 ThürVwZVG erfüllt sind. b) Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 33 ThürVwZVG, die für auf öffentlich-rechtliche Geldleistungen gerichtete Bescheide erfüllt sein müssen, liegen ebenfalls vor. Die Beitragsbescheide vom 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.08.2015 sind der Antragstellerin - wie oben ausgeführt - bekanntgegeben worden (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwZVG). Die damit geltend gemachten Rundfunkbeiträge (für die Zeiträume 01/13 bis 12/14, 01/15 bis 03/15 und 04/15 bis 06/15) sind auch nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG fällig. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger eines Anspruchs von dem Schuldner die Leistung verlangen kann und dieser die Leistung erbringen muss. Nach § 7 Abs. 3 S. 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag, der monatlich geschuldet ist, in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Zahlung der hiernach fälligen Rundfunkbeiträge ist schließlich auch nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwZVG durch den MDR mit Schreiben vom 01.06.2015, 02.07.2015 und 02.10.2015 unter Bestimmung einer ausreichenden Zahlungsfrist angemahnt worden. Die jeweils gesetzten Zahlungsfristen waren bei Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen auch verstrichen. c) Ohne Erfolg bleiben die weiteren Rügen der Antragstellerin hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom 03.01.2016 an die Stadtkasse Erfurt als nach § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale i.d.F. vom 14.12.2012 - VollstrBehVO - zuständiger Vollstreckungsbehörde. Das Ersuchen entspricht den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 ThürVwZVG. Es ist schriftlich abgefasst und ersichtlich vom MDR als insoweit zuständiger Landesrundfunkanstalt (ersuchende Behörde) erstellt worden. Das Vollstreckungsersuchen wurde - worauf in dem Schreiben vom 03.01.2016 unterhalb der Grußformel auch hingewiesen worden ist - von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt, weshalb nach § 22 Abs. 2 S. 3 ThürVwZVG Dienstsiegel und Unterschrift fehlen dürfen (vgl. zu alledem: LG Ellwangen, Beschluss vom 26.01.2015 - 1 T 241/14 - Juris Rdnr. 19). Die ersuchende Behörde bestätigt in dem Schreiben auch ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 22 Abs. 2 S. 2 ThürVwZVG). Weitergehende Anforderungen enthält § 22 Abs. 2 Satz 3 ThürVwZVG nicht. Im Übrigen hätte ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, keine Auswirkungen. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 M 103/15 - Juris Rdnr. 7; VG Weimar, Beschluss vom 06.11.2007 - 8 E 1521/07 - Juris Rdnr. 6; VG Kassel, Beschluss vom 22.06.2015 - 1 L 677/15.KS - Juris Rdnr. 13; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.07.2015 - 5 L 702/15.WI - Juris Rdnr. 34; VG Schwerin, Beschluss vom 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN - Juris Rdnr. 17). 2. Es sind weiter keine durchgreifenden Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch ersichtlich. Dabei ist davon auszugehen, dass die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, § 31 Abs. 1 S. 1 ThürVwZVG. Nur in dem von § 31 Abs. 1 S. 2 ThürVwZVG vorgegebenen Rahmen verbleibt im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe (z.B. Erfüllung, Verzicht) erst nach dessen Erlass entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG München, Beschlüsse vom 02.04.2014 - M 18 E 14.284 - Juris Rdnr. 48 und vom 15.12.2014 - M 6b E 14.4417 - Juris Rdnr. 38). Derartige Einwendungen werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Der Vollstreckung steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Vollstreckung oder die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nach § 29 ThürVwZVG sind offensichtlich nicht erfüllt. Gründe für eine Einstellung der Vollstreckung wegen Unbilligkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVG i.V.m. § 258 AO sind ebenfalls nicht ersichtlich. Unbillig kann eine Vollstreckungsmaßnahme sein, wenn sie den Schuldner aus persönlichen Gründen unverhältnismäßig trifft, z.B. wenn sie seine wirtschaftliche Existenz, seine Gesundheit oder die seiner engsten Angehörigen ernstlich gefährdet. Objektiv unbillig ist eine Vollstreckungsmaßnahme, wenn eine andere Maßnahme, die den Vollstreckungsschuldner weniger hart trifft, zu demselben Ziel führen würde oder wenn ihre Folgen für den Schuldner außer Verhältnis zu dem Nutzen für den Vollstreckungsgläubiger steht (vgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, Komm., 7. Aufl., Anh. 1 § 258 AO, Rdnr. 6). Die Antragstellerin hat hierzu jedoch nicht ansatzweise vorgetragen. 4. Auch bezüglich der in dem Vollstreckungsersuchen vom 03.01.2016 aufgeführten Nebenforderungen (Mahngebühren und Säumniszuschläge) sind keine Gründe für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht. Im Verwaltungsvollstreckungsrecht gilt der Grundsatz, dass Nebenforderungen zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden können (§ 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ThürVwZVG). Bei der Vollstreckung von Nebenforderungen müssen daher die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus §§ 19 und 33 ThürVwZVG nicht vorliegen (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen im BayVwZVG: VG München, Beschluss vom 30.11.2007 - M 10 E 07.5484 - Juris Rdnr. 22). Hinsichtlich der Höhe der Nebenforderungen im Einzelnen bestehen keine Bedenken. Die Mahngebühren ergeben sich aus § 56 ThürVwZVG i.V.m. dem Verwaltungskostenverzeichnis lfd. Nr. 1 Tarifstelle 1.1.1.1 zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungskostenordnung zum ThürVwZVG - ThürVwZVGKostO. Die Säumniszuschläge finden ihre Grundlage in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der MDR-Rundfunkbeitragssatzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht in Anlehnung an den Streitwertkatalog (2013) für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ff.) die Festsetzung von A des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes für angemessen hält, da bezifferte Geldleistungen in Streit stehen.