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Urteil

2 A 3367/02

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eintritt in den Ruhestand nach dem 01.01.1999 bestimmt § 5 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung ab 01.01.1999, welches Amt für die Berechnung ruhegehaltsfähig ist. • Die Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG knüpft an das statusrechtliche Amt an; Zeiten, in denen das Amt nur funktionell ausgeübt wurde, ohne statusrechtliche Übertragung, sind nicht anzurechnen. • Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 4 und 5 BeamtVG sowie Übergangsregelungen des § 69c BeamtVG lagen hier nicht vor. • Die Verlängerung der Sperrfrist auf drei Jahre verstößt im Rahmen der weiten Gesetzgebungsbefugnis nicht durchgreifend gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 GG.
Entscheidungsgründe
Dreijahresfrist für ruhegehaltsfähige Bezüge aus dem letzten Amt • Bei Eintritt in den Ruhestand nach dem 01.01.1999 bestimmt § 5 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung ab 01.01.1999, welches Amt für die Berechnung ruhegehaltsfähig ist. • Die Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG knüpft an das statusrechtliche Amt an; Zeiten, in denen das Amt nur funktionell ausgeübt wurde, ohne statusrechtliche Übertragung, sind nicht anzurechnen. • Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 4 und 5 BeamtVG sowie Übergangsregelungen des § 69c BeamtVG lagen hier nicht vor. • Die Verlängerung der Sperrfrist auf drei Jahre verstößt im Rahmen der weiten Gesetzgebungsbefugnis nicht durchgreifend gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 GG. Der Kläger war langjähriger Forstbeamter und wurde mit Wirkung vom 21.12.2001 zum Forstoberamtsrat (BesGr A 13 BBesO) ernannt; zum 01.12.2001 wurde er in eine Planstelle A13 eingewiesen. Ende Mai 2002 trat er mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der Beklagte setzte die Versorgungsbezüge ab 01.06.2002 jedoch auf Grundlage von BesGr A12 fest. Der Kläger widersprach und begehrte Festsetzung der Versorgung nach A13, weil er die A13-Funktion bereits vor der Ernennung ausgeübt habe und die Planstelle intern höher bewertet gewesen sei. Der Beklagte berief sich auf § 5 Abs. 3 BeamtVG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung, wonach Bezüge des letzten Amtes nur ruhegehaltsfähig sind, wenn sie vor Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Jahre bezogen wurden; sonst seien nur die Bezüge des vorherbekleideten Amtes zu berücksichtigen. Die Verwaltung lehnte den Widerspruch ab; der Kläger klagte gegen diese Festsetzung. • Die Klage ist unbegründet; maßgeblich ist § 5 Abs. 3 BeamtVG in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung, weil der Ruhestandseintritt des Klägers danach erfolgte. • § 5 Abs. 3 BeamtVG knüpft an das statusrechtliche Amt an; für die Drei-Jahres-Frist sind Zeiten ab Wirksamwerden der Ernennung oder der Einweisung in die Planstelle maßgeblich. Bei dem Kläger begann dieser Zeitraum mit dem 01.12.2001. • Der Kläger hat die erforderliche dreijährige Sperrfrist nicht erfüllt, da er die Bezüge nach A13 nur rund sechs Monate vor Ruhestand bezogen hat. • Ausnahmeregelungen des § 5 Abs. 4 und 5 BeamtVG greifen nicht, weil kein Ruhestand aus Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung vorlag und der Kläger nicht zuvor drei Jahre höhere Bezüge bezogen hatte. • Übergangsregelungen des § 69c BeamtVG kommen nicht zu Gunsten des Klägers zur Anwendung; relevante Fristen oder Beförderungszeitpunkte liegen außerhalb der dort genannten Stichtage. • Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Dreijahresregel sind vom Gericht zurückgewiesen worden; die Verlängerung der Sperrfrist liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers angesichts gesamtstaatlicher Finanz- und Versorgungslasten. • Selbst bei Annahme, der Kläger habe die Funktion bereits früher wahrgenommen, führt dies nicht zur Anrechnung funktionsmäßiger Ausübung ohne statusrechtliche Übertragung; Versorgung bemisst sich nach dem zuletzt statusrechtlich bekleideten Amt, aus dem tatsächlich Dienstbezüge bezogen wurden. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Der Kläger kann die Versorgungsbezüge auf Grundlage der BesGr A13 BBesO nicht beanspruchen, weil er die hierfür nach § 5 Abs. 3 BeamtVG erforderliche Dreijahresfrist nicht erfüllt hat; die einschlägigen Ausnahs- und Übergangsregelungen greifen nicht. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge durch den Beklagten auf Grundlage von A12 verletzt den Kläger nicht. Insgesamt rechtfertigen weder sein Vorbringen zur früheren funktionellen Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit noch verfassungsrechtliche Bedenken eine andere Bewertung; die Entscheidung bleibt daher in allen Teilen bestehen.