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Beschluss

1 K 2218/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen wird ausgesetzt. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29.06.1998 (BGBl. I Seite 1666) wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG in der Fassung vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) im Hinblick auf die dort geregelte Dreijahresfrist verfassungswidrig ist. Gründe I. 1 Die Klägerinnen begehren die Erhöhung ihrer Hinterbliebenenversorgungen. 2 Die Klägerin zu 1 ist die Ehefrau, die Klägerin zu 2 die Tochter des am ... verstorbenen Vorsitzenden Richters am Landgericht ... ... Der Verstorbene war am ... zum Vorsitzenden Richter . .... ernannt und in die Besoldungsgruppe R 2 eingewiesen worden. 3 Der Beklagte setzte das Witwengeld für die Klägerin zu 1 bzw. das Halbwaisengeld für die Klägerin zu 2 mit getrennten Bescheiden vom 31.03.2004 fest. Der Berechnung legte er ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 ... ... zugrunde. 4 Die Klägerinnen legten am 30.04.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, sie wendeten sich insbesondere dagegen, dass für die Berechnung des Witwengeldes bzw. des Halbwaisengeldes die Besoldungsgruppe R 1 zugrunde gelegt worden sei. 5 Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerinnen mit Bescheid vom 10.11.2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, den Klägerinnen könne Witwengeld bzw. Halbwaisengeld nicht auf der Grundlage der Besoldungsgruppe R 2 bewilligt werden. Nach § 5 Abs. 3 BeamtVG seien die Bezüge aus dem zuletzt bekleideten Amt nur dann ruhegehaltsfähig, wenn der Verstorbene dieses mindestens drei Jahre lang innegehabt habe. Herr ... sei am ... zum Vorsitzenden Richter ernannt worden. An seinem Todestag, dem ..., habe er diese Bezüge noch nicht drei Jahre lang bezogen. Die Hinterbliebenenbezüge seien daher korrekt festgesetzt worden. 6 Die Klägerinnen haben am 14.12.2005 (Mittwoch) Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen vor: § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG sei verfassungswidrig. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.1960 (- 2 BvL 7/60 - BVerfGE 11, 203 = NJW 1960, 1445) gehöre es zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S. des Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Hinterbliebenenbezüge aus dem letzten Amt des Verstorbenen zu berechnen seien. Durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG werde dieser Grundsatz eingeschränkt, wenn der verstorbene Beamte die Dienstbezüge aus seinem letzten Amt nicht mindestens drei Jahre lang erhalten habe. Eine Verlängerung der Wartefrist über den Zeitraum von 2 Jahren hinaus sei nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 07.07.1982 (- 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - BVerfGE 61, 43) nicht zulässig. Sie lasse sich nach der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Blick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien, insbesondere aufgrund des in diesem Bereich zu beachtenden Leistungsgrundsatzes, die Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet sei, nicht rechtfertigen. Sie komme einer Aushöhlung der Grundlagen gleich, auf die sich die Institution des Berufsbeamtentums stützen müsse, wenn es die ihm im Staat zugewiesene Funktion in der gebotenen Unabhängigkeit und Selbstverantwortlichkeit erfüllen solle. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 (- 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258) stelle das Bemühen, Ausgaben zu sparen, keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung dar. Die Absicht des Gesetzgebers des Versorgungsreformgesetzes 1998, Haushaltsmittel zu sparen, die er in der Bundestagsdrucksache zum Ausdruck gebracht habe, könne somit die Verlängerung der Wartefrist nicht rechtfertigen. 7 Die Klägerinnen beantragen, 8 die Bescheide des Beklagten vom 31. März 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge ab dem 01. März 2004 unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe R 2 festzusetzen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt vor, § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sei verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liege nicht vor. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 sei die so genannte Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von zwei auf drei Jahre verlängert worden. Diese neuerliche Modifizierung der „Wartefrist“ stelle sich als bloße Erweiterung des überlieferten und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen Teils des Grundsatzes der angemessenen Versorgung dar. Der „Wartefrist“ liege der Gedanke zugrunde, Gefälligkeitsbeförderungen versorgungsmäßig nicht zu honorieren sowie der Gedanke, dass die kurze Frist bis zum Eintritt in den Ruhestand es dem Beamten oft nicht mehr ermögliche, eine dem neuen Amt entsprechende Leistung zu erbringen. Die Wartefrist von drei Jahren sei erforderlich, um dem Leistungsprinzip Geltung zu verschaffen. Diese Regelung sei insbesondere nach der Streichung der Beförderungssperre (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 BLV a.F.) vor der Altersgrenze durch die 7. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung erforderlich. 12 In Anbetracht dessen, dass Beförderungen inzwischen durchschnittlich nach immer länger währenden Zwischenräumen erfolgten, erscheine eine dieser Entwicklung folgende Anpassung und Ausweitung der Wartefrist auf drei Jahre angemessen, ohne das Prinzip der amtsangemessenen Versorgung preiszugeben. Die 3-Jahresfrist korrespondiere mit den Vorschriften der beamtenrechtlichen Probezeit. 13 Die Verlängerung der „Wartefrist“ sei insbesondere unter Berücksichtigung sozialstaatlicher Kriterien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Seit dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1982 hätten sich die Verhältnisse in drastischer Weise geändert. Die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums seien fortentwicklungsfähig. Nach § 14 BBesG und § 70 BeamtVG seien die Bezüge den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die haushaltsrechtliche Situation der Länder habe sich seit dem Jahr 1982 entscheidend nachteilig verändert. Die Beamtenversorgung nehme bereits jetzt einen wesentlichen Teil der Haushaltsmittel in Anspruch. Der Gesetzgeber habe die Verlängerung der „Wartefrist“ u.a. damit begründet, dass im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren ansteigende Belastung durch Versorgungskosten eine Neubewertung geboten sei. Wenn deutliche Einsparungen auf der Ausgabenseite der öffentlichen Hand überall unumgänglich seien, könne das Versorgungsrecht nicht ausgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Inanspruchnahme der Beamten für die durch das Anwachsen der Versorgungsempfänger (u.a. durch die deutsche Einheit bedingt) und des Versorgungszeitraums bedingten Mehrkosten nicht sachfremd. 14 Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt seien. Art. 33 Abs. 5 GG könne für Hinterbliebene keine subjektiven Rechte begründen. 15 Der Vertreter des Beklagten hat auf Anfrage der Kammer mit Schreiben vom 09.10.2006 mitgeteilt, dass der Widerspruchsbescheid am 11.11.2005 bei der Deutschen Post eingeliefert worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat auf Anfrage der Kammer mit Schreiben vom 10.10.2006 mitgeteilt, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 14.11.2005 zugestellt worden sei. II. 16 1. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29.06.1998 (BGBl. I Seite 1666) wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG in der Fassung vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) im Hinblick auf die dort geregelte Dreijahresfrist verfassungswidrig ist. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG hat den folgenden Wortlaut: 17 „Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes“. 18 2. Die Frage der Verfassungsgemäßheit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift ist für die Entscheidung über die Klage erheblich. Im Falle der Gültigkeit der Rechtvorschrift würde die Kammer zu einem anderen Ergebnis kommen als bei ihrer Ungültigkeit. 19 Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen wurde der Widerspruchsbescheid am 11.11.2005 bei der Deutschen Post als Einschreiben eingeliefert. Nach § 4 VwZG in seiner bis einschließlich 31.01.2006 gültigen Fassung vor seiner Änderung durch das Gesetz zu Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl. I Seite 2354) gilt ein Brief bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das Gleiche gilt nach § 4 LVwZG Baden-Württemberg. Der Widerspruchsbescheid gilt somit am 14.11.2005 als zugestellt. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist ihm der Widerspruchsbescheid auch tatsächlich an diesem Tag zugegangen. Die Klage wurde am 14.12.2005, also am letzten Tag der Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben. 20 Nach § 1 Abs. 2 BeamtVG gilt das Beamtenversorgungsgesetz auch für die Versorgung der Richter der Länder (und ihrer Angehörigen). 21 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt und bei dem nicht die Ausschlussgründe des § 19 Abs. 1 Satz 2 vorliegen, Witwengeld. § 4 Abs. 1. Nr. 1 BeamtVG liegt vor. Der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 hat eine Dienstzeit von mehr als 5 Jahren abgeleistet. Die Ausschlussgründe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtVG greifen nicht ein. Die Klägerin zu 1 war mit dem Verstorbenen länger als 1 Jahr verheiratet. Die Eheschließung erfolgte nach der Kopie des Familienbuchs, die sich in den Akten des Beklagten befindet, am 18.08.1973. Der Verstorbene befand sich im Zeitpunkt der Eheschließung nicht im Ruhestand. Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Die Klägerin zu 1 hat einen Anspruch auf Witwengeld. Das ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. 22 Die Klägerin zu 2 erfüllt die Voraussetzungen der § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 BeamtVG für den Bezug von Halbwaisengeld. Das ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig. Auch hier kommt für die Berechnung seiner Höhe darauf an, welches Ruhegehalt der verstorbene Vater der Klägerin zu 2 hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. 23 Sowohl § 20 Abs. 1 Satz 1 wie auch § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG machen die Höhe des Witwen- und Waisengeldes davon abhängig, was dem verstorbenen Beamten bzw. Richter an Versorgungsbezügen zugestanden hätte, wenn er am Tag seines Todes in Ruhestand getreten wäre. Die Klägerinnen haben somit aus den oben zitierten Vorschriften einen Anspruch darauf, dass ihr Witwen- bzw. Waisengeld auf der Grundlage dessen berechnet wird, was ihrem verstorbenen Ehemann bzw. Vater rechtmäßig zugestanden hätte. Für die Versorgung der Klägerinnen wirkte es sich daher günstig aus, wenn der Verstorbene einen Anspruch auf Berechnung seiner Versorgungsbezüge aus seinem Amt als Vorsitzender Richter gehabt hätte. Da die Klägerinnen über § 20 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG an der Versorgung, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, teilhaben, kommt es auf die Rechtsauffassung des Beklagten nicht an, nach der Hinterbliebene keine subjektiven Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten könnten. Es kommt auch nicht darauf an, ob es Art. 33 Abs. 5 GG zuließe, bei der Regelung der Versorgung von Hinterbliebenen von anderen Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.1960 - 2 BvL 7/60 -, BVerfGE 11, 203, 212) als bei der Regelung der Versorgung des Beamten oder Richters selbst. 24 Es ist daher zu prüfen, welche Versorgungszüge dem Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen rechtmäßig zugestanden hätte, um daraus die Versorgung der Hinterbliebenen richtig zu berechnen. In diesem Zusammenhang ist nur die Frage erheblich, ob die Versorgung des Verstorbenen aus seinem Amt als Richter am Landgericht oder aus seinem Amt als Vorsitzender Richter zu berechnen ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist das Grundgehalt ruhegehaltsfähig, das dem Beamten bzw. Richter zuletzt zugestanden hat. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG schränkt diesen Grundsatz ein. Danach kommt es auf die Bezüge aus dem vorangegangenen Amt an, wenn er die Dienstbezüge aus dem zuletzt bekleideten Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat. Der Verstorbene hat seine Dienstbezüge als Vorsitzender Richter für mehr als 2 Jahre, ca. 2 Jahre und 3 Monate und damit für weniger als 3 Jahre erhalten. Ist die Regelung in 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG rechtmäßig, hat der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerinnen zu Recht auf der Grundlage der Besoldungsgruppe R1 berechnet. Verstößt die Verlängerung der erforderlichen Bezugsdauer der Bezüge aus dem höheren Amt von zwei auf drei Jahre durch Art. 6 Nr. 4 b Doppelbuchstabe aa Versorgungsreformgesetz 1998 gegen Art. 33 Abs. 5 GG, gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vor der Änderung durch das Versorgungsreformgesetz 1998. Dem Beamten bzw. Richter steht dann die Versorgung aus dem höheren Amt bereits nach einer Wartefrist von „nur“ 2 Jahren zu. Da der Verstorbene die Dienstbezüge aus dem Amt eines Vorsitzenden Richters (Besoldungsgruppe R 2) länger als zwei Jahre bezogen hat, erfüllt er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. Als Folge wäre auch die Versorgung der Klägerinnen auf der Grundlage der Besoldungsgruppe R 2 zu berechnen. 25 3. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 6 Nr. 4 b Doppelbuchstabe aa Versorgungsreformgesetz 1998 ist nach der Überzeugung der Kammer nicht verfassungsgemäß. Es liegt ein Verstoß gegen einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG a.F. - Fassung vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) - vor. Die Wartefrist von drei Jahren verstößt gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der Versorgung des Beamten aus seinem letzten Amt. Art. 33 Abs. 5 GG regelt auch die Rechtsverhältnisse der Berufsrichter (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 33 Rdnr. 51; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu, Grundgesetz 10. Auflage 2004, Art. 33 Rdnr unter Hinweis auf BVerfG, BVerfGE 38, 139, 151). Dieser Grundsatz ist daher auch auf den Verstorbenen Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen anwendbar. 26 Das Bundesverfassungsgericht entwickelte den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als hergebrachten Grundsatz der Beamtenversorgung in seinem Beschluss vom 14.06.1960 (2 BvL 7/60, BVerfGE 11, 203 = NJW 1960, 1445). Es führte u. a. aus: 27 „Bei den überkommenen Grundsätzen der Beamtenversorgung, nach denen unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, handelt es sich nicht nur um Grundsätze des Versorgungsrechts. Sie prägen vielmehr das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehören zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. 28 Das Berufsbeamtentum kann die ihm in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist. Zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Sicherung gehört auch, dass das überkommene Versorgungssystem und die Grundsätze, die es wesentlich prägen, gewahrt bleiben.“ 29 In seinem Beschluss vom 07.07.1982 (- 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 -, BVerfGE 61, 43 <61>) führte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zum Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung fort und betonte erneut die Bedeutung dieses Grundsatzes. Es legte unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 14.06.1960 (a.a.O.) dar, der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt habe bereits früher nicht uneingeschränkt gegolten, sondern sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes zumindest ein Jahr lang erhalten habe. Diese übernommenen, den Grundsatz einschränkenden Regelungen seien daher als modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht führte weiter aus: 30 „Hieraus können allerdings Schlüsse auf die Zulässigkeit weiterer, den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung einschränkender Vorschriften nicht gezogen werden. Derartige Einschränkungen werden vielmehr regelmäßig ihre Grenze an diesem Grundsatz finden. Bei der hier in Frage stehenden Erstreckung der Jahresfrist, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG anordnet, handelt es sich indessen nicht um eine neuartige Durchbrechung des Grundsatzes, sondern um eine bloße Modifizierung, um bloße Erweiterungen des überlieferten und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen Teils des Grundsatzes, eines Teils, der lediglich als Abgrenzung verstanden wurde und auch nur als solcher wirken sollte. 31 Das Ziel jener Abgrenzung, der Einjahresfrist, war es insbesondere, solchen Beförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei denen wegen des nahegerückten Ruhestandes nicht der Leistungsgedanke den Ausschlag gegeben hatte, sondern eine Gefälligkeit erwiesen werden sollte ... Im Übrigen mag ebenso die auch dem laufbahnrechtlichen Verbot von Altersbeförderungen (...) zu Grunde liegende Erwägung bedeutsam gewesen sein, dass es eine so kurze Dienstzeit dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, eine dem neuen Amt noch entsprechende Leistung zu erbringen. Beide Überlegungen haben auch heute noch Gültigkeit. Sie treffen sicherlich in besonderem Maße dort zu, wo der Beförderte bis zum Eintritt in den Ruhestand nur noch wenige Monate Dienst zu leisten hat; sie können aber auch gelten, wenn die Restdienstzeit noch etwas mehr als ein Jahr beträgt. Der Einjahresschnitt bei der Bemessung der Versorgungsbezüge kann unter diesem Blickwinkel jedenfalls nicht als feste, äußerste Grenze für eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt angesehen werden.“ 32 Das Bundesverfassungsgericht zog der Einschränkung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung in seinem Beschluss vom 07.07.1982 aber enge Grenzen. Diese dürfen bei der Konkretisierung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung nicht überschritten werden. Es führte aus: 33 „Dass dem Gesetzgeber hier jedoch durch Art. 33 Abs. 5 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen sind, liegt auf der Hand. Eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus ließe sich im Blick darauf, dass dem Beamten auf Grund hergebrachter Strukturprinzipien, insbesondere auf Grund des in diesem Bereich zu beachtenden Leistungsgrundsatzes, Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet ist, nicht mehr rechtfertigen. Sie würde einer Aushöhlung der Grundlagen gleichkommen, auf die sich die Institution des Berufsbeamtentums stützen muss, wenn es die ihm im Staat zugewiesene Funktion in der gebotenen Unabhängigkeit und Selbstverantwortlichkeit erfüllen soll. Eine solche Änderung des überkommenen Beamtenversorgungsrechts ließe sich nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären, sondern wäre die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung. Von der hier in Frage stehenden gesetzlichen Regelung (Zweijahresfrist) kann dies noch nicht gesagt werden. Die Versorgung aus dem vorher bekleideten Amt wird, wenn der Bedienstete das Beförderungsamt nur so kurz verwaltet hat, seiner Gesamtleistung im Dienstverhältnis, seiner persönlichen Laufbahn und auch seiner Dienstleistung und Verantwortlichkeit im neuen Amt in aller Regel noch gerecht. Dies vor allem dann, wenn man berücksichtigt, dass die Leistungen des Beamten in seinem neuen Amtsbereich nicht zuletzt auch durch die Notwendigkeit einer gewissen Einarbeitungszeit beeinflusst und begrenzt werden.“ 34 Die Bedeutung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung, der Versorgung aus dem letzten Amt, wurde vom Bundesverfassungsgericht auch noch in jüngster Zeit betont (vgl. Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, zitiert nach Juris). 35 Der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung unterscheidet sich von anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dadurch, dass dem Gesetzgeber enge Grenzen bei seiner Konkretisierung gesetzt sind. Anders als etwa beim Grundsatz der angemessenen Alimentierung, bei dessen Konkretisierung dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats vom 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -, DVBl. 2001, 719), sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers, den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung zu regeln, stark beschränkt. 36 Der Gesetzgeber begründete die Verlängerung der Wartefrist in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsreformgesetz 1998 (BT-Drs. 13/9527) von 2 auf 3 Jahre im Wesentlichen wie folgt: 37 „Im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren ansteigende Belastung durch Versorgungskosten ist jedoch eine Neubewertung geboten. Einschneidende Veränderungen in einem vorher nicht bekannten Ausmaß sind insbesondere durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands eingetreten. Dem damit einhergehenden Erfordernis der langfristigen Sicherung der Staatsfinanzen kommt überragende und vorrangige Bedeutung zu. Wenn deutliche Einsparungen auf der Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte überall unumgänglich sind, kann der Bereich des Versorgungsrechts nicht ausgenommen werden, in dem - wie der Versorgungsbericht nunmehr ausweist - zur Sicherstellung der Versorgungsleistungen Einschränkungen unausweichlich sind.“ 38 Die Verlängerung der Wartefrist von zwei Jahren auf drei Jahre überschreitet die dem Gesetzgeber durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1982 (a.a.O.) gezogene Grenze von 2 Jahren. Das Bundesverfassungsgericht gibt in seiner Entscheidung zu erkennen, dass es keinen Raum für weitere Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers gibt. Dem Gesetzgeber war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der amtgemäßen Versorgung bekannt. Es ist nicht erkennbar, wo Raum für die vom Gesetzgeber in der Begründung des Versorgungsreformgesetz 1998 geforderte Neubewertung entstehen soll. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss schließlich aus, eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus wäre keine bloße Modifizierung, sondern die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Notwendigkeit der Begrenzung der Versorgungskosten hier eine andere Betrachtungsweise rechtfertigte. Denn wenn schon das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in einem Bereich (Alimentation), in dem dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen eröffnet ist, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 13/87/02 -, BVerfGE 114, 258), kann dies umso weniger beim Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung gelten, bei dem, wie oben dargestellt, die Regelungsbefugnisse des Gesetzgebers äußerst begrenzt sind. An eine weitere Einschränkung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung kann nur gedacht werden, wenn im Bereich der Versorgung andere Einsparungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. 39 Auch die weiteren vom Beklagten angeführten Argumente zur Ausdehnung der Wartefrist können sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtfertigen. Der Beklagte führte hierzu aus, durch die Verlängerung der Wartefrist solle die versorgungsmäßige Honorierung von Gefälligkeitsbeförderungen vermieden sowie berücksichtigt werden, dass ein Beamter, der kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand befördert werde, oft eine dem neuen Amt entsprechende Leistung nicht mehr erbringe. Diese Gesichtspunkte hat das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Beschluss vom 07.07.1982 (a.a.O.) berücksichtigt und gerade für diese eine Modifizierung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung rechtfertigenden Umstände die Zweijahresgrenze gezogen. Die Grundlage für die Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts hat sich seither nicht verändert. 40 Die Verlängerung der Wartefrist lässt sich auch nicht mit der Aufhebung des laufbahnrechtlichen Verbotes von Altersbeförderungen rechtfertigen. Wird eine Beförderung kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze vorgenommen, besteht mit Ausnahme der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.07.1982 (a.a.O.) gezogenen Grenzen ein Anspruch auf Berücksichtigung der Beförderung bei der Versorgung. Will man die Altersbeförderung verhindern, ließe sich dies durch das Laufbahnrecht wieder regeln. 41 Das Argument des Beklagten, die Ausweitung der Wartefrist auf 3 Jahre lasse sich damit rechtfertigen, dass ein Beamter heutzutage auch immer länger auf seine Beförderung warten müsse, ist nicht überzeugend. Der Beklagte geht in seiner Argumentation davon aus, dem Gesetzgeber stehe ähnlich wie bei der Konkretisierung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung ein weiter Spielraum zu. Dies ist nach der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber gerade nicht der Fall. Dieses Argument des Beklagten entbehrt somit jeder rechtlicher Grundlage. 42 In den Kommentaren zum Beamtenversorgungsrecht sind keine Stimmen erkennbar, die von der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG überzeugt sind. Sie wird als fraglich dargestellt. Kümmel (Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattausgabe, § 5 Rdnr. 36, Stand Dezember 1999) führt aus: „Ob es <das Bundesverfassungsgericht> diese fiskalische Betrachtungsweise auch im Zusammenhang mit der versorgungsrechtlichen Wartezeit hinnimmt, erscheint im Hinblick auf die doch sehr deutlichen Aussagen in seinem Beschluss vom 07.07.1982 zweifelhaft.“ Schachel (in Schütz, Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattausgabe, § 5 Rdnr. 12, Loseblattsammlung Stand Dezember 1998) ist der Auffassung: „In der Begründung des Gesetzentwurfs ist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen worden (BT-Drucks. 13/9527 S. 37). Dass die für notwendig gehaltene Neubewertung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, erscheint zweifelhaft, weil die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und die mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands eingetretenen Veränderungen die weite Lockerung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums allenfalls dann rechtfertigen können, wenn andere Einsparungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung, die nicht diesen Kernbereich berühren, ausgeschöpft sind.“ Strötz (in Fürst, GKÖD, Loseblattsammlung § 5 BeamtVG Rdnr. 14, Stand Lfg. 7/03) hält unter Hinweis auf die von ihm dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die 3-Jahresfrist nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Göhrig (DRiZ 2005, 82) legt dar: „Für die Annahme, das Bundesverfassungsgericht werde von seiner seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung, dem Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung und damit dem Leistungsprinzip abrücken, fehlt jede Grundlage.“ 43 In der der Kammer zugänglichen Rechtsprechung geht nur das Verwaltungsgericht Hannover von der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG aus (Urteil vom 07.10.2004 - 2 A 3367/02 - zitiert nach Juris). Das Verwaltungsgericht Hannover schloss sich, ohne weitere Argumente anzuführen, der Begründung des Gesetzgebers an. Das Verwaltungsgericht Greifswald legte die Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (Beschluss vom 11.10.2004 - 6 A 789/04; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 11/04). 44 Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es ohne Bedeutung, dass Art. 33 Abs. 5 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) geändert wurde. Art 33 Abs. 5 GG hat seit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.09.2006 den folgenden Wortlaut: 45 „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln“. 46 Ob die Ermächtigung zur Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes die Ausdehnung der Wartefrist in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zulässig machen könnte, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Der neu gefasste Art. 33 Abs. 5 GG wirkt jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsreformgesetz 1998 zurück. 47 Das Verfahren war daher auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 48 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 9; Ehlers in Schoch/-Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Anh. § 40 Rdnr. 56; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage, 2005, § 94 Rdnr. 9b).