Beschluss
6 B 8296/06
VG HANNOVER, Entscheidung vom
5mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Informationsblatt, das lediglich über Studienbeiträge informiert, ist kein individualisierender Verwaltungsakt.
• Die Pflicht zur Zahlung von Studienbeiträgen kann sich unmittelbar aus einer gesetzlichen Regelung (§ 11 NHG) ergeben und bedarf keines gesonderten Heranziehungsbescheids.
• Art. 13 Abs. 2 lit. c UN-Sozialpakt steht der Erhebung von Studienbeiträgen nicht grundsätzlich entgegen; die Vorschrift gewährt dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit und ist insoweit einschränkbar.
• Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entsprechend anzuwenden, wenn die Behörde behauptet, einen Beitragsbescheid erlassen zu haben.
• Gerichte dürfen die wertende Entscheidung des Gesetzgebers zur Sicherung chancengleichen Hochschulzugangs nur eingeschränkt überprüfen und nur bei offenkundigen Fehlern beanstanden.
Entscheidungsgründe
Zahlungspflicht für Studienbeitrag aus Gesetz ergibt sich ohne Heranziehungsbescheid • Ein Informationsblatt, das lediglich über Studienbeiträge informiert, ist kein individualisierender Verwaltungsakt. • Die Pflicht zur Zahlung von Studienbeiträgen kann sich unmittelbar aus einer gesetzlichen Regelung (§ 11 NHG) ergeben und bedarf keines gesonderten Heranziehungsbescheids. • Art. 13 Abs. 2 lit. c UN-Sozialpakt steht der Erhebung von Studienbeiträgen nicht grundsätzlich entgegen; die Vorschrift gewährt dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit und ist insoweit einschränkbar. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entsprechend anzuwenden, wenn die Behörde behauptet, einen Beitragsbescheid erlassen zu haben. • Gerichte dürfen die wertende Entscheidung des Gesetzgebers zur Sicherung chancengleichen Hochschulzugangs nur eingeschränkt überprüfen und nur bei offenkundigen Fehlern beanstanden. Der Antragsteller bewarb sich nach Schulabschluss und Zivildienst um einen Studienplatz im Bachelor-Studiengang M. und wurde mit Zulassungsbescheid vom 28.07.2006 zugelassen. Dem Bescheid war ein Merkblatt mit Informationen zu Studienbeiträgen gem. § 11 NHG beigefügt, das für Erstimmatrikulierte Studienbeiträge von 500 € pro Semester ankündigte. Der Antragsteller überwies den Betrag und beantragte später die Rückzahlung mit der Behauptung, es sei kein Beitragsbescheid ergangen und der UN-Sozialpakt verbiete Studienbeiträge. Die Hochschule lehnte die Rückzahlung ab; sie hielt das Informationsblatt für einen Verwaltungsakt und berief sich auf die gesetzliche Grundlage im NHG. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO; das Gericht hat über Zulässigkeit und Begründetheit der Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; § 80 Abs. 5 VwGO ist entsprechend anwendbar, weil die Behörde erklärt hat, einen Beitragsbescheid erlassen zu haben. • Kein Verwaltungsakt: Das Informationsblatt ist nach Auslegungsvorschriften nicht als individualisierender Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung zu qualifizieren, weil es lediglich allgemein informiert, keine Person bezogen regelt und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. • Rechtsgrundlage aus Gesetz: Die Zahlungspflicht des Antragstellers ergibt sich unmittelbar aus § 11 NHG in Verbindung mit § 14 und § 19 NHG; der Gesetzgeber wollte nicht den Erlass eines Heranziehungsbescheids voraussetzen. • Materiellrechtliche Verpflichtung: Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S.1 und S.2 NHG liegen beim Antragsteller vor; Studienanfänger sind nach § 72 Abs. 12 NHG erstmals gebührenpflichtig. • Völker- und verfassungsrechtliche Prüfung: Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt gewährt dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum; jedenfalls lässt sich die Vorschrift so einschränkend auslegen, dass Studienbeiträge zulässig sind, wenn der chancengleiche Zugang zur Hochschulbildung gewährleistet bleibt. • Prüfumfang des Gerichts: Die gerichtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Abwägung ist begrenzt; nur offenkundig fehlerhafte Wertungen des Gesetzgebers rechtfertigen Eingreifen. • Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes: Mangels durchgreifender rechtlicher Bedenken gegen § 11 NHG ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Zahlungspflicht für den Studienbeitrag von 500 € sich unmittelbar aus § 11 NHG ergibt und keiner besonderen Heranziehung durch einen Beitragsbescheid bedarf. Das Informationsblatt zum Zulassungsbescheid stellt keinen individualisierenden Verwaltungsakt dar, weshalb dessen Fehlen die Zahlungspflicht nicht berührt. Auch völkerrechtliche Bedenken gegen die Gesetzesregelung, namentlich aus Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, begründen keine durchgreifende Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Regelung; der Gesetzgeber hat hinreichende Gestaltungsspielräume und Sicherungsmechanismen (Darlehen, Ausnahmen, Erlass bei Härte) geschaffen. Damit bleibt die gesetzliche Verpflichtung des Antragstellers zur Entrichtung des Studienbeitrags bestehen und der vorläufige Rechtsschutz ist nicht zu gewähren.