Urteil
15 K 1191/11
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0319.15K1191.11.0A
16Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von Schülerfahrtkosten in Hamburg.(Rn.21)
(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von Schülerfahrtkosten in Hamburg.(Rn.21) (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit mit der Klage ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend gemacht wird, ist sie unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Nach der Sonderzuweisung des Art. 34 S. 3 GG ist ein solcher Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. II. Im Übrigen - soweit sie zulässig ist - führt die Klage in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme seiner Schülerfahrtkosten im Schuljahr 2010/11 findet keine rechtliche Grundlage. 1. Eine bundesrechtliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch gibt es nicht. Ein - aufgrund der ab dann geltenden Gesetzesnovelle erst ab April 2011 zu prüfender - sozialrechtlicher Anspruch aus § 28 Abs. 4 SGB II ist hier nicht Streitgegenstand. Er wäre im Übrigen auch bei den Sozialgerichten und nicht beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen. 2. Auch gibt es für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten keine landesgesetzliche Grundlage. a. Im Hamburgischen Schulgesetz ist die Erstattung von Schülerfahrtkosten nicht ausdrücklich geregelt. Anders, als dies in vielen Flächenländern der Fall ist, hat der Landesgesetzgeber in Hamburg keine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Übernahme der Schulwegkosten geschaffen. Vielmehr folgt aus § 41 Abs. 1 S. 1 HmbSG, wonach die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich sind, dass die Schulpflichtigen regelmäßig am Unterricht der Schule teilnehmen, dass die Organisation und Bewältigung des Schulwegs in der Verantwortungssphäre der Eltern liegt. Aus dieser Pflichtenstellung heraus haben die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die mit der Überbrückung des Schulwegs verbundenen Kosten zu tragen (VG Hamburg, Urteil vom 30.5.2007, 15 K 1154/07, Juris Rn. 24; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.8.2003, 2 A 10588/03, Juris Rn. 28). Anderes ergibt sich auch nicht aus der nach § 29 Abs. 1 S. 1 HmbSG gewährten Gebührenfreiheit des Schulbesuchs. Denn es handelt es sich bei den Kosten der Schülerbeförderung durch den Hamburgischen Verkehrsverbund zweifellos nicht um Gebühren (insoweit zum Begriff der Gebühr VG Hamburg, Urteil vom 30.5.2007, 15 K 1154/07, Juris Rn. 24). Zudem lässt sich aus der Regelung der „Schulgeldfreiheit“ auch nicht verallgemeinernd entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundene Aufwendungen vom Staat zu tragen seien (VG Hamburg, Urteil vom 30.5.2007, 15 K 1154/07, Juris Rn. 30; BayVerfGH, Entscheidung vom 23.8.2006, Vf. 110-VI-05, Juris Rn. 25). b. Ein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten folgt auch nicht aus dem in § 1 S. 1 HmbSG normierten Recht auf schulische Bildung. Nach § 1 S. 4 HmbSG ergeben sich daraus nur dann individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Dies ist im Hinblick auf die Schülerbeförderungskosten nicht erfolgt. Sie können deshalb auch nicht aus dem in § 28 HmbSG normierten Schulverhältnis hergeleitet werden, weil auch in diesem Rahmen ein solcher Anspruch nicht genannt wird. c. Da der Kläger keinen Anspruch auf Errichtung einer Stadtteilschule (bzw. deren für ihn maßgebliche 7. Klassenstufe) in Rissen hatte, kann hieraus auch nicht als „minus“ ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten in die weiter entfernten Stadtteilschule G. abgeleitet werden. Das HmbSG gewährt keine individuellen Ansprüche auf Einrichtung bestimmter Klassen oder Schulen; der Bildungsanspruch der Schüler ist vielmehr auf die Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (vgl. m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2011, 1 Bs 137/11, Juris Rn. 8). Insoweit hat auch der Umstand, dass im Schulentwicklungsplan die Errichtung der Stadtteilschule Rissen für das streitbefangene Schuljahr vorgesehen war, keine rechtliche Außenwirkung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Der insoweit maßgebliche § 86 Abs. 2 HmbSG, der die Aufstellung eines Schulentwicklungsplans beinhaltet, vermittelt keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Im Übrigen bindet er nicht einmal die Beklagte, da das Gesetz lediglich vorsieht, dass dieser Plan zur „Vorbereitung“ von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung des Schulwesens aufgestellt wird (§ 86 Abs. 2 S. 1 HmbSG). Der Plan trifft damit noch keine verbindlichen Entscheidungen und ist damit auch nicht geeignet, bereits ein schützenswertes Vertrauen in eine künftige Entwicklung zu begründen. Vielmehr werden diese schulorganisatorischen Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob und wo Eingangsklassen eingerichtet werden, erst durch Rechtsverordnung des Senats getroffen (§ 87 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 HmbSG). Dass der Senat rechtlich verpflichtet gewesen wäre, in Rissen bereits im Schuljahr 2010/11 eine Stadtteilschule einzurichten, ist dem Schulgesetz nicht zu entnehmen. Zwar bestimmt § 87 Abs. 3 S. 2 HmbSG, dass eine solche Verordnung die gleichmäßige Versorgung mit altersangemessen erreichbaren Angeboten der verschiedenen Schulformen und Schulstufen zu beachten hat. In gleicher Weise hat sie aber auch die Entwicklung der Anmeldungen an den einzelnen Schulen und Schulformen sowie die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten, wie § 87 Abs. 2 HmbSG für eine Stadtteilschule auch vorsieht, dass sie mindestens dreizügig geführt wird. Dies schließt die Errichtung nur von sehr wenigen Schülern nachgefragten selbstständigen Stadtteilschulen in Hamburger Randlagen regelmäßig aus, zumal für Schüler der Sekundarstufe I Schulwege von einer halben oder dreiviertel Stunde noch nicht als altersunangemessen auszuscheiden haben. 3. Ein allgemeiner Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem grundrechtlichen Schutz der Familie, aus dem Grundrecht auf Bildung und/oder aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung begründen weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern, noch das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung übernimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.4.1985, 7 B 201/84, DVBl. 1985, 1084, Juris Rn. 2). Das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip gebietet ebenfalls keine einkommensunabhängige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (vgl. zuletzt Nieders. OVG, Beschluss vom 12.8.2011, 2 LA 283/10, Juris Rn. 9; so auch bereits BVerwG, Beschluss vom 19.10.1977, VII B 31.76, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 54, Juris Rn. 5 f., Beschluss vom 12.4.1985, 7 B 201/84, DVBl. 1985, 1084, Juris Rn. 2 sowie Beschluss vom 22.10.1990, 7 B 128/90, NVwZ-RR 1991, 197 f., Juris Rn. 6). 4. Ferner gehört die Übernahme von Schülerfahrtkosten nicht zum Kernbereich der Aufgaben, die der Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG zu tragen hätte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2010, 19 A 590/08, Juris Rn. 8). Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen, weshalb es grundsätzlich den Eltern obliegt, für einen Transport der Kinder zur Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 17.9.2007, 9 B 67/07, NVwZ-RR 2008, 399 ff., Juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2003, 2 A 10588/03, DÖV 2004,350 ff., Juris Rn. 25). 5. Ferner folgt ein solcher Anspruch nicht aus supranationalem Recht, speziell nicht aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. b) des internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (im Folgenden: UN-Sozialpakt), wonach die Vertragsstaaten anerkennen, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des Rechts auf Bildung die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens auf geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem UN-Sozialpakt mit Vertragsgesetz vom 23.11.1973 (BGB II S. 1569) zugestimmt mit der Folge, dass dieser im Range eines Bundesgesetzes steht. Der völkerrechtliche Charakter des Paktes schließt daher nicht aus, dass eine natürliche Person aus diesem Vertrag unmittelbar Rechte ableiten kann (BVerwG, Urteil vom 3.12.2003, 6 C 13/03, Juris Rn. 53). Eine in innerstaatliches Recht transformierte völkerrechtliche Vertragsnorm ist allerdings nur dann unmittelbar anwendbar, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BVerwG, a.a.O., Juris Rn.53). Ob der genannte Art. 13 Abs. 2 lit. b) hinreichend bestimmt in diesem Sinne ist, erscheint zweifelhaft (im Hinblick auf den ähnlich formulierten Art. 13 Abs. 2 lit. c] zweifelnd insoweit auch VG Hannover, Beschluss v. 8.6.2007, 6 B 8296/06, Rn. 25 ff.), kann hier aber letztlich offen bleiben, weil die hier in Rede stehenden Schülerbeförderungskosten ohnehin nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 2 lit. b) fallen. Anders als etwa Lernmittel wie Schulbücher (dazu VG Hamburg, Urteil v. 22.12.2008, 15 K 656/07, Juris Rn. 48, das aber auch diesbzgl. im Ergebnis keinen Anspruch auf Unentgeltlichkeit anerkennt, vgl. Juris Rn. 49), steht der Schulweg nämlich nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem die Bildung vermittelnden Unterricht. Das Recht auf unentgeltliche Bildung reicht nicht so weit, dass alle auch nur mittelbar mit dem Bildungszugang verbundenen Aufwendungen vom Staat zu tragen wären. Vielmehr ist der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b) nur durch solche Maßnahmen betroffen, die mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie eine Schulgebühr den Zugang zum Unterricht erschweren (VG Hamburg, a.a.O., Juris Rn. 48). Dies trifft auf die Schulbeförderungskosten nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst, wenn man dies annähme, weiterhin zu berücksichtigen wäre, dass auch die im UN-Sozialpakt verankerten Rechte nicht schrankenlos gewährt werden (vgl. Art. 4 UN-Sozialpakt). Gegen eine Beschränkung der Schulwegförderung auf bedürftige Familien wäre deshalb nichts einzuwenden. 6. Schließlich folgt der behauptete Anspruch des Klägers auch nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. a. Der geltend gemachte Anspruch kann seine Grundlage nicht in der Selbstbindung der Verwaltung an ihre eigene Praxis (Art. 3 Abs. 1 GG) finden. Denn auf der Grundlage der hier ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift stand dem Kläger keine Fahrtkostenerstattung zu. Im streitbefangenen Schuljahr 2010/11 war die Übernahme von Schülerfahrtkosten noch durch die Schülerfahrgeldbestimmungen in der Fassung vom 7. Februar 2006 geregelt. Die aktuellen, erst am 18. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Schülerfahrgeldbestimmungen betreffen dieses Schuljahr nicht mehr. Unstreitig und unzweifelhaft sehen die Schülerfahrgeldbestimmungen vom 7. Februar 2006 (wie übrigens auch die aktuellen) eine einkommensunabhängige Erstattung lediglich bei behinderten Schülern und solchen mit sonderpädagogischen Förderbedarf vor. Dass der Kläger, der zweifellos nicht zu diesem Kreis rechnet, stattdessen die Voraussetzungen für eine einkommensabhängige Erstattung erfüllen könnte, macht er ausdrücklich nicht geltend. b. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht darauf stützen, dass er unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG anders als die von den Schülerfahrgeldbestimmungen begünstigten Schüler von der Fahrgelderstattung ausgeschlossen werde. Denn die Praxis, die Erstattung von Schülerfahrtkosten auf Schüler mit Behinderung oder sonderpädagogischen Förderbedarf und auf Schüler aus Familien mit geringem Einkommen zu beschränken, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der hier maßgebliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Gibt es, wie hier, keine Vorgabe des Gesetzgebers, kommt unmittelbar der Behörde dieser Spielraum im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu. Diese Auswahl muss allerdings sachgerecht getroffen werden (vgl. z.B. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 164). Dies ist dann der Fall, wenn für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29). Dabei ist nicht zu untersuchen, ob die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen wurde; relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber bzw. die Ermessen ausübende Behörde, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157). Dafür kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (m.w.N. BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157, und Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29). Dabei wird für Regelungen im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum grundsätzlich ein sehr weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 44). Dies gilt somit auch für die hier streitbefangenen Schülerfahrtkosten (speziell zu diesen BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990, 7 B 128/90, NVwZ-RR 1991, 197 f., Juris Rn. 4). Die in den Schülerfahrgeldbestimmungen vorgesehene Privilegierung solcher Schüler, die behindert sind und/oder sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen, gegenüber gesunden, altersgemäß entwickelten Kindern ist zweifellos nicht sachwidrig. Gerade dieser Personenkreis muss häufig entfernter liegende, weil auf den besonderen pädagogischen Bedarf zugeschnittene Schulen besuchen und hat daher oftmals überdurchschnittlich lange Schulwege. Hinzu kommt, dass die Bewältigung dieser Schulwege gerade diesen Kindern regelmäßig schwerer fällt und die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel längeren Fußwegen und auch dem Fahrradfahren vorzuziehen ist. Des Weiteren ist zu bedenken, dass der besondere Betreuungs- und Erziehungsaufwand, den diese Kinder verlangen, die Eltern in besonderer Weise beansprucht und ihnen auch besondere finanzielle Lasten und Einbußen auferlegt. Da Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vorsieht, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, und zudem das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip eine Fürsorgepflicht des Staates für Hilfsbedürftige begründet, stellt sich die Privilegierung behinderter Kinder im Bereich der Schülerfahrtkostenerstattung als sinnvolle und rechtlich zulässige Kompensation derartiger Nachteile dar. Des Weiteren begegnet auch die Privilegierung der altersgemäß entwickelten Kinder mit langem Schulweg (über 5 km), die aber aus einkommensschwächeren Familien kommen, keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit vermag das Sozialstaatsprinzip als Rechtfertigungsgrund für eine differenzierende Gewährung von staatlichen Leistungen nach dem Grade der sozialen Schutzbedürftigkeit der Empfänger zu dienen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 2.3.1999, 1 BvL 2/91, BVerfGE 99, 367 ff., Juris Rn. 102). Die hier streitbefangenen Schülerfahrtkosten von jährlich rund 400 € für ein HVV-Schülerjahresabonnement stellen für einkommensschwächere Familien eine erhebliche Kostenposition dar, während sie für Familien in durchschnittlicher und guter Einkommenssituation ohne größere Probleme zu bestreiten sind. Die Übernahme der Schülerfahrtkosten im Falle einkommensschwächerer Familien stellt deshalb sicher, dass diese das nötige Fahrgeld nicht aus den für andere notwendigen Ausgaben erforderlichen Mitteln abzweigen müssen. Sie gewährleistet damit eine gewisse Angleichung der Lebensverhältnisse der Schüler aus einkommensschwachen Familien an die anderer Familien. Eine Schülerfahrtkostenerstattung für Bedürftige, die zuvor lediglich in Landesgesetzen oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen war, ist deshalb seit April 2011 auch in den Katalog der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch aufgenommen worden (§ 28 Abs. 4 SGB II). Schließlich kann der Kläger auch nicht allein aufgrund des Umstandes, dass bei Kindern mit kurzem Schulweg, den sie zu Fuß oder mit dem Fahrrad bestreiten können, keine Fahrtkosten anfallen, insoweit Gleichbehandlung mit diesen verlangen, als dass seine Fahrtkosten von der Beklagten übernommen werden. Eine Pflicht des Staates, die aufgrund verschiedener Lebensverhältnisse unterschiedliche Ausgabensituationen der Familien der Schüler durch staatliche Leistungen vollständig zu nivellieren, folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (vgl. zur Schülerbeförderung bereits BVerwG, Beschluss vom 19.10.1977, VII B 31.76, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 54, Juris Rn. 5 f., und BVerwG Beschluss vom 22.10.1990, 7 B 128/90, NVwZ-RR 1991, 197 f., Juris Rn. 4 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 17.9.2007, 9 B 67/07, NVwZ-RR 2008, 399 ff., Juris Rn. 21; VG Potsdam, Beschluss vom 14.6.2007, 12 L 265/07, Juris Rn. 18). c. Schließlich folgt auch nicht aus besonderen Umständen seines konkreten Einzelfalles, dass dem Kläger in Abweichung von den maßgeblichen Schülerfahrgeldbestimmungen bzw. in Ergänzung dieser Verwaltungsvorschriften trotz hinreichenden Familieneinkommens die Fahrtkosten zu erstatten wären. Allerdings stünde einem solchen Anspruch nicht bereits entgegen, dass die Beklagte durch die bestehenden Schülerfahrgeldbestimmungen gehindert wäre, im Einzelfall zu prüfen, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der u. U. ausnahmsweise eine von den Verwaltungsvorschriften abweichende Entscheidung rechtfertigt (BVerwG, Urteil v. 19.3.1996, 1 C 34/93, BVerwGE 100, 335 ff., Juris Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7.8.2008, 7 A 10419/08, NJW 2009, 695 ff., Juris Rn. 23). Der Umstand, dass der Kläger aufgrund einer für ihn ungünstigen Schulorganisation einen zumindest 6,5 km langen Schulweg hat, ist offensichtlich nicht geeignet, ausnahmsweise einen Anspruch auf einkommensunabhängige Erstattung der Fahrtkosten zu begründen. Die insoweit in der Klageerwiderung vorgetragenen Ermessenserwägungen sind deshalb hinreichend, um die abschlägige Entscheidung zu begründen. Zwar gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur, Gleiches gleich, sondern auch Verschiedenes verschieden zu behandeln. Für den Fall, dass die Schulwegsituation des Klägers in rechtlich bedeutsamer Weise von der Schulwegsituation anderer Kinder abwiche könnte deshalb ein Erstattungsanspruch für ihn erwogen werden. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass sich die Schulwegsituation des Klägers nicht durchgreifend von der anderer Hamburger Schüler unterscheidet. Zwar werden die meisten Hamburger Schüler einen kürzeren Schulweg als der Kläger haben. Gleichwohl ist dieser Unterschied nicht so erheblich und so gewichtig, dass dies die Beklagte veranlasste müsste, dem Kläger unabhängig von der Einkommenssituation seiner Familie die durch die notwendige Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel entstandenen Kosten zu erstatten. Dem steht bereits entgegen, dass es in diesem Rechtsstreit nicht darum geht, dem Kläger die Lasten seines langen Schulweges abzunehmen (z.B. durch die Zuweisung eines Schulplatzes in größerer Nähe zum Wohnort), sondern nur um die Frage, wer für seine Fahrtkosten aufkommt. Eine Fahrtkostenerstattung ist zur unmittelbaren Kompensation schulwegbedingter Erschwernisse (Zeit, Mühe, frühes Aufstehen) aber nicht geeignet, da sie nur zur finanziellen Entlastung der Familie beiträgt. Überdies ist nicht einmal ersichtlich, dass der Kläger einen herausragenden langen Schulweg hätte, der mit ungewöhnlich hohen Aufwendungen verbunden wäre: In den hier noch maßgeblichen Schülerfahrgeldbestimmungen aus dem Jahr 2006 ist eine - allerdings einkommensabhängige - Fahrgelderstattung erst für jene Schüler der Sekundarstufe I vorgesehen, deren Schulweg mehr als 5 km beträgt. Der Schulweg des Klägers überschreitet diese Grenze um 1,5 km, also zwar deutlich, aber doch nicht in herausragender Weise. Für einen Schüler der 7. Klassenstufe ist ein solcher Schulweg, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 35 Minuten bewältigt werden kann, auch keinesfalls unzumutbar und speziell in den Randbezirken und ländlichen Regionen Hamburgs durchaus nicht ungewöhnlich, da dort die Schülerdichte geringer ist und auch dort die Ausweichmöglichkeiten auf andere Schulen durch die Landesgrenzen eingeschränkt sind. Die längeren Wege sind oft die Kehrseite nachgefragter Wohnverhältnisse im Grünen. Zudem hat sich gerade durch die Konzentration der Stadtteilschule auf größere, aber dafür weniger Schulstandorte der durchschnittliche Schulweg der Schüler auch andernorts verlängert. Besondere Kosten entstehen aus einem Schulweg, der den Grenzwert von 5 km deutlich überschreitet, auch nicht, da eine Schülermonatskarte beim Hamburger Verkehrsverbund unabhängig von der gefahrenen Strecke für alle Schüler im Großbereich Hamburg gleich teuer ist. Die Kosten für eine Dauerkarte fallen deshalb bereits an, wenn überhaupt ein öffentliches Verkehrsmittel für den Schulweg benutzt wird. Im Übrigen pflegen nicht nur Kinder, die einen u.U. förderungsfähigen Schulweg von über 5 km aufweisen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Angesichts der guten Nahverkehrsinfrastruktur Hamburgs und der besonderen Sicherheit öffentlicher Verkehrsmittel im dichten Großstadtverkehr legen auch viele Schüler, die einen kürzeren Schulweg haben, diesen sinnvollerweise mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurück und haben deshalb vergleichbare Schulwegkosten wie der Kläger. Schließlich folgt der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus dem Umstand, dass - aus welchen Gründen auch immer - sich die eigentlich angestrebte und von den Eltern erwartete Errichtung von Stadtteilschulklassen im Ortsteil Rissen um ein Jahr verzögert hatte, so dass allein der Jahrgang des Klägers gezwungen war, eine entfernter liegende Stadtteilschule zu besuchen, während die älteren und jüngeren Schülerjahrgänge - genau wie die dortigen Gymnasiasten - in Rissen beschult werden können und deshalb keine Fahrtkosten haben. Diese Entwicklung dürfte den eigentlichen Anlass für das klägerische Begehren darstellen, da sie die betroffenen Schüler unzweifelhaft enttäuscht und belastet, weil diese ihre Schulsituation zwangsläufig mit der der begünstigten jüngeren und älteren Rissener Schüler vergleichen. Angesichts des Umstandes aber, dass die Lebensverhältnisse und Bedürfnisse einem steten Wandel unterliegen und die Rechtsordnung wie auch die staatlichen Einrichtungen hierauf angemessen reagieren können müssen, kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung allein aufgrund einer Verschiedenbehandlung in zeitlicher Hinsicht regelmäßig nicht geltend gemacht werden. Ein solches ist allenfalls möglich, wenn - was hier nicht der Fall ist - ein schützenswertes Vertrauen in eine künftige Entwicklung begründet wurde. Somit kann auch der Nachteil, als einziger Jahrgang an eine entfernter liegende Schule ausgelagert worden zu sein, keinen Anspruch auf Erstattung des hierdurch anfallenden Fahrgelds begründen. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S.1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten für seinen Schulweg. Der 1998 geborene, bei seiner Mutter in Rissen lebende Kläger war bis zum Schuljahr 2009/10 in die 6. Klasse der dort gelegene Haupt- und Realschule I. gegangen. Weil diese aufgrund der Auflösung der Schulform im Schuljahr 2010/2011 keine 7. Klassen mehr einrichtete, besuchte er ab August 2010 zusammen mit etwa 20 Klassenkameraden die 7. Klassenstufe der Stadtteilschule G. in Hamburg-Osdorf. Er hatte damit nach dem aktuellen Schulroutenplaner der Beklagten wie auch nach anderen Routenplanern einen Schulweg von ungefähr 6,5 km. Die Fahrzeit mit dem Fahrrad beträgt eine knappe halbe Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 35 Minuten. Ursprünglich war geplant, diese Rissener Schüler in die im Hamburger Schulentwicklungsplan 2010 - 2017 vorgesehene Stadtteilschule Rissen einzuschulen, die der bisherigen Haupt- und Realschule I. nachfolgen und am Standort des Gymnasiums Rissen eingerichtet werden sollte. Diese – wohnortnah zum Kläger in der Schulplanungsregion 6 gelegene – Schule wurde jedoch nicht, wie ursprünglich geplant, zum Schuljahr 2010/2011, sondern erst zum folgenden Schuljahr 2011/2012 (vorerst auch nur als Zweigstelle der Stadtteilschule Blankenese) eingerichtet, und zwar jetzt mit zwei 5., einer 6. und zwei 7. Klassen, nicht aber einer 8. Klassenstufe, die für den Kläger in Betracht käme. Ursache waren zu geringe Anmeldezahlen, z.B. für die hier maßgebliche 7. Klassenstufe des Schuljahrs 2010/11 nur 22 Schüler. Die im Schuljahr 2010/2011 einzige Stadtteilschule in der Planungsregion 6, die gut 5 km entfernte Stadtteilschule Blankenese, konnte den Kläger und seine Klassenkameraden nicht aufnehmen, da sie bereits voll ausgelastet war. Daher musste der Kläger auf die entferntere Stadtteilschule G. in Osdorf, die der Planungsregion 7 zugehört, ausweichen. Die Fahrtkosten, die der Kläger nunmehr für öffentliche Verkehrsmittel (Jahresschülerfahrkarte des Hamburger Verkehrsverbundes, HVV) aufwenden musste, um seinen Schulweg zu bewältigen, betrugen in diesem Schuljahr rund 400 €. Seine Familie verfügt allerdings über ein regelmäßiges monatliches Einkommen und erhält keine staatlichen Sozialleistungen. Mehrfach, bereits mit Beginn des Schuljahres und zuletzt am 26. September 2010, beantragte die Mutter des Klägers bei der Beklagten die Übernahme der Kosten einer HVV-Schülerkarte für das Schuljahr 2010/2011: Die nicht gewünschte Schule G. liege 7 km entfernt und sei für ihren Sohn nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Dieses Begehren wurde mit Bescheid vom 27. September 2010, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, abgelehnt, weil der Kläger nicht förderberechtigt sei. Am 3. November 2010 legte die Mutter des Klägers hiergegen Widerspruch ein: In diesem Einzelfall sei dem Antrag auf Schülerfahrgeld aufgrund der schulorganisatorischen Vorgeschichte unabhängig von den finanziellen Voraussetzungen stattzugeben. Nach der Anmeldung des Klägers für die 5. Klasse der in seinem Stadtteil liegenden Haupt- und Realschule I. sei gesagt worden, dass der Schüler später an eine Stadtteilschule kommen werde. Da die Haupt- und Realschule seit vielen Jahren bestanden habe, sei man davon ausgegangen, dass auch die neue Stadtteilschule, wie der Name suggeriere, in Rissen liege werde. Am 25. November 2009 sei auch von der Schuldeputation Rissen als Standort einer Stadtteilschule beschlossen worden. Der Beschluss der Beklagten im Frühjahr 2010, die Stadtteilschule Rissen aufgrund zu geringer Schülerzahlen doch nicht einzurichten, habe auf die Eltern wie eine Nacht- und Nebelaktion gewirkt. Sie wolle, dass ihr Sohn wohnortnah beschult werde. Aufgrund der Randlage Rissens an der Grenze zu Schleswig-Holstein könne man sich nur nach Osten hin orientieren. Ein Schulweg von 7 km sei nicht mehr wohnortnah. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011, zugestellt am folgenden Tag, wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten bestehe schon deshalb nicht, weil die Stadt Hamburg weder durch Gesetz noch Rechtsverordnung verpflichtet sei, Schülerfahrgeld zu bewilligen. Hamburg gewähre solche Hilfen lediglich als freiwillige Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der interessengerechten Abwägung, die im Rahmen des Ermessensgebrauchs vorzunehmen sei, komme dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG eine besondere Bedeutung zu. Dieser fordere die gleichmäßige Bescheidung aller Antragsteller durch die Anwendung eines einheitlichen Entscheidungsmaßstabs. Durch das sog. „Willkürverbot“ solle verhindert werden, dass unterschiedliche Einzelentscheidungen je nach Sachlage und ohne Berücksichtigung der geübten Verwaltungspraxis getroffen würden. Zur Ergänzung und Konkretisierung des auszuübenden Ermessens seien die „Bestimmungen für die Übernahme von Fahrtkosten zur Überbrückung des Schulwegs“ vom 7. Februar 2006 (Schülerfahrgeldbestimmungen) als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zwingend heranzuziehen, da nur deren konsequente Anwendung eine willkürfreie Entscheidung garantiere. Nach den Schülerfahrgeldbestimmungen übernehme die Beklagte nur ausnahmsweise die notwendigen Fahrtkosten für den Schulweg, und zwar als „freiwillige Leistung“. Gemäß der Ziffern 2.1.2, 2.2.2 der genannten Bestimmungen werde nichtbehinderten Schülern bzw. solchen, die Sonderschulen besuchten, Schülerfahrgeld nur dann gewährt, wenn sie nach § 8 der Lernmittelverordnung förderberechtigt seien oder von der Schulleitung im Rahmen der Lernmittelbeschaffung als Härtefall anerkannt würden, ihr Schulweg eine nach Schulstufen gestaffelte zumutbare Entfernung überschreite und ihnen ein Wechsel an eine näher gelegene Schule derselben Schulform nicht möglich sei. Im Falle des Klägers scheitere die Bewilligung an der fehlenden Förderberechtigung nach § 8 der Lernmittelverordnung. Der Kläger zähle nicht zum berechtigten Personenkreis, der allein Familien vorbehalten sei, die sich in finanziellen Notlagen befänden. Die Annahme eines Härtefalles scheide ebenfalls aus, da ein solcher ebenfalls nur bei Vorliegen besonderer finanzieller Bedingungen angenommen werden könne. Schulorganisatorische Gründe seien insoweit unbeachtlich. Am 27. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben: Er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Schülerfahrtkosten aus dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis gemäß § 28 i.V.m. § 1 S. 3 und S. 4 HmbSG. Jedem Schüler stehe danach ein Anspruch gegen die Beklagten auf ein ausreichendes Bildungsangebot zu. Hierzu gehöre, dass die Beklagte zumindest ein Minimum an Schulformen und Bildungsangeboten in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stellen müsse. Geschehe dies nicht, folge hieraus als minus, dass die Eltern der betroffenen Schüler von den Fahrtkosten freizustellen seien. Für die Rissener Kinder habe es damals keine 7. Klasse an einer Stadtteilschule in zumutbarer Entfernung gegeben. Von dem Mangel sei nur ein einziger Jahrgang betroffen, zu dem auch er selbst gehöre. Selbst die Stadtteilschule Blankenese sei mit über 5 km unzumutbar weit entfernt gewesen. Die ihm zugewiesene Schule G. liege fast 7 km entfernt in Osdorf und solle künftig nach Groß Flottbek umziehen, was seinen Schulweg noch mehr verlängern werde. Der Schulträger trage die Organisationskompetenz und -verantwortung dahingehend, ein möglichst vollständiges Bildungsangebot zu entwickeln, das alle Schüler versorge. Um dieser Pflicht nachzukommen, sehe § 86 HmbSG die Erstellung eines Schulentwicklungsplans vor. Nach § 87 HmbSG sei eine gleichmäßige Versorgung mit altersangemessenen Angeboten der verschiedenen Schulformen und -stufen sicherzustellen. Letzteres habe die Beklagte jedoch nicht getan, da sie die Stadtteilschule Rissen zum Schuljahr 2010/2011 nicht errichtet habe, obwohl der Schulentwicklungsplan sie für notwendig halte. Aus dieser Pflichtverletzung ergebe sich sein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, die aufgrund eines unverschuldet langen Schulwegs entstanden seien. Komme die Beklagte ihrer Pflicht nicht nach, ausreichend Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen zu gewähren, müsse sie den ihm daraus entstandenen Schaden ersetzen. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht allein auf § 8 der Lernmittelverordnung i.V.m. den Schülerfahrgeldbestimmungen. Er habe keine Förderung im Sinne der Sozialhilfe, sondern die Erstattung des ihm entstanden Schadens aus der Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten beantragt. Würden Fahrgelder nur im Rahmen der Sozialhilfe erstattet, verstieße dies gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Die Schülerfahrgeldbestimmungen sähen eine einkommensunabhängige Förderung nur für Schüler der Integrationsklassen oder Sonderschulen vor. Für Schüler der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen hänge die Förderfähigkeit dagegen vom Einkommen der Familie ab. Familien, die über ein geregeltes Einkommen verfügten und deren Kinder auf allgemeinbildende Schulen gingen, erhielten deshalb zu Unrecht bei unverschuldet langen Schulwegen keine Fahrtkostenerstattung. Dieses belaste sie gleichheitswidrig gegenüber jenen Schülern, die eine Schule in Ihrer Nähe besuchen könnten. Die Fahrtkostenerstattung werde von der Beklagten rechtswidrig als reine Maßnahme der Sozialhilfe verstanden. Dabei liege ihre Ursache in organisatorischen Reformen des Schulwesens, als deren Folge größere Schulen gebildet oder Schulen in Schulzentren konzentriert würden, so dass z.T. viel längere Schulwege als früher notwendig geworden seien. Fahrtkostenerstattung dürfe daher nicht ausschließlich an die Bedürftigkeit der Eltern anknüpfen. Vielmehr müssten Fahrtkosten gerade dann erstattet werden, wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung, flächendeckend ausreichend Schulen der verschiedenen Schulformen einzurichten, nicht nachkomme und aufgrund dieses organisatorischen Mangels Schulwege in andere Schulregionen zurückzulegen seien. Schließlich stehe ihm, dem Kläger, auch ein Staatshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2011 zu verpflichten, im Schuljahr 2010/2011 die Kosten für die Beförderung des Klägers mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung H.-stieg in Hamburg zur Stadtteilschule G. , in 22549 Hamburg und zurück zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid und führt zudem aus, dass kein einkommensunabhängiger Anspruch auf Erstattung der HVV-Schülerfahrkarte bestehe und auch eine freiwillige Bewilligung des Schülerfahrgeldes im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Beklagten hier ausscheide. Die für die Entscheidung maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, die Schülerfahrgeldbestimmungen, seien inzwischen überarbeitet worden und am 18. Juli 2011 neu in Kraft getreten. Die neusten Änderungen trügen dem Umstand Rechnung, dass durch die Novellierung des SGB II in § 28 Abs. 4 SGB II mittlerweile ein bundessozialgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für bedürftige Familien bestehe (sog. „Bildungspaket des Bundes“). Berechtigte Anspruchsinhaber könnten nur solche Familien sein, die auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen seien. Der Kläger und seine Familie gehörten aufgrund ihres ausreichenden Einkommens nicht zu diesem Kreis. Für Schüler, die nicht unter den nach dem SBG II berechtigten Personenkreis fielen, gewähre die Beklagte freiwillig Schülerfahrgeld, halte sich dabei aber streng an die Vorgaben der Schülerfahrgeldbestimmungen. Diese würden in Ziffer 2.2.1 klarstellen, dass eine einkommensunabhängige Erstattung des Schülerfahrgeldes allein für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf vorgesehen sei, deren Schulweg eine nach (Sonder-)Schulformen gestaffelte zumutbare Entfernung überschreite. Für die sonstigen Schüler komme eine Kostenübernahme nur bei Vorliegen einer besonderen Förderberechtigung (z.B. nach dem SGB XII, Wohngeld etc.) infrage, die bei dem Kläger aber nicht vorliege. Zwar nehme die überarbeitete Fassung der Ziffer 2.2.2 nun auch konkret auf die Fälle Bezug, in denen Schüler aus schulorganisatorischen Gründen an bestimmte Schulstandorte zugewiesen worden seien. Die Übernahme der Schülerfahrgeldkosten, die in solchen Fällen unter bestimmten Umständen möglich sei, sei aber auch hier einkommensabhängig. Aufgrund der Vorgaben der Landeshaushaltsordnung sei die Beklagte gehalten, die Gewährung freiwilliger Leistungen wie Schülerfahrgeld einem wirtschaftlichen und geregelten Verfahren zu unterwerfen. Es sei eine Grundausrichtung der Schülerfahrgeldbestimmungen dahingehend erkennbar, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg grundsätzlich nur bedürftigen Schülern Fahrgeld gewährt werde. Nur für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf sei eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vorgesehen. Eltern mit ausreichendem Einkommen hätten die Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation des Schulwegs ihrer Kinder entstünden, selbst zu tragen. Aus den vom Kläger zitierten Vorschriften ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht, da es sich bei §§ 1 Abs. 3, 28, 86, 87 HmbSG um allgemein gehaltene Regelungen handele, aus denen sich kein individueller Leistungsanspruch auf Schülerfahrgeld ableiten lasse. Ohnehin sei es vor allem Pflicht der Sorgeberechtigten, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule praktisch und wirtschaftlich sicherzustellen. Ferner liege hier auch kein Härtefall vor, da nach dem behördlichen Routenplaner der Schulweg des Klägers nur 6,526 km betrage. Das Verwaltungsgericht Hamburg habe aber entschieden, dass selbst ein Schulweg von 8,2 km für Schüler der weiterführenden Schulen nicht zu beanstanden sei. Der auch geltend gemachte Amtshaftungsanspruch könne nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Im Übrigen sei eine Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden Am 19. März 2012 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.