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Urteil

11 A 7850/06

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Folgeverfahren kann die Flüchtlingseigenschaft regelmäßig nicht zuerkannt werden, wenn der Antrag auf Umständen beruht, die der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags selbst geschaffen hat (§ 28 Abs. 2 AsylVfG). • Die Öffnungsklausel der Richtlinie 2004/83/EG begründet keine Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG; § 28 Abs. 1a AsylVfG lässt den Regelausschluss selbst geschaffener Nachfluchtgründe bestehen. • Ausnahmen vom Ausschluss nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kommen nur in Betracht, wenn die nachträglichen Aktivitäten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind (§ 28 Abs. 1a AsylVfG).
Entscheidungsgründe
Folgeantrag: Ausschluss wegen selbst geschaffener Nachfluchtgründe (§ 28 AsylVfG) • Bei einem Folgeverfahren kann die Flüchtlingseigenschaft regelmäßig nicht zuerkannt werden, wenn der Antrag auf Umständen beruht, die der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags selbst geschaffen hat (§ 28 Abs. 2 AsylVfG). • Die Öffnungsklausel der Richtlinie 2004/83/EG begründet keine Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG; § 28 Abs. 1a AsylVfG lässt den Regelausschluss selbst geschaffener Nachfluchtgründe bestehen. • Ausnahmen vom Ausschluss nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kommen nur in Betracht, wenn die nachträglichen Aktivitäten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind (§ 28 Abs. 1a AsylVfG). Der iranische Staatsangehörige klagte nach Ablehnung eines weiteren Asylantrags und Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG. Zuvor war sein erster Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden; daraufhin stellte er 2006 einen Folgeantrag und gab an, in Deutschland exilpolitisch aktiv gewesen zu sein (Publikationen, Ausstellung, Protestaktion vor der iranischen Botschaft). Das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG fest; es berief sich auf § 28 Abs.2 AsylVfG, wonach Nachfluchtgründe, die der Antragsteller selbst geschaffen hat, den Ausschluss begründen. Der Kläger rügte unter anderem eine Unverträglichkeit von § 28 Abs.2 AsylVfG mit der Richtlinie 2004/83/EG und beantragte die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG. • Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG, weil § 28 Abs.2 AsylVfG anwendbar ist. • § 28 Abs.2 AsylVfG wurde durch das Umsetzungsgesetz wirksam und ist im vorliegenden Folgeverfahren anzuwenden; es handelt sich nicht um unzulässige Rückwirkung. • Die Vorschrift steht nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2004/83/EG; der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs.1a AsylVfG ausdrücklich die Möglichkeit offengehalten, selbst geschaffene Nachfluchtgründe im Regelfall auszuschließen. • Eine Ausnahme vom Ausschluss nach § 28 Abs.2 AsylVfG kommt nur in Betracht, wenn die nachträglichen Aktivitäten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind (§ 28 Abs.1a AsylVfG). • Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs.2 AsylVfG vor: Der Kläger hat die im Folgeverfahren vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten selbst nach Ausreise gesetzt und nicht dargelegt, dass diese Ausdruck einer bereits im Iran bestehenden Überzeugung waren. Die erstinstanzlich festgestellte Unverfolgtheit bei Ausreise und das fehlende Vorbringen zu politischem Engagement im Erstverfahren stützen den Ausschluss. • Mangels Anhaltspunkten, die ein Abweichen vom Regelausschluss rechtfertigen, ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.1 AufenthG, weil die im Folgeantrag geltend gemachten Nachfluchtgründe von ihm selbst geschaffen wurden und damit dem Ausschluss des § 28 Abs.2 AsylVfG unterliegen. Eine Ausnahmesituation nach § 28 Abs.1a AsylVfG, wonach die Aktivitäten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sein müssten, ist nicht dargelegt. Das Gericht folgt damit der Rechtsauffassung des Bundesamtes; die Feststellung des Abschiebungsverbots wird versagt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.