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Urteil

2 K 1706/07.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0325.2K1706.07A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2006 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2006 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.0.1996 ebenfalls in S geborene Klägerin zu 1. und die am 0.0.2003 in W geborene Klägerin zu 2. sind Schwestern und iranische Staatsangehörige. Sie begehren in einem dritten Verfahren unter Berufung auf den Übertritt zum christlichen Glauben die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die Mutter der Klägerinnen, die am 00.00.1971 in S/Iran geborene T, reiste nach eigenen Angaben mit der Klägerin zu 1. am 4. Januar 2001 in Deutschland ein. Der Vater der Klägerinnen, der am 00.0.1967 in U geborene E, folgte ihnen am 12. Februar 2001. In einem ersten Asylverfahren beriefen sich die Eltern im Wesentlichen darauf, für die Volksmudjahedin aktiv gewesen zu sein. Mit den am 16. Mai 2001, 8. November 2001 und 8. Mai 2003 erhobenen Klagen gegen die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) vom 4. Mai 2001 (Mutter und Klägerin zu 1.), 29. Oktober 2001 (Vater) und 30. April 2003 (Klägerin zu 2.) machten die Klägerinnen und ihre Eltern zusätzlich exilpolitische Aktivitäten geltend. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verband sie unter dem Aktenzeichen 2 K 2742/01.A zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander und wies sie mit Urteil vom 15. Oktober 2003 ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – vom 2. Dezember 2003 5 A 4397/03.A ). Unter dem 18. Dezember 2003 stellten die Klägerinnen und ihre Eltern einen ersten Folgeantrag, mit dem sie sich auf neue Beweismittel zu dem bis dahin vorgebrachten Verfolgungsschicksal beriefen. Das Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom 12. Januar 2004 ab, neue Asylverfahren durchzuführen und die Bescheide vom 4. Mai 2001, 29. Oktober 2001 und 30. April 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern. Mit der hiergegen am 21. Januar 2004 erhobenen Klage (2 K 483/04.A) bzw. mit am selben Tag (2 L 189/04.A) und am 3. Februar 2004 (2 L 335/04.A) gestellten Eilanträgen machten die Klägerinnen und ihre Eltern unter anderem geltend, der Vater sei zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert. Er habe bereits im Iran versucht, den christlichen Glauben anzunehmen, doch sei ihm dies verwehrt worden. In Deutschland habe er Zugang zur Freien evangelischen Gemeinde in F-L gefunden, die iranisch-sprachig sei. Er besuche zusammen mit seiner Frau und den Klägerinnen regelmäßig die Gottesdienste der Freien evangelischen Gemeinde für Iraner. Am 22. Juni 2003 sei er nach einem mehrmonatigen Bibelgrund- und Taufkurs mit bestandener Prüfung getauft worden. Im Umkreis seiner Kirche habe er sieben Landsleute als Gemeindemitglieder gewinnen können. Im Rahmen seiner missionarischen Tätigkeit besuche er Landsleute in Y zu Glaubensgesprächen, habe dort einen evangelischen Treff organisiert, an dem eine Gruppe interessierter Iraner teilgenommen habe, lade Personen zu den Iranergottesdiensten ein und nehme sie dorthin mit. Hierzu gehöre etwa Frau L1, die ebenfalls am 22. Juni 2003 getauft worden sei. Die Mutter, die ebenfalls einen Bibelgrund- und Taufkurs durchlaufen und die abschließende Prüfung bestanden habe, habe an den missionarischen Aktivitäten teilgenommen. Die Ablichtung einer den Vater betreffenden Taufbescheinigung und weitere Bescheinigungen der Freien evangelischen Gemeinde F-L vom 14. Februar 2004 fügten die Eltern bei. Mit Beschluss vom 21. Januar 2004 lehnte das Gericht den Eilantrag im Verfahren 2 L 189/04.A und mit Beschluss vom 11. Februar 2004 den Eilantrag im Verfahren 2 L 335/04.A ab. Dort führte es unter anderem aus: Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zu Gunsten der Antragsteller geändert. Das Vorbringen, der Antragsteller zu 1. sei am 22. Juni 2003 christlich getauft worden, ist gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nicht zu berücksichtigen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, weshalb sie von der Taufe nicht bereits im vorangegangenen Asylverfahren, das erst mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Oktober 2003 (2 K 2742/01.A) bzw. Beschluss des OVG NRW vom 2. Dezember 2003 abgeschlossen wurde, berichtet haben. Mit Urteil vom 18. Januar 2005 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die am 21. Januar 2004 erhobene Klage 2 K 483/04.A ab und begründete dies unter anderem wie folgt: Soweit sich die Kläger auf einen Übertritt zum Christentum berufen, scheitert ihr Begehren bereits an § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, u.a. deshalb, weil sie dieses Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren geltend machen konnten. Auf den Beschluss des Gerichts vom 11. Februar 2004 im Verfahren 2 L 335/04.A wird insoweit Bezug genommen. Unabhängig hiervon wäre eine politische Verfolgung der Kläger wegen ihres Übertritts zum christlichen Glauben auch nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer vgl. etwa Urteile vom 22. Juli 2003 2 K 1409/01.A und vom 20. Januar 2004 2 K 3885/01.A sowie Beschluss vom 10. Dezember 2003 2 L 4281/03.A hat ein Iraner wegen des Übertritts vom Islam zum christlichen Glauben (Konversion) nur dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn er über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hat, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt worden ist. So auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. Beschlüsse vom 3. August 1998 9 A 1496/98.A , vom 29. Mai 1996 9 A 4428/95.A und vom 22. August 1997 9 A 3289/97.A ; ferner Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2003 1 Bf 11/98.A ; Bayerischer VHG, Beschluss vom 5. März 1999 19 ZB 99.30678 ; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Juni 2003, S. 17. Die Taufe allein begründet hiernach keine Verfolgungsgefahr. Das religiöse Existenzminimum im Iran umfasst die religiöse Überzeugung und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9/03 –, BVerwGE 120, 16 ff. Dieses religiöse Existenzminimum ist im Iran gewährleistet. Nach jüngsten Auskünften, vgl. Orient-Institut vom 6. Dezember 2004 585 i/br und Auswärtiges Amt vom 15. Dezember 2004 508516.80/40463 jeweils an das Sächsische Oberverwaltungsgericht, ist die christliche Religionsausübung im Iran, soweit sie abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privatem Rahmen stattfindet, möglich. Zwar besagen die von den Klägern zu 1. und 2. vorgelegten Bescheinigungen der Freien evangelischen Gemeinde F-L vom 14. Februar 2004, dass der Kläger zu 1., unterstützt von der Klägerin zu 2., auch missionarisch aktiv sei, indem er Besuche von Landsleuten zwecks Glaubensgesprächen in Y durchgeführt und dort einen evangelischen Treff organisiert habe, an dem eine Gruppe interessierter Iraner teilgenommen habe. Auch habe er Personen zu Iranergottesdiensten eingeladen und mitgenommen, z.B. die ebenfalls am 22. Juni 2003 getaufte Frau L1. Dies führt nach dem Vorstehenden jedoch ebenfalls nicht zur Annahme politischer Verfolgung. Den Klägern wird nämlich keine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position bescheinigt, zumal sie zum Zeitpunkt des "Zuführens" der Frau L1 selbst nicht einmal getauft waren. Auch war ihr Missionierungsbeitrag weder nach außen erkennbar noch haben sie sich nachhaltig, das heißt regelmäßig und wiederholt, missionarisch betätigt. ... Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Februar 2005 (5 A 637/05.A) zurück. Mit Schriftsatz vom 3. November 2006, beim Bundesamt eingegangen am 27. November 2006, stellten die Eltern der Klägerinnen einen zweiten Folgeantrag, der mit ihrer Konversion zum Christentum – auch die Mutter war mittlerweile getauft – begründet wurde, aber auch die Klägerinnen betraf. So hieß es, sie die Klägerin zu 1. werde in der Schule nach christlichem Glauben unterrichtet und nehme regelmäßig an christlichen Schulveranstaltungen teil. Im Religionsunterricht habe sie Erfolg. Die Klägerin zu 2. besuche einen katholischen Kindergarten und werde ebenfalls in christlichem Glauben erzogen. Eine Rückkehr in den Iran sei für sie daher mit Lebensgefahr verbunden. Dem Antrag waren mehrere Anlagen beigefügt, u.a.: - Zwei Bescheinigungen des D.e.V. aus H vom 18. Oktober 2006, wonach die Kläger zu 1. und 2. seit dem 6. August 2006 regelmäßig mit ihren Kindern die Gottesdienste besuchen, - Betreuungsvertrag über die Aufnahme der Klägerin zu 1. im katholischen Kindergarten in T1 zum 1. März 2001, - Schulvertrag über die Aufnahme der Klägerin zu 1. an der katholischen Mädchenrealschule in Y zum 9. August 2006, - Betreuungsvertrag über die Aufnahme der Klägerin zu 2. im katholischen Kindergarten in T1 zum 1. August 2006. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 , zugestellt am 20. Dezember 2006, der die Eltern und die Klägerinnen umfasste, die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, desgleichen die Anträge auf Abänderung der nach altem Recht ergangenen Bescheide vom 29. Oktober 2001 (hinsichtlich des Vaters), vom 4. Mai 2001 (hinsichtlich der Klägerin zu 1. und der Mutter) und vom 30. April 2003 (hinsichtlich der Klägerin zu 2.). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Auf das Urteil vom 18. Januar 2005 – 2 K 483/04.A – werde verwiesen. Auch lägen keine Eingriffe im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vor. Christen seien im Iran integriert und grundsätzlich keiner politischen Verfolgung ausgesetzt, solange sie den absoluten Machtanspruch der Muslime respektierten und keine Missionierung unter ihnen betrieben. Zwar gäbe es Benachteiligungen und Diskriminierungen, doch bestehe kein Verbot für Christen, an öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten teilzunehmen. Apostaten sei die Teilnahme zwar nicht gestattet, doch sei dies in der Praxis dennoch möglich. Über Personenkontrollen potentieller Gottesdienstbesucher werde seit mehreren Jahren weder in den Medien noch seitens kirchlicher Würdenträger berichtet. Für einen in Deutschland zum Christentum Konvertierten sei eine konkrete Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur anzunehmen, wenn eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet und nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt werde oder wenn jemand als Kirchenführer oder in der Öffentlichkeit besonders aktiv sei. Außerdem seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 nicht gegeben. Die Anforderungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt. Gründe, die unabhängig hiervon im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 49 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigten, lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerinnen und ihre Eltern haben am 2. Januar 2007 Klage (2 K 4/07.A) erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. In einem nur die Eltern betreffenden Urteil vom 24. April 2007 hat das Gericht die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans vorliegen. Das Urteil stützt sich auf die Konversion der Eltern zum Christentum und die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004; im folgenden: Richtlinie). Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Das Verfahren betreffend die Klägerinnen hat das Gericht mit Beschluss vom 24. April 2007 in Erwartung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG abgetrennt ( 2 K 1706/07.A ), da bis dahin das Bundesamt gegen die jüngeren Entscheidungen der Kammer zur Konversion keine Rechtsmittel eingelegt hatte. Die Mutter der Klägerinnen hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2007 im Verfahren 2 K 4/07.A vorgetragen, ihre Töchter seien zwar nicht getauft, doch sei dies für Kinder ihres Alters in ihrer evangelischen Gemeinde so üblich. Sie würden erst dann getauft, wenn sie alt genug seien, die Tragweite der Taufe auch zu erkennen. Beide Töchter seien aber im katholischen Kindergarten gewesen; die ältere Tochter, die Klägerin zu 1., besuche mittlerweile eine katholische Schule, wo sie evangelischen Religionsunterricht erhalte. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des sie betreffenden Teils des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2006 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG – hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG – hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 23. Januar 2007 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Sitzungsniederschrift, ferner der Verfahren 2 K 2742/01.A, 2 L 189/04.A, 2 L 335/04.A und 2 L 1226/04.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Soweit der angegriffene Bescheid des Bundesamtes die beiden Klägerinnen betrifft, ist er rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie haben im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf ihren Folgeantrag vom 3. November 2006 hin bei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran feststellt, weil ihnen im Falle der Rückkehr in den Iran wegen ihres christlichen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen zunächst die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Die Möglichkeit einer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG feststellenden Entscheidung ergibt sich durch eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens wurde es notwendig, die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004; im folgenden: Richtlinie) in Deutschland anzuwenden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden. Bei Zugrundelegung des Religionsbegriffs des Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie, die somit bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG Berücksichtigung finden muss, droht den Klägerinnen politische Verfolgung, weil ihr religiöses Existenzminimum im Iran nicht gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie bei Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich Verfolgung befürchten. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Bejaht das Gericht, anders als das Bundesamt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens, kann es die Sache nicht an das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens "zurückverweisen", sondern muss über die geltend gemachten Ansprüche selbst entscheiden. Diese Entscheidung geht vorliegend zu Gunsten der Klägerinnen aus. Sie haben einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weil im Falle ihrer Rückkehr in den Iran die Praktizierung ihres christlichen Glaubens in dem geschützten Kernbereich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet wäre. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59.91 , DVBl. 1992, 843. Hiernach ist eine politische Verfolgung dann anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale in der Regel durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 , BverwGE 85, 139 (140 f.), und vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146). Das Asylgrundrecht setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344, und vom 23. Januar 1991 2 BvR 902/85 u.a. , DVBl. 1991, 531. Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1058/85 , BVerfGE 74, 51 (64 f.). Insbesondere kann bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, eine Anerkennung als Asylberechtigter nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. § 28 AsylVfG). Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist – wovon bei der Klägerin zu 1. ausweislich des rechtskräftigen Urteils vom 18. Januar 2005 (2 K 483/04.A) auszugehen ist (die Klägerin zu 2. ist bereits in Deutschland geboren) –, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 – 2 BvR 1985/85 , BverfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 , BverwGE 89, 162 (163). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. , BverfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. S. 169 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nach § 60 Abs. 1 AuslG, weil das Gericht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass den Klägerinnen im Falle der Einreise in ihr Heimatland wegen ihres Abfalls vom Islam zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Übertritts der Klägerinnen zum christlichen Glauben hat. Im Hinblick auf die Frage, ob ein iranischer Asylbewerber tatsächlich aufgrund religiöser Überzeugung den christlichen Glauben angenommen hat, ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der Auskunftslage der Glaubenswechsel häufig auch aus asyltaktischen Erwägungen vollzogen wird. Vgl. Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft vom 27. Februar 2003 an das VG Münster (454); Bundesamt, Der Einzelentscheider-Brief 2005 Heft 3, S. 5. Hiervon ist im Falle der Klägerinnen aber nicht auszugehen. Ihr Übertritt zum Christentum ist vielmehr ernsthaft und dauerhaft. Ihr Vater hat sich in der Freien evangelischen Gemeinde F-L, ihre Mutter im D in H taufen lassen. Beide haben das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2007 davon überzeugt, ihrerseits ernsthaft und dauerhaft den christlichen Glauben zu leben. Sie erziehen auch ihre derzeit 12 und 5 Jahre alten Töchter, die Klägerinnen, in diesem Sinne. Das ergibt sich schon daraus, dass diese ihre Eltern zu den Gottesdiensten begleiten (vgl. Bescheinigungen der Freien evangelischen Gemeinde F-L vom 14. Februar 2004 und des D vom 18. Oktober 2006). Beide besuchten bzw. besuchen zudem einen christlichen Kindergarten. Die Klägerin zu 1. wurde zum 1. März 2001 in den Katholischen Kindergarten N in T1 aufgenommen, die Klägerin zu 2. zum 1. August 2006. Außerdem besucht die Klägerin zu 1. nach Durchlaufen der Grundschule, in der sie evangelischen Religionsunterricht erhielt, seit dem 9. August 2006 eine kirchliche Privatschule (N1schule in Y). Damit ist hinreichend dargetan, dass die Klägerinnen – ihrem Alter entsprechend – nach christlichen Grundsätzen erzogen werden und aufwachsen. Dass sie noch nicht christlich getauft sind, steht dem nicht entgegen, sondern bekräftigt vielmehr die Ernsthaftigkeit, mit der die Klägerinnen und ihre Familie den religiösen Regeln ihrer Gemeinde entsprechend leben. Wie die Mutter nämlich überzeugend vorgetragen hat, wird die Taufe in ihrer Gemeinde so ernst genommen, dass sie erst in einem Alter vollzogen wird, in dem die Täuflinge die Tragweite auch erkennen können. Haben sich die Klägerinnen damit ernsthaft vom Islam abgewandt und sind sie zur christlichen Religion übergetreten, droht bei Rückkehr in den Iran politische Verfolgung, weil sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt wären, wenn sie ihren christlichen Glauben nach außen erkennbar, etwa durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, praktizierten. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass asyl- bzw. abschiebungsrelevante Eingriffe wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion nicht erst dann vorliegen, wenn die Religionsausübung auch im privaten Bereich , also abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, verfolgt wird. Vgl. zu diesem Verständnis des religiösen Existenzminimums etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478, 962/86 , BverfGE 76, 143 (158 ff.), und BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, BverwGE 120, 16. Asylrelevante Eingriffe sind vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich in Gemeinschaft mit anderen mit einer Gefahr für Leben oder Freiheit verbunden ist. Das ergibt sich aus einer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie. Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff "Religion" insbesondere umfasst "die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind." Dieses Verständnis des Begriffs "Religion" bei der Prüfung von Verfolgungsgründen ergibt sich aus der Richtlinie, die nach der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend anzuwenden ist. Das Gericht hält im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie an der von der Rechtsprechung bislang vorgenommenen einschränkenden Auslegung des asylrechtlich geschützten Bereichs der Religion nicht mehr fest. Denn diese Bestimmung bezeichnet ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion im Sinne des Asylrechts. Nähmen die den Geboten ihrer christlichen Konfession verpflichteten Kläger nach einer Rückkehr in den Iran an öffentlichen christlichen Gottesdiensten teil, drohten ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante bzw. abschiebungsrelevante staatliche Zwangsmaßnahmen. Die Kammer bewertet die einschlägigen Erkenntnisse sachverständiger Stellen dahin gehend, dass konvertierte Muslime seit über zwei Jahren öffentliche christliche Gottesdienste nicht mehr besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Zum Hintergrund dieser Entwicklung ist zunächst festhalten, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist – weil dies den Gesetzen des Islam entspricht – religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften nur solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-)Religionsgemeinschaften in das "muslimische Staatsvolk" hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben. DOI, Auskünfte vom 6. Dezember 2004 an das Sächs. OVG (585), vom 22. November 2004 an das VG Kassel (550), vom 11. Dezember 2003 an das VG Wiesbaden (494) und vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig (181). Während die traditionellen, ethnisch geprägten christlichen Glaubensgemeinschaften, die armenisch-orthodoxe, armenisch-evangelische, die römisch-katholische und die assyrisch-chaldäische Kirche unbehelligt im Iran ihren Glauben praktizieren können, stellt sich die Situation der demgegenüber auch für muslimische Konvertiten offenen Gemeinden im Iran, zu denen die Kläger als Apostaten allein Zugang hätten, anders dar. Nach dem von dem Bundesamt im Januar 2005 erstellten "Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran" (Sonderbericht) hatte sich die Situation der christlichen Gemeinden im Iran, insbesondere auch der "Assembly of God", nach der Ermordung von fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 zwar zunächst unter der Präsidentschaft Khatamis deutlich entspannt. Im Sommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von Referenten und Priestern in L2 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen zehn Personen wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der Angehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war auch der Priester Q, der weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr. Hinzu kommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in D1 anlässlich eines privaten Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist. Die Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder entlassen worden, der christliche Hauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Vgl. Sonderbericht des Bundesamtes, S. 13 ff. (17); vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 29. August 2005, S. 19; AA, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächs. OVG (40463). Diese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005 (Themenpapier) bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen soll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder Ähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q angeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in L2 im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer Untergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in politischer Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft. Dem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten sind ferner wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Auch in jüngerer Zeit sind weitere Verfolgungen von Konvertiten bekannt geworden. So weist das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 24. März 2006 (S. 19) darauf hin, dass am 22. November 2005 H1, ein Konvertit, der als Pastor einer Hausgemeinde in H2 tätig war, von Unbekannten ermordet worden ist. Nach dem vom Kläger vorgelegten Bericht "Was bedeuten die Vorschriften der Scharia für Christen" der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - Deutsche Sektion wurden am 2. Mai 2006 das als Jugendlicher zum Christentum übergetretene Mitglied einer Pfingstler-Gemeinde in H3 (Provinz H4) und am 24. April 2006 der Konvertit T2 festgenommen. Nach dem aktualisierten "Welt-Verfolgungs-Index" des christlichen Hilfswerks "Open Doors", auf den das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 24. März 2006 hinweist, steht der Iran für das Jahr 2006 unter 50 Ländern an dritter Stelle der Verfolger-Staaten, nachdem er in den beiden Jahren zuvor noch auf Rang 5 notiert worden war. Nach diesem Bericht hat es nach der Wahl Ahmedinejads zum Präsidenten im Juni 2005 eine Welle der Christenverfolgung gegeben. Die Behörden seien angewiesen worden, gegen christlichen Hausgemeineden hart vorzugehen. Am 10. Dezember 2006 wurden nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juli 2007 (S. 17) 14 Christen, bei denen es sich um Konvertierte handeln soll, in Teheran, Karaj und Rasht ohne ersichtlichen Grund verhaftet. In dem Positionspapier des Arbeitskreises "Ausländer, Aussiedler und Asylsuchende" der Evangelischen Kirche von L3-X aus Dezember 2006 (mit Schreiben vom 16. Januar 2007 an den VGH Baden-Württemberg übersandt) ist ausgeführt, dass Konvertiten dort, wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung und Gesellschaft ist (z.B. Iran), nicht am sonntäglichen Gottesdienst einer christlichen Gemeinde teilnehmen und nicht offen mündlich oder schriftlich Zeugnis von ihrem Glauben ablegen könnten. Diese Beschränkungen beträfen sogar den familiären und nachbarschaftlichen Bereich (S. 7). Das traditionelle islamische Recht und die islamisch geprägten Gesellschaften duldeten Konvertiten faktisch nur dann, wenn diese als "Scheinmuslime" lebten (S. 9). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte die Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur unvollständig wiedergeben. Einer Auskunft von amnesty international an das Sächsische OVG vom 21. Juli 2004 zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden. Für ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der Ermordung protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 hatte nämlich der armenisch-protestantische Bischof N2 öffentlich über intensive Verfolgungen protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten die Behörden alle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen wurden an Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N2 und andere Vertreter evangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N2 und sein Nachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden (vgl. SFH, Themenpapier vom 18. Oktober 2005). Hinzu kommt, dass sich die Situation aktuell weiter verschärft. So berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 28. Februar 2008 über einen dem Parlament in Teheran vorliegenden Gesetzesentwurf, der Apostasie, Ketzerei und Zauberei unter die Hadd-Strafen des islamischen Rechts stellt, die dem Richter im Falle der "Schuld" praktisch keinen Spielraum mehr lassen. Damit könnte der Glaubensabfall erstmalig seit Gründung der Islamischen Republik Iran im Jahre 1979 legal mit der Todesstrafe "geahndet" werden. Unabhängig davon, ob die Situation zum Christentum konvertierter Moslems tatsächlich noch angespannter ist, als sich aus den oben genannten Quellen ergibt, ist bereits auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Erkenntnisse beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr in den Iran nicht regelmäßig an religiösen Riten, wie zum Beispiel öffentlichen Gottesdiensten, teilnehmen könnten, ohne dass ihnen Festnahme und Inhaftierung drohten. So die Einschätzung der 2. Kammer des VG Düsseldorf seit dem Urteil vom 15. August 2006 2 K 2682/06.A ; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 – 22 K 350/05.A , JURIS-Dokumentation, und VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 – A 6 K 10335/04 , JURIS-Dokumentation; ähnlich VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.10.2006 – 7 E 3612/04.A (1) – und VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 22. Mai 2006 – 3 K 22/06.NW ; a.A. VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Oktober 2006 – 5 K 4336/06.A und 8. Februar 2007 – 9 K 2279/06.A . Dem steht die Minderjährigkeit der Klägerinnen nicht entgegen. Bei einer Rückkehr in den Iran würden sie existenziellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die eine Rückkehr unzumutbar machen. Diese Annahme liegt darin begründet, dass die Klägerinnen verpflichtet wären, sich in ein islamisch-fundamentalistisches Schulsystem einzugliedern und an dem streng religiös geprägten Unterricht teilzunehmen. Eine Möglichkeit, sich den Schulgebeten und dem Koranunterricht zu entziehen, besteht für konvertierte Muslime in einem Staat, der eine Trennung von Staat und Kirche - im Sinne von Religion - nicht kennt, dem der Grundsatz der Säkularität fremd ist, nicht. Die obligatorische Teilnahme am staatlichen, islamisch geprägten Unterricht mit seinen religiösen Riten widerspräche jedoch dem Kernbereich der von Art. 4 Abs. 1 GG umfassten negativen Religionsfreiheit, d. h. der Freiheit, eine religiöse Überzeugung auch ablehnen zu können. Von Kindern im Alter der Klägerinnen kann auch nicht erwartet werden, dass sie sich in der Schule den religiösen Vorgaben anpassen und sich "verstellen". Die ethisch-religiösen Widersprüche, die sich aus einer christlichen Erziehung im Elternhaus und den Anforderungen an die religiöse Betätigung in der Schule ergäben, könnten von den Klägerinnen auch nicht geheim gehalten werden. Da aber ein Religionswechsel von den Machthabern im Iran als Tätigkeit in einer verbotenen politischen Partei verstanden wird, wären die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr in den Iran einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Zur Religionsfreiheit bei schulpflichtigen Kindern im Iran: VG Darmstadt, Urteil vom 12. Januar 2006 – 5 E 1549/03.A -, juris. Der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der infolge der Konversion drohenden politischen Verfolgung steht in Einklang mit der Bestimmung des § 28 AsylVfG (i.d.F. von Art. 3 Nr. 21 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970, nachfolgend: n.F.). Zwar kann nach § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer – wie hier die Klägerinnen – nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrags selbst geschaffen hat. Jedoch ergibt sich aus § 28 Abs. 1a AsylVfG n.F., der durch das Umsetzungsgesetz vom 19. August 2007 in § 28 AsylVfG n.F. eingefügt wurde, eine differenzierende Sichtweise. Danach kann eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie umsetzen und klarstellen, dass die Verfolgungsgefahr auch auf Ereignissen und Aktivitäten beruhen kann, die nach Ausreise aus dem Herkunftsland entstanden sind bzw. durchgeführt wurden. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065 S. 216 f. Mit dem Zusatz "insbesondere" hat der Gesetzgeber erkennbar die zu § 28 Abs. 2 AsylVfG a.F. ergangene Rechtsprechung aufgegriffen, nach der eine Ausnahme vom Ausschlussgrund des § 28 Abs. 2 AsylVfG dann anerkannt wurde, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland "erkennbar betätigten Überzeugung" entsprach. Zur Rspr. zum § 28 Abs. 2 AsylVfG a.F. vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 2007 – 14 B 05.31261 -, m.w.N., juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2006, 11 LB 75/06, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 – 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 422. Kann das Nachfluchtverhalten in dieser Weise an das Vorfluchtgeschehen angeknüpft werden, liegt ein "Regelfall" im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. eben nicht vor. In dieser Konstellation können selbst in einem Folgeverfahren die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei subjektiven Nachfluchtgründen festgestellt werden. Zu dieser Auslegung des § 28 Abs. 1a AsylVfG n.F. auch VG Hannover, Urteil vom 7. Januar 2008 – 11 A 7850/06 -, juris; Bei den Klägerinnen liegt der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. nicht vor. Zwar kann bei ihnen nicht festgestellt werden, dass sie sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt haben. Indes stellt sich bei ihnen die Frage nach einer persönlichkeits- und identitätsbildenden Lebenshaltung vor der Ausreise von vorneherein nicht, weil sie hierfür zu jung waren bzw. nie dort gelebt haben. Eine entsprechende Wertung lässt sich § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG n.F. entnehmen und geht letztlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 1989 – 2 BvR 749/89 – zur Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe. Die Klägerin zu 1. ist bereits im Alter von fünf Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, während die Klägerin zu 2. überhaupt erst nach der Einreise ihrer Eltern in Deutschland geboren wurde. Eine Anknüpfung an ihr Vorfluchtverhalten kann deshalb bei ihnen nicht verlangt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.