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Urteil

9 A 461/08

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO kann gegenüber dem Halter auch dann wirksam sein, wenn das im Bescheid genannte Fahrzeug nach Erlass veräußert wurde. • Die Behörde darf gemäß § 31a Abs. 1 S.2 StVZO ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge desselben Halters benennen, um eine Umgehung der Fahrtenbuchauflage durch Verkauf zu verhindern. • Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers gilt als unmöglich i.S.d. § 31a StVZO, wenn die Behörde alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat und der Halter nicht zur Aufklärung beiträgt. • Die Dauer der Fahrtenbuchauflage (hier sechs Monate) ist bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen verhältnismäßig. • Gebühren für die Anordnung des Fahrtenbuchs sind nach GebOSt gebührenfähig.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO gilt auch für Ersatzfahrzeug • Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO kann gegenüber dem Halter auch dann wirksam sein, wenn das im Bescheid genannte Fahrzeug nach Erlass veräußert wurde. • Die Behörde darf gemäß § 31a Abs. 1 S.2 StVZO ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge desselben Halters benennen, um eine Umgehung der Fahrtenbuchauflage durch Verkauf zu verhindern. • Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers gilt als unmöglich i.S.d. § 31a StVZO, wenn die Behörde alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat und der Halter nicht zur Aufklärung beiträgt. • Die Dauer der Fahrtenbuchauflage (hier sechs Monate) ist bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen verhältnismäßig. • Gebühren für die Anordnung des Fahrtenbuchs sind nach GebOSt gebührenfähig. Der Kläger war Halter eines PKW, mit dem am 31.10.2006 innerorts eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde. Die Behörde sandte einen Anhörungsbogen mit Fahrerfoto; der Kläger beantwortete ihn nicht. Im Ordnungswidrigkeitsverfahren bestritt der Kläger, der Fahrer gewesen zu sein, das Verfahren wurde eingestellt, weil Zweifel an der Fahrereigenschaft bestanden. Der Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 4.9.2007 die Führung eines Fahrtenbuches für sechs Monate an und setzte Gebühren fest. Der Kläger klagte und machte geltend, das Fahrzeug sei inzwischen veräußert, er habe keinen Ersatz angeschafft, die Auflage sei erledigt und die Kosten rechtswidrig. Der Beklagte benannte ein anderes, vergleichbar genutztes Fahrzeug des Klägers als Ersatzfahrzeug und verteidigte die Auflage mit Verweis auf § 31a StVZO. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 31a StVZO, wonach bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen kann. • Die Unmöglichkeit der Feststellung lag vor, weil der Kläger den Anhörungsbogen nicht beantwortete, in der Hauptverhandlung die Fahrereigenschaft bestritt und keine Angaben zum verantwortlichen Fahrer machte, sodass weitere Ermittlungen unzumutbar waren. • § 31a Abs.1 S.2 StVZO erlaubt die Benennung von Ersatzfahrzeugen desselben Halters; Zweck ist die Verhinderung der Umgehung der Auflage durch Verkauf oder Stilllegung des Tatfahrzeugs. • Der Begriff Ersatzfahrzeug ist weit auszulegen; maßgeblich ist die objektive Nutzungsbestimmung (geschäftlich/privat) und nicht die individuelle Nutzung durch einen konkreten Fahrer. • Die Fahrtenbuchauflage dient der Gefahrenabwehr und der Sicherstellung künftiger Fahreignetlichkeitsaufklärung, weshalb die Ausdehnung auf vergleichbar genutzte Fahrzeuge zulässig ist. • Die Bemessung der Auflagedauer auf sechs Monate ist bei der hier erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verhältnismäßig und nicht übermäßig. • Die Festsetzung der Verwaltungskosten ist nach GebOSt zulässig; die angesetzte Gebühr entspricht dem Rahmen der Anlage und ist nicht zu hoch. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 4.9.2007, der die Führung eines Fahrtenbuches anordnete und ein Ersatzfahrzeug benannte, ist rechtmäßig; die Voraussetzungen des § 31a StVZO liegen vor und die Behörde hat keine Ermessensfehler begangen. Die Veräußerung des im Bescheid genannten Fahrzeugs nach Erlass berührt die Verpflichtung nicht, weil die Behörde ein vergleichbar genutztes Ersatzfahrzeug des Klägers bestimmen durfte, um eine Umgehung zu verhindern. Die Dauer der Auflage von sechs Monaten ist angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verhältnismäßig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.