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Urteil

4 A 2483/08

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Errichtung eines Gepardengeheges kann binnen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB unzulässig sein, wenn die Nutzung nicht den Baugebietsvorschriften entspricht. • Die Tiergehegegenehmigung nach § 45c NNatG bindet planungs- und baurechtliche Vorgaben ein; eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, nicht entgegenstehen. • Die GefTVO-Genehmigung zur Haltung gefährlicher Tiere ist mangels Gewähr für Ausbruchsicherheit rechtswidrig; Nachbarn können sich hiergegen berufen, da die Vorschrift auch drittschützenden Charakter hat.
Entscheidungsgründe
Gepardengehege in Ansiedlung: planungsrechtliche Unzulässigkeit und fehlende Ausbruchsicherheit • Errichtung eines Gepardengeheges kann binnen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB unzulässig sein, wenn die Nutzung nicht den Baugebietsvorschriften entspricht. • Die Tiergehegegenehmigung nach § 45c NNatG bindet planungs- und baurechtliche Vorgaben ein; eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, nicht entgegenstehen. • Die GefTVO-Genehmigung zur Haltung gefährlicher Tiere ist mangels Gewähr für Ausbruchsicherheit rechtswidrig; Nachbarn können sich hiergegen berufen, da die Vorschrift auch drittschützenden Charakter hat. Die Klägerin wohnt in einem Fachwerkhaus innerhalb der kleinen Ansiedlung G.; der Beigeladene beantragte auf seinem benachbarten Grundstück die Genehmigung eines Tiergeheges für bis zu zwei Geparde und eine Genehmigung nach der Gefahrtierverordnung. Die Gemeinde erteilte beide Genehmigungen trotz Nachbarbedenken; die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob anschließend Klage. Streitgegenstand sind die planungsrechtliche Zulässigkeit des Geheges (Innen‑ oder Außenbereich, § 34 bzw. § 35 BauGB) sowie die Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Haltung gefährlicher Tiere nach der GefTVO, insbesondere wegen Ausbruchsicherheit und psychischer Belästigung der Nachbarschaft. Die Behörde hatte dem Beigeladenen Zaunelemente mit Maschen als Gehegebegrenzung zugelassen; die Klägerin rügt, dies sei nicht ausbruchsicher und überschreite das zumutbare Rücksichtnahmemaß. • Die Genehmigungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Klage ist zulässig und fristgerecht erhoben; unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung machte die Klage auch gegen die GefTVO-Genehmigung innerhalb der Jahresfrist möglich (§§ 58,74 VwGO). • Das Vorhaben liegt nicht im Außenbereich, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Ansiedlung G.), sodass § 34 BauGB anzuwenden ist; die Ansiedlung besitzt hinreichendes Gewicht und organische Siedlungsstruktur. • Nach § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO ist ein Gepardengehege nicht zulässig, weil es nicht zu den in einem Dorfgebiet zulässigen Anlagen gehört; auch eine Zulassung nach § 14 BauNVO (Nebenanlagen/Kleintierhaltung) kommt nicht in Betracht, weil Geparde keine Kleintiere im städtebaulichen Sinne sind. • Die Haltung von Geparden führt zu unzumutbaren psychischen Belastungen der Nachbarschaft und überschreitet die Rücksichtnahmepflicht der Gebietsbewohner; daher schützt § 34 BauGB auch vor der schleichenden Umwandlung des Gebietscharakters. • Die GefTVO-Genehmigung verletzt die öffentliche Sicherheit, weil die genehmigte Gehegebegrenzung (Maschendrahtzaun) nicht den fachlich geforderten Mindestanforderungen an Ausbruchsicherheit entspricht (z.B. glatte Wände/Gitter mit Überhang oder Elektrosicherung, Gutachten BMELV). • Die Klägerin kann sich als Nachbarin sowohl gegen die bauplanungsrechtlich unzulässige Nutzung als auch gegen die nicht ausbruchsichere GefTVO-Genehmigung wenden; die GefTVO und einschlägige Vorschriften haben drittschützenden Charakter. Das Gericht hebt die Genehmigungen auf: Die Tiergehegegenehmigung nach § 45c NNatG ist rechtswidrig, weil das Gepardengehege im im Zusammenhang bebauten Ortsteil G. planungsrechtlich nicht zulässig ist (§ 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) und den Gebietscharakter verletzt. Außerdem ist die Genehmigung nach der GefTVO wegen fehlender Ausbruchsicherheit nicht rechtmäßig; die genehmigte Maschendrahtbegrenzung genügt nicht den erforderlichen fachlichen Mindestanforderungen. Die Klägerin hat damit Anspruch auf Abwehr der gebietsfremden Nutzung und auf Schutz vor der von der Haltung ausgehenden Gefährdung; die Klage wird deshalb erfolgreich ist und die Bescheide in der beantragten Fassung aufgehoben.