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Beschluss

11 L 2509/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0820.11L2509.25.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 7779/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2025 wird hinsichtlich der Verpflichtung zur artgerechten Unterbringung der Savannah-Katze (Absatz 1 Satz 2) sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Absatz 2) wiederhergestellt bzw. angeordnet. Im Übrigen – also hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 verfügten Untersagung der Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation auf dem Grundstück Z.-straße 00, W. – wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 7779/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2025 wird hinsichtlich der Verpflichtung zur artgerechten Unterbringung der Savannah-Katze (Absatz 1 Satz 2) sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Absatz 2) wiederhergestellt bzw. angeordnet. Im Übrigen – also hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 verfügten Untersagung der Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation auf dem Grundstück Z.-straße 00, W. – wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 24. Juli 2025 gestellte und am 11. August 2025 ergänzte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. August 2025, Az 11 K 7779/25, gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2025, Az. N01, wiederherzustellen, ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich sowohl auf die mit der Klage angefochtene Untersagung der Haltung der Savannah-Katze auf dem streitgegenständlichen Grundstück (im Folgenden: „Nutzungsuntersagung“, Absatz 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung) nebst Verpflichtung zur artgerechten Unterbringung (Absatz 1 Satz 2) als auch auf die mit der Klage ebenfalls angefochtene Zwangsgeldandrohung (Absatz 2) bezieht. Hinsichtlich letzterer entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) und muss daher "angeordnet" werden. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, hat in der Sache aber lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die formellen Vorgaben hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung gewahrt. Sie hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet, indem sie ausgeführt hat, dass eine Verzögerung der Maßnahme zu einer anhaltenden potentiellen Gefährdung sowie psychischen Belastung und damit Störung der Wohnruhe der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner führen würde. Das persönliche Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Maßnahme sei ungleich geringer zu bewerten. Ob diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2021 – 13 B 856/21 –, juris Rn. 8, vom 27. Mai 2021 – 2 B 1866/20 –, juris Rn. 8 und vom 18. Dezember 2017 – 13 B 1397/17 –, juris Rn. 3, sondern Teil der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden materiell-rechtlichen Abwägungsentscheidung. Der dem Tenor der Anordnung der sofortigen Vollziehung beigefügte Zusatz, wonach der Aufforderung „auch bei Einlegung eines Widerspruchs“ Folge geleistet werden muss, führt ebenfalls nicht zu einer formellen (oder materiellen) Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es handelt sich dabei lediglich um einen Hinweis zur Rechtsfolge. Dieser ist zwar hinsichtlich des benannten Rechtsbehelfs fehlerhaft, dies ist aber – vergleichbar mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung – nicht geeignet, auf die Anordnung selbst durchzuschlagen. In materieller Hinsicht hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO teilweise Erfolg. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (hier hinsichtlich der Nutzungsuntersagung nebst Unterbringungsverpflichtung) bzw. der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW im Übrigen sofort vollziehbar ist (hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. In die Interessenabwägung ist einzustellen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig ein schützenswertes Interesse, wohingegen ein solches im Falle der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung nicht besteht. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig nur summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Danach ist hier die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2025 hinsichtlich der Verpflichtung zur artgerechten Unterbringung der Savannah-Katze (Absatz 1 Satz 2) sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Absatz 2) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Insofern spricht vieles für die Rechtswidrigkeit der Verfügung und damit ein Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache (I.). Im Übrigen – also hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 verfügten Nutzungsuntersagung im eigentlichen Sinne – ist die Verfügung offensichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse an ihrer Durchsetzung überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller (II.). I. Die in Absatz 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung stellt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, soweit sie nach Satz 2 auch die Verpflichtung zu einer anderweitigen artgerechten Unterbringung der Savannah-Katze beinhalten soll. Hierfür fehlt es an einer bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 82 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagen. Eine auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erlassene bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung – wie vorliegend die Untersagung der Haltung der Savannah-Katze (Absatz 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung) – – vgl. zur Ermächtigungsgrundlage der Nutzungsuntersagung auch die Ausführungen in Abschnitt II – befolgt der Ordnungspflichtige regelmäßig durch das bloße Unterlassen der ihm untersagten Nutzung. Will die Bauaufsichtsbehörde den Ordnungspflichtigen darüber hinaus auch zu bestimmten Handlungen verpflichten, die sich nicht in der Aufgabe der Nutzung erschöpfen, muss sie die Baurechtswidrigkeit des Zustandes, der durch die von dem Ordnungspflichtigen verlangten Handlungen verändert werden soll, im Einzelnen feststellen und prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für dieses Verlangen und gegebenenfalls für die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung gegeben sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2021 – 10 B 153/21 –, juris Rn. 4 (zur Beseitigung einer Küche bzw. eines Bades bei illegaler Wohnnutzung). Besteht die beanstandete Nutzung baulicher Anlagen in der Haltung von Tieren, so umfasst eine auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung die Pflicht zur Entfernung dieser Tiere. Wird diese Pflicht zur Entfernung der Tiere von der Bauaufsichtsbehörde gesondert bzw. ausdrücklich verfügt, handelt es sich um eine bloße Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne eigenen, weitergehenden Regelungsgehalt, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06 –, juris Rn. 6 (zum dortigen Landesrecht). Vorliegend hat die Antragsgegnerin aber die über eine bloße Entfernung der Katze vom Grundstück hinausgehende Verpflichtung zu einer artgerechten Unterbringung verfügt. Darin kann nicht mehr ein bloßer Annex zur Nutzungsuntersagung gesehen werden, der auf bauordnungsrechtliche Vorschriften gestützt werden könnte. Vielmehr handelt es sich inhaltlich um eine tierschutzrechtliche Anordnung, die nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG von der für die Durchsetzung des Tierschutzrechts zuständigen Behörde zu treffen wäre, die hier indes (noch) nicht tätig geworden ist. Stellen sich die Nutzungsuntersagung (Absatz 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung) und Unterbringungsverpflichtung (Absatz 1 Satz 2 der Ordnungsverfügung) folglich nicht als einheitliche Entscheidung dar, hat dies auch Auswirkungen auf die in Absatz 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auf Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) verfügte Zwangsgeldandrohung. Diese stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtswidrig dar und die aufschiebende Wirkung ist insoweit anzuordnen. Die materielle Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass die Zwangsgeldandrohung nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, § 63 Abs. 5 VwVG NRW ist. An der Bestimmtheit einer einheitlichen Zwangsgeldandrohung im Hinblick auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Handlungspflichten fehlt es, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss also „pflichtenscharf“ ausgestaltet werden, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. September 2020 – 7 L 676/20 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2024 – 11 K 8 53/24 –, n.V. S. 7 f. des Urteilsabdrucks und Urteil vom 11. Mai 2023 – 11 K 4136/20 –, juris Rn. 41. Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit ausnahmsweise nur dann keinen Bedenken, wenn zwischen den Handlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen Handlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen, vgl. VG Aachen, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 6 K 1456/08 –, juris Rn. 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2024 – 11 K 8 53/24 –, n.V. S. 8 des Urteilsabdrucks; BayVGH, Beschluss vom 7. November 2002 – 22 CS 02.2577 –, juris Rn. 14, was hier – wie bereits ausgeführt – gerade nicht der Fall ist. Für die Antragsteller war vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, ob sich das pauschal für den Fall, „dass Sie der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen“ angedrohte Zwangsgeld auf einen Verstoß gegen beide Verfügungen zugleich bezieht oder ob es für die Auslösung des Zwangsgelds ausreichte, wenn nur eine der Verfügungen nicht eingehalten wird. Die Antragsgegnerin hat gerade nicht ein Zwangsgeld von „jeweils“ 1.000,- Euro angedroht, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2023 – a.a.O. –, juris Rn. 43, oder die Androhung für den Fall erlassen, dass die Antragsteller der Ordnungsverfügung „nicht oder nicht vollständig nachkommen“, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2023 – a.a.O. –, juris Rn. 58, was jeweils Klarheit für die Antragsteller gebracht hätte. II. Im Übrigen – also hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung verfügten Nutzungsuntersagung betreffend die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation auf dem Grundstück Z.-straße 00 in W. als solcher – hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung. Ermächtigungsgrundlage für diese Verfügung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Die streitgegenständliche Anordnung hat die Untersagung der Nutzung baulicher Anlagen zum Gegenstand. Sie ist bei verständiger Auslegung so zu verstehen, dass den Antragstellern die Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zur Tierhaltung (konkret eines Außen- sowie Innengeheges sowie des Wohnhauses) insoweit untersagt wird, als sie dort eine Savannah-Katze der F1-Generation halten, vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2022 – 9 L 608/22 –, juris Rn. 27. Dass die Antragsgegnerin das Verbot auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützt hat, ist unschädlich, da eine gesetzliche Ermächtigung in § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW besteht und zwischen den beiden Ermächtigungsgrundlagen hinsichtlich der Ermessensausübung keine wesentlichen Unterschiede bestehen, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2022 – a.a.O.–, juris Rn. 18 – 19. Dass die Nutzungsuntersagung unter Verletzung formeller Rechtsvorschriften erlassen worden ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift kein Anhörungsmangel im Sinne des § 28 VwVfG NRW erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 20. Mai 2025 angehört. Diese haben sich daraufhin ausführlich per E-Mail vom 22. Mai 2025 eingelassen. Nach mehreren Fristverlängerungsanträgen teilte der damalige Bevollmächtigte unter dem 11. Juli 2025 (abschließend) mit, dass seine Mandantschaft plane, zeitnah umzuziehen und das Tier damit vom Grundstück zu verbringen, worin die Lösung des Problems zu sehen sei. Weiterer Vortrag war nicht angekündigt. Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. Dabei ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Nutzung der genannten Anlagen auf dem Grundstück der Antragsteller formell rechtswidrig ist. Zwar genügt grundsätzlich für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die formelle Illegalität eines Vorhabens, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 – 7 B 1423/23 –, juris Rn. 6, vom 29. Oktober 2021 – 7 B 1103/21 –, juris Rn. 9 und vom 27. April 2021 – 7 B 126/21–, juris Rn. 8 ff. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Nutzungsuntersagung aber nicht mit der formellen Illegalität der Nutzung begründet, sondern allein auf die materielle Baurechtswidrigkeit abgestellt. Deshalb kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf die materielle Rechtslage an. Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt insoweit den Prüfungsumfang der gerichtlichen Überprüfung, vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. September 2024 – 5 K 427/24.NW –, juris Rn. 20 m.w.N. Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf streitentscheidend ankommt, sei – auch mit Blick auf den geplanten Umzug der Antragsteller mit Neuerrichtung eines (artgerechten) Geheges – aber darauf hingewiesen, dass ein solches Tiergehege baurechtlich der Genehmigungspflicht unterliegen dürfte. Es ist nicht verfahrensfrei nach § 62 BauO NRW. Die Nutzung der auf dem von den Antragstellern bewohnten Grundstück befindlichen Anlagen zur Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation ist materiell baurechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstößt. Insoweit sei hier nochmals klargestellt, dass Gegenstand der Ordnungsverfügung nicht die Untersagung der Haltung mangels artgerechter Unterbringung ist, worüber – wie bereits ausgeführt – die für das Tierschutzrecht zuständige Behörde zu entscheiden hätte. Es geht (nur) um die bauplanungsrechtliche (Un-)Zulässigkeit der Haltung der Savannah-Katze auf dem Wohngrundstück. Für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Tierhaltung kommt es darauf an, welche Art der baulichen Nutzung für das von den Antragstellern bewohnte Grundstück zulässig ist. Das Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. N02 für den Bereich X.-straße/M.-straße/B.-straße/I.-straße/Q.-straße ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den in § 4 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit in dem Baugebiet nicht bereits Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Nebenanlagen der Kleintierhaltung sind solche baulichen Anlagen, die der Unterbringung der Tiere und ihrer Pflege dienen, z.B. Ställe, Zwinger, Volieren, Käfige, vgl. Henkel, in: BeckOK BauNVO/, Stand Juli 2025, BauNVO § 14 Rn. 32, also grundsätzlich auch solche Innen- und Außengehege, wie sie die Antragsteller zur Haltung ihrer Savannah-Katze errichtet haben. Gemeint sind in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allerdings nur solche Kleintiere, deren Haltung in den Baugebieten üblich und ungefährlich ist und, soweit es um ein Gebiet geht, das auch durch das Element des Wohnens gekennzeichnet ist, den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Hierzu gehören solche (Raub-)Tiere nicht, von denen dem Menschen Gefahren für Leib oder Leben drohen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 – 4 B 165/93 –, juris Rn. 3 Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Kleintierhaltung in einem Wohngebiet im vorgenannten Sinne üblich ist, ist regelmäßig eine typisierende Betrachtung maßgeblich, die neben der Art der in den Nebenanlagen gehaltenen Tiere auch deren Zahl und das damit jeweils verbundene Störpotential berücksichtigt. Eine Tierhaltung, die als mit einer Wohnnutzung grundsätzlich unverträglich zu qualifizieren ist, ist in einem Wohngebiet regelmäßig unüblich. Im Einzelfall kann unter Umständen die Üblichkeit der Kleintierhaltung abweichend von der typisierenden Betrachtung bejaht werden, wenn eine konkrete Betrachtung ergibt, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden haben, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 – 2 B 1196/13 –, juris Rn. 14 f. und vom 10. Juli 2002 – 10 A 2220/02 –, juris Rn. 9. Unter Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich vorliegend nicht um eine wohngebietstypische Kleintierhaltung. Savannah-Katzen der ersten Filialgeneration (F1-Generation) sind unabhängig von der Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten zu erwarten. Ihre Haltung ist – nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung – nicht ungefährlich und liegt nicht mehr im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Bei der Prüfung, ob die Tierhaltung in dem jeweiligen Baugebiet üblich und ungefährlich ist, sind das Stör- bzw. das Gefahrpotential typisierend nach der Art/Rasse des Tieres zu bestimmen. Auf die individuellen Eigenschaften des einzelnen Tieres „P.“ kommt es entsprechend nicht an, sodass hier nicht näher auf seine von den Antragstellern vorgetragenen körperlichen Merkmale/Charaktereigenschaften und auf die vorgelegte tierärztliche Bescheinigung einzugehen ist. Ebenso ist letztlich unerheblich, ob die Haltung dieser Katze durch die Antragsteller konkret zu einer Belästigung der Nachbarn führt oder Unbehagen bei diesen auslöst, vgl. zum Störpotential: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 2 A 177/22 –, juris Rn. 32, 34; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 B 1092/22 –, juris Rn. 4. Savannah-Katzen sind Wildtier-/Haustier-Hybride, die aus der Kreuzung eines Servals – einer mittelgroßen wilden Katze aus Afrika – mit einer Hauskatze gezüchtet werden. Sie erreichen eine Länge von bis zu 120 cm und eine Schulterhöhe von bis zu 45 cm. vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Savannah-Katze, zuletzt abgerufen am 17. August 2025. Die Filialgeneration („F“) kennzeichnet den Verwandtschaftsgrad zum Wildtiervorfahren. Eine Savannah-Katze der F1-Generation hat einen Serval als Elternteil – also einen Wildtieranteil von 50%. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, werden Savannah-Katzen artenschutzrechtlich, vgl. https://cites.org/sites/default/files/documents/COP/19/resolution/E-Res-10-17-R14.pdf und bezüglich den Anforderungen, welche an ihre Haltung zu stellen sind, bis in die vierte Filialgeneration wie Wildtiere behandelt. Erst in der F5-Generation gelten sie als Haustiere. Daher werden entsprechend den Vorgaben des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (Säugetiergutachten) des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bezüglich der Haltung von Savannah-Katzen der F1- bis F4-Generation dieselben Mindestanforderungen wie für einen reinrassigen Serval zugrunde gelegt, vgl. Ausführungen auf Seite 19 des Gutachtens (zu Wildtier-/Haustier-Hybriden allgemein), Seite 174 ff. Dieses zuletzt 2014 herausgegebene Säugetiergutachten ist als sachverständige Zusammenfassung dessen anzusehen, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, sodass ihm der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt, vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 5. März 2025 – 3 L 775/24 –, juris Rn. 27 m.w.N. Soweit in einem mit dem Gutachten veröffentlichten Differenzprotokoll der Vertreter der Zooverbände gefordert wird, sich bezüglich Wildtier-/Haustier-Hybriden an der Definition von Art. 86 der Schweizerischen Tierschutzverordnung zu orientieren: „Den Wildtieren gleichgestellt sind: a. die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild- und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform; b. die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander; c. die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren“, fallen Tiere der F1-Genration unproblematisch auch unter diese Norm. Aus den Vorgaben des Säugetiergutachtens folgt, dass Savannah-Katzen der F1-Generation aufgrund ihrer Wildtiereigenschaften nicht wie „normale“ Hauskatzen gehalten werden können, sondern art- und verhaltensgerechte Wildtiergehege und eine einem Wildtier entsprechende Fütterung, Pflege und Betreuung benötigen. Das umfasst u.a. mindestens 50 m² Außengehege pro Tier oder gemeinsam gehaltenes Paar, sowie mindestens 20 m² beheizbares Innengehege, jeweils mit mindestens 2,5 m Höhe. Das Gehege muss allseitig geschlossen oder mit glatten oder nach innen geneigten, mit Vorsprüngen versehenen Wänden bzw. mit weiten Trocken- oder Wassergräben mit ausreichend hoher Außenkante oder mit Elektrozäunen oder mit durch Überhang oder Elektrolitzen gesicherten Maschendrahtzäunen versehen sein. Es sollen ganze tote Futtertiere oder Fleisch mit Mineralstoff- und Vitaminzusatz verfüttert werden. Die Tiere sollen mit einem Kescher eingefangen werden. Ein Transport soll mit einer festgefügten Holzkiste mit Sichtgitter erfolgen. Aus der Gesamtschau dieser Vorgaben ergibt sich, dass die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation anspruchsvoll ist und insbesondere hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen nicht mit einer „üblichen“ Haustierhaltung vergleichbar ist. Die oben genannten Anforderungen an die Haltung implizieren auch, dass die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation nicht ungefährlich ist. Kreuzungsprodukte mit hohem Wildtieranteil eignen sich grundsätzlich nicht als Heimtiere, weil sie nicht nur wie Wildtiere aussehen, sondern sich auch so verhalten, vgl. Schweizerisches Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Fachinformation Tierschutz 2.3. Einschränkungen bei der Haltung und Zucht von Wildtierhybriden aus Hunden und Katzen, abrufbar unter https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/fachinformationen-und-merkblaetter.html, zuletzt abgerufen am 19. August 2025. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst bei – unterstellt – sicherer und zuverlässiger Tierhaltung aufgrund unglücklicher Umstände und menschlicher Unzulänglichkeiten ein Tier entweichen und mit Dritten zusammentreffen kann, vgl. (zur Gepardenhaltung) VG Hannover, Urteil vom 6. November 2008 – 4 A 2483/08 –, juris Rn. 36. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW hat auf Bitte der Antragsgegnerin um Einstufung einer Savannah-Katze der F1-Generation im Ergebnis („das Gefahrenpotential würde ich so stehen lassen“) die Einschätzung der Antragsgegnerin bestätigt, dass Savannah-Katzen der F1- bis F4-Generation wie ein Serval zu behandeln seien, der als potentiell gefährlich gelte, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu gefährlichen Situationen mit dem Tier komme, etwa wenn es sich erschrecke oder sein Revier verteidigen wolle (vgl. Bl. 32 der Beiakte). Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Dass damit – wie die Antragstellerseite impliziert – nur Gefahren für das heimische Ökosystem gemeint sein könnten, ist fernliegend. Die Einzelrichterin hat – jedenfalls im Eilverfahren – keinen Anlass, von der Einschätzung der Antragsgegnerin zur (abstrakten) Gefährlichkeit abzuweichen. Es gibt in Nordrhein-Westfalen kein Gefahrtiergesetz und entsprechend keine dazu erlassene offizielle „Gefahrtierliste“ der Verwaltung, die vorliegend zur Orientierung herangezogen werden könnte. Soweit die Antragsteller auf eine auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima NRW veröffentliche Liste potenziell gefährlicher Tiere verweisen, https://www.lanuk.nrw.de/themen/natur/artenschutz/artenschutzzentrum-metelen/potenziell-gefaehrliche-tiere, zuletzt abgerufen am 19. August 2025, auf der nur Großkatzen aufgeführt sind – wozu der Serval und seine Kreuzungen unstreitig nicht gehören –, greift dies vor dem Hintergrund, dass hier eine Einzelfalleinschätzung des Landesamtes zum Serval/der Savannah-Katze vorliegt und die im Internet veröffentliche Liste bereits ihrem Wortlaut nach nicht abschließend ist („Besonders geschützte Arten, die gleichzeitig als potenziell gefährlich gelten können, sind unter anderen (…)“) nicht durch. Ein Blick auf die gefahrtierrechtlichen Regelungen/Listen anderer Bundesländer stützt hingegen die Einschätzung der Antragsgegnerin zur Gefährlichkeit einer Savannah-Katze der F1-Generation. Servale und ihre Kreuzungen (Hervorhebung durch die Einzelrichterin) sind in der Anlage der Polizeiverordnung zur Haltung gefährlicher Tiere im Saarland als gefährlich im Sinne des § 1 Absatz 2 SaarlGefTierVO 2024 gelistet. abrufbar unter https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GefTHVSL2024pAnlage, zuletzt abgerufen am 19. August 2025. Entsprechendes gilt ausweislich der vorläufige Liste gefährlicher Tiere im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG, abrufbar unter https://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vorlaeufige_liste_gefaehrlicher_tiere.pdf, zuletzt abgerufen am 19. August 2025 in Thüringen. In Bayern gelten sie nach der Beispielsliste, die in Ergänzung zu der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. Januar 2015 zu Art. 37 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erstellt wurde, Stand: März 2017, abgedruckt u.a. in der LT-Drs. 17/23595, S. 5 ff., abrufbar unter https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0023595.pdf, zuletzt abgerufen am 19. August 2025 einschließlich ihrer Kreuzungen mit Hauskatzen bis einschließlich der vierten Nachzuchtgeneration als gefährliche Tiere wildlebender Art. In Bremen gilt dies (nur) für Mischlinge in erster Generation mit der Hauskatze , also für Tiere der F1-Generation. Vgl. Anlage zu § 1 der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit abrufbar unter https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/polizeiverordnung-ueber-die-oeffentliche-sicherheit-vom-23-oktober-2012-72479?template=20_gp_ifg_meta_detail_d, zuletzt abgerufen am 19. August 2025. Ist die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation nach alledem bei typisierender Betrachtungsweise als wohnunverträglich einzustufen, handelt sich auch nicht um einen besonders gelagerten Einzelfall, in dem die Haltung der Katze der Eigenart des Wohngebiets aufgrund besonderer Umstände nicht widerspricht, vgl. zur Einzelfallprüfung: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2022 – a.a.O. –, juris Rn. 57 (m.w.N.). Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass in ihrer Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden wären. Soweit sie auf eine Hühnerhaltung verweisen, ist diese schon mit Blick auf mögliche Gefahren mit der Savannah-Katzen-Haltung nicht vergleichbar. Auch nach Lage, Größe und Zuschnitt des von den Antragstellern bewohnten Grundstücks, das im innerstädtischen Bereich liegt und sich nicht durch eine besondere Weiträumigkeit oder Entfernung zu den Nachbargrundstücken auszeichnet, ist die Tierhaltung der Antragsteller nicht mit der Eigenart des Gebiets in Einklang zu bringen. Es handelt sich um Wohnstraßen mit geschlossener Bebauung und überwiegend schmalen Gärten. Nach überschlägigen Messungen der Einzelrichterin auf dem Geoportal NRW https://www.geoportal.nrw, hat der Garten der Antragsteller eine Fläche von ca. 85 m². Das Außengehege grenzt ausweislich der in den Akten befindlichen Fotos unmittelbar an den Garten des Nachbarn an. Soweit die Antragsgegnerin den Antragstellern auch die Haltung der Katze im Wohnhaus untersagt, weil sich das Tier beizeiten auch in den Wohnräumen aufhalten soll, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 14 Abs. 1 BauNVO, weil das Wohnhaus keine Nebenanlage im Sinne der Vorschrift ist. Die Haltung von Haustieren in einer Wohnung entspricht grundsätzlich üblicher Wohnnutzung und lässt sich von der sonstigen Wohnnutzung nicht trennen. Die Zulässigkeit dieser Form der Tierhaltung ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit, die den Einzelnen im Rahmen der Gesetze berechtigt, das Wohnen als bedeutenden Teil seiner Existenz nach seinen Vorstellungen zu gestalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2016 – 10 A 985/14 –, juris Rn. 37. Allerdings ist auch die Tierhaltung in Wohnräumen, die in einem allgemeinen Wohngebiet liegen, nicht unbegrenzt zulässig. Auch insoweit ist maßgebend, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung des Hausgrundstücks handelt. Die Tierhaltung darf also das Maß einer sozialadäquaten Haustierhaltung im Sinne einer in dem Baugebiet üblichen und ungefährlichen Freizeitbeschäftigung als Annex zur Wohnnutzung nicht überschreiten. Dies richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31. Januar 2024 – a.a.O. –, juris Rn. 32. Im vorliegenden Einzelfall ist die Haltung einer Savannah-Katze aus den bereits ausgeführten Gründen nicht mehr als zulässiger üblicher und ungefährlicher Annex zum Wohnen einzustufen. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist im Rahmen des gemäß § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegnerin stand kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück der Antragsteller zu beseitigen. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht unangemessen. Die private Entscheidung, an bestimmter Stelle Tiere zu halten, ist der baurechtlichen Beurteilung nicht vorgegeben, sondern hat ihrerseits die baurechtlichen Gegebenheiten zu respektieren, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 1 LA 17/23 –, juris Rn. 12. Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass die Familie sehr an „P.“ hängt. Die Haltung erfolgt aber (nur) aus Liebhaberei und dient keinen gewichtigen oder gar unabweisbaren Interessen. Das Grundrecht der Antragsteller auf allgemeine Handlungsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG findet in der gesetzlichen Befugnis der Antragsgegnerin zum bauaufsichtlichen Einschreiten seine Grenze, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2013 – 11 L 1286/13 –, juris Rn. 34. Die Nutzungsuntersagung innerhalb der Frist von zwei Wochen ist auch nicht deshalb unangemessen, weil die Antragsteller angegeben haben, nur noch übergangsweise in ihrem Haus zu wohnen und in wenigen Wochen mit der Katze wegziehen zu wollen. Auf diese letztendlich unverbindlichen Angaben der Antragsteller musste sich die Antragsgegnerin nicht verlassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2013 – a.a.O. –, juris Rn. 35, zumal sich die Problematik bei einem Umzug in ein anderes Wohngebiet – vorbehaltlich einer Prüfung des Einzelfalls – ggf. nur räumlich verlagern wird. Erweist sich somit die Nutzungsuntersagung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, fällt eine Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses gegenüber dem privaten Suspensivinteresse auch im Übrigen zu Lasten der Antragsteller aus. Bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würde eine weitere Verfestigung der materiell rechtswidrigen Nutzung drohen, die insbesondere aufgrund der (abstrakten) Gefährlichkeit der Haltung der Savannah-Katze nicht hingenommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO. Danach entsprach es dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu tragen haben. Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Das Gericht hat im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 5.000,- Euro angenommen und diesen Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.