OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 5211/08

VG HANNOVER, Entscheidung vom

13mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Umweltzone und die damit verbundenen Fahrverbote nach § 40 BImSchG sind zulässig, wenn der zugrunde liegende Luftreinhalte- und Aktionsplan formell und materiell den gesetzlichen Vorgaben entspricht. • Bei Dauerverwaltungsakten ist für die Rechtmäßigkeit die Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung maßgeblich; daher kann vorbeugender Rechtsschutz geboten sein. • Die Ausweisung einer flächigen Umweltzone kann erforderlich und verhältnismäßig sein, wenn damit die Einhaltung europäischer Luftqualitätsgrenzwerte wirkungsvoll verfolgt wird.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Umweltzone und Fahrverboten bei NO2-Grenzwertüberschreitungen • Eine Umweltzone und die damit verbundenen Fahrverbote nach § 40 BImSchG sind zulässig, wenn der zugrunde liegende Luftreinhalte- und Aktionsplan formell und materiell den gesetzlichen Vorgaben entspricht. • Bei Dauerverwaltungsakten ist für die Rechtmäßigkeit die Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung maßgeblich; daher kann vorbeugender Rechtsschutz geboten sein. • Die Ausweisung einer flächigen Umweltzone kann erforderlich und verhältnismäßig sein, wenn damit die Einhaltung europäischer Luftqualitätsgrenzwerte wirkungsvoll verfolgt wird. Der Kläger betreibt einen Kälte-Klima-Technik-Betrieb mit mehreren Dieseltransportern und wendet sich gegen Verkehrszeichen, die eine Umweltzone im Innenstadtbereich der Beklagten ausweisen. Der Rat der Beklagten beschloss am 12.07.2007 einen Luftreinhalte-Aktionsplan, der gestaffelte Fahrverbote nach Schadstoffklassen vorsieht; die Zone wurde bekannt gemacht und Schilder aufgestellt. Der Kläger rügt formelle und materielle Mängel des Plans, Messfehler, fehlende Zuständigkeit sowie Unverhältnismäßigkeit und beruft sich auf Grundrechte. Er beansprucht Aufhebung der Verkehrszeichen und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zusatzzeichens. Die Beklagte verteidigt den Plan, beruft sich auf Überschreitungen der NO2-Grenzwerte und verweist auf mögliche Nachrüstungen und Ausnahmeregelungen. Das Gericht hörte Sachverständige und berücksichtigte Messberichte des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO und vorbeugend nach § 43 Abs.1 VwGO zulässig; bei Dauerakten ist die Sach- und Rechtslage bis zur mündlichen Verhandlung maßgeblich. • Zuständigkeit und Beteiligung: Die Beklagte war nach übergangener Zuständigkeit formell befugt, den Luftreinhalte- und Aktionsplan aufzustellen; die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprach den zum Verfahren anwendbaren Übergangsvorschriften. • Formelle und materielle Anforderungen: Der Luftreinhalte-Aktionsplan erfüllt die Vorgaben der 22. BImSchV (insbesondere Anlage 6) und wurde hinreichend veröffentlicht; formale Einwände des Klägers sind unbegründet. • Messungen und Grenzwertüberschreitung: Die Überwachung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim entsprach den Vorgaben der 22. BImSchV; an der Verkehrsmessstation Göttinger Straße liegen erhebliche NO2-Überschreitungen vor, sodass nach § 47 Abs.1 BImSchG ein Luftreinhalteplan erforderlich ist. • Geeignetheit der Maßnahme: Fahrverbote für Dieselfahrzeuge nach Schadstoffklassen sind geeignet, die NO2-Immissionen zu vermindern; Reduktionen der NOx-Emissionen wirken sich auch auf NO2-Immissionen aus, und Prognosen (u. a. Ingenieurbüro Lohmeyer) zeigen relevante Minderungen. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Mildere Maßnahmen wie Verkehrsverstetigung allein genügen nicht, eine flächige Umweltzone ist aus verkehrs‑ und wirkungsbezogenen Gründen erforderlich; die Maßnahme ist angesichts des Gesundheitsschutzes und der gesetzlichen Verpflichtungen verhältnismäßig. • Ausnahmen und Härten: Der Plan enthält umfangreiche Ausnahmeregelungen; individuelle Härten rechtfertigen die Aufhebung der Maßnahmen nicht, vorbeugender Rechtsschutz für den Kläger bleibt jedoch begründet. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Verkehrszeichen und die Umweltzone sind rechtmäßig, weil die Beklagte zur Aufstellung des Luftreinhalte- und Aktionsplans verpflichtet war, die Messungen und das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und die gestaffelten Fahrverbote geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, um die europäischen Luftqualitätsgrenzwerte für NO2 einzuhalten. Dem Kläger ist zwar vorbeugender Rechtsschutz in prozessualer Hinsicht zugebilligt worden, weil sich seine Betroffenheit bis zur Verhandlung erhöht hat, in der Sache fehlt ihm jedoch der Erfolg. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.