OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 439/14 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0310.7K439.14WE.0A
22Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Straßennutzer müssen ebenso wie Straßenanlieger Verkehrsregelungen oder Verlagerungen des Verkehrs, mit denen Straßen den sich wandelnden Bedürfnissen des Verkehrs angepasst werden, grundsätzlich hinnehmen. Etwas anderes kommt nur dort in Betracht, wo die veränderten Verkehrsregelungen gänzlich außergewöhnlich oder ihre Folgen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise so erheblich sind, dass sie die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes unmittelbar bedrohen.(Rn.38) 2. Für vorbeugenden und hypothetischen Rechtsschutz ist grundsätzlich kein Raum; die gesetzlichen Bestimmungen gehen vom Grundsatz eines nachträglichen Rechtsschutzes aus. Nur wenn die Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, verdient das Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ausnahmsweise Anerkennung.(Rn.45) 3. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage nicht geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Klägers zu verbessern, letztlich also auch im Erfolgsfall völlig nutzlos wäre.(Rn.52)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Straßennutzer müssen ebenso wie Straßenanlieger Verkehrsregelungen oder Verlagerungen des Verkehrs, mit denen Straßen den sich wandelnden Bedürfnissen des Verkehrs angepasst werden, grundsätzlich hinnehmen. Etwas anderes kommt nur dort in Betracht, wo die veränderten Verkehrsregelungen gänzlich außergewöhnlich oder ihre Folgen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise so erheblich sind, dass sie die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes unmittelbar bedrohen.(Rn.38) 2. Für vorbeugenden und hypothetischen Rechtsschutz ist grundsätzlich kein Raum; die gesetzlichen Bestimmungen gehen vom Grundsatz eines nachträglichen Rechtsschutzes aus. Nur wenn die Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, verdient das Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ausnahmsweise Anerkennung.(Rn.45) 3. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage nicht geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Klägers zu verbessern, letztlich also auch im Erfolgsfall völlig nutzlos wäre.(Rn.52) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig, weil der Klägerin teilweise die Klagebefugnis und teilweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 1. Statthafte Klageart ist hier die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO, gerichtet gegen die durch die Beklagte aufgestellten Verkehrsschilder als Verkehrsanordnungen in der Erfurter Umweltzone. Die Verkehrszeichen (Zeichen 270.1 mit Zusatzzeichen sowie 270.2) stellen Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 ThürVwVfG dar und entfalten somit Außenwirkung (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221, 223, juris Rdnr. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32, juris Rdnr. 11). Demgegenüber ist der Luftreinhalteplan wie auch die der Erfurter Umweltzone zugrunde liegende 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans mangels Regelungsgehalts mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer mit einer Klage nicht angreifbar (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19.03.2008 - 11 S 16.08 - und vom 07.05.2008 - 11 S 35.08 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2009 - 3 K 3720/09 - juris m.w.N.). Vorliegend war die Klage zunächst abweichend von § 68 Abs. 1 VwGO in statthafter Weise als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO erhoben worden, weil nach Widerspruchserhebung vom 14.11.2012 und Widerspruchsbegründung vom 21.01.2013 mehr als drei Monate im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO vergangen waren. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2013 und Einbeziehen des Widerspruchsbescheides in die Klage vom 26.07.2013 führt die Klägerin die Klage als Anfechtungsklage fort. 2. Der Klägerin fehlt indes teilweise die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, teilweise mangelt es ihr am Rechtsschutzbedürfnis: Soweit sich die Klägerin auf eine subjektive Rechtsverletzung insoweit beruft, als sie Eigentümerin eines Fahrzeugs der Marke VW Passat, Baujahr 1999, Schadstoffklasse 2 sei, das nicht in die Erfurter Umweltzone einfahren dürfe und derzeit stillgelegt sei, kann dies die Zulässigkeit ihrer Klage nicht begründen, da ihr insoweit die Klagebefugnis fehlt (unter a.). Soweit sich die Klägerin im Verlauf des Klageverfahrens zudem auf eine subjektive Rechtsverletzung auch insoweit beruft, als sie neben dem Fahrzeug der Marke VW Passat in ihrem Fuhrpark über zahlreiche weitere Fahrzeuge verfüge, für die sie kostenpflichtige grüne Umweltplaketten habe erwerben müssen, um in die Erfurter Umweltzone einfahren zu dürfen, kann auch dies ihrer Klage nicht zur Zulässigkeit verhelfen, da es ihr insoweit jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis mangelt (unter b.). a. Soweit sich die Klägerin auf eine durch die Erfurter Umweltzone eingeschränkte Nutzbarkeit des Pkw der Marke VW Passat aus dem Jahr 1999 bezieht, fehlt ihr die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO: Die Klagebefugnis hängt davon ab, ob eine Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt - hier der Anordnung der die Erfurter Umweltzone umsetzenden Verkehrszeichen - nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rdnr. 65f. m.w.N.). Die klagende GmbH hat insoweit eine Verletzung eigener Rechte weder substantiiert dargelegt noch ist hier eine solche Rechtsverletzung ersichtlich. In ihrem Schriftsatz vom 02.09.2015 macht die Klägerin hierzu geltend, sie sei, weil sie ihren Firmensitz innerhalb der Erfurter Umweltzone habe, zwingend auf das Befahren der Umweltzone angewiesen. Mit dem benannten VW Passat aus dem Jahr 1999 dürfe sie aber in der Umweltzone nicht mehr, zumindest nicht mehr ohne Ausnahmegenehmigung, fahren und könne damit ihr Gewerbe mit diesem Fahrzeug nicht mehr ausüben. aa. Ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, soweit es um den VW Passat als Bestandteil des Gewerbes geht (durch eine fehlende Nutzungsmöglichkeit, denn der Passat steht nach wie vor im Eigentum der Klägerin, das ihr auch nicht infolge der Umweltzone entzogen ist), ist indes nicht denkbar. Mit der Einrichtung der Umweltzone wird bzw. wurde kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gemäß Art. 14 GG bewirkt oder in ihre gewerbliche Tätigkeit eingegriffen, soweit diese von Art. 12 GG geschützt wird. Wie weit der aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierende Schutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb reicht, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht eindeutig formuliert (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979- 1 BvL 9/75 - BVerfGE 51, 193, juris Rdnr. 100 ff.). Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Eigentumsgarantie umfasst werde, erstreckt sich dieser Schutz nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen und tatsächliche Gegebenheiten wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung. Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung, sie werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.1991 - 1 BvR 314/90 - NJW 1992, 1878, juris Rdnr. 2; vgl. VG Leipzig, Urteil vom 17.07.2013 - 1 K 164/12 - S. 22 des amtlichen Umdrucks, juris Rdnr. 82). Nichts anderes gilt für den Schutz des Gewerbebetriebes soweit er sich aus Art. 12 GG ergibt. Die Klägerin ist mit ihrem Beförderungs- und Transportunternehmen und ihren Fahrzeugen aus dem Fuhrpark den Bedingungen und Gegebenheiten der Straßen unterworfen, auf denen sie ihr Gewerbe ausübt; sie muss als Straßennutzerin ebenso wie die Straßenanlieger Verkehrsregelungen oder Verlagerungen des Verkehrs, mit denen die Straßen den sich wandelnden Bedürfnissen des Verkehrs angepasst werden, grundsätzlich hinnehmen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 17.07.2013 - 1 K 164/12 - S. 22 des amtlichen Umdruck, juris Rdnr. 82; vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.05.2010 - 11 CS 10.368 - juris Rdnr. 16 m.w.N.; vgl. zum Straßenanlieger BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - VII C 24.73 - NJW 1977, 2367, juris Rdnr. 27 ff. m.w.N.: danach teile der Straßenanlieger in gewisser Hinsicht das Schicksal der Straße, das von dem Verkehr auf dieser Straße abhänge, der wiederum einem ständigen Wandel unterworfen sei). Etwas anderes kommt nach der vorgenannten Rechtsprechung nur dort in Betracht, wo die veränderten Verkehrsregelungen gänzlich außergewöhnlich oder ihre Folgen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise so erheblich sind, dass sie die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes unmittelbar bedrohen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 17.07.2013 - 1 K 164/12 - S. 22 des amtlichen Umdruck, juris Rdnr. 82; vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.05.2010 - 11 CS 10.368 - juris Rdnr. 16 m.w.N.). Eine Existenzgefährdung der Klägerin ist hier weder geltend gemacht noch auch nur ansatzweise ersichtlich. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, sie sei etwa in ihrer Existenz bedroht, weil sie gerade den Pkw VW Passat, Baujahr 1999 derzeit nicht in ihrem Betrieb einsetzen könne. Vielmehr verfügt die Klägerin über einen Fuhrpark mit mehreren Fahrzeugen, die sie nach ihrem Vortrag teilweise auch umgerüstet hat, was auch die dem Gericht vorgelegten Zulassungsscheine belegen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie wirtschaftlich gerade auch und zusätzlich auf die Nutzung des VW Passat angewiesen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Die Tatsache, dass sie den Pkw nach Ablauf des TÜV im Dezember 2012 (s. Zulassungsschein) am 08.01.2013 abgemeldet hat und seit diesem Zeitpunkt ungenutzt in ihrem Fahrzeugbestand hält, zeigt nachdrücklich, dass ein betriebliches Interesse an der Nutzung dieses Pkw gerade nicht besteht. Ansonsten hätte es bei einer tatsächlich drohenden Existenzgefährdung nahe gelegen, dass sie ggf. auch um Eilrechtsschutz nachsucht. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerin durch das mit der Umweltzone für dieses Fahrzeug verbundene Fahrverbot tatsächlich unmittelbar bedroht sein könnte (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 17.07.2013 - 1 K 164/12 - S. 22 des amtlichen Umdruck, juris Rdnr. 84). Hiernach kommt eine mögliche Verletzung des Art. 14 GG ganz offensichtlich nicht in Betracht. bb. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit der klagenden GmbH gemäß Art. 2 Abs. 1 GG scheidet insoweit ebenfalls aus. Der Klägerin wurde - wie vorstehend dargelegt - das Eigentum am Pkw der Marke Passat nicht durch die Einrichtung der Umweltzone entzogen. Soweit die Nutzung des Pkw eingeschränkt ist, hat die Klägerin auf diese Nutzung (und damit ihre Handlungsfreiheit, das Fahrzeug zu nutzen) selbst verzichtet, indem sie das Fahrzeug am 08.01.2013 hat stilllegen lassen. Soweit die Klägerin sich insoweit auf die Einrichtung der Umweltzone und das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung beruft, steht dem gegenüber, dass die Hauptuntersuchung (HU) - der sog. TÜV - für den Pkw Passat im Dezember 2012 erneut angestanden hätte, was sich aus dem vorgelegten Zulassungsschein ergibt, in dem „nächste HU 12.12“ vermerkt ist, und dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Stilllegung bereits 13 Jahre alt war. Die Klägerin hat auf die gerichtliche Nachfrage vom 31.08.2015 auch nicht mitgeteilt, dass sie vor der Stilllegung etwa um eine Ausnahmegenehmigung nachgesucht bzw. eine Antragstellung überhaupt erwogen hätte und damit ihren Willen zur Nutzung des Pkw gezeigt hätte. Der Aufwand für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung wäre vernachlässigbar gering. So sind etwa unter „Erfurt.de - das offizielle Stadtportal der Landeshauptstadt Thüringens“ alle relevanten Regelungen zu Ausnahmegenehmigungen, hier für Fuhrparks, zu finden. Auch das einschlägige Formular zum Stellen eines „Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsverboten der Umweltzone für gewerbliche Zwecke/Fuhrpark“ ist dort verfügbar und kann ohne großen Aufwand ausgefüllt werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seitens der Beklagten ist auch mit keinen weiteren einschneidenden Folgen für den Nutzer verbunden. So wird in Erfurt anders als in Umweltzonen anderer Städte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht etwa mit einer Fahrtenbuchauflage für den Nutzer verbunden (wie etwa in jenem Fall, der der Entscheidung des OVG Lüneburg, Urteil vom 12.05.2011 - 12 LC 139/09 - juris Rdnr. 8, zugrunde lag). Hiernach hat die Klägerin ihren Willen zur (weiteren) Nutzung des Pkw weder durch eine Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung noch sonst belegt. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.09.2015 vorbringt, sie sei gewillt, das Fahrzeug sofort wieder anzumelden, wenn die Umweltzone aufgehoben würde, ist dieser Erklärung nach Auffassung der Kammer keine höhere Bedeutung zuzumessen als die einer reinen Absichtserklärung. Insoweit begehrt die Klägerin (lediglich) vorbeugenden und zugleich hypothetischen Rechtsschutz. Für vorbeugenden und hypothetischen Rechtsschutz ist aber prinzipiell kein Raum. Wie sich aus den §§ 68 ff., 80 Abs. 1 und 5 VwGO sowie den Vorschriften über die prinzipale Normenkontrolle (§ 47 VwGO, §§ 90 ff. BVerfGG) ergibt, gehen die gesetzlichen Bestimmungen von dem Grundsatz eines nachträglichen Rechtsschutzes aus (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Band I, Stand: Oktober 2015, Vorb § 40 Rdnr. 101 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28.04.1992 - 21 CE 92.949 - NVwZ-RR 1993, 54f., juris). Nur wenn die Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes) unzumutbar ist, verdient das Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ausnahmsweise Anerkennung (vgl. Ehlers, a.a.O., Vorb § 40 Rdnr. 101 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nach Auffassung der Kammer kein Raum. Vielmehr ist hier offen, ob die Klägerin ihre Absichtserklärung tatsächlich umsetzt. Eine Umsetzung hängt zudem nicht nur vom Willen der Klägerin ab, sondern auch von anderen Stellen sowie von weiteren Unwägbarkeiten. So war hier, wie vorstehend ausgeführt, vor der Stilllegung am 08.01.2013 die TÜV-Hauptuntersuchung fällig, wie sich aus dem vorgelegten Zulassungsschein zu dem Pkw VW Passat aus dem Baujahr 1999 ergibt, in dem - wie oben bereits zitiert - als nächste Hauptuntersuchung („nächste HU“) „12.12.“ vermerkt ist. Ob die Klägerin den Pkw einer weiteren Hauptuntersuchung unterziehen wird, ist ebenfalls offen. Insbesondere wird sich für die Klägerin die Frage stellen, ob es für sie wirtschaftlich ist, die erforderlichen technischen Prüfungen angesichts zu erwartender Standschäden und sonstiger Reparaturen durchführen zu lassen. Eine weitere Unwägbarkeit ergibt sich daraus, dass offen ist, ob das Qualitätssiegel des „TÜV“ erteilt wird. Unwägbarkeiten ergeben sich insbesondere daraus, dass das Fahrzeug mittlerweile über 16 Jahre alt und zudem seit über drei Jahren außer Betrieb ist. Hierauf sowie auf die fehlende Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin angesichts der Stilllegung des Pkw hat im Übrigen auch schon die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 04.09.2015 (Seite 4) hingewiesen und ausgeführt: Die Klägerin besitze kein angemeldetes Fahrzeug, das durch die Errichtung der Umweltzone betroffen sei; es sei unerheblich, ob die Klägerin möglicherweise beabsichtige, das Fahrzeug irgendwann wieder anzumelden. Zugleich weist auch die Beklagte in dem Schriftsatz auf das Alter des Fahrzeugs sowie auf den Zeitraum seit der Stilllegung hin; die Beklagte äußert in dem Schreiben auch Zweifel an einer Wiederinbetriebnahme. Aufgrund der aufgeführten Reihe von Unwägbarkeiten ist nach alldem nicht sicher, ob eine Zulassung und Wiederinbetriebnahme des Pkw überhaupt erfolgen würde bzw. würde erfolgen können. Unter den gegebenen Umständen liefe nach Einschätzung des Gerichts eine Rechtsprüfung in der Sache hier deshalb auf eine unzulässige Gewährung vorbeugenden und zugleich hypothetischen Rechtsschutzes hinaus. Hiernach hat die Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Einschränkung der Nutzung des ihr gehörenden Pkw der Marke VW Passat bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht dargetan. Der Klägerin fehlt somit schon die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass die Klage insoweit unzulässig ist. b. Soweit die Klägerin im Verlauf des Klageverfahrens zudem geltend macht, sie verfüge neben dem Fahrzeug der Schadstoffklasse 2 noch über zahlreiche weitere Fahrzeuge, für die sie eine kostenpflichtige grüne Umweltplakette habe erwerben müssen, kann offen bleiben, ob ihr auch insoweit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Art. 2 Abs. 1 GG fehlt (s. unter aa.), denn insoweit mangelt es ihr jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis (s. unter bb.): aa. Offen bleiben kann, ob die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO etwa fehlt, weil es sich bei der Klägerin, einer GmbH, um eine juristische Person des Privatrechts handelt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 42 Rdnr. 472 mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 21.10.1998 - 11 CS 98.2123 - BayVBl. 1999, 594 f., juris, wonach als Verkehrsteilnehmer, die unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit durch ein Verkehrszeichen eine Rechtsverletzung geltend machen können, wegen des Erfordernisses der unmittelbaren Wahrnehmung nur natürliche Personen, nicht aber Gesellschaften in Betracht kämen) oder ob im Hinblick auf den klägerischen Angriff gegen die Kostenpflichtigkeit der grünen Plaketten zumindest die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG - dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit - anzunehmen wäre. bb. Jedenfalls fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt, wenn die Klage nicht geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Klägers zu verbessern, letztlich also auch im Erfolgsfall völlig nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 - NJW 2004, 698, juris Rdnr. 28, und BVerwG, Beschluss vom 07.02.1997 - 4 B 224.96 - juris Rdnr. 2). Dies ist hier der Fall, denn die für die Fahrzeuge im Fuhrpark der Klägerin bereits erworbenen grünen Umweltplaketten wären für sie, selbst wenn sie mit ihrem Klageziel durchdränge und die Erfurter Umweltzone im Ergebnis aufgehoben würde, nicht ohne jeden Nutzen. Die Plaketten ermöglichen ihr nämlich nicht allein das Befahren der Erfurter Umweltzone, sondern sämtlicher Umweltzonen im gesamten Bundesgebiet, insbesondere etwa der Umweltzonen in Leipzig, Halle, Magdeburg oder Hannover (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2011 - 8 A 2751/09 - juris Rdnr. 11 bis 14 hinsichtlich der Kölner Umweltzone). Die Klägerin hat zwar vorgebracht, die nächst gelegenen Umweltzonen befänden sich erst in Leipzig, Halle, Magdeburg und Hannover, wohin sie mit ihren Fahrzeugen nicht fahre, ihr Fahrzeugeinsatz „konzentriere“ sich auf Thüringen. Sie übe „ihr Gewerbe“ nur in Thüringen aus. Sie beabsichtige nicht, in irgendeine andere Umweltzone als die Umweltzone in Erfurt mit ihren Fahrzeugen einzufahren, das heiße, sie benötige die grüne Umweltplakette nur, weil in Erfurt in rechtswidriger Weise eine Umweltzone eingeführt worden sei. Dieser Vortrag, insbesondere die - lapidare - Absichtserklärung der Klägerin, mit ihren Fahrzeugen nicht in eine andere Umweltzone als Erfurt einzufahren, widerspricht indes schon im Ansatz dem Wesen eines Taxi-, Transport- und Umzugsunternehmens. Dem Vorbringen steht auch entgegen, dass die Klägerin selbst etwa auf der Homepage unter www. a.... de“ unter „Leistungen“ ohne dass dort etwa örtliche Einschränkungen erfolgen wie folgt wirbt: „A... GmbH Leistungen Unsere Leistungen für Sie: - Kleintransporte und Entrümpelungen - Umzüge und Möbelmontagen - Taxi und Personenbeförderung bis zu 8 Personen (Kleinbusse) - Kurierdienste - Botendienste“ Und in einer diesbezüglichen Anzeige findet sich unter „A... GmbH “ wörtlich folgende - ähnliche - Aufzählung an Leistungen: „- Kleintransporte u. Kurierdienste - Taxi - bis zu 8 Personen-Bus - Gütertaxi bis 1,3 t - Umzüge u. Möbelmontagen - Wohnungsauflösungen u. Entrümpelungen“ Örtliche Einschränkungen enthalten diese Anzeigen nicht im Ansatz. Hiernach hat die Klägerin auch den potentiellen Kunden gegenüber nicht ausgeschlossen, auch Beförderungs-, Transport- oder Umzugsleistungen durch Fahrten in andere Städte zu erbringen. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen ist das Gegenteil zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. So macht die Klägerin in dem Schriftsatz vom 02.09.2015 (lediglich) geltend, ihr Fahrzeugeinsatz „konzentriere“ sich auf Thüringen. Dies bedeutet indes nicht zugleich, dass sie einen Fahrzeugeinsatz außerhalb Thüringens generell ausschließt, sondern lediglich, dass der Schwerpunkt ihres Einsatzes in Thüringen liegt. Auch soweit die Klägerin in dem Schriftsatz vom 02.09.2015 anführt, sie übe „ihr Gewerbe“ nur in Thüringen aus, schließt auch dieser Einwand nicht aus, dass sie ggf. Beförderungs- oder Transportfahrten in andere Städte unternimmt. Ihr „Gewerbe“ übt sie - soweit hier bekannt und soweit den Angaben auf ihrer Homepage zu entnehmen - in Thüringen aus, denn Sitz ihres Gewerbes ist E..., F.... Dies schließt bei einem Beförderungs- und Transportunternehmen wie dem der Klägerin aber gerade nicht aus, dass im Einzelfall Dienstleistungen auch außerhalb Thüringens erbracht werden. Sind aber Beförderungs- und Transportfahrten der Klägerin in andere Städte mit Umweltzonen nicht von vornherein ausgeschlossen, so sind die von ihr gegen Gebührenleistung in Höhe von jeweils 5,00 € bereits erworbenen grünen Plaketten - hinsichtlich derer sie im Übrigen auch nicht vorbringt, sie habe die Gebühren etwa unter Vorbehalt gezahlt - selbst im Fall einer Rechtswidrigkeit der Einrichtung der Erfurter Umweltzone für sie nicht ohne jeden Nutzen. Hiernach fehlt der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung gerade der Erfurter Umweltzone bzw. der diese regelnden Verkehrsschilder. 3. Da die Klage bereits unzulässig ist, kommt es hier nicht mehr auf die von der Klägerin aufgeworfenen inhaltlichen Fragen an. Ohne dass es entscheidungserheblich wäre, weist das Gericht lediglich darauf hin, dass viel dafür spricht, dass es in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover, Urteil vom 21.04.2009 - 4 A 5211/08 - juris [dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 12.05.2011 - 12 LC 143/09 - juris; dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - 3 B 79/11 - juris]) ausreichend ist, die Feststellung sowie die Prognose von Grenzwertverletzungen auf eine Grenzwertüberschreitung hinsichtlich der zulässigen NO2-Werte zu stützen. Für den Fall wären die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der angenommenen Grenzwertüberschreitungen der zulässigen PM10-Werte nicht mehr rechtserheblich gewesen. Hinsichtlich des Beginns der Geltung der Frist zur Einhaltung der NO2-Grenzwerte wäre auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 13.02.2013 zu verweisen gewesen, wonach die notifizierte Fristverlängerung zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2 bis zum 31.12.2014 für das Gebiet Thüringen 1, zu dem auch die Stadt Erfurt gehört, versagt wurde, so dass der Grenzwert zur Einhaltung des NO2-Wertes gemäß § 21 der 39. BImSchV in Verbindung mit Anlage 11 zu § 21 bereits für den Zeitraum ab dem 01.01.2010 gegolten hätte. Nach alldem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Die Klägerin wendet sich gegen das Verkehrszeichen 270.1 („Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen“) und das Zusatzzeichen zum Vorschriftszeichen 270.1 („Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO im Stadtgebiet der Beklagten. Der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 20.09.2012 zur Aufstellung der betreffenden Verkehrsschilder liegt die in der 1. Fortschreibung vom 09.01.2012 zum Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2005 festgelegte Maßnahme der Einrichtung einer Umweltzone zugrunde: Danach hätten Untersuchungen zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans gezeigt, dass die Einrichtung einer Umweltzone neben den weiteren Maßnahmen des Luftreinhalteplans unverzichtbar sei, um die zur Einhaltung der vorgeschriebenen EU-Grenzwerte erforderliche Senkung der Feinstaub- und der Stickstoffdioxidbelastung zu erreichen. Gemäß § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - löse die Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte die Pflicht zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen sowie Plänen für kurzfristige Maßnahmen aus, die die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegten. Die 1. Fortschreibung zum Luftreinhalteplan vom 09.01.2012 bezieht sich auf die Luftqualitätsziele nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) - 39. BImSchV -. Die 39. BImSchV dient der Umsetzung der am 11.06.2008 in Kraft getretenen Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.06.2008, S. 1) - EU-Luftqualitätsrichtlinie - (in der die Rahmenrichtlinie zur Luftqualität (96/62/EG) zusammen mit der ersten (1999/30/EG), zweiten (2000/69/EG) und dritten sogenannten Tochterrichtlinie (2002/3/EG) sowie der Entscheidung des Rates über den „Austausch von Informationen von Luftqualitätsmessungen“ (97/101/EG) zu einer Richtlinie zusammengefasst worden ist). Vor Erlass der 1. Fortschreibung konnten zu dem Planentwurf Hinweise, Einwände oder Anregungen vorgebracht werden. Die Äußerungen stellten im Wesentlichen darauf ab, dass mit anderen Maßnahmen als der Einführung einer Umweltzone die Einhaltung der geltenden Grenzwerte der 39. BImSchV erreicht werden solle. Die 1. Fortschreibung vom 09.01.2012 stützt sich darauf, die Luftqualität in Erfurt habe sich zwar in den vergangenen Jahren verbessert, die Luftmessungen dokumentierten indes, dass im Innenstadtbereich der Stadt Erfurt, in Bereichen mit typischen Straßenschluchten und hoher Verkehrsbelastung, die Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) nicht immer eingehalten würden, sodass gesundheitliche Beeinträchtigungen für die dortige Bevölkerung nicht auszuschließen seien; Hauptverursacher sei der Straßenverkehr. Untersuchungen zeigten, dass durch die Maßnahme „grüne Umweltzone“ im Verhältnis zu den anderen untersuchten Maßnahmen immissionsseitig die größten Wirkungen erzielt werden könnten, die Umweltzone könne auch verhältnismäßig schnell wirksam werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die 1. Fortschreibung Bezug genommen. Von Oktober 2012 bis November 2012 richtete die Beklagte in ihrem Stadtgebiet die Umweltzone ein. Hierzu stellte sie ca. 160 Verkehrszeichen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2012 ließen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sowie die Klägerin des parallel unter dem Aktenzeichen 7 K 586/13.We geführten Klageverfahrens gemeinsam Widerspruch erheben. Ihr Widerspruch richte sich gegen die die Umweltzone umsetzenden Verkehrsschilder als Dauerverwaltungsakte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2013 begründeten die beiden Klägerinnen den Widerspruch, und zwar einheitlich. Sie seien - so das gemeinsam verfasste Begründungsschreiben - durch die Einrichtung der Umweltzone in ihren Rechten verletzt. Sie hätten jeweils ihren Sitz innerhalb der Umweltzone und seien damit als Fahrzeughalter von der Umweltzone betroffen. Sie - die Klägerin - biete unter anderem Personenbeförderungsleistungen, Kleintransporte und Kurierdienste an und habe hierfür einen großen Fuhrpark. Auch die Klägerin des parallel unter dem Aktenzeichen 7 K 586/13.We geführten Klageverfahrens verfüge über einen Fuhrpark. Als Verkehrsteilnehmer könnten die Klägerinnen die Umweltzone nicht passieren, wenn ihre Fahrzeuge nicht mit einer grünen Plakette versehen seien bzw. ihnen keine Ausnahmegenehmigungen vorlägen. Sie seien damit in ihren Rechten eingeschränkt, weil sie die kostenpflichtige Plakette für ihre Fahrzeuge erwerben bzw. die kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigungen beantragen müssten. Auf die Nachfrage der Widerspruchsbehörde, ob sich im Fahrzeugbestand der Klägerin Fahrzeuge befänden, die nicht der Schadstoffgruppe 4 nach der 35. BImSchV zugeordnet seien, antwortete die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben wie folgt: Sie habe ein Fahrzeug in ihrem Fahrzeugbestand, das nicht der Schadstoffgruppe 4 nach der 35. BImSchV zugeordnet worden sei. Hierbei handele es sich um ein Fahrzeug der Marke VW Passat, Baujahr 1999. Das Fahrzeug habe wegen der Erfurter Umweltzone am 08.01.2013 - bis auf weiteres - außer Betrieb genommen werden müssen. Es würde bei Wegfall der Umweltzone ohne weiteres wieder in Betrieb genommen werden. Die Aufstellung der Vorschriftszeichen zur Einrichtung der Umweltzone - so die Widerspruchsbegründung weiter - sei rechtswidrig, weil sie einen rechtswidrigen Luftreinhalteplan umsetze. Der grundrechtlich verankerte effektive Rechtsschutz gebiete eine inzidente Überprüfung des Luftreinhalteplans im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens. Der Luftreinhalteplan sei bereits formell rechtswidrig. Nach § 47 Abs. 5 BImSchG sei die Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen zu beteiligen. Nach § 47 Abs. 5a Satz 5 BImSchG müssten fristgerecht eingegangene Stellungnahmen bei der Entscheidung über die Annahme des Planes angemessen berücksichtigt werden. Hier fehle eine Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Industrie-und Handelskammer Erfurt, der Handwerkskammer Erfurt sowie der Beklagten. Der Luftreinhalteplan sei auch materiell rechtswidrig. Voraussetzung für die Festlegung der Maßnahme der Einrichtung einer grünen Umweltzone sei eine festgestellte und zukünftig prognostizierte Überschreitung der vorgesehenen Grenzwerte. Die Grenzwerte für Feinstaub (PM10) seien bereits nach den Feststellungen im Luftreinhalteplan nicht überschritten. Der Grenzwert für die Stickstoffdioxidbelastung (NO2) im Jahresmittel sei seit 01.01.2010 verbindlich; zuvor habe sich der maßgebliche Grenzwert aus dem Grundgrenzwert zuzüglich einer Toleranzmarge ergeben. Allerdings habe der Freistaat Thüringen gemäß Art. 22 der Richtlinie 2008/50/EG bei der EU-Kommission einen Verlängerungsantrag bezüglich der Grenzwerteinhaltung gestellt, sodass - so die Klägerin - der Grenzwert erst ab dem 01.01.2015 einzuhalten sei. Damit gelte der Grenzwert zuzüglich der Toleranzmarge weiter. Dieser werde an keinem Messstandort überschritten. Zudem liege eine fehlerhafte Prognoseentscheidung vor. Die Prognose sei methodisch fehlerhaft. Zudem handele es sich bei der Messstation B... um einen nicht repräsentativen Standort. Auch setzten die Maßnahmen nicht an der Verursachungsquelle an. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens äußerte sich die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie mit Stellungnahme vom 19.04.2013: Die Behauptung der Klägerin, es lägen keine realen Grenzwertüberschreitungen vor, sei nicht zutreffend. Auch die Behauptung, der Grenzwert für Stickstoffdioxid sei erst 2015 einzuhalten, sei nicht korrekt. Dieser gelte seit 2010. Dem Antrag auf Fristverlängerung sei nicht stattgegeben worden. Darüber hinaus liegt eine Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10.05.2013 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen Bezug genommen. Am 20.06.2013 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz - zusammen mit der Klägerin des weiter unter dem Aktenzeichen 7 K 586/13.We geführten Verfahrens - die vorliegende Klage erhoben und zwar zunächst als Untätigkeitsklage. Sie trägt vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Sie - die Klägerin - sei auch klagebefugt. Sie sei durch die rechtswidrige Einrichtung der Umweltzone in ihren Rechten verletzt. Sie habe ihren Sitz innerhalb der Umweltzone. Damit sei sie von der Verkehrsbeschränkung als Anlieger und als Verkehrsteilnehmer betroffen. Durch das Verkehrszeichen 270.1 nebst Zusatzzeichen sei es ihr verwehrt, mit einem Fahrzeug, das die Voraussetzungen der grünen Umweltplakette nicht erfülle, in die Umweltzone einzufahren. Damit könne sie mit einem eigenen, geleasten oder gemieteten Fahrzeug, das die Voraussetzungen der grünen Umweltplakette nicht erfülle, ihren Standort nicht mehr erreichen. Sie biete unter anderem Personenbeförderungsleistungen, Kleintransporte und Kurierdienste an und habe hierfür einen Fuhrpark. Sie habe aufgrund der Einführung der grünen Umweltzone einige Fahrzeuge unter Aufwand von erheblichen Kosten umrüsten müssen, um in die Umweltzone einfahren zu können. Sie habe ein Fahrzeug der Marke VW Passat, Baujahr 1999, das nur die EURO-2-Norm erfülle und damit in der Umweltzone nicht mehr betrieben werden könne. Deshalb habe das Fahrzeug am 08.01.2013 - vorerst bis zur Aufhebung der Umweltzone - außer Betrieb genommen werden müssen. Werde die Umweltzone aufgehoben, sei beabsichtigt, das Fahrzeug sofort wieder in Betrieb zu nehmen. Die Klage sei auch begründet, weil die Einrichtung der Erfurter Umweltzone rechtswidrig sei. Insoweit wiederholt die Klägerin ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück: Der Widerspruch sei zwar zulässig. Er sei als Anfechtungswiderspruch statthaft. Die Klägerin mache mit Verweis auf die vorübergehende Stilllegung eines Pkw eine Verletzung eigener Rechte geltend. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet. Die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung sei formell und materiell rechtmäßig; insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 26.07.2013 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid in die Klage einbezogen. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor, weder Klagebefugnis noch Rechtsschutzbedürfnis seien hier zweifelhaft: Sie sei Eigentümerin des Fahrzeuges der Marke VW Passat, Baujahr 1999. Dieses Fahrzeug habe die Schadstoffklasse 2. Sie sei klagebefugt, da die Möglichkeit der Rechtsverletzung darin bestehe, dass sie mit dem Fahrzeug nicht mehr in die Erfurter Umweltzone einfahren dürfe, zumindest nicht mehr ohne Ausnahmegenehmigung. Damit könne sie ihr Gewerbe mit diesem Fahrzeug nicht mehr ausüben. Das Rechtsschutzinteresse sei gegeben, weil sie bei Aufhebung der Umweltzone erheblich besser stünde. Sie könne ihr Fahrzeug uneingeschränkt, d.h. ohne Beantragung einer Ausnahmegenehmigung und ohne Zahlung der Gebühren für die Ausnahmegenehmigung und darüber hinaus sogar zeitlich unbegrenzt nutzen. Sie sei unbedingt gewillt, das Fahrzeug sofort wieder anzumelden, wenn die Umweltzone aufgehoben würde. Das Fahrzeug sei fahrtüchtig und in gutem Zustand. Die Tatsache, dass sie eine Ausnahmegenehmigung in der Vergangenheit hätte beantragen können und auch noch eventuell für das Jahr 2016 beantragen könne und diese durch die sogenannte Fuhrparkregelung auch möglicherweise erhalten würde, ändere nichts an der Klagebefugnis oder dem Rechtsschutzbedürfnis. Auch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder die Möglichkeit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung hätten die Klagebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis nicht beseitigt. Die Ausnahmegenehmigung werde nur befristet erteilt, erfordere einen formalen Antrag und sei kostenpflichtig. Es stehe bereits jetzt fest, dass die jährlich erteilten Ausnahmegenehmigungen nur für einen Übergangszeitraum erteilt würden. Zunächst hätten die Ausnahmegenehmigungen bis Ende 2015 erteilt werden sollen. Nunmehr habe die Stadt den Übergangszeitraum wohl nochmals bis Ende 2016 verlängert. Ab 2017 könne die Klägerin mit dem benannten Fahrzeug die Umweltzone definitiv nicht mehr befahren. Die Klägerin wolle mit dem Klageverfahren endgültig klären, ob sie das Fahrzeug endgültig aus ihrer Fahrzeugflotte aussondern müsse oder ob sie es wieder einsetzen könne. Das Verwaltungsgericht Hannover habe sich mit Urteil vom 21.04.2009, Az. 4 A 5211/08, sogar dafür ausgesprochen, dass vorbeugender Rechtsschutz zu gewähren sei, wenn ein Kläger Fahrzeuge habe, die zwar derzeit noch nicht, aber mit Sicherheit zukünftig von der Umweltzone betroffen seien. Neben dem Fahrzeug der Schadstoffklasse 2 habe sie - die Klägerin - noch zahlreiche weitere Fahrzeuge mit einer grünen Umweltplakette in ihrem Fuhrpark. Die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten sei auch gegeben, da sie als Halter mehrerer schadstoffarm eingestufter Fahrzeuge die Umweltzone nur nach vorherigem kostenpflichtigem Erwerb der Plakette befahren dürfe. Die Klagebefugnis setze keine nachhaltige oder sonstwie erhebliche Rechtsbeeinträchtigung voraus. Deshalb könne einem Kläger unter diesem rechtlichen Aspekt auch nicht entgegengehalten werden, dass sich seine Belastung auf die Kosten für den Erwerb der Plaketten von jeweils 5,00 € pro Fahrzeug beschränke. Soweit in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.01.2011 - 8 A 2751/09 - juris Rdnr. 12 bis 14) das Rechtsschutzbedürfnis in Zweifel gezogen worden sei, treffe dies für den hiesigen Fall nicht zu. Ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehle nur dann, wenn die Klage nicht geeignet sei, die subjektive Rechtsstellung des Klägers zu verbessern, letztlich also auch im Erfolgsfall völlig nutzlos wäre. Diesen Fall habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen angenommen, weil die grünen Plaketten für den dortigen Kläger auch dann, wenn die dort angegriffene Kölner Umweltzone aufgehoben würde, nicht ohne jeden Nutzen wären. Die Plakette ermögliche dem dortigen Kläger nämlich auch das Befahren anderer Umweltzonen. Jener Kläger habe nicht vorgetragen, dass er mit seinen Fahrzeugen ausschließlich die Kölner Umweltzone befahren wolle und zukünftig zu befahren beabsichtige. Allein im Bundesland Nordrhein-Westfalen bestünden 13 Umweltzonen. Diese konzentrierten sich auf das Ruhrgebiet und die Rheinschiene. Der Sachverhalt im hiesigen Fall - so die Klägerin - unterscheide sich hiervon wesentlich. In Thüringen verfüge nur Erfurt über eine Umweltzone. Damit wäre das gesamte Thüringer Landesgebiet umweltzonenfrei, wenn die - so die Klägerin - rechtswidrige Umweltzone in Erfurt aufgehoben würde. In großen Bereichen Mitteldeutschlands gebe es wegen der deutlich geringeren Bevölkerungsdichte und geringeren industriellen Schadstoffbelastung keine Umweltzonen. Die nächst gelegenen Umweltzonen befänden sich erst in Leipzig, Halle, Magdeburg und Hannover, wohin die Klägerin mit ihren Fahrzeugen nicht fahre. Der Fahrzeugeinsatz konzentriere sich auf Thüringen. Die Klägerin übe ihr Gewerbe nur in Thüringen aus. Sie beabsichtige nicht, in irgendeine andere Umweltzone als die Umweltzone in Erfurt mit ihren Fahrzeugen einzufahren. Das heiße, sie benötige die grüne Umweltplakette nur, weil in Erfurt - so die Klägerin - in rechtswidriger Weise eine Umweltzone eingeführt worden sei. Würde die Umweltzone in Erfurt aufgehoben, wäre sie - die Klägerin - dahingehend besser gestellt, dass sie ihre Fahrzeuge nicht mehr mit der grünen kostenpflichtigen Umweltplakette ausstatten müsse. Der Erfolg im hiesigen Rechtsstreit würde daher ihre Rechtsstellung verbessern und wäre nicht nutzlos. Damit seien auch bezogen auf die Fahrzeuge mit der grünen Umweltplakette Klagebefugnis und Rechtschutzbedürfnis gegeben. Die Klägerin beantragt, den Dauerverwaltungsakt der Beklagten in Form des Aufstellens der die Umweltzone umsetzenden Verkehrsschilder (Verkehrszeichen 270.1 sowie Zusatzzeichen zum Vorschriftszeichen 270.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) vom 15.10.2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, es fehle hier bereits an der subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin. Diese besitze kein angemeldetes Fahrzeug, das durch die Errichtung der Umweltzone betroffen sei. Somit bestehe gegenwärtig kein Rechtsschutzbedürfnis seitens der Klägerin. Es sei insoweit unerheblich, ob die Klägerin möglicherweise beabsichtige das Fahrzeug irgendwann wieder anzumelden. Das Fahrzeug sei nach eigenem Vortrag der Klägerin seit dem 08.01.2013 außer Betrieb. Es handle sich hierbei um einen VW Passat mit dem Baujahr 1999. Das Fahrzeug sei immerhin 16 Jahre alt und sei seit 2½ Jahren außer Betrieb. Es dürfe an einer Wiederinbetriebnahme gezweifelt werden. Die Klage sei auch nicht begründet. In der Sache bezieht sich die Beklagte auf die Stellungnahmen der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 19.04.2013 sowie des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10.05.2013. Nach Anhörung und mit dem Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht durch Beschluss vom 08.04.2014 das Verfahren der Klägerin gemäß § 93 VwGO vom Verfahren 7 K 586/13.We abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen 7 K 439/14.We fortgeführt. Am 07.09.2015 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (vier Bände) sowie die Verwaltungsvorgänge (fünf Ordner und drei Heftungen, wobei die fünf Ordner und zwei der Heftungen aus dem Verfahren 7 K 586/13.We beigezogen sind und eine der Heftungen die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.05.2014 enthält). Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Ferner wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 07.09.2015 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.03.2016 Bezug genommen.