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Urteil

13 A 4411/08

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorstand der Deutschen Telekom kann nach § 2a T-AZV 2000 die regelmäßige Wochenarbeitszeit für Beamte, die einer ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf die dort übliche Arbeitszeit festlegen. • Die Festlegung der Berechnungsgrundlage für Teilzeitbesoldung richtet sich nach der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle; eine darauf gestützte Erhöhung des Nenners ist zulässig (§ 6 BBesG/BBesO). • Eine Ungleichbehandlung gegenüber bei der Deutschen Telekom AG verbleibenden Beamten verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 GG, wenn für die unterschiedliche Festlegung sachliche Gründe existieren. • Ein früherer Bescheid, der den Bruchteil der Besoldung festlegt, kann durch einen späteren Widerrufsbescheid teilweise geändert werden, wenn sich maßgebliche Umstände ändern. • Ist die Zuweisung an die ausgegliederte Gesellschaft bestandskräftig oder nicht Gegenstand des Verfahrens, kann im Folgeverfahren die geänderte Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Anhebung des Nenners bei Teilzeitbesoldung nach Zuweisung an ausgegliederte Gesellschaft • Der Vorstand der Deutschen Telekom kann nach § 2a T-AZV 2000 die regelmäßige Wochenarbeitszeit für Beamte, die einer ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf die dort übliche Arbeitszeit festlegen. • Die Festlegung der Berechnungsgrundlage für Teilzeitbesoldung richtet sich nach der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle; eine darauf gestützte Erhöhung des Nenners ist zulässig (§ 6 BBesG/BBesO). • Eine Ungleichbehandlung gegenüber bei der Deutschen Telekom AG verbleibenden Beamten verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 GG, wenn für die unterschiedliche Festlegung sachliche Gründe existieren. • Ein früherer Bescheid, der den Bruchteil der Besoldung festlegt, kann durch einen späteren Widerrufsbescheid teilweise geändert werden, wenn sich maßgebliche Umstände ändern. • Ist die Zuweisung an die ausgegliederte Gesellschaft bestandskräftig oder nicht Gegenstand des Verfahrens, kann im Folgeverfahren die geänderte Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt werden. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte Bundesbeamtin, deren ursprüngliche Tätigkeit aus der Deutschen Telekom AG in die Deutsche Telekom Technischer Service GmbH ausgegliedert wurde. Bei der Deutschen Telekom AG galt eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 34 Stunden, bei der Technischer Service GmbH 38 Stunden. Die Klägerin hatte eine Teilzeitgenehmigung mit 20 Wochenstunden auf Basis von 34 Stunden erhalten. Nach Zuweisung zur Technischer Service GmbH setzte die Beklagte die Berechnungsgrundlage der Teilzeitbesoldung auf 20/38 um und bot alternativ eine Erhöhung der tatsächlichen Wochenarbeitszeit an. Die Klägerin widersprach und begehrte gerichtlich die Festlegung von 20/34 für den streitigen Zeitraum. Die Beklagte verteidigte die Neuberechnung mit Verweis auf die Ermächtigung des Vorstands nach § 2a T-AZV 2000 und die sich daraus ergebende Berechnung nach § 6 BBesG/BBesO. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, die Entscheidung erfolgte ohne mündliche Verhandlung nach § 87a VwGO. • Anwendbare Normen: § 2a T-AZV 2000 erlaubt dem Vorstand der Deutschen Telekom, für zugewiesene Beamte die dort übliche regelmäßige Wochenarbeitszeit festzulegen; § 6 BBesG/BBesO bestimmt die Berechnung der Dienstbezüge bei Teilzeit. • Rechtliche Bewertung der Zuweisung: Im Beamtenrecht gilt grundsätzlich, dass abgeordnete oder zugewiesene Beamte die regelmäßige Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle haben; eine Regelung des Vorstands, die dies für Zuweisungen an andere Unternehmen anwendet, ist nicht zu beanstanden. • Gleichbehandlungsargument: Die unterschiedliche Festlegung (34 vs. 38 Stunden) verletzt Art. 3 GG nicht, weil sachliche Gründe für die Herabsetzung bei der Deutschen Telekom AG (Sicherung der Weiterbeschäftigung) gegeben sind und für die ausgegliederte GmbH nicht bestehen; zudem liegt die bundeseinheitliche Sollarbeitszeit höher. • Widerruf früherer Festlegung: Ein früherer Bescheid, der 20/34 festlegte oder darauf hinwies, konnte durch den späteren Widerruf bzw. berichtigen Widerspruchsbescheid geändert werden, da sich die maßgebliche volle Wochenarbeitszeit geändert hat und ein Widerruf nach § 49 VwVfG möglich ist. • Folgen für die Besoldung: Nach § 6 BBesG/BBesO war die Umrechnung auf 20/38 rechtmäßig; die Dienstherrin hat aus Fürsorgegründen aber ein Ausgleichsangebot (Erhöhung der tatsächlichen Stunden) gemacht, das die Klägerin erhielt. • Prozessrechtlicher Hinweis: Die Zuweisung selbst war nicht Gegenstand der Überprüfung in diesem Verfahren und ist für den streitigen Zeitraum bestandskräftig, weshalb die geänderte Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen war. Die Klage wird abgewiesen. Die Festlegung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH war zulässig und beruht auf der Ermächtigung des Vorstands nach § 2a T-AZV 2000; daher ist die Umrechnung der Teilzeitbesoldung auf 20/38 nach § 6 BBesG/BBesO rechtmäßig. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor, weil sachliche Gründe die unterschiedliche Wochenarbeitszeit rechtfertigen. Der frühere Hinweis auf 20/34 wurde – soweit erforderlich – durch einen späteren Bescheid korrigiert oder widerrufen; die Zuweisung war für den streitigen Zeitraum bestandskräftig. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.