Urteil
10 A 2071/08
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Erstattungsforderung des THW wegen Amtshilfe kann nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Behörde durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
• § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG begründet keine Befugnis, Erstattungsansprüche mittels Leistungsbescheid durchzusetzen.
• Bei Amtshilfe fehlt regelmäßig ein Über-/Unterordnungsverhältnis; deshalb ist die Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen typischerweise als Leistungsklage zu verfolgen.
• Einfache Verwaltungsvorschriften wie eine THW-Abrechnungsrichtlinie können nicht die Befugnis zum Erlass belastender Verwaltungsakte vermitteln.
Entscheidungsgründe
Keine VA-Befugnis des THW zur Festsetzung von Erstattungskosten bei Amtshilfe • Eine Erstattungsforderung des THW wegen Amtshilfe kann nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Behörde durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. • § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG begründet keine Befugnis, Erstattungsansprüche mittels Leistungsbescheid durchzusetzen. • Bei Amtshilfe fehlt regelmäßig ein Über-/Unterordnungsverhältnis; deshalb ist die Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen typischerweise als Leistungsklage zu verfolgen. • Einfache Verwaltungsvorschriften wie eine THW-Abrechnungsrichtlinie können nicht die Befugnis zum Erlass belastender Verwaltungsakte vermitteln. Beim Elbehochwasser im April 2006 leistete das Technische Hilfswerk (THW) Amtshilfe für mehrere Landkreise. Das THW wurde von den Landkreisen angefordert und im Einsatz verpflegt; die Landkreise trugen die Verpflegungs- und Treibstoffkosten. Der Landesbeauftragte des THW stellte am 18.08.2006 eine Abrechnung über 618.095,72 € nebst umfangreichen Pauschalen aus und forderte Zahlung. Der Landkreis klagte gegen diese Heranziehung und hielt die THW-Abrechnungsrichtlinie für innerdienstliche Regelung, nicht für Ermächtigungsgrundlage eines Verwaltungsaktes. Die Beklagte (THW) bestritt dies und stützte sich auf § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 23 Abs. 4 ZSG. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Kostenforderung als Verwaltungsakt zulässig war und ob eine gesetzliche Befugnis zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts bestand. • Zulässigkeit: Das Schreiben des Landesbeauftragten und der Widerspruchsbescheid sind als Verwaltungsakt bzw. in der angefochtenen Fassung anfechtbar, sodass eine Anfechtungsklage zulässig ist. • Ergebnis der Prüfung: Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil es an einer Ermächtigung zum Handeln durch Verwaltungsakt fehlt (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Keine VA-Befugnis in § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG: Die Vorschrift regelt die Erstattung von Auslagen, enthält aber keinen hinreichend bestimmten Befugnisnormcharakter, die Durchsetzung als Leistungsbescheid zu gestatten. • Funktion von Amtshilfe: Amtshilfe beruht auf Gleichordnung der Verwaltungsträger; es fehlt an einem Über-/Unterordnungsverhältnis, das Voraussetzung dafür wäre, durch Auslegung eine VA-Befugnis zu gewinnen. • Rechtsprechung und Lehrmeinung: In vergleichbaren Fällen wurde überwiegend die Leistungsklage als das geeignete prozessuale Mittel für Kostenerstattungsansprüche bei Amtshilfe angesehen. • Weitere Rechtsgrundlagen: § 23 Abs. 4 ZSG, das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz, das THW-Helferrechtsgesetz und die THW-Abrechnungsrichtlinie begründen ebenfalls keine Befugnis zum Erlass belastender Verwaltungsakte. • Konsequenz: Mangels gesetzlicher Ermächtigung ist die Kostenanforderung als Verwaltungsakt rechtswidrig; auf die materielle Berechtigung der Forderung kommt es deshalb nicht mehr an. Die Klage war erfolgreich: Der Bescheid des Landesbeauftragten vom 18.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2008 wurde aufgehoben, weil der Beklagten die gesetzliche Befugnis fehlt, Erstattungsansprüche des THW gegen einen ersuchenden Träger der Amtshilfe durch Verwaltungsakt festzusetzen. Weder § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG noch § 23 Abs. 4 ZSG, das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz, das THW-Helferrechtsgesetz oder die THW-Abrechnungsrichtlinie begründen eine solche VA-Befugnis; bei Amtshilfe besteht zudem kein Subordinationsverhältnis, das eine Auslegung zu einer Befugnis erlauben würde. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Berufung wurde zugelassen.