Urteil
13 A 5395/10
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Niedersächsischen Beamten sind die Beihilfevorschriften des Bundes (BHV) durch statische Verweisung Bestandteil des Landesrechts und anzuwenden.
• Kieferorthopädische Leistungen bei volljährigen Beamten sind nur beihilfefähig, wenn eine so schwere Kieferanomalie vorliegt, dass eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist (§ 87c NBG a.F. i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 BHV, Anlage 2 Nr.2).
• Beschränkungen der Beihilfefähigkeit sind verfassungsgemäß, solange sie die Fürsorgepflicht nicht im Wesenskern verletzen und die Belastung nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen Härten führt.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für rein kieferorthopädische Behandlung bei Volljährigen ohne kombinierte chirurgische Notwendigkeit • Bei Niedersächsischen Beamten sind die Beihilfevorschriften des Bundes (BHV) durch statische Verweisung Bestandteil des Landesrechts und anzuwenden. • Kieferorthopädische Leistungen bei volljährigen Beamten sind nur beihilfefähig, wenn eine so schwere Kieferanomalie vorliegt, dass eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist (§ 87c NBG a.F. i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 BHV, Anlage 2 Nr.2). • Beschränkungen der Beihilfefähigkeit sind verfassungsgemäß, solange sie die Fürsorgepflicht nicht im Wesenskern verletzen und die Belastung nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen Härten führt. Die Klägerin, 1985 geboren und beihilfeberechtigte Beamtin des Landes Niedersachsen, beantragte Ende Mai 2010 Beihilfe für eine geplante kieferorthopädische Behandlung. Die Beihilfestelle ließ ein fachzahnärztliches Gutachten erstellen, das die Therapie medizinisch indiziert, jedoch keine schwere Kieferanomalie und keine kieferchirurgische Mitbehandlung feststellte. Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Kosten als beihilfefähig mit Bescheid vom 09.07.2010 ab; der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin führte die Klage mit der Auffassung weiter, die einschlägigen Beihilfevorschriften dürften nicht mehr angewendet werden und die Leistung sei nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 NBG beihilfefähig. Die Klägerin stellte keinen ausdrücklichen gesonderten Antrag; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zuständige Rechtsgrundlage ist § 120 NBG i.V.m. § 87c NBG a.F. in der bis März 2009 geltenden Fassung sowie § 6 Abs.1 Nr.1 und Anlage 2 der BHV; in Niedersachsen sind die BHV durch statische Verweisung Bestandteil des Landesrechts. • Nach Nr.2 der Anlage 2 zu § 6 Abs.1 Nr.1 BHV sind kieferorthopädische Aufwendungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur beihilfefähig, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich macht; dies ist bei der Klägerin nicht gegeben. • Eine weitergehende, aus der Fürsorgepflicht unmittelbar abgeleitete Leistungspflicht besteht nur ausnahmsweise, wenn die Beihilfevorschriften den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzen; das ist hier nicht der Fall. • Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für Erwachsene dient der typisierenden und kostendämpfenden Regelung des Beihilfesystems und ist sachgerecht, weil kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern oft erfolgversprechender sind und kombinierte Operationen besondere Kostenintensität aufweisen. • Die zu leistende Beihilfe würde die Klägerin wirtschaftlich nicht derart überfordern, dass ihre alimentationsgerechte Lebensführung gefährdet wäre; die beantragte Leistungssumme von 3852,01 € über acht Quartale stellt keine unzumutbare Härte dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Beihilfestelle hat zu Recht die Anerkennung der Kosten für die ausschließlich kieferorthopädische Behandlung abgelehnt, weil die gesetzlichen und durch Verweisung inkorporierten Beihilfevorschriften in Niedersachsen eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung als Voraussetzung für Beihilfefähigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres verlangen und diese Voraussetzung hier nicht vorliegt. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht liegt nicht vor, ebenso wenig eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistungsvorbehalt).