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Urteil

4 A 1052/10

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorbescheide nach § 9 BImSchG sind zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen und keine entgegenstehenden öffentlichen Belange erkennbar sind. • Bei Windenergieanlagen ist für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf die gesamte Rotorkreisfläche abzustellen; eine Zuordnung zum Vorranggebiet kann nicht allein am Maststandort erfolgen. • Eine municipale Veränderungssperre nach § 17 BauGB ist bei Verlängerung über drei Jahre hinaus nur wirksam, wenn besondere Umstände vorliegen; mangelnde Sachgerechtigkeit der Begründung kann zur Unwirksamkeit führen. • Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a LuftVG sind als Mitwirkung ohne Außenwirkung gerichtlich überprüfbar; maßgeblich ist, ob Störungen hinreichend wahrscheinlich sind. • Zur Beurteilung der Störungswahrscheinlichkeit sind die einschlägigen ICAO-Fachstandards als technische Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen; vorliegend bestand kein hinreichender Hinweis auf ein Überschreiten der einschlägigen Winkelfehlergrenzen.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid nach § 9 BImSchG für eine einzelne WEA trotz Veränderungssperre und Flugsicherungseinwänden • Vorbescheide nach § 9 BImSchG sind zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen und keine entgegenstehenden öffentlichen Belange erkennbar sind. • Bei Windenergieanlagen ist für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf die gesamte Rotorkreisfläche abzustellen; eine Zuordnung zum Vorranggebiet kann nicht allein am Maststandort erfolgen. • Eine municipale Veränderungssperre nach § 17 BauGB ist bei Verlängerung über drei Jahre hinaus nur wirksam, wenn besondere Umstände vorliegen; mangelnde Sachgerechtigkeit der Begründung kann zur Unwirksamkeit führen. • Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a LuftVG sind als Mitwirkung ohne Außenwirkung gerichtlich überprüfbar; maßgeblich ist, ob Störungen hinreichend wahrscheinlich sind. • Zur Beurteilung der Störungswahrscheinlichkeit sind die einschlägigen ICAO-Fachstandards als technische Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen; vorliegend bestand kein hinreichender Hinweis auf ein Überschreiten der einschlägigen Winkelfehlergrenzen. Die Klägerin beantragte Vorbescheide nach § 9 BImSchG für vier Windenergieanlagen (Typ Enercon E-70) in einem im RROP als Vorranggebiet ausgewiesenen Bereich. Die Gemeinde (Beigeladene zu 1) setzte eine Veränderungssperre und verweigerte das Einvernehmen; sie wollte durch einen Bebauungsplan Feinsteuerungen vornehmen. Die Flugsicherungsbehörde (Beigeladene zu 2) zeigte mögliche Störungen der DVOR-Navigationsanlage an; das Bundesaufsichtsamt entschied zwischenzeitlich negativ. Die Genehmigungsbehörde lehnte den Vorbescheid ab; die Klägerin erhob Untätigkeitsklage. Streitfragen betrafen die Zugehörigkeit der Anlagenfläche zum Vorranggebiet (Maßstab: Rotorkreisfläche vs. Mastpunkt), die Wirksamkeit der Verlängerung der Veränderungssperre sowie die Wahrscheinlichkeit von Störungen der Navigationsanlage (§ 18a LuftVG). Gerichtliche Beweisaufnahme und Gutachten wurden eingeholt. • Anspruchsgrundlage ist § 9 BImSchG; Vorbescheid ist zu erteilen, wenn die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen und keine entgegenstehenden öffentlichen Belange bestehen. • Für die bauplanungsrechtliche Prüfung ist auf die gesamte vom Rotor überstrichene Fläche abzustellen; drei der vier geplanten Anlagen (WEA 1, 3, 4) liegen mit der Rotorkreisfläche nicht vollständig innerhalb des im RROP ausgewiesenen Vorranggebiets und sind daher bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 35 BauGB, § 5 Flächennutzungsplan). • Die als WEA 2 bezeichnete Anlage liegt mit Rotorkreisfläche vollständig innerhalb des Vorranggebiets und ist deshalb bauplanungsrechtlich zulässig. • Die von der Gemeinde beschlossene erneute Veränderungssperre nach § 17 BauGB ist unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine Verlängerung über drei Jahre hinweg bzw. über vier Jahre hinaus nicht vorliegen; besondere, außerhalb des Gemeindeeinflusses liegende Umstände fehlen. • Zu § 18a LuftVG: Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; das Bundesaufsichtsamt wirkt mit, dessen Entscheidung jedoch keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet und gerichtlich überprüfbar ist. • Zur Beurteilung von Störungsrisiken sind internationale Fachstandards der ICAO (Annex 10, Doc. 8071) heranzuziehen; der relevante Toleranzwert für Winkelfehler liegt nach Auffassung des Gerichts bei 3,5° für konventionelle Navigation; für Flächennavigation war kein belastbares Gegenmaterial vorgelegt. • Bei gewichtiger Auswertung der vorgelegten Gutachten, Flugvermessungen und Simulationen zeigte sich, dass das aktuelle Gesamtstörpotenzial (bestehender Park plus vorgesehene Anlagen) deutlich unter der relevanten Grenze liegt; Messungen ergaben Gesamtwinkelfehler um 1° und Simulationen ergaben ebenfalls Werte deutlich unterhalb der kritischen Schwelle. • Wissenschaftliche Unsicherheit (z. B. diskutierter Doppler-Effekt durch rotierende Rotoren) war weder hinreichend belegt noch wissenschaftlich etabliert, sodass sie das Ergebnis nicht tragfähig in Zweifel ziehen konnte. • Mangels weiterer entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften steht der Erteilung des Vorbescheides für WEA 2 nichts entgegen; Fragen der Erschließung sind im Genehmigungsverfahren zu klären. • Die gerichtliche Entscheidung ersetzt das versagte gemeindliche Einvernehmen; Kosten- und Rechtsmittelentscheidung wurde getroffen. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Behörde wird verpflichtet, der Klägerin für die als "WEA 2" bezeichnete Windenergieanlage einen Vorbescheid nach § 9 BImSchG über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu erteilen; der Bescheid der Behörde vom 15.11.2007 ist insoweit aufzuheben. Für die übrigen drei Anlagen (WEA 1, 3, 4) besteht kein Anspruch auf Vorbescheid, weil ihre Rotorkreisflächen nicht vollständig in dem RROP-Vorranggebiet liegen und sie daher bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Die von der Gemeinde erlassene erneute Veränderungssperre wurde für unwirksam gehalten, weil die Voraussetzungen für eine Verlängerung über den Dreijahreszeitraum hinaus nicht gegeben waren. Belange der Luftsicherheit (§ 18a LuftVG) stehen der Erteilung des Vorbescheides für WEA 2 nicht entgegen; die vorgelegten Fachgutachten und Messungen ergaben kein hinreichend wahrscheinliches Störrisiko gegenüber den einschlägigen ICAO-Maßstäben. Die Klägerin trägt drei Viertel der Kosten; Berufung wurde zugelassen.