Urteil
4 A 4927/09
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Flächennutzungsplanänderung mit Konzentrationszonen für Windenergie ist unwirksam, wenn die Gemeinde bei der Abwägung die vorgeschriebene Prüfungsreihenfolge (harte Tabuzonen → weiche Tabuzonen → Potenzialflächen → Auswahl von Vorrangflächen) nicht beachtet hat.
• Harte Tabuzonen müssen von weichen Tabuzonen trennscharf ermittelt werden; unterlassene Trennung stellt einen beachtlichen Abwägungsmangel dar.
• Die Gemeinde muss der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geben; ein sehr geringer Anteil ausgewiesener Vorrangflächen gegenüber den Potenzialflächen ist ein starkes Indiz für eine Verhinderungsplanung.
• Schutzabstände nach Immissionsschutzrecht sind auch gegenüber nicht überwiegend wohnlichen Nutzungen (z.B. Seminar-/Büronutzung) zu beachten, wenn sich dort Personen nicht nur kurzfristig aufhalten.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Konzentrationsplanung: Pflicht zur schlüssigen Prüfungsreihenfolge und ausreichender Raum für Windenergie • Eine Flächennutzungsplanänderung mit Konzentrationszonen für Windenergie ist unwirksam, wenn die Gemeinde bei der Abwägung die vorgeschriebene Prüfungsreihenfolge (harte Tabuzonen → weiche Tabuzonen → Potenzialflächen → Auswahl von Vorrangflächen) nicht beachtet hat. • Harte Tabuzonen müssen von weichen Tabuzonen trennscharf ermittelt werden; unterlassene Trennung stellt einen beachtlichen Abwägungsmangel dar. • Die Gemeinde muss der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geben; ein sehr geringer Anteil ausgewiesener Vorrangflächen gegenüber den Potenzialflächen ist ein starkes Indiz für eine Verhinderungsplanung. • Schutzabstände nach Immissionsschutzrecht sind auch gegenüber nicht überwiegend wohnlichen Nutzungen (z.B. Seminar-/Büronutzung) zu beachten, wenn sich dort Personen nicht nur kurzfristig aufhalten. Die Klägerin beantragte 2005 einen Vorbescheid nach §9 BImSchG für die Errichtung einer Windenergieanlage (später auf eine Anlage reduziert). Die Gemeinde (Beigeladene) änderte den Flächennutzungsplan (13. und 48. Änderung) und wies mehrere Sondergebiete für Windenergie aus; die Klägerin lag außerhalb dieser Zonen. Die Gemeinde hatte in einer Restriktionsanalyse Abstände und Tabukriterien angewandt, ohne harte und weiche Tabuzonen getrennt zu ermitteln; zudem wurde am "BUEZ" ein geringerer Abstand zu Gebäuden zugelassen. Der Landkreis und die Samtgemeinde führten Bewertungen zur Eignung und potenziellen Nennleistung der Vorrangflächen durch. Der Beklagte lehnte den begehrten Vorbescheid mit Verweis auf die Konzentrationsplanung ab. Die Klägerin erhob Klage und rügte zugleich die Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderungen. • Rechtliche Grundlage: §§1,2,35 BauGB; §§5,6,9 BImSchG; Abwägungsgebot nach §1 Abs.7 BauGB sowie Rechtsprechung des BVerwG und OVG zur Prüfungsreihenfolge bei Konzentrationsplanung. • Prüfungsreihenfolge: Die Gemeinde muss zunächst harte Tabuzonen (rechtlich/tatsächlich ausschließende Gründe) von weichen Tabuzonen unterscheiden, anschließend Potenzialflächen ermitteln und erst danach Vorrangflächen auswählen; diese Reihenfolge dient der Nachvollziehbarkeit und Vermeidung verkappter Verhinderungsplanungen. • Verletzung bei der Beigeladenen: Die Restriktionsanalyse vermengte harte und weiche Kriterien, sodass die Größe der tatsächlichen Potenzialflächen nicht ermittelt wurde; dies ist ein beachtlicher Abwägungsmangel nach §§214 ff. BauGB, weil die Auswahl der Vorrangflächen beeinflusst worden sein kann. • Schutzabstände/Immissionsschutz: Zu schutzwürdigen Gebäuden (z. B. Seminarzentrum mit Café und Mitarbeitern) sind Abstände einzuhalten, wenn sich dort Personen nicht nur kurzfristig aufhalten; das Vernachlässigen des 500-m-Abstands zum "BUEZ" war rechtsfehlerhaft. • Substanzielle Raumschaffung: Das Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangflächen (58 ha) zu den in der Restriktionsanalyse ermittelten Flächen (~1.600 ha) (ca. 3,6%) ist sehr gering und stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Plan der Windenergienutzung nicht substantiell Raum gibt; die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe der Gemeinde tragen dieses Indiz nicht. • Wirksamkeit älterer Planung: Auch die 13. Änderung (ca. 22 ha) ist wegen beachtlicher Abwägungsmängel unwirksam; die Klägerin hatte diese Mängel rechtzeitig gerügt (§215 a.F.). • Folge für Vorbescheid: Mangels wirksamer Konzentrationsplanung und da bauplanungsrechtliche Hindernisse fehlen, steht der Klägerin der begehrte immissionsschutzrechtliche Vorbescheid nach §9 BImSchG zu. Die Klage ist erfolgreich; die angefochtenen Ablehnungsbescheide des Beklagten sind rechtswidrig. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid nach §9 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windenergieanlage zu erteilen. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Flächennutzungsplanänderungen der Gemeinde Abwägungsfehler aufweisen: insbesondere wurde die vorgeschriebene Prüfungsreihenfolge nicht eingehalten, harte und weiche Tabuzonen wurden nicht getrennt ermittelt, und Schutzabstände wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem schafft die Planung der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum, was die Konzentrationsplanung unwirksam macht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zusammen mit der Beigeladenen je zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.