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Beschluss

1 EO 589/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die zeitweilige Untersagung eines Vorhabens nach § 14 Abs. 2 ROG kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn das Vorhaben einer inhaltlich konkretisierten Zielfestlegung eines in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans widerspricht und es deshalb die Verwirklichung des vorgesehenen Zieles unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Dies setzt nicht das Bestehen einer sicheren Erwartung voraus, dass das Ziel des entsprechenden Entwurfs zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Abs. 2 ROG erstarken wird (wie Senatsbeschluss vom 18.01.2017 - 1 EO 956/16-).(Rn.7) 2. Mängel des Planungsverfahrens oder der zu sichernden Planung stehen einer Untersagung nicht entgegen, sofern sie im Laufe des weiteren Verfahrens noch geheilt werden können.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.550 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zeitweilige Untersagung eines Vorhabens nach § 14 Abs. 2 ROG kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn das Vorhaben einer inhaltlich konkretisierten Zielfestlegung eines in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans widerspricht und es deshalb die Verwirklichung des vorgesehenen Zieles unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Dies setzt nicht das Bestehen einer sicheren Erwartung voraus, dass das Ziel des entsprechenden Entwurfs zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Abs. 2 ROG erstarken wird (wie Senatsbeschluss vom 18.01.2017 - 1 EO 956/16-).(Rn.7) 2. Mängel des Planungsverfahrens oder der zu sichernden Planung stehen einer Untersagung nicht entgegen, sofern sie im Laufe des weiteren Verfahrens noch geheilt werden können.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.550 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung des Antragsgegners vom 20. Januar 2017, das von ihr betriebene Genehmigungsverfahren zur Errichtung von insgesamt drei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 212 m bis zum Inkrafttreten des neuen Abschnittes 3.2.2 „Vorranggebiete Windenergie“ des Regionalplans Ostthüringen längstens jedoch bis zum 20. Januar 2019 auszusetzen. Der Antragsgegner hat dies auf der Grundlage einer entsprechenden Anordnung des Beigeladenen zu 2 vom 7. Dezember 2016 verfügt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Februar 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin. II. 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu Recht nicht entsprochen hat. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn ihr Widerspruch gegen die Aussetzungsentscheidung hat voraussichtlich keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass für die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsverfügung gegenüber der Antragstellerin auf die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Antragsgegner abzustellen ist. Nach § 9 Satz 2 ThürLPlG hat die öffentliche Stelle die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens auszusetzen, wenn durch die Raumordnungsbehörde eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme nach § 14 Abs. 2 ROG untersagt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - 1 EO 956/16 - n. v.). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 14 Abs. 2 ROG liegen vor. Der Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen befindet sich bezüglich der geänderten Ausweisung von Vorranggebieten im Stadium der Aufstellung und die von der Antragstellerin geplante Errichtung von drei Windkraftanlagen außerhalb eines der vorgesehenen Vorranggebiete für Windkraftanlagen lässt befürchten, dass die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschweren wird. Die Beigeladene zu 1 hat am 20. März 2015 beschlossen, den Regionalplan Ostthüringen u. a. hinsichtlich der Vorranggebiete für Windenergie zu ändern (ThürStAnz 2015, S. 776). Damit hat sie das Aufstellungsverfahren für den Raumordnungsplan formell eingeleitet. Die Beigeladene zu 1 hat auch die von ihr verfolgten Ziele der Raumordnung hinreichend konkretisiert. Sie will als Ziele der Raumordnung konkret angegebene Vorranggebiete für Windenergie ausweisen, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG haben, so dass raumbedeutsame Windenergieanlagen an anderer Stelle im Planungsraum nicht zulässig sind. Damit ist die Beurteilung möglich, dass das geplante, unstreitig raumbedeutsame Vorhaben die Verwirklichung des vorgesehenen Ziels der Raumordnung wesentlich erschwert. Die Planversammlung hat den Entwurf mit Beschluss vom 4. März 2016 mit diesen konkreten Zielen gebilligt und zur Anhörung und öffentlichen Auslegung freigegeben (ThürStAnz. 2015, S. 776). Weitere Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - 1 EO 956/16 - n. v. - S. 6; Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky: Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand VII 017, § 14 Rn. 68 f.; Bäumler in Cholewa, Raumordnung, Stand 2016, § 14 ROG Rn. 18; Goppel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 14 Rn. 21 auf einen vom zuständigen Beschlussorgan gebilligten Zielentwurf abstellend). Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Planentwurf die noch ausstehenden Verfahrensstadien unverändert durchlaufen können muss, um wirksam zu werden. Die im Entwurf inhaltlich konkretisierte Zielfestlegung muss keine hinreichend sichere Erwartung rechtfertigen, dass der entsprechende Entwurf zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - 1 EO 956/16 - n. v. - S. 6 f.; a. A. Bäumler in Cholewa, Raumordnung, Stand 2016, § 14 ROG Rn. 18). Wenn dies der Fall ist, hat das in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG als sonstiges Erfordernis der Raumordnung eine Bindungswirkung und in der Folge die Qualität eines unbenannten öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 - juris Rn. 17 f., 29). Ein solches mit Bindungswirkung ausgestaltetes in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG, das sich als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als Zulassungshindernis erweist, hat eine andere Qualität. Es ist nicht mehr als Mittel der Plansicherung angelegt, sondern dient schon dem Schutz öffentlicher Belange und rechtfertigt deshalb die Versagung einer Genehmigung. Im Rahmen einer nur zeitweisen Untersagung nach § 14 Abs. 2 ROG braucht hingegen keine hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass die bisherigen Vorgaben im Ergebnis auch tatsächlich von der Planungsversammlung beschlossen und zu verbindlichen Vorgaben nach § 3 Nr. 2 ROG erstarken werden. § 14 Abs. 2 ROG ist ein Sicherungsmittel, das den Planungsgeber davor schützt, dass während des Prozesses der Aufstellung eines Raumordnungsplans Tatsachen geschaffen werden, die die Verwirklichung der Planung behindern oder sie unmöglich machen. Im Hinblick auf den Charakter der Untersagung als Sicherungsmittel der Raumplanung bedarf es folglich noch keiner abschließenden planerischen Abwägung. Das Schutzziel der Sicherung der Planung könnte häufig nicht erreicht werden, wenn es erst zu einem relativ späten Zeitpunkt, in dem sämtliche maßgeblichen Belange ermittelt und die Abwägung stattgefunden hat, zur Anwendung gelangen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - 1 EO 956/16 - n. v., Entscheidungsumdruck S. 6 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 2 M 216/08 - juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 2 zur Veränderungssperre; Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht der Länder, Stand 2/2016, § 14 ROG, Rn. 68 f., 74, a. A. Bäumler in Cholewa, Raumordnung, Stand März 2016, § 14 ROG, 18). Im Übrigen bedürfte es keines Sicherungsmittels, wenn das in Aufstellung befindliche Ziel ohnehin nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG, § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB schon verbindlich zu beachten wäre. Angesichts dessen kommt es - wie auch bei einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB bzw. einer Zurückstellung nach § 15 BauGB - nicht darauf an, ob aufgrund von bereits vorhandenen Mängeln ein ohne Veränderungen in Kraft tretender Plan rechtswidrig wäre, solange die Planungsabsichten im weiteren Verfahren noch dahingehend geändert werden können, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Damit sind die Anforderungen an die bereits vorhandenen Planungsabsichten gering. Der Umstand, dass nach den §§ 14 f. BauGB lediglich Grundvorstellungen zu dem Planinhalt notwendig sind, während nach § 14 Abs. 2 ROG sich dem in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplan auch sicherungsfähige Ziele entnehmen lassen müssen, verlangt nicht, dass diese Ziele auch unverändert verbindlich werden können. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Vergleichbarkeit zwischen einer Veränderungssperre bzw. Zurückstellung einerseits und einer Untersagung andererseits fehle, ist dies nicht nachvollziehbar. In beiden Fällen handelt es sich um Sicherungsmittel, mit deren Hilfe für einen befristeten Zeitraum verhindert werden soll, dass die Verwirklichung zukünftiger Ziele bereits im Vorfeld der Verbindlichkeit einer Planung vereitelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 - juris Rn. 23, Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungsrecht- und Landesplanungsrecht der Länder, Stand Juli 2017 - § 14 ROG, Rn. 53). Der Umstand, dass eine Untersagung nach § 14 Abs. 2 ROG ggf. dazu führt, dass dem einzelnen Windenergieunternehmer in einem deutlich größeren Gebiet als bei einer Veränderungssperre bzw. einer Aussetzung von der Errichtung raumbedeutsamer Vorhaben außerhalb der geplanten Vorranggebiete unmöglich gemacht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies liegt in der Natur der Sache, da sich ein Raumordnungsplan auf ein deutlich größeres Gebiet bezieht als eine Planung nach dem Baugesetzbuch. Wie bei einer Veränderungssperre ist auch hier zu berücksichtigen, dass die mit der Sicherung verbundenen Einschränkungen bezüglich des Eigentums bzw. der Berufsausübung nicht auf Dauer erfolgen, sondern nach § 14 Abs. 2 ROG eine Untersagung auf zwei Jahre befristet und nur eine Verlängerung von einem Jahr möglich ist. Legt die planende Stelle sehr frühzeitig einen Entwurf vor, der im Hinblick auf den Umweltbericht nochmals zu überprüfen und nochmals auszulegen ist, so geht sie das Risiko ein, dass sie nicht binnen drei Jahren die Planung zur Bindungswirkung bringen kann. Mängel des Entwurfs berühren seine Sicherungsfähigkeit lediglich dann, wenn das jeweilige in Aufstellung befindliche Ziel ersichtlich unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Raumordnungsplan führen kann, weil beispielsweise die Planung nur der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planinstrumente nicht bestimmt sind, oder wenn ein Ziel von vornherein mit evidenten und nicht mehr heilbaren Mängeln behaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 - juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 2 M 216/08 - juris Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2015 - 4 K 374/13 - juris Rn. 38; Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky: Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand VII 017, § 14 Rn. 74; VGH Bad.Württ., Urteil vom 19. September 2007 - 8 S 1584/06 - juris Rn. 19; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2017, § 14 Rn. 55). Das Fehlen des Umweltberichts bei der Erstellung des Planentwurfs sowie seine fehlende Auslegung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG ist zwar fehlerhaft. Dieser Mangel ist aber heilbar. Die Möglichkeit, dass sich infolge einer Heilung dieses Fehlers die Anzahl und der Umfang der bisher geplanten Vorranggebiete verändert, führt nicht dazu, dass keine sicherungsfähige Planung vorliegt. Das Ziel, die Nutzung der Windenergie durch raumbedeutsame Anlagen außerhalb der Vorranggebiete auszuschließen, ist durch die Planung grundsätzlich erreichbar. Insbesondere wird nicht jede Windenergienutzung im Plangebiet ausgeschlossen. Hiergegen spricht auch nicht der Hinweis der Antragstellerin auf die sich aus den Regelungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Abl.EG Nr. L 197, S. 30 ff. - SUP-RL -) ergebende Bedeutung des Umweltberichts in der Frühphase der Erarbeitung des Planungsentwurfs und die Notwendigkeit, den Umweltbericht der Öffentlichkeit im Beteiligungsverfahren zugänglich zu machen. Die SUP-RL dient nicht dem Schutz der Windenergieunternehmen vor Einschränkungen ihrer Bauvorhaben während des Aufstellungsverfahrens eines Raumordnungsplans. Sie soll vielmehr auf der Grundlage des Vorbehaltsprinzips insbesondere dem Schutz der Umwelt Rechnung tragen. Dabei stellt die Umweltprüfung ein wichtiges Werkzeug zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen dar, wenn mit ihnen Vorhaben zugelassen werden, die sich erheblich auf die Umwelt auswirken (vgl. nur Abs. 1, 4 der Erwägungen zur Richtlinie). Nicht erst bei der Zulassung des einzelnen Vorhabens, sondern schon im Rahmen der Planung sollen die Umweltfolgen ermittelt und in die Abwägung einbezogen werden. Dieses Ziel wird jedoch nicht durch § 14 Abs. 2 ROG gefährdet, wenn ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben zeitweise untersagt wird. Insbesondere ist es für die mit der Richtlinie verfolgten Ziele unerheblich, ob der zeitweilige Schutz im Planaufstellungsverfahren auf einen Entwurf abstellt, dem ein Umweltbericht vorangegangen und der bei der Entwurfserarbeitung berücksichtigt worden ist. Der Planentwurf ermöglicht keine Eingriffe in die Umwelt, die nicht auch ohne ihn möglich wären. Der Schutz der beabsichtigten Ausschlusswirkung und damit die Verhinderung der Errichtung raumbedeutsamer Anlagen zur Windkraftnutzung während des Aufstellungsverfahrens hat keine nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge und konterkariert nicht die mit der Einführung der Umweltprüfung verbundenen Zwecke. Fehlen verbindliche Ziele der Raumordnung sowie entsprechende Bauleitpläne bzw. greifen die möglichen Sicherungsmittel für das Aufstellungsverfahren nicht ein, ist eine Genehmigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen ohne Berücksichtigung raumordnungs- oder planungsrechtlicher Belange zu erteilen. Das Erfordernis einer Umweltprüfung wird weder marginalisiert noch entwertet, wenn die Untersagungsverfügung nach § 14 Abs. 2 ROG nicht voraussetzt, dass der Umweltbericht bereits vor Billigung des Planentwurfs vorliegt. Das Fehlen des Umweltberichts lässt des Weiteren nicht den Schluss darauf zu, dass eine völlig aus der Luft gegriffene, bloß vorgeschobene Planung erfolgt ist, die größtenteils auch nicht ansatzweise verbindlich werden wird, so dass eine Untersagungsverfügung zum Schutz einer solchen „Phantasieplanung“ als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Die Planbehörde hat im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Planentwurf durchaus Umweltbelange berücksichtige, was sich u. a. in dem Kriterienkatalog zeige. Es seien zwischen dem Aufstellungsbeschluss im März 2015 und dem Auslegungsbeschluss im Mai 2016 intensive Prüfungen durchgeführt worden („Döpel-Gutachten“ vom Februar 2015, eine Ergänzungsstudie vom September 2015, zahlreiche Abstimmungen mit Fachbehörden, Dialogforen mit Bürgern). Auch sind nicht sämtliche Kriterien für die Festsetzungen harter Tabuzonen (z. B. in Siedlungsbereichen) zu beanstanden. Ebenso ist es nicht ersichtlich fehlerhaft, Standorte innerhalb eines Umkreises von 1.000 m um Siedlungen unter Vorsorgeaspekten von raumbedeutsamen Windenergieanlagen freizuhalten und diese Zonen als weiche Tabuzone einzuordnen, was insbesondere zum Ausschluss des von der Antragstellerin vorgesehenen Vorhabenstandorts von der Windenergienutzung führt. Schließlich sind die von der Antragstellerin behaupteten weiteren Mängel des Planungsentwurfs, soweit sie vorliegen, keine evidenten Mängel, die im Laufe des Verfahrens nicht geheilt werden könnten. Insbesondere muss der Entwurf nicht bereits den Anforderungen an das Ergebnis der Planung genügen und die Beurteilung zulassen, dass mit ihm der Windenergie substantiell Raum gegeben wird. Der Planungsgeber hat nunmehr jedenfalls die bei Aufhebung des Regionalen Raumordnungsplans mit Senatsurteil vom 16. März 2014 (Az: 1 N 676/12) gerügte mangelnde hinreichende Differenzierung zwischen harten Tabuzonen (in denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Windenergieanlagen zulässig sind) und weichen Tabuzonen (bei denen der Plangeber aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windkraftanlagen von vornherein ablehnt) vorgenommen. Auch wenn es ihm bisher nicht durchgehend zutreffend und widerspruchsfrei gelungen sein sollte, diese Differenzierung vorzunehmen, ist jedoch im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht erkennbar, dass eine Behebung der Mängel im Planungsverfahren nicht möglich sein sollte. Dies gilt für die Frage, ob sämtliche vorhandene Naturschutzgebiete als hartes Tabukriterium anzusehen sind. Das Argument, der Plangeber sei für Befreiungen nicht zuständig und es seien die Umstände des Einzelfalls nicht bekannt, dürfte zwar nicht ausreichen. Der Plangeber hat die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden anzufragen. Ihm kommt auch eine Typisierungsbefugnis zu. Ob der Plangeber ohne die Prüfung des Zwecks des jeweiligen Naturschutzgebietes pauschal unter Hinweis auf die bestehende Typisierungsbefugnis davon ausgehen kann, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen regelmäßig zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Naturschutzgebieten oder seiner Bestandteile bzw. zu einer erheblichen und nachteiligen Störung führen können, ist gegenwärtig aber noch nicht abschließend geklärt (wohl auf konkretere Untersuchungen abstellend: OVG Saarland, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 A 225/16 - juris Rn. 26; Naturschutzgebiete als aus rechtlichen Gründen einzuordnende Tabuzonen angebend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., 2013, Rn. 72; während für Landschaftsschutzgebiete im Hinblick auf die Möglichkeit von Ausnahmen nach § 26 Abs. 2 BNatSchG keine harte Tabuzone möglich sein soll - a. a. O. Rn. 73 - bzw. auf den Schutzzweck abzustellen sei: ders., Bauplanerische Vorgaben für Windenergieanlagen statt Verspargelung der Landschaft, jM 2015, S. 465 ff., 467). Dies gilt im Ergebnis auch für die Einordnung von Landschaftsschutzgebieten, wobei gegenwärtig die Abgrenzung der Kriterien zu Landschaftsschutzgebieten als harter Tabuzone (Nr. 2.6 des Kriterienkatalogs) und die folgende Differenzierung unter den Nr. 2.7 mit Wald in Landschaftsschutzgebieten (harte Tabuzone) und Nr. 2.8 für Bereiche der Landschaftsschutzgebiete außerhalb des Waldes (weiche Tabuzone) widersprüchlich bleibt und im Eilverfahren nicht erkennbar ist, ob und wie sich diese Kriterien in dem Planentwurf widerspiegeln. Bei den Naturparks hat der Plangeber hingegen auf die Naturparkverordnungen abgestellt (Naturpark Thüringer Wald und Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale). Soweit ein solcher Bereich mangels der Möglichkeit, diese Fläche digital zu bestimmen, nicht als harte Tabuzone eingestuft wird, würde dies wohl nicht zur Fehlerhaftigkeit des Plans führen. Bestehenden Unsicherheiten bei der Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen kann der Plangeber dadurch Rechnung tragen, dass er im Zweifelsfall eine Zuordnung zu den weichen Tabuzonen vornimmt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Mai 2014 - 12 KN 244/12 - juris, Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., 2013, Rn. 82) bzw. solche Kriterien in die Abwägung einbezieht (vgl. auch Senatsurteil vom 26. März 2014 - 1 N 676/12 - juris Rn. 97; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. November 2011 - 12 LB 64/11 - juris Rn. 42; Gatz, Anmerkung in juris zu dem Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11 -), was aber hinreichend dokumentiert werden sollte. Schließlich ist im Eilverfahren nicht festzustellen, dass es absehbar ist, dass der in Aufstellung befindliche Raumordnungsplan ersichtlich der Windenergie nicht substanziell Raum verschaffen wird. Soweit die Antragstellerin hierfür ausführt, dass ein Anteil an Vorranggebieten von 0,88 % an der Regionsfläche bzw. von gerade mal knapp 3 % an der Potentialfläche (nach Abzug der harten Tabuzonen) nicht ausreiche (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 - 10 D 82/13 - juris Rn. 85; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2011 - 4 A 4927/09 - juris Rn. 67), ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es im Verlaufe des Verfahrens noch zu Änderungen kommen kann. Zum anderen gibt es keinen festgelegten prozentualen Anteil der Konzentrationsflächen im Verhältnis zu den Potentialflächen. Je geringer allerdings der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, je gewichtiger müssen die Gründe sein, die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11 - juris Rn. 11; Beschluss vom 12. Mai 2016 - 4 BN 49/15 - juris Rn. 4). Dies lässt sich im Eilverfahren nicht beantworten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die keinen Antrag gestellt haben und dementsprechend kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 3. Bezüglich der auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) beruhenden Streitwertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.