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Beschluss

10 B 1268/15

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Akteneinsichtsanspruch gegen das Jugendamt aus § 25 Abs.1 SGB X scheidet aus, wenn die Tätigkeit des Jugendamts kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X darstellt. • Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Behörde pflichtgemäß ihr Ermessen ausübt; dies ist jedoch durch den besonderen Schutz personenbezogener Sozialdaten nach § 65 SGB VIII begrenzt. • Ein Anspruch auf Akteneinsicht ist ferner ausgeschlossen, wenn die Weitergabe der Sozialdaten Dritter nicht durch eine der in § 65 SGB VIII genannten Ausnahmen gedeckt ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Akteneinsicht gegen das Jugendamt wegen Schutzes nach § 65 SGB VIII • Ein Akteneinsichtsanspruch gegen das Jugendamt aus § 25 Abs.1 SGB X scheidet aus, wenn die Tätigkeit des Jugendamts kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X darstellt. • Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Behörde pflichtgemäß ihr Ermessen ausübt; dies ist jedoch durch den besonderen Schutz personenbezogener Sozialdaten nach § 65 SGB VIII begrenzt. • Ein Anspruch auf Akteneinsicht ist ferner ausgeschlossen, wenn die Weitergabe der Sozialdaten Dritter nicht durch eine der in § 65 SGB VIII genannten Ausnahmen gedeckt ist. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung Einsicht in Akten des Fachbereichs Jugend, Familie und Soziales, um sich in einem anhängigen familiengerichtlichen Verfahren gegen Beschuldigungen gegenüber seinen Kindern verteidigen zu können. Er behauptet, das Familiengericht werde das Verfahren zeitnah abschließen. Die Antragsgegnerin hatte zu den streitgegenständlichen Vorgängen ermittelt und Akten angelegt. Der Antragsteller beruft sich auf einen Auskunfts- und Einsichtsanspruch etwa aus § 25 Abs.1 SGB X oder allgemeinen Datenschutzregelungen. Die Behörde verweigerte Einsicht mit Verweis auf Schutzinteressen Dritter und einschlägige Fachgesetze. Der Antragsteller macht Eilbedürftigkeit und seinen Anspruch nicht substantiiert glaubhaft. Das Gericht prüft insbesondere Rechtsgrundlagen wie SGB X, SGB VIII und das informationelle Selbstbestimmungsrecht. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist grundsätzlich möglich nach § 123 VwGO, der Antragsteller muss jedoch Eilbedürftigkeit und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Kein Anspruch aus § 25 Abs.1 SGB X: Die Tätigkeit des Jugendamts in Sorgerechts- und Umgangssachen ist kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X, sodass der Antragsteller nicht als Verfahrensbeteiligter im Sinne dieser Vorschrift gilt. • Ermessensfehlerfreie Entscheidung/andere Rechtsgrundlagen: Zwar kommen sinngemäße Anwendungsformen von § 25 Abs.1 SGB X, § 83 SGB X oder Ansprüche aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. dem Elternrecht in Betracht, doch ist hierfür ein berechtigtes Interesse und eine pflichtgemäße Ermessensausübung der Behörde erforderlich. • Schutz nach § 65 SGB VIII: Personenbezogene Daten Dritter, insbesondere der Kinder und der Kindesmutter, genießen nach § 65 SGB VIII besonderen Schutz; Weitergabe ist nur in den dort genannten engen Ausnahmefällen zulässig, die hier nicht vorliegen. • Sonstige Gesetze: Weder das Niedersächsische Datenschutzgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes eröffnen einen Anspruch, da spezialgesetzliche Regelungen des Sozialrechts vorrangig sind. • Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes: Der Vortrag zur angeblich zeitnahen Entscheidung des Familiengerichts ist nicht hinreichend belegt, sodass die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Akteneinsicht, weil die Tätigkeit des Jugendamts kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X darstellt und weil der besondere Schutz personenbezogener Sozialdaten nach § 65 SGB VIII eine Weitergabe der Informationen an den Antragsteller ohne eine gesetzliche Ausnahme oder wirksame Einwilligung der Betroffenen ausschließt. Ferner hat der Antragsteller weder seinen Anspruch noch die notwendige Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Insgesamt bleibt damit das Begehren erfolglos, da rechtliche Voraussetzungen für Einsicht und die darlegungs- und glaubhaftmachungspflichten nicht erfüllt sind.