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Beschluss

15 E 889/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1124.15E889.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung bietet im Hinblick auf den sinngemäßen Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den vollständigen Jugendamtsakten sowie sämtlichen Beiakten betreffend das Kind J. E. X. zu gewähren, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N. So liegt es hier. 1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage nach dem Inhalt der Akten voraussichtlich bereits unzulässig, soweit sie sich materiell-rechtlich auf den Informationsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW stützt. Denn der Kläger hat vor Klageerhebung keinen Informationsantrag bei der Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gestellt. Das Antragserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist eine echte Sachurteilsvoraussetzung, die sich im Gerichtsverfahren nicht nachholen lässt. Die zwingende vorherige Antragstellung bei der Behörde dient der Eingrenzung des Verfahrensgegenstands. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 15 A 1288/16 -, juris Rn. 13, und vom 3. April 2013 - 8 E 305/13 -. Der vom Kläger auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestellte Akteneinsichtsantrag vom 12. Oktober/3. November 2016 ist mit einem Informationsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW nicht gleichbedeutend. Der verfahrensunabhängige Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW und das Akteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X, das nur für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 8 SGB X gilt, soweit die Aktenkenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung von deren rechtlichen Interessen erforderlich ist, unterscheiden sich wesentlich. Vgl. zum Verhältnis dieser Bestimmungen OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 8 E 1258/08 -, juris Rn. 3 und 7, und vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2014 - 26 K 5849/12 -, juris Rn. 16; VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 8 K 1026/08 -, juris Rn. 60. Daher sind auch im Hinblick auf den Informationszugang jeweils selbständige, voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren durchzuführen. Ob sich die Beklagte sachlich auf den Informationsanspruch eingelassen hat, ist danach für die Annahme der Unzulässigkeit der Klage unerheblich. Aufgrund der Unzulässigkeit der informationsfreiheitsrechtlichen Klage kann dahinstehen, ob diese darüber hinaus nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch unbegründet ist, weil ein Informationsanspruch des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW von vornherein durch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW in Verbindung mit dem umfassenden besonderen Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 8 E 1258/08 -, juris Rn. 7. 2. Soweit der Kläger sich auch auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X beruft, liegen dessen Voraussetzungen nach Lage der Akten nicht vor. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Wer „Beteiligter“ ist, richtet sich nach § 12 Abs. 1 SGB X. Demzufolge sind Beteiligte Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat(Nr. 3) sowie diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4). Der Kläger zählt nach dem Inhalt der Akten schon nicht zu dem solchermaßen gezogenen Kreis der Verfahrensbeteiligten. Insbesondere ist danach er selbst weder Antragsteller eines Eingliederungshilfeverfahrens gemäß § 35a SGB VIII oder Hilfeplanverfahrens nach §§ 36, 37 in Verbindung mit §§ 32 ff. SGB VIII im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGBX - mag er auch in der Vergangenheit, wie er vorträgt, zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden sein - noch Adressat eines Verwaltungsakts, den die Beklagte in einem solchen Verfahren an den Kläger richten will oder gerichtet hat, so dass auch § 12Abs. 1 Nr. 2 SGB X nicht greift. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger nicht Inhaber des Sorgerechts für seinen Sohn J. E. X. ist. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich will er erst familiengerichtlich durchsetzen. Allein sorgeberechtigt ist nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. März 2017 - offenbar ungeachtet der vom Kläger angesprochenen außergerichtlichen Elternvereinbarung über eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts - die Kindsmutter. Auch eine Verfahrensbeteiligung des Klägers über § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB X, die seine Beteiligtenstellung in Verfahren nach § 35a SGB VIII bzw. nach §§ 36, 37 in Verbindung mit §§ 32 ff. SGB VIII begründen könnte, hat - soweit ersichtlich - nicht stattgefunden. Aus den Schriftsätzen des Klägers vom 11. und 23. November 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Welche Akteneinsichtspraxis andere Jugendämter verfolgen mögen, steuert die hier vorgenommene objektive Rechtsanwendung nicht. Das vom Kläger angesprochene familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht C. - 63 F 130/12 -, in dem ein Beschluss vom 14. September 2012 hinsichtlich der Regelung des Umgangsrechts und der diesbezüglichen Bestellung eines Ergänzungspflegers erging, vermittelt ihm keine Beteiligtenstellung an einem laufenden Verwaltungsverfahren. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob das Jugendamt der Beklagten bei seiner Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten aufgrund von §§ 2 Abs. 3 Nr. 6, 50 SGB VIII eine Verwaltungstätigkeit ausübt. Auch die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b), 8a Abs. 3, 16 bis 21, 27 SGB VIII ändern an diesem Befund nichts. Sie begründen ebenfalls aus sich heraus keine Beteiligtenstellung im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB X. Diese kann nur hinsichtlich eines konkreten Verwaltungsverfahrens bestehen, ohne dass es dafür darauf ankommen, welche materiellen Ansprüche in einem Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Blick darauf kann offen bleiben, ob gegenwärtig überhaupt ein Verwaltungsverfahren nach § 8 SGB X läuft, auf das sich eine Akteneinsicht aufgrund von § 25Abs. 1 Satz 1 SGB X beziehen kann, ob der Kläger ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hat, vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 8 K 1026/08 -, juris Rn. 58, und ob seinem Akteneinsichtsgesuch zudem der über § 25 Abs. 3 SGB X anwendbare § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegensteht. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 8 E 1258/08 -, juris Rn. 4 ff., vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 -, juris Rn. 6 ff., und vom 10. Dezember 2003 - 12 E 453/02 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 12 C 10.1510 -, juris Rn. 6. 3. Auch § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet als Anspruchsgrundlage aller Voraussicht nach aus. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen (Nr. 1), die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden (Nr. 2) und den Zweck der Speicherung (Nr. 3). Dass in der Jugendsamtakte betreffend das Kind J. E. X. Sozialdaten über den Kläger im Verständnis des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X gespeichert sind, lässt sich indes nicht erkennen. Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2014 - 26 K 5849/12 -, juris Rn. 41. 4. Schließlich steht dem Kläger nach Lage der Dinge kein allgemeiner Anspruch auf die streitige Gewährung von Einsicht in die Jugendamtsakte der Beklagten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens zu. Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Er kann nur zugunsten desjenigen in Betracht kommen, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Überdies erfolgt die Entscheidung, ob unter dieser Voraussetzung Akteneinsicht gewährt wird, grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 5 B 63.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - W 3 K 16.885 -, juris Rn. 33; VG Augsburg, Urteil vom 12. Januar 2016 - Au 3 K 15.402 -, juris Rn. 20; VG Hannover, Beschluss vom 10. März 2015 - 10 B 1268/15 -, juris Rn. 5. Ausgehend davon ist das Ermessen der Beklagten ersichtlich nicht mit Blick aufArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie anderer von ihm ins Feld geführtter Grundrechte zugunsten des Klägers auf Null reduziert. Sollte es auf die Jugendamtsakte des Kindes J. E. X. in einem familiengerichtlichen Sorge- und/oder Umgangsrechtsstreit oder in einem familiengerichtlichen Verfahren auf Auskunftserteilung über die Lebensumstände seines Sohnes ganzoder teilweise ankommen und sie deswegen beigezogen werden, kann der Kläger dort gemäß § 13 FamFG Akteneinsicht beantragen und auf diese Weise unter Umständen Zugang zu der Jugendamtsakte erhalten. Vgl. auch insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 5 B 63.89 -, juris Rn. 3 f. Im Übrigen verfügt der Kläger augenscheinlich auch bereits über umfangreichen Schriftverkehr aus familiengerichtlichen Verfahren. Er hat etwa einen Schriftsatz der Beklagten vom 9. November 2016 aus einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht L. - II-4 UF 73/16 -, einen Auszug aus einem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2015 sowie auszugsweise ein Schreiben einer Verfahrenspflegerin vom 24. November 2015 vorlegen können. Ferner ist nicht zu ersehen, dass die Jugendamtsakte der Beklagten sachlich unrichtige Sachverhalte beinhaltet, auf deren Berichtigung der Kläger einen Anspruch hat. Auch das Vorbringen des Klägers, er wolle mittels der Akteneinsicht Versäumnisse der Beklagten aufdecken und daraufhin gegebenenfalls dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen anregen, bleibt zu vage, um daraus einen Akteneinsichtsanspruch abzuleiten. Die vom Kläger geäußerte Vermutung, gegen ihn lägen beim Beklagten falsche Anschuldigungen vor, die er ohne Akteneinsicht nicht ausräumen könne, ist nicht hinreichend belegt, um zu einer Ermessensreduzierung auf Null zu führen. Der Kläger hat mit der Beschwerde Teile eines Berichts einer Verfahrenspflegerin vom 24. Oktober 2015 vorgelegt. In dieser Berichtspassage heißt es, die Kindsmutter sei derzeit davon überzeugt, dass J. vom Kindsvater - also dem Kläger - sexuell missbraucht worden sei. Zum einen weiß der Kläger damit auch ohne Einsicht in die Jugendamtsakte von den Vorwürfen der Kindesmutter und kann ihnen entgegentreten. Zum anderen ergibt sich daraus nicht, dass in der Jugendamtsakte weitere Informationen zu diesen Anschuldigungen enthalten sind, zu denen der Kläger Zugang erhalten muss. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, sein Sohn habe in der Vergangenheit Anschlagsideen bzw. Wahnvorstellungen geäußert. Dem Kläger ist unbenommen, derartige Vorgänge dem Jugendamt der Beklagten oder auch der Polizei anzuzeigen, um diesen Behörden die Prüfung des etwaigen Vorliegens einer Gefahrenlage zu ermöglichen. Zuletzt bleibt das Vorbringen des Klägers, es müssten Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte geprüft werden, ohne Substanz. Es erschließt sich nicht, warum der Kläger im Hinblick auf eine solche Prüfung auf die Jugendamtsakte der Beklagten angewiesen sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).