Urteil
10 A 6190/13
VG HANNOVER, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kosten für freiwilligen Feuerwehreinsatz können nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG und einer kommunalen Satzung als Gebühren erhoben werden.
• Gebührenschuldner ist, wer den Auftrag gegeben oder in dessen Interesse der Einsatz erfolgte (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG); dies kann auch der Grundstückseigentümer sein.
• Eine Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 1990 BGB ist ausgeschlossen, wenn die belastende Pflicht erst nach dem Erbfall entstanden ist.
• Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 14 GG berufen, sodass verfassungsrechtliche Begrenzungen der Zustandshaftung hier nicht greifen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Fiskalerben für Kosten freiwilligen Feuerwehr-Einsatzes nach Blitzschaden • Kosten für freiwilligen Feuerwehreinsatz können nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG und einer kommunalen Satzung als Gebühren erhoben werden. • Gebührenschuldner ist, wer den Auftrag gegeben oder in dessen Interesse der Einsatz erfolgte (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG); dies kann auch der Grundstückseigentümer sein. • Eine Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 1990 BGB ist ausgeschlossen, wenn die belastende Pflicht erst nach dem Erbfall entstanden ist. • Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 14 GG berufen, sodass verfassungsrechtliche Begrenzungen der Zustandshaftung hier nicht greifen. Der Kläger ist als Fiskalerbe Eigentümer zweier Grundstücke geworden. Auf dem Grundstück X.-straße 13a wurde am 20.06.2013 eine etwa 20 m hohe Tanne durch Blitzschlag so beschädigt, dass ein Umsturz drohte. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten beseitigte die Gefahr durch Abtragen des Baumes. Die Beklagte stellte dem Kläger daraufhin mit Kostenbescheid vom 02.08.2013 Gebühren in Höhe von 834,00 Euro in Rechnung. Der Kläger focht den Bescheid an und berief sich insbesondere auf die beschränkte Erbenhaftung nach § 1990 BGB, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten und darauf, dass er das Grundstück nur treuhänderisch verwalte; hilfsweise beantragte er eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Die Beklagte hielt die Gebühren für rechtmäßig und verwies auf §§ 1, 29 NBrandSchG und ihre Satzung sowie auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. • Die Klage ist unbegründet; maßgebliche Rechtsgrundlagen sind §§ 1, 29 NBrandSchG und die Satzung der Beklagten über Gebühren für freiwillige Feuerwehrleistungen. • Der Einsatz diente nicht den in § 29 Abs. 1 NBrandSchG genannten unentgeltlichen Leistungen, sondern war eine gebührenpflichtige freiwillige Leistung (Baumfällung) nach § 3 lit. h der Satzung in Verbindung mit § 29 Abs. 2 NBrandSchG. • Gebührenschuldner ist nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG und den Satzungsregelungen derjenige, der den Auftrag erteilt hat oder in dessen Interesse die Leistung erfolgte; hier traf die Leistung im Interesse des Eigentümers ein, der seine Verkehrssicherungspflicht wahrzunehmen hatte. • Ob ein ausdrücklicher Auftrag vorlag, ist unerheblich; entscheidend ist das Interesse des Klägers als Grundstückseigentümer an der Beseitigung der Gefahr. • Die geltend gemachte Einrede der Bedürftigkeit/ beschränkten Erbenhaftung nach § 1990 BGB greift nicht, weil die streitige Pflicht zur Beseitigung erst nach dem Erbfall entstanden ist und daher eine Eigenverbindlichkeit des Klägers darstellt. • Eine Anwendung verfassungsrechtlicher Haftungsbegrenzungen (Art. 14 GG) scheidet aus, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts sich regelmäßig nicht auf Art. 14 GG berufen können; eine Unzumutbarkeit der Kosten liegt jedenfalls nicht ohne Weiteres vor. • Der Hilfsantrag auf Feststellung der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist daher unbegründet. • Die Kostenhöhe wurde nicht substantiiert bestritten; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Der Kostenbescheid vom 02.08.2013 ist rechtmäßig, weil der Feuerwehreinsatz eine gebührenpflichtige freiwillige Leistung darstellte und die Beklagte die Gebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer geltend machen durfte; eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nach § 1990 BGB kommt nicht in Betracht, da die Pflicht zur Beseitigung der Gefahr erst nach dem Erbfall entstanden ist. Eine Unverhältnismäßigkeit der 834,00 Euro hohen Kosten oder eine konkrete Unzumutbarkeit ist nicht dargetan; verfassungsrechtliche Einwände nach Art. 14 GG greifen nicht, weil der Kläger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Entscheidung ist kostenpflichtig für den Kläger und vorläufig vollstreckbar.