Urteil
10 A 5157/15
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem des zuständigen Mitgliedstaats ist eine Überstellung nach Dublin III unzulässig.
• Die Ablehnung der nationalen Zuständigkeit nach §27a AsylG ist rechtswidrig, wenn zugleich eine Durchführung der Überstellung in den zuständigen Staat derzeit nicht möglich ist.
• Bei Unzufriedenheit mit der Zuständigkeitsentscheidung des Bundesamtes ist die Anfechtungsklage statthaft; ein Verpflichtungsbegehren auf Durchführung des Asylverfahrens inländisch ist regelmäßig entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Dublin‑Überstellungsanordnung wegen systemischer Mängel in Malta • Bei Vorliegen systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem des zuständigen Mitgliedstaats ist eine Überstellung nach Dublin III unzulässig. • Die Ablehnung der nationalen Zuständigkeit nach §27a AsylG ist rechtswidrig, wenn zugleich eine Durchführung der Überstellung in den zuständigen Staat derzeit nicht möglich ist. • Bei Unzufriedenheit mit der Zuständigkeitsentscheidung des Bundesamtes ist die Anfechtungsklage statthaft; ein Verpflichtungsbegehren auf Durchführung des Asylverfahrens inländisch ist regelmäßig entbehrlich. Der Kläger, malischer Staatsangehöriger, stellte am 2.9.2015 in Deutschland Asylantrag. EURODAC ergab einen früheren Asylantrag in Malta (20.4.2014); Malta erkannte auf Ersuchen des Bundesamts die Zuständigkeit an. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 1.10.2015 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Malta sowie ein einjähriges Wiedereinreiseverbot an. Der Kläger klagte mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben und sein Asylbegehren national prüfen zu lassen. Er rügte, dass bei einer Rückkehr nach Malta wegen systemischer Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem Verletzungen des Unions- und Menschenrechtsschutzes drohten. Das Gericht erließ vorläufigen Rechtsschutz und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung nach §27a AsylG ist statthaft; ein weiteres Verpflichtungsbegehren auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland ist entbehrlich, da das Bundesamt bei gegebener Zuständigkeit von Amtes wegen sachlich prüfen würde. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§77 Abs.1 AsylG). Nach §27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat zuständig ist; §34a AsylG regelt die Abschiebungsanordnung. • Feststellungen zu Malta: Aufgrund einschlägiger Berichte und Gerichtsurteile bestehen systemische Mängel im maltesischen Asyl- und Aufnahmesystem, insbesondere mangelhafte gesetzliche Umsetzungen, weit verbreitete und oft unbefristete Inhaftierungen von Asylsuchenden, unzureichende Zugangsmöglichkeiten zu Gericht und Rechtsbeistand sowie unzureichende Haftbedingungen. • Rechtsfolgen: Wegen dieser systemischen Schwächen liegen nach Art.3 Abs.2 Dublin III-VO und der Rechtsprechung des EGMR hinreichende Gründe vor, eine Überstellung nach Malta als unzulässig anzusehen; damit fehlen die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG. • Verfahrensgarantien: Die andauernde Unklarheit über die Zuständigkeit verletzt die Verfahrensgarantie der Charta (Art.47, Art.51 Charta) und rechtfertigt die Aufhebung des Bescheids. • Folgen der Aufhebung: Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfällt die Befristung des gesetzlichen Wiedereinreiseverbots (§11 Abs.1 AufenthG). Das Gericht hob den Bescheid des Bundesamts vom 1.10.2015 auf, soweit die Abschiebung nach Malta angeordnet worden war, und wies die Klage im Übrigen ab. Begründung: Die Zuständigkeit Maltas für das Asylverfahren durfte nicht Grundlage der Ablehnung sein, weil die Überstellung derzeit wegen systemischer Mängel im maltesischen Asyl- und Aufnahmesystem unzulässig ist; deshalb sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nicht erfüllt. Die Aufhebung macht die Befristung des Wiedereinreiseverbots gegenstandslos. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.