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Urteil

A 13 K 1228/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger sind nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1.) ist nach ihren Angaben am 18.04.1980 geboren und die Mutter der Kläger zu 2.) - 5.). Die Kläger zu 2.) - 5.) sind nach ihren eigenen Angaben jeweils am 27.06.2000, am 11.02.2002, am 26.09.2004 und am 28.04.2007 geboren. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 05.10.2017 in die Bundesrepublik ein und stellten am 11.10.2017 Asylanträge. 2 Bei dem persönlichen Gespräch und der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11.10.2017 gab die Klägerin zu 1.) an, am 19.05.2011 nach Malta eingereist zu sein. Sie sei dort eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen und habe sich dann eine Wohnung gemietet. Sie sei bis zu ihrer Weiterreise in die Bundesrepublik in Malta gewesen. 3 Bei ihrer Anhörung am 18.10.2017 gab sie an, in Malta sei ihr Antrag auf Zuerkennung internationalen Flüchtlingsschutzes abgelehnt worden. Ihre Kinder, die Kläger zu 2.) bis 5.), seien im August 2017 nach Italien gekommen und dann gemeinsam mit ihr in die Bundesrepublik eingereist. Sie könne nicht nach Malta zurück, da die Lebensbedingungen dort schlecht seien und die Kinder noch minderjährig. Bei ihrer Anhörung in Malta seien Fehler passiert, da sie sich nicht gut mit dem Dolmetscher habe verständigen können. Bei einer Operation seien ihr ohne ihre Einwilligung die Eierstöcke entfernt worden. 4 Eine Eurodac-Abfrage ergab für die Kläger zu 2.) - 3.) einen Treffer der Kategorie 2 (illegales Überschreiten der EU-Außengrenzen) in Italien. Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamts erklärten die maltesischen Behörden mit Schreiben vom 24.10.2017 die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Klägerin zu 1.) nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO. Die Klägerin habe bereits 2011 einen Asylantrag in Malta gestellt, der abgelehnt worden sei. Am 22.02.2017 habe sie einen Folgeantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Mit Schreiben vom 13.11.2017 erklärten die maltesischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Behandlung der Asylanträge der Kläger zu 2.) - 5.). 5 Mit Bescheid vom 15.11.2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung der Kläger nach Malta an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Kläger sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, weil Malta aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags der Klägerin zu 1.) gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Malta führten nicht zu der Annahme, den Klägern drohe in Malta eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Gründe für die Annahme systemischer Mängel im maltesischen Asylverfahren lägen nicht vor. In Malta sei die Durchführung eines Asylverfahrens gesichert und das Erreichen eines Schutzstatus möglich. Die Asylentscheidung könne durch das „Refugee Appeals Board“ überprüft werden, bei dem es sich jedoch nicht um ein Gericht handle. Nur bei offenkundigen Verfahrensfehlern könne der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Zudem sei die medizinische Versorgung gesichert. Der Vortrag der Klägerin zu 1.), ihr seien in Malta ohne ihre Einwilligung die Eierstöcke entfernt worden, lasse nicht erkennen, inwiefern ihr bei einer Rückkehr eine individuelle Gefahr drohe. Sie habe keine Angaben dazu gemacht, wie es zu dieser Operation gekommen sei und ob es sich um eine lebensnotwendige Operation gehandelt habe. 6 Gegen den ausweislich der Empfangsbestätigung am 24.11.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamts haben die Kläger am 29.11.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verweisen hat, erhoben. Zur Begründung der Klage führen sie aus, eine Anhörung durch das Bundesamt sei nirgendwo verzeichnet, folglich sei ein unheilbarer Verfahrensfehler gegeben. Die Situation in Malta sei prekär, vor allem für eine alleinstehende Frau mit vier Kindern. Sie verweisen zur Vertiefung ihres Vortrags auf Berichte internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sowie verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. 7 Die Kläger beantragen (in sachdienlicher Auslegung), 8 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.11.2017 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 12 In der mündlichen Verhandlung sind weder ein Vertreter der Beklagten noch die Kläger oder ihr Prozessbevollmächtigter erschienen. Die Kläger haben sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hauptgebäude des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gemeldet. Mit Schreiben vom 24.05.2019 regte der Prozessbevollmächtigte der Kläger an, das Verfahren wiederzueröffnen. Nach seiner Kenntnis habe sich die Klägerin aufgrund von Schwierigkeiten des Taxifahrers verspätet und dies telefonisch der Geschäftsstelle mitgeteilt. 13 Dem Gericht hat die einschlägige Akte des Bundesamts vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte und auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten waren, denn sie sind in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO), wie sie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.05.2019 angeregt hat, ist ausgeschlossen, da die Übergabe der von allen Richtern unterschriebenen Entscheidungsformel an die Geschäftsstelle mit der Verfügung, den Entscheidungstenor auf mündliche oder schriftliche Anfrage der Beteiligten an diese bekannt zu geben, bereits am 30.04.2019 erfolgt ist und das Urteil damit erlassen war (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 – 2 S 2506/14 –, juris, Rn. 19). Das Gericht hatte im Übrigen keine Veranlassung, vor der Beratung und Übergabe der Entscheidungsformel die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Bis zum Aufruf der Sache hatte es bereits 20 Minuten auf die Kläger gewartet, ohne dass sie die Geschäftsstelle benachrichtigt hätten. Der Dolmetscher hatte nach Schluss der mündlichen Verhandlung das Gerichtsgebäude verlassen. Die Mitteilung, dass die Kläger im Hauptgebäude erschienen waren, erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung war die Uhrzeit und die Adresse der Außenstelle des Verwaltungsgerichts Karlsruhe korrekt angegeben. 16 Die Klage ist bei sachdienlicher Auslegung der Anträge zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. 17 Der wörtliche Antrag der Kläger, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.11.2017 aufzuheben und die Zuständigkeit Deutschlands festzustellen, war sachdienlich (§ 88 VwGO) dahin auszulegen, dass die Kläger lediglich die Aufhebung des Bescheids der Beklagten beantragen. 18 Eine auf die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten gerichtete Klage wäre gemäß § 43 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig, da für das Begehren der Kläger, die Prüfung ihrer Asylanträge durch die Beklagte zu erreichen, allein die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Anfechtungsklage statthaft ist (BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13). 19 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. 2. 20 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 15.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 2.1. 21 Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG abgelehnt, da Malta für die Behandlung der Asylanträge der Kläger zuständig ist. Die Zuständigkeit Maltas ergibt sich für die Klägerin zu 1.) aus Art. 18 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und für die Kläger zu 2.) - 5.) aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO. Die Kläger zu 2.) - 5.) sind mit der Klägerin zu 1.) gemeinsam in die Bundesrepublik eingereist und waren zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO) minderjährig. 22 Die Zuständigkeit für die Behandlung die Asylanträge der Kläger ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Malta systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Kläger mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GRCh verbunden wären (2.1.1.). 23 Weiter erweist sich die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil den Klägern bei einer Überstellung und ggf. ihrer Anerkennung als international Schutzberechtigte in Malta die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GRCh drohte (2.1.2.). 2.1.1. 24 Nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO). 25 Dieser Regelung liegt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10, N.S. u.a. –, juris, Rn. 78 ff. und aktuell Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 80 ff.) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GRCh entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10, N.S. u.a. –, juris, Rn. 88 ff., unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung kommt (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10, N.S. u.a. – juris, Rn. 85 f.; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6 ff.). 26 Einzelne Missstände stellen daher noch keine systemischen Mängel dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn den Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den sie überstellt werden sollen, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn während der Dauer des Asylverfahrens aufgrund einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigt werden können oder im Falle einer Inhaftierung die Haftbedingungen die Gefühle der Willkür, Unterlegenheit und Angst hervorrufen sowie tiefgreifende Wirkungen auf die Würde einer Person haben können (vgl. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 221 f., 253 f., 321). 27 Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylG) lassen sich den aktuellen Erkenntnismitteln keine Hinweise mehr entnehmen, dass das Asylverfahren (2.1.1.1.) oder die Aufnahmebedingungen für Antragsteller (2.1.1.2.) in Malta systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO aufweisen (wie hier VG Aachen, Beschluss vom 07.05.2018 – 6 L 386/18.A –, juris, Rn. 16 ff.; VG Köln, Beschluss vom 16.03.2018 – 14 L 499/18.A –, juris, Rn. 13 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 06.03.2018 – A 4 K 10752/17 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 17.01.2018 – 6 L 1284/17.A –, juris, Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.; a.A. (noch) VG Hannover, Beschluss vom 23.02.2018 – 10 B 921/18 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 29. August 2017 – 5 L 2272/17.A –, juris, Rn. 33). 2.1.1.1 28 Eine Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh wurde in der Rechtsprechung bislang z.T. darin gesehen, dass Antragsteller, die irregulär aus Malta ausgereist sind, ihr Asylverfahren nach ihrer Rückkehr nur beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen weiterführen könnten und daher Gefahr liefen, tatsächlich vorliegende Gründe für einen Anspruch auf internationalen Schutz nicht wirksam vortragen zu können und in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden (vgl. z.B. VG Hannover, Beschluss vom 23.02.2018 – 10 B 921/18 –, juris, Rn. 16 ff.; VG München, Beschluss vom 19.05.2016 – M 26 S 16.50281 –, juris, Rn. 18 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2016 – 8 A 108/16 –, juris, Rn. 22 f., jeweils unter Bezugnahme auf VG Hannover, Urteil vom 05.11.2015 – 10 A 5157/15 –, juris, Rn. 28). 29 Diese Gefahr besteht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls dann nicht, wenn die Betroffenen entweder – wie die Klägerin zu 1.) – bereits ein Asylverfahren in Malta durchlaufen haben oder – wie die Kläger zu 2.) - 5.) – noch keinen Asyl(erst)antrag in Malta gestellt haben. 30 Nach aktueller Rechtslage wird die unerlaubte Ausreise aus Malta als konkludente Rücknahme des Asylantrags gewertet (Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Malta 2018 Update v. 31.12.2018, S. 29; Auswärtiges Amt (AA) Auskunft an VG Freiburg v. 11.12.2017). Der Refugee Commissioner als die für Entscheidungen über Asylanträge zuständige Stelle wird in diesem Fall entscheiden, ob das Asylverfahren unterbrochen oder der Asylantrag abgelehnt wird. Eine Ablehnung kommt dabei nur in Betracht, wenn der Antrag infolge einer angemessenen inhaltlichen Überprüfung als unbegründet erachtet wird. Nach Art. 13 Abs. 4 Subsidiary Legislation 420.07 hat der Antragsteller jedenfalls dann einen Anspruch auf Wiedereröffnung des Verfahrens bzw. Stellung eines neuen Antrags, ohne dass dieser als Folgeantrag gewertet wird, wenn seit der Entscheidung des Refugee Commissioners, das Verfahren zu unterbrechen, weniger als neun Monate vergangen sind (Auskunft AA an VG Freiburg). 31 Nach Ablauf von neun Monaten nach Unterbrechung des Verfahrens kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als Folgeantrag gewertet und als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Antragsteller keine neuen Tatsachen vorträgt, die einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stützen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 29; Auskunft AA an VG Freiburg). Gleiches gilt, wenn der Antragsteller einen neuen Antrag stellt, nachdem über den Erstantrag bereits ablehnend entschieden worden ist (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 40). Über die Unzulässigkeit eines Asylantrags kann im beschleunigten Verfahren entschieden werden, in welchem Rechtsschutz unter Umständen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Das Refugee Appeals Board, das über die ablehnende Entscheidung des Refugee Commissioners entscheidet, hat für die Prüfung lediglich drei Tage Zeit. Der Antragsteller hat daher faktisch keine Möglichkeit, in diesem Verfahren mitzuwirken. Zum Teil erreichen ihn die Entscheidungen des Refugee Commissioners und des Refugee Appeals Board gleichzeitig (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 31). 32 Die Auskunft des Auswärtigen Amtes (Auskunft AA an VG Freiburg), nach der das Refugee Appeals Board im Falle einer ablehnenden Entscheidung innerhalb von zwei Wochen angerufen werden kann, scheint sich nur auf die ablehnenden Entscheidungen zu beziehen, die im regulären Verfahren ergehen. Die Fallkonstellation abgelehnter Asylanträgen, die im beschleunigten Verfahren als unzulässig abgelehnt werden, scheint nicht Gegenstand der Auskunft des Auswärtigen Amtes gewesen zu sein. 33 Die maltesischen Behörden haben die Wiederaufnahme der Klägerin zu 1.) jedoch auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützt, der die Konstellation erfasst, dass ein Antragsteller während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der (zweite) Asylantrag der Klägerin zu 1.) von den maltesischen Behörden noch geprüft wird und sie nicht Gefahr läuft, ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Ein Verstoß gegen das Verbot des non-refoulement und damit ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh droht der Klägerin zu 1.) schon deshalb nicht, da ihr (erster) Asylantrag in Malta bereits inhaltlich geprüft wurde. 34 Die Kläger zu 2.) - 5.) haben noch keine Asylanträge in Malta gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass sie dort als Erstantragsteller behandelt werden. 35 Daneben bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren in Malta über die Frage nach den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinaus an derart massiven Mängeln leidet, die das Erreichen eines Schutzstatus für objektiv Schutzberechtigte regelhaft unmöglich machten. 36 Das maltesische Recht sieht eine persönliche Anhörung der Antragsteller vor, die in der Praxis auch erfolgt. Auch die Anwesenheit eines Übersetzers ist gesetzlich festgelegt, wenngleich Übersetzer für seltener nachgefragte Sprachen nicht immer sofort zu finden sind. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass sich hieraus über eine eventuelle Verzögerung hinaus Nachteile für die Antragsteller ergeben würden (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 20; Auskunft AA an VG Freiburg). Für vulnerable Antragsteller bestehen spezielle Vorkehrungen, wie z.B. Unterstützung bei der Anhörung und die Anhörung durch besonders geschultes Personal. Für unbegleitete Minderjährige wird darüber hinaus ein Betreuer bestellt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 38 f.). 37 Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht durch den Refugee Commissioner. Eine Überprüfung der Entscheidung kann im regulären Verfahren innerhalb von zwei Wochen bei dem sog. Refugee Appeals Board beantragt werden. Bei dem Verfahren vor dem Refugee Appeals Board handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Probleme werden z.T. darin gesehen, dass die ablehnende Entscheidung den Antragstellern nur auf Englisch ausgehändigt wird und die Entscheidungen keine oder eine nur unzureichende Begründung enthielten (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 19 ff.; Europarat Commissioner of Human Rights (CommHR), Letter to the Minister of Home Affairs and National Security of Malta v. 14.12.2017). Im Fall eines ablehnenden Bescheids steht den Antragstellern aber jedenfalls in dieser zweiten Instanz kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Zuvor kann die Beratung von Nichtregierungsorganisationen in Anspruch genommen werden, die Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen haben und dort auch regelmäßig präsent sind (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 23). Der Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des Refugee Commissioners hat aufschiebende Wirkung (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 21). Darüber hinaus ist eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Refugee Appeals Board im Hinblick auf Verfahrensfehler möglich (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 23). 38 In den Aufnahmeeinrichtungen werden von staatlicher Seite Basisinformationen zum Asylverfahren verbreitet. Nichtregierungsorganisationen kritisieren z.T. Mängel bei der Verbreitung der Informationen über die Leistungen, die Antragstellern zustehen, und versuchen, diese Lücke durch regelmäßige Präsenz und Informationen in den Unterkünften zu füllen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 43/55). Jedenfalls Mitarbeiter des UNHCR haben unbeschränkten Zugang sowohl zur Erstaufnahmeeinrichtung als auch zu den offenen Aufnahmeeinrichtungen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsteller sowohl in Bezug auf den Verfahrensablauf als auch in Bezug auf die ihnen zustehenden Leistungen zumindest grundlegende Informationen erhalten. 2.1.1.2. 39 Als systemische Mängel im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen in Malta wurden bislang die regelhafte Inhaftierung aller Asylantragsteller und die Bedingungen in den Unterbringungen angesehen (vgl. z.B. VG Hannover, Beschluss vom 23.03.2018 – 10 B 921/18 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 29.08.2017 – 5 L 2272/17.A –, juris, Rn. 17 ff./33; VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2016 – 8 A 108/16 –, juris, Rn. 24 ff.). Nach umfassenden Gesetzesänderungen Ende 2015 und in der Folge auch einer Änderung der tatsächlichen Verwaltungspraxis bestehen diese Mängel nicht mehr. 40 Ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel entsprechen die Haftgründe, die für Asylantragsteller nach neuer Rechtslage gelten, denen des Art. 8 Abs. 3 RL/2013/33/EU. Eine automatische Inhaftierung von Asylantragstellern erfolgt in Malta nach geltendem Recht nicht mehr. Die Änderung der Verwaltungspraxis in Folge dieser Rechtsänderung wird von allen aktuellen Erkenntnismitteln bestätigt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 57; United States Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practices 2018 – Malta; CommHR, Letter v. 14.12.2017; Global Detention Project (GDP) - Malta Immigration Detention Profile v. August 2017; Council of Europe - Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) - Report to the Maltese Government on the visit to Malta from 3 to 10 September 2015, S. 22). 41 Dublin-Rückkehrer können allerdings Gefahr laufen, im Fall einer irregulären Ausreise aus Malta nach ihrer Rückkehr angezeigt, vor ein Strafgericht gebracht und zu einer Geld- bzw. einer bis zu zweijährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Die Inhaftierung erfolgt in diesem Fall nicht in den Einrichtungen, die für Asylantragsteller vorgesehen sind, sondern in regulären Gefängnissen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 29). Da die Klägerin zu 1.) irregulär aus Malta ausgereist sein dürfte, fällt sie zumindest in den Personenkreis, dem aus diesem Grund eine Inhaftierung drohen kann. Aus den Erkenntnismitteln lässt sich nicht ermitteln, ob die Tatsache, dass die Klägerin nunmehr mit minderjährigen Kindern rücküberstellt würde, Relevanz für die Entscheidung der maltesischen Behörden über die Einleitung eines Strafverfahrens und ggf. die Verhängung einer (Haft-)strafe hat. Es bestehen aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Inhaftierung der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK erfolgen würde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK erreichten (USDOS 2018 – Malta). 42 Von einer Inhaftierung der Kläger zu 2.) - 5.) ist bereits deshalb nicht auszugehen, da sie noch nicht in Malta wohnhaft waren. 43 Minderjährige sollen nach maltesischem Recht auch nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung („Initial Reception Center“) untergebracht werden, da diese mittlerweile als geschlossene Einrichtung anzusehen ist (GDP Malta, S. 17; ebenso UNHCR Observations on Malta’s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, S. 26; AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 11). Die Unterbringung Minderjähriger soll vielmehr direkt in offenen Aufnahmeeinrichtungen erfolgen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 35/54). Identifizierungsmechanismen für vulnerable Personen sind grundsätzlich vorhanden. Z.T. wird allerdings berichtet, dass diese nicht immer funktionierten und zum Teil auch Minderjährige zumindest zeitweise in der geschlossenen Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht waren (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 55). Allerdings verbleiben die Antragsteller in der Regel nur einige Tage bis wenige Wochen in der Erstaufnahmeeinrichtung und werden dann in offene Aufnahmeeinrichtungen verlegt (GDP Malta, S. 3; AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 50; Ministry for Home Affairs and National Security (MHAS), Strategy for the reception of asylum seekers and irregular migrants, S. 14). Aus den Erkenntnismitteln ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylantragstellern aufgrund der Bedingungen in der Erstaufnahmeeinrichtung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohte. Da die Minderjährigkeit der Kläger zu 3.) - 5.) den maltesischen Behörden jedoch bekannt ist, laufen sie zudem nicht (auch nicht vorübergehend) Gefahr, aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung ihres Alters entgegen der maltesischen Rechtslage in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht zu werden. 44 Ab Stellung ihres Asylantrags haben die Antragsteller Anspruch auf Unterkunft und Versorgung. Die Unterbringung erfolgt in offenen Aufnahmeeinrichtungen, von denen es Ende 2018 sechs gab (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 46). Die Bedingungen variieren zwischen den einzelnen Einrichtungen, werden aber insgesamt als herausfordernd beschrieben, was v.a. auf schlechte Hygienebedingungen, eine z.T. schlechte Isolierung und auch Überbelegung zurückgeführt wird (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 51/75). Antragsteller erhalten eine finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und Transport, die von Nichtregierungsorganisationen allerdings als kaum ausreichend bezeichnet wird (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 47; Jesuit Refugee Service (JRS) Malta: Struggling to survive – An investigation into the risk of poverty among asylum seekers in Malta, S. 15). Zugang zu Sozialleistungen besteht während des Asylverfahrens nur im Hinblick auf beitragsgestützte Leistungen, deren Voraussetzungen nur ein kleiner Teil der Asylantragsteller erfüllen kann. 45 Antragsteller haben Zugang zu staatlichen Gesundheitsleistungen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 47). In der Praxis werden z.T. Schwierigkeiten geschildert, die sich aus der räumlichen Abgelegenheit der Aufnahmeeinrichtungen und aus Sprachbarrieren ergeben. Die Identifizierung von vulnerablen Personen gelingt nicht immer, obwohl Mechanismen zur Identifizierung vorhanden sind (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 54). Die Gefahr eines – regelhaften – Verstoßes gegen Art. 4 GRCh lässt sich daraus jedoch nicht ableiten und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger davon betroffen sein könnten. 46 Unabhängig vom Stand des Verfahrens haben Antragsteller neun Monate nach Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis werden formale Hürden, Sprachbarrieren und starke Konkurrenz als Hindernisse bei der Aufnahme einer Beschäftigung während des Asylverfahrens geschildert. Von staatlicher Seite werden Ausbildungsprogramme angeboten, die sich zwar nicht speziell an Asylantragsteller richten, zu denen diese jedoch in gleicher Weise wie maltesische Staatsangehörige Zugang haben (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 52). 47 Minderjährige haben bis zum Alter von sechzehn Jahren in gleicher Weise freien Zugang zu Bildung wie maltesische Staatsangehörige (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 47). In einigen Fällen wurde berichtet, dass es zu Verzögerungen bei der Zuweisung der Antragsteller zu den Schulen gekommen sei. Ein regelhafter Ausschluss von Asylantragstellern vom Schulbesuch lässt sich daraus jedoch nicht erkennen. 2.1.2. 48 Der Überstellung der Kläger nach Malta steht schließlich auch nicht entgegen, dass ihnen im Falle ihrer Anerkennung als international Schutzberechtigte die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK drohte. 49 Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bereits im Rahmen einer Überstellungsentscheidung zu prüfen, ob ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme einer solchen Gefahr vorliegen. Zur Annahme einer solchen Gefahr muss allerdings eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – Rs. C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 87 ff.). 50 Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer solchen Gefahr dazu führt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat originär gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO oder – aufgrund der Verletzung von Grundrechten (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand: 1.2.2014, Art. 17, Anm. K3) – gemäß Art. 17 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Betroffenen zuständig wird oder ob lediglich ein Überstellungshindernis anzunehmen ist und die Zuständigkeit erst mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat übergeht (für letzteres: VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17.04.2019 – 8 L 1075/18.A –, juris, Rn. 28; für eine originäre Zuständigkeit des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO: VG Berlin, Beschluss vom 22.03.2019 – 31 L 12.09 A –, juris Rn. 14 ff.; s.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2019 – 22 L 240/19.A –, juris, Rn. 17 ff.). Die Kläger haben nichts vorgetragen, das die Annahme rechtfertigte, dass ihnen bei ihrer Überstellung und ggf. Anerkennung als international Schutzberechtigte in Malta die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohte. Auch aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine Gründe für eine solche Annahme. 51 Im Fall einer Anerkennung als international Schutzberechtigte in Malta erhalten die Betroffenen eine dreijährige Aufenthaltsberechtigung, die auf Antrag verlängert wird. In der Praxis kommt es zwar zum Teil zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungen, da den Antragstellern Informationen nicht ausreichend zur Verfügung gestellt und die Anträge nur langsam bearbeitet werden (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 68). Anhaltspunkte dafür, dass international Schutzberechtigte keine Aufenthaltsberechtigung erhielten, liegen jedoch nicht vor. 52 Aus den aktuellen Erkenntnismitteln geht hervor, dass das Auffinden einer Unterkunft für international Schutzberechtigte zwar eine Herausforderung darstellt, da in Malta in den letzten Jahren ein starker Anstieg der Mietpreise und in der Folge auch ein Anstieg von Obdachlosigkeit zu verzeichnen ist. In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der Schutzberechtigten deswegen jedoch nicht die Obdachlosigkeit. International Schutzberechtigte haben Anspruch auf Aufnahme in alle staatlichen Programme, die die maltesischen Behörden zur Unterstützung bei der Wohnungssuche anbieten. In der Praxis wird Unterstützung bei der Wohnungssuche durch die zuständige staatliche Stelle (Association for the Welfare of Asylum Seekers, AWAS) geleistet. Schutzberechtigte können sich dort melden und werden von einem Sozialarbeiter bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 75 f.; JRS Malta, S. 13). Schutzberechtigte, die während ihres Asylverfahrens in offenen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht waren, haben daneben die Möglichkeit, ihren Aufenthalt dort zu verlängern. Dies ist zunächst regelhaft für ein Jahr möglich. Darüber hinaus wird auch berichtet, dass nach diesem Zeitraum Mietverträge für einen weiteren Verbleib in den Unterkünften geschlossen werden können. In einigen Fällen scheint die Rückkehr in eine Aufnahmeeinrichtung auch dann möglich zu sein, wenn diese zuvor verlassen wurde. Die Vulnerabilität der Unterkunftssuchenden wird dabei als ein maßgebliches Kriterium genannt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 46/75). 53 International Schutzberechtigte haben in Malta rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für anerkannte Schutzberechtigte in gleicher Form wie für maltesische Staatsangehörige eröffnet. Subsidiär Schutzberechtigte scheinen dabei von einigen Tätigkeiten, die eine besondere Nähe zum Staat erfordern (Polizei, Militär), ausgeschlossen zu sein und keine Rentenleistungen o.ä. erwerben zu können (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 76; JRS Malta, S. 15). Nach Auskunft des US-amerikanischen Department of State stehen für (reguläre und irreguläre) Migranten auch tatsächlich Arbeitsplätze zur Verfügung (USDOS 2018 – Malta). In der Praxis werden v.a. Sprachbarrieren als Hindernis bei der Aufnahme einer Beschäftigung ausgemacht. Von staatlicher Seite werden jedoch seit 2018 Sprach- und Integrationskurse angeboten, die diese Schwierigkeiten abmildern dürften (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 77). Zudem wird Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung in Form von Trainingsprogrammen („JobsPlus“) angeboten (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 76/78; USDOS 2018 – Malta). 54 Diese aus den Erkenntnismitteln gewonnenen Angaben werden durch das Vorbringen der Klägerin zu 1.) gestützt. Vor dem Bundesamt hat sie angegeben, bereits in Malta in der Hotelbranche gearbeitet zu haben. Danach habe sie eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht und danach im Krankenhaus gearbeitet. Dabei war sie nach ihren eigenen Angaben in der Lage, 3.000 Euro zu sparen und ihren Kindern zu schicken (S. 91 der Bundesamtsakte). 55 International Schutzberechtigte haben zudem Anspruch auf Sozialleistungen. Leistungen für subsidiär Schutzberechtigte sind dabei auf sog. Kernleistungen („core welfare benefits“) beschränkt ist, worunter Sozialhilfe zu verstehen sein dürfte (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 77 f.; JRS Malta, S. 13). Darüber hinaus besteht Zugang zu beitragsgestützten Leistungen, wenn der Betroffene die Voraussetzungen dafür erfüllt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 78). 56 Zur Überzeugung des Gerichts besteht für international Schutzberechtigte in Malta auch Zugang zu medizinischer Versorgung. International Schutzberechtigte dürften dabei sogar in gleicher Weise wie maltesische Staatsangehörige behandelt werden (JRS Malta, S. 14). Die teilweise Schilderung, dass zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten differenziert würde und subsidiär Schutzberechtigte nur Kernleistungen erhielten, findet jedenfalls keine Grundlage im maltesischen Recht (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 78 unter Bezugnahme auf Art. 20 der Procedural Regulations). 3. 57 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht aus den unter 2.1.1. dargelegten Gründen nicht. Weiter bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Insbesondere hat die Klägerin zu 1.) zwar vorgetragen, sie sei in Malta operiert worden, nicht jedoch, dass sie aktuell gesundheitliche Beschwerden habe. 4. 58 Auch Ziff. 3 und Ziff. 4 des angegriffenen Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Malta hat mit Schreiben vom 24.07.2017 und 13.11.2017 seine Aufnahmebereitschaft in Bezug auf die Kläger erklärt. Anzeichen für Ermessensfehler bei der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots lassen sich nicht erkennen. 5. 59 Die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens waren gemäß § 154 Abs. 1, § 159 VwGO den Klägern aufzuerlegen. Gründe 14 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten waren, denn sie sind in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO), wie sie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.05.2019 angeregt hat, ist ausgeschlossen, da die Übergabe der von allen Richtern unterschriebenen Entscheidungsformel an die Geschäftsstelle mit der Verfügung, den Entscheidungstenor auf mündliche oder schriftliche Anfrage der Beteiligten an diese bekannt zu geben, bereits am 30.04.2019 erfolgt ist und das Urteil damit erlassen war (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 – 2 S 2506/14 –, juris, Rn. 19). Das Gericht hatte im Übrigen keine Veranlassung, vor der Beratung und Übergabe der Entscheidungsformel die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Bis zum Aufruf der Sache hatte es bereits 20 Minuten auf die Kläger gewartet, ohne dass sie die Geschäftsstelle benachrichtigt hätten. Der Dolmetscher hatte nach Schluss der mündlichen Verhandlung das Gerichtsgebäude verlassen. Die Mitteilung, dass die Kläger im Hauptgebäude erschienen waren, erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung war die Uhrzeit und die Adresse der Außenstelle des Verwaltungsgerichts Karlsruhe korrekt angegeben. 16 Die Klage ist bei sachdienlicher Auslegung der Anträge zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. 17 Der wörtliche Antrag der Kläger, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.11.2017 aufzuheben und die Zuständigkeit Deutschlands festzustellen, war sachdienlich (§ 88 VwGO) dahin auszulegen, dass die Kläger lediglich die Aufhebung des Bescheids der Beklagten beantragen. 18 Eine auf die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten gerichtete Klage wäre gemäß § 43 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig, da für das Begehren der Kläger, die Prüfung ihrer Asylanträge durch die Beklagte zu erreichen, allein die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Anfechtungsklage statthaft ist (BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13). 19 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. 2. 20 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 15.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 2.1. 21 Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG abgelehnt, da Malta für die Behandlung der Asylanträge der Kläger zuständig ist. Die Zuständigkeit Maltas ergibt sich für die Klägerin zu 1.) aus Art. 18 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und für die Kläger zu 2.) - 5.) aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO. Die Kläger zu 2.) - 5.) sind mit der Klägerin zu 1.) gemeinsam in die Bundesrepublik eingereist und waren zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO) minderjährig. 22 Die Zuständigkeit für die Behandlung die Asylanträge der Kläger ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Malta systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Kläger mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GRCh verbunden wären (2.1.1.). 23 Weiter erweist sich die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil den Klägern bei einer Überstellung und ggf. ihrer Anerkennung als international Schutzberechtigte in Malta die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GRCh drohte (2.1.2.). 2.1.1. 24 Nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO). 25 Dieser Regelung liegt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10, N.S. u.a. –, juris, Rn. 78 ff. und aktuell Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 80 ff.) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GRCh entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10, N.S. u.a. –, juris, Rn. 88 ff., unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung kommt (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10, N.S. u.a. – juris, Rn. 85 f.; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6 ff.). 26 Einzelne Missstände stellen daher noch keine systemischen Mängel dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn den Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den sie überstellt werden sollen, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn während der Dauer des Asylverfahrens aufgrund einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigt werden können oder im Falle einer Inhaftierung die Haftbedingungen die Gefühle der Willkür, Unterlegenheit und Angst hervorrufen sowie tiefgreifende Wirkungen auf die Würde einer Person haben können (vgl. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 221 f., 253 f., 321). 27 Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylG) lassen sich den aktuellen Erkenntnismitteln keine Hinweise mehr entnehmen, dass das Asylverfahren (2.1.1.1.) oder die Aufnahmebedingungen für Antragsteller (2.1.1.2.) in Malta systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO aufweisen (wie hier VG Aachen, Beschluss vom 07.05.2018 – 6 L 386/18.A –, juris, Rn. 16 ff.; VG Köln, Beschluss vom 16.03.2018 – 14 L 499/18.A –, juris, Rn. 13 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 06.03.2018 – A 4 K 10752/17 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 17.01.2018 – 6 L 1284/17.A –, juris, Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.; a.A. (noch) VG Hannover, Beschluss vom 23.02.2018 – 10 B 921/18 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 29. August 2017 – 5 L 2272/17.A –, juris, Rn. 33). 2.1.1.1 28 Eine Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh wurde in der Rechtsprechung bislang z.T. darin gesehen, dass Antragsteller, die irregulär aus Malta ausgereist sind, ihr Asylverfahren nach ihrer Rückkehr nur beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen weiterführen könnten und daher Gefahr liefen, tatsächlich vorliegende Gründe für einen Anspruch auf internationalen Schutz nicht wirksam vortragen zu können und in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden (vgl. z.B. VG Hannover, Beschluss vom 23.02.2018 – 10 B 921/18 –, juris, Rn. 16 ff.; VG München, Beschluss vom 19.05.2016 – M 26 S 16.50281 –, juris, Rn. 18 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2016 – 8 A 108/16 –, juris, Rn. 22 f., jeweils unter Bezugnahme auf VG Hannover, Urteil vom 05.11.2015 – 10 A 5157/15 –, juris, Rn. 28). 29 Diese Gefahr besteht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls dann nicht, wenn die Betroffenen entweder – wie die Klägerin zu 1.) – bereits ein Asylverfahren in Malta durchlaufen haben oder – wie die Kläger zu 2.) - 5.) – noch keinen Asyl(erst)antrag in Malta gestellt haben. 30 Nach aktueller Rechtslage wird die unerlaubte Ausreise aus Malta als konkludente Rücknahme des Asylantrags gewertet (Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Malta 2018 Update v. 31.12.2018, S. 29; Auswärtiges Amt (AA) Auskunft an VG Freiburg v. 11.12.2017). Der Refugee Commissioner als die für Entscheidungen über Asylanträge zuständige Stelle wird in diesem Fall entscheiden, ob das Asylverfahren unterbrochen oder der Asylantrag abgelehnt wird. Eine Ablehnung kommt dabei nur in Betracht, wenn der Antrag infolge einer angemessenen inhaltlichen Überprüfung als unbegründet erachtet wird. Nach Art. 13 Abs. 4 Subsidiary Legislation 420.07 hat der Antragsteller jedenfalls dann einen Anspruch auf Wiedereröffnung des Verfahrens bzw. Stellung eines neuen Antrags, ohne dass dieser als Folgeantrag gewertet wird, wenn seit der Entscheidung des Refugee Commissioners, das Verfahren zu unterbrechen, weniger als neun Monate vergangen sind (Auskunft AA an VG Freiburg). 31 Nach Ablauf von neun Monaten nach Unterbrechung des Verfahrens kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als Folgeantrag gewertet und als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Antragsteller keine neuen Tatsachen vorträgt, die einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stützen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 29; Auskunft AA an VG Freiburg). Gleiches gilt, wenn der Antragsteller einen neuen Antrag stellt, nachdem über den Erstantrag bereits ablehnend entschieden worden ist (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 40). Über die Unzulässigkeit eines Asylantrags kann im beschleunigten Verfahren entschieden werden, in welchem Rechtsschutz unter Umständen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Das Refugee Appeals Board, das über die ablehnende Entscheidung des Refugee Commissioners entscheidet, hat für die Prüfung lediglich drei Tage Zeit. Der Antragsteller hat daher faktisch keine Möglichkeit, in diesem Verfahren mitzuwirken. Zum Teil erreichen ihn die Entscheidungen des Refugee Commissioners und des Refugee Appeals Board gleichzeitig (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 31). 32 Die Auskunft des Auswärtigen Amtes (Auskunft AA an VG Freiburg), nach der das Refugee Appeals Board im Falle einer ablehnenden Entscheidung innerhalb von zwei Wochen angerufen werden kann, scheint sich nur auf die ablehnenden Entscheidungen zu beziehen, die im regulären Verfahren ergehen. Die Fallkonstellation abgelehnter Asylanträgen, die im beschleunigten Verfahren als unzulässig abgelehnt werden, scheint nicht Gegenstand der Auskunft des Auswärtigen Amtes gewesen zu sein. 33 Die maltesischen Behörden haben die Wiederaufnahme der Klägerin zu 1.) jedoch auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützt, der die Konstellation erfasst, dass ein Antragsteller während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der (zweite) Asylantrag der Klägerin zu 1.) von den maltesischen Behörden noch geprüft wird und sie nicht Gefahr läuft, ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Ein Verstoß gegen das Verbot des non-refoulement und damit ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh droht der Klägerin zu 1.) schon deshalb nicht, da ihr (erster) Asylantrag in Malta bereits inhaltlich geprüft wurde. 34 Die Kläger zu 2.) - 5.) haben noch keine Asylanträge in Malta gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass sie dort als Erstantragsteller behandelt werden. 35 Daneben bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren in Malta über die Frage nach den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinaus an derart massiven Mängeln leidet, die das Erreichen eines Schutzstatus für objektiv Schutzberechtigte regelhaft unmöglich machten. 36 Das maltesische Recht sieht eine persönliche Anhörung der Antragsteller vor, die in der Praxis auch erfolgt. Auch die Anwesenheit eines Übersetzers ist gesetzlich festgelegt, wenngleich Übersetzer für seltener nachgefragte Sprachen nicht immer sofort zu finden sind. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass sich hieraus über eine eventuelle Verzögerung hinaus Nachteile für die Antragsteller ergeben würden (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 20; Auskunft AA an VG Freiburg). Für vulnerable Antragsteller bestehen spezielle Vorkehrungen, wie z.B. Unterstützung bei der Anhörung und die Anhörung durch besonders geschultes Personal. Für unbegleitete Minderjährige wird darüber hinaus ein Betreuer bestellt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 38 f.). 37 Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht durch den Refugee Commissioner. Eine Überprüfung der Entscheidung kann im regulären Verfahren innerhalb von zwei Wochen bei dem sog. Refugee Appeals Board beantragt werden. Bei dem Verfahren vor dem Refugee Appeals Board handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Probleme werden z.T. darin gesehen, dass die ablehnende Entscheidung den Antragstellern nur auf Englisch ausgehändigt wird und die Entscheidungen keine oder eine nur unzureichende Begründung enthielten (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 19 ff.; Europarat Commissioner of Human Rights (CommHR), Letter to the Minister of Home Affairs and National Security of Malta v. 14.12.2017). Im Fall eines ablehnenden Bescheids steht den Antragstellern aber jedenfalls in dieser zweiten Instanz kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Zuvor kann die Beratung von Nichtregierungsorganisationen in Anspruch genommen werden, die Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen haben und dort auch regelmäßig präsent sind (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 23). Der Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des Refugee Commissioners hat aufschiebende Wirkung (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 21). Darüber hinaus ist eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Refugee Appeals Board im Hinblick auf Verfahrensfehler möglich (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 23). 38 In den Aufnahmeeinrichtungen werden von staatlicher Seite Basisinformationen zum Asylverfahren verbreitet. Nichtregierungsorganisationen kritisieren z.T. Mängel bei der Verbreitung der Informationen über die Leistungen, die Antragstellern zustehen, und versuchen, diese Lücke durch regelmäßige Präsenz und Informationen in den Unterkünften zu füllen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 43/55). Jedenfalls Mitarbeiter des UNHCR haben unbeschränkten Zugang sowohl zur Erstaufnahmeeinrichtung als auch zu den offenen Aufnahmeeinrichtungen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsteller sowohl in Bezug auf den Verfahrensablauf als auch in Bezug auf die ihnen zustehenden Leistungen zumindest grundlegende Informationen erhalten. 2.1.1.2. 39 Als systemische Mängel im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen in Malta wurden bislang die regelhafte Inhaftierung aller Asylantragsteller und die Bedingungen in den Unterbringungen angesehen (vgl. z.B. VG Hannover, Beschluss vom 23.03.2018 – 10 B 921/18 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 29.08.2017 – 5 L 2272/17.A –, juris, Rn. 17 ff./33; VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2016 – 8 A 108/16 –, juris, Rn. 24 ff.). Nach umfassenden Gesetzesänderungen Ende 2015 und in der Folge auch einer Änderung der tatsächlichen Verwaltungspraxis bestehen diese Mängel nicht mehr. 40 Ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel entsprechen die Haftgründe, die für Asylantragsteller nach neuer Rechtslage gelten, denen des Art. 8 Abs. 3 RL/2013/33/EU. Eine automatische Inhaftierung von Asylantragstellern erfolgt in Malta nach geltendem Recht nicht mehr. Die Änderung der Verwaltungspraxis in Folge dieser Rechtsänderung wird von allen aktuellen Erkenntnismitteln bestätigt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 57; United States Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practices 2018 – Malta; CommHR, Letter v. 14.12.2017; Global Detention Project (GDP) - Malta Immigration Detention Profile v. August 2017; Council of Europe - Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) - Report to the Maltese Government on the visit to Malta from 3 to 10 September 2015, S. 22). 41 Dublin-Rückkehrer können allerdings Gefahr laufen, im Fall einer irregulären Ausreise aus Malta nach ihrer Rückkehr angezeigt, vor ein Strafgericht gebracht und zu einer Geld- bzw. einer bis zu zweijährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Die Inhaftierung erfolgt in diesem Fall nicht in den Einrichtungen, die für Asylantragsteller vorgesehen sind, sondern in regulären Gefängnissen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 29). Da die Klägerin zu 1.) irregulär aus Malta ausgereist sein dürfte, fällt sie zumindest in den Personenkreis, dem aus diesem Grund eine Inhaftierung drohen kann. Aus den Erkenntnismitteln lässt sich nicht ermitteln, ob die Tatsache, dass die Klägerin nunmehr mit minderjährigen Kindern rücküberstellt würde, Relevanz für die Entscheidung der maltesischen Behörden über die Einleitung eines Strafverfahrens und ggf. die Verhängung einer (Haft-)strafe hat. Es bestehen aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Inhaftierung der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK erfolgen würde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK erreichten (USDOS 2018 – Malta). 42 Von einer Inhaftierung der Kläger zu 2.) - 5.) ist bereits deshalb nicht auszugehen, da sie noch nicht in Malta wohnhaft waren. 43 Minderjährige sollen nach maltesischem Recht auch nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung („Initial Reception Center“) untergebracht werden, da diese mittlerweile als geschlossene Einrichtung anzusehen ist (GDP Malta, S. 17; ebenso UNHCR Observations on Malta’s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, S. 26; AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 11). Die Unterbringung Minderjähriger soll vielmehr direkt in offenen Aufnahmeeinrichtungen erfolgen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 35/54). Identifizierungsmechanismen für vulnerable Personen sind grundsätzlich vorhanden. Z.T. wird allerdings berichtet, dass diese nicht immer funktionierten und zum Teil auch Minderjährige zumindest zeitweise in der geschlossenen Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht waren (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 55). Allerdings verbleiben die Antragsteller in der Regel nur einige Tage bis wenige Wochen in der Erstaufnahmeeinrichtung und werden dann in offene Aufnahmeeinrichtungen verlegt (GDP Malta, S. 3; AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 50; Ministry for Home Affairs and National Security (MHAS), Strategy for the reception of asylum seekers and irregular migrants, S. 14). Aus den Erkenntnismitteln ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylantragstellern aufgrund der Bedingungen in der Erstaufnahmeeinrichtung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohte. Da die Minderjährigkeit der Kläger zu 3.) - 5.) den maltesischen Behörden jedoch bekannt ist, laufen sie zudem nicht (auch nicht vorübergehend) Gefahr, aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung ihres Alters entgegen der maltesischen Rechtslage in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht zu werden. 44 Ab Stellung ihres Asylantrags haben die Antragsteller Anspruch auf Unterkunft und Versorgung. Die Unterbringung erfolgt in offenen Aufnahmeeinrichtungen, von denen es Ende 2018 sechs gab (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 46). Die Bedingungen variieren zwischen den einzelnen Einrichtungen, werden aber insgesamt als herausfordernd beschrieben, was v.a. auf schlechte Hygienebedingungen, eine z.T. schlechte Isolierung und auch Überbelegung zurückgeführt wird (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 51/75). Antragsteller erhalten eine finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und Transport, die von Nichtregierungsorganisationen allerdings als kaum ausreichend bezeichnet wird (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 47; Jesuit Refugee Service (JRS) Malta: Struggling to survive – An investigation into the risk of poverty among asylum seekers in Malta, S. 15). Zugang zu Sozialleistungen besteht während des Asylverfahrens nur im Hinblick auf beitragsgestützte Leistungen, deren Voraussetzungen nur ein kleiner Teil der Asylantragsteller erfüllen kann. 45 Antragsteller haben Zugang zu staatlichen Gesundheitsleistungen (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 47). In der Praxis werden z.T. Schwierigkeiten geschildert, die sich aus der räumlichen Abgelegenheit der Aufnahmeeinrichtungen und aus Sprachbarrieren ergeben. Die Identifizierung von vulnerablen Personen gelingt nicht immer, obwohl Mechanismen zur Identifizierung vorhanden sind (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 54). Die Gefahr eines – regelhaften – Verstoßes gegen Art. 4 GRCh lässt sich daraus jedoch nicht ableiten und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger davon betroffen sein könnten. 46 Unabhängig vom Stand des Verfahrens haben Antragsteller neun Monate nach Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis werden formale Hürden, Sprachbarrieren und starke Konkurrenz als Hindernisse bei der Aufnahme einer Beschäftigung während des Asylverfahrens geschildert. Von staatlicher Seite werden Ausbildungsprogramme angeboten, die sich zwar nicht speziell an Asylantragsteller richten, zu denen diese jedoch in gleicher Weise wie maltesische Staatsangehörige Zugang haben (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 52). 47 Minderjährige haben bis zum Alter von sechzehn Jahren in gleicher Weise freien Zugang zu Bildung wie maltesische Staatsangehörige (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 47). In einigen Fällen wurde berichtet, dass es zu Verzögerungen bei der Zuweisung der Antragsteller zu den Schulen gekommen sei. Ein regelhafter Ausschluss von Asylantragstellern vom Schulbesuch lässt sich daraus jedoch nicht erkennen. 2.1.2. 48 Der Überstellung der Kläger nach Malta steht schließlich auch nicht entgegen, dass ihnen im Falle ihrer Anerkennung als international Schutzberechtigte die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK drohte. 49 Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bereits im Rahmen einer Überstellungsentscheidung zu prüfen, ob ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme einer solchen Gefahr vorliegen. Zur Annahme einer solchen Gefahr muss allerdings eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – Rs. C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 87 ff.). 50 Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer solchen Gefahr dazu führt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat originär gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO oder – aufgrund der Verletzung von Grundrechten (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand: 1.2.2014, Art. 17, Anm. K3) – gemäß Art. 17 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Betroffenen zuständig wird oder ob lediglich ein Überstellungshindernis anzunehmen ist und die Zuständigkeit erst mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat übergeht (für letzteres: VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17.04.2019 – 8 L 1075/18.A –, juris, Rn. 28; für eine originäre Zuständigkeit des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO: VG Berlin, Beschluss vom 22.03.2019 – 31 L 12.09 A –, juris Rn. 14 ff.; s.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2019 – 22 L 240/19.A –, juris, Rn. 17 ff.). Die Kläger haben nichts vorgetragen, das die Annahme rechtfertigte, dass ihnen bei ihrer Überstellung und ggf. Anerkennung als international Schutzberechtigte in Malta die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohte. Auch aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine Gründe für eine solche Annahme. 51 Im Fall einer Anerkennung als international Schutzberechtigte in Malta erhalten die Betroffenen eine dreijährige Aufenthaltsberechtigung, die auf Antrag verlängert wird. In der Praxis kommt es zwar zum Teil zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungen, da den Antragstellern Informationen nicht ausreichend zur Verfügung gestellt und die Anträge nur langsam bearbeitet werden (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 68). Anhaltspunkte dafür, dass international Schutzberechtigte keine Aufenthaltsberechtigung erhielten, liegen jedoch nicht vor. 52 Aus den aktuellen Erkenntnismitteln geht hervor, dass das Auffinden einer Unterkunft für international Schutzberechtigte zwar eine Herausforderung darstellt, da in Malta in den letzten Jahren ein starker Anstieg der Mietpreise und in der Folge auch ein Anstieg von Obdachlosigkeit zu verzeichnen ist. In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der Schutzberechtigten deswegen jedoch nicht die Obdachlosigkeit. International Schutzberechtigte haben Anspruch auf Aufnahme in alle staatlichen Programme, die die maltesischen Behörden zur Unterstützung bei der Wohnungssuche anbieten. In der Praxis wird Unterstützung bei der Wohnungssuche durch die zuständige staatliche Stelle (Association for the Welfare of Asylum Seekers, AWAS) geleistet. Schutzberechtigte können sich dort melden und werden von einem Sozialarbeiter bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 75 f.; JRS Malta, S. 13). Schutzberechtigte, die während ihres Asylverfahrens in offenen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht waren, haben daneben die Möglichkeit, ihren Aufenthalt dort zu verlängern. Dies ist zunächst regelhaft für ein Jahr möglich. Darüber hinaus wird auch berichtet, dass nach diesem Zeitraum Mietverträge für einen weiteren Verbleib in den Unterkünften geschlossen werden können. In einigen Fällen scheint die Rückkehr in eine Aufnahmeeinrichtung auch dann möglich zu sein, wenn diese zuvor verlassen wurde. Die Vulnerabilität der Unterkunftssuchenden wird dabei als ein maßgebliches Kriterium genannt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 46/75). 53 International Schutzberechtigte haben in Malta rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für anerkannte Schutzberechtigte in gleicher Form wie für maltesische Staatsangehörige eröffnet. Subsidiär Schutzberechtigte scheinen dabei von einigen Tätigkeiten, die eine besondere Nähe zum Staat erfordern (Polizei, Militär), ausgeschlossen zu sein und keine Rentenleistungen o.ä. erwerben zu können (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 76; JRS Malta, S. 15). Nach Auskunft des US-amerikanischen Department of State stehen für (reguläre und irreguläre) Migranten auch tatsächlich Arbeitsplätze zur Verfügung (USDOS 2018 – Malta). In der Praxis werden v.a. Sprachbarrieren als Hindernis bei der Aufnahme einer Beschäftigung ausgemacht. Von staatlicher Seite werden jedoch seit 2018 Sprach- und Integrationskurse angeboten, die diese Schwierigkeiten abmildern dürften (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 77). Zudem wird Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung in Form von Trainingsprogrammen („JobsPlus“) angeboten (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 76/78; USDOS 2018 – Malta). 54 Diese aus den Erkenntnismitteln gewonnenen Angaben werden durch das Vorbringen der Klägerin zu 1.) gestützt. Vor dem Bundesamt hat sie angegeben, bereits in Malta in der Hotelbranche gearbeitet zu haben. Danach habe sie eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht und danach im Krankenhaus gearbeitet. Dabei war sie nach ihren eigenen Angaben in der Lage, 3.000 Euro zu sparen und ihren Kindern zu schicken (S. 91 der Bundesamtsakte). 55 International Schutzberechtigte haben zudem Anspruch auf Sozialleistungen. Leistungen für subsidiär Schutzberechtigte sind dabei auf sog. Kernleistungen („core welfare benefits“) beschränkt ist, worunter Sozialhilfe zu verstehen sein dürfte (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 77 f.; JRS Malta, S. 13). Darüber hinaus besteht Zugang zu beitragsgestützten Leistungen, wenn der Betroffene die Voraussetzungen dafür erfüllt (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 78). 56 Zur Überzeugung des Gerichts besteht für international Schutzberechtigte in Malta auch Zugang zu medizinischer Versorgung. International Schutzberechtigte dürften dabei sogar in gleicher Weise wie maltesische Staatsangehörige behandelt werden (JRS Malta, S. 14). Die teilweise Schilderung, dass zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten differenziert würde und subsidiär Schutzberechtigte nur Kernleistungen erhielten, findet jedenfalls keine Grundlage im maltesischen Recht (AIDA Country Report: Malta 2018, S. 78 unter Bezugnahme auf Art. 20 der Procedural Regulations). 3. 57 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht aus den unter 2.1.1. dargelegten Gründen nicht. Weiter bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Insbesondere hat die Klägerin zu 1.) zwar vorgetragen, sie sei in Malta operiert worden, nicht jedoch, dass sie aktuell gesundheitliche Beschwerden habe. 4. 58 Auch Ziff. 3 und Ziff. 4 des angegriffenen Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Malta hat mit Schreiben vom 24.07.2017 und 13.11.2017 seine Aufnahmebereitschaft in Bezug auf die Kläger erklärt. Anzeichen für Ermessensfehler bei der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots lassen sich nicht erkennen. 5. 59 Die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens waren gemäß § 154 Abs. 1, § 159 VwGO den Klägern aufzuerlegen.